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Beschlussvorlage (Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
110 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 13:01
Aktualisiert
20.11.17, 13:01
Beschlussvorlage (Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)) Beschlussvorlage (Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)) Beschlussvorlage (Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 274/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.11.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 274/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Ludyga 16.11.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Beschlussentwurf: 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser). Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß §13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001, hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Das Benutzungsentgelt beträgt a) 14,88 € je Kubikmeter abgefahrener Abwassermenge, b) 0,60 € je Meter für die 20 m überschreitende erforderliche Mehrlänge der Saugleitung. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt nach § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Das bei diesen Entwässerungsanlagen anfallende Abwasser und der Schlamm sind dementsprechend mit Kanalsaugwagen einzusammeln und in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zu behandeln. Die genannten Leistungen werden nach den jeweils für ein Jahr erstellten Arbeitsplänen des Betriebszweigs Abwasser durch ein Auftragsunternehmen ausgeführt. Eine Verlängerung des Vertrages ist nicht möglich, da aufgrund einer seit 01.02.2006 gültigen EU-Richtlinie Rahmenverträge eine Laufzeit von vier Jahren nicht überschritten werden soll. 2. Lösung Um die Leistungen ab 01.04.2017 fortführen zu können, wurden die Arbeiten europaweit öffentlich ausgeschrieben. Die Fa. Hoffmann war der wirtschaftlichste Anbieter. Bei der Entleerung von Kleinkläranlagen ergaben sich folgende Preise: Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben und Abfuhr des Inhalts: Zulage zur verlängerten Saugleitung: 14,88 € 0,60 € Die Leistungen betrugen vor der Vergabe 11,80 € je Kubikmeter abgefahrener Abwassermenge sowie 0,80 € je Meter für die 20 m überschreitende erforderliche Mehrlänge der Saugleitung. Die Laufzeit des Vertrages wurde vorerst für ein Jahr, bis zum 31.05.2018, abgeschlossen, um die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers, der im Zuge einer Ausschreibung als wirtschaftlich günstigster Bieter festgestellt wurde, zu prüfen. Bei Bewährung wird die Option auf Verlängerung des Vertrages auf insgesamt höchstens drei Jahre vertraglich geregelt. Die Betriebsleitung schlägt vor, aufgrund der neuen Ausschreibung und vergebenen Leistungen für die Abfuhr und Verwertung von Klärschlamm, Rechen- und Sandfanggut eine Anpassung des Benutzerentgeltes für die Entleerung von Entwässerungsanlagen durchzuführen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Entsorgungsbetriebe sind eine sogenannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht -, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraums mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen.