Daten
Kommune
Wesseling
Größe
282 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
30.01.17, 17:06
Aktualisiert
22.05.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
230/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
- 14 -
- 30 -
Vorlage für
Rat
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neufassung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadt Wesseling - Vergabeordnung -
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 14 -
- 30 -
28.11.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 230/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
28.11.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Neufassung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt
Wesseling - Vergabeordnung -
Beschlussentwurf:
In Ergänzung der Richtlinie 2014/25/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
und des § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Stadt
Wesseling am
2017 folgende Ordnung erlassen:
§1
Geltungsbereich
Die Ordnung ist bei der Vergabe sämtlicher Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling einschließlich ihrer Sondervermögen anzuwenden.
§2
Grundsätze der Vergabe
Für die Vergabe gelten neben
a) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B)
b) der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, Teile A und B)
c) der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
d) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
e) der preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge
f)
dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
g) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)
die Bedingungen dieser Vergabeordnung sowie die Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen der
Stadt Wesseling. Bei jeder Vergabe sind die Verdingungsordnungen bzw. die HOAI schriftlich zu vereinbaren.
§3
Wahl der Vergabeart bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
(1) Für die einzelnen Vergabeverfahren werden folgend Wertgrenzen (netto) und Schwellenwerte (netto)
festgesetzt:
a)
bei Bauleistungen (VOB)
- öffentliche Ausschreibungen im Tiefbau ab 300.000 €,
- öffentliche Ausschreibungen für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten
mit und ohne Putzarbeiten) ab 150.000 €,
- öffentliche Ausschreibung für Ausbaugewerke, Pflanzungen und Straßenausstattung
ab 75.000 €,
- offenes Verfahren europaweit unabhängig von der Art der Bauleistung ab 5.225.000 €.
b)
bei Lieferungs- und Dienstleistungen (VOL)
- öffentliche Ausschreibungen ab 75.000 €,
- offenes Verfahren europaweit ab 209.000 €.
c)
bei freiberuflichen Dienstleistungen (VOF)
öffentliche Ausschreibungen ab 75.000 €,
Verhandlungsverfahren europaweit ab 200.000 €.
Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt.
Werden Wertgrenzen oder Schwellenwerte durch staatliche Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union rechtsverbindlich neu festgesetzt, so sind diese dann bestimmend.
(2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) soll durchgeführt werden, wenn der voraussichtliche Auftragswert (netto) die Wertgrenzen nach Abs. 1 unterschreitet.
(3) Aufträge unter 30.000 € (netto) dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden (freihändige Vergabe). Die
Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bleibt bei entsprechender Begründung
im Einzelfall unberührt.
(4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die Bauleistung in
jedem Fall, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel
nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose).
(5) Es ist unzulässig, eine größere Bauleistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vorschriften über
die Wahl der Vergabeart zu umgehen.
(6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die Gesamtsumme aller Lieferungen,
Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt.
(7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen (z. B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen.
§4
Verfahren zur Angebotseinholung bei Bau- und Lieferleistungen
(1) Bei freihändiger Angebotseinholung sind nach Möglichkeit mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe
aufzufordern, und zwar in der Regel mindestens drei. Eine Angebotseinholung ist hierbei auch über das
Internet zulässig.
(2) Aufträge bis zu 10.000 € (netto) können ohne Beteiligung der Zentralen Vergabestelle vergeben
werden. Mindestens drei Angebote sind aktenkundig zu machen. Die Vorschriften des TVgG NRW
sind zu beachten.
(3) Zur beschränkten Ausschreibung sind nach Möglichkeit wenigstens drei Unternehmer aufzufordern. Mindestens zwei auswärtige Unternehmer sind hierbei mit anzufordern. Sofern möglich, sind hierbei auch
Wesselinger Unternehmer zu beteiligen. Die Leistungsfähigkeit der aufzufordernden Unternehmer ist
zu prüfen.
