Daten
Kommune
Wesseling
Größe
110 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 13:01
Aktualisiert
20.11.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
274/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in
der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
16.11.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 274/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Ludyga
16.11.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
Satzungsänderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt
Wesseling (AB-Abwasser)
Beschlussentwurf:
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der
Stadt Wesseling (AB-Abwasser).
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke
und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und
gemäß §13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001, hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Das Benutzungsentgelt beträgt
a) 14,88 € je Kubikmeter abgefahrener Abwassermenge,
b) 0,60 € je Meter für die 20 m überschreitende erforderliche Mehrlänge der Saugleitung.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt nach § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) erstreckt sich auch
auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht an die Kanalisation
angeschlossen sind. Das bei diesen Entwässerungsanlagen anfallende Abwasser und der Schlamm sind
dementsprechend mit Kanalsaugwagen einzusammeln und in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zu
behandeln.
Die genannten Leistungen werden nach den jeweils für ein Jahr erstellten Arbeitsplänen des Betriebszweigs
Abwasser durch ein Auftragsunternehmen ausgeführt. Eine Verlängerung des Vertrages ist nicht möglich, da
aufgrund einer seit 01.02.2006 gültigen EU-Richtlinie Rahmenverträge eine Laufzeit von vier Jahren nicht
überschritten werden soll.
2. Lösung
Um die Leistungen ab 01.04.2017 fortführen zu können, wurden die Arbeiten europaweit öffentlich
ausgeschrieben.
Die Fa. Hoffmann war der wirtschaftlichste Anbieter. Bei der Entleerung von Kleinkläranlagen ergaben sich
folgende Preise:
Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben und Abfuhr des Inhalts:
Zulage zur verlängerten Saugleitung:
14,88 €
0,60 €
Die Leistungen betrugen vor der Vergabe 11,80 € je Kubikmeter abgefahrener Abwassermenge sowie 0,80
€ je Meter für die 20 m überschreitende erforderliche Mehrlänge der Saugleitung.
Die Laufzeit des Vertrages wurde vorerst für ein Jahr, bis zum 31.05.2018, abgeschlossen, um die
Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers, der im Zuge einer Ausschreibung als wirtschaftlich günstigster Bieter
festgestellt wurde, zu prüfen. Bei Bewährung wird die Option auf Verlängerung des Vertrages auf insgesamt
höchstens drei Jahre vertraglich geregelt.
Die Betriebsleitung schlägt vor, aufgrund der neuen Ausschreibung und vergebenen Leistungen für die
Abfuhr und Verwertung von Klärschlamm, Rechen- und Sandfanggut eine Anpassung des Benutzerentgeltes
für die Entleerung von Entwässerungsanlagen durchzuführen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Entsorgungsbetriebe sind eine sogenannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht -, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen
auch innerhalb dieses Zeitraums mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen.