Daten
Kommune
Wesseling
Größe
62 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
25.09.17, 13:02
Aktualisiert
25.09.17, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gruppenbeteiligungsregelung
zwischen dem
Rhein-Erft-Kreis (nachfolgend Kreis)
und den
kreisangehörigen Städten Brühl, Hürth und Wesseling (nachfolgend Städte)
Präambel
Die Städte planen zur Sicherstellung des jeweils in ihrer Zuständigkeit liegenden Stadtverkehrs eine
Direktvergabe an ihr jeweiliges Verkehrsunternehmen, die Stadtwerke Brühl GmbH (SWB), die
Stadtwerke Hürth AöR (SWH) sowie die Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW). Um die restriktiven
Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 (VO), insbesondere die
erforderlichen Eigenleistungsquoten der SWB, der SWH sowie der SWW herzustellen, haben SWB,
SWH sowie SWW die Absicht, sich an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK), ihrem derzeitigen und
zukünftigen Nachunternehmer, zu beteiligen. Bei Zurechnung der jeweiligen städtischen
Verkehrsleistungen der RVK zur SWB, SWH bzw. SWW ist ein Verstoß der SWB, der SWH bzw. der
SWW gegen das Tätigkeitsverbot außerhalb der Zuständigkeitsgebiete der Städte wegen der übrigen
Aktivitäten der RVK zu vermeiden (räumliche Reziprozität). Hierzu halten die Städte es für erforderlich,
dass die Städte Mitglied einer das Tätigkeitsgebiet der RVK umfassenden Gruppe von Behörden
werden.
Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) stellt innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes integrierte
Personenverkehrsdienste durch einen einzigen Informationsdienst, eine einzige Fahrausweisregelung
und einen einzigen Fahrplan für seine Mitglieder sicher. Die Mitglieder des VRS sind damit eine
Gruppe von Behörden nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. m) VO. Das Zuständigkeitsgebiet dieser
Behördengruppe umfasst auch das Tätigkeitsgebiet der RVK. Alle Verkehre im Rhein-Erft-Kreis sowie
im Gebiet der Städte sind VRS-Verbundverkehre.
Der Rhein-Erft-Kreis ist Mitglied im VRS. Er entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung
des VRS1 (ZVS) derzeit fünf Vertreter in die Verbandsversammlung des VRS, die die Interessen des
Kreises verfolgen und gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie § 15 Abs. 1 Satz 4 GkG NRW an die
Beschlüsse des Kreistags gebunden sind. Für jeden Vertreter ist zudem ein Stellvertreter für den Fall
der Verhinderung zu wählen (§ 6 Abs. 1 ZVS).
Die Städte sind derzeit nicht Mitglieder im VRS. Sie gehen davon aus, dass sie mangels Mitwirkung im
VRS auch nicht Mitglied der Behördengruppe der Verbandsmitglieder sind. Um eine Teilhabe an der
Gruppe von Behörden aller VRS-Mitglieder herzustellen, ist es Ziel der Städte - soweit
Angelegenheiten der Städte betroffen sind - an den Beschlussfassungen der Verbandsmitglieder im
VRS mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung der Städte an den Beschlüssen der Verbandsmitglieder
kann derzeit nur über die Vertreter des Rhein-Erft-Kreises in der Zweckverbandsversammlung bzw. in
den Ausschüssen vermittelt werden. Ein solches Vorgehen soll aus Sicht der Städte sicherstellen,
dass eine Einbeziehung der Stadtgebiete Brühl, Hürth und Wesseling in die Behördengruppe der
Mitglieder des VRS gewährleistet ist.
Zwar teilt der Rhein-Erft-Kreis die Bedenken der Städte bzgl. der Notwendigkeit der Einbeziehung in
eine Behördengruppe zusätzlich zur RVK-Gesellschafterstellung nicht. Er ist aber zu einer
Kooperation aus politischen Gründen bereit.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren der Kreis und die Städte:
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In der Fassung vom 03.05.2016
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§ 1 – Vertretung der Interessen der Städte durch Kreisvertreter
(1) Der Kreis wird einen seiner in die Verbandsversammlung des VRS entsandten Vertreter dazu
verpflichten, sein Stimmrecht sowie das ihm in der Verbandsversammlung des VRS zustehende
Initiativrecht nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der Interessen der
Städte auszuüben. Der Kreis wird den Städten den bestimmten Vertreter unverzüglich nach
seiner Verpflichtung benennen.
(2) Der Kreis wird den nach Abs. 1 in die Verbandsversammlung bestimmten Vertreter auch dazu
verpflichten, den Städten, über den jeweils benannten Ansprechpartner der Städte nach § 3 Abs.