(4) Bei Aufträgen unter 10.000 € (netto) werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe anhand der Unternehmerdatei durch den FachBereich ausgewählt. Bei Aufträgen ab 10.000 € (netto) und bei beschränkten
Ausschreibungen werden die Unternehmen anhand der Unternehmerdatei von der Zentralen Vergabestelle
ausgewählt; hierbei sind die Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen. Der FachBereich
macht Vorschläge und stimmt diese mit der Zentralen Vergabestelle ab. Den vom Vergabeausschuss
oder dem sonst zuständigen Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Ausschussmitgliedern
dieser Ausschüsse ist auf Wunsch Einblick in diese Datei zu gewähren. Vor jeder Aufforderung zur Angebotsabgabe zu beschränkten Ausschreibungen ist die Leistungsfähigkeit der Unternehmen in Bezug auf die
Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen entsprechend dem Inhalt von Absatz 5 durch die Zentrale
Vergabestelle zu überprüfen.
(5) Bewerber haben bei öffentlichen Ausschreibungen in der Regel mit der Abgabe des Angebotes den
Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in fachlicher, personeller, gerätemäßiger und finanzieller Hinsicht sowie
über bereits ausgeführte Bauvorhaben gleicher Art und ähnlichen Umfangs zu erbringen. Ist ein Bewerber
bereits präqualifiziert, werden die in Satz 1 auftragsunabhängigen Nachweise der Geeignetheit Eignung als
erfüllt angesehen. Darüber hinaus können auftragsspezifische Nachweise gefordert werden.
(6) Zur Erzielung prüf- und wertbarer Angebote sind die Bau-, Liefer und Dienstleistungen entsprechend
den Verdingungsordnungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben (Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis). Den Verdingungsunterlagen sind die Vertragsbedingungen der Stadt sowie Vordrucke für
die Erklärungen beizufügen, die nach den Verdingungsordnungen und den Vertragsbedingungen der Stadt
von den Bietern abzugeben sind. Ausnahmen hiervon sind nur bei geringfügigen Lieferungen, Leistungen
oder Bauleistungen zulässig.
(7) Die Verdingungsunterlagen sollen jeweils dem aktuellen Stand der Gesetzgebung bzw. der Rechtsprechung angepasst werden.
§5
Verfahren zur Angebotseinholung bei Gutachter-, Architekten- und Ingenieurleistungen
(1) Es ist wie folgt zu verfahren:
a)
b)
c)
Für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Neubauten schlägt der Bereich für die jeweilige
Maßnahme einen Unternehmer vor und stimmt die Vergabe mit der Zentralen Vergabestelle ab.
Für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für
Fachgutachten mit einem Auftragswert von mindestens 10.000 € (netto) werden mindestens drei
Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Für Fachgutachten und für Architekten- und Ingenieurleistungen bei besonderen Maßnahmen (z.
B. verfahrenstechnische Änderungen) und bei Maßnahmen, deren Leistungen nicht eindeutig
und erschöpfend zu beschreiben sind, schlägt der Bereich für die jeweilige Maßnahme nach
Möglichkeit drei Unternehmer vor und stimmt die Vergabe mit der Zentralen Vergabestelle ab.
(2) Bei Honoraren, deren Nettobetrag den aktuellen Schwellenwert für das offene Verfahren europaweit für Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen erreicht oder übersteigt, sind die Vorgaben des GWG bzw. der VgV zu beachten.
(3) Die in den anzuwendenden Gebührenordnungen vorgeschriebenen Mindestsätze sollen nicht
unterschritten werden, sofern nicht Ausnahmefälle nach der HOAI vorliegen.
(4) Die Architekten- und Ingenieurverträge ab 10.000 € (netto) sind so zu gestalten, dass sie alle Sicherungen hinsichtlich Haftungsvorschriften, sach- und fachgerechter Ausführung, Verpflichtung zur Führung und
Vorlage eines Bautagebuches und Vorschriften über eine vorschriftsmäßige und zeitgerechte Abrechnung
der Bauvorhaben einschließlich möglicher Konventionalstrafen und Prämiengewährung vorhalten.
