Daten
Kommune
Wesseling
Größe
67 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
08.05.17, 17:07
Aktualisiert
08.05.17, 17:07
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Stadt Wesseling
Bebauungsplan Nr. 1/121
„Flach-Fengler-Straße Nord“
Zusammenfassende Erklärung
§ 10 Abs. 4 BauGB
Stand: April 2017
Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/121
Stand: § 10 (4) BauGB
1
Zusammenfassende Erklärung
Anlass und Ziel für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Der als Fußgängerzone ausgewiesene nördliche Bereich der Flach-Fengler-Straße stellt die
Hauptgeschäftszone des Mittelzentrums Wesseling dar. Die Stadt Wesseling unternimmt seit einigen Jahren erhebliche Anstrengungen, um die augenscheinlichen funktionalen und gestalterischen
Defizite der Innenstadt zu beheben und das Stadtzentrum in einen attraktiven Ort des städtischen
Lebens zu verwandeln. Um diese Ziele erreichen zu können, wurde das Projekt
:gesamtperspektive Wesseling initiiert. Die Realisierung des Projekts erfolgt unter finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NRW im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“. Weitere Maßnahmen, wie der Umbau des
Fußgängertunnels sowie die Attraktivierung des Bahnhofsumfelds, befinden sich derzeit in der
Planung.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ werden die Geltungsbereiche einiger Altbebauungspläne aus den 1970er und 1980er Jahren überplant, die bisher
die städtebauliche Entwicklung der Hauptgeschäftszone festlegen. Die Ziele, die mit den damaligen Bebauungsplänen verfolgt wurden, entsprechen teilweise nicht mehr den heutigen Vorstellungen einer mittelstädtischen Fußgängerzone. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr.
1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ soll den vorhandenen Gebäudebestand unter Berücksichtigung
angemessener baulicher Entwicklungsmöglichkeiten aufnehmen.
Des Weiteren soll der Bebauungsplan Nr. 1/121 die in den Altbebauungsplänen festgelegte Art der
baulichen Nutzung als „Kerngebiet“ beibehalten, um das bestehende Hauptgeschäftszentrum zu
stärken und den Fokus der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den zentralen Fußgängerbereich zu konzentrieren. Neben einer Stärkung der zentralen Versorgungsfunktion ist beabsichtigt, Regelungen zur Sicherung der vorhandenen Wohnnutzungen vorzusehen sowie über
die festgesetzte Art der baulichen Nutzung Aussagen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und Wettbüros) zur Vermeidung von Trading-Down-Tendenzen zu treffen. Die Festsetzungen orientieren sich an den Regelungen des gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzepts, das die räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Wesseling
zum Ziel hat.
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling ist der Bereich östlich der Flach-FenglerStraße als „Wohnbaufläche“ (W) und westlich davon als „Kerngebiete“ (MK) dargestellt. Da der
aufzustellende Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ nicht aus dem wirksamen
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann (gemäß § 8 Abs. 2 BauGB), ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes „FlachFengler-Straße Nord“ soll im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 1/121 erfolgen.
Das circa 3,4 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Wesseling in zentraler Innenstadtlage.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ umfasst die
beidseitig bebaute Flach-Fengler-Straße zwischen dem Eingang in die Bahnunterführung im Norden und dem Kreisverkehr Westring/Poststraße/Flach-Fengler-Straße im Süden. Das Plangebiet
ist vollständig bebaut und stellt die zentrale Fußgängerzone der Stadt Wesseling dar. Der nördliche Teilbereich beinhaltet größere Baustrukturen in den unteren Geschossen sowie zwei bis zu
dreizehngeschossige Hochhäuser. Der südliche und mittlere Teilbereich besteht dagegen überwiegend aus kleinteiligen Gebäudestrukturen mit zwei bis maximal sechs Vollgeschossen.
Mit der Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße Nord“ werden Bestandsstrukturen gesichert und planungsrechtliche Regelungen zur verträglichen Steuerung von innerstädtischen Nutzungen getroffen; eine bauliche Verdichtung oder Schaffung neuer Bauflächen ist nicht vorgesehen.
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Stand: § 10 (4) BauGB
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Zusammenfassende Erklärung
Verfahrensablauf und Stellungnahmen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung
am 01.10.2014 die Aufstellung der 64. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und des Bebauungsplanes Nr. 1/121 für das Plangebiet "Flach-Fengler-Straße Nord" gemäß §§ 1 Abs. 3, 2
Abs. 1 BauGB beschlossen.
