Daten
Kommune
Wesseling
Größe
2,2 MB
Datum
19.09.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Begründung
Entwurf
Bebauungsplan Nr. 1/126
„Gartenhallenbad“
Planungsstand §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB
Erstellt durch die Stadt Wesseling,
Fachbereich Stadtplanung
Stand: Juli 2017
1
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass und Ziel der Planung
4
1.1
Anlass und Ausgangssituation
4
1.2
Ziel der Planung
4
1.3
Standortwahl
4
2
Erläuterungen zum Plangebiet
5
2.1
Abgrenzung des Plangebietes, Eigentumsverhältnisse
5
2.2
Städtebauliche Situation
6
2.3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
8
3
Verfahren
10
4
Begründung der Planinhalte
11
4.1
Art der baulichen Nutzung
11
4.2
Maß der baulichen Nutzung
12
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
12
4.4
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
13
4.5
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze
13
4.6
Verkehrsflächen
13
4.7
Entwässerung
14
4.8
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
14
4.9
Vorkehrungen
zur
Vermeidung
oder
Minderung
von
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4.10
Grünflächen und grünordnerische Festsetzungen
17
4.11
Gestalterische Festsetzungen
18
4.12
Hinweise
19
5
Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie
20
5.1
Grundlagen
20
5.2
Konfliktbewältigung
21
6
Umweltbelange
28
6.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
28
6.2
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
29
schädlichen
17
2
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
6.3
Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung / Immissionsschutz
30
6.4
Böden und Altlasten
31
6.5
Wasser
32
6.6
Klima und Luft
32
6.7
Kultur- und Sachgüter / Denkmäler
32
7
Umsetzung des Bebauungsplanes
33
7.1
Energieversorgung
33
7.2
Abfallentsorgung
33
7.3
Bodenordnende Maßnahmen
33
7.4
Kosten für die Stadt Wesseling
33
3
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
1
Anlass und Ziel der Planung
1.1
Anlass und Ausgangssituation
Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
02.12.2015 aufgrund der anhaltend großen Nachfrage nach Betreuungsplätzen in allen Altersstufen den Neubau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte im Stadtteil Wesseling Mitte beschlossen. Vor dem Hintergrund der geplanten Entwicklung eines Wohnquartiers für bis zu
450 WE im Bereich des ehemaligen Cora-Geländes („Rheintalquartier“), wird auch künftig
ein hoher Bedarf an Betreuungsplätzen im Bereich der Kindertageseinrichtungen im Stadtteil
Wesseling Mitte erwartet.
1.2
Ziel der Planung
Mit der geplanten Modernisierung des „Gartenhallenbades“ in Wesseling Mitte soll neben der
technischen Sanierung des Gebäudes ein zukunftsfähiges und tragfähiges Nutzungskonzept
für das öffentliche Schwimmbad umgesetzt werden. Eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Freibadnutzung einschließlich der nördlich angrenzenden Liegewiese ist dabei nicht
geplant. Aufgrund der integrierten Lage im bebauten Siedlungsbereich sowie der Nähe zum
Stadtzentrum und zu zentralen Infrastruktureinrichtungen, ist die bereits seit längerem brachliegende innerstädtische Grünfläche für eine bauliche Nutzung besonders gut geeignet.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte im Bereich der ehemaligen Freibadwiese. Die Planung erfolgt im öffentlichen Interesse und dient
der Versorgung der Bevölkerung mit Kinderbetreuungsplätzen.
Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Wohnungsnachfrage sollen weiterhin im Bereich
der bisher nur einseitig bebauten Theodor-Körner-Straße die Voraussetzung für eine ergänzende Wohnbebauung zur Deckung des kurz- bis mittelfristigen Wohnbedarfs geschaffen
werden. Dabei soll ein dem Quartier entsprechendes hochwertiges Angebot an Eigenheimwohnformen mit adäquaten Grundstücksgrößen und in zentraler Lage zur Wesselinger Innenstadt geschaffen werden.
1.3
Standortwahl
1.3.1
Standortsuche im Bereich Wesseling Mitte
Vor der Konkretisierung der Planung wurden zunächst mehrere Standorte für den Neubau
einer Kindertagesstätte im Stadtteil Wesseling Mitte untersucht. Dabei wurden mehrere
Testentwürfe einschließlich einer Grobanalyse prinzipiell geeigneter Standorte erstellt. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Grundstücksgröße, der sofortigen Verfügbarkeit
sowie der zentralen Lage im Stadtteil und der Erschließungssituation wurde der Standort der
ehemaligen Freibadwiese nördlich des Gartenhallenbades durch den zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz als besonders geeignet befunden.
Der Standort für den Neubau einer Kindertagesstätte auf dem Gelände der ehemaligen Freibadwiese ist aus Sicht der Bedarfsplanung ebenfalls als sehr geeignet anzusehen, da mit
der Entwicklung des „Rheintalquartiers“ in unmittelbarer Nachbarschaft eine Zunahme von
4
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Familien mit Kindern zu erwarten ist und somit wohnortnah und in fußläufiger Entfernung ein
adäquates Angebot für die Kinderbetreuung vorgehalten werden kann.
1.3.2
Prüfung von Alternativen im Bereich der ehemaligen Freibadwiese
Im Rahmen der weiteren Planung wurden für den Standort auf der ehemaligen Freibadwiese
des Gartenhallenbades mehrere Vorentwürfe entwickelt und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz erörtert. Die Entwurfsvarianten wurden dabei unter städtebaulichen,
verkehrstechnischen und funktionalen sowie auch unter naturschutzfachlichen Aspekten bewertet.
Eine Erschließung der Kindertagesstätte über eine Stichstraße von der Elsässer Straße wurde aufgrund des hohen Erschließungsaufwandes und der zusätzlichen Verkehre im rückwärtigen Bereich der vorhandenen Wohnbebauung und des unmittelbar angrenzenden Saunagartens am Gartenhallenbad nicht weiterverfolgt. Die Variante mit einer Erschließung der
geplanten Kindertagesstätte über die Theodor-Körner-Straße wurde aufgrund des unzureichenden Straßenquerschnitts und fehlender Stellplätze ebenfalls verworfen. Dementsprechend überzeugte der Entwurf mit einer unmittelbaren Erschließung der Kindertagesstätte
über die Elsässer Straße und einer ergänzenden Wohnbebauung im Bereich der TheodorKörner-Straße. Um den vorhandenen Baumbestand entlang der Theodor-Körner-Straße weitestgehend zu erhalten, wurde einer Anordnung der geplanten Wohnbebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen der Vorzug gegeben.
In seiner Sitzung am 28.03.2017 billigte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz das „Entwurfskonzept 1B“ als Grundlage für das Planverfahren zum Bebauungsplan
Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“.
2
Erläuterungen zum Plangebiet
2.1
Abgrenzung des Plangebietes, Eigentumsverhältnisse
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ befindet sich in zentraler
Lage in der Innenstadt von Wesseling und umfasst den Bereich der ehemaligen „Freibadwiese“ unmittelbar nordöstlich des „Gartenhallenbades“. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an die Elsässer Straße, im Osten an die Theodor-Körner-Straße. Nach Norden bilden
die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung entlang der Birkenstraße die
Plangebietsgrenze. Nach Südwesten schließt sich das Gelände des Ulrike-MeyfarthStadions an das Plangebiet an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ umfasst den gesamten nördlichen Teil der Parzelle Gemarkung Wesseling, Flur 20, Flurstück 663 die sich
im Eigentum der Stadt Wesseling befindet. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,9 ha.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.
5
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
2.2
Städtebauliche Situation
2.2.1
Bau- und Nutzungsstruktur
Das Plangebiet stellt sich nach Aufgabe der Freibadnutzung als innerstädtische Grünfläche
dar, die in den Randbereichen teilweise mit erhaltenswerten Bäumen bestanden ist und einen parkähnlichen Charakter aufweist. Allerdings ist die Fläche umzäunt und nicht öffentlich
zugänglich. Zugänge bestehen nur über den Bereich des „Materiallagers“ am Stadion sowie
über das Gelände des „Gartenhallenbades“.
Das Gelände ist mit Höhen zwischen 55,3 m im Bereich der Elsässer Straße und 55,9 m ü.
NHN im Bereich der Theodor-Körner-Straße als relativ eben zu bezeichnen. In den Randbereichen wurden, vermutlich im Zusammenhang mit der ursprünglichen Nutzung als Freibadwiese, ca. 0,5 bis 1,0 m hohe Erdwälle aufgeschüttet.
Das Umfeld des Plangebietes wird im Norden und Osten durch Wohngebiete mit Einfamilienhäusern, überwiegend in Form von Einzel- und Doppelhäusern geprägt. Nach Süden
schließt sich das Gelände des Ulrike-Meyfarth-Stadions an, welches neben der Nutzung für
die Leichtathletik auch durch Fußballvereine und im Rahmen des Schulsports genutzt wird.
Weiterhin grenzt das Plangebiet südlich unmittelbar an das Gelände des Gartenhallenbades
bzw. an den bestehenden Saunafreibereich. Im Westen schließt sich mit der Flach-FenglerStraße die zentrale Einkaufslage der Innenstadt von Wesseling an, die durch eine sehr heterogene Bau- und Nutzungsstruktur mit zwei bis achtgeschossigen Gebäuden sowie Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben in Verbindung mit Wohnnutzungen gekennzeichnet ist.
2.2.2
Verkehr
Es besteht eine ausreichende Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Im Bereich der westlich des Plangebietes gelegenen Flach-FenglerStraße verkehrt die Buslinie 930, welche über die ca. 250 m entfernte Bushaltestelle „FlachFengler-Straße“ erreichbar ist und eine stündliche Anbindung an den Wesselinger Busbahnhof mit allen im Stadtgebiet verkehrenden Buslinien herstellt. Weiterhin befindet sich in fußläufiger Entfernung die nördlich des Plangebietes gelegene Stadtbahn-Haltestelle „Wesseling-Mitte“ der Stadtbahnlinie 16, die u.a. eine direkte Verbindung zum übergeordneten
Regionalverkehr herstellt.
