Daten
Kommune
Wesseling
Größe
204 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
30.10.17, 17:06
Aktualisiert
09.11.17, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
234/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Wohnraum für Flüchtllinge;
Umwidmung von Förderobjekten zwecks Nachfolgenutzung, erforderliche Umbaumaßnahmen, Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
17.10.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 234/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Ohrndorf,
Herr Hummelsheim
17.10.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Wohnraum für Flüchtllinge;
Umwidmung von Förderobjekten zwecks Nachfolgenutzung, erforderliche Umbaumaßnahmen, Bereitstellung
zusätzlicher Haushaltsmittel
Beschlussentwurf:
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW wird beschlossen:
Der geplanten Umwidmung der Flüchtlingsunterkünfte in der Mertener Straße und in der Urfelder Straße in
Wohnraum entsprechend dem nach den Wohnraumförderungsbestimmungen geförderten Wohnraum („sozialer Wohnungsbau“) wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umwidmung zu beantragen und
die notwendigen Umbauten und Nachrüstungen der Gebäude vorzunehmen.
Der Leistung einer überplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 Absatz 1 GO NRW in Höhe von 355.000 € zur
Finanzierung der Umbau– und Nachrüstungsmaßnahmen wird zugestimmt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Auf ihren Antrag hin hat die Stadt Wesseling mit Bescheiden vom 26. und 27.10.2016 Förderzusagen für die
Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in der Jahnstraße, in der Mertener Straße, in der Urfelder Straße und
Im kleinen Mölchen erhalten. Mit der Errichtung der Unterkünfte wurde begonnen, die Häuser in der Jahnstraße sind in Kürze bezugsfertig, die Gebäude Im kleinen Mölchen sind weitgehend fertiggestellt. Im Bau
befinden sich die Häuser in der Mertener Straße und in der Urfelder Straße.
Nach den Förderbestimmungen darf der geförderte Wohnraum ausschließlich von Flüchtlingen im Sinne des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und von Asylbewerbern im Sinne des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) bewohnt werden. Die Förderzusagen enthalten den ausdrücklichen Hinweis, „bei einer eventuellen
Anerkennung dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen zeitnah in anderen Wohnungen untergebracht
werden".
Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) deutlich zügiger die Asylanträge bearbeitet, hat
zwischenzeitlich eine große Anzahl von Flüchtlingen in Wesseling ein Bleiberecht erhalten und erfüllt deshalb nicht mehr die in den Förderzusagen festgelegten Voraussetzungen.
Nach den Förderbestimmungen ist es jedoch möglich, die Flüchtlingsunterkünfte, wenn sie nicht mehr für die
Unterbringung von Flüchtlingen nach dem FlüAG und Asylbewerbern nach den AsylVfG benötigt werden,
wie nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) geförderten Wohnraum weiter zu nutzen. Dazu
muss eine entsprechende Umwidmung bei der Förderstelle (Rhein-Erft-Kreis) beantragt werden.
Der Wohnraum, der dazu allerdings entsprechend den WFB umgebaut und nachgerüstet werden muss,
dient dann künftig dem sozialen Wohnungsbau und kann gegen Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins
an Berechtigte überlassen werden.
Gemäß der vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NordrheinWestfalen erlassenen Richtlinie zur Bedarfsprüfung bei Förderobjekten nach RL Flü und Umwidmung
zwecks Nachfolgenutzung nach WFB vom 11.10.2017 „ist zur Vermeidung einseitiger Belegungsstrukturen
nach Umwidmung Wert auf eine soziale Durchmischung im Sinne der Integration der Flüchtlingsfamilien zu
legen. Eine ausschließliche Nachfolgenutzung durch anerkannte Flüchtlinge kommt ebenso wenig in Betracht, wie eine Belegung gänzlich ohne Berücksichtigung von anerkannten Flüchtlingen, da der geförderte
Wohnraum allen WBS-Empfängern gleichberechtigt zur Verfügung stehen muss".
2. Lösung
Die erforderlichen Umbauten und Nachrüstungen sind nachfolgend beschrieben. Es bietet sich an, die
Wohngebäude nachzurüsten, die noch nicht fertiggestellt sind (Urfelder Straße, Mertener Straße), weil die
Umbau- und Ergänzungsmaßnahmen im Zuge der Errichtung der Gebäude kostengünstiger ausgeführt werden können als bei den fast fertig gestellten Unterkünften.
Urfelder Straße:
Die Nutzung der Einfamilienhäuser als eine Wohneinheit mit einer Gemeinschaftsküche, gemeinschaftlichem
Aufenthaltsbereich und WC im EG, Duschbad und zwei Schlafräumen im 1.OG und Duschbad und zwei
Schlafräumen im 2.OG, wird umgebaut zu einem Haus mit zwei getrennten Wohneinheiten. Diese gliedern
sich dann wie folgt:
Ein Apartment mit Schlaf- Wohnraum, Küche und Duschbad im EG.
