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Beschlussvorlage (4. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
330 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
13.11.17, 17:07
Aktualisiert
13.11.17, 17:07

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 232/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Ratsbüro - 30 - Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 4. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 30 - 17.10.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 232/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 17.10.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 4. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse Beschlussentwurf: Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse in der Fassung vom 17. November 2009 wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: Artikel 1 § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den Ratsmitgliedern mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag zu. Regelmäßig werden die Einladungen jeweils montags für die über-nächste Sitzungswoche versendet.“ § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion, so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt und ihm dies auf elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen dann, wenn der Postversand erfolgt ist.“ § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge und Anträge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.“ § 18 in der bisherigen Fassung wird gestrichen und durch folgenden neuen § 18 ersetzt: „§ 18 Fragerecht von Einwohnern (1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf 30 Minuten begrenzt. (2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein und müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sofern Fragen Angelegenheiten betreffen, die auf der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung stehen, kann eine Beantwortung auch nach der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung erfolgen. (3) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. (4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt. (5) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben. Artikel 2 Die Änderungen treten mit dem Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Einwohnerfragestunde Gemäß § 48 Abs. 1 GO NRW können Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung der Ratssitzung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse enthält folgende Regelung: „§ 18 Fragerecht von Einwohnern (1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Rat und seine Ausschüsse, an die Fraktionen sowie an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf eine Stunde begrenzt. (2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sie dürfen sich nicht auf Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen. (3) Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. (4) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.“ Mit Antrag vom 27.03.2017 (Vorlage-Nr. 79/2017) beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Einwohnerfragestunde in der Ratssitzung testweise und mit Redebeschränkung (Gesamtredezeit höchstens 30 Minuten; pro Person höchstens 3 Minuten) auch zu Themen der aktuellen Tagesordnung zuzulassen. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 16.05.2017 die Verwaltung beauftragt, nach Prüfung der Rechtslage und unter Einbeziehung der Praxis in anderen Kommunen eine Sachdarstellung in einer der nächsten Ratssitzungen abzugeben. Eine interkommunale Abfrage bei den Rhein-Erft-Kommunen hat ergeben, dass in allen Kommunen Fragen, die sich auf Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen, zugelassen werden. Die Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW schließt dies ebenfalls nicht aus. Die Verwaltung schlägt daher folgende Regelung in der Geschäftsordnung vor: „§ 18 Fragerecht von Einwohnern (1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf 30 Minuten begrenzt. (2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein und müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sofern Fragen Angelegenheiten betreffen, die auf der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung stehen, kann eine Beantwortung auch nach der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung erfolgen. (3) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. (4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt. (5) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.“ Ladungsfristen, Abgabefristen von Fraktionsanträgen In der Vergangenheit ist es wiederholt zu Problemen betreffend der Ladungsfristen (Zeitraum zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstermin) und der Abgabefristen von Fraktionsanträgen (Zeitraum zwischen Antragsabgabe und Sitzungstermin) gekommen. Die Problematik kann an folgenden Beispielen verdeutlicht werden: Beispiel Ladungsfrist Beispiel Abgabefrist Fraktionsanträge November 2017 Mi 1 Do 2 November 2017 Mi 1 Do 2 Abgabe Fraktionsanträge „neu“ (21. Tag vor Sitzungstag) Fr 3 Fr 3 Sa So Mo 4 5 6 Sa So Mo 4 5 6 ZUSTELLMONTAG Bleibt unverändert Druck und Versandvorbereitung der Sitzungsunterlagen ZUSTELLMONTAG Abgabe Fraktionsanträge „alt“ (17. Tag vor Sitzungstag) Di Mi Do 7 8 9 Ladungsfrist „alt“ (zwölf Tage vor Sitzungstag) Fr Sa So Mo Di 10 11 12 13 14 Ladungsfrist „neu“ Soweit