Daten
Kommune
Wesseling
Größe
36 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
30.01.17, 17:06
Aktualisiert
30.01.17, 17:06
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Vergabeordnung der Stadt Wesseling
In Ergänzung des § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
16. November 2004 (GV NRW. S. 644) in der Fassung der Berichtigung vom 6. Januar 2005 (GV
NRW. S. 15) hat der Rat der Stadt Wesseling am 26. Mai 2009 und 6. November 2012 folgende
Ordnung erlassen:
§1
Geltungsbereich
Die Ordnung ist bei der Vergabe sämtlicher Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadt Wesseling anzuwenden.
§2
Grundsätze der Vergabe
Für die Vergaben gelten neben
a) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B)
b) der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, Teile A und B)
c) der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
d) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
e) der preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge
f) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
g) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)
die Bedingungen dieser Vergabeordnung, sowie die Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Wesseling. Bei jeder Vergabe sind die Verdingungsordnungen bzw. die HOAI
schriftlich zu vereinbaren.
§3
Wahl der Vergabeart
(1) Für die einzelnen Vergabeverfahren werden folgende Wertgrenzen (netto) und Schwellenwerte
(netto) festgesetzt:
a) bei Bauleistungen (VOB)
öffentliche Ausschreibungen
im Tiefbau ab 300.000 €,
für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) ab 150.000 €,
für Ausbaugewerke, Pflanzungen und Straßenausstattung ab 75.000 €,
offenes Verfahren europaweit unabhängig von der Art der Bauleistung ab 5,00 Mio. €.
b) bei Lieferungs- und Dienstleistungen (VOL)
Öffentliche Ausschreibungen ab 75.000 €,
offenes Verfahren europaweit ab 200.000 €.
c) bei freiberuflichen Dienstleistungen (VOF)
öffentliche Ausschreibungen ab 75.000 €,
Verhandlungsverfahren europaweit ab 200.000 €.
Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt.
Werden Wertgrenzen oder Schwellenwerte durch staatliche Vorschriften rechtsverbindlich neu festge-setzt, so sind diese dann bestimmend.
(2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) soll durchgeführt werden, wenn der
voraussichtliche Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) die Wertgrenzen des Abs. 1 unterschreitet.
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Stand: 01.01.2013
Vergabeordnung der Stadt Wesseling
(3) Aufträge unter 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden
(freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bleibt
bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt.
(4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die Leistung in
jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach
Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige
sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose).
(5) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vorschriften über die Wahl der Vergabeart zu umgehen.
(6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die Gesamtsumme aller
Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt.
(7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart zugrunde zu
legende Gesamtwert festzulegen (z.B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen.
§4
Verfahren
(1) Bei freihändiger Angebotseinholung sind nach Möglichkeit mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern, und zwar in der Regel mindestens drei. Eine Angebotseinholung ist hierbei
auch über das Internet zulässig.
(2) Aufträge bis zu 5.000 € können ohne schriftliche Angebote vergeben werden. Die Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen.
(3) Zur beschränkten Ausschreibung sind nach Möglichkeit wenigstens sechs Unternehmer aufzufordern. Mindestens zwei auswärtige Unternehmer sind hierbei mit anzufordern.
(4) Bei Aufträgen unter 5.000 € werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe an Hand der Unternehmerdatei durch den Fachbereich ausgewählt. Bei Aufträgen ab 5.000 € und bei beschränkten
Ausschreibungen werden die Unternehmen an Hand der Unternehmerdatei von der Zentralen Vergabestelle ausgewählt; hierbei sind die Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen. Der
Fachbereich kann Vorschläge machen. Den vom Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen
Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Mitgliedern dieser Ausschüsse ist auf
Wunsch Einblick in diese Datei zu gewähren. Vor jeder Aufforderung zur Angebotsabgabe zu beschränkten Ausschreibungen ist die Leistungsfähigkeit der Unternehmen in Bezug auf die Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen entsprechend dem Inhalt von Absatz 5 zu überprüfen.