Eine Wohnung mit Küche, Wohnraum und Duschbad im 1.OG sowie zwei dazugehörigen Schlafräumen im 2.OG.
Beide Wohnungen sind zwingend barrierefrei zu gestalten und ermöglichen in der Nachnutzung als sozialer
Wohnungsbau die Unterbringung von max. 5-6 Bewohnern.
Die tragenden Elemente der Häuser inklusive dem Großteil der Fassade können unverändert bleiben. Eine
Nachnutzungsmöglichkeit wurde im Vorfeld schon berücksichtigt, so dass die Umstrukturierung nur den In-
nenausbau, also Trockenbau, Sanitär- und Elektroinstallationen betrifft. Dazu gehören z.B. die Ergänzungen
von weiteren Stromzählen sowie Verbrauchszähler Wasser und Wärme.
Veränderte Ausführungen im Trockenbau und Sanitärinstallationen sind z.B. der Umbau des WCs im EG zu
einem vollwertigen barrierefreiem Duschbad.
Nach Vorgabe der WFB NRW müssen im Außenbereich zusätzliche Freisitze (Balkone) für die oberen
Wohneinheiten nachgerüstet werden. Diese sind als aufgeständerte Stahlkonstruktion geplant, da dies die
kostengünstigste Möglichkeit zur Erfüllung der WFB darstellt. Die Balkonkonstruktion muss an der Fassade
verankert werden, was kleine Nacharbeiten an der Fassade um die Verankerung herum bedeutet.
Anders als bei der Unterbringung von nicht anerkannten Flüchtlingen, sind an diesem Standort dann auch
die Stellplätze für PKWs herzustellen. Der benötigte Platz wurde in der bisherigen Planung schon vorgehalten. Es wird eine kostengünstige Ausführung angestrebt, indem hier die Stellflächen voraussichtlich geschottert und nicht gepflastert oder anders befestigt werden.
Die Notwendigkeit von zusätzlichen Abstellräumen ggf. im Außenbereich muss noch geklärt werden.
Mertener Straße:
In der Mertener Straße wurden 12 abgeschlossene Wohneinheiten in einer Größe von 72-75m² geplant.
Diese können so auch für den sozialen Wohnungsbau bereitgestellt werden. Für die Umrüstung zur Nachfolgenutzung sind
im Obergeschoss Balkone nachzurüsten,
die 12 Stellplätze sind herzustellen,
verschiedene Strom- und Wärmemengenzähler sind zusätzlich herzustellen und
im Gartenbereich sind zusätzliche Abstellflächen bereit zu stellen.
Die Umbauten inkl. Umplanung, Kosten für Genehmigungen und veränderte Ausführung, Nachrüstung Balkone etc. werden für die Urfelder Straße voraussichtlich 190.000 € betragen (s. nachstehende Tabelle),
wenn die Nachrüstung vor Herstellung der bisherigen Planung beschlossen wird.
Der Umbau zu einem späteren Zeitpunkt, also nach der Herstellung des Innenausbaus des Gebäudes, wird
deutlich teurer.
Für die Mertener Straße liegen die Mehrkosten bei geschätzten 165.000 € (s. nachstehende Tabelle).
Kostenschätzung Gebäude Urfelder Straße und Mertener Straße:
Nachrüstung
Urfelder Straße
brutto
Mertener Straße
brutto
Errichtung der Balkone
Herstellung Stellplätze
Herstellung Abstellräume
zus. Zähler/Elektro
Baul. Änderungen Innenräume
Änderungen HLS
Planungskosten
85.000€
21.000€
23.000€
14.000€
25.000€
10.000€
12.000€
85.000€
21.000€
23.000€
14.000€
Gesamtsumme Nachrüstung
190.000€
165.000€
10.000€
12.000€
Die Gesamtkosten von 355.000 € stehen im Projekt nicht zur Verfügung, da bei der ursprünglichen Budgetierung die Nachnutzung erst in einigen Jahren geplant war.
Die Verwaltung schlägt vor, die Umwidmung für die Gebäude an den Standorten Urfelder Straße und Mertener Straße bei der Förderstelle zu beantragen, um sie wie nach dem WFB geförderten Wohnraum nutzen zu
können, und die Gebäude umzubauen und nachzurüsten.
Der Kämmerer ist bereit, die dafür erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 355.000 € überplanmäßig
gemäß § 83 Absatz 1 GO NRW bereitzustellen. Da die Ausgaben erheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 GO
NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung sind, bedarf es zuvor der Zustimmung des Rates. Die
Deckung der überplanmäßigen Ausgabe bieten Mehrerträge bei der Gewerbesteuer.
Die Verwaltung wird prüfen, ob die Umbau- und Nachrüstungsmaßnahmen gefördert werden können. Mögliche Fördermittel würden den Eigenanteil der Stadt an den Umbaukosten entsprechend reduzieren.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind dargestellt.