keine Zustellung in die Fraktionen erfolgt, ist der fristgerechte Zugang per Post nicht gewährleistet Di Mi Do 7 8 9 Fr Sa So Mo Di 10 11 12 13 14 Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 (sieben Tage vor Sitzungstag) Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 SITZUNG SITZUNG Druck und Versand kann nicht mehr im Regelbetrieb erbracht werden (Sondereinsätze sind erforderlich) Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung daher eine Anpassung der Fristen wie folgt vor: a) Verkürzung der Ladungsfrist von 12 auf 7 Tage. An der bisherigen Praxis, die Einladungen montags für die übernächste Sitzungswoche zuzustellen, wird festgehalten. Somit bleibt gewährleistet, dass die Fraktionen in zwei Fraktionssitzungen über die Sitzungsunterlagen beraten können. b) Anpassung der Abgabefristen von Fraktionsanträgen von „5. Tag vor Beginn der Ladungsfrist“ auf „21. Tag vor dem Sitzungstag“. Bei der bisherigen Regelung war es beispielsweise möglich, für donnerstags stattfindende Sitzungen bis zum Zustellmontag Fraktionsanträge einzureichen. Dies ist in der Praxis nicht umsetzbar, da die kompletten Sitzungsunterlagen spätestens freitags zuvor gedruckt werden müssen. Durch die Anpassung der Abgabefristen kann nunmehr sichergestellt werden, dass Fraktionsanträge in einem angemessenen Zeitfenster noch eingepflegt werden. Neben der administrativen Vorbereitung, wie z.B. Druck, Zusammenstellung und Versandfertigung ist im Falle von Ausschusssitzungen eine weitere kurzfristige Abstimmung mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden erforderlich. Auch hierfür muss ein ausreichendes Zeitfenster gewährt werden. 2. Lösung Die Verwaltung schlägt die in der beigefügten Synopse der §§ 2, 3 und 18 der Geschäftsordnung fett markierten Änderungen vor. 3. Alternativen Keine. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine. Synopse: Derzeit geltende Fassung: Geänderte Fassung: Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling und seine Ausschüsse vom 19.06.1998 in der Fassung vom 17.11.2009 §2 Ladungsfrist §2 Ladungsfrist (1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den Ratsmitgliedern mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstag zu. (1) Die Einladung nebst Vorlagen geht den Ratsmitgliedern mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag zu. Regelmäßig werden die Einladungen jeweils montags für die übernächste Sitzungswoche versendet. (2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (2) unverändert (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch für die Übersendung in elektronischer Form. (3) unverändert (4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion, so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt und ihm dies auf elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen erst dann, wenn sie dem Ratsmitglied selbst zugegangen ist. Erfolgt die Einladung auf elektronischem Wege, so gilt die Einladung als zugegangen, sobald sie auf der Internetseite der Stadt Wesseling hinterlegt und die Ratsmitglieder auf elektronischem Wege über die Hinterlegung informiert wurden. (4) Ist das Ratsmitglied Mitglied einer Fraktion, so gilt die schriftliche Einladung dem Ratsmitglied als zugegangen, sobald sie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Fraktion hinterlegt und ihm dies auf elektronischem Wege übermittelt wurde; im übrigen dann, wenn der Postversand erfolgt ist. Erfolgt die Einladung auf elektronischem Wege, so gilt die Einladung als zugegangen, sobald sie auf der Internetseite der Stadt Wesseling hinterlegt und die Ratsmitglieder auf elektronischem Wege über die Hinterlegung informiert wurden. §3 Aufstellung der Tagesordnung §3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge und Anträge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am fünften Tag vor Beginn der Ladungsfrist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. (1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge und Anträge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. (2) Der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. (2) unverändert (3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung (3) unverändert darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist. § 18 Fragerecht von Einwohnern § 18 Fragerecht von Einwohnern (1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Rat und seine Ausschüsse, an die Fraktionen sowie an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf eine Stunde begrenzt. (1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf 30 Minuten begrenzt. (2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sie dürfen sich nicht auf Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen. (2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein und müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sofern Fragen Angelegenheiten betreffen, die auf der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung stehen, kann eine Beantwortung auch nach der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung erfolgen. (3) Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. (3) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. (4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt. (4) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben. (5) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben.