Daten
Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Datum
19.09.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING – STADTTEIL BERZDORF
Bebauungsplanes Nr. 1/131,
„Traunsteiner Straße Nord“
Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf
Stand: August 2017
Stadtplanungsbüro:
H+B Stadtplanung, Beele und Haase Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stadtplaner
Kunibertskloster 7-9
50668 Köln
Bearbeitung: Stefan Haase (Stadtplaner AKNW), Wiebke Meier (M.Sc. Städtebau)
WES03-tf8, 29.08.2017
A.
Textliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
(WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB sind dort, wo als Bauweise Doppelhäuser festgesetzt
sind, maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Dort, wo als Bauweise Hausgruppen festgesetzt
sind, sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen nicht überdachte Terrassen im Erdgeschoss und Balkone die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2 m überschreiten, wobei zu öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist.
4.
Stellplätze, Carports und Garagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten
Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen zulässig.
5.
Passiver Schallschutz zum Verkehrslärm
Die Außenbauteile (Außenwände, Dächer sowie Fenster) von Büro- und Aufenthaltsräumen
(bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB so ausgeführt sein, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R'w, res (nach DIN 4109,
Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) erreicht wird.
Lärmpegelbereich
LPB
I
II
III
IV
V
Maßgeblicher Außen- Aufenthaltsräume in Büroräume und verlärmpegel
Wohnungen und ver- gleichbar schutzbedB(A)
gleichbar schutzbe- dürftige Nutzungen
dürftige Nutzungen
Erf. R’W,res des Außenbauteils in dB
Bis 55
30
56 bis 60
30
30
61 bis 65
35
30
66 bis 70
40
35
71 bis 75
45
40
Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb von jeweils höchstens zwei Stunden) ist durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen
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sicherzustellen.
Ab dem Lärmpegelbereich III sind Schlafräume und Kinderzimmer mit schallgedämmten Lüftungsanlagen auszuführen. Die Lüftungsanlagen dürfen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämmmaßes R'w, res führen.
Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite, eines Geschosses oder eines zu schützenden Raumes (Räume mit Tagesnutzung, Schlafräume) niedriger ausfällt, als dies der Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen und ein entsprechend
niedrigeres Maß zugelassen werden. Außerdem ist dann auch auf Nachweis der Verzicht auf
den Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen möglich.
6.
Besonderer Nutzungszweck von Flächen (BN)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB werden im Bereich des zeichnerisch festgelegten Schutzstreifens der Öl- Fernleitung folgende Festsetzungen getroffen, um einen Schutz der Leitung sowie ein dauerhaftes Betreten und Benutzen des Schutzstreifens durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten:
-
Es dürfen keine Gebäude errichtet werden.
-
Es dürfen keine über eine übliche Bodenbearbeitung hinausgehenden Abgrabungen oder
Aufschüttungen vorgenommen werden (> 30 cm).
-
Es dürfen keine Carports, Garagen, Nebenanlagen (wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen,
Spielgeräte, Leuchten, Schächte) und Einfriedungen errichtet werden.
-
Die Pflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen ist nicht gestattet. Es dürfen
lediglich Rasen, Bodendecker oder andere flachwurzelnde Pflanzen angepflanzt werden.
-
Zugänge, Zufahrten, Stellplätze, Müllstandplätze und Fahrradstellplätze sind zulässig.
B.
Örtliche Bauvorschriften
Doppel- und Reihenhäuer je zusammenhängendem Baufeld müssen die gleichen Trauf-,
First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen.
Im gesamten Plangebiet wird eine maximale Dachneigung von 45 Grad festgesetzt.
Die Gesamtlänge von Dachgauben, Zwerchhäusern und Dacheinschnitten darf das Maß
einer halben Trauflänge je Hausseite nicht überschreiten. Mehrere Dachgauben, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte sind zulässig, sofern deren Gesamtlänge das o.g. Maß nicht
überschreitet.
C.
Nachrichtliche Übernahmen
Die Anbauverbotszone (40,0 m) nach § 9 Abs. 1 FStrG sowie die Anbaubeschränkungszone
(100,0 m) nach § 9 Abs. 2 FStrG entlang der Autobahn 555, gemessen vom äußeren Rand
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der befestigten Fahrbahn, sind in der Planzeichnung eingetragen und zu beachten.
Von Werbeanlagen ist im Abstand von 40,0 m, gemessen vom Fahrbahnrand des Kreisverkehrsplatzes (L182/K31), abzusehen.
D.
Hinweise
1.
Störfall- Betriebsbereich i.S.d. Artikel 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL
2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände von
Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich
des Artikels 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für
Betriebsbereiche i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten
zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art.13 Seveso- III- Richtlinie/§ 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten
Fassung 12/2015).
2.
Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Kampfmittel
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeistelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen und es ist das „Merkblatt
für Baugrundeingriffe“ der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten.
4.
Sonstige Verkehrsemissionen
Es wird auf die von den angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen ausgehenden
Verkehrsemissionen (Staub, Abgase) hingewiesen.
5.
Artenschutz
Rodungs- und Fällungsarbeiten müssen außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum zwischen
01.10. eines Jahres und 01.03. des folgenden Jahres erfolgen.
6.
Einsichtnahme in technische Regelwerke
DIN-Vorschriften und andere Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen
wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie
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können während der üblichen Öffnungszeiten beim Bereich Stadtplanung in der 3. Etage des
Neuen Rathauses, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling eingesehen werden. Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
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