Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
794 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
02.11.12, 13:54
Aktualisiert
02.11.12, 13:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Ortsteil:
Asemissen
Änderungsgebiet:
Östlich der Hauptstraße -L751-, südlich der Gartenstraße /
Schlangenstraße, nördlich der Birkenstraße
Begründung
Verfahrensstand:
SATZUNG gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG
1
Räumlicher Geltungsbereich des Änderungsgebietes
2
2
Anlass und Ziele der 10. Änderung des Bebauungsplanes
3
3
Verfahren
3
4
Raumordnung und Landesplanung
4
5
Flächennutzungsplan
4
6
6.1
6.2
Situationsbeschreibung
Örtliche Gegebenheiten
Derzeitiges Planungsrecht
5
5
5
7
7.1
7.2
7.3
Belange des Städtebaus
Art der baulichen Nutzung
Bauweise / Maß der baulichen Nutzung / Höhen baulicher Anlagen
Gestalterische Festsetzungen
5
6
8
8
8
Belange der Verkehrserschließung
9
9
9.1
9.2
9.3
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser / Regenwasser
Elektrizitäts- und Gasversorgung
Abfallbeseitigung
9
9
9
9
10
10.1
10.2
10.3
Belange der Umwelt
Artenschutz
Immissionsschutz
Bodenschutz
10
10
11
13
11
Belange des Denkmalschutzes / der Denkmalpflege
14
12
Flächenbilanz
14
1
Begründung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Ortsteil:
Änderungsgebiet:
Asemissen
Östlich der Hauptstraße -L751-, südlich der Gartenstraße / Schlangenstraße, nördlich der Birkenstraße
Verfahrensstand: SATZUNG gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich des Änderungsgebietes
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.
01/02 Barkhauser Bruch“ in der Gemarkung Asemissen, Flur 2. Das Plangebiet befindet
sich im südlichen Teil des Gemeindegebietes. In nordwestlicher Richtung befindet sich
in rd. 500 m Entfernung das Ortsteilzentrum.
Das Änderungsgebiet umfasst einen rd. 5,6 ha großen Teilbereich im Westen des
Plangebietes.
Der räumliche Geltungsbereich des Gebietes zur 10. Änderung des Bebauungsplanes
wird begrenzt
Im Norden:
durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 617 und 618, die Gartenstraße querend,
durch die südliche Grenze des Flurstückes 31 tlw. (Gartenstraße) und die nördliche
Grenze des Flurstückes 830;
Im Westen:
durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 682, 1443, die Flurstücke 839, 1631 (Straße "Am Sportplatz") und 840 querend, durch die östliche Grenze des Flurstückes 1442;
Im Süden:
durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 451 und 609 tlw. (Birkenstraße);
Im Osten:
durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 593 und 253, die Ahornstraße querend,
durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 243, 242 und 1635, durch die westlichen
bzw. nördlichen Grenzen der Flurstücke 235, 236, 1083 und 1479 (Baumstraße), die
Gartenstraße querend, durch die westliche Grenze des Flurstückes 4, die Schlangenstraße querend, durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 511 tlw., 260, 259, 625
und 257, die Schlangenstraße querend bis zum Ausgangspunkt.
Der verbindliche Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes ist im Plan
selbst durch Planzeichen festgesetzt. Die 10. Änderung des Bebauungsplanes besteht
aus dem Plan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.
Diese Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.
2
2
Anlass und Ziele der 10. Änderung des Bebauungsplanes
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ sind die Flächen im
Bereich der Festhalle und des Sportplatzes entsprechend ihrer jetzigen Nutzung festgesetzt. Auf der Brache östlich der Sporthalle sind Parkplatzflächen festgesetzt.
Der Sportplatz an der Hauptstraße ist in absehbarer Zeit nicht mehr notwendig, um den
Spielbetrieb und das Training der Vereine im Süden des Gemeindegebietes zu gewährleisten. Der neue Sportplatz an der Waldstraße reicht hierfür aus.
Ebenfalls sollen die Sporthalle, die Festhalle und der Parkplatz perspektivisch für
Wohnbauzwecke überplant werden. Die Nutzungen sind dauerhaft an dem Standort
nicht weiter vorgesehen. Der heutige Bestand kann jedoch bei einer Überplanung weiterhin genutzt werden, soweit er sich mit der vorhandenen und einer zukünftigen Bebauung konfliktfrei darstellt.
Bereits mit der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes (anstelle der Darstellung der
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz wurde die Darstellung von Wohnbaufläche vorgenommen) ist eine zukünftige Nutzung der Fläche für Wohnbauzwecke bereits vorbereitet worden.
Dieses soll nunmehr auch für die Flächen der Sporthalle, der Festhalle und dem Parkplatz gelten, was in dem Bebauungsplanänderungsverfahren als planerische Vorbereitung für eine Wohnbebauung erfolgen kann.
Desweiteren sind in der Bebauungsplanänderung die Ergebnisse des Planfeststellungsverfahrens zur Offenlegung des Eselsbaches in dem Änderungsbereich zu berücksichtigen. Die Offenlegung des Eselsbaches ist innerhalb des Plangebietes bereits
erfolgt.
Der im der Planfeststellung zugrundeliegenden Gewässerkonzept vorgeschlagene
Bachlauf schließt private Grundstücke mit ein, auf denen Baurechte bestehen. Durch
eine Überplanung z.B. der Parkplatzfläche, ergibt sich ein Ausgleich, der durch den
Bachlauf wegfallenden überbaubaren Flächen.
Die im Geltungsbereich der Änderung liegenden Flächen umfassen alle Grundstücke innerhalb des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes -, die für eine Änderung der
Nutzung in Frage kommen und die für die Umsetzung des Gewässerkonzeptes Bedeutung hatten.
Um die genannten Belange bauplanungsrechtlich zu regeln, bedarf es der Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“.
3
Verfahren
Seit dem 01.01.2007 besteht gemäß § 13a BauGB die Möglichkeit, zur Mobilisierung
von Bauland im Innenbereich ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ soll auf der
Grundlage des § 13a (4) BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung und im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 (4) BauGB aufgestellt / geändert werden.
Die Voraussetzung zur Anwendung dieses Instrumentes ist gegeben, da es sich bei
dem Anlass und Ziel der Änderung des Bebauungsplanes auch um eine Nachverdichtung bzw. Maßnahme der Innenentwicklung bzw. die Nachnutzung von Flächen (hier
Sportplatz, Sporthalle, Festhalle und Parkplatz im Innenbereich) handelt.
3
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben:
Die Planung dient auch der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum.
Die Planung dient der Innenentwicklung.
Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Änderungsgebietes liegt
unter 20.000 m².
Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000-Gebiete: FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete) verbunden.
Es sind darüber hinaus keine weiteren Bebauungspläne im Umfeld des Plangebietes
für eine Aufstellung vorgesehen bzw. es ist keine Änderung der in dem Bebauungsplan
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ festgesetzten Grundflächenzahl in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Änderungsplanung vorgesehen. Somit sind keine weiteren Grundflächen für die Bestimmung
der Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB im vorliegenden Fall relevant.
Es ergibt sich keine Notwendigkeit zur Vorprüfung des Einzelfalles (überschlägige Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen) gemäß Anlage 2 zu § 13a (1) Satz 2 Nr. 2
BauGB, da die Größe der festgesetzten Grundfläche 20.000 m² nicht überschreitet.
Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann somit entsprechend dem vereinfachten
Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung der
nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden, da mit der Planung der Umweltzustand des Plangebietes bzw. der benachbarten
Gebiete nicht nachteilig verändert wird.
Hinweis:
Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Geltungsbereiches der beabsichtigten 11. Änderung des Bebauungsplanes. Gegenstand
der 11. Änderung ist der Ausschluss von Großwerbeanlagen, hauptsächlich entlang der
Hauptstraße. Mit Rechtskraft der Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
01/02 „Barkhauser Bruch“ wird dieser Ausschluss auch für den Geltungsbereich der 10.
Änderung gelten.
4
Raumordnung und Landesplanung
Bauleitpläne sind gemäß § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold - Teilabschnitt
Oberbereich Bielefeld - weist das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich aus.
5
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den westlichen
Teil des Änderungsgebietes in einer Bautiefe von der Hauptstraße als „Gemischte Baufläche“ dar. Die östlich anschließenden Flächen sind als „Wohnbaufläche“ dargestellt.
Eine Ausnahme bilden die Standorte der Sporthalle, der Festhalle und der Parkplatzfläche. Diese sind als „Fläche für den Gemeinbedarf“ dargestellt.
Da die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt wird, soll der Flächennutzungsplan gemäß § 13a (2) Ziffer 2
BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden (von „Fläche für den Gemeinbedarf“ - die Sporthalle, die Festhalle und der im Bebauungsplan festgesetzte Parkplatz in „Wohnbaufläche“) (siehe Anlage: Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege
der Berichtigung (Barkhauser Bruch)).
4
6
Situationsbeschreibung
6.1
Örtliche Gegebenheiten
Das Änderungsgebiet ist durch eine überwiegende Wohnbebauung in meist offener
zweigeschossiger Bauweise gekennzeichnet. Lediglich an der Hauptstraße befinden
sich kleinere Gewerbebetriebe: ein holzverarbeitender Betrieb und ein Fuhrunternehmen.
Prägend ist der Innenbereich mit den heutigen öffentlichen Nutzungen des Sportplatzes, der Sporthalle, der Festhalle und des öffentlichen Parkplatzes. Diese Einrichtungen werden durch einen Erschließungsstich (Am Sportplatz) von der Hauptstraße aus
erschlossen.
Alle im Änderungsgebiet liegenden bebauten Grundstücke sind durch die vorhandenen
Erschließungsstraßen erschlossen.
Das Änderungsgebiet liegt in sehr guter fußläufiger Entfernung / Erreichbarkeit zu dem
Ortsteilzentrum, welches mit den Versorgungs- und sozialen Infrastruktureinrichtungen
nördlich des Gebietes liegt.
6.2
Derzeitiges Planungsrecht
Innerhalb des Änderungsgebietes sind Festsetzungen als „Allgemeine Wohngebiete“
bzw. an der Hauptstraße als „Mischgebiet“ getroffen worden.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist bei der Grundflächenzahl insgesamt mit
0,4 geregelt, während die Geschossflächenzahl in Abhängigkeit zu der zulässigen Zahl
der Vollgeschosse zwischen 0,4 und 1,0 variiert. Insgesamt ist in dem Änderungsgebiet
eine offene Bauweise festgesetzt. Die zulässige Dachform ist mit den festgesetzten
Dachneigungen von 30° - 35°, 25° - 38° bzw. 20 - 45°vorgegeben.
Weiterhin wurden gestalterische Festsetzungen zur Regelung der Gebäudehöhen getroffen.
Die öffentlichen Nutzungen sind als Grünfläche (Sportplatz), Gemeinbedarfsfläche
(Sporthalle und Festhalle) und als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Parkplatz) festgesetzt.
In dem Änderungsgebiet ist zur Erschließung der festgesetzten Parkplatzfläche von der
Gartenstraße aus eine Straße (Parkstraße) festgesetzt, die so nicht realisiert worden
ist.
7
Belange des Städtebaus
Die städtebauliche Struktur wird durch die Überplanung der heute öffentlichen Flächen
(Sportplatz, Sporthalle, Festhalle, Parkplatzfläche) bestimmt. Desweiteren gibt die bereits erfolgte Offenlegung des Eselsbaches den Raum für die städtebauliche Entwicklung in den heute noch nicht zu Wohnbauzwecken genutzten Flächen vor.
Die Erschließungsstruktur des Gebietes kann auf die umgebenden vorhandenen Verkehrswege aufbauen.
Der heute im Bereich des Sportplatzes / der Parkplatzfläche endende Stich „Am Sportplatz“ soll nach Norden in Richtung der Gartenstraße durchgehend verlängert werden.
Damit wird quasi die ursprüngliche Absicht der Bauleitplanung mit der Parkstraße als
innere Fahrerschließung wieder aufgenommen.
Von der inneren Fahrerschließung aus sind zur Erschließung der zweiten Baureihen mit
Fahrrechten zu belastende Flächen auf den privaten Grundstücksflächen vorgesehen.
Hier ergibt sich keine Notwendigkeit private oder öffentliche Straßenverkehrsflächen
festzusetzen.
5
Die Offenlegung des Eselsbaches sieht dem Grunde nach eine Grünfläche mit integriertem Wasserlauf vor. Je nach der Ausprägung der benachbarten Grundstücke
kommt es dabei zu unterschiedlichen Breiten dieser Renaturierungsfläche im Änderungsgebiet kommen.
Bzgl. der Neubebauung wird eine offene Bebauungsstruktur vorgesehen. Dabei soll im
überwiegenden Neubaubereich eine maximal zweigeschossige Bauweise im Sinne der
klassischen Einfamilienhausbebauung entstehen. Diese Festsetzung geht einher mit
der Beschränkung der Wohneinheiten auf maximal zwei pro Einzelhaus bzw. eine Einheit pro Doppelhaushälfte / Reihenhauseinheit. Die Regelung ergeht vor dem Hintergrund, den potentiellen Zu- und Abgangsverkehr hier im Wesentlichen auf die sich daraus potentiell ergebene Zahl der Wohneinheiten in dem Gebiet zu beschränken.
An dem Standort der heutigen Fest- und Sporthalle und für die zukünftige Bauzeile südlich davon (südlich "am Sportplatz") sind davon abweichende Baukörper möglich. Hier
soll mit zwei Geschossen in der Fassade gearbeitet werden können. Mithin sind hier
auch Bauformen möglich, die einen Mietwohnungsbau erlauben. Eine Beschränkung
der Wohneinheiten soll in diesen kleinräumigen Teilbereichen nicht erfolgen.
Die den Neubaubereich umgebene Bestandsbebauung wird im Wesentlichen entsprechend der heute bereits gültigen Festsetzungen übernommen.
Vor diesem Hintergrund und dem Anlass und dem Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ werden für das Änderungsgebiet folgende
Festsetzungen getroffen:
7.1
Art der baulichen Nutzung
Für die bereits bebauten Bereiche innerhalb des Änderungsgebietes erfolgt die Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung überwiegend den heute bereits
rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Damit kann dem bestandsorientierten Planerhaltungsanspruch entsprochen werden.
D.h., es erfolgt eine Festsetzung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) für eine Teilfläche an
der Hauptstraße und als Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) für die anderen Flächen im Änderungsgebiet.
Dabei wird innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete unterschieden. Das WA-1-Gebiet,
welches zu der Hauptstraße im Westen ausgerichtet ist bzw. im Umfeld des festgesetzten Mischgebietes liegt, soll bzgl. der Zulässigkeit der Nutzungen weiter geöffnet werden, als die WA-2-Gebiete im östlichen Anschluss.
Innerhalb des Mischgebietes (MI) sind
allgemein zulässig:
Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
unzulässig:
Gartenbaubetriebe, da diese mit ihrem Flächenanspruch in dem baulich geprägten
Bereich nicht die städtebauliche Nutzung darstellen, die hier erzielt werden soll;
Tankstellen, da diese hinsichtlich der Fluktuation des Zu- und Abgangsverkehres
bereits ausreichend an den übergeordneten Verkehrswegen vorhanden sind;
Vergnügungsstätten, da diese nicht in den Bereichen mit einem überwiegend
wohngenutzten Umfeld zulässig sein sollen.
6
In dem Gebiet (WA 1) sollen
allgemein zulässig sein:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen.
unzulässig sein:
Gartenbaubetriebe (s.o.),
Tankstellen (s.o).
In dem Gebiet (WA 2) sind
allgemein zulässig:
Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
unzulässig:
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für sportliche Zwecke,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes aufgrund des potentiellen Zu- und Abgangsverkehres,
sonstige nicht störende Gewerbebetrieben aufgrund des potentiellen Störgrades,
Anlagen für Verwaltungen aufgrund des potentiellen Zu- und Abgangsverkehres,
Gartenbaubetriebe (s.o.),
Tankstellen (s.o).
Die innerhalb des WA 2-Gebietes vorhandene Festhalle und Sporthalle genießen Bestandsschutz. Die Nutzung dieser Einrichtungen ist auch weiterhin zulässig. Die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte würden an den geplanten
Wohnhäusern unter folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Veranstaltungen, bei denen die Abfahrt der Gäste erst nach 22:00 Uhr erfolgt,
werden auf 10 Ereignisse pro Jahr beschränkt.
Verzicht auf die Durchführung sogenannter Traditionsveranstaltungen in der
Festhalle oder Verzicht auf eine Wohnbebauung unmittelbar südwestlich des
Parkplatzes. Hierbei handelt es sich um zwei geplante Wohnhäuser.
Der Sportbetrieb in der Sporthalle so organisiert wird, dass die Besucher vor
22:00 Uhr den Parkplatz verlassen haben.
Die Nutzung der Festhalle und der Sporthalle fügen sich in die vorhandene, einem
Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit
Blick auf die Art der baulichen Nutzung ein.
Denn nach § 4 (2) Ziffer 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig.
Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst.
Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und
dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen,
nicht gefährden. Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber
schon deshalb auszugehen, weil die Hallen seit Jahrzehnten bestehen und Fest- und
Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme,
dass sich die bisher gebietsverträglichen Hallen nunmehr grundsätzlich in gebietsunverträgliche Anlagen wandeln.
7
7.2
Bauweise / Maß der baulichen Nutzung / Höhen baulicher Anlagen
In dem Änderungsgebiet wird insgesamt eine offene Bauweise festgesetzt.
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll
zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf, wird mit einer Grundflächenzahl - GRZ - von 0,4 festgesetzt.
Die Geschossflächenzahl drückt das Verhältnis zur maßgebenden Grundstücksfläche
des Baugrundstückes aus. In den Wohngebieten mit zwei Vollgeschossen als Höchstmaß wird die zulässige Geschossflächenzahl mit einem Höchstmaß von 0,8 festgesetzt. Dieses geschieht dort, wo zwei Vollgeschosse zwingend bzw. als Höchstmaß zulässig sind. Im Osten des Gebietes wird die vorhandene, eingeschossige Bestandsbebauung entsprechend mit einer GFZ von 0,5 festgesetzt. An der Hauptstraße erfolgt für
die dreigeschossige Bebauung eine Festsetzung der GFZ von 1,0.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird zu der Festsetzung der Vollgeschosse ausschließlich in dem potentiellen Neubaubereich über die Regelung der Trauf- und der
Firsthöhe ergänzend geregelt.
Dabei ist das Ziel, trotz der o.g. unterschiedlichen Bauformen eine einheitliche Gebäudehöhe von 9,50 m zu erreichen.
Für die Bereiche mit einer überwiegend vorhandenen Bebauung werden die Festsetzungen zur Traufhöhe entsprechend den bereits in dem Bebauungsplan heute rechtskräftigen Regelungen übernommen. Mit der Regelung der Traufhöhe (max. 3,40 m bei
einem Vollgeschoss, max. 6,10 m bei zwei Vollgeschossen und max. 8,95 m bei drei
Vollgeschossen) kann weiterhin in der überwiegenden Bestandsbebauung dem Anspruch an ein harmonisches Einfügen der Bebauung in das Umfeld entsprochen werden.
Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gem. § 18 (1) BauNVO gelten die
eingetragenen NHN-Höhenpunkte des Straßenniveaus der Planstraßen in der Planzeichnung des Bebauungsplanes bzw. die ausgebauten Straßenverkehrsflächen. Die
NHN-Höhenpunkte sind für das jeweilige Baugrundstück zu interpolieren.
7.3
Gestalterische Festsetzungen
Baugestalterischen Festsetzungen werden ausschließlich zu den Themen
Dachform / Dachneigung,
Dachaufbauten,
vorgenommen.
Innerhalb des gesamten Änderungsgebietes wird als zulässige Dachform das „geneigte
Dach“ festgesetzt. Dieses erlaubt, abweichend von der bisherigen Zulässigkeit des Satteldaches eine andere Ausnutzbarkeit des Dachraumes im Bestand bzw. bei Bestandsveränderungen und –ergänzungen.
Dabei soll für die Gebäude in dem potentiellen Neubaubereich mit einer Traufhöhe von
4,50 m mit der ausschließlichen Zulässigkeit von steilen geneigten Dächern (als zweites Vollgeschoss) eine Dachneigung von 38°-48° gelten.
Für den Neubaubereich mit der Möglichkeit von zwei Fassadengeschossen (Traufhöhe
mindestens 6,0 m – maximal 6,50 m) soll eine flachere Neigung von 20°-35° bzw. 20° 45° gelten, so dass im Ergebnis die Gebäudehöhen zu den o.g. Gebäuden gleich sind.
Der bauliche Bestand wird entsprechend der heute gültigen Festsetzungen geregelt.
Zudem wird mit den Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhen (siehe. 7.2 Bauweise /
Maß der baulichen Nutzung / Höhen baulicher Anlagen) die bauliche Gestalt hinsichtlich der Fassaden- / Wand- und Gebäudehöhen in dem Plangebiet geregelt.
8
8
Belange der Verkehrserschließung
Innerhalb des Änderungsgebietes werden die vorhandenen Straßenverkehrsflächen
weiterhin als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Die innerhalb des Änderungsgebietes neu zu erstellenden Erschließungsstraßen werden als öffentliche Verkehrsflächen in einer Breite von 5,5 m und 6,0 m festgesetzt.
Im Süden des Änderungsbereiches ist aus dem Wendeplatz heraus in Richtung der
Hauptstraße bzw. des Ahornweges eine Fuß- / Radwegeverbindung vorgesehen. Im
Norden des Änderungsgebietes wird die vorhandene Fußwegverbindung zwischen der
Gartenstraße und der Schlangenstraße erhalten.
Der im Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes liegende Abschnitt
des Ahornweges wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und
Radweg) festgesetzt. In dem Bereich der anliegenden Grundstücke wird eine überlagernde Festsetzung einer mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belastenden
Fläche getroffen, um hier die heute schon vorhandene Befahrbarkeit für Kfz aufrecht zu
erhalten.
Der Abschnitt der Ahornstraße ist also nur dem motorisierten Anliegerverkehr und dem
Fußgänger- und Radfahrerverkehr vorbehalten.
Belange des ÖPNV sind durch die Planung nicht betroffen.
9
Belange der Ver- und Entsorgung
9.1
Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser / Regenwasser
Das Plangebiet ist an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Die Versorgungstrassen verlaufen in den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes und sind in dem Änderungsgebiet für den Neubaubereich entsprechend zu erweitern.
Die Versorgung mit Löschwasser kann über die Trinkwasserleitung sichergestellt werden. Durch die Änderungsplanung ergibt sich kein veränderter Anspruch an das Vorhalten von Löschwasserkapazitäten.
Das Schmutzwassser des Änderungsgebietes wird wie das gesamte Plangebiet in die
vorhandene Kanalisation entwässert. Auch hier sind die Leitungen in dem Änderungsgebiet für den Neubaubereich entsprechend zu erweitern.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen.
Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung entfällt, da eine vor dem
1.7.1995 genehmigte Kanalnetzplanung vorliegt und das Plangebiet bereits vor dem
1.1.1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war.
Nach vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Untergrund im Änderungsbereich um Böden mit geringer Wasserdurchlässigkeit. Somit bestehen ohnehin ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden und Mulden-Rigolen).
9.2
Elektrizitäts- und Gasversorgung
Das Änderungsgebiet kann mit Elektrizität versorgt werden.
Durch die Planung ergibt sich kein veränderter Anspruch an die Versorgungskapazitäten.
9.3
Abfallbeseitigung
Die das Änderungsgebiet umgebenden Verkehrsflächen erlauben es, den Vorhabenbereich zum Zwecke der Abfallentsorgung problemlos anzufahren.
9
10
Belange der Umwelt
Das Plangebiet erfüllt die Bedingungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB.
Eine Umweltprüfung ist daher nicht notwendig. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt,
wird nicht vorbereitet.
Aufgrund der zulässigen Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Änderungsgebietes
unter 20.000 m² sind gemäß § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur Änderung dieses Bebauungsplanes erfolgt oder zulässig gewesen.
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch die Bebauungsplanänderung nicht gegeben.
Aus diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur
Bewältigung von Eingriffsfolgen.
