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Beschlussvorlage (Gruppenbeteiligungsregelung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
62 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
25.09.17, 13:02
Aktualisiert
25.09.17, 13:02
Beschlussvorlage (Gruppenbeteiligungsregelung) Beschlussvorlage (Gruppenbeteiligungsregelung) Beschlussvorlage (Gruppenbeteiligungsregelung) Beschlussvorlage (Gruppenbeteiligungsregelung)

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Inhalt der Datei

1 Gruppenbeteiligungsregelung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis (nachfolgend Kreis) und den kreisangehörigen Städten Brühl, Hürth und Wesseling (nachfolgend Städte) Präambel Die Städte planen zur Sicherstellung des jeweils in ihrer Zuständigkeit liegenden Stadtverkehrs eine Direktvergabe an ihr jeweiliges Verkehrsunternehmen, die Stadtwerke Brühl GmbH (SWB), die Stadtwerke Hürth AöR (SWH) sowie die Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW). Um die restriktiven Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 (VO), insbesondere die erforderlichen Eigenleistungsquoten der SWB, der SWH sowie der SWW herzustellen, haben SWB, SWH sowie SWW die Absicht, sich an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK), ihrem derzeitigen und zukünftigen Nachunternehmer, zu beteiligen. Bei Zurechnung der jeweiligen städtischen Verkehrsleistungen der RVK zur SWB, SWH bzw. SWW ist ein Verstoß der SWB, der SWH bzw. der SWW gegen das Tätigkeitsverbot außerhalb der Zuständigkeitsgebiete der Städte wegen der übrigen Aktivitäten der RVK zu vermeiden (räumliche Reziprozität). Hierzu halten die Städte es für erforderlich, dass die Städte Mitglied einer das Tätigkeitsgebiet der RVK umfassenden Gruppe von Behörden werden. Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) stellt innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes integrierte Personenverkehrsdienste durch einen einzigen Informationsdienst, eine einzige Fahrausweisregelung und einen einzigen Fahrplan für seine Mitglieder sicher. Die Mitglieder des VRS sind damit eine Gruppe von Behörden nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. m) VO. Das Zuständigkeitsgebiet dieser Behördengruppe umfasst auch das Tätigkeitsgebiet der RVK. Alle Verkehre im Rhein-Erft-Kreis sowie im Gebiet der Städte sind VRS-Verbundverkehre. Der Rhein-Erft-Kreis ist Mitglied im VRS. Er entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung des VRS1 (ZVS) derzeit fünf Vertreter in die Verbandsversammlung des VRS, die die Interessen des Kreises verfolgen und gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie § 15 Abs. 1 Satz 4 GkG NRW an die Beschlüsse des Kreistags gebunden sind. Für jeden Vertreter ist zudem ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen (§ 6 Abs. 1 ZVS). Die Städte sind derzeit nicht Mitglieder im VRS. Sie gehen davon aus, dass sie mangels Mitwirkung im VRS auch nicht Mitglied der Behördengruppe der Verbandsmitglieder sind. Um eine Teilhabe an der Gruppe von Behörden aller VRS-Mitglieder herzustellen, ist es Ziel der Städte - soweit Angelegenheiten der Städte betroffen sind - an den Beschlussfassungen der Verbandsmitglieder im VRS mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung der Städte an den Beschlüssen der Verbandsmitglieder kann derzeit nur über die Vertreter des Rhein-Erft-Kreises in der Zweckverbandsversammlung bzw. in den Ausschüssen vermittelt werden. Ein solches Vorgehen soll aus Sicht der Städte sicherstellen, dass eine Einbeziehung der Stadtgebiete Brühl, Hürth und Wesseling in die Behördengruppe der Mitglieder des VRS gewährleistet ist. Zwar teilt der Rhein-Erft-Kreis die Bedenken der Städte bzgl. der Notwendigkeit der Einbeziehung in eine Behördengruppe zusätzlich zur RVK-Gesellschafterstellung nicht. Er ist aber zu einer Kooperation aus politischen Gründen bereit. Vor diesem Hintergrund vereinbaren der Kreis und die Städte: 1 In der Fassung vom 03.05.2016 2 § 1 – Vertretung der Interessen der Städte durch Kreisvertreter (1) Der Kreis wird einen seiner in die Verbandsversammlung des VRS entsandten Vertreter dazu verpflichten, sein Stimmrecht sowie das ihm in der Verbandsversammlung des VRS zustehende Initiativrecht nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der Interessen der Städte auszuüben. Der Kreis wird den Städten den bestimmten Vertreter unverzüglich nach seiner