Daten
Kommune
Wesseling
Größe
249 kB
Datum
19.09.2017
Erstellt
04.09.17, 17:07
Aktualisiert
04.09.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen
Entwurf
Bebauungsplan Nr. 1/126
„Gartenhallenbad“
Planungsstand §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB
Erstellt durch die Stadt Wesseling,
Fachbereich Stadtplanung
Stand: Juli 2017
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) nicht
zulässig.
1.2
Flächen für Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“. Zulässig
sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck
„Kindertagesstätte“ dienen.
2.
Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
2.1
Beschränkung der Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO
Die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässige Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,
sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist im Allgemeinen Wohngebiet WA
nur bis zu 25 von Hundert (GRZ 0,5) zulässig.
2.2
Höhe baulicher Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 und 18 BauNVO
Die zulässigen maximalen Gebäude- und Traufhöhen ergeben sich aus der
Festsetzung in der Plankarte.
Als Bezugspunkt für die maximale Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der aufgehenden
Wand mit der Oberkante Dachhaut. Bei Pultdächern ergibt sich die Traufhöhe aus
dem Schnittpunkt der traufseitigen Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Als
Bezugspunkt für die maximale Gebäudehöhe gilt der Hochpunkt des Daches.
Bei Flachdächern ergibt sich die maximale Traufhöhe aus dem Dachabschluss des
obersten Vollgeschosses unter Einschluss der Attika sowie ggf. erforderlicher
Absturzsicherungen. Die maximale Gebäudehöhe entspricht dem obersten
Dachabschluss eines Staffelgeschosses. Das Staffelgeschoss muss dabei allseitig
mindestens um 1,00 m gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückspringen.
Überschreitungen der festgesetzten maximalen Trauf- und Gebäudehöhen durch
untergeordnete Dachaufbauten, wie z.B. Konstruktionselemente und haustechnische
Anlagen sind bis zu maximal 1,5 m auf maximal 10% der Grundfläche zulässig.
3.
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ist eine Überschreitung der Baugrenze durch
untergeordnete Bauteile mit insgesamt maximal 3,0 m Höhe und maximal 5,0 m
Länge (z. B. Wintergarten, überdachte Terrasse, Balkon) in einer Tiefe von maximal
3,0 m als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, sofern ein Mindestabstand
von 3,0 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird und soweit nicht
landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3
BauNVO bleiben hiervon unberührt.
4.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) ist die höchstzulässige Zahl der
Wohnungen auf zwei Wohneinheiten je Einzelhaus begrenzt.
5.
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB
5.1
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ist die Anordnung von Stellplätzen nur innerhalb
der in der Planzeichnung dargestellten Fläche für Stellplätze zulässig.
5.2
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind geeignete Flächen für das Fahrradparken
anzulegen.
6.
Entwässerung
gemäß §9 Abs. 1 Nr. 14 und 16 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 LWG
Die Beseitigung von Niederschlagswässern der unbelasteten Flächen erfolgt über
geeignete dezentrale Versickerungsanlagen auf den einzelnen Baugrundstücken.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist jeweils bei der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises einzuholen.
7.
Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
7.1
Bodenschutz
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind Stellplätze, Garagenzufahrten
und Erschließungswege mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. wassergebundene
Decke, Rasenfugenpflaster, Versickerungspflaster oder vergleichbaren Materialien)
anzulegen.
7.2
Flächen zum Ausgleich
Innerhalb der MSPE 1 – Fläche sind die vorhandenen Strauch / Gehölzpflanzung zu
erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch heimische, standortgerechte Sträucher /
Gehölze zu ersetzen.
Innerhalb der MSPE 1a – Fläche sind heimische, standortgerechte Sträucher /
Gehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Anpflanzung ist dauerhaft
fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
8.
Vorkehrungen
zur
Vermeidung
oder
Minderung
von
schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Fenster mit Zwangslüftung müssen über ein Schließsystem verfügen, das bei
Störfällen eine Zuführung von Außenluft ausschließt. Zuluftanlagen müssen im
Störfall abschaltbar sein.
9.
Grünordnerische Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB
9.1
Pflanzung von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Baumpflanzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 5 Bäume
anzupflanzen. Für die Anpflanzung sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden.
Lage
und
Anordnung
der
Baumpflanzungen
bleiben
der
späteren
Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu
pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
Baumpflanzung innerhalb der privaten Freiflächen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA ist je Baugrundstück ein Laubbaum
anzupflanzen. Für die Anpflanzung sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden.