(5) In den Architekten- und Ingenieurverträgen sind die Auftragnehmer zu verpflichten, die Ergebnisse der
einzelnen Leistungsphasen zur Prüfung vorzulegen. Die jeweils weiterführenden Leistungsphasen dürfen
erst dann bearbeitet werden, wenn die vorangegangenen Leistungsphasen von der Stadt Wesseling freigegeben wurden.
(6) Alle Bau- und Rechnungsunterlagen beauftragter Unternehmen sind durch die mit der Bauleitung beauftragten Architekten und Ingenieure sachlich und rechnerisch vollständig prüfen zu lassen. § 11 Abs. 1 bleibt
unberührt.
§ 5a
Korruptionsbekämpfung
(1) Bei Aufträgen von Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € (netto) und von Bauleistungen ab 50.000 €
(netto) ist vor Erteilung eines Auftrages von der Zentralen Vergabestelle gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz bei der Informationsstelle des Landes NRW nachzufragen, ob Eintragungen zum Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist bereits vor
Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle des Landes NRW
nachzufragen.
(2) Der Zentralen Vergabestelle obliegt die Verpflichtung, die Vergabe von Bauaufträgen über 200.000 €
(brutto) gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz der Gemeindeprüfungsanstalt NRW anzuzeigen.
§6
Verfahren bei der Auftragserteilung und der Abrechnung
(1) Der Auftrag ist gemäß VOB Teil A § 16 oder VOL Teil A § 16 dem Bieter zu erteilen, der unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls gestalterischen und funktionsbedingten
Gesichtspunkten das annehmbarste bzw. wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Der niedrigste Angebotspreis ist nicht entscheidend.
(2) Von der Möglichkeit, eine Kalkulation beizuziehen, kann Gebrauch gemacht werden. Werden Preisabreden festgestellt oder begründet vermutet, ist dem Bürgermeister und der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Dem Vergabeausschuss oder den sonst zuständigen Ausschuss ist auf Beschluss auch Einsicht in die
Angebotsunterlagen zu gewähren; dabei ist jedoch § 31 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen zu beachten. Erhält der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis nicht den Zuschlag, sind die
dafür maßgebenden Gründe im Beschluss des Vergabeausschusses oder des sonst zuständigen Ausschusses festzulegen.
(4) Alle Aufträge sollen vor der Ausführung schriftlich erteilt werden. Bestellscheine sind bei Aufträgen bis
10.000 € (netto), Auftragsschreiben bei Aufträgen über 10.000,00 € (netto) zu verwenden.
(5) Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Auftragserteilung mündlich oder fernmündlich, ist die schriftliche
Bestätigung an den Auftragnehmer unverzüglich nachzuholen; die örtliche Rechnungsprüfung ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(6) Die Verteilung einer Lieferung, Leistung oder Bauleistung auf mehrere Bestellscheine oder Auftragsschreiben ist nicht statthaft. Erfolgt eine Auftragserteilung für verschiedene Sachkonten bzw. Buchungsstellen, dann ist die sach- und kostengerechte Aufteilung auf der zur Akte genommenen Auftragsdurchschrift
festzuhalten.
(7) Handelsübliche Rabatt- und Skontovergünstigungen sind im Rahmen des geltenden Rechts zu vereinbaren.
(8) In den Auftragsschreiben und Bestellscheinen sind etwaige Abweichungen von der Ausschreibung und
insbesondere die Termine für die Ausführung der Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen festzulegen.
Außerdem ist von den Bau- und Lieferfirmen zu fordern, dass
a)
b)
die Rechnungen in dreifacher Ausfertigung, ggf. mit der Zweitausfertigung des Auftragsschreibens,
über die zentrale Posteingangsstelle eingereicht werden,
Stundenlohnarbeiten gemäß den maßgeblichen Preisvorschriften grundsätzlich nach Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten (Vorhalteentgelte oder Mieten und Reparaturentgelte) sowie Frachten, Fuhrkosten usw. zuzüglich Zuschlägen abzurechnen sind.
