Daten
Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
161/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
III
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln
hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
III
25.07.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 161/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Her Hummelsheim
25.07.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Organisation der interlokalen Verkehre im Rahmen der Direktvergabe durch die Stadt Köln
hier: Abschluss einer Vereinbarung für die Stadtbahnlinie 16
Beschlussentwurf:
Der Vereinbarung mit der Stadt Köln über die von der Stadt Wesseling nach § 13 Absatz 2 der Satzung des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) zu tragende Aufwandabdeckung, die der Vorlage
161/2017 als Anlage beigefügt ist, wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Vereinbarung abzuschließen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Seit dem 3. Dezember 2009 stellt die EU-Verordnung 1370/2007 das maßgebliche europäische Regelwerk
für die Vergabe von Verkehrsleistungen sowie die Gewährung finanzieller Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen dar. Die VO 1370/2007 sieht u.a. die Möglichkeit vor, dass der jeweils zuständige Aufgabenträger Verkehrsleistungen im ÖPNV direkt an sein eigenes Unternehmen vergeben kann (sog. Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen internen Betreiber).
Zur Sicherstellung der zukünftigen Erbringung des ÖPNV im Stadtgebiet Wesseling durch die Stadtwerke
Wesseling GmbH (SWW) sowie der beihilferechtlichen Absicherung der Finanzierung dieser Verkehre beabsichtigt die Stadt Wesseling, aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen die Erbringung dieser Verkehrsleistungen auf der Grundlage der VO 1370/2007 mit Auslaufen der derzeitigen Betrauung in der Form eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) an die SWW als sog. internen Betreiber zu vergeben (s. Vorlage
57/2017). Nur auf diese Weise ist die Finanzierung des ÖPNV mittels steuerlichem Querverbund rechtssicher möglich.
Auch die Stadt Köln beabsichtigt, mit der Erbringung von Verkehrsleistungen ihr Verkehrsunternehmen, die
KVB, in Form eines öDA zu betrauen. Im Hinblick auf die interlokalen Verkehre der KVB ergibt sich dabei die
Notwendigkeit, für die Außenabschnitte der sogenannten „abgehenden Linien“ (ausbrechende Verkehre, wie
z.B. die Stadtbahnlinie 16) eine Übertragung von Befugnissen nach der VO 1370/2007 von den benachbarten Aufgabenträgern auf die Stadt Köln als vergebende Stelle vorzunehmen. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) kann nur durch die zuständige Behörde
im Sinne der Verordnung 1370/2007 erfolgen. Die Festlegung der zuständigen Behörde richtet sich nach
den Bestimmungen des nationalen Rechts. In Deutschland verweist § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auf das jeweilige Landesrecht. Nach § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) sind die jeweiligen Kommunen nur
„innerhalb ihres Wirkungskreises“ als Aufgabenträger und zuständige Behörden anzusehen.
Bei territorialer Betrachtung endet die Zuständigkeit danach an der Gebietsgrenze. Für interlokale Verkehre
ist danach davon auszugehen, dass jede zuständige Behörde lediglich für den in ihrem Gebiet liegenden
Linienabschnitt zuständig ist. Für den jeweils exterritorialen Teil eines interlokalen Verkehrs ist die für den
innenliegenden Streckenabschnitt zuständige Behörde daher grundsätzlich nicht zuständig.
Bezogen auf die Stadtbahnlinie 16 bedeutet dies, dass die Stadt Köln die KVB nur mit der Erbringung von
Verkehrsleistungen auf ihrem Stadtgebiet betrauen dürfte. Für die Streckenabschnitte auf dem Gebieten der
Stadt Wesseling, des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn, die alle selbst ÖPNV-Aufgabenträger sind, ist
sie nicht zuständig. Eine vergleichbare rechtliche Situation ergibt sich auch für andere abgehende Linien.
2. Lösung
Mit dem Ziel, die KVB in Form eines öDA auf der Grundlage der VO 1370/207 mit der Erbringung von Verkehrsleistungen für die abgehenden Linien (und zwar jeweils für die gesamte Strecke) zu betrauen, ist die
Stadt Köln in Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit den Aufgabenträgern, über deren
Hoheitsgebiete abgehende Linien geführt werden, getreten. Mit diesen Vereinbarungen übernimmt die Stadt
Köln die Sicherstellung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr für die betreffenden
Linien. Die Aufgabenträger, über deren Gebiete diese Linien geführt werden, übertragen der Stadt Köln dafür während der Laufzeit der Vereinbarung die Befugnisse gemäß § 3 Absatz 2 ÖPNVG NRW als zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007. Die Vereinbarungen stellen ausdrücklich klar, dass die Kommunen
auch nach der Übertragung dieser Befugnisse Aufgabenträger im Sinne von § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW
bleiben.
An den Verhandlungen für die Stadtbahnlinien 16 und 18 waren Vertreter der Städte Brühl, Hürth, Wesseling
und des Rhein-Sieg-Kreises beteiligt.
Der Text der Vereinbarung für die Stadt Wesseling ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, der
Vereinbarung zuzustimmen, da sie sicherstellt, dass die Stadtbahnlinie 16 auch vor dem Hintergrund der VO
1370/2007 wie bisher von der KVB betrieben werden kann. Auch die Finanzierung der Linie erfolgt wie bis-
her in analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein Sieg (VRS) über eine pauschalierte Aufwandabdeckung.
Gegenüber dem bisher geltenden Vertrag wurden zusätzlich Informationspflichten der Stadt Köln und zusätzlich Rechte der Stadt Wesseling bzgl. der Abrechnung der Aufwandabdeckung aufgenommen.
Auch die übrigen Aufgabenträger werden den Vereinbarungen zustimmen.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Höhe der Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16 ändert sich nicht.