Die Anpflanzung ist dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
Baumpflanzung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind mindestens 3 Laubbäume anzupflanzen. Für
die Anpflanzung sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Lage und
Anordnung der Baumpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung
überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall
zu ersetzen.
Baumpflanzung innerhalb der Stellplatzflächen
Bei der Anlage von Stellplätzen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist je
angefangener 3 Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen. Für die Anpflanzung sind
standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Die Pflanzung ist dauerhaft fachgerecht
zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
9.2
Erhalt von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Sie
sind entsprechend der DIN 18920, RAS-LP 4 und der ZTV Baumpflege zu schützen.
Unmittelbar angrenzende Arbeiten sind mit äußerster Sorgfalt durchzuführen.
Bei Abgang einzelner Bäume ist eine Ersatzpflanzung mit Bäumen entsprechend der
nachstehenden Pflanzliste (textliche Festsetzung 10) vorzunehmen.
10.
Pflanzliste
Acer platanoides
Acer saccarinum
Quercus rubra
Tilla „Greenspire“
Spitzahorn
Silber-Ahorn
Rot-Eiche
Stadtlinde
Pflanzqualität der Bäume: Hochstamm, 4 x v., Stammumfang 20-25 cm
II.
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
1.
Dachformen
Dächer sind ausschließlich als Satteldächer, Zeltdächer oder als Flachdächer
zulässig.
Für die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Dachformen gilt:
Satteldächer sind symmetrische Dächer mit zwei entgegengesetzten, gleich
geneigten Dachflächen
Zeltdächer sind Dächer mit allseitig gegeneinander geneigten Dachflächen,
die in einer Spitze zusammenlaufen und eine umlaufend gleich hohe Trauflinie
aufweisen. Zu Zeltdächern im Sinne dieser Satzung zählen auch Walmdächer
mit einer Firstlänge von bis zu 2,0 m.
Flachdächer sind Dächer mit einer Neigung von maximal 5°
2.
Einfriedungen
Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind nur in Form von
Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig
angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z. B.
Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden.
Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune und Mauern entlang von öffentlichen
Verkehrsflächen zulässig, sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche
eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten,
einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten
und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit
standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird.
III.
Hinweise
1.
Kampfmittelbeseitigung
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes besteht ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel. Es wird empfohlen, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die zu
überbauende Fläche auf Kampfmittel zu überprüfen. Zur genauen Feststellung der
Vorgehensweise wird um Terminabsprache mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten, etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die
genaue Vorgehensweise ist dem „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ des KBD zu
entnehmen.
2.
Bauliche Höhenbegrenzung
Am Nordwestlichen Rand des Plangebietes verläuft eine raumbedeutsame
Richtfunktrasse. Bei Bauteilen mit einer Höhe von 26m und höher ist im Rahmen des
Bauantrags die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513
Teltow zu beteiligen.
3.
Artenschutz
Bäume sind vor der Fällung auf Baumhöhlen und den Besatz mit Fledermäusen zu
kontrollieren. Sollten dabei Tiere festgestellt werden, sind jegliche Arbeiten sofort
einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises unverzüglich
zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Eingriffe in den Gehölzbestand und sonstige Rodungsarbeiten sind ausschließlich
außerhalb der Brutzeit, zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, zulässig. Die
Entfernung des Gebüsch- und Gehölzbestandes ist dabei auf ein notwendiges Maß
zu beschränken.
4.
Bodendenkmalschutz
Gemäß §§ 15 und 16 DSchG NW besteht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
eine Meldepflicht und ein Veränderungsgebot. Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde, sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich anzuzeigen,
in unverändertem Zustand zu belassen und Weisungen für den Fortgang der Arbeiten
abzuwarten.
5.
Erdbebenzone
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse
T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung
seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
6.
Baumschutz
Die im Plangebiet vorhandenen, außerhalb der überbaubaren Flächen gelegenen
Bäume sind zu erhalten und entsprechend der DIN 18920, RAS-LP 4 und der ZTV
Baumpflege zu schützen. Unmittelbar angrenzende Arbeiten sind mit äußerster
Sorgfalt durchzuführen.
7.
Störfall-Betriebsbereiche
2012/18/EU)
i.S.d.
Artikel
13
der
Seveso-III-Richtlinie
(RL
Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von
Betrieben i.S.d. § 3 (5a) BlmSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des
Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für
die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BlmSchG sind durch ein gesamtstädtisches
Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt
des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie / § 50 BlmSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems
GmbH, Gutachten Fassung (12/2015).