(5) Bewerber haben bei öffentlichen Ausschreibungen in der Regel mit der Abgabe des Angebotes
den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in fachlicher, personeller, gerätemäßiger und finanzieller Hinsicht sowie über bereits ausgeführte Bauvorhaben gleicher Art und ähnlichen Umfangs zu erbringen. Ist ein Bewerber bereits präqualifiziert, werden die in Satz 1 auftragsunabhängigen Nachweise
der Geeignetheit als erfüllt angesehen. Darüber hinaus können auftragsspezifische Nachweise gefordert werden.
(6) Zur Erzielung prüf- und wertbarer Angebote sind die Leistungen entsprechend den Verdingungsordnungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben (Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis). Den Verdingungsunterlagen sind die Vertragsbedingungen der Stadt, sowie Vordrucke für
die Erklärungen beizufügen, die nach den Verdingungsordnungen und den Vertragsbedingungen der
Stadt von den Bietern abzugeben sind. Ausnahmen hiervon sind nur bei geringfügigen Lieferungen,
Leistungen oder Bauleistungen zulässig.
Die Verdingungsunterlagen sollen jeweils dem aktuellen Stand der Gesetzgebung bzw. der Rechtsprechung angepasst werden.
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Stand: 01.01.2013
Vergabeordnung der Stadt Wesseling
§5
Architekten- und Ingenieurverträge
(1) Architekten- und Ingenieurverträge sollen, wenn der Bedeutung des Projektes angemessen, nach
dem Ergebnis eines Preis- und Leistungswettbewerbs abgeschlossen werden. Die in den anzuwendenden Gebührenordnungen vorgeschriebenen Mindestsätze sollen nicht unterschritten werden, sofern nicht Ausnahmefälle nach der HOAI vorliegen. Bei Honoraren von mehr als 200.000,00 € sind die
Vorgaben der VOF zu beachten.
(2) Die Architekten- und Ingenieurverträge sind so zu gestalten, dass sie alle Sicherungen hinsichtlich
Haftungsvorschriften, sach- und fachgerechter Ausführung, Verpflichtung zur Führung eines Bautagebuches und Vorschriften über eine vorschriftsmäßige und zeitgerechte Abrechnung der Bauvorhaben
einschließlich möglicher Konventionalstrafen und Prämiengewährung vorhalten.
(3) In den Architekten- und Ingenieurverträgen sind die Auftragsnehmer zu verpflichten, die Ergebnisse der einzelnen Leistungsphasen zur Prüfung vorzulegen. Die jeweils weiterführenden Leistungsphasen dürfen erst dann bearbeitet werden, wenn die vorangegangenen Leistungsphasen vor der
Stadt Wesseling freigegeben wurden.
(4) Alle Bau- und Rechnungsunterlagen beauftragter Unternehmen sind durch die mit der Bauleistung
beauftragten Architekten und Ingenieure sachlich und rechnerisch vollständig prüfen zu lassen.
§ 5a
Korruptionsbekämpfung
(1) Bei Aufträgen von Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € (netto) und von Bauleistungen ab
50.000 € (netto) ist vor Erteilung eines Auftrages von der Zentralen Vergabestelle gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz bei der Informationsstelle des Landes NRW nachzufragen, ob Eintragungen
zum Auftragnehmer, der den Zuschlag erholten soll, vorliegen. Bei Aufträgen oberhalb der EUSchwellenwerte ist bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle des Landes NRW nachzufragen.
(2) Der Zentralen Vergabestelle obliegt die Verpflichtung, die Vergabe von Bauaufträgen über
200.000 € (brutto) gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW anzuzeigen.
§6
Verfahren bei der Auftragserteilung und der Abrechnung
(1) Der Auftrag ist gemäß VOB Teil A § 16 oder VOL Teil A § 16 dem Bieter zu erteilen, der unter
Berücksichtigung alle technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten das annehmbarste bzw. wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Der niedrigste Angebotspreis ist nicht entscheidend.