1 dieser Vereinbarung, alle Unterlagen, Dateien und Daten, die ihm als Vertreter im VRS zur
Verfügung gestellt werden (insb. Einladung zur Verbandsversammlung mit Tagesordnung und
Vorlagen, Nachtragsvorlagen, Niederschriften und Unterlagen der Ausschüsse) in der Regel
innerhalb von 3 Arbeitstagen in geeigneter Weise (insb. schriftlich oder per Mail) zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Kreistages
im Rahmen des Entsendungsbeschlusses. Bezogen auf die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser
Vereinbarung bereits entsandten Vertreter wird der Kreis unverzüglich eine entsprechende
Verpflichtung aussprechen und den entsandten Vertretern mitteilen.
(4) Weigert sich ein nach Abs. 1 bestimmter Vertreter ohne entsprechend nachvollziehbare
Begründung, sein Stimm-/Initiativrecht nach Maßgabe dieser Vereinbarung in der
Verbandsversammlung des VRS bzw. den VRS-Ausschüssen unter Berücksichtigung der
Interessen der Städte auszuüben, kann ihn der Kreis aus der Verbandsversammlung des VRS
abberufen und eine anderweitige Entsendung vornehmen.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für den vom Kreis für den jeweiligen Vertreter
gewählten Stellvertreter.
§ 2 – Zu berücksichtigende Interessen der Städte
(1) Zu berücksichtigende Interessen der Städte nach § 1 Abs. 1 sind gegeben, soweit es um
Beschlussgegenstände geht, die die Stadtverkehre Brühl, Hürth und Wesseling (einzeln oder
gemeinsam) betreffen. Angelegenheiten, die ausschließlich den Schienenpersonennahverkehr
oder den ÖSPV, der in der alleinigen Zuständigkeit eines dritten Aufgabenträgers steht, betreffen
die Interessen der Städte grundsätzlich nicht.
(2) Als die Interessen der Städte betreffende Beschlussgegenstände gemäß Abs. 1 Satz 1 sind
insbesondere die folgenden Gegenstände der VRS-Beschlussfassung nach der VRSZweckverbandssatzung vom 03.05.2016 (ZVS), soweit sie die Belange der Städte unmittelbar
oder mittelbar tangieren, anzusehen:
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ZVS: Förderung und Unterstützung des ÖPNV,
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ZVS: Wahrnehmung der Teilaufgabe Tarif unter dem Aspekt
„Gemeinschaftstarif“,
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVS: Entscheidung über den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif),
Übergangstarife und Beförderungsbedingungen,
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVS: Hinwirken auf eine Koordinierung des verbundbezogenen
betrieblichen Leistungsangebots einschließlich Fahrplan im Schnittstellen-Bereich,
§ 3 Abs. 2 Nr. 9 ZVS: Ermittlung und Fortschreibung der unternehmensspezifischen
Aufwanddeckungsfehlbetrags nach § 13 Abs. 2 S. 4 ZVS, jedoch derzeit nur bezogen auf
die von den Stadtbusstädten mitfinanzierten Stadtbuslinien 16 und 18,
§ 3 Abs. 3 ZVS: Übertragung weiterer Aufgaben auf den VRS.
(3) „Berücksichtigung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 bedeutet, dass sich der Vertreter mit dem ihm
mitgeteilten Interessen der Städte ernsthaft und sorgfältig auseinanderzusetzen hat. Er hat dabei
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zwischen dem Städteinteresse und dem Kreisinteresse abzuwägen. Sofern
ein entgegenstehendes Kreisinteresse nicht überwiegt, hat er bei der Stimmabgabe bzw. der
Ausübung des Initiativrechts in der Verbandsversammlung des VRS bzw. den VRS-Ausschüssen
grundsätzlich dem Städteinteresse Folge zu leisten. Sollte er von den geäußerten Interessen der
Städte abweichen, hat er die Städte – soweit möglich – rechtzeitig vor Stimmabgabe bzw. vor
Ausübung des Initiativrechts darüber und über die Gründe seiner Abweichung zu
informieren. Sollte eine entsprechende Information nicht mehr rechtzeitig möglich sein, hat der
Vertreter den Städten im Nachgang die Gründe für seine Abweichung konkret schriftlich
darzulegen und zu erläutern.
§ 3 – Abstimmung zwischen den Städten und dem bestimmtem Vertreter
(1) Der nach § 1 bestimmte Vertreter kommuniziert stellvertretend für alle Städte lediglich mit einer
der drei Städte. Die Städte einigen sich untereinander darauf, wer von ihnen im jährlichen
Wechsel die Kommunikation mit dem nach § 1 bestimmten Vertreter übernimmt. Der jeweilige
Ansprechpartner der Städte wird dem Vertreter jeweils rechtzeitig mitgeteilt.
