Daten
Kommune
Wesseling
Größe
19 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Die Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister,
– nachfolgend „Stadt Wesseling" genannt –
und
die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister,
– nachfolgend „Stadt Köln“ genannt –
schließen folgende
Vereinbarung
über die von der Stadt Wesseling in analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund
Rhein-Sieg zu tragende Aufwandabdeckung
§1
Art und Gegenstand dieses Vertrags
(1)
In analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg ist von einem Aufgabenträger, der Leistungen eines kommunalen Verkehrsunternehmens in Anspruch
nimmt, an dem er nicht unmittelbar beteiligt ist, eine pauschalierte Aufwandabdeckung zu entrichten. Diese bestimmt sich nach dem durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrag je Betriebsmittel und Verkehrsleistungseinheit.
(2)
Das Gebiet der Stadt Wesseling wird auf der Grundlage der Verträge zum
Verkehrsverbund Rhein-Sieg durch das von der Stadt Köln beauftragte
Verkehrsunternehmen auf der Linie 16 von der Grenze zum Rhein-SiegKreis bis zur Stadtgrenze Köln mit Stadtbahn bedient.
(3)
Die Stadt Köln übernimmt die Sicherstellung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr auf der in Abs. 2 genannten Strecke. Die
Stadt Wesseling überträgt der Stadt Köln hierfür durch diese Vereinbarung
und während ihrer Laufzeit die Befugnisse gem. § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW
als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, soweit es um die in Abs. 2 festgelegte Stadtbahnstrecke geht. Die Stadt Wesseling bleibt nach der Übertragung nach Satz 2 Aufgabenträger im Sinne
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von § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW auch im Hinblick auf die in Abs. 2 festgelegte
Stadtbahnstrecke. Der Stadt Wesseling kommt somit weiterhin die Zuständigkeit zur Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem
Gebiet zu.
(4)
Diese Vereinbarung ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW).
§2
Informations- und Abstimmungspflichten
(1)
Änderungen des Fahrplans, des Linienwegs sowie der Qualitätsstandards
gegenüber dem bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden Stand bedürfen der Zustimmung der Stadt Wesseling. Die Stadt Wesseling stimmt
sich mit der Stadt Köln ab vor der Fortschreibung und Aufstellung von Nahverkehrskonzept oder sonstigen Beschlüssen des Rates der Stadt Wesseling, die die in § 1 Abs. 2 festgelegte Stadtbahnstrecke tangieren. Die
Stadt Köln bemüht sich um eine Umsetzung der von der Stadt Wesseling
gewünschten Änderungen, wenn diese durch das von der Stadt Köln beauftragte Verkehrsunternehmen technisch, verkehrlich und betrieblich bezogen
auf die Gesamtlinie umsetzbar sind und die Stadt Wesseling die Übernahme der durch die Änderung entstehenden Mehraufwendungen zusagt. Die
Parteien dieser Vereinbarung vereinbaren Zeitpunkt und Umfang von Änderungen im Verkehrsangebot sowie die Auswirkungen auf die Finanzierung.
Die Stadt Köln setzt anschließend die vereinbarten Änderungen gegenüber
dem Verkehrsunternehmen über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag
(ÖDLA) gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 um.
(2)
Die Stadt Köln informiert die Stadt Wesseling vor Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung über deren Inhalte. Die Stadt Köln übermittelt der Stadt
Wesseling vor Vergabe eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Kopie
des jeweils für das von der Stadt Köln beauftragte Verkehrsunternehmen
geltenden ÖDLA. Diese ist von der Stadt Wesseling vertraulich zu behandeln. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits veröffentlichte Vorabbekanntmachungen oder bestehende ÖDLA sind von den
Regelungen in diesem Absatz ausgenommen.
(3)
Die Stadt Köln lädt alle Aufgabenträger der in Abs. 2 genannten Linie mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, zu einem Abstimmungstermin ein, an dem das von der Stadt Köln beauftragte Unternehmen
vertreten ist. Gegenstände der Abstimmung können u.a. die Weiterentwick-
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lung des Leistungsangebotes im Bereich der interlokalen Verkehre und
Qualitätsberichte sein.
§3
Finanzierung
(1)
Die Stadt Wesseling erstattet der Stadt Köln die in analoger Anwendung der
Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg zu entrichtende Aufwandabdeckung für den in § 1 Abs. 2
genannten Streckenabschnitt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage
der tatsächlich gefahrenen Nutzzug-Kilometer (d.h. Kilometer x Stadtbahnfahrt, unabhängig von der Traktion). Das Verfahren zur Ermittlung des unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrages richtet sich nach
der jeweils gültigen Richtlinie des Zweckverbandes Verkehrsverbund
Rhein-Sieg. Der Berechnungsmaßstab wird – außer in Fällen von Änderungen nach § 2 Abs. 1, die von einzelnen Aufgabenträgern veranlasst worden
sind – jeweils für eine Linie gegenüber allen mitbedienten Gebietskörperschaften einheitlich angewendet.
