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Beschlussvorlage (Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 13:01
Aktualisiert
18.09.17, 13:01
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 203/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Schulen Vorlage für Schulausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 13.09.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 203/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter: Datum: Manfred Hummelsheim 13.09.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Schulausschuss Rat Betreff: Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Beschlussentwurf: Der der Vorlage 203/2017 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Brühl über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Vereinbarung abzuschließen. Der Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung gemäß § 83 Absatz 1 GO NRW in Höhe von 107.000 € für die Zahlung der Schulkostenbeiträge, der Schülerfahrtkosten und der Lernmittel wird zugestimmt. Deckung bieten Mehrerträge aufgrund der Ausschüttung des Landschaftsverbandes Rheinland durch den Rhein-Erft-Kreis. Sachdarstellung: 1. Problem In seiner Sitzung vom 13.6.2017 hat der Schulausschuss die Verwaltung beauftragt, mit der Stadt Brühl über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung von Wesselinger Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu verhandeln. Seit der Schließung der städtischen Förderschule (Fröbelschule) im Jahr 2013 wird der größte Teil der Wesselinger Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in der Pestalozzischule in Brühl beschult. Im Schuljahr 2017/2018 werden voraussichtlich 28 Schülerinnen und Schüler die Brühler Förderschule besuchen. Nach den Regelungen des Schulgesetzes tragen die Schulträger, in diesem Fall die Stadt Brühl, die gesamten Kosten der Schule einschließlich der Schülerfahrtkosten, auch für die Wesselinger Schüler. Über die angestrebte Vereinbarung mit der Stadt Brühl soll eine wohnortnahe Beschulung von Wesselinger Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gewährleistet und eine gerechte Verteilung der Kosten der Schule erreicht werden. 2. Lösung Der mit der Stadt Brühl abgestimmte Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Mit der Vereinbarung übernimmt die Stadt Brühl die gesetzlichen Aufgaben der Stadt Wesseling aus § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes (SchulG) zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus dem gesamten Stadtgebiet der Stadt Wesseling. Die Stadt Brühl stellt die erforderlichen Gebäude einschließlich der Einrichtungen und Nebenanlagen zur Verfügung und verpflichtet sich, diejenigen Wesselinger Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die einer sonderpädagogischem Förderung bedürfen und für die der Schulwunsch der Eltern besteht, eine Förderschule anstelle einer allgemeinen Schule zu besuchen. Die Stadt Wesseling verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines Schulkostenbeitrages zu den Schulbetriebskosten in der Pestalozzischule nach der Anzahl der aus Wesseling stammenden Schülerinnen und Schüler. Der Schulkostenbeitrag beträgt aktuell 2.500 € je Schülerin und Schüler. Der Betrag stellt einen Mittelwert aus den Aufwendungen der Haushaltsjahre 2014 und 2015 dar und beinhaltet Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten des Schulgebäudes (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Reinigung, Unterhaltungsmaßnahmen, Versicherungen etc.) sowie die Personalaufwendungen für Schulsekretärin, Hausmeister und Schulsozialarbeiterin. Zusätzlich verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme der Kosten für Lernmittel für die Wesselinger Schülerinnen und Schüler. Sie verpflichtet sich zudem, die Kosten für die Beförderung der Wesselinger Schülerinnen und Schüler bis zum Ablauf des geltenden Beförderungsvertrages zu erstatten. Nach Ablauf des Beförderungsvertrages regelt die Stadt Wesseling die Beförderung der Schülerinnen und Schüler selbst. Die Vereinbarung soll bereits für das Schuljahr 2017/2018 gelten. Gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) bedarf die Vereinbarung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung). Sie tritt nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Verwaltung schlägt vor, mit dem Ziel, eine wohnortnahe Beschulung von Wesselinger Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu gewährleisten und eine gerechte Kostenverteilung zu erreichen, die Vereinbarung abzuschließen. Die Stadt Hürth hat bereits eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt Brühl abgeschlossen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Vereinbarung sieht jährliche Schulkostenbeiträge in Höhe von 2.500 € je Schülerinnen und Schüler vor. Bei 28 Schülerinnen und Schülern entstehen Kosten in Höhe von 70.000 €. Hinzu kommen Fahrtkosten in Höhe von 35.000 € und Kosten für Lernmittel in Höhe von 1.150 €. Zum Vergleich: Der Zuschussbedarf der städtischen Förderschule, die im Jahr 2013 geschlossen wurde, betrug rund 150.000 € bis 180.000 € jährlich. Die für die Übernahme der Kosten erforderlichen Haushaltsmittel müssen zusätzlich bereitgestellt werden. Der Kämmerer ist bereit, diese außerplanmäßig gemäß § 83 Absatz 1 GO NRW zur Verfügung zu stellen. Da die außerplanmäßige Ausgabe erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 3 der Haushaltssatzung ist, bedarf es zuvor der Zustimmung des Rates. Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe bieten Mehrerträge in Höhe von rund 1 Mio. € aufgrund der Ausschüttung von Erstattungen des Landschaftsverbandes Rheinland durch den Rhein-Erft-Kreis.