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Beschlussvorlage (Klärschlammentsorgung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
45 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 13:01
Aktualisiert
20.11.17, 13:01
Beschlussvorlage (Klärschlammentsorgung) Beschlussvorlage (Klärschlammentsorgung) Beschlussvorlage (Klärschlammentsorgung)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 273/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Antrag der SPD-Fraktion Klärschlammentsorgung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.11.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 273/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Ludyga 16.11.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Betreff: Antrag der SPD-Fraktion Klärschlammentsorgung Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen Sachdarstellung: Die Entsorgungsbetriebe (EBW) wurden durch die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wesseling gebeten, darzustellen, wie sie sich im Hinblick auf die anstehenden Neuerungen in der Klärschlamm- und der Düngemittelverordnung in der Klärschlammentsorgung zukünftig aufstellen möchten. Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung unterliegt den Bestimmungen des Düngemittelrechts, insbesondere der Düngeverordnung. Die Neufassung dieser Verordnung ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten und wurde bei der neuen Ausschreibung und Vergabe in diesem Jahr durch die EBW bereits berücksichtigt. Die neue Düngeverordnung schränkt Düngemaßnahmen, unter anderem durch neue Sperrzeiten und Grenzen für die Zufuhr von Nährstoffen, weiter ein. Dies betrifft auch die Verwertung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft. Unter anderem wird die zulässige Stickstoffgabe im Herbst auf 60 kg Gesamtstickstoff und 30 kg Ammoniumstrickstoff je Hektar begrenzt. Phosphat darf auf bestimmten Böden nur noch bedarfsbezogen ausgebracht werden. Diese Vorgaben werden die jährlichen Ausbringungsmengen häufig bis auf ca. 1 t Klärschlammtrockenmasse je Hektar reduzieren. Mit der neuen Düngemittelverordnung wird auch die Trocknung von Klärschlammen aus kommunalen Kläranlagen mit sog. synthetischen Polymeren gemäß § 10 Abs. 4 Düngemittelverordnung bis zum 31.12.2018 weiterhin ermöglicht. Ab dem 01.01.2019 gelten dann allerdings die verschärften Anforderungen mit neuer Kennzeichnungspflicht und einer Mengenbegrenzung. Gleichzeitig ist in § 9 a Düngemittelverordnung festgelegt worden, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum 31.12.2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere überprüft und zugleich bewertet, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist. Die Entsorgungsbetriebe nutzen derzeit anstelle von Polymeren Kalk und Eisen-II-chlorid-Lösung für die Schlammentwässerung und sind dementsprechend in dieser Hinsicht nicht von den neuen Vorgaben betroffen. Ferner ist am 03.10.2017 die neue Klärschlammverordnung in Kraft getreten. Grundsätzlich beinhaltet die novellierte Verordnung eine Erweiterung des Geltungsbereichs. Neben den bisherigen Regularien zur Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden, regelt die Novelle Anforderungen an die Verwertung von Klärschlämmen, Klärschlammkomposten und Klärschlammgemischen, insbesondere auch im Landschaftsbau. Für Kläranlagen mit einem Einwohnerwert ab 100.000 Einwohnern (E) wird nach 12 Jahren und für Kläranlagen ab 50.000 E wird nach 15 Jahren eine verpflichtende Phosphorrückgewinnung und ein damit verbundener Ausstieg aus der bodenbezogene Verwertung eingeführt. Damit sind die Kläranlagen der Entsorgungsbetriebe mit einem Einwohnerwert von insgesamt 46.400 E nach derzeitiger Gesetzgebung hiervon nicht betroffen. Sowohl die Düngemittelverordnung als auch die Klärschlammverordnung lassen einen eindeutigen Trend zum Ausstieg aus der bodenbezogenen Verwertung für Kläranlagen erkennen, so dass zukünftig im Wesentlichen die Monoverbrennung verbleibt. In diesem Zuge ist schon seit geraumer Zeit eine Abnahme der Unternehmen zu verzeichnen, die überhaupt noch Klärschlamm in die Landwirtschaft ausbringen. Aufgrund des abnehmenden Wettbewerbs ist zukünftig davon auszugehen, dass sich die Kosten für die Klärschlammentsorgung weiter erhöhen, zumal bereits bei der Vergabe von Abfuhr und Verwertung von Klärschlamm in diesem Jahr (Vorlage 64/2017) eine Preissteigerung von ca. 22% ohne Berücksichtigung der Düngeverordnung und von ca. 36% mit Berücksichtigung der Düngeverordnung zu verzeichnen war. Für die Entwicklung von zukünftigen Strategien bei der Klärschlammentsorgung sind die Entsorgungsbetriebe Mitglied im Regionalforum Abwasser Rhein-Erft-Sieg. Hierbei handelt es sich um eine Interessengemeinschaft von insgesamt 16 abwasserbeseitigungspflichtigen kommunalen Einrichtungen im Umland von Köln. Ziel und Zweck ist es, die Aufgaben rund um die Abwasserentsorgung durch gemeinsame Informations- und Erfahrungsaustausche optimiert wahrnehmen und zukünftig u.a. durch Kooperationen gestalten zu können. Da die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln AöR und die Stadt Bonn auch zu den Mitgliedern des Regionalforums gehören, besteht hier auch ein intensiver Informationsaustausch bezüglich der Klärschlammproblematik. Ziel ist es, dass auch kleinere Kommunen bei den zukünftigen Entsorgungsstrategien der großen Kommunen und Verbände berücksichtigt werden.