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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
1,7 MB
Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06

Inhalt der Datei

Begründung Bebauungsplan Nr. 1/107 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Erstellt durch Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied) 01.03.2017 Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 2 1. Anlass und Ziel der Änderung Die Stadt Wesseling hat 2006 Bauleitplanverfahren Nr. 1/107 für das Betriebsgelände „Saint Gobain" und unmittelbar anschließende Bereiche an der Birkenstraße eingeleitet. Im Parallelverfahren wurde die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain" aufgestellt. Ziel der Bauleitplanverfahren war zum einen die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen für das Betriebsgelände und das Umfeld an die tatsächlich erfolgte Entwicklung; zum anderen war die Anpassung der Plan- und Textfestsetzungen für das Betriebsgelände „Saint Gobain“ an das aktuelle Planungs- und Immissionsschutzrecht erforderlich. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" sind mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 08.10.2008 in Kraft getreten. Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" (mit rot umgrenzten Bereich der 2. Änderung) Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 3 Mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling vom 01.10.2014 wurde das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Birkenstraße“ eingeleitet. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Birkenstraße“ wurden zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten an der Birkenstraße geschaffen. 1. Änderung für den Bereich „Birkenstraße“ Die 1. Änderung wurde am 23.06.2015 vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung beschlossen. Während das Verfahren der 1. Änderung durchgeführt wurde, wurden die Planungen für die Nutzung des Gesamtareals fortgeführt. Die im Bebauungsplan von 2008 dargestellten Deponieflächen wurden zwischenzeitig fast vollständig saniert und sollen nun einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Die Sanierung der Deponie wurde in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden vorbereitet und durchgeführt. Für die Sanierung der Deponie wurden zunächst die auf der Fläche vorhandenen Gehölze entfernt. Anschließend wurden die abgelagerten belasteten Materialien aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt. Die Sanierung ist weitgehend erfolgt, jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Die bei der Sanierung der Deponie entstandene vegetationslose Brachfläche soll nunmehr im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 4 einer baulichen Nutzung zugeführt werden, die unter den bisherigen Voraussetzungen auf der Deponie nicht möglich war. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ ist der Bereich als ehemalige Deponie sowie als Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Der gesamte Bereich ist als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine bauliche Nutzung der Fläche nicht zulässig. Um die inzwischen fast vollständig sanierten Flächen der ehemaligen Deponie baulich nutzen zu können, ist eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich. Die im Bebauungsplan von 2008 enthaltene Festsetzung zur Gehölzerhaltung ist nicht mehr relevant. Die Gehölzrodung wurde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen geregelt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1/107 setzt für diesen Bereich Emissionskontingente fest, die weiterhin zu beachten sind und ihre Gültigkeit behalten. Insbesondere im Hinblick auf die im Westen geplante Wohnbebauung, für die aktuell der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1/114 "Westringquartier“ aufgestellt wurde, ist die Einhaltung der Lärmkontingente zwingend erforderlich. Die geplante Halle mit Zugängen und Zufahrten auf der von der westlich geplanten Wohnbebauung abgewandten Gebäudeseite ist nicht nur in der Lage, die Anforderungen an eigene Emissionen gegenüber der Wohnbebauung zu erfüllen, sondern schirmt gleichzeitig das bestehende Betriebsgelände mit den dortigen Schallemissionen wirksam ab, so dass sich insgesamt die Schallimmissionen im westlichen Umfeld des Betriebsgeländes reduzieren können. Das nachfolgende Konzept zeigt, wie die künftige Bebauung des ehemaligen Deponiegeländes erfolgen soll und wie diese zur geplanten Wohnbebauung „Westringquartier“ eingegrünt und optisch abgeschirmt werden kann. Lageplan (nicht genordet) Ansichten (ohne vorhandenem Gehölzbestand) Ansicht (mit