Über die Theodor-Körner-Straße bzw. über die Elsässer Straße / Saarlandstraße besteht eine fußläufige Verbindung zum unmittelbar südlich angrenzenden „Ulrike-Meyfarth-Stadion“
und zum „Gartenhallenbad“ als zentrale städtische Sport- und Freizeiteinrichtungen. Über die
Birkenstraße ist weiterhin das östlich gelegene „Birkenwäldchen“ fußläufig zu erreichen, welches als innerstädtische Grünfläche mit Spielplätzen und Aufenthaltsbereichen der Naherholung dient.
Über die Birkenstraße bzw. über die Elsässer Straße und im weiteren Verlauf über die FlachFengler-Straße besteht eine Anbindung an die Landestraße L300 und im Weiteren an die
Bundesautobahn BAB 555 und damit an das örtliche und das überörtliche Straßenverkehrsnetz.
6
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
2.2.3
Infrastruktur
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Kirchen, Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind im Stadtteil Wesseling-Mitte vorhanden.
Der zentrale Versorgungsbereich der Stadt Wesseling, mit unterschiedlichen Angeboten im
Bereich Einzelhandel, Dienstleistung und Nahversorgung grenzt unmittelbar westlich an das
plangebiet. Die zentrale Fußgängerzone der Innenstadt Wesseling ist sowohl über die Birkenstraße als auch über die Elsässer Straße fußläufig erreichbar.
2.2.4
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist über die bestehenden Leitungen (Mischsystem innerhalb der umliegenden Straßen (Elsässer Straße und Theodor-Körner-Straße) gesichert. Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Versorgungstrassen in den angrenzenden Straßen ausreichend mit allen Medien versorgt.
2.2.5
Bodensituation
Altlasten
Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen, Altlasten oder Altablagerungen innerhalb des Plangebietes. Die Fläche wird nicht im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises geführt. Der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Althoff
& Lang GbR aus Köln vom 28.03.2017 zur Untersuchung der Tragfähigkeit des Baugrundes
und der Möglichkeiten der Niederschlagswasserversickerung, wertet das Schichtenverzeichnis von zwölf, über das Plangebiet verteilten, Rammkernsondierungen aus. Diese wurden bis
zu einer Tiefe von 5,0 m unter die vorhandene Geländeoberfläche abgeteuft. In den Schichtenverzeichnissen sind keine Auffälligkeiten als Hinweis auf etwaige Bodenverunreinigungen
ausgewiesen.
Baugrund
Der Erläuterungsbericht zur Baugrundtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Althoff
& Lang GbR aus Köln klassifiziert den vorhandenen Oberboden (bis ca. 0,50 m Tiefe) als
humosen, sandigen, teilweise sehr schwach kiesigen Schluff. In den Randbereichen des
Plangebietes wurden Auffüllungen ermittelt, die in eine Tiefe zwischen 0,70 m und 1,50 m
reichen. Die Auffüllungsmaterialien bestehen vorwiegend aus sandigen Schluffen und vereinzelt kiesig-schluffigen Sanden, vereinzelt konnten geringfügige Fremdbeimengungen von
Betonbruch, Glas und Ziegelbruch nachgewiesen werden. Unterhalb der Auffüllungen oder
an der Geländeoberfläche kommen die natürlich anstehenden Schluffe mit wechselnden
Sandanteilen (Hochflutlehm) zu liegen. Ab Tiefen zwischen 1,20 m und 2,50 m wurden die
Kies-Sande der Niederterrasse erkundet. Entsprechend den Untersuchungen liegt ein ausreichend tragfähiger Baugrund vor.
Hydrogeologie
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzzonen. Hinweise auf Grundwasserkörper im Niveau des Bauraumes liegen nicht vor. Der Bemessungswasserstand wird auf
46,00 m ü. NN fixiert.
Durch das Büro Althoff & Lang GbR wurden im Rahmen der o.g. Untersuchung weiterhin die
Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswässern im Plangebiet untersucht. Demnach liegen im Plangebiet für eine Versickerung ausreichend durchlässige Böden vor. Um
die Sickersohle an die in einer Tiefe von 1,20 m bis 1,50 m anstehenden Kies-Sande der
Niederterrasse anzuschließen, ist eine Versickerung über Rigolen-, Rohrrigolen und / oder
7
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Mulden-Rigolen-Systeme vorgesehen. Die Versickerungsplanung wird im Rahmen der Baugenehmigungsplanung konkretisiert und eine wasserrechtliche Erlaubnis bei Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eingeholt.
2.3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
2.3.1
Regionalplan
Das Plangebiet ist gemäß dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ein Teil des sogenannten „Allgemeinen Siedlungsbereichs“ (ASB). Die Planungen des Bebauungsplanes
Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ sind mit den Inhalten des Regionalplans der Landesplanung
vereinbar.
2.3.2
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ des Rhein-Erft-Kreises stellt das Plangebiet als „Im
Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes“ dar und
trifft keine weiteren Aussagen. Schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen in diesem Bereich nicht.
2.3.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Für das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling vom 25.01.1977
„Flächen für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Hallenbad“ dar. Im nordöstlichen
Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan für den unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung entlang der Birkenstraße angrenzenden Bereich „Wohnbaufläche“ dar.
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling 1977 (digitaler Arbeitsplan vom 06.10.2016)
8
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Der Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ setzt am östlichen Rand des Plangebietes
ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) und im westlichen Teil „Flächen für Gemeinbedarf“ mit
der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ fest. Darüber hinaus werden „Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung“ sowie „Grünflächen“ festgesetzt. Die Festsetzungen sind
damit nicht aus den Darstellungen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt.
Aufgrund der Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung, kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 von einem vorherigen bzw. parallel zum
Bebauungsplan durchzuführenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren abgesehen
werden, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Hiermit ist nach Umsetzung des Vorhabens nicht zu rechnen. Der Flächennutzungsplan ist deshalb nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung
anzupassen.
2.3.4
Rechtskräftige Bebauungspläne
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ werden Teile des seit
dem 17.06.1966 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/31 überplant, der für den Bereich
des Plangebietes „öffentliche Grünfläche“ und „öffentliche Verkehrsfläche“ festsetzt. Darüber
hinaus wird ein Teil des seit dem 13.11.2002 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/31A
überplant, der für den betroffenen Bereich „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Freibad“ sowie Flächen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ und „Flächen für besondere Anlage und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – Lärmschutzwall“ festsetzt.
Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 1/31
Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 1/31A
Nach Aufgabe der Freibadnutzung liegt die unmittelbar nördlich an das „Gartenhallenbad“
angrenzende, ursprünglich als Spiel- und Liegewiese genutzte Fläche, brach. Auch künftig
ist keine erneute Inbetriebnahme der Freibadnutzung zu erwarten, so dass die Ausweisung
einer „Öffentlichen Grünfläche“ bzw. einer „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung
„Freibad“ nicht mehr erforderlich ist. Aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt von Wesseling, der vorhandenen Erschließung und der guten Anbindung an den ÖPNV, wird aus
städtebaulichen Gründen eine bauliche Nutzung der Fläche angestrebt.
9
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Der Bebauungsplan Nr. 1/31A „Saarlandstraße“ setzt entlang der Grundstücksgrenzen der
ehemaligen Freibadwiese und der nördlich daran angrenzenden Wohnbebauung einen 8 m
breiten Grünstreifen als Ausgleichsfläche für die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens avisierte und bisher nur teilweise realisierte Mischgebietsnutzung entlang der Elsässer Straße
fest. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ wird die ursprünglich geplante Ausgleichsfläche teilweise baulich überplant und ist deshalb in gleicher
Qualität und Wertigkeit an anderer Stelle zu ersetzen.
Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 1/31A festgesetzte Schallschutzmaßnahme in
Gestalt eines 2 m hohen Lärmschutzwalls wurde bisher noch nicht realisiert und hat mit Aufgabe der Freibadnutzung ihre Funktion verloren. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ erfolgt eine erneute schallschutztechnische Beurteilung der im
Plangebiet vorhandenen und zu erwartenden Immissionen und Emissionen.
Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB des künftigen Bebauungsplanes Nr.
1/126 „Gartenhallenbad“ treten die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 1/31 und Nr.
1/31A für diesen Bereich außer Kraft.
2.3.5
Seveso-III-Richtlinie
Das Plangebiet liegt innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche der in
Wesseling ansässigen Unternehmen. Bei den Anlagen handelt es sich um die Firmen Evonik
und TRV. Die angemessenen Abstände zu den beiden Anlagen werden in beiden Fällen für
bestimmte Stoffarten unterschritten. Die angemessenen Abstände gemäß der Seveso-IIIRichtlinie wurden im Rahmen eines gesamtstädtischen Gutachtens in Abstimmung mit den
Industrieunternehmen ermittelt (TÜV Nord, Gutachten zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG
bzw. der Seveso-III-Richtlinie [Artikel 13], Hamburg, Dezember 2015).
2.3.6
Baumschutzsatzung der Stadt Wesseling
Die Stadt Wesseling hat mit Beschluss des Rates vom 15.12.2015 eine Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling beschlossen. Diese Satzung ist
am 01.01.2016 in Kraft getreten.
3
Verfahren
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ wird im beschleunigten Verfahren
für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Mit einer
Plangebietsgröße von ca. 8.600 m² wird die, gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 als Voraussetzung
für die Anwendung des § 13a BauGB vorgegebene, maximal zulässige Grundfläche von
20.000 m² deutlich unterschritten. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
13a BauGB sind erfüllt, da zum einen kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das
der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Zum anderen
befindet sich im Plangebiet selbst und in dessen näherer Umgebung kein FFH-Gebiet (FloraFauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des
Umweltschutzes werden auch im §13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die
Planung eingestellt.