(9) Jede Lieferung, Leistung und Bauleistung ist nach VOL und VOB abzunehmen. Die Abnahme ist möglichst gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer durchzuführen. Die sich daraus ergebenden
Termine zum Ablauf der Fristen für Mängelbeseitigungen sind listenmäßig in den Bereichen für die von dort
erteilten Aufträge zu führen. Es muss sichergestellt sein, dass vier Wochen vor Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung eine Prüfung auf Mängelfreiheit der Lieferung, der Leistung oder der Bauleistung stattfindet.
Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen.
(10) Alle Auftragnehmer, denen Aufträge nach öffentlicher und beschränkter Ausschreibung oder nach aufgehobener Ausschreibung freihändig erteilt werden, müssen ein Bautagebuch führen und vorlegen, wenn
die Auftragssumme 50.000 € (netto) überschreitet. Bei Unterschreitung dieses Betrages sind Arbeitsnachweise zu erbringen.
(11) Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens sind digitale Bestandsunterlagen nach Vorgabe des beauftragenden Bereichs zu fertigen, die beim zuständigen FachBereich und den Vermögensakten aufzubewahren sind. Bei der Bauleistung durch Architekten und Ingenieure ist das Anfertigen der Bestandszeichnungen vertraglich zu vereinbaren.
§7
Vergabeentscheidung
(1) Bei Aufträgen über 50.000 € (netto) für Bauleistungen sowie für Architekten- und Ingenieurleistungen
über 25.000 € (netto), die auf Bauleistungen gerichtet sind, bedarf der Bürgermeister zur Auftragsvergabe
der vorherigen Zustimmung des Vergabeausschusses oder des sonst zuständigen Ausschusses. Der Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung des Ausschusses eine Sitzungsvorlage, die mindestens folgende Angaben enthält:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
die bei der Ausschreibung oder der Angebotseinholung beteiligten Firmen,
das Submissionsergebnis einschließlich der eingeräumten Nachlässe und Skonti,
die Wertung der Angebote,
die eventuell erforderliche Begründung, warum von einer Ausschreibung nach § 2a oder § 3 abgesehen
wurde,
das Prüfungsergebnis des Bereichs Rechnungsprüfung,
einen Vergabevorschlag,
das Endergebnis der Kostenberechnung des Fachbereichs sowie
das Sachkonto und die Höhe der dort noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Zustimmung des Ausschusses gilt als erteilt, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
er der auf die Bauausführung gerichteten Planung, der Kostenberechnung und der eventuell beabsichtigten Beauftragung von Architekten und Ingenieuren bereits zugestimmt hat,
eine Ausschreibung gemäß § 2a oder § 3 stattgefunden hat,
das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte annehmbarste Angebot den niedrigsten Angebotspreis
mit Deckung in der Kostenrechnung den Zuschlag erhalten soll,
unter Berücksichtigung der Qualität, der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte auf das annehmbarste Angebot mit dem niedrigsten Preis hinsichtlich der Kostenschätzung
der Zuschlag erteilt werden soll,
die örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken erhoben hat und
eine Genehmigung nach § 21 der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.
(2) Bei Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 50.000 € (netto), die keine Bauleistungen sind, bedarf der Bürgermeister zur Auftragsvergabe der vorherigen Entscheidung des zuständigen Ausschusses.
Der Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung der Ausschüsse eine Sitzungsvorlage, die mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis h) enthält.
(3) Über die Vergabe von Aufträgen bis 50.000 € (netto) entscheidet der Bürgermeister. Unberührt bleibt das
Prüfungsrecht der örtlichen Rechnungsprüfung, wobei bei Aufträgen über 500 € (netto) auch die Anlagen
gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) und f) bis h) mit vorzulegen sind; Ausnahmen hiervon sind den entsprechenden Verfügungen der örtlichen Rechnungsprüfung zu entnehmen. Der jeweilige Ausschuss wird
über die Entscheidung der Verwaltung, bei denen die Zustimmung nach Absatz 1 als erteilt gilt, unterrichtet.
§8
Erweiterung von Aufträgen
(1) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen (Nachträge, Erweiterungen) zu Aufträgen, deren Auftragssumme mehr als 50.000 € (netto) beträgt, entscheidet der Vergabeausschuss oder der sonst zuständige
Ausschuss, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 vor.
(2) Wird bei Aufträgen bis 50.000 € (netto) die Erteilung von Anschlussaufträgen notwendig, so entscheidet
der Bürgermeister. Wird durch die Erteilung des Anschlussauftrages die Gesamtauftragssumme von 50.000
€ (netto) um mehr als 5.000 € (netto) überschritten, so sind unter Angabe der Gründe, die zur Überschreitung geführt haben, der Vergabeausschusses oder der sonst zuständige Ausschuss schriftlich in Form einer
Vorlage zu unterrichten.
(3) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen zu Aufträgen über 50.000 € (netto) entscheidet der Bürgermeister, wenn
a)
b)
c)
es sich um Massenüberschreitungen handelt und deren Kosten nicht mehr als 10 % des Hauptauftrages ausmachen,
zusätzliche Lieferungen Leistungen und Bauleistungen vergeben werden, für die Einheitspreise im
Hauptauftrag nicht vereinbart sind und die einzelnen Zusatzleistungen 10 % der Auftragssumme insgesamt nicht überschreiten,
die Notwendigkeit für zusätzliche Leistungen, die unter § 5 fallen, besteht.
(4) Erhöhungen der Auftragssumme aufgrund vertraglich zugesicherter Lohn- und Stoffpreiserhöhungen
gelten nicht als Auftragserweiterung.
(5) Werden mit der Abrechnung Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber den erteilten Aufträgen festgestellt, so ist dies dem Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen Ausschuss unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
§9
Nachtragsangebote, Mehrkosten, Haushaltsmittel
(1) Von den beauftragten Unternehmen oder Lieferfirmen sind Nachtragsangebote einzuholen, sofern sich
bei der Ausführung des Auftrages über Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen heraus stellt, dass wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag erforderlich werden. Wesentliche Abweichungen sind
Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich Vereinbarten, die entweder 10 % der ursprünglichen NettoAuftragssumme - mindestens aber 500 € - oder 10.000 € netto überschreiten. Nachtragsangebote sind
rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen und zu begründen. Für jeden Nachtrag ist ein zusätzlicher Auftrag erforderlich. Die Auftragserteilungen erfolgen nach den §§ 7 und 8. Werden mehrere Nachträge
erforderlich, gilt ihre Gesamtsumme als Auftragssumme. Die Nachträge sind der örtlichen Rechnungsprüfung vor Auftragserteilung zur Prüfung vorzulegen.
(2) Werden bei der Prüfung der (Schluss-)Rechnungen Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber den beauftragten Leistungen festgestellt, dann sind diese Mehrkosten vom Auftragnehmer in schriftlicher Form
stichhaltig und positionsbezogen zu begründen, soweit dies nicht schon bei der Auftragserteilung zu Nachträgen bzw. Erweiterungen geschehen ist.
(3) Werden nach Vergabe der Arbeiten oder während der Bauausführung die freigegebenen Haushaltsmittel
infolge Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf oder infolge von Preissteigerungen überschritten, ist
unverzüglich die Bereitstellung der erforderlichen Mittel beim FachBereich Finanzmanagement zu beantragen. Der für die Auftragserteilung einschließlich der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige
FachBereich hat entsprechende Deckungsvorschläge zu unterbreiten.
§ 10
Aufhebung der Ausschreibung
(1) Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach VOB Teil A bzw. VOL
Teil A, jeweils § 17, vorliegen.
