Daten
Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
28.04.17, 13:01
Aktualisiert
28.04.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen der
Stadt Wesseling,
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
vertreten durch den Bürgermeister,
nachstehend „Stadt“ genannt-
und der
Häfen und Güterverkehr Köln AG,
Scheidtweilerstraße 4
50933 Köln
vertreten durch den Vorstand,
nachstehend „HGK“ genannt-
Die HGK beabsichtigt zur Förderung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
die Bahnsteige der Haltestellen Hersel, Uedorf, Widdig und Urfeld an der Linie 16 so umzubauen,
dass eine barrierefreie Nutzung möglich ist. Der hierfür erforderliche niveaugleiche Einstieg in die
Stadtbahnfahrzeuge erfordert den Neubau von Hochbahnsteigen an den Haltestellen.
Hinsichtlich der Neubauten der Hochbahnsteige treffen die Parteien hierzu folgende Vereinbarung:
1. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Regelungen zum barrierefreien Neubau der auf dem Gebiet der Stadt gelegenen Bahnsteige der Haltestelle Urfeld der Linie 16 (Maßnahme) und dessen
Finanzierung.
2. Art und Umfang der Maßnahme
Die Maßnahme umfasst folgende Bauleistungen:
a.
b.
c.
d.
Neubau von Seitenbahnsteigen mit einer Höhe von 90cm über Schienenoberkante
Neubau von barrierefreien Rampen
Einbau von taktilen Leitelementen
Umsetzung und Anpassung der im Zuge der „Modernisierung der Bahnsteige“ errichten
technischen Ausrüstung
Eine nähere Darstellung der durchzuführenden Bauleistungen enthält der als Anlage 1 dieser
Vereinbarung beigefügte Erläuterungsbericht. Der genaue Umfang der Bauleistungen ergibt sich
zudem aus den folgenden Unterlagen und Plänen, denen die Beteiligten zugestimmt haben:
Kostenübersicht (Anlage 2)
Übersichtsplan der Haltestellen, Maßstab 1:5000 (Anlage 3)
Lageplan Haltestelle Urfeld, Maßstab 1:500 (Anlage 4)
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
3. Genehmigungsverfahren
Grundlage der Maßnahme wird die noch zu beantragende Genehmigung nach § 18 AEG. Das
Genehmigungsverfahren wird die HGK betreiben.
4. Durchführung der Maßnahmen
1. Die HGK führt die unter Punkt 2. genannten Bauleistungen unter Beachtung der Genehmigung
nach Punkt 3. durch.
2. Die HGK ist für die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung, Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit und für die Vertragsabwicklung mit den ausführenden Bauunternehmen zuständig.
3. Die HGK unterrichtet die Stadt rechtzeitig über den Beginn der Bauarbeiten. Voraussichtlicher
Baubeginn ist 2019.
4. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn das uneingeschränkte Baurecht vorliegt,
die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem ÖPNVG NRW und der LHO NRW
sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften erfüllt sind und die Finanzierung des Anteils der Stadt gesichert ist.
5. Nach Abschluss der Maßnahme findet eine gemeinsame Abnahme statt.
5. Kosten und Finanzierung der Maßnahme, Abschlagszahlungen
1.
Die Kosten der Maßnahme betragen nach der als Anlage 2 beigefügten vorläufigen Berechnung voraussichtlich 846.200 € ohne Umsatzsteuer. Die endgültigen Kosten ergeben sich
nach Abschluss der Maßnahme aus dem vom ZV NVR geprüften Verwendungsnachweis.
2.
Für die Maßnahme beantragt die HGK Zuwendungen nach den Förderrichtlinien des ZV
NVR. Die Förderung beträgt danach 90% der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten.
3.
Die Stadt übernimmt den nicht durch Zuwendungen gedeckten Anteil von 10% der als zuwendungsfähig anerkannten tatsächlichen Kosten und die nicht zuwendungsfähigen tatsächlichen Kosten. Eine vorläufige Berechnung der Kosten ergibt sich aus Anlage 2, maßgeblich
für den Kostenanteil sind jedoch die endgültigen Kosten gemäß vom ZV NVR geprüften
Verwendungsnachweis.
4.
Die nicht zuwendungsfähigen Kosten ergeben sich aus dem Prüfbericht zum Zuwendungsbescheid des ZV NVR. Der Prüfbericht wird voraussichtlich 2018 vorliegen. Die Übernahme
der als nicht zuwendungsfähig ausgewiesenen Kosten durch die Stadt ist zunächst auf 10%
der Gesamtsumme der vorläufigen Berechnung (Anlage 2) begrenzt. Die Parteien verpflichten sich, die Finanzierung auch derjenigen nicht zuwendungsfähigen Kosten sicherzustellen,
die die veranschlagten 10 % der Gesamtsumme der vorläufigen Berechnung überschreiten.
Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung dazu, wie
dies erreicht werden kann.
5.
Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Punkt 3 übernimmt die Stadt die Vorfinanzierung der Genehmigungsplanung über voraussichtlich 30.000 €. Die Zahlungen werden mit später bewilligten Zuwendungen verrechnet.
6.
Die Stadt übernimmt bei verspäteter Auszahlung der Zuwendung sowie fehlender Deckung
des städtischen Haushaltes die Vorfinanzierungskosten. Die Kosten der Vorfinanzierung
werden mit 3,5 Punkten über dem jeweils gültigen Hauptrefinanzierungssatz der EZB zzgl.
0,5% Verwaltungsaufschlag der Stadt berechnet.
7. Die Stadt leistet auf Anforderung der HGK Abschlagszahlungen nach dem Planungs- und
Baufortschritt. Grundlage der jeweiligen Abschlagszahlungen ist eine Aufstellung über die
bereits entstandenen Kosten. Zur Prüfung der Aufstellung ist die Stadt berechtigt, die Abrechnungsunterlagen einzusehen.
8.
Die abschließende Zahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen auf Anforderung der
HGK auf Basis einer Gesamtkostenzusammenstellung.
9.
Die Stadt leistet Abschlagszahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung, die abschließende Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung.
10. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der angeforderten Zahlbeträge darf
die Stadt die Zahlung unbestrittener Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückstellen, sondern hat insoweit fristgerecht Zahlung zu leisten.
6. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden
1.
Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden
sind nicht getroffen.
2.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch dem Vertragszweck entsprechende
Bestimmungen zu ersetzen.
7. Ausfertigung
Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. HGK und Stadt erhalten je eine Ausfertigung,
Köln, ………………..
Wesseling, ………………..
Häfen und Güterverkehr Köln AG
Der Vorstand
Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
In Vertretung
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Horst Leonhardt
Wolfgang Birlin
Erwin Esser
Manfred Hummelsheim
Beigeordneter