10
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Als Folge der BauGB-Novelle 2017 ist gemäß § 13a Abs. 1 BauGB das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Gemäß § 245c Abs. 1 BauGB können abweichend vom § 233
Abs. 1 BauGB Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die förmlich vor dem 13.05.2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor dem
16.05.2017 eingeleitet worden ist. Für das Planverfahren Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ wurde
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit
Schreiben vom 29.03.2017 eingeleitet. Demnach wird das Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 245c Abs. 1
BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
4
Begründung der Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.1.1
Allgemeines Wohngebiet
Entsprechend den Planungszielen wird für die Bauflächen entlang der Theodor-KörnerStraße ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind gem. § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke. Gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO können Betriebe des Beherbergungswesens,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung zugelassen werden.
Mit der Festsetzung soll die vorwiegend auf Wohnen ausgerichtete Nutzung des Quartiers
aufgegriffen und entsprechend dem städtebaulichen Ziel des Bebauungsplanes Nr. 1/126 zu
einem hochwertigen Wohnquartier weiterentwickelt werden.
Dementsprechend werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 4 „Gartenbaubetriebe“ und Nr. 5 „Tankstellen“ im Baugebiet ausgeschlossen, da
diese aufgrund ihrer Flächenansprüche und der mit diesen Nutzungen verbundenen hohen
Verkehrsbelastungen etwa durch Kunden- und Lieferverkehre dieser angestrebten Entwicklung widersprechen. Darüber hinaus ist die vorhandene Stichstraße für diese Nutzungen
nicht geeignet.
4.1.2
Fläche für Gemeinbedarf
Die Flächen für den Gemeinbedarf gehören begrifflich zwar nicht zu den Baugebieten im
Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Gleichwohl können sie aufgrund anderer
Bestimmungen des § 9 Abs. 1 (hier Nr. 5: Flächen für den Gemeinbedarf) BauGB als Art der
Nutzung festgesetzt werden. Entsprechend den Zielen der Planung wird im östlichen Teil des
Plangebietes eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Zulässig sind alle diesem Nutzungszweck
dienenden Einrichtungen, Gebäude und Anlagen. Auf eine weitere Konkretisierung der zulässigen Nutzungen wird im Rahmen der mit der Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen zu
übenden planerischen Zurückhaltung verzichtet.
11
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
4.2
Maß der baulichen Nutzung
4.2.1
Allgemeines Wohngebiet
Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß §§
16 ff. BauNVO durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl
der Vollgeschosse und die Festsetzung der maximalen Gebäude- und Traufhöhe bestimmt.
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den in der BauNVO festgelegten zulässigen Obergrenzen und an der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird im Allgemeinen Wohngebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt.
Um einer unverhältnismäßig hohen Versieglung der in diesem Bereich geplanten großen
Baugrundstücke entgegenzuwirken, ist die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige
Überschreitung der GRZ nur bis zu 25 von Hundert zulässig. D.h. die zulässige Grundfläche
darf durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden.
Die Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Umgebungsbebauung mit maximal zwei
Vollgeschossen festgesetzt.
Damit sich die geplante Wohnbebauung in das vorhandene Umfeld einfügt und zur Schaffung eines homogenen Straßenbildes wird im Bebauungsplan mit Orientierung an der Bestandsbebauung eine maximale Gebäudehöhe und eine maximale Traufhöhe festgesetzt.
4.2.2
Fläche für Gemeinbedarf
Grundsätzlich müssen für Flächen für den Gemeinbedarf keine Festsetzungen über das Maß
der baulichen Nutzung getroffen werden. Aus städtebaulichen Gründen wird jedoch das Erfordernis gesehen, das Maß der baulichen Nutzung im Bereich der geplanten Fläche für
Gemeinbedarf auf ein der Umgebung angemessenes Maß zu begrenzen. Die maximale GRZ
wird entsprechend mit 0,4 und die maximal zulässige GFZ mit 0,8 festgesetzt. Die Höhe der
baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe an die vorhandene Bebauung im Bereich der Elsässer Straße angepasst.
Die festgesetzten Höhen werden zur Sicherung der Eindeutigkeit und zur Erleichterung der
Vollziehung der Planung als Höhen über Normalhöhen-Null (NHN-Höhen) ausgedrückt.
Überschreitungen der festgesetzten Höhenbeschränkungen durch technisch erforderliche
Dachaufbauten, wie z.B. haustechnische Anlagen werden zugelassen, jedoch auf ein minimales Maß beschränkt.
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Um an die offene und durchgrünte Baustruktur der Umgebung anzuknüpfen, wird im Allgemeinen Wohngebiet (WA) eine offene Bauweise gem. § 22 BauNVO mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäuser festgesetzt.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen
festgesetzt. Die Festsetzung ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
und zur Sicherung nicht bebauter Freibereiche, insbesondere entlang der Theodor-Körner-
12
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Straße, erforderlich. Mit einer Tiefe von 14,0 m ist das Baufenster im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes so dimensioniert, dass ausreichend Gestaltungsspielraum für die Errichtung der Hauptbaukörper verbleibt.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA ist eine Überschreitung der Baugrenze durch untergeordnete Bauteile mit insgesamt maximal 3,0 m Höhe und maximal 5,0 m Länge (z. B. Wintergarten, überdachte Terrasse, Balkon) in einer Tiefe von maximal 3,0 m als Ausnahme gemäß §
31 Abs. 1 BauGB zulässig, sofern ein Mindestabstand von 3,0 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird und soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die
Bestimmungen des § 23 Abs. 3 BauNVO bleiben hiervon unberührt. Die Überschreitungsmöglichkeiten dienen einer angemessenen Flexibilität bei der Anordnung von bezüglich des
Hauptbaukörpers untergeordneten Bauteilen, die gegenüber der Gebäudeflucht vortreten.
Das Baufenster im Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist so dimensioniert, dass angemessene Mindestabstände zum Umfeld gewahrt bleiben und im Rahmen der Ausführungsplanung
eine möglichst hohe Flexibilität bei der Konzeption der Kindertagesstätte ermöglicht wird.
4.4
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes WA wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei Wohnungen je
Einzelhaus begrenzt. Die Festsetzung dient dem Ziel einer einheitlichen Struktur des Quartiers analog der umgebenden Baustrukturen. Darüber hinaus trägt diese Festsetzung zur
Begrenzung der Besiedlungsdichte und des Verkehrsaufkommens innerhalb der vorhandenen Stichstraße bei.
4.5
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist die Anordnung von Stellplätzen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche nur innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Fläche für Stellplätze zulässig. Damit wird die Lage der Stellplätze auf eine Fläche unmittelbar an der Elsässer Straße
beschränkt und die rückwärtigen Bereiche der angrenzenden Wohnbebauung von Stellplätzen und dem zugehörigen Verkehr freigehalten.
Aufgrund der Lage des Plangebietes in der Innenstadt von Wesseling sowie der Nähe zu
zentralen Einrichtungen des ÖPNV bietet das Plangebiet günstige Voraussetzungen zur Anfahrt mit dem Fahrrad. Zur Förderung des Radverkehrs wird deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
11 BauGB festgesetzt, dass innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf geeignete Flächen für
das Fahrradparken anzulegen sind.
4.6
Verkehrsflächen
Die Verkehrsfläche im Bereich der Elsässer Straße wird entsprechend dem vorhandenen
Ausbau in den Bebauungsplan übernommen und als Erschließungsstraße planungsrechtlich
gesichert.
Im Bereich der Theodor-Körner-Straße wird der Straßenquerschnitt geringfügig erweitert, so
dass die Dimensionierung neben der Sicherung der vorhandenen Fahrbahn und der straßenbegleitenden, öffentlichen Stellplätze auch die Anlage eines beidseitigen Gehweges ermöglicht. Weiterhin wird die Theodor-Körner-Straße in den Bereich des heute vorhandenen
Materiallagers am Ulrike-Meyfarth-Stadion erweitert, so dass an dieser Stelle die Anlage ei-
13
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
ner Wendeanlage ermöglicht wird. Die geplante Wendeanlage ist mit einem Durchmesser
von ca. 17 m gemäß RASt 06 für das Befahren mit Fahrzeugen bis 10 m Länge bzw. für das
Befahren mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug geeignet.
Um die fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Kindertagesstätte insbesondere vom benachbarten „Rheintalquartier“ zu verbessern und den Anteil des MIV im Stadtteil zu reduzieren, wird im Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußund Radweg festgesetzt. Eine Nutzung durch Einsatz- und Rettungsfahrzeuge ist jedoch zulässig.
4.7
Entwässerung
Gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach den Maßgaben des § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Demnach soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet
werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
noch wasserrechtliche Belange entgegenstehen.
Aufgrund der hydraulischen Berechnungen der Entsorgungsbetriebe Wesseling wurde im
Bebauungsplan festgesetzt, dass die Beseitigung von anfallenden Niederschlagswässern
der unbelasteten Flächen über geeignete dezentrale Versickerungsanlagen auf den einzelnen Baugrundstücken zu erfolgen hat. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist für
die Versickerungsanlage bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
4.8
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
4.8.1
Bodenschutz
Um die Flächenversiegelung im Plangebiet zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB festgesetzt, dass Stellplätze, Garagenzufahrten und Erschließungswege innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes mit wasserdurchlässigem Material (z.B. wassergebundene
Decke, Rasenfugenpflaster, Versickerungspflaster oder vergleichbare Materialien) anzulegen
sind.