(2) Die Städte werden dem nach § 1 bestimmten Vertreter des Kreises rechtzeitig vor der jeweiligen
VRS-Verbandsversammlung bzw. der jeweiligen VRS-Ausschusssitzung, spätestens jedoch 3
Werktage vorher, in geeigneter Form (insb. schriftlich oder per Email) die zu berücksichtigenden
Interessen der Städte mitteilen bzw. mitteilen, ob und wie von dem Initiativerecht Gebrauch
gemacht werden soll.
§ 4 – Laufzeit und Salvatorische Klausel
(1) Die Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft; bei späterer Unterzeichnung rückwirkend auf den
01.10.2017. Sie endet, wenn und soweit die drei Städte ihren Status als ÖPNVG-Aufgabenträger
gem. den Regelungen des ÖPNVG NRW verlieren.
(2) Sollte eine Stadt den Status als ÖPNVG-Aufgabenträger nach §§ 3, 4 ÖPNVG NRW verlieren,
scheidet diese im Zeitpunkt des Verlusts der Aufgabenträgerschaft automatisch aus dieser
Regelung aus. Im Übrigen bleibt diese Vereinbarung zwischen dem Kreis und der/den
verbleibenden Stadt/Städten unverändert bestehen.
(3) Sollte nach einer Entscheidung des EuG oder des EuGH - gleichgültig in welchem Rechtstreit
und gleichgültig, ob die Städte und der Kreis Partei dieses Rechtsstreits sind – zwischen dem
Kreis und den Städten Einvernehmen darüber herrschen, dass Rechtssicherheit darüber besteht,
dass es für die Sicherstellung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr.
1370/2007 in Bezug auf die tatsächlich erfolgten oder konkret geplanten Direktvergaben der
Städte an ihre Verkehrsunternehmen dieser Vereinbarung nicht mehr bedarf, kann diese
Vereinbarung schriftlich durch den Kreis oder die drei Städte gemeinsam mit einer Frist von 3
Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Ist nach einer Entscheidung des EuG oder des EuGH kein Einvernehmen zwischen den Parteien
herzustellen, entscheidet die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde gemäß § 120 Abs. 5
GO NRW über die Notwendigkeit der Vereinbarung. Gemeinsame nächsthöhere
Aufsichtsbehörde ist gemäß § 57 Abs. 1 Alt. 1 KrO die Bezirksregierung Köln.
(4) Der Kreis kann die Vereinbarung gegenüber den Städten außerdem mit einer Frist von 3 Jahren
zum Ende der Laufzeit des zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der durch die Städte im
Wege der Anschlussdirektvergabe an die aktuell geplanten Direktvergaben vergeben werden
wird, schriftlich kündigen. Die Städte teilen dem Kreis nach erfolgter Anschlussdirektvergabe die
Laufzeitenden des öffentlichen Dienstleistungsauftrags schriftlich unter Bezugnahme auf diese
Vereinbarung mit. Wenn der Kreis die Vereinbarung gegenüber einer Stadt kündigt, bleibt diese
Vereinbarung zwischen dem Kreis und der/den verbleibenden Stadt/Städten unverändert
bestehen. Erfolgt keine Anschlussdirektvergabe, kann der Kreis die Vereinbarung gegenüber der
betreffenden Stadt mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.
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(5) Die Städte können diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende
einzeln oder gemeinsam schriftlich kündigen. Im Übrigen bleibt diese Vereinbarung zwischen
dem Kreis und der/den verbleibenden Stadt/Städten unverändert bestehen.
(6) Werden die Städte einzeln oder gemeinsam Mitglieder im VRS und haben sie das Recht, jeweils
einen eigenen Vertreter in die Zweckverbandsversammlung des VRS zu entsenden, tritt diese
Regelung außer Kraft.
(7) Setzen SWB, SWH oder SWW die Absicht, sich an der RVK zu beteiligen, nicht bis spätestens
zum 31.12.2018 um, so kann der Kreis diese Vereinbarung gegenüber der jeweiligen Stadt mit
einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.
(8) Sollte eine Bestimmung dieser Regelung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder
die Regelung eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten oder aus tatsächlichen
Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der
Regelung insgesamt unzumutbar wird, so berührt dies die Wirksamkeit der Regelung im Übrigen
nicht. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Der Kreis und die Städte
trägen dafür Sorge, dass zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung gefunden wird,
die dem von der Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Bergheim, XX.XX.XXXX
Brühl, XX.XX.XXXX
Landrat Rhein‐Erft‐Kreis
Bürgermeister Stadt Brühl
Hürth, XX.XX.XXXX
Wesseling, XX.XX.XXXX
Bürgermeister Stadt Hürth
Bürgermeister Stadt Wesseling