10.1
Artenschutz
Nach den Bestimmungen des besonderen Artenschutzes ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zwischen besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten
zu unterscheiden, wobei Letzteren ein besonders intensiver Schutz zuteil wird. Welche
wild lebenden Tierarten und wild wachsenden Pflanzenarten einem strengen Artenschutz unterliegen, regeln die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 10 (2)
Nr. 11 BNatSchG) in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung (Anlage 1
Spalte 3 BArtSchV), der EG-Artenschutzverordnung (Anhang A der Verordnung EG Nr.
338/97) sowie der FHH-Richtlinie (Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG).
Sofern streng geschützte Arten oder deren Lebensräume durch die Maßnahme betroffen sind, ist dies im Abwägungsprozess besonders zu berücksichtigen. Nach § 19 (3)
BNatSchG ist die Zerstörung eines nicht ersetzbaren Biotopes streng geschützter Arten
als Folge eines Eingriffes nur zulässig, wenn der Eingriff aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Innerhalb des Änderungsgebietes sind nach dem vorliegenden Kenntnisstand keine floristischen oder faunistischen Arten bzw. deren Habitate bekannt, auf die die Anwendung der o.g. Aussagen zutreffen würde.
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes wurde keine systematische Vor-OrtGeländeerfassung faunistischer Daten vorgenommen.
Das Änderungsgebiet ist ausschließlich als rechtskräftig zu Bauzwecken überplante
Fläche anzusehen. Dabei ist der überwiegende Teil des Gebietes bereits durch Baugrundstücke genutzt. Lediglich die ebenfalls versiegelten Flächen des Sportplatzes, der
Sporthalle, der Festhalle und des Parkplatzes sowie eine größere zusammenhängende
Freifläche stehen für eine Nachnutzung im Sinne der Schaffung von Wohnbaugrundstücken zur Verfügung.
Diese Freifläche des Änderungsgebietes ist als Siedlungsbrache anzusehen und hat
einen Zustand, der sich im Zusammenhang mit nicht genutzter Baufläche einstellt. D.h.,
es besteht im Ansatz eine Vegetationsschicht vornehmlich aus Beifuß und Gräsern.
Es befinden sich in dem Änderungsgebiet im Bereich der nicht überbauten Grundstücksflächen Bäume und Sträucher, die als Brutstätte dienen könnten. Bodenbrüter
sind bei der vollständig von Bebauung und Straßenverkehrsfläche umgebenen Fläche
auch auf der Siedlungsbrache auszuschließen. Als Nahrungshabitat für artenschutzrechtlich relevante Arten dient das Gebiet aufgrund seiner Lage und Größe ebenfalls
nicht.
Es besteht heute bereits eine deutliche anthropogene Beeinflussung des Raumes. Somit stellt sich nicht erst mit der Änderung dieses Bebauungsplanes die Frage, ob etwaige Verbotstatbestände unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der lokalen
10
Population bzw. der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bestehen.
Unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der potentiellen Tiere und der möglichen Auswirkungen der Planung auf lokale Populationen können artspezifische Vermeidungsmaßnahmen vorgenommen werden, die im Bedarfsfall mit der Baumaßnahme
bzw. der Bauvorbereitung einhergehen können.
Unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen wird nach heutigem Kenntnisstand
nicht gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Zur Sicherstellung der
Einhaltung dieser Vermeidungsmaßnahmen sollte folgende textliche Festsetzung gem.
§ 9 (1a) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Bei der Durchführung von Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen sind folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten:
1)
Abriss von Gebäuden außerhalb der Fortpflanzungszeit und der Überwinterungszeit im
Zeitraum von September bis Oktober. Sollte vor Beginn des Abrisses festgestellt werden, dass Fledermäuse das Gebäude in diesem Zeitraum als Tagesquartier nutzen,
sind die Abrissarbeiten nicht aufzunehmen. Für das weitere Vorgehen ist ein Gutachter
einzuschalten, der in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Maßnahmen festlegt, die zu einem Verlassen des Gebäudes durch die Fledermäuse führen. Die Abrissarbeiten dürfen erst wieder nach Freigabe durch den Gutachter in
Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde aufgenommen werden.
Abriss von Gebäuden im Zeitraum von November bis August nur, wenn vorher ein
Sachverständiger bei einer Überprüfung des jeweiligen Gebäudes festgestellt und
schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von Vögeln oder Fledermäusen als
Fortpflanzungsstätte oder von Fledermäusen als Winterquartier genutzt wird.
2)
Rodung von potentiellen Höhlenbäumen außerhalb der Fortpflanzungszeit und der
Überwinterungszeit in der Zeit von September bis Oktober.
Eine Fällung von potentiellen Höhlenbäumen im Zeitraum November bis August nur,
wenn vorher ein Sachverständiger festgestellt und schriftlich attestiert hat, dass der jeweilige Baum nicht von Vögeln und Fledermäusen als Fortpflanzungsstätte oder von
Fledermäusen als Winterquartier genutzt wird.
3)
Rodung von Gebüschen und Hecken nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende
Februar.
Es sind keine Konflikte mit den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG ersichtlich. Unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, die der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes im Hinblick auf die damit ermöglichten baulichen Maßnahmen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.
Die Änderungsplanung löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Artenschutzrechtliche Belange stehen der Planung nicht entgegen. Eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist deshalb nicht erforderlich.
10.2
Immissionsschutz
Für die Bauleitplanung zu berücksichtigen ist die potentielle Lärmeinwirkung
der Hauptstraße (Verkehrslärm),
der Sporthalle (Sportlärm),
der Gewerbebetriebe in dem Mischgebiet bzw. die Festhalle (Gewerbelärm).
Hierzu ist eine schalltechnische Untersuchung (AKUS GmbH, Bielefeld, September
2010) erstellt worden.
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Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
Sportlärm:
Der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete wird tags in der Normalzeit und in
den Ruhezeiten eingehalten. Der Nacht-Richtwert für allgemeine Wohngebiete würde
dann an allen geplanten Wohnhäusern eingehalten werden, wenn der Sportbetrieb in
der Sporthalle so organisiert wird, dass die Besucher vor 22:00 Uhr den Parkplatz verlassen haben.
Gewerbelärm:
Die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte würden an den geplanten Wohnhäusern unter folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Veranstaltungen, bei denen die Abfahrt der Gäste erst nach 22:00 Uhr erfolgt,
werden auf 10 Ereignisse pro Jahr beschränkt.
Verzicht auf die Durchführung sogenannter Traditionsveranstaltungen in der
Festhalle oder Verzicht auf eine Wohnbebauung unmittelbar südwestlich des
Parkplatzes. Hierbei handelt es sich um zwei geplante Wohnhäuser.
Der holzverarbeitende Betrieb an der „Hauptstraße 319“ ist nach Auskunft des Besitzers allerdings als ruhend gemeldet worden. Dort finden keine Geräusch relevanten Tätigkeiten mehr statt. An der „Hauptstraße 315“ befindet sich ein Fuhrunternehmen, bei
dem morgens ein LKW abfährt und abends wiederkommt. Ansonsten finden dort keine
schalltechnisch relevanten Betriebsvorgänge mehr statt. Somit finden in dem Mischgebiet derzeit keine MI-typischen schalltechnisch relevanten Tätigkeiten statt.
Verkehrslärm:
An den geplanten Wohnhäusern werden zwar z.T. die idealtypischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete überschritten. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des
BauGB sind jedoch gegeben, da die Mischgebietswerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten werden.
Die festgestellten Pegel der Verkehrsgeräusche weisen einen – gemessen an den
idealtypischen Pegeln – belästigenden Charakter auf. Die Festsetzung von passivem
Lärmschutz ist für die geplanten Wohnhäuser nicht erforderlich, da die idealtypischen
Innenpegel bereits durch die heute üblichen Baumaterialien erreicht werden. Für zukünftige bauliche Veränderungen an den vorhandenen Wohnhäusern entlang der
„Hauptstraße“ wird empfohlen, passiven Schallschutz vorzusehen. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes sollte in Abhängigkeit von der jeweils geplanten
Baumaßnahme erfolgen.
Bzgl. des Sportlärms und des Gewerbelärms sind somit Lösungen im Bereich der
Emissionsquellen vorzusehen. Diese Lösungen liegen aber im Bereich der Bewirtschaftung / Nutzung der Einrichtungen Sport- und Festhalle mit Blick auf die Nutzungs- / Öffnungszeiten. Es ergeben sich somit keine Regelungserfordernisse zum vorbeugenden
Immissionsschutz im Sinne des § 9 (1) Ziffer 24 BauGB innerhalb der Festsetzungen
der Bebauungsplanänderung.
Bzgl. des Verkehrslärms ist zu berücksichtigen, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes keine neue Konfliktsituation geschaffen wird, sondern lediglich im Rahmen
des Bebauungsplanes der heutige Zustand gesichert und festgeschrieben wird.
Die Bebauungsmöglichkeiten an der Hauptstraße sind bereits heute vorhanden.
Für die Neubebauung sowie für wesentliche Umbauten und / oder Nutzungsänderungen im Bestand innerhalb des Änderungsgebietes entlang der Hauptstraße werden
passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Aus stadtplanerischer Sicht ist es trotz der Verkehrslärmbelastung im Bereich der
Hauptstraße sinnvoll, hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der vorhandenen Wohnnutzung zu schaffen.
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Das gesamte Umfeld ist geprägt durch eine überwiegende Wohnhausbebauung, die
sich beiderseits entlang der Hauptstraße als straßenbegleitende Bebauung in Form
einer freistehenden Einzelhausbebauung darstellt.
Charakteristisch sind hier Vorgärten mit geringen Tiefen. In den seitlichen Abstandflächen der Wohnhäuser befinden sich Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen bzw. Carports.
Da die charakteristische Bauweise als straßenbegleitende Bebauung beibehalten werden soll, ist ein deutliches „Zurücksetzen“ der künftigen Bebauung zur Sicherung größerer Abstände zur Straße nicht sinnvoll. Zudem würden hierdurch Nutzungsmöglichkeiten der rückwärtigen Grundstücksflächen eingeschränkt.