4.8.2
Ausgleichsflächen
Der Bebauungsplan Nr. 1/31A „Saarlandstraße“ setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB entlang der Grundstücksgrenzen der ehemaligen Freibadwiese und der nördlich daran angrenzenden Wohnbebauung eine ca. 800 m² große Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (MSPE 1) fest, die gemäß § 9 Abs. 1a
BauGB den unmittelbar nördlich daran angrenzenden Baugrundstücken entlang der Elsässer
Straße zugeordnet ist. Im Bebauungsplan Nr. 1/31A ist festgesetzt, dass innerhalb der
MSPE 1-Fläche heimische Sträucher / Gehölze (pro qm MSPE 1-Fläche ein Strauch / Gehölz) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Neben der unmittelbaren räumlichen Zuordnung der Ausgleichsfläche zum Eingriffsort sollte mit der Pflanzmaßnahme auch eine
landschaftsgestalterische Optimierung im Randbereich des Freibades, insbesondere im Hin-
14
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
blick auf eine Verbesserung des Sichtschutzes und der Aufenthaltsqualität geschaffen werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ wird die ursprünglich
geplante Ausgleichsfläche teilweise überplant. Da aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB die
Erstellung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages nicht erforderlich ist, wird ausschließlich der von der Planung betroffene Bereich der MSPE 1-Fläche als Eingriffsbereich
betrachtet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt.
Die Ausgleichsbilanzierung wurde entsprechend der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV NRW, Recklinghausen, März 2008) vorgenommen. Das notwendige Maß der Kompensation errechnet sich durch die Bewertung des ökologischen Ist- Zustandes des Plangebietes – genannt Gesamtflächenwert A- und die ökologische Bewertung des Plangebietes nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes – genannt Gesamtflächenwert B. Durch die Subtraktion des Gesamtflächenwertes B vom Gesamtflächenwert A ergibt sich ein Defizit, welches kompensiert werden muss. Die Gesamtwertfaktoren entsprechen dem Grundwert der Biotoptypen nach der Biotopwertliste. Der Einzelflächenwert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche mit dem Grundwert.
Ausgangszustand des Untersuchungsraumes / Zustand gemäß Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 1/31A
Code
Biotoptyp
7.2
Hecken,
Gehölze
Gesamtflächenwert A
Fläche in
m²
800
Grundwert A
5
Korrekturfaktor
1
Gesamtwert
5
800
Einzelflächenwert
4.000
4.000
Die Bewertung des Ist- Zustands im Bereich der bestehenden Ausgleichsfläche MSPE 1
ergibt einen Gesamtflächenwert A von 4.000 ökologischen Wertigkeiten / Punkten.
Zustand gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Code
Biotoptyp
1.1
Versiegelte Fläche
260
0
1
0
0
1.3
Wege- / Platzflächen, teilversiegelt
130
1
1
1
130
7.2
Hecken, Gehölze
410
5
1
5
2.050
Gesamtflächenwert B
Fläche
in m²
800
Grundwert P
Korrekturfaktor
Gesamtwert
Einzelflächenwert
2.180
Nach Umsetzung des Bebauungsplanes reduziert sich die ökologische Wertigkeit der heutigen Biotopflächen auf 2.180 Punkte. Es entsteht somit ein Kompensationsdefizit von 1.820
Punkten / ökologischen Wertigkeiten.
15
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Um das vorhandene Kompensationsdefizit auszugleichen, setzt der Bebauungsplan Nr.
1/126 „Gartenhallenbad“ am südlichen Rand des Plangebietes im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche die Anlage eines Gehölzstreifens mit standortgerechten, heimischen
Gehölzen und Sträuchern (Code 7.2; Grundwert B: 5 Punkte) auf einer 610 m² großen, bisher als Grünanlage (Code 4.5; Grundwert A: 2 Punkte) genutzten Fläche fest (MSPE 1a).
Die bestehende Gehölz- und Strauchpflanzung im Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche ist dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch eine entsprechende Pflanzung zu ersetzen.
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ erfolgte Beeinträchtigung der ursprünglich geplanten Kompensationsmaßnahme kann damit im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang in gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden.
Ausgangszustand des Untersuchungsraumes und der geplanten Kompensationsfläche:
16
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Zustand des Untersuchungsraumes und der geplanten Kompensationsfläche gemäß Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“:
4.9
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Um bei einem eventuellen „Dennoch-Störfall“ den Eintritt von belasteter Außenluft über
Fenster und lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
festgesetzt, dass Fenster mit einer Zwangslüftung über ein Schließsystem verfügen müssen,
das bei einem Störfall die Zuführung von Außenluft ausschließt. Zuluftanlagen müssen im
Störfall abschaltbar sein.
4.10
Grünflächen und grünordnerische Festsetzungen
4.10.1 Grünflächen
Am südwestlichen Rand des Plangebietes wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Damit soll einerseits
eine durchgängige Grünverbindung von der Theodor-Körner-Straße zur Elsässer Straße geschaffen werden. Zum anderen soll damit auch eine räumliche Abgrenzung zwischen der
geplanten Kindertagesstätte und dem südlich angrenzenden Außenbereich des „Gartenhallenbades“ geschaffen werden.
4.10.2 Anpflanzung von Bäumen
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 ist keine Eingriffs- / Ausgleichs
– Bilanzierung notwendig, da gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die auf Grund der Aufstel-
17
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
lung des Bebauungsplanes zu erwartenden Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig gelten. Der vorhandene Baumbestand unterliegt jedoch der Baumschutzsatzung der Stadt Wesseling vom 15.12.2015.
Um unvermeidbare Eingriffe in den Baumbestand auszugleichen und um die Durchgrünung
des Plangebietes zu fördern, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Anpflanzen von
Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a getroffen. Von den 40 innerhalb des Plangebietes vorhandenen Bäumen werden im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes 15 Bäume
gerodet, von denen 7 Bäume unter die Baumschutzsatzung fallen. Insgesamt entsteht ein
Ersatzbedarf von 19 Bäumen.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA ist je Baugrundstück durch den Grundstückseigentümer ein Laubbaum anzupflanzen. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind 3 Laubbäume anzupflanzen. Neben der o.g. Verbesserung der Durchgrünung des Plangebietes soll
die Festsetzung auch als Anregung und als Vorbild dienen, weitere Laubbäume mit vergleichbarer ökologischer Qualität innerhalb der Baugrundstücke zu pflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 5 Bäume standortgerechter Laubgehölzarten zu pflanzen. Mit der Festsetzung wird neben ökologischen Aspekten auch auf die gestalterische Funktion der Baumpflanzungen als „grüner Riegel“ zum südlich angrenzenden Gelände des Gartenhallenbades und des Saunagartens sowie zum unmittelbar benachbarten Ulrike-Meyfarth-Stadion abgezielt. Lage und Anordnung der Baumpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind
dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
Zur Verbesserung des Mikroklimas ist bei der Anlage von Stellplätzen je angefangener 3
Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen.
4.10.3 Erhalt von Bäumen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b werden zeichnerische Festsetzungen zum Erhalt von schützenswerten und ortsbildprägenden Einzelbäumen, die mit dem der Planung zu Grunde liegenden
städtebaulichen Konzept vereinbar sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Sie sind entsprechend der DIN 18920, RAS-LP 4 und der ZTV Baumpflege zu schützen. Unmittelbar angrenzende Arbeiten sind mit äußerster Sorgfalt durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
4.11
Gestalterische Festsetzungen
Aufgrund § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 Bauordnung für das Land Nordrheinwestfalen (BauO NRW) werden Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW als
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Übernahme der Gestaltungsvorschriften wird das Ziel verfolgt, die städtebauliche Konzeption der geplanten Bebauung
insbesondere mit der Festsetzung der äußeren Form der Baukörper weiterzuführen. Die
Festsetzungen werden auf das Maß zur Erreichung der beabsichtigten Ziele beschränkt,
damit den Vorhabenträgern bzw. Bauwilligen ein möglichst großer Freiraum für die Gestaltung erhalten bleibt.
4.11.1 Dachformen
Zur Sicherstellung eines homogenen Siedlungsbildes innerhalb des Quartiers werden Dächer ausschließlich als Satteldächer, Zeltdächer oder als Flachdächer zugelassen. Die aus-
18
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
gewählten zulässigen Dachformen sind ortstypisch und entsprechen den Dachformen im angrenzenden städtebaulichen Umfeld.
Zu Zeltdächern im Sinne dieser Satzung zählen auch Walmdächer mit einer Firstlänge von
bis zu 2,0 m, da aus grundriss- und dachgeometrischen Gründen nicht immer ein Zeltdach
möglich ist, bei welchem per Definition alle geneigten Dachflächen in einer Spitze zusammenlaufen müssen. Da von einem Walmdach mit einem kurzen First eine mit einem Zeltdach
vergleichbare städtebaulich-gestalterische Wirkung ausgeht, und somit eine angemessene
Flexibilität bei der Grundrissgestaltung ermöglicht wird, sollen diese Dächer hier ebenfalls
zugelassen werden.
4.11.2 Einfriedungen
Zur Sicherstellung eines homogenen Siedlungsbildes und der städtebaulich gewünschten
Durchgrünung des Quartiers wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Grundstücke entlang der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mit Hecken einzugrünen sind.
Darüber hinaus werden zu den öffentlichen Verkehrsflächen auch undurchlässige und massive Einfriedungen zugelassen, um die berechtigten Schutz- und Sicherheitsbelange der jeweiligen Nutzergruppen zu berücksichtigen. Mit der Höhenbeschränkung von 1,80 m soll die
„erdrückende Wirkung“ der Einfriedungen abgemildert und das Entstehen von Angsträumen
vermieden werden.
4.12
Hinweise
Folgende Hinweise werden aufgrund der Anregungen verschiedener Behörden in den Bebauungsplan aufgenommen, damit im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren die genannten Belange Berücksichtigung finden. Die Hinweise dienen insbesondere dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder anderer Nutzungsberechtigter sowie der Informationspflicht gegenüber den Bauherrn und Grundstückseigentümern im Plangebiet.
4.12.1 Kampfmittelbeseitigung
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes besteht ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel. Es wird empfohlen, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die zu überbauende Fläche auf Kampfmittel zu überprüfen. Zur genauen Feststellung der Vorgehensweise wird um Terminabsprache mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten, etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die genaue
Vorgehensweise ist dem „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ des KBD zu entnehmen.
