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Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ Bereich: Kolmarer Straße)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
64 kB
Datum
06.03.2014
Erstellt
21.02.14, 21:16
Aktualisiert
21.02.14, 21:16
Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
Bereich: Kolmarer Straße) Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
Bereich: Kolmarer Straße)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 10/2014 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Herr Raddatz Telefon: 05208/991-272 Datum: 21. Februar 2014 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ Bereich: Kolmarer Straße Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 06.03.2014 Bemerkungen Sachdarstellung: Anwohner der Kolmarer Straße haben einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ gestellt. Dort besteht der Wunsch, Gauben auf ihren zweigeschossigen Gebäuden zu errichten. Der rechtskräftige Bebauungsplan lässt dieses nur auf eingeschossigen Gebäuden zu. Für die Errichtung von Gauben im Bereich der zweigeschossigen Gebäude müsste der Bebauungsplan geändert werden. Die Errichtung von Gauben ermöglicht grundsätzlich eine bessere Nutzung des Dachraumes von Gebäuden. Besonders bei bestehenden Gebäuden kann dieses zusätzlich nutzbare (Wohn)flächen schaffen. Gauben können das Erscheinungsbild von Dächern und damit von Gebäuden maßgeblich beeinflussen. Eine unharmonische Gestaltung von Gauben sollte ausgeschlossen werden. Die Gestaltung dieser Bauteile sollte daher geregelt werden. Die bestehenden Gestaltungsfestsetzungen für Gauben und Dachaufbauten in anderen Bebauungsplänen im Gemeindegebiet regeln u.a. den Abstand zwischen Gaube und First (meistens 1,00 m), Gaube und Traufe sowie den Abstand zum Hausgiebel. Weiterhin sind häufig maximale Gaubenlängen und -höhen festgesetzt. Zwei Beispiele für Festsetzungen liegen der Vorlage bei (Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ und 9. Änderung Bebauungsplan Nr.01/02 „Barkhauser Bruch“). Von einem der Antragsteller (Bewohner █████████████████) wird eine Gaube gewünscht, die keine Abstände zum Giebel einhält (siehe Anlage). In einem Gespräch zwischen Verwaltung und dem Antragsteller wurde das Vorhaben erörtert. Die in der Gemeinde Leopoldshöhe üblichen Gestaltungsfestsetzungen für Gauben wurden dargelegt. Die gewünschte Ausführung der Gaube wird damit begründet, dass der Platzgewinn im Dachraum so maximal wäre. -2- Als Wohnraum nutzbare Räume müssen bauordnungsrechtlich die Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen. Bei Stellung eines Baugesuches ist zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt werden. Durch einen der Antragsteller wurde ausgeführt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit von Gauben auf den zweigeschossigen Gebäuden an der Kolmarer Straße zu befürworten. Die Verwaltung empfiehlt, bei einer Änderung des Bebauungsplanes, die bisher im Gemeindegebiet angewandten Grundsätze (Regelung von Abständen der Gauben und maximale Größen) für die gestalterischen Festsetzungen für Dachgauben auch bei einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ anzuwenden. Einer der Antragsteller ist bereit, die Kosten für eine Änderung des Bebauungsplanes zu übernehmen und die Planunterlagen erstellen zu lassen. Beschlussvorschlag: Der Hochbau- und Planungsausschuss stimmt einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ zu. Ziel der Änderung ist es, zukünftig Gauben auch auf den zweigeschossigen Gebäuden zuzulassen. Die Festsetzungen setzen Abstände aller Gaubenbauteile von dem First, dem Giebel und der Traufe sowie maximale Abmessungen der Gauben (Länge und Höhe) fest. Die Kosten der Bebauungsplanänderung tragen Dritte. Schemmel Anlagen: Antrag Beispiel (Foto) Gestaltungsfestsetzungen