Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
117 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 101/2015
05.02.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
25.02.2015
Kreisausschuss
04.03.2015
Kreistag
25.03.2015
Erwerb eines Gesellschaftsanteils von 10 Prozent an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)
durch die RVK selbst von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) und
Abtretung einer RVK-Geschäftsanteils von 2,5 Prozent durch die OVAG an den
Oberbergischen Kreis
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
a) Der Kreistag genehmigt den von der 101. Sitzung der Gesellschafterversammlung der RVK
gefassten Beschluss, wonach der bisher von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH
(OVAG) in Gummersbach – vormals Oberbergische Verkehrsgesellschaft Aktiengesellschaft
-2(OVAG) - gehaltene Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 447.400,00 in zwei
Geschäftsanteile aufgeteilt wird, nämlich Nr.10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 und Nr. 9.
im Nennbetrag von EUR 89.480,00.
b) Der Kreistag stimmt dem Kauf des neuen Geschäftsanteils Nr. 10 im Nennbetrag von EUR
357.920,00 von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach
zum Kaufpreis von EUR 2.045.167,52 durch die Gesellschaft selbst (Erwerb eigener
Geschäftsanteile gemäß § 33 GmbHG) sowie der Abtretung dieses Geschäftsanteils Nr. 10 an
die Gesellschaft selbst zu.
c) Der Kreistag stimmt der Abtretung des neuen Geschäftsanteils Nr. 9 im Nennbetrag von EUR
89.480,00 von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach an
den Oberbergischen Kreis zu.
d) Der Kreistag beauftragt den Landrat, den Beschluss zu a) bis c) der RVK schriftlich
mitzuteilen.
e) Der Kreistag beauftragt den Landrat, die schriftliche Zustimmungserklärung gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der RVK zu den Anteilsabtretungen unter b) und c)
abzugeben.
f) Der Kreistag beauftragt den Landrat, vorsorglich und erforderlichenfalls schriftlich auf das
Ankaufsrecht gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages der RVK zu verzichten.
Begründung:
Der Kreis Euskirchen ist mit einem Anteil in Höhe von 12, 5 % an der Regionalverkehr Köln
GmbH beteiligt.
Die 101. Gesellschafterversammlung der RVK hat in ihrer Sitzung am 11.12.2014 unter dem
Vorbehalt der internen erforderlichen Genehmigungen der für den jeweiligen Gesellschafter
hierfür vorgesehenen Gremien mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen:
(1) Der von der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach –
vormals Oberbergische Verkehrsgesellschaft Aktiengesellschaft (OVAG) - gehaltene
Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 447.400,00 wird geteilt in zwei
Geschäftsanteile, nämlich Nr. 10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 und Nr. 9 im
Nennbetrag von EUR 89.480,00.
-3-
(2) Dem Kauf des neuen Geschäftsanteils Nr. 10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 von
der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach zum Kaufpreis von
EUR 2.045.167,52 durch die Gesellschaft selbst (Erwerb eigener Geschäftsanteile gemäß §
33 GmbHG) und der Abtretung dieses Geschäftsanteils Nr. 10 an die Gesellschaft selbst
werden hiermit gemäß § 6 Abs. (1) S. 1 der Satzung der Gesellschaft zugestimmt.
(3) Der Abtretung des neuen Geschäftsanteils Nr. 9 im Nennbetrag von EUR 89.480,00 von
der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) in Gummersbach an den
Oberbergischen Kreis wird hiermit gemäß § 6 Abs. (1) S. 1 der Satzung der Gesellschaft
zugestimmt.
(4) Die Gesellschafter werden bezüglich der Anteilsveräußerungen in (2) und (3)– wenn und
soweit erforderlich – die schriftlichen Zustimmungserklärungen gemäß § 6 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrages abgeben.