4.12.2 Bauliche Höhenbegrenzung
Am Nordwestlichen Rand des Plangebietes verläuft eine raumbedeutsame Richtfunktrasse.
Bei Bauteilen mit einer Höhe von 26m und höher ist im Rahmen des Bauantrags die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513 Teltow zu beteiligen.
19
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
4.12.3 Artenschutz
Bäume sind vor der Fällung auf Baumhöhlen und den Besatz mit Fledermäusen zu kontrollieren. Sollten dabei Tiere festgestellt werden, sind jegliche Arbeiten sofort einzustellen und
die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises unverzüglich zu informieren, um das
weitere Vorgehen abzustimmen.
Eingriffe in den Gehölzbestand und sonstige Rodungsarbeiten sind ausschließlich außerhalb
der Brutzeit, zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, zulässig. Die Entfernung des
Gebüsch- und Gehölzbestandes ist dabei auf ein notwendiges Maß zu beschränken.
4.12.4 Bodendenkmalschutz
Gemäß §§ 15 und 16 DSchG NW besteht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern eine
Meldepflicht und ein Veränderungsgebot. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologisch
Funde und Befunde, sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR - Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich anzuzeigen, in unverändertem Zustand
zu belassen und Weisungen für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
4.12.5 Erdbebenzone
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland NordrheinWestfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
4.12.6 Baumschutz
Die im Plangebiet vorhandenen, außerhalb der überbaubaren Flächen gelegenen Bäume
sind zu erhalten und entsprechend der DIN 18920, RAS-LP 4 und der ZTV Baumpflege zu
schützen. Unmittelbar angrenzende Arbeiten sind mit äußerster Sorgfalt durchzuführen
4.12.7 Störfall-Betriebsbereiche
2012/18/EU)
i.S.d.
Artikel
13
der
Seveso-III-Richtlinie
(RL
Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von Betrieben
i.S.d. § 3 (5a) BlmSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche
i.S.d. § 3 (5a) BlmSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von
Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie / § 50
BlmSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung (12/2015).
5
Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie
5.1
Grundlagen
Die Stadt Wesseling ist durch ein Nebeneinander von Industrie und Wohnen geprägt. Aufgrund der historisch gewachsenen Strukturen liegen die Industrie- und Gewerbegebiete in
unmittelbarer Nähe zu den Wohngebieten und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen.
20
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft am 24. Juni 1982 die erste so
genannte Seveso-Richtlinie erlassen. Die zweite Seveso Richtlinie hat am 9. Dezember 1996
die ursprüngliche Seveso-Richtlinie abgelöst. Sie wurde mit der so genannten „Störfallverordnung“ (12. Bundes-Immissionsschutzverordnung, BImSchV) vom April 2000 und der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) insbesondere § 50 im Jahr 1998
in deutsches Recht umgesetzt. Eine nochmalige Änderung des § 50 erfolgte im Jahr 2005.
Die Seveso-III-Richtlinie hat am 04. Juli 2012 die bis dahin geltende Seveso-II-Richtlinie abgelöst. Bis zum 31. Mai 2015 mussten die neuen Regelungen in nationales Recht umgesetzt
werden. Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht wurde am 20.10.2016
vom deutschen Bundestag beschlossen. Bei der städtebaulichen Planung ist die Seveso-IIIRichtlinie für die Erstellung der rechtmäßigen Bauleitpläne zu beachten und anzuwenden.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ liegt einerseits innerhalb
der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände von Störfallbetrieben, die unter die
Seveso-III-Richtlinie und § 50 BImSchG fallen. Bei den Anlagen handelt es sich um die Betriebsbereiche der Firmen Evonik (tatsächlicher Abstand zur Anlage: ca. 1.900m; angemessener Abstand gem. TÜV 2015: 2.750 m) und TRV (tatsächlicher Abstand zur Anlage: ca.
2.100 m; angemessener Abstand gem. TÜV 2015: 2.400m). Die angemessenen Abstände
gemäß der Seveso-III-Richtlinie wurden im Rahmen eines gesamtstädtischen Gutachtens in
Abstimmung mit den Industrieunternehmen ermittelt (TÜV Nord, Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des
§ 50 BImSchG bzw. der Seveso-III-Richtlinie [Artikel 13], Hamburg, Dezember 2015).
Andererseits handelt es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ um die
Neuausweisung eines Baugebietes, das ggf. das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern
und die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte. Der Bebauungsplan Nr. 1/126 /
Gartenhallenbad stellt eine raumbedeutsame Planung im Sinne des § 50 BImSchG dar, da
Bebauungspläne generalisierend als raumbedeutsam zu qualifizieren sind (vgl. HessVGH,
Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12.N; BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 CN 3.11 -).
Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand für die vorliegende Planung nicht eingehalten ist, bleibt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger – nicht störfallspezifischer
– Belange, insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine Realisierung sprechen,
die schutzwürdige Planung innerhalb des angemessenen Abstandes erfolgen kann.
5.2
Konfliktbewältigung
Bei den räumlichen Planungen ist dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, zwischen den unter der Seveso-III-Richtlinie fallenden schutzwürdigen
Nutzungen und Betriebsbereichen angemessene Abstände zu wahren, damit es zu keiner
Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Mit den europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie § 50 BImSchG soll eine sukzessive
Entwicklung, insbesondere ein weiteres Heranrücken, von schutzwürdigen Nutzungen in
Richtung Störfallunternehmen verhindert werden.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener
Gemengelagen, wie in Wesseling, nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus.
Den kommunalen Planungsträgern wird im Rahmen der planerischen Abwägung ein Wertungsspielraum gegeben, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen
21
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände ermöglicht
sein kann. Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange werden in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt und sprechen für die Planung der innerhalb
der angemessenen Abstände:
5.2.1
Historisch gewachsene Gemengelage Stadt/Industrie
Auf Grund der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie
überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m die gesamte Innenstadt
Wesselings. Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich deshalb bereits heute neben einer Vielzahl an Wohngebieten der zentrale Innenstadtbereich mit zahlreichen Einkaufs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen (u. a. Schulzentrum / Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit mittelzentraler Funktion. Zudem befinden sich drei Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 (Wesseling-Nord, –Zentrum und -Süd) sowie die Stadtbahntrasse selbst und der
Rheinradweg innerhalb der angemessenen Abstände. Das Plangebiet selbst grenzt unmittelbar an das zentral im Stadtteil gelegene „Sportzentrum“, welches neben dem öffentlichen
Hallenbad weiterhin drei Sportplätze und eine Mehrfachturnhalle umfasst.
Diese Bestandsnutzungen sind als schutzwürdige Gebiete und Nutzungen im Sinne der europarechtlichen Seveso-Vorschriften und des § 50 BImSchG zu bewerten. So befinden sich
z. B. Wohngebiete (kleinteilige Strukturen und Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab
etwa 500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV, öffentlich genutzte Gebäude wie z. B.
das Schulzentrum Wesseling, Grundschulen, das Rathaus und das Dreifaltigkeitskrankenhaus in 800 bis 1.500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV. Die gesamte Fußgängerzone mit zahlreichen groß- und kleinflächigen Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen liegt in
1.200 - 1.500 m zu den Betriebsbereichen.
Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit
etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder
mittel- noch langfristig grundsätzlich auflösen, da weder die Verlagerung einer kompletten
Innenstadt noch die der abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche realisierbar ist.
Würden die angemessenen Abstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine
Ansiedlung schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i. S. d. Art. 13 Seveso-III-Richtlinie künftig nicht mehr innerhalb der angemessenen Abstände realisiert werden könnte, so würde
dies einem vollständigen Stillstand der innerstädtischen Entwicklung Wesselings gleich
kommen. Eine solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne des Richtliniengebers sein;
wie o. b., wurde dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom
20.12.2012, 4 C 11.11) dahingehend klargestellt, dass angemessene Abstände kein generelles „Verschlechterungsverbot“ bzw. „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer sachgerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind.
Mit Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ ist nicht von einem weiteren Heranrücken schutzwürdiger Gebiete an die Betriebsbereiche auszugehen, da bereits
zahlreiche bestehende Nutzungen wesentlich näher an den Betriebsbereichen liegen. Mit der
geplanten Nachverdichtung der bestehenden Wohnbebauung wird im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich bei gleichzeitiger Ausnutzung der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur gewährleitstet.
Sowohl mit dieser geringfügigen Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung als auch mit
der geplanten Kindertagesstätte als Folgenutzung der bestehenden Wohnbebauung werden
keine neuen Gemengelagen geschaffen.
22
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
5.2.2
Städtebauliches Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-IIIRichtlinie (Entwurf)
Die Stadt Wesseling hat ein gesamtstädtisches Konzept zum Umgang mit der SevesoThematik erarbeitet (Stadt Wesseling, Bereich 61 Stadtplanung, Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie - Entwurf, Wesseling, Dezember 2016). Das darin
formulierte räumliche Leitbild zeigt auf, wie unter Berücksichtigung des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie die vorhandenen innerstädtischen Siedlungsbereiche einerseits und die
Betriebsbereiche andererseits verträglich weiterentwickelt und langfristig eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gesichert werden soll. Zentrale Elemente des Konzeptes sind die
Zuordnung von Nutzungen bzw. Vorhaben zu Schutzbedürftigkeitsstufen, die Gliederung des
Stadtgebietes innerhalb der angemessenen Abstände in verschiedene Planungsbereiche
sowie die Zuordnung von Schutzbedürftigkeitsstufen zu den Planungsbereichen.