Verpflichtung benennen. (2) Der Kreis wird den nach Abs. 1 in die Verbandsversammlung bestimmten Vertreter auch dazu verpflichten, den Städten, über den jeweils benannten Ansprechpartner der Städte nach § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung, alle Unterlagen, Dateien und Daten, die ihm als Vertreter im VRS zur Verfügung gestellt werden (insb. Einladung zur Verbandsversammlung mit Tagesordnung und Vorlagen, Nachtragsvorlagen, Niederschriften und Unterlagen der Ausschüsse) in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen in geeigneter Weise (insb. schriftlich oder per Mail) zur Verfügung zu stellen. (3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Kreistages im Rahmen des Entsendungsbeschlusses. Bezogen auf die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits entsandten Vertreter wird der Kreis unverzüglich eine entsprechende Verpflichtung aussprechen und den entsandten Vertretern mitteilen. (4) Weigert sich ein nach Abs. 1 bestimmter Vertreter ohne entsprechend nachvollziehbare Begründung, sein Stimm-/Initiativrecht nach Maßgabe dieser Vereinbarung in der Verbandsversammlung des VRS bzw. den VRS-Ausschüssen unter Berücksichtigung der Interessen der Städte auszuüben, kann ihn der Kreis aus der Verbandsversammlung des VRS abberufen und eine anderweitige Entsendung vornehmen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für den vom Kreis für den jeweiligen Vertreter gewählten Stellvertreter. § 2 – Zu berücksichtigende Interessen der Städte (1) Zu berücksichtigende Interessen der Städte nach § 1 Abs. 1 sind gegeben, soweit es um Beschlussgegenstände geht, die die Stadtverkehre Brühl, Hürth und Wesseling (einzeln oder gemeinsam) betreffen. Angelegenheiten, die ausschließlich den Schienenpersonennahverkehr oder den ÖSPV, der in der alleinigen Zuständigkeit eines dritten Aufgabenträgers steht, betreffen die Interessen der Städte grundsätzlich nicht. (2) Als die Interessen der Städte betreffende Beschlussgegenstände gemäß Abs. 1 Satz 1 sind insbesondere die folgenden Gegenstände der VRS-Beschlussfassung nach der VRSZweckverbandssatzung vom 03.05.2016 (ZVS), soweit sie die Belange der Städte unmittelbar oder mittelbar tangieren, anzusehen:  § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZVS: Förderung und Unterstützung des ÖPNV,  § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZVS: Wahrnehmung der Teilaufgabe Tarif unter dem Aspekt „Gemeinschaftstarif“,  § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVS: Entscheidung über den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif), Übergangstarife und Beförderungsbedingungen,  § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVS: Hinwirken auf eine Koordinierung des verbundbezogenen betrieblichen Leistungsangebots einschließlich Fahrplan im Schnittstellen-Bereich,  § 3 Abs. 2 Nr. 9 ZVS: Ermittlung und Fortschreibung der unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrags nach § 13 Abs. 2 S. 4 ZVS, jedoch derzeit nur bezogen auf die von den Stadtbusstädten mitfinanzierten Stadtbuslinien 16 und 18,  § 3 Abs. 3 ZVS: Übertragung weiterer Aufgaben auf den VRS. (3) „Berücksichtigung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 bedeutet, dass sich der Vertreter mit dem ihm mitgeteilten Interessen der Städte ernsthaft und sorgfältig auseinanderzusetzen hat. Er hat dabei 3 zwischen dem Städteinteresse und dem Kreisinteresse abzuwägen. Sofern ein entgegenstehendes Kreisinteresse nicht überwiegt, hat er bei der Stimmabgabe bzw. der Ausübung des Initiativrechts in der Verbandsversammlung des VRS bzw. den VRS-Ausschüssen grundsätzlich dem Städteinteresse Folge zu leisten. Sollte er von den geäußerten Interessen der Städte abweichen, hat er die Städte – soweit möglich – rechtzeitig vor Stimmabgabe bzw. vor Ausübung des Initiativrechts darüber und über die Gründe seiner Abweichung zu informieren. Sollte eine entsprechende Information nicht mehr rechtzeitig möglich sein, hat der Vertreter den Städten im Nachgang die Gründe für seine Abweichung konkret schriftlich darzulegen und zu erläutern. § 3 – Abstimmung zwischen den Städten und dem bestimmtem Vertreter (1) Der nach § 1 bestimmte Vertreter kommuniziert stellvertretend für alle Städte lediglich mit einer der drei Städte. Die Städte einigen sich untereinander darauf, wer von ihnen im jährlichen Wechsel die Kommunikation mit dem nach § 1 bestimmten Vertreter