(5) Die Gesellschafter erklären hiermit bezüglich der Anteilsveräußerungen in (2) und (3)
unmittelbar und rein vorsorglich den Verzicht auf ein etwaiges Ankaufsrecht nach § 7 des
Gesellschaftsvertrages. Wenn und soweit erforderlich werden sie den Verzicht schriftlich
erklären.
(6) Die Geschäftsführung wird rein vorsorglich beauftragt, die Genehmigung zur Teilung des
Geschäftsanteiles Nr.4 zu erklären.
(7) Die Geschäftsführung wird beauftragt, den erforderlichen Notarvertrag zum Erwerb des
Geschäftsanteils Nr. 10 im Nennbetrag von EUR 357.920,00 mit der OVAG abzuschließen
sowie etwaig erforderliche Erklärungen abzugeben.
Die
gefassten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der internen erforderlichen
Genehmigungen der für den jeweiligen Gesellschafter hierfür vorgesehenen Gremien. Der
Vorbehalt gilt als aufgehoben, sobald alle Gesellschafter die
Geschäftsführung hierüber
schriftlich informiert haben. Die Mitteilungen sind der Niederschrift hinzuzufügen.
Erläuterungen:
-4-
Hintergrund der gefassten Beschlüsse ist die sich aus Art. 5 Abs. 2 b) VO (EG) Nr.
1370/2007 ergebende europarechtliche Notwendigkeit, gegenseitige gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen der RVK und der OVAG zu vermeiden. Diese Notwendigkeit besteht sowohl für
die
OVAG
zur
Oberbergischen
Erlangung
Kreis
als
eines
öffentlichen
auch
für
die
Dienstleistungsauftrages
RVK
zur
Erlangung
durch
den
öffentlicher
Dienstleistungsaufträge durch ihre Gesellschafter bzw. dahinter stehende Aufgabenträger,
aktuell des Rhein-Sieg-Kreises und in der Folge des Rheinisch-Bergischen Kreises und des
Kreises Euskirchen.
Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 die
Übernahme eines RVK-Anteils in Höhe von 2,5 % durch den Oberbergischen Kreis und die
Veräußerung des RVK-Anteils in Höhe von 10 % beschlossen.
Um die gesellschaftsrechtliche Entflechtung von RVK und OVAG zügig vornehmen zu
können, ohne dass bereits ein Gesellschafter bzw. mögliche neue Gesellschafter an die
Stelle treten müssen, hat die 101. Gesellschafterversammlung der RVK unter dem Vorbehalt
der internen erforderlichen Genehmigungen der für den jeweiligen Gesellschafter hierfür
vorgesehenen Gremien mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, den verbleibenden
Anteil von 10 % durch die RVK selbst erwerben zu lassen. Hierzu bedarf es zunächst der
Teilung des bisherigen Geschäftsanteils der OVAG von 12,5 % in zwei Teile von 2,5 % und
10 % und sodann der Abtretungen der Anteile von 2,5 % an den Oberbergischen Kreis und
10 % an die RVK.
Die
hiermit
verbundenen
Auswirkungen
–
werden
abgestimmt
mit
der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG – nachfolgend dargestellt:
a)
Gesellschaftsrechtliche Einflüsse
Die geplanten Beteiligungsveräußerungen führen – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht –
zunächst
dazu,
dass
das
Stammkapital
der
Gesellschaft
unverändert bleibt. Der
Oberbergische Kreis (OBK) wäre zukünftig mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag in Höhe
von EUR 89.480,00 (2,5%) sowie die RVK selbst mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag
von EUR 357.920,00 (10%) beteiligt. Gegenüber der Gesellschaft selbst werden diese
Änderungen
grundsätzlich
erst
nach
Aufnahme
der
entsprechend
geänderten
Gesellschafterliste im Handelsregister wirksam (§ 16 Abs. (1) S. 1 GmbHG).
