Daten
Kommune
Wesseling
Größe
330 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
13.11.17, 17:07
Aktualisiert
13.11.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
232/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Ratsbüro
- 30 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
4. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
17.10.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 232/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
17.10.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
4. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse
Beschlussentwurf:
Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse in der Fassung vom 17. November 2009 wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den Ratsmitgliedern mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag
zu. Regelmäßig werden die Einladungen jeweils montags für die über-nächste Sitzungswoche versendet.“
§ 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion, so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt und ihm dies auf elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen dann, wenn der Postversand erfolgt ist.“
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge und Anträge aufzunehmen, die
ihm in schriftlicher Form spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.“
§ 18 in der bisherigen Fassung wird gestrichen und durch folgenden neuen § 18 ersetzt:
„§ 18 Fragerecht von Einwohnern
(1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner
kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf 30 Minuten begrenzt.
(2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein und müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.
Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden.
Sofern Fragen Angelegenheiten betreffen, die auf der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung stehen, kann
eine Beantwortung auch nach der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung erfolgen.
(3) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden.
(4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
(5) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.
Artikel 2
Die Änderungen treten mit dem Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Einwohnerfragestunde
Gemäß § 48 Abs. 1 GO NRW können Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung der Ratssitzung
aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.
Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse enthält folgende Regelung:
„§ 18
Fragerecht von Einwohnern
(1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Rat und seine Ausschüsse, an die Fraktionen sowie an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf eine Stunde
begrenzt.
(2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt
oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sie dürfen sich nicht auf Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen.
(3) Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden.
(4) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.“
Mit Antrag vom 27.03.2017 (Vorlage-Nr. 79/2017) beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Einwohnerfragestunde in der Ratssitzung testweise und mit Redebeschränkung (Gesamtredezeit höchstens 30
Minuten; pro Person höchstens 3 Minuten) auch zu Themen der aktuellen Tagesordnung zuzulassen. Der
Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 16.05.2017 die Verwaltung beauftragt, nach Prüfung der Rechtslage und unter Einbeziehung der Praxis in anderen Kommunen eine Sachdarstellung in einer der nächsten
Ratssitzungen abzugeben.
Eine interkommunale Abfrage bei den Rhein-Erft-Kommunen hat ergeben, dass in allen Kommunen Fragen,
die sich auf Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen, zugelassen werden. Die Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW schließt dies ebenfalls nicht aus.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Regelung in der Geschäftsordnung vor:
„§ 18
Fragerecht von Einwohnern
(1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Bürgermeister richten.
Die Fragestunde wird auf 30 Minuten begrenzt.
(2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein und müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich
gestellt werden. Sofern Fragen Angelegenheiten betreffen, die auf der Tagesordnung der jeweiligen
Sitzung stehen, kann eine Beantwortung auch nach der Behandlung des Tagesordnungspunktes in
der Sitzung erfolgen.
(3) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der
Wortmeldungen. Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden.
(4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
(5) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.“
Ladungsfristen, Abgabefristen von Fraktionsanträgen
In der Vergangenheit ist es wiederholt zu Problemen betreffend der Ladungsfristen (Zeitraum zwischen dem
Zugang der Einladung und dem Sitzungstermin) und der Abgabefristen von Fraktionsanträgen (Zeitraum
zwischen Antragsabgabe und Sitzungstermin) gekommen.
Die Problematik kann an folgenden Beispielen verdeutlicht werden:
Beispiel Ladungsfrist
Beispiel Abgabefrist Fraktionsanträge
November 2017
Mi 1
Do 2
November 2017
Mi 1
Do 2
Abgabe Fraktionsanträge „neu“
(21. Tag vor Sitzungstag)
Fr
3
Fr
3
Sa
So
Mo
4
5
6
Sa
So
Mo
4
5
6
ZUSTELLMONTAG
Bleibt
unverändert
Druck und
Versandvorbereitung der
Sitzungsunterlagen
ZUSTELLMONTAG
Abgabe Fraktionsanträge „alt“
(17. Tag vor Sitzungstag)
Di
Mi
Do
7
8
9
Ladungsfrist „alt“
(zwölf Tage vor
Sitzungstag)
Fr
Sa
So
Mo
Di
10
11
12
13
14
Ladungsfrist „neu“
Soweit keine
Zustellung in
die Fraktionen
erfolgt, ist der
fristgerechte
Zugang per
Post nicht gewährleistet
Di
Mi
Do
7
8
9
Fr
Sa
So
Mo
Di
10
11
12
13
14
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
(sieben Tage vor
Sitzungstag)
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
SITZUNG
SITZUNG
Druck und Versand kann nicht
mehr im Regelbetrieb erbracht
werden (Sondereinsätze sind
erforderlich)
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung daher eine Anpassung der Fristen
wie folgt vor:
a) Verkürzung der Ladungsfrist von 12 auf 7 Tage. An der bisherigen Praxis, die Einladungen montags
für die übernächste Sitzungswoche zuzustellen, wird festgehalten. Somit bleibt gewährleistet, dass
die Fraktionen in zwei Fraktionssitzungen über die Sitzungsunterlagen beraten können.
