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Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2016)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
126 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
27.11.17, 17:06
Aktualisiert
27.11.17, 17:06
Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2016) Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2016) Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2016) Beschlussvorlage (Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2016)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 262/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2016 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 02.11.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 262/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 02.11.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2016 Beschlussentwurf: Der Bürgermeister als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung - den Jahresabschluss 2016 in der vorgelegten Form festzustellen, - entsprechend dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Geschäftsführung über die Verwendung des Verlustes zu beschließen - dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen. Sachdarstellung: 1. Problem Die Geschäftsführung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH hat die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht entsprechend den geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und dem beauftragten Abschlussprüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, vorgelegt. Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Stadt als Gesellschafterin zur Feststellung des Jahresabschlusses und gleichzeitig dem Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Prüfung vorgelegt. Herrn Bürgermeister Esser als dem Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsratsmitgliedern liegen der vollständige Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang sowie der Lagebericht - jeweils zum 31.12.2016 - vor. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat eine Schlusserklärung und den - uneingeschränkten - Bestätigungsvermerk wie folgt abgegeben: „Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresabschluss überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe zu entscheiden, ob er aufgrund seiner eigenen Prüfung dem Ergebnis des Abschlussprüfers zustimmt und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss billigt. Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist es nach § 13 des Gesellschaftsvertrages, - den Jahresabschluss festzustellen, über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen und über die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zu entscheiden. Nach § 12 (5) des Gesellschaftsvertrages bedarf der Vertreter der Stadt als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung zur Ausübung des Stimmrechtes eines vorherigen Beschlusses des Rates der Stadt. 2. Lösung Die von der Geschäftsführung aufgestellte Bilanz der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH weist für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2016 einen Verlust in Höhe von 15.305,32 € aus. Der Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2017 den Jahresabschluss 2016 gebilligt und sich dem Vorschlag der Geschäftsführung zur Verwendung des Verlustes angeschlossen. Der Aufsichtsrat hat darüber hinaus beschlossen, der Gesellschafterversammlung die Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung vorzuschlagen. Der Bericht des Aufsichtsrats ist in der Anlage beigefügt. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen sind dargestellt.