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Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für Bezirk I und II)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
42 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
25.09.17, 13:02
Aktualisiert
25.09.17, 13:02
Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für Bezirk I und II) Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für Bezirk I und II) Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für Bezirk I und II)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 223/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Recht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neuwahl einer Schiedsperson für Bezirk I und II Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 21.09.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 223/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Weik 21.09.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Neuwahl einer Schiedsperson für Bezirk I und II Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis. Sachdarstellung: 1. Problem Der Schiedsmann für den Bezirk Wesseling I, Herr Werner Simon, ist am 01.08.2017 verstorben, sodass eine Neuwahl durch den Rat stattzufinden hat. Die Schiedsfrau für den Bezirk Wesseling II, Frau Heidi Meyn, teilte am 21.08.2017 mit, dass sie nicht weiter für das Schiedsamt zur Verfügung stehen möchte und dieses Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden möchte, sodass auch für den Bezirk Wesseling II eine Neuwahl stattzufinden hat. 2. Lösung Gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nicht sein, wer 1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, 2. unter Betreuung steht. Schiedsperson soll gemäß § 2 Abs. 3 SchAG NRW nicht sein, wer 1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, 2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat, 3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Es haben sich folgende Personen beworben: Frau Marlene von der Laage Oberwesselinger Str. 43 50389 Wesseling xxx 3. Alternativen Entfällt 4. Finanzielle Auswirkungen Entfällt