(2) Über die Aufhebung der Ausschreibung entscheidet der Bürgermeister.
§ 11
Zahlung und Sicherheitsleistungen
(1) Vor Anordnung von Zahlungen haben sich die zuständigen Bediensteten davon zu überzeugen, dass die
in Rechnung gestellten Beträge den tatsächlichen Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen und die Ab-
rechnungspreise den Angebotspreisen entsprechen. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Eingang zu
begleichen.
(2) Abschlagszahlungen dürfen nur aufgrund der überprüften Leistungsaufstellungen bzw. in Höhe der in das
Eigentum der Stadt übergegangenen Materiallieferungen und unter ausdrücklichem Vorbehalt gewährt werden.
(3) Vorauszahlungen auf Materiallieferungen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. In diesen Fällen müssen Sicherungs-Übereignungsverträge abgeschlossen oder BankBürgschaften in voller Höhe gestellt werden.
(4) Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen über 50.000 € (netto) in Höhe von 5 % der
Auftragssumme vertraglich zu fordern. Sicherheitsleistungen für die Dauer der Mängelbeseitigung bei Aufträgen über 50.000 € (netto) sind in Höhe von mindestens 5% in bar oder als unbefristete BankBürgschaft
einer Bank oder eines anerkannten Kreditversicherers unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu
fordern. Auf die Sicherheitsleistung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe verzichtet werden. Diese
besonderen Gründe sind in jedem Fall aktenkundig zu machen. Bei Aufträgen unter 50.000 € (netto) können
Sicherheitsleistungen gefordert werden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen
vom 21. Juni 2006, zuletzt geändert am 6. November 2012, außer Kraft.
*****
Anmerkung:
Die Verwaltung ist ermächtigt, vor der Veröffentlichung redaktionell im oben aufgeführten beschlossenen
Text die gestrichenen Textteile zu entfernen sowie die fett wiedergegebenen Textteile in Mager zu ändern.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die städtische Vergabeordnung ist letztmalig am 6. November 2012 auf der Grundlage der damals für
Vergaben geltenden Rechtsnormen geändert worden. Allerdings fanden die damals schon geltenden
Rechtsvorschriften
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV),
in der Vergabeordnung keine Erwähnung, obwohl auch in diesen beiden Vorschriften enthaltene Regelungen für die Vergaben der Stadt von Bedeutung und zu beachten waren.
Zudem ist inzwischen - bei Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die in der gesamten Europäischen Union auszuschreiben sind - die Richtlinie 2014/25/EU zu beachten.
Zum 18. April 2016 sind folgende das Vergabewesen national (bundesweit) betreffenden Rechtsvorschriften
geändert worden und in Kraft getreten:
a)
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)
vom 17.02.2016 (BGBl I S. 203), betreffend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
b)
Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl I S. 624),
betreffend die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).
Aufgrund dessen treten die Vergabeordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL) teilweise (VOL A, Abschnitt 2) und die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vollständig außer Kraft, da Regelungen für Lieferungen und Leistungen sowie für freiberufliche Leistungen nunmehr direkt im GWB und in der
VgV enthalten sind.
Die Neufassung der städt. Vergabeordnung ist deswegen sowie unter Beachtung der jetzt geltenden EURichtlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge unumgänglich.
2. Lösung
Die Regelungen der künftigen städtischen Vergabeordnung gelten sowohl für nationale als auch für europaweite Ausschreibungen und Auftragsvergaben.
Grundlage für den Aufbau der künftigen Vergabeordnung ist die bisherige städtische Vergabeordnung.
Nunmehr notwendige Änderungen sind kenntlich gemacht:
►
►
Einfügungen und Umformulierungen in fett,
Streichungen durch Doppeldurchstrich.
Als Anlage sind die Erläuterungen zu diesen Änderungen wiedergegeben. Sofern gleichlautende Änderungen an mehreren Stellen des Entwurfs der neuen Vergabeordnung erfolgt sind, wird die Erläuterung nur
einmal - bei der ersten geänderten Stelle - gegeben.