vorhandenem Gehölzbestand) Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 5 maximale Gebäudehöhe + 62.00 NN Birkenstraße + 56.15 NN Geländehöhe + 48.70 NN Geländeschnitt (Birkenstraße/Plangebiet) Die geplante Halle soll mit einer Höhe von maximal 12 m und einer Länge von 100-120 m vielseitig nutzbar sein. Alle Zugänge und Zufahrten sind auf der dem bestehenden Betriebsgelände zugewandten südöstlichen Gebäudeseite angeordnet. Die nordwestliche und nordöstliche Gebäudeseite sind geschlossen und durch Fensterelemente gegliedert. An der südwestlichen Seite der Halle ist ein zweigeschossiger Bürotrakt geplant. Die Büronutzung schafft einen schalltechnisch verträglichen Übergang zur umliegenden Wohnbebauung und nutzt an dieser Stelle die im Vergleich zum anderen Bereich des Betriebsgeländes ruhige und attraktive Lage neben den ausgeprägten Gehölzbeständen für ein angenehmes Arbeitsumfeld. Die Gehölze auf den Parzelle Nr. 29, die erhalten bleiben, übernehmen auch einen wesentlichen Teil der Einbindung und Abschirmung zum Umfeld. Zusätzlich ist eine umfangreiche Fassadenbegrünung geplant. Relevante nachteilige Auswirkungen auf die geplante Wohnbebauung „Westringquartier“ sind daher nicht zu erwarten. Die Erschließung der neuen Halle erfolgt über das bestehende Betriebsgelände vom Kronenweg aus, so dass auch diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegend vorhandene und neu geplante Wohnbebauung zu erwarten sind. Für die erforderlichen Stellplätze stehen ausreichende Flächen auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Der Eigentümer des Grundstücks hat die Stadt Wesseling gebeten, ein Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain" für das Plangebiet „ehemalige Deponie“ einzuleiten. Das Plangebiet der 2. Änderung umfasst ca. 9.390 qm Fläche. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" bisher verfolgten städtebaulichen Ziele für das Betriebsgelände und die Umgebungsnutzungen bleiben unberührt. Die konkreten planungsrechtlichen Vorgaben, wie die Festsetzung der neuen Baugrenzen bzw. Bauflächen und die Dimensionierung der zulässigen Gebäude (Höhe, Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 6 Vollgeschosszahl, Grund- und Geschossflächenzahl), werden in der Planurkunde festgelegt. Die grundlegende Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE 1) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bleibt unverändert. Der Berücksichtigung der Nachbarbelange wird durch die Beibehaltung der im Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" bereits festgesetzten Emissions- und Zusatzkontingente Rechnung getragen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling (50. Änderung, wirksam seit 2008) weist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche aus. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain" für das Plangebiet „ehemalige Deponie” kann somit gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Für den innerörtlichen Bereich gibt es keinen Landschaftsplan. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet der 2. Änderung umfasst ca. 9.390 qm. Es umfasst Teilflächen des Flurstücks 683, Flur 20, Gemarkung Wesseling. 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 wird ebenso wie die 1. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes deutlich unterschritten; das Plangebiet weist insgesamt eine Größe von ca. 9.390 qm auf. Die zulässige Grundfläche beträgt etwa 7.512 qm (80 % der Gewerbefläche). Das Verfahren kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem MusterEinführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Änderung eines Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche wird bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 deutlich unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld des Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („FloraFauna-Habitat-Gebiet - FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:   es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 7  es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine zusammenfassende Erklärung und Informationen zum Vorhandensein von umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes. Zudem gelten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich werden. 4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand Aufnahmen von der Sanierung des Deponiegeländes (Februar 2016) Im Rahmen der Sanierung der ehemaligen Deponie wurde das Gelände völlig verändert und ist weitgehend vegetationsfrei. Die umliegenden Gehölzbestände blieben davon unberührt und werden auch von der neu geplanten Halle nicht tangiert. Über die Deponiefläche hinaus werden keine Bäume oder sonstige Gehölze beseitigt. Die geplante Halle wird ausschließlich von bestehenden befestigten Betriebsflächen aus erschlossen. Dafür wird das sanierte Gelände höhenmäßig angeglichen. Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 8 5. Sanierung der ehemaligen Deponie Die HW Pütz GmbH hat im Juni 2015 ein Konzept zur Räumung der Altablagerung „Deponie Feldmühle“ auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma Saint Gobain Abrasives GmbH erstellt und damit eine Genehmigung bei der Stadt Wesseling beantragt. Die Genehmigung wurde am 16.12.2015 erteilt. Auszüge aus dem Räumungskonzept: Sachstand Auf dem ca. 85.000 m² großen Gelände, welches ehemals zum Betriebsgelände der Firma Saint Gobain Abrasives GmbH gehörte, befindet sich im Norden die Altdeponie „Feldmühle". Diese Altablagerung soll mit der Entnahme des Deponiematerials geräumt werden. Im Rahmen der orientierenden Altlastenuntersuchung des Betriebsgeländes aus November und Dezember 2014 wurde ein Teilbereich der Deponie mittels Bohrungen und Baggerschürfen untersucht. Basierend auf diesen Ergebnissen und denen, die in dem „Gutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerung Werksdeponie Feldmühle STAWA Nr. 5107 D 62 in Wesseling" erstellt für den Erftkreis, Untere Wasserbehörde, Hürth durch GEOS GmbH Dr. Weggen + Partner, Bergisch Gladbach, Dezember 1988 enthalten sind, ist ein erstes Konzept zur Entfernung der Altablagerung im Januar 2015 erstellt worden. Das Konzept wurde von der zuständigen Fachbehörde, dem Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises geprüft. Mit dem Schreiben vom 28.01.2015 wurden von der Fachbehörde keine Bedenken zur Räumung der Altdeponie und zur Entsorgung der Deponiematerialien geäußert. Deponieinhaltstoffe Nach Rodung des Busch- und Baumbestandes wurden zur Eingrenzung der horizontalen und vertikalen Ausdehnung der deponierten Materialien 48 Schürfe angelegt und aufgemessen. Hiermit konnten Flächen mit unterschiedlicher Zusammensetzung an Auffüllungsmaterialien erfasst und dargestellt werden. Die Ausdehnung der Deponie in WestOst-Richtung beträgt ca. 130 m und in Nord-Süd-Erstreckung ca. 55 m bzw. 75 m. Die Deponiefläche ist somit ca. 8.700 m² groß. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Auffüllungsmaterialien lag bei 2,00 - 2,20 m. Folgende Deponiematerialien wurden festgestellt: - - - Produktionsabfälle (Schleifscheiben, verbackenen, losen oder in Fässern befindlichen Harzrückständen, bunten Schleifrückständen und Lagen von Schleifstäuben; z. T Metallreste, Plastik, Netze, Autoreifen, vereinzelt Mineralfaserreste und Asbestzementbruchstücke; untergeordnet Bauschutt aus Ziegelbruch-, Beton- und Bimsstücken, sowie sandiges, kiesiges und schluffiges Bodenmaterial ) Auffüllung aus Bodenmaterial (schluffigem, schwach toniger und kiesiger Sand, mit untergeordneten Anteilen an Bauschutt (< 10 Vol. %) und sehr geringen Anteilen an Produktionsrückständen) Auffüllung aus Bauschutt (überwiegend Bauschutt (> 10 Vol. %), aus Beton-, Ziegelbruch, stellenweise Schwarzdeckenstücken, untergeordnet Bodenmaterial (kiesig-schluffiger Sand) Rückverfüllung Das Gelände wird nach Entnahme der Deponieinhaltsstoffe im Mittel 2,00 - 2,20 m tiefer liegen als bisher. Für die Neubebauung der gesamten Fläche mit Hallen wird ein Neuaufbau Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 9 des Untergrundes von ca. 1,50 m Mächtigkeit notwendig werden. Die Neubaufläche wird durch die Überbauung versiegelt (Bodenplatten, versiegelte Außenbereiche). Für die Rückverfüllung ist vorgesehen, das ausgesiebte Bodenmaterial, welches in zwei Voruntersuchungen die Zuordnungswerte bis Z 2 (Boden) eingehalten hat, wieder einzubauen. Fachgutachterliche Begleitung Im Rahmen der fachgutachterlichen Begleitung der Maßnahme erfolgt die Überprüfung der entnommenen Deponiematerialien, der Sortier- und Separierungsarbeiten und der Entsorgungswege. Nach Entnahme des Materials werden die Sohlbereiche mittels Schürfen und Probennahmen überprüft, die separierten Materialien (Boden, ggf. Bauschutt/RCL) werden beprobt. Die Laboruntersuchungen an Boden-, Feststoffproben werden durch das Labor Eurofins Umwelt West, Wesseling, vorgenommen. Nach Beendigung der Maßnahme werden die durchgeführten Arbeiten, sowie die Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung in einem Abschlussbericht dokumentiert. Der Bericht dient als Grundlage für die behördliche Bestätigung der Räumung der Altdeponie und somit für die Löschung der Altablagerung. 6. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben Für den Änderungsbereich besteht bisher Planungsrecht über den Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain". Der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" ist mit seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 08.10.2008 in Kraft getreten. Änderungsbereich Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 10 Der Bebauungsplan von 2008 weist die Deponiefläche als Gewerbegebiet aus, auf dem jedoch vorhandene Gehölze zu erhalten sind. Mit der Sanierung der Deponie ist die Gehölzerhaltung gegenstandslos und es können die ausgewiesenen Festsetzungen zur Anwendung kommen, unter der Maßgabe, dass, wie nun in der 2. Änderung vorgesehen, die Baugrenzen erweitert werden. Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Emissionskontingente bleiben bis auf die Höhenbegrenzung erhalten und gelten auch weiterhin. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling (50. Änderung, wirksam seit 2008) weist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche aus. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain" für das Plangebiet „ehemalige Deponie” steht damit im Einklang, so dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. 7. Begründung der Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen Zeichnerische Festsetzungen Die bereits im Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" von 2008 festgesetzten Gewerbeflächen können durch die Sanierung der Deponie künftig auch baulich genutzt und mit Gebäuden bebaut werden. Dazu werden die überbaubaren Flächen und Baugrenzen entsprechend erweitert. Zu den äußeren Grundstücksgrenzen bleibt dabei ein Abstand von 3 m gewahrt. Für die Bebauung liegt ein Konzept vor, an dem sich die Baugrenzen orientieren. Textliche Festsetzungen Die Art der baulichen Nutzung wird, wie im Bebauungsplan Nr. 1/107, als Gewerbegebiet (GE 1) nach § 8 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzungen der zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungen sowie zu Emissionsund Zusatzkontingenten werden aus dem Bebauungsplan Nr. 1/107 übernommen. Diese sind im Bebauungsplan Nr. 1/107 wie folgt begründet: Art der baulichen Nutzung Allgemeines Ziel ist die Sicherung der industriellen und gewerblichen Bauflächen insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe. Flächen, die also für Gewerbe-, Handwerks- und Industriebetriebe vorbehalten sein sollen, gingen bei Ansiedlung der als unzulässig festgesetzten Nutzungen verloren und wären an anderer Stelle, hauptsächlich im Freiraum, zu kompensieren. Darüber hinaus soll der bestehende Betrieb Saint Gobain unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Es handelt sich bei dem Betrieb um ein seit Jahrzehnten ansässiges Produktionsunternehmen, dessen unmittelbare Nachbarschaft mit der Wohnnutzung historisch gewachsen ist. Die Beschränkung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete nach dem Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen wurde in Abstimmung mit dem ansässigen Betrieb Saint Gobain und der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln) vorgenommen. Hierbei wurden die schon heute relevanten Nutzungen in der Nachbarschaft, insbesondere die Wohnbebauung an der Birkenstraße und das Dreifaltigkeits-Krankenhaus an der Bonner Straße ebenso wie die benachbarten Gewerbe- und Industriegebiete Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 11 berücksichtigt. Durch die Festsetzungen soll einerseits der Schutz der empfindlichen Nutzungen und andererseits der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der relevanten benachbarten Betriebe und Gewerbegebiete sichergestellt werden. Darüber hinaus enthält der vormals rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Betriebe in Abhängigkeit ihrer Zuordnung nach den Abstandsklassen des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft). Diese Festsetzungen wurden aktualisiert übernommen. Die Lärmsituation im Plangebiet wurde gutachterlich untersucht. Die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Demnach werden die Gewerbegebiete und das Industriegebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in Teilgebiete gegliedert. In den jeweiligen Teilgebieten sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen bestimmte Emissionskontingente nicht überschreiten. … Das Immissionsgutachten sagt aus, dass durch diese Festsetzung nicht in ausgeübte Nutzungen eingegriffen wird. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Kontingentierung im Hinblick auf die Bestandssicherung des bestehenden Gewerbes auf bestehende Wohnhäuser an der Birkenstraße mit der Festsetzung WA* abgestellt wurde. Würden diese niedergelegt werden, so ist sicherzustellen, dass ihre abschirmende Wirkung hinsichtlich nachgelagerter Wohnhäuser mit Schutzanspruch WA durch geeignete Maßnahmen kompensiert wird. Allerdings handelt es sich bei den abschirmenden Häusern weitgehend um jüngere Gebäude bzw. Gebäude in sehr gutem Pflegezustand. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese abgerissen werden. Da es sich hier um eine vorbelastete Situation handelt, ist es Ziel des Bebauungsplans weitere Konflikte zu vermeiden. In Abstimmung mit dem ansässigen Gewerbebetrieb und auf Anregung der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln) werden daher innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen. Verkehrs- und publikumsintensive und i.d.R. nächtlich störende Nutzungen wie das Freizeitgewerbe oder Tankstellen werden ausgeschlossen, um Störungen und Konflikte durch die Nutzungen selbst und durch deren Publikumsverkehr zu vermeiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Nutzungsstruktur mit der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbe sowie der bestehenden Immissionsbelastung. Durch die Angebote der in fußläufiger Nähe liegenden Innenstadt ist die Versorgung der in den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet arbeitenden und in den Allgemeinen Wohngebieten lebenden Personen gewährleistet. Klarstellend wird festgesetzt, das Betriebstankstellen als Anlagen bzw. Teile von Betrieben weiterhin zulässig sind, um die Entwicklungsmöglichkeit der Betriebe nicht einzuschränken. Sie stehen ausschließlich den jeweiligen Betrieben zur Verfügung und lösen nicht die o. g. Störungen oder Konflikte aus. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Betrieben, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, wird einerseits damit begründet, Störungen der bestehenden Gewerbe- und Wohnnutzungen zu verhindern und die bestehende Nutzungsstruktur zu erhalten sowie andererseits damit, dass die durch die Genehmigung solcher Einrichtung, insbesondere bei den aufgeführten Anlagearten aus dem Bereich der sexuellen Darbietung und Dienstleistung, eingeleitete Sogwirkung auf weitere Betriebe zu dem so genannten "Trading-down-Effekt" führen kann, der auch für den Standort eines Industrie- oder Gewerbegebietes zu Imageverlusten führt. Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 12 Der Bebauungsplan schließt in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) und in dem Industriegebiet (GI) den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten aus. Der Ausschluss wird, wie oben aufgeführt, mit der Sicherung der gewerblichen Flächen insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe begründet. Es wird zudem die Zielsetzung verfolgt, das Hauptzentrum (Innenstadt) sowie die lokalen Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der Stadt) zu sichern und zu stärken. Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist damit die Sicherung der funktionalen Vielfalt und die Versorgungsqualität eines Mittelzentrums. Grundlage hierfür ist der "Masterplan Einzelhandel", den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Der "Masterplan Einzelhandel" ist für die räumlich- funktionale Entwicklung/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebiets sowie für Strategien zur räumlichen Lenkung bzw. planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling heranzuziehen. Im „Masterplan Einzelhandel“ werden die Wesselinger Innenstadt als Hauptzentrum sowie die lokalen Nahversorgungszentren „Zentraler Bereich Kronenweg“, „Zentraler Bereich Westerwaldstraße“, „Zentraler Bereich Berzdorf“, „Zentraler Bereich Eichholzer Straße“, „Zentraler Bereich Keldenicher Straße“ und der potenzielle Entwicklungsbereich „Nahversorgungszentrum Urfeld“ räumlich definiert. Danach ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/107 diesen Bereichen nicht zugeordnet. Das Bebauungsplangebiet liegt deutlich außerhalb dieser räumlich definierten Bereiche, ein funktionaler Zusammenhang zu einzelnen Bereichen ist ebenfalls nicht herstellbar. Der „Masterplan Einzelhandel“ führt dazu aus: „Zur Sicherung und Stärkung des Hauptzentrums (Innenstadt) sowie der lokalen Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der Stadt) ist aufbauend auf den übergeordneten Leitvorstellungen ein strategisches Maßnahmenkonzept zur Steuerung der Einzehandelsansiedlung (...) entwickelt worden. Dieses soll im Wesentlichen der räumlichen Steuerung des Einzelhandels in der Stadt Wesseling dahingehend Rechnung tragen, dass zentrenrelevanter Einzelhandel grundsätzlich nur im Hauptzentrum sowie den lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt werden sollen, damit diese Bereiche 1. funktional erhalten bleiben bzw. weiter gestärkt werden und 2. keine städtebaulich nachteilige Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten Standorten erfolgen bzw. sich weiter ausdehnen kann.