(2) Von der Möglichkeit, eine Kalkulation beizuziehen, kann Gebrauch gemacht werden. Werden
Preisabreden festgestellt oder begründet vermutet, ist dem Bürgermeister und dem Leiter des
Bereichs Rechnungsprüfung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Dem Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen Ausschuss ist auf Beschluss auch Einsicht in die Angebotsunterlagen zu gewähren; dabei ist jedoch § 31 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Erhält der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis nicht
den Zu-schlag, sind die dafür maßgebenden Gründe im Beschluss des Vergabeausschusses oder
des sonst zuständigen Ausschusses festzulegen.
(4) Alle Aufträge sollen vor der Ausführung schriftlich erteilt werden. Bestellscheine sind bei Aufträgen bis 10.000 €, Auftragsschreiben bei Aufträgen über 10.000,00 € zu verwenden.
(5) Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Auftragserteilung mündlich oder fernmündlich, ist die
schrift-liche Bestätigung an den Auftragnehmer unverzüglich nachzuholen.
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Stand: 01.01.2013
Vergabeordnung der Stadt Wesseling
(6) Die Verteilung einer Lieferung, Leistung oder Bauleistung auf mehrere Bestellscheine oder Auftragsschreiben ist nicht statthaft. Erfolgt eine Auftragserteilung für verschiedene Sachkonten bzw.
Buchungsstellen, dann ist die sach- und kostengerechte Aufteilung auf der zur Akte genommenen
Auftragsdurchschrift festzuhalten.
(7) Handelsübliche Rabatt- und Skontovergünstigungen sind im Rahmen des geltenden Rechts zu
vereinbaren.
(8) In den Auftragsschreiben und Bestellscheinen sind etwaige Abweichungen von der Ausschreibung und insbesondere die Termine für die Ausführung der Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen festzulegen. Außerdem ist von den Bau- und Lieferfirmen zu fordern, dass
a) die Rechnungen in dreifacher Ausfertigung, ggf. mit der Zweitausfertigung des Bestellscheines,
über die zentrale Posteingangsstelle eingereicht werden,
b) Stundenlohnarbeiten gemäß den maßgeblichen Preisvorschriften grundsätzlich nach Lohnkosten,
Stoffkosten, Gerätekosten (Vorhalteentgelte oder Mieten und Reparaturentgelte) sowie Frachten,
Fuhrkosten usw. zuzüglich Zuschlägen abzurechnen sind.
(9) Jede Lieferung, Leistung und Bauleistung ist nach VOL und VOB abzunehmen. Die Abnahme ist
möglichst gemeinsam mit dem Auftragsgeber durchzuführen. Die sich daraus ergebenden Termine
zum Ablauf der Fristen für Mängelbeseitigungen sind listenmäßig in den Bereichen für die von dort
erteilten Aufträge zu führen. Es muss sichergestellt sein, dass vier Wochen vor Ablauf der Frist für
die Mängelbeseitigung eine Prüfung auf Mangelfreiheit der Lieferung, der Leistung oder der Bauleistung stattfindet
(10) Alle Auftragnehmer, denen Aufträge nach öffentlicher und beschränkte Ausschreibung oder nach
aufgehobener Ausschreibung freihändig erteilt werden, müssen ein Bautagebuch führen, wenn die
Auftragssumme 50.000 € überschreitet. Bei Unterschreitung dieses Betrages sind Arbeitsnachweise
zu erbringen.
(11) Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens sind genaue Bestandszeichnungen zu fertigen, die
beim zuständigen Fachbereich und den Vermögensakten aufzubewahren sind. Bei der Bauleistung
durch Architekten und Ingenieure ist das Anfertigen der Bestandszeichnungen vertraglich zu vereinbaren.