b) Anpassung der Abgabefristen von Fraktionsanträgen von „5. Tag vor Beginn der Ladungsfrist“ auf
„21. Tag vor dem Sitzungstag“. Bei der bisherigen Regelung war es beispielsweise möglich, für
donnerstags stattfindende Sitzungen bis zum Zustellmontag Fraktionsanträge einzureichen. Dies ist
in der Praxis nicht umsetzbar, da die kompletten Sitzungsunterlagen spätestens freitags zuvor gedruckt werden müssen. Durch die Anpassung der Abgabefristen kann nunmehr sichergestellt werden, dass Fraktionsanträge in einem angemessenen Zeitfenster noch eingepflegt werden. Neben
der administrativen Vorbereitung, wie z.B. Druck, Zusammenstellung und Versandfertigung ist im
Falle von Ausschusssitzungen eine weitere kurzfristige Abstimmung mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden erforderlich. Auch hierfür muss ein ausreichendes Zeitfenster gewährt werden.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt die in der beigefügten Synopse der §§ 2, 3 und 18 der Geschäftsordnung fett markierten Änderungen vor.
3. Alternativen
Keine.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Synopse:
Derzeit geltende Fassung:
Geänderte Fassung:
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse vom 19.06.1998 in
der Fassung vom 17.11.2009
§2
Ladungsfrist
§2
Ladungsfrist
(1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den
Ratsmitgliedern mindestens zwölf Tage vor dem
Sitzungstag zu.
(1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den
Ratsmitgliedern mindestens sieben Tage vor
dem Sitzungstag zu. Regelmäßig werden die
Einladungen jeweils montags für die übernächste Sitzungswoche versendet.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist bis auf drei volle Tage abgekürzt
werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu
begründen.
(2) unverändert
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die
schriftliche Übersendung als auch für die Übersendung in elektronischer Form.
(3) unverändert
(4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion,
so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt
und ihm dies auf elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen erst dann, wenn sie dem
Ratsmitglied selbst zugegangen ist. Erfolgt die
Einladung auf elektronischem Wege, so gilt die
Einladung als zugegangen, sobald sie auf der
Internetseite der Stadt Wesseling hinterlegt und
die Ratsmitglieder auf elektronischem Wege über
die Hinterlegung informiert wurden.
(4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion,
so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt
und ihm dies auf elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen dann, wenn der Postversand erfolgt ist. Erfolgt die Einladung auf
elektronischem Wege, so gilt die Einladung als
zugegangen, sobald sie auf der Internetseite der
Stadt Wesseling hinterlegt und die Ratsmitglieder
auf elektronischem Wege über die Hinterlegung
informiert wurden.
§3
Aufstellung der Tagesordnung
§3
Aufstellung der Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung
fest. Er hat dabei Vorschläge und Anträge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens
am fünften Tag vor Beginn der Ladungsfrist nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer
Fraktion vorgelegt werden.
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung
fest. Er hat dabei Vorschläge und Anträge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens
am 21. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer
Fraktion vorgelegt werden.
(2) Der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge
der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und
bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(2) unverändert
(3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die
nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt,
weist der Bürgermeister in der Tagesordnung
(3) unverändert
darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 18
Fragerecht von Einwohnern
§ 18
Fragerecht von Einwohnern
(1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der
Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder
Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Rat und seine Ausschüsse, an die Fraktionen sowie an den
Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf
eine Stunde begrenzt.
(1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der
Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder
Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf 30
Minuten begrenzt.
(2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen
sein. Sie können dem Bürgermeister schriftlich
vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sie dürfen sich nicht auf
Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen.
(2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein
und müssen sich auf Angelegenheiten der
Stadt beziehen. Sie können dem Bürgermeister
schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sofern Fragen
Angelegenheiten betreffen, die auf der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung stehen,
kann eine Beantwortung auch nach der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der
Sitzung erfolgen.
(3) Nach Beantwortung der Frage können bis zu
zwei Zusatzfragen gestellt werden.
(3) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Nach Beantwortung
der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden.
(4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im
Regelfall durch den Bürgermeister. Ist eine
sofortige Beantwortung nicht möglich, so
kann der Fragesteller auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.
(5) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.