In der Ausschusssitzung am 07.06.2016 wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Die frühzeitige Beteiligung
gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 12.09.2016 bis 14.10.2016 statt. Zudem
fand am 22.09.2016 eine Bürgerinformationsveranstaltung im Rathaus der Stadt Wesseling statt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind insgesamt 26 Stellungnahmen von Behörden/TÖB
eingegangen, die in wesentlichen Teilen berücksichtigt wurden und in den Planentwurf zur Offenlage und förmlichen Behördenbeteiligung eingeflossen sind.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden wie folgt berücksichtigt:
Hinweis auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln sowie auf die Informationspflichten
im Bebauungsplan;
Hinweis auf das Vorhandensein einer Leitungstrasse des Unternehmens Basell Polyolefine
GmbH im öffentlichen Straßenraum des Westrings sowie auf die Beteiligungs- und Abstimmungspflichten bei allen Erdarbeiten in diesem Bereich im Bebauungsplan;
Aufnahme und sachgerechte Berücksichtigung der Anforderungen des Artikel 13 Seveso-IIIRichtlinie und des § 50 BImSchG (Störfallvorsorge/Ermittlung angemessener Abstände/Abwägung) in die Begründung und Abwägung zur Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße
Nord“; Hinweis auf die Lage des Plangebietes innerhalb der gutachterlich ermittelten Abstände
von Störfall-Betriebsbereichen im Bebauungsplan und Verweis auf das TÜV-Gutachten (Stand
Dezember 2015);
Textliche Festsetzungen zur differenzierten Regelung der Art der baulichen Nutzungen innerhalb der Kern- und Mischgebiete des Plangebietes „Flach-Fengler-Straße Nord“ (Bestandssicherung/-anpassung und Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Wesseling
mit Regelungen zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten) im Bebauungsplan;
Beteiligung der Behörden/TÖB im weiteren Planverfahren.
In der Ausschusssitzung am 24.01.2017 wurde der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Die öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange wurde in der Zeit vom 16.02.2017 bis einschließlich 24.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gingen nicht ein; es wurden 8 Stellungnahmen von Behörden/TÖB
abgegeben. Diese Stellungnahmen umfassen Hinweise/Anregungen zu den vorgenannten, bereits
in der frühzeitigen Behördenbeteiligung angesprochenen Themenbereichen; die Einwendungen
wurden sachgerecht geprüft und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu einer Änderung der Bauleitplan-Entwürfe für das Plangebiet „Flach-Fengler-Straße Nord“ geführt hat.
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Gutachten
Im Rahmen der Aufstellung des Bauleitplanverfahrens waren keine spezifischen Fachgutachten
erforderlich.
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Zusammenfassende Erklärung
Die Stadt Wesseling hat zur Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Anforderungen des Artikel
13 Seveso-III-Richtlinie und des § 50 BImSchG (angemessene Abstände zu Störfall-Betriebsbereichen) das vorliegende Fachgutachten der TÜV Nord Systems GmbH zu Grunde gelegt (TÜVGutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem
Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-III-Richtlinie (Artikel 13), Fassung Dezember
2015).
Mit dem TÜV-Gutachten wurden die angemessenen Abstände der Störfall-Betriebsbereiche im
gesamten Stadtgebiet Wesseling ermittelt.
Das Plangebiet liegt innerhalb der angemessenen Abstände von zwei Betriebsbereichen; es handelt sich um angemessene Abstände in einer Größenordnung von 2.750 m (Evonik) bzw. 2.400 m
(TRV), die ca. 70 % des Stadtgebietes Wesseling überdecken.
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Beurteilung der Umweltbelange
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB erarbeitet.
Für die Bauleitplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt und die Ergebnisse im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen vollständig bebauten, innerstädtischen Fußgängerzonenbereich, der durch bestehende und teils großmäßstäbliche Baustrukturen gekennzeichnet
ist. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen an die aktuelle Situation angepasst werden bzw. ergänzende Regelungen für eine innenstadtverträgliche Gebietsentwicklung getroffen werden. Andere Planungsalternativen bestehen
nicht.