(2)
Die Höhe der auszugleichenden Aufwandabdeckung ergibt sich aus einer in
Übereinstimmung mit Abs. 1 erstellten Abrechnung. Sie ist zugleich auf die
nach dem ÖDLA ausgleichsfähigen Beträge begrenzt. Die in die Abrechnung eingehenden Werte ergeben sich aus der im Rahmen der Jahresabschlussprüfung bescheinigten Spartenergebnisrechnung des von der Stadt
Köln beauftragten Verkehrsunternehmens.
(3)
Die Stadt Köln legt bis zum 30.09. eines Jahres die endgültige Abrechnung
für das Vorjahr vor (Spitzabrechnung). Der Abrechnung ist eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Ermittlung der Aufwandsdeckungsfehlbeträge (Anforderungen nach Abs. 1) beizufügen. Diese
Bescheinigung wird um eine Aufstellung gemäß dem Format in der Anlage 1 ergänzt. Sich aus der endgültigen Abrechnung ergebende eventuelle
Über- oder Unterzahlungsbeträge sind mit der nächsten Abschlagszahlung,
gemäß Abs. 5 jeweils zum 15.11., zu verrechnen. Hiernach eventuell noch
verbleibende Salden sind binnen 30 Tagen ab Vorlage der Spitzabrechnung
durch die Stadt Köln und damit spätestens bis jeweils zum 30.10. wechselseitig auszugleichen.
(4)
Die Stadt Köln räumt der Stadt Wesseling das Recht ein, einen Wirtschaftsprüfer auf eigene Kosten zu beauftragen, der die Aufstellung daraufhin
überprüft, ob diese zutreffend aus der Spartenergebnisrechnung entwickelt
worden ist. Die Stadt Köln stellt die Möglichkeit der Prüfung gegenüber dem
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von ihr beauftragten Verkehrsunternehmen sicher. Die bereits bescheinigte
Spartenergebnisrechnung ist nicht Gegenstand der Prüfung; soweit erforderlich, erläutert aber das von der Stadt Köln beauftragte Unternehmen
dem Wirtschaftsprüfer die Vorgehensweise bei Erstellung der Spartenergebnisrechnung anhand von geeigneten Unterlagen. Die Prüfung nach Satz
1 erfolgt nur, sofern sich der Wirtschaftsprüfer gegenüber dem von der
Stadt Köln beauftragten Unternehmen dazu verpflichtet, seinen Auftraggebern ohne Verwendung der Rohdaten nur das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ob und ggf. zu welchen Änderungen der Abrechnung die Prüfung geführt hat. Sollte der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis kommen, dass die
Aufstellung fehlerhaft ist, setzt er sich zunächst mit dem von der Stadt Köln
beauftragten Unternehmen bzw. dessen Wirtschaftsprüfer in Benehmen.
Kann auf dieser Ebene eine fachliche Einigung dergestalt erzielt werden,
dass die Anpassung der Aufstellung erforderlich ist, wird die Stadt Köln unverzüglich eine dem Ergebnis entsprechende neue Abrechnung erstellen
und der Stadt Wesseling sowie den mitbedienten Aufgabenträgern unter Erläuterung der Hintergründe übersenden. Kann auf dieser Ebene keine fachliche Einigung erzielt werden, teilt der mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfer der Stadt Wesseling und den anderen mitbedienten Aufgabenträgern die aus seiner Sicht bestehenden Anpassungserfordernisse mit,
ohne hierbei die ihm gegenüber offengelegten Rohdaten bekannt zu geben.
Die Stadt Köln teilt hierzu dem Wirtschaftsprüfer die Kontaktdaten der anderen mitbedienten Aufgabenträger mit. Die Parteien dieser Vereinbarung
verpflichten sich, sich über eine vertragsgemäße Anpassung der Aufstellung zu verständigen.
(5)
Die Stadt Wesseling leistet unterjährig Abschlagszahlungen, jeweils zum
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet
sich nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan des von der Stadt Köln beauftragten Verkehrsunternehmens. Die Stadt Köln übermittelt der Stadt Wesseling rechtzeitig vor der ersten Abschlagszahlung eines Jahres eine kommentierte Planrechnung zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen
gemäß dem Format in Anlage 2.
§4
Inkrafttreten
(1)
Die Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und gilt unbefristet. Die Vereinbarung kann von jeder Partei zum 30.06. eines Jahres mit
Wirkung zum Fahrplanwechsel im Folgejahr gekündigt werden.
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(2)
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 19.12.2013.
§5
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen
bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und/oder Aufhebung der Schriftformklausel.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder die Vereinbarung
insgesamt unwirksam oder unvollständig oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon
nicht berührt.
§6
Vollmacht
Die Stadt Wesseling beauftragt und bevollmächtigt die Stadt Köln, in ihrem Namen die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung bei der Bezirksregierung
Köln zu beantragen.
Anlagen:
Anlage 1
Format der Abrechnung
Anlage 2
Format der Berechnung der Abschlagszahlungen
Datum und Unterschriften
Für die Stadt Wesseling
Wesseling, den
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Für die Stadt Köln
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Köln, den
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