übernimmt. Der jeweilige Ansprechpartner der Städte wird dem Vertreter jeweils rechtzeitig mitgeteilt. (2) Die Städte werden dem nach § 1 bestimmten Vertreter des Kreises rechtzeitig vor der jeweiligen VRS-Verbandsversammlung bzw. der jeweiligen VRS-Ausschusssitzung, spätestens jedoch 3 Werktage vorher, in geeigneter Form (insb. schriftlich oder per Email) die zu berücksichtigenden Interessen der Städte mitteilen bzw. mitteilen, ob und wie von dem Initiativerecht Gebrauch gemacht werden soll. § 4 – Laufzeit und Salvatorische Klausel (1) Die Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft; bei späterer Unterzeichnung rückwirkend auf den 01.10.2017. Sie endet, wenn und soweit die drei Städte ihren Status als ÖPNVG-Aufgabenträger gem. den Regelungen des ÖPNVG NRW verlieren. (2) Sollte eine Stadt den Status als ÖPNVG-Aufgabenträger nach §§ 3, 4 ÖPNVG NRW verlieren, scheidet diese im Zeitpunkt des Verlusts der Aufgabenträgerschaft automatisch aus dieser Regelung aus. Im Übrigen bleibt diese Vereinbarung zwischen dem Kreis und der/den verbleibenden Stadt/Städten unverändert bestehen. (3) Sollte nach einer Entscheidung des EuG oder des EuGH - gleichgültig in welchem Rechtstreit und gleichgültig, ob die Städte und der Kreis Partei dieses Rechtsstreits sind – zwischen dem Kreis und den Städten Einvernehmen darüber herrschen, dass Rechtssicherheit darüber besteht, dass es für die Sicherstellung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 in Bezug auf die tatsächlich erfolgten oder konkret geplanten Direktvergaben der Städte an ihre Verkehrsunternehmen dieser Vereinbarung nicht mehr bedarf, kann diese Vereinbarung schriftlich durch den Kreis oder die drei Städte gemeinsam mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Ist nach einer Entscheidung des EuG oder des EuGH kein Einvernehmen zwischen den Parteien herzustellen, entscheidet die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde gemäß § 120 Abs. 5 GO NRW über die Notwendigkeit der Vereinbarung. Gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde ist gemäß § 57 Abs. 1 Alt. 1 KrO die Bezirksregierung Köln. (4) Der Kreis kann die Vereinbarung gegenüber den Städten außerdem mit einer Frist von 3 Jahren zum Ende der Laufzeit des zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der durch die Städte im Wege der Anschlussdirektvergabe an die aktuell geplanten Direktvergaben vergeben werden wird, schriftlich kündigen. Die Städte teilen dem Kreis nach erfolgter Anschlussdirektvergabe die Laufzeitenden des öffentlichen Dienstleistungsauftrags schriftlich unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung mit. Wenn der Kreis die Vereinbarung gegenüber einer Stadt kündigt, bleibt diese Vereinbarung zwischen dem Kreis und der/den verbleibenden Stadt/Städten unverändert bestehen. Erfolgt keine Anschlussdirektvergabe, kann der Kreis die Vereinbarung gegenüber der betreffenden Stadt mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. 4 (5) Die Städte können diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende einzeln oder gemeinsam schriftlich kündigen. Im Übrigen bleibt diese Vereinbarung zwischen dem Kreis und der/den verbleibenden Stadt/Städten unverändert bestehen. (6) Werden die Städte einzeln oder gemeinsam Mitglieder im VRS und haben sie das Recht, jeweils einen eigenen Vertreter in die Zweckverbandsversammlung des VRS zu entsenden, tritt diese Regelung außer Kraft. (7) Setzen SWB, SWH oder SWW die Absicht, sich an der RVK zu beteiligen, nicht bis spätestens zum 31.12.2018 um, so kann der Kreis diese Vereinbarung gegenüber der jeweiligen Stadt mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. (8) Sollte eine Bestimmung dieser Regelung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Regelung eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten oder aus tatsächlichen Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Regelung insgesamt unzumutbar wird, so berührt dies die Wirksamkeit der Regelung im Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Der Kreis und die Städte trägen dafür Sorge, dass zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung gefunden wird, die dem von der Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt. Bergheim, XX.XX.XXXX Brühl, XX.XX.XXXX Landrat Rhein‐Erft‐Kreis Bürgermeister Stadt Brühl Hürth, XX.XX.XXXX Wesseling, XX.XX.XXXX Bürgermeister Stadt Hürth Bürgermeister Stadt Wesseling