Daten
Kommune
Wesseling
Größe
72 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
08.05.17, 17:07
Aktualisiert
31.05.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
96/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtwerke Wesseling GmbH
- 30 -
- 60 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das Neubaugebiet Eichholz
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
- 60 -
26.04.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 96/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Olaf Krah
26.04.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das Neubaugebiet Eichholz
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
______2017 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Wesseling möchte einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Reinhaltung der Luft in ihrem
Stadtgebiet leisten. Aus diesem Grund hat sie diese Nahwärmesatzung mit dem Zweck der Senkung des
Ausstoßes von Kohlendioxid und der Einsparung von konventionellen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl
durch die Errichtung eines Nahwärmenetzes beschlossen. Diese umweltfreundliche Art der Wärmeversorgung soll dem Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens und damit dem öffentlichen Wohl der Stadt Wesseling dienen. Es soll der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt
(Klimaschutz) und die Luftreinhaltung im Stadtgebiet gesichert (Gebietsschutz) werden. Die Stadt Wesseling
trägt Sorge dafür, dass die vorgesehenen Anlagen dem aktuell anerkannten technischen Standard entsprechen.
§1
Allgemeines
(1) Zur Förderung einer möglichst sparsamen, emissionsarmen, umweltverträglichen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie sowie zur langfristigen Sicherung der Versorgung
betreibt die Stadt Wesseling durch die Wärmegesellschaft Wesseling GmbH, diese im Folgenden als Energieversorger bezeichnet, ein zentrales Nahwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung.
(2) Art und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung
und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt der Energieversorger im Einvernehmen
mit der Stadt Wesseling.
(3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung versorgt.
(4) Die Nahwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Energieversorgers in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung
ist.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für
die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf
die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer
zugeteilt ist.
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Bereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4, berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen wird.
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Nahwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsleitungen zu entnehmen.
§4
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungsrecht
Die Stadt Wesseling kann aus schwerwiegenden Gründen den Anschluss eines Grundstücks an das Nahwärmenetz verweigern.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück Wärme für
Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist verpflichtet, die Baulichkeiten, die Wärme benötigen, an die zentrale Nahwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist. Befinden
sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude
anzuschließen. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der
Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern. Sie beginnt, sobald das Grundstück mit einem Gebäude oder
mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird.
(2) Wenn und soweit ein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne des Abs. 1 dieser Satzung ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.
(3) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau und der Betrieb von eigenen Wärmeerzeugungsanlagen, beispielsweise Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen
Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie, grundsätzlich nicht gestattet.
(4) Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder Heizungsgeräten,
die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z. B. Heizlüfter,
Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung. Auch berühren der
Einbau und die gelegentliche Benutzung offener Kamine bzw. Kaminöfen unter Einhaltung der Immissionsschutzbestimmungen diese Vorschrift nicht, sofern nicht eine überwiegende Raumheizung vorgenommen
wird.
§6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der Anschluss
des Grundstückes an die zentrale Nahwärmeversorgung aus schwerwiegenden Gründen, auch gerade unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt Wesseling zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Der Antrag kann gegenüber dem
Energieversorger erfolgen. Über den Antrag wird nach Anhörung des Energieversorgers entschieden.
§7
Antragstellung
(1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Energieversorger zu beantragen. Bei Neubauten muss der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen
oder sonstigen Räumen zu machen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Energieversorgers eine Wärmebedarfsberechnung für alle anzuschließenden Gebäude, Wohnungen oder sonstigen Räumen durch ein
vom Unternehmen anerkanntes Ingenieurbüro vorzulegen.
(3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen
§8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden dürfen nur nach den anerkannten Regeln der Technik
und den jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen ausgeführt werden.
§9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
(1) Die Stadt Wesseling hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Nahwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch ihre Beauftragten
prüfen zu lassen.
(2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt Wesseling unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere jedes Undichtwerden, mitzuteilen.
§ 10
Art der Benutzung
Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz, die Modalitäten der
Wärmelieferung sowie die durch den Nutzer zu leistenden Entgelte.
§ 11
Zwangsmittel
(1) Die Stadt Wesseling kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in seiner
jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Haftung
(1) Wird die Stadt Wesseling oder der Energieversorger durch höhere Gewalt an der Erzeugung oder der
Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung
bis zur Beseitigung der Hindernisse.
(2) Die Stadt Wesseling und der Energieversorger haften nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der
Anlage infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden.
(3) Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt Wesseling oder dem Energieversorger wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden.
(4) Die Stadt Wesseling oder der Energieversorger haften für Schäden, die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie von einer Person, die für die Stadt
Wesseling oder den Energieversorger verantwortlich ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage und durch ihren Anschluss an das
Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt weder die Stadt Wesseling noch der Energieversorger eine
Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Stadt Wesseling und ihrer Bediensteten oder des Energieversorgers zurückzuführen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Anlage:
Räumlicher Geltungsbereich gem. § 2 Abs. 1
Sachdarstellung:
1. Problem
Im 2. Bauabschnitt des Baugebiets Eichholz betreibt die Wärmegesellschaft Wesseling mbH (woran die
Stadtwerke Wesseling GmbH und die Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft jeweils zu 50 % beteiligt
sind) ein Nahwärmenetz zur Versorgung mit Wärme. Wie mit der Vorlage 19/2016 beschlossen, soll die
Abnahme der Energie durch entsprechende Regelungen in den Grundstückskaufverträgen oder durch die
Verabschiedung einer Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang sichergestellt werden. Da die
Regelungen in den Grundstückskaufverträgen bei etwaigen Weiterveräußerungen nur die Ersterwerber einbeziehen soll mit Verabschiedung der Satzung über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das Neubaugebiet Eichholz eine langfristige Sicherstellung der Versorgung gewährleistet werden.
2. Lösung
Der Anschluss- und Benutzungszwang ist in § 9 Gemeindeordnung NRW geregelt. Danach sind die Gemeinden ermächtigt, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den
Anschluss an Wasserleitungen, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen
sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben. Die Regelung ist abschließend, sodass nur die dort genannten
Einrichtungen in eine Satzung aufgenommen werden können. Der Anschluss- und Benutzungszwang setzt
voraus, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Die Entscheidung zur Benutzung muss eine
öffentliche sein, wobei die Benutzung der öffentlichen Einrichtung selbst privatrechtlich, also auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen ausgestaltet sein kann. Diese wird ähnlich wie in § 8 Gemeindeordnung
NRW als öffentliche Einrichtung verstanden. Eine Regelung hierzu findet sich in § 1 Abs. 1. Ein öffentliches
Bedürfnis ist anzunehmen, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Erforderlich ist hierzu,
dass durch den Anschlusszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert
wird. Im Hinblick auf die Versorgung mit Fernwärme nennt der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich als
Gemeinwohlbelange die Sicherung der örtlichen Energieversorgung, die Energieersparnis und einen umfassenden Umweltschutz. Ein weiteres Bedürfnis kann nach § 16 EEWärmeG der Klima- oder Ressourcenschutz sein. Aufgrund der verfolgten Ziele des Klimaschutzes, wie in § 1 der Satzung erläutert, wird hier von
einem öffentlichen Bedürfnis ausgegangen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine