Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
24.06.13, 10:40
Aktualisiert
24.06.13, 10:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
63/2013
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
24. Juni 2013
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände"
hier: - Beratung und Beschluss über die zur Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Satzungsempfehlung an den Rat
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
04.07.2013
Rat
18.07.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat am 07.03.2013 den Auslegungsbeschluss für die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände" gefasst.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte nach ortsüblicher
öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.05.2013 (einschließlich). Im
gleichen Zeitraum erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (2) BauGB.
Im Rahmen der Beteiligung sind Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen worden, die entsprechend der Anlage
„Vorschläge zur Abwägung“ zur Beschlussvorlage abgewogen werden sollen.
Von der Verwaltung vorgeschlagene Änderungen und Ergänzungen zu den Festsetzungen und zu
der Begründung sind entsprechend der Anlage „Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der
Verwaltung" zu berücksichtigen.
Der Bebauungsplan Nr. 02/04 "Fillies-Gelände" ist als SATZUNG zu beschließen und diese
öffentlich bekannt zu machen.
-2-
Hinweis:
Die Bekanntmachung und somit das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes soll erst erfolgen, wenn
die abwassertechnische Erschließung des geplanten Wohngebietes öffentlich rechtlich gesichert
ist und hierzu der Nachweis durch den Grundstückseigentümer erbracht wird.
Zurzeit ist ausschließlich die Schmutz- und Regenwasserwasserentwässerung öffentlich für einen
Teilbereich des Plangebietes im Südosten als gesichert anzusehen. Hier kann aufgrund der
Topografie eine Einleitung in die Kanalisation der Heeper Straße erfolgen.
Die Schmutzwasserentwässerung erfolgt heute für das ehemalige Betriebsgelände über eine
Leitung im Norden nach Norden in die Kanalisation im Marderweg.
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine
Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit
dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 51a LWG ergänzt bzw. konkretisiert den
bundesrechtlichen Grundsatz.
Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagwasserbeseitigung entfällt, da das Plangebiet bereits vor
dem 1.1.1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war.
Das Bebauungsplangebiet liegt nicht innerhalb einer genehmigten Kanalnetzplanung für die
Niederschlagswasserentwässerung.
Gemäß dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Leopoldshöhe ist das
Plangebiet bislang nicht an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation angeschlossen.
Die
Niederschlagswasserentwässerung
erfolgt
heute
über
Kanäle
mit
privater
Durchleitungsvereinbarung auf Flächen Dritter in das Gewässer Pansbach nordöstlich des
Plangebietes.
Diese Vereinbarungen gelten für den status quo, der vorhandenen / ehemaligen gewerblichen
Nutzung.
Diese Vereinbarungen sind zu erneuern. Auf dieser Grundlage ist eine Einleitungserlaubnis, die
Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Änderung einer bestehenden Erlaubnis bei
der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe nach den §§ 8 - 13 Wasserhaushaltsgesetz zu
beantragen.
Dieses auch, obwohl mit der geplanten Wohnnutzung eine Entsiegelung der Fläche einhergeht,
wobei die versiegelte Fläche bei rd. 2.500 m² liegen wird. Derzeit weist das Plangebiet eine
versiegelte Fläche von rd. 5.500 m² aufgrund der gewerblichen Vornutzung auf.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Niederschlagswasserabfluss von derzeit 50 l / sec auf max.
10 l / sec zu drosseln ist und hierfür eine Rückhaltung im Gebiet (ggf. dezentral unterhalb der
Gartenflächen) vorzusehen ist und nur zwei Gebäude an der Heeper Straße im Südosten des
Plangebietes direkt an die Kanalisation in der Heeper Straße angeschlossen werden können.
Bauplanungsrechtlich, also für den zu regelnden Inhalt des Bebauungsplanes, ist der oben
beschriebene Sachverhalt nicht von Bedeutung.
Es soll aber vermieden werden, dass ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt wird, für den eine
öffentlich rechtlich gesicherte Erschließung (Niederschlagswasserentwässerung) (noch) nicht
vorhanden ist.
Beschlussvorschlag:
1. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die in
der Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit,
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschließen.
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2. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die
von der Verwaltung vorgeschlagenen Ergänzungen der textlichen Festsetzungen und der
Begründung gemäß Vorlage zu beschließen.
3. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, den
Bebauungsplan Nr. 02/04 "Fillies-Gelände" als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13a
BauGB zu beschließen.
4. Der Satzungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände" ist
gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind die in der Sachdarstellung
ausgeführten Bedingungen für die Bekanntmachung und somit das In-Kraft-Treten des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Schemmel
Anlagen
Vorschläge zur Abwägung
Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der Verwaltung
Bebauungsplan zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände",
Verfahrensstand: SATZUNG gemäß § 10 (1) BauGB
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände",
Verfahrensstand: SATZUNG gemäß § 10 (1) BauGB