Plangebiet BP Nr. 1/126
„Gartenhallenbad“
Plankarte zum Städtebaulichen Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie(Entwurf, Dezember 2016): Lage des Plangebietes innerhalb des „äußeren Planungsbereichs B“
Aufgrund der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ geplanten Nutzung „Kindertagesstätte“ erfolgt wegen des hohen Betreuungsaufwandes und
des Unterstützungsbedarfes von Kindern bei einem „Dennoch-Störfall“ die Zuordnung zur
„Schutzstufe 4“ für Nutzungen bzw. Vorhaben mit besonderem Schutzstatus.
Gemäß dem vorliegenden Entwurf des Entwicklungskonzeptes, liegt das Plangebiet innerhalb des „Äußeren Planungsbereichs B“, der den äußeren Übergangsbereich zu den Flächen außerhalb der angemessenen Abstände von Betriebsbereichen bildet und in dem bereits zahlreiche schutzbedürftige Gebiete und Nutzungen liegen. Aufgrund der großen Entfernung zu den Betriebsbereichen sieht das Konzept vor, diesem Bereich künftig auch Nutzungen mit „besonderem Schutzstatus“ der Stufe 4 zuzuordnen.
23
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
5.2.3
Kindergartenbedarfsplanung
Die Stadt Wesseling ist als Träger der Jugendhilfeplanung für die Sicherung eines ausreichenden Versorgungsgrades an Betreuungsplätzen im Kindergartenbereich verantwortlich.
Aufgrund der prognostizierten Entwicklung der Geburten- und Zuzugszahlen beschloss der
Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Fortschreibung des Kindergartenbedarfsplanes 2017
das Angebot an Betreuungsplätzen im Stadtteil Wesseling Mitte durch den Neubau einer
viergruppigen Kindertageseinrichtung für ca. 70 Kinder weiter auszubauen.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 werden nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
den Neubau einer Kindertagesstätte im Stadtteil Wesseling Mitte geschaffen. Damit werden
die Interessen bzw. Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere junger Familien umgesetzt,
deren Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ein genügendes Gewicht zukommt,
um die geplante Kindertagesstätte innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen.
5.2.4
Beurteilung der Verträglichkeit der geplanten Quartiersentwicklung nördlich
des Gartenhallenbades innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik / TRV
Bei der geplanten Realisierung einer Kindertagesstätte und einer ergänzenden Wohnbebauung mit vier bis acht Wohneinheiten, handelt es sich um schutzbedürftige Nutzungen im Sinne der Seveso-III-Richtlinie.
Den höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch den Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ kein engeres Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen an die Betriebsbereiche erfolgen
und keine erstmalige Gemengelage entstehen darf, wird in vollem Umfang entsprochen.
Zwischen dem Plangebiet unmittelbar nördlich des Gartenhallenbades und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich Wohngebiete mit teilweise hochverdichteten Baustrukturen. Die Bestandsnutzungen sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-IIIRichtlinie zu beurteilen.
Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und den gesamten Stadtteil
Wesseling-Mitte.
Zwischen dem Plangebiet und den Betriebsbereichen der Evonik / TRV befinden sich, wie
vorab erläutert, neben zahlreichen, teilweise hochverdichteten Wohngebieten auch der zentrale Innenstadtbereich mit Einkaufs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen. Diese
vielfältigen Bestandsnutzungen sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-III-RL
zu beurteilen; sie befinden sich in Entfernungen ab 500 m (Wohnen), ab 800 m (Schulen/Krankenhaus) bzw. ab 1.200 m (Innenstadt/Fußgängerzone) zu den Betriebsbereichen
Evonik/TRV.
Anlagenspezifische Faktoren
Hinsichtlich der detaillierten Beschreibung der relevanten Betriebsbereiche/Störfallanlagen
der Evonik/TRV, der Stoff- und Gefahrenpotenziale und der anlagenspezifischen Faktoren
und Grundlagen für die Ermittlung der angemessenen Abstände wird auf das TÜVGutachten verwiesen (Fassung Dezember 2015).
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Die sehr großen angemessenen Abstände sowohl beim Betriebsbereich Evonik (2.750 m)
als auch beim Betriebsbereich TRV (2.400 m) beruhen auf dem Referenzstoff Acrolein. Nach
den Ausführungen des TÜV-Gutachtens wird Acrolein weltweit nur in sehr wenigen Anlagen
eingesetzt; der Stoff stellt im Betriebsbereich Evonik Wesseling jedoch einen wesentlichen
Bestandteil der Produktion dar und ist kurz- bis mittelfristig kaum ersetzbar. Laut Gutachten
entspricht die Evonik-Anlage den konkreten technischen Vorgaben aus den bestehenden
Genehmigungen und den Regeln der Technik. Vor diesem Hintergrund hat der TÜV den angemessenen Abstand mit 2.750 m ermittelt.
Entsprechend dem TÜV-Gutachten liegen für den Betriebsbereich der TRV behördliche Genehmigungen vor, die hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Stoffe rechtlich unbestimmt sind; im Grundsatz ist die Anlage für die Entsorgung aller Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung genehmigt. In einem derartigen Fall kann laut Gutachten die rechtlich
unbestimmte Stoffpalette nicht eingeschränkt werden; bei der Ermittlung des angemessenen
Abstands ist nach der Ende 2014 veröffentlichten Arbeitshilfe KAS 32 zu verfahren, die die
Festlegung eines Referenzstoffes fordert. Dementsprechend wurde Acrolein als Referenzstoff definiert und der angemessene Abstand mit 2.400 m ermittelt.
Das Plangebiet liegt an dem im Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Seveso-IIIRichtlinie der Stadt Wesseling dargestellten Übergang vom „äußeren Planungsbereich A“
zum „äußeren Planungsbereich B“ und damit in sehr großer Entfernung zu den abstandsprägenden Störfallanlagen. Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen die Auswirkungen eines „Dennoch-Störfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es nach Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ nicht zu einer relevanten Zunahme
des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit
etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Durch die geplante Kindertagesstätte wird die Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände nicht weiter erhöht. Auch durch die geplante ergänzende Wohnbebauung in der Theodor-Körner-Straße mit bis zu maximal acht
Wohneinheiten und 15 Einwohnern sowie die geplante viergruppe Kindertagesstätte mit etwa
70 Betreuungsplätzen, ist nicht von einer relevanten Zunahme des Gefährdungspotenzials
innerhalb der angemessenen Abstände auszugehen.
Vorhabenspezifische Faktoren
1) Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer
Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche soll eine viergruppige Kindertagesstätte mit ca. 70
Betreuungsplätzen errichtet werden. Für eine Kindertagesstätte in dieser Größe werden
15 Betreuer und Mitarbeiter eingeplant. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung setzt
der Bebauungsplan eine Bebauung mit Einzelhäusern und maximal 2 Wohnungen je
Einzelhaus fest. Die Anzahl der potenziell zeitgleich im Plangebiet anwesenden Personen beträgt deshalb überschlägig maximal 100 Personen.
Aufgrund der geplanten Nutzungen und den damit verbundenen Nutzergruppen ist davon
auszugehen, dass sich die Personen im Plangebiet zu unterschiedlichen Zeiten und mit
unterschiedlicher Dauer im Plangebiet aufhalten. Die Nutzung der Kindertagesstätte wird
demnach fast ausschließlich werktags in den Morgen- und Nachmittagsstunden erfolgen.
An den Wochenenden ist nur in Ausnahmefällen mit der Anwesenheit kleinerer Personengruppen für eine kurze Zeitspanne zu rechnen. Die Bewohner der geplanten Wohn-
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
bebauung an der Theodor-Körner-Straße werden wochentags überwiegend in den
Abend- und in den Nachtstunden sowie an den Wochenenden im Plangebiet anwesend
sein.
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung des Plangebietes als öffentliche Freibadwiese mit
einer zulässigen Nutzeranzahl von ca. 70 bis 160 Personen, ist im Rahmen der Planung
keine wesentliche Zunahme der im Plangebiet potentiell zeitgleich anwesenden Personen zu erwarten.
2) Personendichte und Einzelgruppenstärke
Kindertagesstätten werden üblicherweise in Kleingruppen mit bis zu ca. 20 Personen
einschließlich der Betreuer organisiert. Aufgrund der Größe und Übersichtlichkeit des
Gebäudes und der angrenzenden Freiräume sowie der ständigen Anwesenheit von Aufsichtspersonen, die über das Verhalten in einem möglichen Alarmfall informiert sind, resultieren aus diesem Aspekt keine erschwerenden Effekte.
3) Ganztägige oder zeitlich begrenzte Nutzung
Wie bereits erläutert, stellen sich die Nutzungszeiten aufgrund der unterschiedlichen Nutzergruppen im Plangebiet sehr differenziert dar. Während sich die Öffnungszeiten der
Kindertagesstätte auf die Morgen- und Nachmittagsstunden an den Werktagen beschränken, ist die geplante Wohnnutzung dadurch gekennzeichnet, dass der überwiegende Anteil der Personen werktags in den Abend- und Nachtstunden sowie an den Wochenenden anwesend ist. Es ist deshalb grundsätzlich von einem ganztägigen Aufenthalt
von Personen im Plangebiet auszugehen.
4) Mobilität der Personen/ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen
(z. B. Kinder/Senioren/Kranke/Behinderte)
Aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes und Unterstützungsbedarfes von Kindern
kann für den Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche von einer überdurchschnittlichen Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden. Gleichzeitig sind mit den Mitarbeitern
und Betreuern der Kindertagesstätte eine ausreichende Anzahl von Personen anwesend,
die über das Verhalten im Alarmfall informiert und angewiesen sind, den Kindern und ggf.
anwesenden Eltern zu helfen.
5) Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich
Die geplanten Nutzungen sind überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen und weisen damit eindeutig eine Schutzbedürftigkeit auf. Lediglich die Mitarbeiter und Betreuer
der Kindertagesstätte sowie die in Allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässigen
Einrichtungen und Nutzungen wie beispielsweise zur Nahversorgung oder freiberufliche
Tätigkeiten / Büronutzungen sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen.
6) Typische Nutzungssituation
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes ist eine wohnspezifische Nutzungssituation
zu erwarten und beinhaltet damit keine Umstände die eine erhöhte Schutzbedürftigkeit
nach sich ziehen. Die im Bereich der Gemeinbedarfsfläche zu erwartende Nutzungssituation beinhaltet aufgrund des erforderlichen Unterstützungsbedarfs der Kinder einerseits
eine zusätzliche Erschwernis. Andererseits ist durch die überschaubare, gruppenbezogene Organisation der Einrichtung und die Zuordnung von konkreten Betreuungsperso-
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
nen hinsichtlich des korrekten Verhaltens im Alarmfall keine überdurchschnittliche Empfindlichkeit gegeben.
7) Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen (Erwachsene/Kinder
mit/ohne Aufsicht)
Entsprechend der Nutzungsart ist in einem beträchtlichen Umfang mit der Anwesenheit
von Kindern zu rechnen. Diese besondere Empfindlichkeit kann jedoch durch die ständige Anwesenheit und Aufsichtspflicht besonders geschulter Erwachsener bzw. Betreuer
kompensiert werden. Bereiche in denen sich Kinder unbeaufsichtigt aufhalten können
sind nicht geplant.
8) Art und Dauer des Publikumsverkehrs
Aufgrund der geplanten Nutzungen ist ggf. mit geringfügigem Publikumsverkehr aufgrund
der in Allgemeinen Wohngebieten zulässigen Dienstleistungsberufe bzw. freien Berufe
oder durch Büronutzungen zu rechnen, so dass sich aus diesem Aspekt keine erschwerenden Effekte ergeben.
9) Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden
Die im Bereich der geplanten Wohnbebauung anwesenden Personen werden die örtliche
Situation ausreichend kennen, um im Alarmierungsfall schnell und zielgerichtet geschützte Räume aufzusuchen oder sich über sichere Fluchtwege entfernen zu können. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass ggf. anwesende ortsunkundige Besucher von den
Anwohnern über ihr richtiges Verhalten angeleitet werden könnten.
Im Bereich der geplanten Kindertagesstätte ist ebenfalls davon auszugehen, dass die
anwesenden Betreuer und Mitarbeiter Kenntnis der Betriebsbereiche und entsprechender
Verhaltensmaßregeln in einem möglichen Gefahrenfall haben. Aufgrund der Organisation
der Kindertageseinrichtung in Kleingruppen, des damit verbundenen günstigen Verhältnisses von (ortskundigen) Betreuern und Kindern und der fachlichen Kompetenz der Betreuer im Umgang mit Kindern ist sichergestellt, dass die Kinder im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten und begleitet werden können.
10) Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte am schutzbedürftigen Vorhaben eingreifen können
Aufgrund der zentralen, innerstädtischen Lage des Plangebietes, der Nähe zum Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling (Konrad-Adenauer-Straße, ca. 600m) mit kompletter medizinischer Versorgung und der Feuerwache Wesseling (Kronenweg, ca. 600m) ist im
Alarmierungsfall von einer kurzfristigen ersten Hilfe und medizinischer Versorgung auszugehen.
11) Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude einschließlich der Qualität der Fluchtwege
Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer
Evakuierung aus den Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche
Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u. a. eine eindeutige und sichere Zufahrt zu
den Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von Gebäudeeingängen,
eine übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die Kennzeichnung von Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen.
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Sowohl die geplante Wohnbebauung als auch die Kindertagesstätte werden über das
vorhandene Straßennetz erschlossen. Die bestehende Erschließungsstruktur ist klar und
übersichtlich gestaltet und an das übergeordnete Straßensystem angeschlossen, so dass
ein zügiges Verlassen des möglichen Gefahrenbereichs im Alarmierungsfall leicht möglich ist und dadurch keine erschwerenden Effekte zu erwarten sind. Die übrigen genannten Anforderungen werden im Rahmen jedes Baugenehmigungsverfahrens geprüft und
berücksichtigt.
Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass
sowohl die maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG
auf die Planung Anwendung finden. Von dem Vorhaben sind einerseits zwei Störfallbetriebe
im Norden des Wesselinger Stadtgebietes und andererseits die geplante Arrondierung eines
bestehenden, innerstädtischen Wohnquartiers mit einer Kindertagessstätte und einer ergänzenden Wohnbebauung betroffen. Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zu den Störfallbetrieben nicht ein.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange, die für
die Planung einer Kindertagesstätte und einer ergänzenden Wohnbebauung auf der ehemaligen Freibadwiese unmittelbar nördlich des „Gartenhallenbades“ sprechen, zu berücksichtigen. Demnach kommt die Stadt Wesseling zum Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet werden
und die geplante Nachverdichtung des bestehenden Quartiers auf der ehemaligen Freibadwiese mit einer Kindertagesstätte und einer Wohnbebauung auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf.
6
Umweltbelange
Aufgrund der Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung“ ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts zum Bebauungsplan gemäß § 2a BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen und zu bewerten. Wesentliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt werden
nachfolgend dargestellt.
6.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Der überwiegende Teil des Plangebietes stellt sich heute als ein einer regelmäßigen Pflegemahd unterzogener Rasen mit geringer Artengarnitur dar. Die Randbereiche der Grünfläche
sind durch einen Gehölzgürtel eingefasst, in den neben verschiedenen Gehölzen wie Liguster, Forsythie, Eibe, Berberitze oder Pfeilstrauch auch einzelne Bäume wie Silber-, Spitz- oder Bergahorn integriert sind. Dieser Gehölzstreifen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ zum überwiegenden Teil planungsrechtlich gesichert.
Für den Verlust eines Teils des Gehölzstreifens durch die geplante Erschließung der Kindertagesstätte wird am südlichen Rand des Plangebietes eine adäquate Ersatzpflanzung vorgenommen. Entlang der Theodor-Körner-Straße finden sich mehrere große, raumbildende
Bäume, die als erhaltenswert eingestuft wurden und im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 9
Nr. 25b als zum Erhalt festgesetzt sind.
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
In dem für das Plangebiet relevanten Messtischblatt Nr. 5107/4 konnten nach Angaben des
LANUV 42 besonders geschützte und planungsrelevante Tierarten nachgewiesen werden.
Grundsätzlich kann aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet das Vorhandensein der relevanten Arten nicht ausgeschlossen werden. Daher wurde durch das Büro „ökoplan – Bredemann und Fehrmann“ im Februar 2017 eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt.
Die artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der im Plangebiet potentiell vorkommenden
planungsrelevanten wildlebenden Säugetiere / Fledermäuse (z.B. Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus) und Vögel (z.B. Kleinspecht, Turmfalke, Waldohreule), deren Vorkommen nicht ausgeschlossen werden kann, wurde auf ihre
Plausibilität hin, u.a. auch durch eigene Begehungen, geprüft. Für die meisten planungsrelevanten Arten, wurde durch das Gutachterbüro, eine mögliche Betroffenheit hinreichend begründet ausgeschlossen.
Da verschiedene Solitärbäume innerhalb des Plangebietes Baumhöhlen aufweisen, ist jedoch das Vorkommen baumbewohnender Fledermäuse nicht sicher auszuschließen. Aus
diesem Grund sind vor Fällung entsprechender Bäume Kontrollen durchzuführen. Sollten,
trotz der bereits im Vorfeld vorgenommenen Untersuchung, Hinweise auf das Vorhandensein
von Fledermäusen in den Baumhöhlen festgestellt werden, sind jegliche Arbeiten sofort einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises unverzüglich zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Hierzu wurde ein entsprechender Hinweis
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Nicht sicher ausgeschlossen werden konnte weiterhin das Vorkommen von Kleinspecht,
Turmfalke und Waldohreule als Brutvögel. Jedoch ist im Falle eines Vorkommens im unmittelbaren Umfeld ausreichend Lebensraum vorhanden, so dass mit der Umsetzung des Bebauungsplanes keine essenziellen Strukturen betroffen sind. Da die betroffenen Arten hinsichtlich des Niststandortes flexibel sind und Siedlungsbereiche nicht meiden, sind keine
Nachteile durch die Umsetzung der Planung zu erwarten. Zur Vermeidung und Minimierung
artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist jedoch sicherzustellen, dass Rodungsarbeiten
außerhalb der Brutzeit erfolgen. Alle Bäume, die innerhalb des Plangebietes gefällt werden,
sind darüber hinaus unmittelbar vor Fällung auf das Vorhandensein von Vogelnestern zu
kontrollieren. Sollten diese vorgefunden werden, ist vor Fällung die Untere Landschaftsbehörde zu informieren. Auch hierzu wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Sonstige Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG, die der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Besondere artenschutzrechtliche Maßnahmen werden im Rahmen der Umsetzung der Bauleitplanung demnach nicht erforderlich.
6.2
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Naturschutzgebiete oder Naturdenkmäler sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes
nicht betroffen. Auch gesetzlich geschützte Biotope gemäß Biotopkataster NRW, FFH- oder
Vogelschutzgebiete sind durch die Planungen nicht betroffen.
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
6.3
Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung / Immissionsschutz
6.3.1
Sportplatz
Aufgrund der Nähe des Plangebietes zum unmittelbar angrenzenden Ulrike-MeyfarthStadion und zum weiter südöstlich gelegenen Jugendstadion, wurde im Rahmen einer
schalltechnischen Untersuchung durch das Ingenieurbüro ACCON Köln (Mai 2017) geprüft,
ob der Standort unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes für die Entwicklung einer
Wohnbebauung geeignet ist.