3. Alternativen
keine.
4. Finanzielle Auswirkungen
Ergeben sich durch die Neufassung nicht.
Anlage
Erläuterungen zu Änderungen
Präambel
Die Ergänzung der drei zusätzlich zu beachtenden Rechtsnormen ist der Vollständigkeit halber angebracht.
§1
Geltungsbereich
Die Ergänzung fußt auf § 99 Ziffer 1 GWB.
§2
Grundsätze der Vergabe
Buchstabe c): die VOF ist außer Kraft getreten. Die bisher dort enthaltenen Regelungen finden sich jetzt in
der neuen VgV wieder.
§3
Wahl der Vergabeart bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
Überschrift: Die Ergänzung „bei Bau- und Lieferleistungen“ dient der Klarstellung/Konkretisierung.
Abs. 1 Buchstabe a): „VOB“ sollte gestrichen werden, da deren Beachtung für Bauleistungen sich schon aus
§ 2 Buchstabe a) ergibt.
Abs. 1 Buchstabe b): diese Regelung gilt sowohl für Lieferungs- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen, so dass der Buchstabe c) überflüssig geworden ist.
Abs. 1 Buchstaben a) und b): Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen wurden auf Grund der Bekanntmachung der EU mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aktualisiert.
Abs. 1 letzter Satz: Die Wertgrenzen für europaweite Ausschreibungen werden auch künftig durch die Europäische Union festgelegt und in deren Amtsblatt veröffentlicht.
Abs. 2: Der bisherige Klammerzusatz „ohne Umsatzsteuer“ wurde hier sowie durchgängig im gesamten Text
durch das Synonym „netto“ ersetzt. Die Ergänzung durch die Klammerzusätze „netto“ bzw. ggf. „brutto“ erfolgt im weiteren Text wegen der Eindeutigkeit überall dort, wo bisher dieser Zusatz fehlt.
Abs. 4 und 5: Die dort beschriebenen Leistungen wurden konkretisiert auf Bau-Leistungen.
§4
Verfahren zur Angebotseinholung bei Bau- und Lieferleistungen
Überschrift: Die Ergänzung „zur Angebotseinholung bei Bau- und Lieferleistungen“ dient der Klarstellung/Konkretisierung.
Abs. 2: Der Betrag, nach dem bisher Aufträge ohne schriftliches Angebot vergeben werden können, wurde
aus Praktikabilitätsgründen auf 10.000 € angehoben. Des Weiteren wurde aus diesen Gründen die weitere
Textformulierung des Absatzes entsprechend angepasst.
Abs. 3: In der Praxis stellte sich oft heraus, dass zur Abgabe eines Angebotes keine Wesselinger Unternehmer aufgefordert werden konnten, da keine entsprechenden vor Ort existieren. Daher wurde der Satz 2 umformuliert. Satz 3 dienst der Klarstellung.
Abs. 4: Die Anhebung auf 10.000 € erfolgte aus Praktikabilitätsgründen. Die Zuständigkeit eines vom Rat
gebildeten Ausschusses bestimmt sich für die Sondervermögen nach der jeweiligen Betriebssatzung, im
Übrigen nach den Regelungen der vom Rat beschlossenen Zuständigkeitsordnung. Deswegen genügt die
gekürzte Formulierung. Sie wird auch im weiteren Textverlauf durchgängig verwandt. Die Stadtverwaltung
Wesseling ist organisatorisch unterhalb der Dezernatsebene in Bereiche gegliedert. Diese Bezeichnung wird
durchgängig verwandt.
Abs. 6: Die Ergänzung in Satz 1 ist die Folge der Ergänzung der Überschrift. Der letzte Satz dieses Absatzes
entfällt. Aufgrund der jetzt geltenden Regelungen des TVgV NRW sind keine Ausnahmen mehr zulässig.