§7
Vergabeentscheidung
(1) Bei Aufträgen über 50.000 € für Bauleistungen, sowie für Architekten- und Ingenieurleistungen
über 25.000 €, die auf Bauleistungen gerichtet sind, bedarf der Bürgermeister zur Auftragsvergabe
der vorherigen Zustimmung des Vergabeausschusses oder des sonst zuständigen Ausschusses. Der
Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung des Ausschusses eine Sitzungsvorlage, die
mindestens folgende Angaben enthält:
a)
b)
c)
d)
die bei der Ausschreibung oder der Angebotseinholung beteiligten Firmen,
das Submissionsergebnis, einschließlich der eingeräumten Nachlässe und Skonti,
die Wertung der Angebote,
die eventuelle erforderliche Begründung, warum von einer Ausschreibung nach § 2a oder § 3
abgesehen wurde,
e) das Prüfungsergebnis des Bereichs Rechnungsprüfung,
f) einen Vergabevorschlag,
g) das Endergebnis der Kostenberechnung des Fachbereichs sowie
h) das Sachkonto und die Höhe der dort noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Zustimmung des Ausschusses gilt als erteilt, wenn:
1. er der auf die Bauausführung gerichtete Planung, der Kostenberechnung und der eventuell beabsichtigten Beauftragung von Architekten und Ingenieuren bereits zugestimmt ,
2. eine Ausschreibung gemäß § 2a oder § 3 stattgefunden,
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Vergabeordnung der Stadt Wesseling
3. das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte annehmbarste Angebot den niedrigsten Angebotspreis mit Deckung in de Kostenrechnung den Zuschlag erhalten soll,
4. der Bereich Rechnungsprüfung keine Bedenken erhoben hat und
5. eine Genehmigung nach § 21 der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.
(2) Bei Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 50.000 €, die keine Bauleistungen sind, bedarf
der Bürgermeister zur Auftragsvergabe der vorherigen Entscheidung des zuständigen Ausschusses.
Der Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung der Ausschüsse eine Sitzungsvorlage,
die mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis h) enthält.
(3) Über die Vergaben von Aufträgen bis 50.000 € entscheidet der Bürgermeister. Unberührt bleibt
das Prüfungsrecht des Bereichs Rechnungsprüfung, wobei bei Aufträgen über 500 € auch die Anlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) und f) bis h) mit vorzulegen sind; Ausnahmen hiervon sind
den entsprechenden Verfügungen des Bereichs Rechnungsprüfung zu entnehmen. Der jeweilige
Aus-schuss wird über die Entscheidung der Verwaltung, bei denen die Zustimmung nach Abs. 1 als
erteilt gilt, unterrichtet.
§8
Erweiterung von Aufträgen
(1) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen (Nachträge, Erweiterungen) zu Aufträgen, deren Auftragssumme mehr als 50.000 € beträgt, entscheidet der Vergabeausschuss oder der sonst zuständige Ausschuss, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 vor.
(2) Wird bei Aufträgen bis 50.000 € die Erteilung von Anschlussaufträgen notwendig, so entscheidet
der Bürgermeister. Wird durch die Erteilung des Anschlussauftrages die Gesamtauftragssumme von
50.000 € um mehr als 5.000 € überschritten, so sind unter Angabe der Gründe, die zur Überschreitung geführt haben, der Vergabeausschuss oder der sonst zuständige Ausschuss schriftlich in Form
einer Vorlage zu unterrichten.
(3) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen zu Aufträgen über 50.000 € entscheidet der Bürger-meister, wenn
a) es sich um Massenüberschreitungen handelt und deren Kosten nicht mehr als 10 % des Hauptauftrages ausmachen,
b) zusätzliche Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vergeben werden, für die Einheitspreise
im Hauptauftrag nicht vereinbart sind und die einzelnen Zusatzleistungen 10 % der Auftragssumme insgesamt nicht überschreiten.