Demnach sind die Geräuschanteile des Jugendstadions aufgrund des relativ großen Abstandes weitestgehend untergeordnet. Das Ulrike-Meyfarth-Stadion wird derzeit überwiegend als
Leichtathletikstadion genutzt. Während das Leichtathletiktraining insgesamt als wenig geräuschintensiv einzustufen ist, werden die unregelmäßig im Jahr stattfindenden Leichtathletikveranstaltungen als seltene Ereignisse beurteilt, für die entsprechend höhere Richtwerte
gelten und für die Konflikte als eher unwahrscheinlich eingestuft werden. Auch für die aktuell
an den Sonntagen stattfindenden Fußballspiele konnte die Einhaltung der Richtwerte dargestellt werden, so dass insgesamt keine Konflikte an der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind.
Alle derzeitigen Nutzungen des Stadions werden durch die geplante Wohnbebauung nicht
eingeschränkt. Darüber hinaus gehende Nutzungen können die Einhaltung der Richtwerte
ggf. überschreiten und sind im Einzelfall zu prüfen.
6.3.2
Kindertagesstätte
Gemäß § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine
schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen
Immissionsgrenzen und -richtwerte nicht herangezogen werden. Mit dem Absatz 1a ist eine
privilegierende Regelung für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen getroffen worden. Die Privilegierung erstreckt sich dabei auf alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und
Schreien oder auch Kreischen. Überdies gehören auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen dazu, selbst wenn die eigentliche
Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Bällen oder Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt.
Zum unmittelbar südlich angrenzenden Saunagarten am Gartenhallenbad wird durch die geplante Kindertagesstätte ein ausreichender Abstand eingehalten. Durch eine entsprechende
Ausrichtung des Baukörpers sollen die Spiel- und Freibereiche der Kindertagesstätte künftig
nach Südwesten abgeschirmt werden. Das Baufenster im Bereich der Gemeinbedarfsfläche
ist so dimensioniert, dass im Rahmen der Ausführungsplanung ein ausreichender Gestaltungsspielraum für die Anordnung und Ausrichtung des Baukörpers verbleibt.
6.3.3
Verkehr
Im Bereich der Theodor-Körner-Straße ist aufgrund der geplanten Wohnbebauung mit maximal 8 Wohneinheiten keine relevante Zunahme der Emissionen durch zusätzliche Verkehre
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
zu erwarten. Der Anteil der Mehrverkehre kann verträglich über die vorhandenen Straßen
abgewickelt werden.
Die geplante Kindertagesstätte an der Elsässer Straße ist in ihrer Größe auf den Bedarf für
den Stadtteil Wesseling Mitte ausgelegt und stellt keine übergeordnete Einrichtung dar. Innerhalb eines Einzugsbereichs von 300 m zum Standort der geplanten Kindertagesstätte
liegt das geplante „Rheintalquartier“, das in den nächsten Jahren entwickelt werden wird und
insbesondere jungen Familien Wohnraum bieten soll. Kindertagesstätten sind Anlagen für
soziale Zwecke und sollen wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung gerade nicht getrennt
von Wohngebieten errichtet und betrieben werden, sondern in solche Wohngebiete eingebettet werden. Der geplante Standort ist somit für einen Großteil der Kinder fußläufig oder mit
dem Fahrrad gut erreichbar. Darüber hinaus besteht eine sehr gute Anbindung an den übergeordneten ÖPNV.
Die Verkehrsvorbelastung der Elsässer Straße durch den Anwohner und Anliegerverkehr, für
die gemäß RASt 06 als Wohnstraße die Verkehrsbelastung bis zu 400 Kfz/Stunde betragen
kann, wird derzeit als gering eingestuft. Der vorhandene Querschnitt der Fahrbahn kann die
Verkehrszahlen im Bestand und auch die mit der geplanten Kindertagesstätte verbundenen
zusätzlichen Hol- und Bringverkehre problemlos aufnehmen. Da die Elsässer Straße bereits
über eine vergleichsweise hohe Anzahl an öffentlichen Stellplätzen verfügt und im Rahmen
der Planung für die Kindertagesstätte zusätzliche Stellplätze geschaffen werden, ist künftig
auch nicht von einer Zunahme des Parksuchverkehrs auszugehen. Aufgrund der KitaÖffnungszeiten ist in den für die Anwohner besonders bedeutsamen Ruhezeiten am Abend
und in der Nacht sowie an den Wochenenden überhaupt nicht mit zusätzlichem Verkehr zu
rechnen.
Die geplante Kindertagesstätte ist als wohnortnahe Einrichtung mit der umgebenden Wohnnutzung verträglich. Es ist davon auszugehen, dass sich die zusätzlichen Verkehrsgeräusche nicht nachteilig auf die Umgebung auswirken.
Im Rahmen der Planung können erhebliche Auswirkungen auf den Menschen ausgeschlossen werden.
6.3.4
Landschaft und Erholung
Durch das Vorhaben werden keine Strukturen und Anlagen tangiert, die der Erholung und
der Freizeitverbringung dienen. Die derzeit unzugängliche und ungenutzte innerstädtische
Grünfläche wird durch die Anlage neuer Wegeverbindungen und Platzflächen zugänglich
gemacht. Durch die planungsrechtliche Sicherung eines Teils der Grünfläche am südlichen
Rand des Plangebietes wird die Voraussetzung für zusätzliche innerstädtische Aufenthaltsmöglichkeiten geschaffen.
6.4
Böden und Altlasten
Die Böden innerhalb des Plangebietes sind teilweise bereits anthropogen verändert. Die Bebauung und Versiegelung bisher unversiegelter Bereiche führt auf Grund der Schädigung
des vorhandenen Bodengefüges, die mit der Versiegelung und der Umlagerung von Böden
sowie den erforderlichen Geländeaufschüttungen und -abgrabungen verbunden sind, teilweise zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf
die Regelungsfunktion des Wasser- und Stoffhaushaltes (z.B. Wasserspeicherpotential,
Schadstoffrückhaltevermögen und Grundwasserneubildung). Ggf. geht die Schutzfunktion
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
der Deckschichten für das Grundwasser in diesem Teilbereich vollständig verloren, wenn
bspw. zum Bau von Kellern tiefer in den Boden eingegriffen wird.
Da es sich allerdings um eine bauliche Verdichtung innerhalb des Siedlungszusammenhanges handelt und Stellplätze, Garagenzufahrten sowie Erschließungswege innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete mit wasserdurchlässigen Materialien anzulegen sind, können die
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als mäßig erheblich betrachtet werden.
Es liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen innerhalb des
Plangebietes vor.
6.5
Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone. Oberflächengewässer sind im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung nicht vorhanden. Durch
die Vorhaben innerhalb des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand erhebliche
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht zu erwarten.
6.6
Klima und Luft
Teilbereiche des Plangebietes sind geprägt durch parkähnliche Freiflächen mit
Solitärbäumen und zum Teil dichtem Gehölzbestand an den Randbereichen. Aufgrund der
vorgesehenen Neuversiegelung einzelner bisher nicht bebauter Bereiche wird sich die
Klimafunktion kleinräumig hin zu einem mäßig verdichteten Siedlungsbereich verändern.
Durch die geplante Bebauung wird es zu einer geringfügigen Verschlechterung des
Luftaustauschs kommen. Durch die geplante Bebauung im Bereich der Kindertagesstätte mit
den erforderlichen Freiflächen sowie der geplanten offenen Bauweise mit freistehenden
Einfamilienhäusern im Bereich der geplanten Wohnbebauung verbleiben jedoch ausreichend
große Freiräume, die die negativen Auswirkungen auf die lufthygienischen und die
klimatischen Verhältnisse minimieren.
Zur Luftqualität liegen keine Messwerte vor. Emissionen ergeben sich hauptsächlich
aufgrund des Straßenverkehrs im Umfeld der Theodor-Körner-Straße und der Elsässer
Straße. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist aufgrund der Vorbelastung
und den durch das Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Belastungen (geringfügig
zunehmender Individualverkehr) nicht zu erwarten. Darüber hinaus werden keine
geruchemittierenden Betriebe angesiedelt, die zu einer relevanten Verschlechterung der
Luftqualität beitragen könnten.
Insgesamt werden keine erheblichen Auswirkungen auf die lufthygienischen und die klimatischen Verhältnisse erwartet.
6.7
Kultur- und Sachgüter / Denkmäler
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Besondere Kulturgüter sind
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ebenfalls nicht vorhanden.
Konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für den Planbereich derzeit nicht vor. Bei
Bodeneingriffen ist die Aufdeckung von Bodendenkmälern jedoch nicht ausgeschlossen.
Deshalb wird vorsorglich ein Hinweis bzgl. der Anzeigepflicht bei Aufdeckung von
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Bodendenkmälern gemäß §§ 15 und 16 DSchG NW in den Bebauungsplan mit
aufgenommen.
7
Umsetzung des Bebauungsplanes
7.1
Energieversorgung
Die Versorgung mit Strom, Gas und Telekommunikation wird durch die jeweiligen
Versorgungsträger sichergestellt. Alle Baugrundstücke können an die vorhandenen
Versorgungsanlagen in den angrenzenden Verkehrsflächen der Elsässer Straße bzw. der
Theodor-Körner-Straße angeschlossen werden.
7.2
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der
Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den Rechtsgrundlagen ist zu
entsprechen. Dies schließt insbesondere die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung
mit ein. Zur Umsetzung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen für die Eigentümer der
Wohngebäude stehen ausreichend Flächen auf den Baugrundstücken zur Verfügung.
7.3
Bodenordnende Maßnahmen
Für die Realisierung der Planung sind, mit Ausnahme der Neuparzellierung der Grundstücke,
keine besonderen bodenordnenden Maßnahmen erforderlich.
7.4
Kosten für die Stadt Wesseling
Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ wird von der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung geführt. Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens anfallenden
Planungskosten, etwa durch die Erstellung von Fachgutachten, werden durch die Stadt
Wesseling getragen. Da sich das Plangebiet im Eigentum der Stadt Wesseling befindet, fallen keine zusätzlichen Kosten für Grunderwerb an. Durch die Schaffung von Baurecht können Einnahmen durch den Verkauf städtischer Grundstücke erzielt werden.
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