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Beschlussvorlage (Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Beschlussvorlage (Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln
hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16) Beschlussvorlage (Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln
hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16) Beschlussvorlage (Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln
hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16) Beschlussvorlage (Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln
hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 161/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II III Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche III 25.07.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 161/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Her Hummelsheim 25.07.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betreff: Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16 Beschlussentwurf: Der Vereinbarung mit der Stadt Köln über die von der Stadt Wesseling nach § 13 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) zu tragende Aufwandabdeckung, die der Vorlage 161/2017 als Anlage beigefügt ist, wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vereinbarung abzuschließen. Sachdarstellung: 1. Problem Seit dem 3. Dezember 2009 stellt die EU-Verordnung 1370/2007 das maßgebliche europäische Regelwerk für die Vergabe von Verkehrsleistungen sowie die Gewährung finanzieller Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen dar. Die VO 1370/2007 sieht u.a. die Möglichkeit vor, dass der jeweils zuständige Aufgabenträger Verkehrsleistungen im ÖPNV direkt an sein eigenes Unternehmen vergeben kann (sog. Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen internen Betreiber). Zur Sicherstellung der zukünftigen Erbringung des ÖPNV im Stadtgebiet Wesseling durch die Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW) sowie der beihilferechtlichen Absicherung der Finanzierung dieser Verkehre beabsichtigt die Stadt Wesseling, aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen die Erbringung dieser Verkehrsleistungen auf der Grundlage der VO 1370/2007 mit Auslaufen der derzeitigen Betrauung in der Form eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) an die SWW als sog. internen Betreiber zu vergeben (s. Vorlage 57/2017). Nur auf diese Weise ist die Finanzierung des ÖPNV mittels steuerlichem Querverbund rechtssicher möglich. Auch die Stadt Köln beabsichtigt, mit der Erbringung von Verkehrsleistungen ihr Verkehrsunternehmen, die KVB, in Form eines öDA zu betrauen. Im Hinblick auf die interlokalen Verkehre der KVB ergibt sich dabei die Notwendigkeit, für die Außenabschnitte der sogenannten „abgehenden Linien“ (ausbrechende Verkehre, wie z.B. die Stadtbahnlinie 16) eine Übertragung von Befugnissen nach der VO 1370/2007 von den benachbarten Aufgabenträgern auf die Stadt Köln als vergebende Stelle vorzunehmen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) kann nur durch die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung 1370/2007 erfolgen. Die Festlegung der zuständigen Behörde richtet sich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts. In Deutschland verweist § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auf das jeweilige Landesrecht. Nach § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) sind die jeweiligen Kommunen nur „innerhalb ihres Wirkungskreises“ als Aufgabenträger und zuständige Behörden anzusehen. Bei territorialer Betrachtung endet die Zuständigkeit danach an der Gebietsgrenze. Für interlokale Verkehre ist danach davon auszugehen, dass jede zuständige Behörde lediglich für den in ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitt zuständig ist. Für den jeweils exterritorialen Teil eines interlokalen Verkehrs ist die für den innenliegenden Streckenabschnitt zuständige Behörde daher grundsätzlich nicht zuständig. Bezogen auf die Stadtbahnlinie 16 bedeutet dies, dass die Stadt Köln die KVB nur mit der Erbringung von Verkehrsleistungen auf ihrem Stadtgebiet betrauen dürfte. Für die Streckenabschnitte auf dem Gebieten der Stadt Wesseling, des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn, die alle selbst ÖPNV-Aufgabenträger sind, ist sie nicht zuständig. Eine vergleichbare rechtliche Situation ergibt sich auch für andere abgehende Linien. 2. Lösung Mit dem Ziel, die KVB in Form eines öDA auf der Grundlage der VO 1370/207 mit der Erbringung von Verkehrsleistungen für die abgehenden Linien (und zwar jeweils für die gesamte Strecke) zu betrauen, ist die Stadt Köln in Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit den Aufgabenträgern, über deren Hoheitsgebiete abgehende Linien geführt werden, getreten. Mit diesen Vereinbarungen übernimmt die Stadt Köln die Sicherstellung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr für die betreffenden Linien. Die Aufgabenträger, über deren Gebiete diese Linien geführt werden, übertragen der Stadt Köln dafür während der Laufzeit der Vereinbarung die Befugnisse gemäß § 3 Absatz 2 ÖPNVG NRW als zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007. Die Vereinbarungen stellen ausdrücklich klar, dass die Kommunen auch nach der Übertragung dieser Befugnisse Aufgabenträger im Sinne von § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW bleiben. An den Verhandlungen für die Stadtbahnlinien 16 und 18 waren Vertreter der Städte Brühl, Hürth, Wesseling und des Rhein-Sieg-Kreises beteiligt. Der Text der Vereinbarung für die Stadt Wesseling ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, der Vereinbarung zuzustimmen, da sie sicherstellt, dass die Stadtbahnlinie 16 auch vor dem Hintergrund der VO 1370/2007 wie bisher von der KVB betrieben werden kann. Auch die Finanzierung der Linie erfolgt wie bis- her in analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein Sieg (VRS) über eine pauschalierte Aufwandabdeckung. Gegenüber dem bisher geltenden Vertrag wurden zusätzlich Informationspflichten der Stadt Köln und zusätzlich Rechte der Stadt Wesseling bzgl. der Abrechnung der Aufwandabdeckung aufgenommen. Auch die übrigen Aufgabenträger werden den Vereinbarungen zustimmen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen Die Höhe der Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16 ändert sich nicht.