“ Weiter führt der Masterplan aus: „Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt werden. (...) Lebensmittelbetriebe („Nahrungs- / Genussmittel“ gemäß Wesselinger Sortimentsliste zentrenrelevantes Sortiment) können im Einzelfall außerhalb des Hauptzentrums sowie der lokalen Nahversorgungszentren der Stadt Wesseling zugelassen werden, sofern es sich um: integrierte Standorte handelt und der Lebensmittelbetrieb der Versorgung des Gebiets dient (Nahversorgungsfunktionen).“ Die im Masterplan definierten Kriterien für integrierte Standorte (gute fußläufige Erreichbarkeit der vorhandenen, umgebenden Wohnbevölkerung, keine Ausrichtung auf den motorisierten Kundenverkehr, so genannter „Autostandort“) sind hier nicht anwendbar. Durch die Bahnanlage und das anschließende Gewerbeband besteht trotz der Unterführung am Kronenweg eine deutliche städtebauliche Zäsur zu der nördlich der Bahnanlage befindlichen Wohnbebauung. Unmittelbar westlich und östlich schließen sich weitere gewerblich genutzte Bereiche und Freibereiche an. Lediglich zwischen Ludewigstraße und Birkenstraße befindet sich ein Wohnsiedlungsbesatz, der aber von Gemeinbedarfseinrichtungen, Sport- und Parkanlagen unterbrochen wird. Da somit keine ausreichende „Mantelbevölkerung“ für einen Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 13 solchen Lebensmittelbetrieb vorhanden ist, wäre ein solcher Standort innerhalb des Plangebiets auf Autokunden ausgerichtet. Der Kronenweg als Hauptverkehrsstraße stützt diese Argumentation. Zur Lenkung des Einzelhandels definiert der Masterplan eine ortsspezifische Sortimentsliste. Nach der "Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente: • Antiquitäten / Kunst • Baby- / Kinderartikel • Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör • (Schnitt-) Blumen • Bücher, Zeitungen / Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation • Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Pafümerieartikel, Haushaltswaren / Bestecke • Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- / Geschenkartikel, Kunstgewerbe / Bilder und Rahmen) • Fahrräder und Zubehör • Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle • Musikalien • Nahrungs- / Genussmittel • Pharmazeutika • Reformwaren, Sanitätswaren • Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren • Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte • Unterhaltungselektronik und Zubehör / Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte Die allgemeine Zweckbestimmung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete bleibt auch mit den vorgenommenen Einschränkungen gewahrt, da nur einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden. Die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente ist im Baugenehmigungsverfahren für die jeweilig zu errichtenden Anlagen und Betriebe gutachterlich nachzuweisen. (Ergänzung nach der Offenlage) Da im Änderungsbereich die Errichtung von Gewerbehallen und Büros vorgesehen ist, bleibt die Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel gemäß Wesselinger Sortimentsliste grundsätzlich ausgeschlossen. Die Grundflächenzahl bleibt mit dem festgesetzten Wert von 0,8 gegenüber dem Bebauungsplan 1/107 unverändert, schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein Gewerbegebiet aus und ermöglicht so weiterhin eine effektive Ausnutzung der Fläche. Festsetzungen zu Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse Die zulässige Bebauung darf bis zu drei Vollgeschosse umfassen. In den Zeichnerischen Festsetzungen sind daher drei Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Die Höhe von etwa 12-13 m über dem angrenzenden Gelände steht städtebaulich einer dreigeschossigen Bebauung im Änderungsbereich nicht entgegen. Die festgesetzte Höhenbeschränkung auf der Teilfläche TF 6 sorgt für eine städtebaulich angemessene Höhenstaffelung zwischen der Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 14 östlich vorhandenen Gewerbebebauung (FH max. 26 m) und der westlich vorgesehenen wohnbaulichen Nutzung der bisher unbebauten Flächen. Die maximale Höhe ist über eine NN-Höhe begrenzt. Die NN-Höhe als Obergrenze liegt etwa 13 m über dem östlich vorhandenen Betriebsgelände. So sind zusätzlich zur Gebäudehöhe von 12 m über EG auch geländegleiche Anfahrtsrampen zum Be- und Entladen möglich. Festsetzungen der Geschossflächenzahl Die Geschossflächenzahl von 2,4 schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein Gewerbegebiet im Sinne einer effektiven Innenentwicklung und Nachverdichtung aus. 8. Auswirkungen auf die Umwelt Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" setzt für die Gewerbeflächen eine Grundflächenzahl von 0,8 als Maß der baulichen Nutzung fest. Diese Grenze bleibt unverändert und damit auch das Ausmaß potenzieller und zulässiger Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Es werden auf den Gewerbeflächen durch die 2. Änderung nunmehr Gebäude zugelassen, die bislang auf dem ehemaligen Deponiegelände nicht zulässig waren. Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden Auswirkungen auf diese kurz beschrieben. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt tangiert. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Auf der zusätzlich überbaubaren Fläche fand eine Sanierung der ehemaligen Deponie statt, durch die alle bisherigen Vegetations- und Lebensraumstrukturen beseitigt wurden (vgl. Foto Seite 9). Wegen der starken anthropogenen Prägung sowie den Störungen und Barrierewirkungen der umliegenden baulichen Nutzungen und Verkehrsflächen sind für das Plangebiet keine relevanten Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tier zu erwarten. Selbst wenn derzeit im Planbereich keine Gehölze mehr vorhanden sind, ist aus Gründen des Artenschutzes grundsätzlich auszuschließen, das Fortpflanzungs- und Ruhestätten freilebender Tiere zerstört werden. Daher ist sicher zu stellen, dass auch künftig die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt werden oder geeignet sind, nur außerhalb der Brut-/ Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen erfolgen darf. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind solche Arbeiten nur in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der Naturschutzbehörde möglich. Im Umfeld der geplanten Baumaßnahmen vorhandenen Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 15 Bäume, die ggf. unter die seit dem 01.01.2016 geltende Baumschutzsatzung der Stadt Wesseling fallen, werden nicht tangiert und bleiben erhalten. Boden und Grundwasser Bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten, die der Planung entgegenstehen. Das Gelände der ehemaligen Deponie wurde im Rahmen der bereits weitgehend abgeschlossenen Räumung/Sanierung vollständig verändert. Gemäß Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 06.02.2017 ist das Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen an die städtische Kanalisation anzuschließen. Die Entwässerung der angrenzenden Bestandshalle der Staint Gobain, die in eine -jetzt entfallene Entwässerungsmulde erfolgte, ist ebenfalls an die städtische Kanalisation anzuschließen. (Ergänzung nach der Offenlage) Luft und Klima Aufgrund der vorhandenen Nutzung, der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches und der geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und (Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Durch die Bebauungsplanänderung sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Nachteilige Auswirkungen für den Menschen und seine Gesundheit sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Die für die Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnbebauung relevanten Festsetzungen von Emissions- und Zusatzkontingenten bleiben unverändert und sind auch bei der künftigen Nutzung und Bebauung einzuhalten. Durch den Bau des geplanten Gebäudes ist sogar zu erwarten, dass sich dieses als Schallminderung und Abschirmung zwischen lärmintensiverem Gewerbe östlich und der westlich geplanten Wohnbebauung „Westringquartier“ auswirken kann. Innerhalb des Stadtgebietes Wesseling befinden sich Anlagen und Betriebe (v.a. der Chemieindustrie), die als sogenannte „Störfallanlagen“ nach der Seveso-III-Richtlinie zu beurteilen sind und entsprechende Achtungsabstände im Sinne des KAS-18-Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit auslösen. Die Abstandsempfehlungen des KAS-18Leitfadens bieten einen Anhalt dafür, ob durch eine räumliche Veränderung zwischen Betriebsbereichen im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie und schutzbedürftigen Gebieten oder Nutzungen der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG gefährdet sein kann. Werden die Achtungsabstände unterschritten, ist ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereiches im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie zu beurteilen, welcher Abstand im konkreten Planungsfall angemessen ist. Die Stadt Wesseling hat die TÜV Nord GmbH mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Gutachtens zur Ermittlung der angemessenen Abstände im Sinne des Art.13 der Seveso-IIIRichtlinie beauftragt. Das Gutachten wurde 2015 abgeschlossen. Danach liegt das Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „ehemalige Deponie“ innerhalb der angemessenen Abstände. Die Bewertung der Verträglichkeit der mit Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 16 der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 vorgesehenen Nutzungen mit den Vorgaben des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie und des § 50 BImSchG ist demzufolge im Rahmen der Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange durchzuführen. Gemäß KAS-18-Leitfaden definiert § 50 Satz 1 BImSchG nicht abschließend, welche konkreten Nutzungen unter den Begriff schutzbedürftige Gebiete fallen. Ausgehend vom Schutzziel des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie und in Anlehnung an einschlägige Kommentierungen zum § 50 Satz 1 BImSchG sowie Arbeiten zu diesem Thema (SFK Abschlussbericht Sicherheitsabstände als Schadensvorsorge SFK-GS-04) sind insbesondere folgende Gebiete, Nutzungen und/oder Objekte als schutzbedürftig i. S. d. Vorschrift einzustufen:    Baugebiete i. S. d. BauNVO, mit dauerhaftem Aufenthalt von Menschen, wie Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK), Sondergebiete (SO), sofern der Wohnanteil oder die öffentliche Nutzung überwiegt, wie z. B. Campingplätze, Gebiete für großflächigen Einzelhandel, Messen, Schulen/Hochschulen, Kliniken. Gebäude oder Anlagen zum nicht nur dauerhaften Aufenthalt von Menschen oder sensible Einrichtungen, wie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche Zwecke, wie z. B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser, öffentlich genutzte Gebäude und Anlagen mit Publikumsverkehr, z. B. Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen. Hierzu gehören auch Verwaltungsgebäude, wenn diese nicht nur gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen, die der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können. Wichtige Verkehrswege z. B. Autobahnen, Hauptverkehrsstraßen, ICE-Trassen. Was wichtige Verkehrswege sind, hängt letztendlich von deren Frequentierung ab. Die mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 festgesetzte gewerbliche Nutzung fällt nicht unter die aufgeführten schutzbedürftigen Nutzungen oder Objekte im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie. Gewerbegebiete gelten nicht als schutzbedürftige Baugebiete. Mit den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 zur Art bzw. Gliederung der baulichen Nutzung werden für das Gewerbegebiet GE 1 darüber hinaus solche Gebäude und Anlagen ausgeschlossen, die als schutzbedürftig im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie eingestuft werden, z.B. Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Einzelhandelsnutzungen. Bürogebäude, in denen nur gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen werden, die dann der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können, gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie. Die Vorgaben des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie / des § 50 BImSchG werden mit der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „ehemalige Deponie“ gewahrt; mit der festgesetzten Art und Gliederung der baulichen Nutzung innerhalb des GE 1Gebietes werden keine zusätzlichen schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des angemessenen Abstandes zugelassen. Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“ Stand 01.03.2017 - Seite 17 Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt und von der Planung nicht betroffen. Das Schutzgut Landschaft ist wegen der Lage im Innenbereich von der Planung nicht betroffen. Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform. Der Eigentümer der Gewerbefläche ist frei in seiner Entscheidung, entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieeffizienz vorzusehen. Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter Gebiete. Die vorhandene Altablagerung wurde zwischenzeitig weitgehend geräumt. Erhaltung der Luftqualität Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen, in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Feinstaub (PM 10 ), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O 3) erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr. 48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Planungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere aufgrund der bereits weitgehend abgeschlossenen Sanierung der ehemaligen Altablagerung nicht zu erwarten.