Die Rechte und Pflichten aus einem eigenen Geschäftsanteil der RVK ruhen. Für Stimmrecht
und Gewinnbezugsrecht folgt hieraus, dass dieses (zukünftig) jeweils in Bezug zu einer
-5-
Stammkapitalziffer in Höhe von EUR 3.221.280,00 (90% des Stammkapitals) zu berechnen
ist. Für die Verteilung der Ergebnisse nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile heißt dies
grundsätzlich, dass der OBK mit 2,5/90 an den Ergebnissen, welche den Gesellschaftern
nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeordnet würden, beteiligt wäre, die weiteren
Gesellschafter mit 12,5/90.
In der zwischen der OVAG, der Verkehrsgesellschaft Bergisches Land und der RVK
abgeschlossenen Vereinbarung zur Abwicklung der Vertragsverhältnisse im Oberbergischen
Kreis vom 18. Dezember 2013 ist in § 10 eine Verpflichtungserklärung der OVA G zum
Ausgleich für den rückläufigen Geschäftsbetrieb enthalten:
„Die OVAG verpflichtet sich dazu, der RVK durch Verzicht auf die bisher aufgelaufenen
anteiligen Gewinnrücklagen unter Einschluss der sich aus den Grundstücksveräußerungen
und Betriebsmittelveräußerungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden
außerordentlichen Erträgen einen Ausgleich für den rückläufigen Geschäftsbetrieb ab dem
01.01.2014 zu leisten.“
Die OVAG hat folglich keinen Anspruch bezüglich der bisher aufgelaufenen anteili gen
Gewinnrücklagen
unter
Einschluss
Betriebsmittelveräußerungen
im
der
sich
aus
Zusammenhang
den
mit
Grundstücksverkäufen
der
und
Abwicklungsvereinbarung
ergebenden außerordentlichen Erträge.
Bezüglich
zukünftiger
Ansprüche
steht
dem
OBK
–
jedenfalls
sofern
er
einen
Teilgeschäftsanteil von der OVAG erst nach dem 31. Dezember 2014 übernimmt – für das
Geschäftsjahr 2014 kein (anteiliger) Anspruch auf den Bilanzgewinn zu
b)
Wirtschaftliche Einflüsse
Eigene Anteile begründen keinen Anspruch auf das Jahresergebnis. In Folge erhöht sich der
anteilige Anspruch jedes Gesellschafters der RVK von 12,5 % auf 12,5/90 bzw. von 2,5% auf
2,5/90.
Umgekehrt tragen die eigenen Anteile wirtschaftlich Verlustanteile, die nicht durch
entsprechende
Nachschüsse
gedeckt sind. Dieser Mechanismus wirkt nur auf die
Ergebnisverteilung nach Geschäftsanteilen. Sofern ein negatives Ergebnis erzielt würde,
-6-
würde der auf die eigenen Anteile entfallende Verlustausgleich mit 10/100 nicht ausgeglichen
werden.
Zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung wird angestrebt, die eigenen Anteile zeitnah zu
veräußern oder durch Einziehung untergehen zu lassen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hat bestätigt, dass die RVK derzeit über die zur
Zahlung des Kaufpreises notwendigen Rücklagen verfügt.
c) Kaufpreisermittlung
Bezüglich der Kaufpreisbestimmung für die beabsichtigten Beteiligungsveräußerungen
bestehen
keine
gesellschaftsvertraglichen
oder
sonstigen
gesellschaftsrechtlichen
Beschränkungen. Die Parteien können einen Kaufpreis frei vereinbaren. Insbesondere ist
eine aktuelle Substanzwertermittlung, so wie sie in § 9 der Satzung vorgesehen ist, mangels
Eingreifens dieser Regelung nicht notwendig. Der Kaufpreis ist auf der Basis des
Einstandspreises (Kaufpreises) der Gesellschaft errechnet worden. Demnach ist ein Preis
von 2.556.459,40 EURO in der Gänze für den 12,5%- Anteil, somit anteilig für den 10 %Anteil 2.045.167,52 Euro anzusetzen und im Wirtschaftsplan für 2015 vorgesehen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)