Es werden daher folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:
„Bei Neubebauung und wesentlichen Umbauten und / oder Nutzungsänderungen im
Bestand innerhalb des gekennzeichneten Bereiches an der Hauptstraße werden Lärmschutzfestsetzungen erforderlich. Hiernach sind die Gebäude durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Dächer, Fenster sowie schallgedämmte integrierte Lüftungen) vor schädlichen Lärmeinwirkungen derart zu schützen,
dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden.“
Mit der getroffenen Festsetzung / Maßnahme kann den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung
genauso entsprochen werden, wie der Entwicklung des Standortes.
Der Außenwohnbereich ist aufgrund der potentiellen Ausrichtung der Baugrundstücke
mit der Ausrichtung der Freisitze nach Süden / Westen ausreichend abschirmend durch
die Bebauung selbst zu schützen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen - z. B. durch die Anordnung von Lärmschutzwänden, -wällen oder baulichen Einrichtungen wie eine durchgängige Carportzeile entlang der Hauptstraße- sind ortsuntypisch und würden den Planungszielen unter Berücksichtigung des Bestandes entgegenstehen.
10.3
Bodenschutz
Innerhalb des Änderungsgebietes ist der Sportplatz (Spielfeld) als Altlast (Kieselrot Schlacke) zu kennzeichnen.
Eine Sanierung des Bodens ist zwingend notwendig, um eine konfliktfreie Wohnnutzung dort möglich zu machen.
Es wird daher eine bodenschutzrechtliche Kennzeichnung im Bebauungsplan vorgenommen.
Dem Grundsatz, dass Altlasten und Altablagerungen nicht bebaut werden sollen bzw.
dass eine Bebauung nur erfolgen kann, wenn Gefährdungen auf Grund der Ungefährlichkeit der Altlast ausgeschlossen sind oder durch Maßnahmen sicher und dauerhaft
ausgeschlossen werden können, wird gefolgt. Die Fläche steht im Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe und wird einer Wohnbebauung erst nach Sanierung der Altlast
zur Verfügung stehen.
Die heute zu erkennenden Aufwendungen zur Sanierung und zum Umgang mit der Altlast sind technisch möglich und vertretbar.
Die Bodenversiegelung wird in dem vormals bereits baulich genutzten Bereich auf das
notwendige Maß in dem Innenbereich beschränkt.
Erosionen sind bei dem ebenen Gelände nicht zu erwarten.
Mit der Planung wird ein Beitrag zu einer Nachnutzung einer innerörtlichen Fläche geleistet.
Innerhalb des Plangebiets sind keine schutzwürdigen Böden, Böden mit hoher Ertragsfähigkeit bzw. regionaltypische und / oder seltene Böden vorhanden (Geologisches
Landesamt NRW, Karte zu schutzwürdigen Böden und oberflächennahe Rohstoffe,
1998).
Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Baugebietes nicht zu erwarten.
13
Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen,
Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des
Aufbringens vermieden werden.
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Belange des Denkmalschutzes / der Denkmalpflege
Innerhalb des Änderungsgebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine
Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte. Auch Bodendenkmale sind in dem Gebiet
nicht bekannt. Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege sind nicht
erforderlich.
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Flächenbilanz
Innerhalb des Änderungsgebietes ergibt sich folgende Flächenbilanz:
Änderungsgebiet:
Darin:
Straßenverkehrsfläche
Fuß- / Radwege
Grünfläche / Wasserlauf
Mischgebiet
Allgemeines Wohngebiet
55.576 m²
4.060 m²
360 m²
5.465 m²
5.585 m²
40.106 m²
Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich III Bauen / Planen / Umwelt
Leopoldshöhe, im Oktober 2012
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
14
ANLAGE
Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung (Barkhauser Bruch)
Die Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ soll auf
der Grundlage des § 13a (4) BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist für die Standorte der
Sporthalle, der Festhalle und der Parkplatzfläche. Diese sind als „Fläche für den Gemeinbedarf“
dargestellt
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ ist somit in diesem Teilbereich nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Fläche für den
Gemeinbedarf) abweicht, wird nach § 13a (2) Ziffer 2 BauGB aufgestellt, bevor der Flächennutzungsplan geändert worden ist.
Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung
ist mit der Aufstellung der10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ gegeben.
Der Flächennutzungsplan wird deshalb, nachdem die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
01/02 „Barkhauser Bruch“ rechtskräftig geworden ist, im Wege der Berichtigung angepasst.
Inhalt der Anpassung des Flächennutzungsplanes soll die Darstellung einer "Wohnbaufläche"
sein.
Die Anpassung hat folgende Größenordnung:
Art der Bodennutzung gem. Flächennutzungsplan
Bisher rd.
Künftig rd.
Fläche für den Gemeinbedarf
Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
(Sporthalle, Festhalle) gem. § 5 (2) Ziffer 2 BauGB)
1,0 ha
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1,0 ha
Wohnbaufläche gem. § 5 (2) Ziffer 1 BauGB)
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