Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
64 kB
Datum
06.03.2014
Erstellt
21.02.14, 21:16
Aktualisiert
21.02.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
10/2014
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
21. Februar 2014
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“
Bereich: Kolmarer Straße
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
06.03.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Anwohner der Kolmarer Straße haben einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02
„Im Bruche“ gestellt. Dort besteht der Wunsch, Gauben auf ihren zweigeschossigen Gebäuden zu
errichten. Der rechtskräftige Bebauungsplan lässt dieses nur auf eingeschossigen Gebäuden zu.
Für die Errichtung von Gauben im Bereich der zweigeschossigen Gebäude müsste der
Bebauungsplan geändert werden.
Die Errichtung von Gauben ermöglicht grundsätzlich eine bessere Nutzung des Dachraumes von
Gebäuden. Besonders bei bestehenden Gebäuden kann dieses zusätzlich nutzbare (Wohn)flächen schaffen.
Gauben können das Erscheinungsbild von Dächern und damit von Gebäuden maßgeblich
beeinflussen. Eine unharmonische Gestaltung von Gauben sollte ausgeschlossen werden. Die
Gestaltung
dieser
Bauteile
sollte
daher
geregelt
werden.
Die
bestehenden
Gestaltungsfestsetzungen für Gauben und Dachaufbauten in anderen Bebauungsplänen im
Gemeindegebiet regeln u.a. den Abstand zwischen Gaube und First (meistens 1,00 m), Gaube
und Traufe sowie den Abstand zum Hausgiebel. Weiterhin sind häufig maximale Gaubenlängen
und -höhen festgesetzt.
Zwei Beispiele für Festsetzungen liegen der Vorlage bei (Bebauungsplan Nr. 04/12
„Grabbestraße“ und 9. Änderung Bebauungsplan Nr.01/02 „Barkhauser Bruch“).
Von einem der Antragsteller (Bewohner █████████████████) wird eine Gaube gewünscht,
die keine Abstände zum Giebel einhält (siehe Anlage).
In einem Gespräch zwischen Verwaltung und dem Antragsteller wurde das Vorhaben erörtert. Die
in der Gemeinde Leopoldshöhe üblichen Gestaltungsfestsetzungen für Gauben wurden dargelegt.
Die gewünschte Ausführung der Gaube wird damit begründet, dass der Platzgewinn im Dachraum
so maximal wäre.
-2-
Als Wohnraum nutzbare Räume müssen bauordnungsrechtlich die Anforderungen an
Aufenthaltsräume erfüllen. Bei Stellung eines Baugesuches ist zu prüfen, ob diese Anforderungen
erfüllt werden. Durch einen der Antragsteller wurde ausgeführt, dass diese Voraussetzungen
gegeben sind.
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit von Gauben auf den zweigeschossigen Gebäuden an der
Kolmarer Straße zu befürworten. Die Verwaltung empfiehlt, bei einer Änderung des
Bebauungsplanes, die bisher im Gemeindegebiet angewandten Grundsätze (Regelung von
Abständen der Gauben und maximale Größen) für die gestalterischen Festsetzungen für
Dachgauben auch bei einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02 „Im Bruche“ anzuwenden.
Einer der Antragsteller ist bereit, die Kosten für eine Änderung des Bebauungsplanes zu
übernehmen und die Planunterlagen erstellen zu lassen.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss stimmt einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/02
„Im Bruche“ zu. Ziel der Änderung ist es, zukünftig Gauben auch auf den zweigeschossigen
Gebäuden zuzulassen.
Die Festsetzungen setzen Abstände aller Gaubenbauteile von dem First, dem Giebel und der
Traufe sowie maximale Abmessungen der Gauben (Länge und Höhe) fest.
Die Kosten der Bebauungsplanänderung tragen Dritte.
Schemmel
Anlagen:
Antrag
Beispiel (Foto)
Gestaltungsfestsetzungen