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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
104 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:06
Aktualisiert
11.09.17, 17:06
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 157/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 20.07.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 157/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schmieden 20.07.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen Beschlussentwurf: Der Bürgerantrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Alexander Soranto Neu vom 18.07.2017 zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu wendet sich per E-Mail vom 18.07.2017 an den Rat und den Bürgermeister der Stadt Wesseling und stellt einen Antrag nach § 24 GO NRW zur Adressweitergabe an die Bundeswehr und dem Widerspruchsrecht der Betroffenen. Der MdB möchte die Räte dazu animieren, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, anzuschreiben, und auf die Datenweitergabe bzw. die Widerspruchsmöglichkeit zur Datenwidergabe hinzuweisen. Darüber hinaus soll den Jugendlichen mit dem städtischen Schreiben ein Musterwiderspruch zugesandt werden. 2. Lösung Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig. Der Städte- und Gemeindebund NRW teilt mit Schnellbrief 184/2017 vom 19.07.2017 mit, dass der Antragsteller gleichlautenden Antrag flächendeckend an die Räte und Gemeinden in NRW verschickt hat. Der StGB NRW vertritt den Standpunkt, dass es sich hier bereits um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt. Die Unzulässigkeit des Antrags ist gegeben, weil es dem Antragsteller nicht um ein Sachanliegen geht, sondern vielmehr darum seinen Ansichten Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe des MdB inhaltlich zu befassen. Das VG Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2015 (AZ: 2 L 272/12) ausdrücklich festgestellt, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, wenn es „an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungsführer, wie sie die Regelung in § 24 GO NRW immanent voraussetze, fehle“. Ein solcher Bezug zur Stadt Wesseling ist nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der vorstehend gemachten Ausführungen ist der vorliegende Bürgerantrag zurückzuweisen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. dem Hauptausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt. Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist der Antragsteller über den Beschluss des Hauptausschusses durch die Verwaltung zu unterrichten. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine