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Beschlussvorlage (Verwaltungsvereinbarung Hochbahnsteige Wesseling Entwurf 28 03 2017)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
28.04.17, 13:01
Aktualisiert
28.04.17, 13:01
Beschlussvorlage (Verwaltungsvereinbarung Hochbahnsteige Wesseling Entwurf 28 03 2017) Beschlussvorlage (Verwaltungsvereinbarung Hochbahnsteige Wesseling Entwurf 28 03 2017) Beschlussvorlage (Verwaltungsvereinbarung Hochbahnsteige Wesseling Entwurf 28 03 2017) Beschlussvorlage (Verwaltungsvereinbarung Hochbahnsteige Wesseling Entwurf 28 03 2017)

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Inhalt der Datei

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Wesseling, Alfons-Müller-Platz 50389 Wesseling vertreten durch den Bürgermeister, nachstehend „Stadt“ genannt- und der Häfen und Güterverkehr Köln AG, Scheidtweilerstraße 4 50933 Köln vertreten durch den Vorstand, nachstehend „HGK“ genannt- Die HGK beabsichtigt zur Förderung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs die Bahnsteige der Haltestellen Hersel, Uedorf, Widdig und Urfeld an der Linie 16 so umzubauen, dass eine barrierefreie Nutzung möglich ist. Der hierfür erforderliche niveaugleiche Einstieg in die Stadtbahnfahrzeuge erfordert den Neubau von Hochbahnsteigen an den Haltestellen. Hinsichtlich der Neubauten der Hochbahnsteige treffen die Parteien hierzu folgende Vereinbarung: 1. Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung sind Regelungen zum barrierefreien Neubau der auf dem Gebiet der Stadt gelegenen Bahnsteige der Haltestelle Urfeld der Linie 16 (Maßnahme) und dessen Finanzierung. 2. Art und Umfang der Maßnahme Die Maßnahme umfasst folgende Bauleistungen: a. b. c. d. Neubau von Seitenbahnsteigen mit einer Höhe von 90cm über Schienenoberkante Neubau von barrierefreien Rampen Einbau von taktilen Leitelementen Umsetzung und Anpassung der im Zuge der „Modernisierung der Bahnsteige“ errichten technischen Ausrüstung Eine nähere Darstellung der durchzuführenden Bauleistungen enthält der als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügte Erläuterungsbericht. Der genaue Umfang der Bauleistungen ergibt sich zudem aus den folgenden Unterlagen und Plänen, denen die Beteiligten zugestimmt haben:    Kostenübersicht (Anlage 2) Übersichtsplan der Haltestellen, Maßstab 1:5000 (Anlage 3) Lageplan Haltestelle Urfeld, Maßstab 1:500 (Anlage 4) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 3. Genehmigungsverfahren Grundlage der Maßnahme wird die noch zu beantragende Genehmigung nach § 18 AEG. Das Genehmigungsverfahren wird die HGK betreiben. 4. Durchführung der Maßnahmen 1. Die HGK führt die unter Punkt 2. genannten Bauleistungen unter Beachtung der Genehmigung nach Punkt 3. durch. 2. Die HGK ist für die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung, Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit und für die Vertragsabwicklung mit den ausführenden Bauunternehmen zuständig. 3. Die HGK unterrichtet die Stadt rechtzeitig über den Beginn der Bauarbeiten. Voraussichtlicher Baubeginn ist 2019. 4. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn das uneingeschränkte Baurecht vorliegt, die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem ÖPNVG NRW und der LHO NRW sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften erfüllt sind und die Finanzierung des Anteils der Stadt gesichert ist. 5. Nach Abschluss der Maßnahme findet eine gemeinsame Abnahme statt. 5. Kosten und Finanzierung der Maßnahme, Abschlagszahlungen 1. Die Kosten der Maßnahme betragen nach der als Anlage 2 beigefügten vorläufigen Berechnung voraussichtlich 846.200 € ohne Umsatzsteuer. Die endgültigen Kosten ergeben sich nach Abschluss der Maßnahme aus dem vom ZV NVR geprüften Verwendungsnachweis. 2. Für die Maßnahme beantragt die HGK Zuwendungen nach den Förderrichtlinien des ZV NVR. Die Förderung beträgt danach 90% der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. 3. Die Stadt übernimmt den nicht durch Zuwendungen gedeckten Anteil von 10% der als zuwendungsfähig anerkannten tatsächlichen Kosten und die nicht zuwendungsfähigen tatsächlichen Kosten. Eine vorläufige Berechnung der Kosten ergibt sich aus Anlage 2, maßgeblich für den Kostenanteil sind jedoch die endgültigen Kosten gemäß vom ZV NVR geprüften Verwendungsnachweis. 4. Die nicht zuwendungsfähigen Kosten ergeben sich aus dem Prüfbericht zum Zuwendungsbescheid des ZV NVR. Der Prüfbericht wird voraussichtlich 2018 vorliegen. Die Übernahme der als nicht zuwendungsfähig ausgewiesenen Kosten durch die Stadt ist zunächst auf 10% der Gesamtsumme der vorläufigen Berechnung (Anlage 2) begrenzt. Die Parteien verpflichten sich, die Finanzierung auch derjenigen nicht zuwendungsfähigen Kosten sicherzustellen, die die veranschlagten 10 % der Gesamtsumme der vorläufigen Berechnung überschreiten. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung dazu, wie dies erreicht werden kann. 5. Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Punkt 3 übernimmt die Stadt die Vorfinanzierung der Genehmigungsplanung über voraussichtlich 30.000 €. Die Zahlungen werden mit später bewilligten Zuwendungen verrechnet. 6. Die Stadt übernimmt bei verspäteter Auszahlung der Zuwendung sowie fehlender Deckung des städtischen Haushaltes die Vorfinanzierungskosten. Die Kosten der Vorfinanzierung werden mit 3,5 Punkten über dem jeweils gültigen Hauptrefinanzierungssatz der EZB zzgl. 0,5% Verwaltungsaufschlag der Stadt berechnet. 7. Die Stadt leistet auf Anforderung der HGK Abschlagszahlungen nach dem Planungs- und Baufortschritt. Grundlage der jeweiligen Abschlagszahlungen ist eine Aufstellung über die bereits entstandenen Kosten. Zur Prüfung der Aufstellung ist die Stadt berechtigt, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. 8. Die abschließende Zahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen auf Anforderung der HGK auf Basis einer Gesamtkostenzusammenstellung. 9. Die Stadt leistet Abschlagszahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung, die abschließende Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung. 10. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der angeforderten Zahlbeträge darf die Stadt die Zahlung unbestrittener Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückstellen, sondern hat insoweit fristgerecht Zahlung zu leisten. 6. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden 1. Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch dem Vertragszweck entsprechende Bestimmungen zu ersetzen. 7. Ausfertigung Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. HGK und Stadt erhalten je eine Ausfertigung, Köln, ……………….. Wesseling, ……………….. Häfen und Güterverkehr Köln AG Der Vorstand Stadt Wesseling Der Bürgermeister In Vertretung _____________ _____________ ____________ _____________ Horst Leonhardt Wolfgang Birlin Erwin Esser Manfred Hummelsheim Beigeordneter