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Kommune
Kall
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17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
165/2007
13.11.2007
Federführung: Fachbereich II
An den
Rat
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Beschlussvorschlag:
Gemäß einstimmiger Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 30.10.2007
- TOP 2 - beschließt der Rat die beigefügte “Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen”.
Sachdarstellung:
Herr Udo Lausberg, Schausteller, hat bislang u.a. auch die Maikirmes mit seinem Geschäft
beschickt. Mit Schreiben vom 14.09.2007 teilt er mit, dass die diesjährige Maikirmes nicht
mehr seine Kosten eingespielt hat und dass es aus diesem Grunde für ihn und seine Kollegen nicht mehr möglich ist, die Maikirmes zu beschicken. Dies sei ein Trend, der in den
letzten Jahren zu beobachten ist.
Auch der Gewerbeverein Kall e.V. stellt mit Schreiben vom 19.09.2007 fest, dass die Veranstaltung der Maikirmes keinen Sinn mehr macht, da sie von der Bevölkerung nicht angenommen wird.
Aus diesen Gründen ist die Maikirmes nicht aufrecht zu erhalten und einzustellen.
Die Maikirmes war auch Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag. Durch das neue Ladenöffnungsgesetz NRW könnte dieser Sonntag als verkaufsoffen bestehen bleiben, da ein
Anlass für verkaufsoffene Sonntage nicht mehr gegeben sein muss. Die Geschäftswelt hat
jedoch gebeten, den verkaufsoffenen Sonntag der bisherigen Maikirmes aufzugeben und
an Stelle dessen den 3. Sonntag im März für den Sonntagsverkauf freizugeben. Entsprechende Schreiben der Fa. Brucker und des Gewerbevereins Kall e.V. sind zur Kenntnis
beigefügt.
Vorlagen-Nr. 165/2007
Seite 2
Die Gemeinde hat auch nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz NRW die Möglichkeit, vier
verkaufsoffene Sonntage im Jahr freizugeben. Dies geschieht durch eine ordnungsbehördliche Verordnung. Die bestehende Verordnung muss daher geändert bzw. neugefasst
werden.
Ein Entwurf der neuen “Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen” ist beigefügt.
Gegenüber der bisherigen Verordnung sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
1. Die Bezeichnung wurde geändert, weil ein “besonderer Anlass” für das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen nicht mehr gegeben sein muss. (Bisherige Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass”; neue Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen”.)
2. Die Präambel wurde auf die neue Rechtsgrundlage abgestellt.
3. Der § 1 wurde neugefasst.
a) der “besondere Anlass Kirmes” wurde gestrichen,
b) die besonderen Regelungen für Kall im bisherigen § 2 wurden in den neuen § 1
eingearbeitet,
c) im Bezirk Kall wurde der “4. Sonntag im Mai” gestrichen und statt dessen der “3.
Sonntag im März” eingefügt,
d) im Bezirk Wahlen wurde der “Pfingstsonntag” gestrichen und statt dessen
“Pfingstmontag” eingefügt. Dies ist erforderlich, weil im § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW u.a. der Pfingstsonntag für die Ladenöffnung ausdrücklich ausgenommen ist.
4. Der bisherige § 2 entfällt (siehe Nr. 3 b).
5. Der bisherige § 3 wird § 2.
6. Der bisherige § 4 wird gestrichen;
Eine Bußgeldregelung besteht bereits im Ladenöffnungsgesetz NRW.
7. Der bisherige § 5 wird § 3.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am
30.10.2007 vorberaten und dem Rat empfohlen, die von der Verwaltung vorgelegte
“Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnund Feiertagen” zu beschließen.
Vorlagen-Nr. 165/2007
Seite 3
Vorlagen-Nr. 165/2007
Seite 4
Vorlagen-Nr. 165/2007
Seite 5
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
165/2007
30.10.2007
Federführung: Fachbereich II
An den
Haupt- und
Finanzausschuss
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte
“Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonnund Feiertagen” zu beschließen.
Sachdarstellung:
Herr Udo Lausberg, Schausteller, hat bislang u.a. auch die Maikirmes mit seinem Geschäft
beschickt. Mit Schreiben vom 14.09.2007 teilt er mit, dass die diesjährige Maikirmes nicht
mehr seine Kosten eingespielt hat und dass es aus diesem Grunde für ihn und seine Kollegen nicht mehr möglich ist, die Maikirmes zu beschicken. Dies sei ein Trend, der in den
letzten Jahren zu beobachten ist.
Auch der Gewerbeverein Kall e.V. stellt mit Schreiben vom 19.09.2007 fest, dass die Veranstaltung der Maikirmes keinen Sinn mehr macht, da sie von der Bevölkerung nicht angenommen wird.
Aus diesen Gründen ist die Maikirmes nicht aufrecht zu erhalten und einzustellen.
Vorlagen-Nr. 165/2007
Seite 6
Die Maikirmes war auch Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag. Durch das neue Ladenöffnungsgesetz NRW könnte dieser Sonntag als verkaufsoffen bestehen bleiben, da ein
Anlass für verkaufsoffene Sonntage nicht mehr gegeben sein muss. Die Geschäftswelt hat
jedoch gebeten, den verkaufsoffenen Sonntag der bisherigen Maikirmes aufzugeben und
an Stelle dessen den 3. Sonntag im März für den Sonntagsverkauf freizugeben. Entsprechende Schreiben der Fa. Brucker und des Gewerbevereins Kall e.V. sind zur Kenntnis
beigefügt.
Die Gemeinde hat auch nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz NRW die Möglichkeit, vier
verkaufsoffene Sonntage im Jahr freizugeben. Dies geschieht durch eine ordnungsbehördliche Verordnung. Die bestehende Verordnung muss daher geändert bzw. neugefasst
werden.
Ein Entwurf der neuen “Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen” ist beigefügt.
Gegenüber der bisherigen Verordnung sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
4. Die Bezeichnung wurde geändert, weil ein “besonderer Anlass” für das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen nicht mehr gegeben sein muss. (Bisherige Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass”; neue Bezeichnung: “Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen”.)
5. Die Präambel wurde auf die neue Rechtsgrundlage abgestellt.
6. Der § 1 wurde neugefasst.
a) der “besondere Anlass Kirmes” wurde gestrichen,
b) die besonderen Regelungen für Kall im bisherigen § 2 wurden in den neuen § 1
eingearbeitet,
c) im Bezirk Kall wurde der “4. Sonntag im Mai” gestrichen und statt dessen der “3.
Sonntag im März” eingefügt,
d) im Bezirk Wahlen wurde der “Pfingstsonntag” gestrichen und statt dessen
“Pfingstmontag” eingefügt. Dies ist erforderlich, weil im § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW u.a. der Pfingstsonntag für die Ladenöffnung ausdrücklich ausgenommen ist.
4. Der bisherige § 2 entfällt (siehe Nr. 3 b).
5. Der bisherige § 3 wird § 2.
6. Der bisherige § 4 wird gestrichen;
Eine Bußgeldregelung besteht bereits im Ladenöffnungsgesetz NRW.
7. Der bisherige § 5 wird § 3.