Daten
Kommune
Wesseling
Größe
104 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:06
Aktualisiert
11.09.17, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
157/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Allgemeine Verwaltung
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto
Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
20.07.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 157/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schmieden
20.07.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur
Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen
Beschlussentwurf:
Der Bürgerantrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu vom 18.07.2017 zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu wendet sich per E-Mail vom 18.07.2017 an den Rat
und den Bürgermeister der Stadt Wesseling und stellt einen Antrag nach § 24 GO NRW zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen. Der MdB möchte die Räte dazu animieren, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, anzuschreiben, und
auf die Datenweitergabe bzw. die Widerspruchsmöglichkeit zur Datenwidergabe hinzuweisen. Darüber hinaus soll den Jugendlichen mit dem städtischen Schreiben ein Musterwiderspruch zugesandt werden.
2. Lösung
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig.
Der Städte- und Gemeindebund NRW teilt mit Schnellbrief 184/2017 vom 19.07.2017 mit, dass der Antragsteller gleichlautenden Antrag flächendeckend an die Räte und Gemeinden in NRW verschickt hat. Der StGB
NRW vertritt den Standpunkt, dass es sich hier bereits um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
öffentlicher Stellen handelt. Die Unzulässigkeit des Antrags ist gegeben, weil es dem Antragsteller nicht um
ein Sachanliegen geht, sondern vielmehr darum seinen Ansichten Publizität zu verschaffen. Daher sind die
Räte nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe des MdB inhaltlich zu befassen.
Das VG Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2015 (AZ: 2 L 272/12) ausdrücklich festgestellt, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe,
wenn es „an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem
Anregungsführer, wie sie die Regelung in § 24 GO NRW immanent voraussetze, fehle“. Ein solcher Bezug
zur Stadt Wesseling ist nicht erkennbar.
Unter Berücksichtigung der vorstehend gemachten Ausführungen ist der vorliegende Bürgerantrag zurückzuweisen.
Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. dem Hauptausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.
Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist der Antragsteller über den Beschluss des Hauptausschusses durch
die Verwaltung zu unterrichten.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine