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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
21 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 165/2007 13.11.2007 Federführung: Fachbereich II An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Bgm. FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Kenntnisnahme Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 5 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen Beschlussvorschlag: Gemäß einstimmiger Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 30.10.2007 - TOP 2 - beschließt der Rat die beigefügte “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen”. Sachdarstellung: Herr Udo Lausberg, Schausteller, hat bislang u.a. auch die Maikirmes mit seinem Geschäft beschickt. Mit Schreiben vom 14.09.2007 teilt er mit, dass die diesjährige Maikirmes nicht mehr seine Kosten eingespielt hat und dass es aus diesem Grunde für ihn und seine Kollegen nicht mehr möglich ist, die Maikirmes zu beschicken. Dies sei ein Trend, der in den letzten Jahren zu beobachten ist. Auch der Gewerbeverein Kall e.V. stellt mit Schreiben vom 19.09.2007 fest, dass die Veranstaltung der Maikirmes keinen Sinn mehr macht, da sie von der Bevölkerung nicht angenommen wird. Aus diesen Gründen ist die Maikirmes nicht aufrecht zu erhalten und einzustellen. Die Maikirmes war auch Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag. Durch das neue Ladenöffnungsgesetz NRW könnte dieser Sonntag als verkaufsoffen bestehen bleiben, da ein Anlass für verkaufsoffene Sonntage nicht mehr gegeben sein muss. Die Geschäftswelt hat jedoch gebeten, den verkaufsoffenen Sonntag der bisherigen Maikirmes aufzugeben und an Stelle dessen den 3. Sonntag im März für den Sonntagsverkauf freizugeben. Entsprechende Schreiben der Fa. Brucker und des Gewerbevereins Kall e.V. sind zur Kenntnis beigefügt. Vorlagen-Nr. 165/2007 Seite 2 Die Gemeinde hat auch nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz NRW die Möglichkeit, vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr freizugeben. Dies geschieht durch eine ordnungsbehördliche Verordnung. Die bestehende Verordnung muss daher geändert bzw. neugefasst werden. Ein Entwurf der neuen “Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen” ist beigefügt. Gegenüber der bisherigen Verordnung sind folgende Änderungen vorgenommen worden: 1. Die Bezeichnung wurde geändert, weil ein “besonderer Anlass” für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen nicht mehr gegeben sein muss. (Bisherige Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass”; neue Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen”.) 2. Die Präambel wurde auf die neue Rechtsgrundlage abgestellt. 3. Der § 1 wurde neugefasst. a) der “besondere Anlass Kirmes” wurde gestrichen, b) die besonderen Regelungen für Kall im bisherigen § 2 wurden in den neuen § 1 eingearbeitet, c) im Bezirk Kall wurde der “4. Sonntag im Mai” gestrichen und statt dessen der “3. Sonntag im März” eingefügt, d) im Bezirk Wahlen wurde der “Pfingstsonntag” gestrichen und statt dessen “Pfingstmontag” eingefügt. Dies ist erforderlich, weil im § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW u.a. der Pfingstsonntag für die Ladenöffnung ausdrücklich ausgenommen ist. 4. Der bisherige § 2 entfällt (siehe Nr. 3 b). 5. Der bisherige § 3 wird § 2. 6. Der bisherige § 4 wird gestrichen; Eine Bußgeldregelung besteht bereits im Ladenöffnungsgesetz NRW. 7. Der bisherige § 5 wird § 3. Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 30.10.2007 vorberaten und dem Rat empfohlen, die von der Verwaltung vorgelegte “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnund Feiertagen” zu beschließen. Vorlagen-Nr. 165/2007 Seite 3 Vorlagen-Nr. 165/2007 Seite 4 Vorlagen-Nr. 165/2007 Seite 5 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 165/2007 30.10.2007 Federführung: Fachbereich II An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 2 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnund Feiertagen” zu beschließen. Sachdarstellung: Herr Udo Lausberg, Schausteller, hat bislang u.a. auch die Maikirmes mit seinem Geschäft beschickt. Mit Schreiben vom 14.09.2007 teilt er mit, dass die diesjährige Maikirmes nicht mehr seine Kosten eingespielt hat und dass es aus diesem Grunde für ihn und seine Kollegen nicht mehr möglich ist, die Maikirmes zu beschicken. Dies sei ein Trend, der in den letzten Jahren zu beobachten ist. Auch der Gewerbeverein Kall e.V. stellt mit Schreiben vom 19.09.2007 fest, dass die Veranstaltung der Maikirmes keinen Sinn mehr macht, da sie von der Bevölkerung nicht angenommen wird. Aus diesen Gründen ist die Maikirmes nicht aufrecht zu erhalten und einzustellen. Vorlagen-Nr. 165/2007 Seite 6 Die Maikirmes war auch Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag. Durch das neue Ladenöffnungsgesetz NRW könnte dieser Sonntag als verkaufsoffen bestehen bleiben, da ein Anlass für verkaufsoffene Sonntage nicht mehr gegeben sein muss. Die Geschäftswelt hat jedoch gebeten, den verkaufsoffenen Sonntag der bisherigen Maikirmes aufzugeben und an Stelle dessen den 3. Sonntag im März für den Sonntagsverkauf freizugeben. Entsprechende Schreiben der Fa. Brucker und des Gewerbevereins Kall e.V. sind zur Kenntnis beigefügt. Die Gemeinde hat auch nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz NRW die Möglichkeit, vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr freizugeben. Dies geschieht durch eine ordnungsbehördliche Verordnung. Die bestehende Verordnung muss daher geändert bzw. neugefasst werden. Ein Entwurf der neuen “Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen” ist beigefügt. Gegenüber der bisherigen Verordnung sind folgende Änderungen vorgenommen worden: 4. Die Bezeichnung wurde geändert, weil ein “besonderer Anlass” für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen nicht mehr gegeben sein muss. (Bisherige Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass”; neue Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen”.) 5. Die Präambel wurde auf die neue Rechtsgrundlage abgestellt. 6. Der § 1 wurde neugefasst. a) der “besondere Anlass Kirmes” wurde gestrichen, b) die besonderen Regelungen für Kall im bisherigen § 2 wurden in den neuen § 1 eingearbeitet, c) im Bezirk Kall wurde der “4. Sonntag im Mai” gestrichen und statt dessen der “3. Sonntag im März” eingefügt, d) im Bezirk Wahlen wurde der “Pfingstsonntag” gestrichen und statt dessen “Pfingstmontag” eingefügt. Dies ist erforderlich, weil im § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW u.a. der Pfingstsonntag für die Ladenöffnung ausdrücklich ausgenommen ist. 4. Der bisherige § 2 entfällt (siehe Nr. 3 b). 5. Der bisherige § 3 wird § 2. 6. Der bisherige § 4 wird gestrichen; Eine Bußgeldregelung besteht bereits im Ladenöffnungsgesetz NRW. 7. Der bisherige § 5 wird § 3.