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Beschlussvorlage (Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
123 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
29.05.17, 13:01
Aktualisiert
29.05.17, 13:01
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 127/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Schulen Vorlage für Schulausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.05.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 127/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter: Manfred Hummelsheim Datum: 16.05.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Schulausschuss Betreff: Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Stadt Brühl über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung von Wesselinger Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu verhandeln. Sachdarstellung: 1. Problem Im Jahr 2013 wurde die städtische Förderschule (Fröbelschule) geschlossen, weil die nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorgesehene Mindestschülerzahl (144 Schüler) nicht mehr erreicht wurde. Bis zur Schließung der Schule betrug der jährliche Zuschussbedarf rund 150.000 € bis 180.000 €. Seit der Schließung der Förderschule wird der größte Teil der Wesselinger Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in der Pestalozzischule in Brühl beschult. Nach den Regelungen des Schulgesetzes tragen die Schulträger, in diesem Fall die Stadt Brühl, die gesamten Kosten der Schule einschließlich der Schülerfahrtkosten. Da die meisten in Trägerschaft der kreisangehörigen Kommunen befindlichen Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen die mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorgegebenen Mindestzahlen nicht erreichen oder demnächst verfehlen werden, ist eine Schließung auch dieser Schulen früher oder später unausweichlich. Eine einzelne Kommune kann somit eine wohnortnahe Beschulung der Kinder mit Lernbehinderung auf Dauer nicht gewährleisten. Andererseits begründet das Schulrechtsänderungsgesetz das Recht der Eltern auf freie Schulwahl zwischen Regel- und Förderschule für ihr Kind. Wann der Anspruch auf wohnortnahe Beschulung in dieser Hinsicht rechtlich nicht mehr als erfüllt gelten kann, ist eine offene Frage – Schulwege dürfen jedenfalls auch bei Förderschülerinnen und -schülern nicht beliebig ausgedehnt werden. Aus diesem Grund sind die kreisangehörigen Städte in Gespräche mit der Kreisverwaltung eingetreten, mit dem Ziel der Übernahme der Trägerschaft aller Förderschulen durch den Rhein-Erft–Kreis. Die Förderschulen würden in diesem Fall letztlich über die Kreisumlage finanziert, und die Kosten damit weitgehend gerecht verteilt. Doppelbelastungen einzelner Kommunen würden verhindert. Der Kreis hat die Übernahme der Trägerschaft aus verschiedenen Gründen abgelehnt und die kreisangehörigen Städte um Prüfung gebeten, ob der Bestand an Förderschulen in kommunaler Trägerschaft nicht durch interkommunale Zusammenarbeit auf der Grundlage des GkG oder auf der Grundlage einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gesichert werden kann. Auf diese Weise kann eine wohnortnahe Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Dauer sichergestellt werden. Zwischenzeitlich hat die Stadt Hürth eine Vereinbarung mit der Stadt Brühl über die Beschulung von Förderschülerinnen und –schülern abgeschlossen. Die Städte Kerpen und Erftstadt verhandeln derzeit mit der Stadt Brühl über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. 2. Lösung Mit dem Ziel, eine wohnortnahe Beschulung von Wesselinger Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, ebenfalls in Verhandlungen mit der Stadt Brühl über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einzutreten, mit der insbesondere der Stadt Brühl die gesetzliche Aufgabe der Stadt Wesseling nach dem Schulgesetz zur Beschulung der Förderschülerinnen und –schüler übertragen wird, und die die Übernahme von Schulkostenbeiträgen durch die Stadt Wesseling und damit eine gerechte Kostenverteilung regelt. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Hürth sieht jährliche Schulkostenbeiträge in Höhe von 2.200 € pro Schülerin bzw. pro Schüler vor. Der Beitrag berücksichtigt insbesondere Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes, Geschäftsaufwendungen, Versicherungen, Reinigung, Personalaufwendungen für Schulhausmeister und Sekretärin. Derzeit werden 34 Wesselinger Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in der Brühler Pestalozzischule unterrichtet (siehe beigefügte Aufstellung). Somit ergäben sich für die Stadt jährliche Aufwendungen von (34 × 2.200 € ) = rund 75.000 €.