§5
Verfahren zur Angebotseinholung bei Gutachter-, Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Überschrift ist angepasst worden für die Verfahren, die nicht unter § 4 geregelt sind.
Abs. 1 - 3: Neufassung
Bei Honoraren gem. HOAI, die über dem Schwellenwert liegen, sind nach Wegfall der VOF nunmehr die
Vorgaben des GWB bzw. der VgV zu beachten.
Abs. 4 (bisheriger Abs. 2): Die Anhebung auf 10.000 € erfolgte aus Praktikabilitätsgründen. Es ist notwendig,
auch die Vorlage von Bautagebüchern in die Regelung aufzunehmen.
Die Abs. 5 + 6 sind die Abs. 3 + 4 der bisherigen Vergabeordnung. In Abs. 6 wurde der Satz 2 zur Klarstellung angefügt.
§ 5a
Korruptionsbekämpfung
Abs. 2 entfällt. Aufgrund des Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW und weiterer Gesetzes (GV NRW S. 875) wurde der § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und damit die hierin geregelte Meldepflicht aufgehoben.
§6
Verfahren bei der Auftragserteilung und der Abrechnung
Abs. 1: „§ 16“ wurde gestrichen, da sich künftig sowohl in der VOB als auch in der VOB die Paragrafennummerierung ändern kann.
Abs. 2: „Örtliche Rechnungsprüfung“ ist eine in § 102 GO NRW festgelegte Bezeichnung. Diese Bezeichnung wird auch im weiteren Textverlauf durchgängig verwandt.
Abs. 5:Der angefügte Halbsatz ist für das ordnungsgemäße und nachprüfbare Verfahren durch die örtliche
Rechnungsprüfung notwendig.
Abs. 9: Der Auftraggeber (= Stadt inkl. Sondervermögen) führt Abnahmen zusammen mit dem Auftragnehmer durch. Der angefügte letzte Satz dient der Klarstellung.
Abs. 10: Es ist notwendig, auch die Vorlage von Bautagebüchern in die Regelung aufzunehmen.
Abs. 11: Die Formulierung ist angepasst an die jetzigen Gegebenheiten. Separate Vermögensakten neben
den Objektakten des zuständigen Bereichs bestanden und bestehen nicht.
§7
Vergabeentscheidung
Abs. 1 Buchstabe d) und Ziffer 2: Der § 2a war nur vorübergehend in die Vergabeordnung eingefügt worden.
Er ist durch den letzten Ratsbeschluss zur Änderung der Vergabeordnung Ende des Jahres 2012 wieder
entfallen.
Abs. 1 Ziffer 3: Die bisherige Formulierung führt zu Irritationen, so dass eine eindeutige Neuformulierung
angebracht ist.
§8
Erweiterung von Aufträgen
Abs. 3 Buchst. c): Notwendige Ergänzung infolge der Regelungen in § 5 Abs. 1 - 3.
Abs. 5: Die Mitteilungen sind bisher schon nicht mehr durchgängig schriftlich erfolgt, sondern wurden mündlich im zuständigen Ausschuss unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen“ zu Protokoll gegeben. Künftig
sollte so generell verfahren werden.
§9
Nachtragsangebote, Mehrkosten, Haushaltsmittel
Abs.1: Satz 2 ist durch die Streichung von Textteilen in seiner Formulierung eindeutiger geworden.
Abs. 2 + 3: Die Einfügungen dienen der Klarstellung.
§11
Zahlung und Sicherheitsleistungen
Abs. 4: Die Anhebung des Prozentsatzes von 3 auf 5 für Sicherheitsleistungen für die Dauer der Mängelbeseitigung ist angemessen und jetzt identisch mit dem Prozentsatz für die Vertragserfüllungsbürgschaft.
Die Vergabeordnung in der Fassung vom 1. Januar 2013 ist als Anlage - separat geheftet - zu Vergleichszwecken beigefügt.