4.1 Umweltrelevante Auswirkungen
4.1.1 Nicht betroffene Umweltbelange
Für die folgenden Umweltbelange wurden keine Auswirkungen auf oder durch die Planung festgestellt:
-
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäischer Vogelschutzgebiete
Oberflächenwasser
Abwasser
Grundwasser
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Luftschadstoffe, Emissionen
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Klima, Luft/Ventilation
Darstellungen sonstiger Fachpläne
Altlasten
Kultur- und sonstige Sachgüter
Landschaftsplan
Tiere
Biologische Vielfalt
Eingriff/Ausgleich
Landschaft/Ortsbild
4.1.2 Nicht erheblich betroffene Umweltbelange
Keine erheblichen Auswirkungen ergeben sich für die folgenden Umweltbelange:
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Lärm:
Das Plangebiet ist im Bestand durch die Lärmimmissionen der Stadtbahntrasse und des
Güterverkehrs belastet. Siehe hierzu Ausführungen zum Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-FenglerStraße Nord“
Erschütterungen:
Aufgrund der Nähe der Bahntrasse ist im Plangebiet mit möglichen Erschütterungen zu rechnen.
Hinweise auf erhebliche Auswirkungen liegen jedoch nicht vor.
Gefahrenschutz:
Das elektrische Schienensystem der Stadtbahn mit seinen Oberleitungen erzeugt elektrische und
magnetische Felder. Die für einen dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Flächen
liegen in einem Abstand von über 35 m zu den Verkehrstrassen. Es ist anzunehmen, dass die
Magnetfeldbelastung im Bereich der Bebauung keine negativen Auswirkungen auf die Planung
hat.
Pflanzen:
Das Plangebiet weist so gut wie keine Vegetation auf. Im Bebauungsplan Nr. 1/121 wird der
zulässige Versiegelungsgrad eingeschränkt.
Boden:
Die Bodensituation wird nicht verändert. Aufgrund der fast vollständigen Versiegelung der Flächen
wird dieser Umweltbelang beeinträchtigt. Da jedoch das Plangebiet bereits heute bebaut ist, wird
durch die Planung diese Situation nicht weiter verschlechtert.
4.1.3 Erheblich betroffene Umweltbelange
Erhebliche Auswirkungen ergeben sich für den folgenden Umweltbelang:
Luftschadstoffe Immissionen:
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine erhebliche Belastung des Plangebietes durch
die Überschreitung der Grenzwerte der Luftschadstoffe hinweisen.
Seveso-III-Richtlinie:
Das Plangebiet liegt innerhalb der angemessenen Abstände von zwei Betriebsbereichen i. S. d.
Seveso-III-Richtlinie (2.750 m Evonik bzw. 2.400 m TRV).
Mit der Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße Nord“ ist nicht von einem weiteren Heranrücken
schutzwürdiger Gebiete an die Betriebsbereiche auszugehen, da zum einen bereits zahlreiche
bestehende Nutzungen wesentlich näher an den Betriebsbereichen liegen; zum anderen soll die
Planung lediglich die bereits bestehenden Baugebiete und Nutzungen sichern. Die Ansiedlung
neuer Bauflächen ist nicht geplant. Eine neue Gemengelage wird somit nicht geschaffen.
Das Plangebiet liegt in der äußeren Hälfte (für Evonik) bzw. am Rande (für TRV) der angemessenen Abstände, in tatsächlich sehr großer Entfernung zu den abstandsprägenden Störfallanlagen.
Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen die Auswirkungen eines „DennochStörfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es durch die Bauleitplanung „Flach-FenglerStraße Nord“ nicht zu einer relevanten Zunahme des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der
Bevölkerung kommt.
Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000
Einwohnern zu beziffern ist. Da die Planung sich lediglich auf die Bestandssicherung bezieht, wird
die Anzahl der Einwohner innerhalb der angemessenen Abstände nicht weiter erhöht.
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Stand: § 10 (4) BauGB
Zusammenfassende Erklärung
Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche:
Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass sowohl die maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG auf die
Planung Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein zwar bereits bestehendes, jedoch gleichzeitig schutzbedürftiges
Plangebiet betroffen. Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zu
den Störfallbetrieben nicht ein.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange, die für die Planung
der „Flach-Fengler-Straße Nord“ an dem bestehenden Standort sprechen, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller oben beschriebenen Faktoren kommt die Stadt Wesseling zum Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet werden und die Sicherung der bestehenden Nutzung zur Stärkung der Innenstadt der Stadt Wesseling auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf.
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Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am ………………. den Satzungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ gefasst.
Am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling wird der Bebauungsplan Nr.
1/121 in Kraft treten.