(4) Erhöhungen der Auftragssumme aufgrund vertraglich zugesicherter Lohn- und Stoffpreiserhöhungen gelten nicht als Auftragserweiterung.
(5) Werden mit der Abrechnung Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber den erteilten Aufträgen
festgestellt, so ist dies dem Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen Ausschuss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§9
Nachtragsangebote, Mehrkosten, Haushaltsmittel
(1) Von den beauftragten Unternehmern oder Lieferfirmen sind Nachtragsangebote einzuholen, sofern sich bei der Ausführung des Auftrages über Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen herausstellt, dass wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag erforderlich werden. Wesentliche
Abweichungen sind Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich Vereinbarten, die entweder
10 % oder ursprünglichen Auftragssumme - mindestens aber 500 € - oder 10.000 € überschreiten.
Nachtragsangebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen und zu begründen. Für
jeden Nachtrag ist ein zusätzlicher Auftrag erforderlich. Die Auftragserteilungen erfolgen nach den §§
7 und 8. Werden mehrere Nachträge erforderlich, gilt ihre Gesamtsumme als Auftragssumme. Die
Nachträge sind dem Bereich Rechnungsprüfung vor Auftragserteilung zu Prüfung vorzulegen.
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Vergabeordnung der Stadt Wesseling
(2) Werden bei der Prüfung der (Schluss-) Rechnungen Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber
den beauftragten Leistungen festgestellt, dann sind diese Mehrkosten in schriftlicher Form stichhaltig
und positionsbezogen zu begründen, soweit dies nicht schon bei der Auftragserteilung zu Nachträgen bzw. Erweiterungen geschehen ist.
(3) Werden nach Vergabe der Arbeiten oder während der Bauausführung die freigegebenen Haushaltsmittel infolge Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf oder infolge von Preissteigerungen
überschritten, ist unverzüglich die Bereitstellung der erforderlichen Mittel beim Fachbereich Finanzmanagement zu beantragen. Der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige Fachbereich hat entsprechende Deckungsvorschläge zu unterbreiten.
§ 10
Aufhebung der Ausschreibung
(1) Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach VOB Teil A
bzw. VOL Teil A, jeweils § 17, vorliegen.
(2) Über die Aufhebung der Ausschreibung entscheidet der Bürgermeister.
§ 11
Zahlung und Sicherheitsleistungen
(1) Vor Anordnung von Zahlungen haben sich die zuständigen Bediensteten davon zu überzeugen,
dass die in Rechnung gestellten Beträge den tatsächlichen Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen und die Abrechnungspreise den Angebotspreisen entsprechen. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Eingang zu begleichen.
(2) Abschlagszahlungen dürfen nur aufgrund der überprüften Leistungsaufstellungen bzw. in Höhe
der in das Eigentum der Stadt übergegangenen Materiallieferungen und unter ausdrücklichem Vorbehalt gewährt werden.
(3) Vorauszahlungen auf Materiallieferungen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. In diesem
Fällen müssen Sicherungs-Übereignungsverträge abgeschlossen oder Bankbürgschaften in voller
Höhe gestellt werden.
(4) Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen über 50.000 € in Höhe von 5 % der
Auftragssumme vertraglich zu fordern. Sicherheitsleistungen für die Dauer der Mängelbeseitigung bei
Aufträgen über 50.000 € sind in Höhe von mindestens 3 % in bar oder als unbefristete Bankbürgschaft einer Bank oder eines anerkannten Kreditversicherers unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu fordern. Auf die Sicherheitsleistung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe verzichtet werden. Diese besonderen Gründe sind in jedem Falle aktenkundig zu machen. Bei Aufträgen
unter 50.000 € können Sicherheitsleistungen gefordert werden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt sofort in Kraft. *
(2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen und
Bauleistungen vom 21. Juni 2006 außer Kraft.
* In der hier abgedruckten Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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Stand: 01.01.2013