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Beschlussvorlage GB (Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
117 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
Beschlussvorlage GB (Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis) Beschlussvorlage GB (Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis) Beschlussvorlage GB (Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis) Beschlussvorlage GB (Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis) Beschlussvorlage GB (Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis) Beschlussvorlage GB (Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 101/2015 05.02.2015 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 25.02.2015 Kreisausschuss 04.03.2015 Kreistag 25.03.2015 Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den Oberbergischen Kreis Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: a) Der Kreistag genehmigt den von der 101. Sitzung der Gesellschafterversammlung der RVK gefassten Beschluss, wonach der bisher von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach – vormals Oberbergische Verkehrsgesellschaft Aktiengesellschaft -2(OVAG) - gehaltene Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 447.400,00 in zwei Geschäftsanteile aufgeteilt wird, nämlich Nr.10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 und Nr. 9. im Nennbetrag von EUR 89.480,00. b) Der Kreistag stimmt dem Kauf des neuen Geschäftsanteils Nr. 10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach zum Kaufpreis von EUR 2.045.167,52 durch die Gesellschaft selbst (Erwerb eigener Geschäftsanteile gemäß § 33 GmbHG) sowie der Abtretung dieses Geschäftsanteils Nr. 10 an die Gesellschaft selbst zu. c) Der Kreistag stimmt der Abtretung des neuen Geschäftsanteils Nr. 9 im Nennbetrag von EUR 89.480,00 von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach an den Oberbergischen Kreis zu. d) Der Kreistag beauftragt den Landrat, den Beschluss zu a) bis c) der RVK schriftlich mitzuteilen. e) Der Kreistag beauftragt den Landrat, die schriftliche Zustimmungserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der RVK zu den Anteilsabtretungen unter b) und c) abzugeben. f) Der Kreistag beauftragt den Landrat, vorsorglich und erforderlichenfalls schriftlich auf das Ankaufsrecht gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages der RVK zu verzichten. Begründung: Der Kreis Euskirchen ist mit einem Anteil in Höhe von 12, 5 % an der Regionalverkehr Köln GmbH beteiligt. Die 101. Gesellschafterversammlung der RVK hat in ihrer Sitzung am 11.12.2014 unter dem Vorbehalt der internen erforderlichen Genehmigungen der für den jeweiligen Gesellschafter hierfür vorgesehenen Gremien mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen: (1) Der von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach – vormals Oberbergische Verkehrsgesellschaft Aktiengesellschaft (OVAG) - gehaltene Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 447.400,00 wird geteilt in zwei Geschäftsanteile, nämlich Nr. 10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 und Nr. 9 im Nennbetrag von EUR 89.480,00. -3- (2) Dem Kauf des neuen Geschäftsanteils Nr. 10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach zum Kaufpreis von EUR 2.045.167,52 durch die Gesellschaft selbst (Erwerb eigener Geschäftsanteile gemäß § 33 GmbHG) und der Abtretung dieses Geschäftsanteils Nr. 10 an die Gesellschaft selbst werden hiermit gemäß § 6 Abs. (1) S. 1 der Satzung der Gesellschaft zugestimmt. (3) Der Abtretung des neuen Geschäftsanteils Nr. 9 im Nennbetrag von EUR 89.480,00 von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach an den Oberbergischen Kreis wird hiermit gemäß § 6 Abs. (1) S. 1 der Satzung der Gesellschaft zugestimmt. (4) Die Gesellschafter werden bezüglich der Anteilsveräußerungen in (2) und (3)– wenn und soweit erforderlich – die schriftlichen Zustimmungserklärungen gemäß § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages abgeben. (5) Die Gesellschafter erklären hiermit bezüglich der Anteilsveräußerungen in (2) und (3) unmittelbar und rein vorsorglich den Verzicht auf ein etwaiges Ankaufsrecht nach § 7 des Gesellschaftsvertrages. Wenn und soweit erforderlich werden sie den Verzicht schriftlich erklären. (6) Die Geschäftsführung wird rein vorsorglich beauftragt, die Genehmigung zur Teilung des Geschäftsanteiles Nr.4 zu erklären. (7) Die Geschäftsführung wird beauftragt, den erforderlichen Notarvertrag zum Erwerb des Geschäftsanteils Nr. 10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 mit der OVAG abzuschließen sowie etwaig erforderliche Erklärungen abzugeben. Die gefassten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der internen erforderlichen Genehmigungen der für den jeweiligen Gesellschafter hierfür vorgesehenen Gremien. Der Vorbehalt gilt als aufgehoben, sobald alle Gesellschafter die Geschäftsführung hierüber schriftlich informiert haben. Die Mitteilungen sind der Niederschrift hinzuzufügen. Erläuterungen: -4- Hintergrund der gefassten Beschlüsse ist die sich aus Art. 5 Abs. 2 b) VO (EG) Nr. 1370/2007 ergebende europarechtliche Notwendigkeit, gegenseitige gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der RVK und der OVAG zu vermeiden. Diese Notwendigkeit besteht sowohl für die OVAG zur Oberbergischen Erlangung Kreis als eines öffentlichen auch für die Dienstleistungsauftrages RVK zur Erlangung durch den öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch ihre Gesellschafter bzw. dahinter stehende Aufgabenträger, aktuell des Rhein-Sieg-Kreises und in der Folge des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Kreises Euskirchen. Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 die Übernahme eines RVK-Anteils in Höhe von 2,5 % durch den Oberbergischen Kreis und die Veräußerung des RVK-Anteils in Höhe von 10 % beschlossen. Um die gesellschaftsrechtliche Entflechtung von RVK und OVAG zügig vornehmen zu können, ohne dass bereits ein Gesellschafter bzw. mögliche neue Gesellschafter an die Stelle treten müssen, hat die 101. Gesellschafterversammlung der RVK unter dem Vorbehalt der internen erforderlichen Genehmigungen der für den jeweiligen Gesellschafter hierfür vorgesehenen Gremien mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, den verbleibenden Anteil von 10 % durch die RVK selbst erwerben zu lassen. Hierzu bedarf es zunächst der Teilung des bisherigen Geschäftsanteils der OVAG von 12,5 % in zwei Teile von 2,5 % und 10 % und sodann der Abtretungen der Anteile von 2,5 % an den Oberbergischen Kreis und 10 % an die RVK. Die hiermit verbundenen Auswirkungen – werden abgestimmt mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG – nachfolgend dargestellt: a) Gesellschaftsrechtliche Einflüsse Die geplanten Beteiligungsveräußerungen führen – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht – zunächst dazu, dass das Stammkapital der Gesellschaft unverändert bleibt. Der Oberbergische Kreis (OBK) wäre zukünftig mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag in Höhe von EUR 89.480,00 (2,5%) sowie die RVK selbst mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 357.920,00 (10%) beteiligt. Gegenüber der Gesellschaft selbst werden diese Änderungen grundsätzlich erst nach Aufnahme der entsprechend geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister wirksam (§ 16 Abs. (1) S. 1 GmbHG). Die Rechte und Pflichten aus einem eigenen Geschäftsanteil der RVK ruhen. Für Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht folgt hieraus, dass dieses (zukünftig) jeweils in Bezug zu einer -5- Stammkapitalziffer in Höhe von EUR 3.221.280,00 (90% des Stammkapitals) zu berechnen ist. Für die Verteilung der Ergebnisse nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile heißt dies grundsätzlich, dass der OBK mit 2,5/90 an den Ergebnissen, welche den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeordnet würden, beteiligt wäre, die weiteren Gesellschafter mit 12,5/90. In der zwischen der OVAG, der Verkehrsgesellschaft Bergisches Land und der RVK abgeschlossenen Vereinbarung zur Abwicklung der Vertragsverhältnisse im Oberbergischen Kreis vom 18. Dezember 2013 ist in § 10 eine Verpflichtungserklärung der OVA G zum Ausgleich für den rückläufigen Geschäftsbetrieb enthalten: „Die OVAG verpflichtet sich dazu, der RVK durch Verzicht auf die bisher aufgelaufenen anteiligen Gewinnrücklagen unter Einschluss der sich aus den Grundstücksveräußerungen und Betriebsmittelveräußerungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden außerordentlichen Erträgen einen Ausgleich für den rückläufigen Geschäftsbetrieb ab dem 01.01.2014 zu leisten.“ Die OVAG hat folglich keinen Anspruch bezüglich der bisher aufgelaufenen anteili gen Gewinnrücklagen unter Einschluss Betriebsmittelveräußerungen im der sich aus Zusammenhang den mit Grundstücksverkäufen der und Abwicklungsvereinbarung ergebenden außerordentlichen Erträge. Bezüglich zukünftiger Ansprüche steht dem OBK – jedenfalls sofern er einen Teilgeschäftsanteil von der OVAG erst nach dem 31. Dezember 2014 übernimmt – für das Geschäftsjahr 2014 kein (anteiliger) Anspruch auf den Bilanzgewinn zu b) Wirtschaftliche Einflüsse Eigene Anteile begründen keinen Anspruch auf das Jahresergebnis. In Folge erhöht sich der anteilige Anspruch jedes Gesellschafters der RVK von 12,5 % auf 12,5/90 bzw. von 2,5% auf 2,5/90. Umgekehrt tragen die eigenen Anteile wirtschaftlich Verlustanteile, die nicht durch entsprechende Nachschüsse gedeckt sind. Dieser Mechanismus wirkt nur auf die Ergebnisverteilung nach Geschäftsanteilen. Sofern ein negatives Ergebnis erzielt würde, -6- würde der auf die eigenen Anteile entfallende Verlustausgleich mit 10/100 nicht ausgeglichen werden. Zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung wird angestrebt, die eigenen Anteile zeitnah zu veräußern oder durch Einziehung untergehen zu lassen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hat bestätigt, dass die RVK derzeit über die zur Zahlung des Kaufpreises notwendigen Rücklagen verfügt. c) Kaufpreisermittlung Bezüglich der Kaufpreisbestimmung für die beabsichtigten Beteiligungsveräußerungen bestehen keine gesellschaftsvertraglichen oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen. Die Parteien können einen Kaufpreis frei vereinbaren. Insbesondere ist eine aktuelle Substanzwertermittlung, so wie sie in § 9 der Satzung vorgesehen ist, mangels Eingreifens dieser Regelung nicht notwendig. Der Kaufpreis ist auf der Basis des Einstandspreises (Kaufpreises) der Gesellschaft errechnet worden. Demnach ist ein Preis von 2.556.459,40 EURO in der Gänze für den 12,5%- Anteil, somit anteilig für den 10 %Anteil 2.045.167,52 Euro anzusetzen und im Wirtschaftsplan für 2015 vorgesehen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)