Daten
Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 13:01
Aktualisiert
18.09.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
203/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Schulen
Vorlage für
Schulausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
13.09.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 203/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter:
Datum:
Manfred Hummelsheim
13.09.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Schulausschuss
Rat
Betreff:
Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
Beschlussentwurf:
Der der Vorlage 203/2017 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Brühl über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Vereinbarung abzuschließen.
Der Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung gemäß § 83 Absatz 1 GO NRW in Höhe
von 107.000 € für die Zahlung der Schulkostenbeiträge, der Schülerfahrtkosten und der Lernmittel wird zugestimmt. Deckung bieten Mehrerträge aufgrund der Ausschüttung des Landschaftsverbandes Rheinland
durch den Rhein-Erft-Kreis.
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung vom 13.6.2017 hat der Schulausschuss die Verwaltung beauftragt, mit der Stadt Brühl über
den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung von Wesselinger Schülerinnen
und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu verhandeln.
Seit der Schließung der städtischen Förderschule (Fröbelschule) im Jahr 2013 wird der größte Teil der Wesselinger Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in der Pestalozzischule in Brühl beschult. Im Schuljahr 2017/2018 werden voraussichtlich 28 Schülerinnen und Schüler die Brühler Förderschule besuchen.
Nach den Regelungen des Schulgesetzes tragen die Schulträger, in diesem Fall die Stadt Brühl, die gesamten Kosten der Schule einschließlich der Schülerfahrtkosten, auch für die Wesselinger Schüler.
Über die angestrebte Vereinbarung mit der Stadt Brühl soll eine wohnortnahe Beschulung von Wesselinger
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gewährleistet und eine gerechte Verteilung der Kosten der Schule erreicht werden.
2. Lösung
Der mit der Stadt Brühl abgestimmte Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Mit der Vereinbarung übernimmt die Stadt Brühl die gesetzlichen Aufgaben der Stadt Wesseling aus §
78 Abs. 8 des Schulgesetzes (SchulG) zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus dem gesamten Stadtgebiet der Stadt Wesseling. Die Stadt Brühl stellt die erforderlichen Gebäude einschließlich der Einrichtungen und Nebenanlagen zur Verfügung und verpflichtet sich,
diejenigen Wesselinger Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die einer sonderpädagogischem Förderung
bedürfen und für die der Schulwunsch der Eltern besteht, eine Förderschule anstelle einer allgemeinen
Schule zu besuchen.
Die Stadt Wesseling verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines Schulkostenbeitrages zu den Schulbetriebskosten in der Pestalozzischule nach der Anzahl der aus Wesseling stammenden Schülerinnen und
Schüler. Der Schulkostenbeitrag beträgt aktuell 2.500 € je Schülerin und Schüler. Der Betrag stellt einen
Mittelwert aus den Aufwendungen der Haushaltsjahre 2014 und 2015 dar und beinhaltet Unterhaltungs- und
Bewirtschaftungskosten des Schulgebäudes (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Reinigung, Unterhaltungsmaßnahmen, Versicherungen etc.) sowie die Personalaufwendungen für Schulsekretärin, Hausmeister
und Schulsozialarbeiterin.
Zusätzlich verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme der Kosten für Lernmittel für die Wesselinger Schülerinnen und Schüler. Sie verpflichtet sich zudem, die Kosten für die Beförderung der Wesselinger Schülerinnen
und Schüler bis zum Ablauf des geltenden Beförderungsvertrages zu erstatten. Nach Ablauf des Beförderungsvertrages regelt die Stadt Wesseling die Beförderung der Schülerinnen und Schüler selbst.
Die Vereinbarung soll bereits für das Schuljahr 2017/2018 gelten.
Gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) bedarf
die Vereinbarung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung). Sie tritt nach der
Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem
Jahr jeweils zum 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, mit dem Ziel, eine wohnortnahe Beschulung von Wesselinger Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu gewährleisten und eine gerechte Kostenverteilung zu erreichen, die Vereinbarung abzuschließen. Die Stadt Hürth hat bereits eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt Brühl abgeschlossen.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Vereinbarung sieht jährliche Schulkostenbeiträge in Höhe von 2.500 € je Schülerinnen und Schüler vor.
Bei 28 Schülerinnen und Schülern entstehen Kosten in Höhe von 70.000 €. Hinzu kommen Fahrtkosten in
Höhe von 35.000 € und Kosten für Lernmittel in Höhe von 1.150 €.
Zum Vergleich: Der Zuschussbedarf der städtischen Förderschule, die im Jahr 2013 geschlossen wurde,
betrug rund 150.000 € bis 180.000 € jährlich.
Die für die Übernahme der Kosten erforderlichen Haushaltsmittel müssen zusätzlich bereitgestellt werden.
Der Kämmerer ist bereit, diese außerplanmäßig gemäß § 83 Absatz 1 GO NRW zur Verfügung zu stellen.
Da die außerplanmäßige Ausgabe erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer
3 der Haushaltssatzung ist, bedarf es zuvor der Zustimmung des Rates.
Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe bieten Mehrerträge in Höhe von rund 1 Mio. € aufgrund der
Ausschüttung von Erstattungen des Landschaftsverbandes Rheinland durch den Rhein-Erft-Kreis.