Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
4,0 MB
Datum
18.07.2013
Erstellt
24.06.13, 10:40
Aktualisiert
24.06.13, 10:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Schalltechnisches Gutachten
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auftraggeber(in):
Bearbeitung:
Dolphin Capital Projekt 101
über:
GmbH & Co. KG
Europaplan GmbH
Podbielskistraße 30
An der Markuskirche 3
30163 Hannover
30163 Hannover
Herr Dipl.-Met. v. Bachmann / Sch
Tel.: (0 52 06) 70 55-40
oder
Tel.: (0 52 06) 70 55-0
Fax: (0 52 06) 70 55-99
Mail: info@akus-online.de
Web: www.akus-online.de
Ort/Datum:
Bielefeld, den 26.03.2013
Auftragsnummer:
BLP-13 1043 01
(Digitale Version - PDF)
Kunden-Nr.:
13 609
Berichtsumfang:
18 Seiten Text, 4 Anlagen
AKUS GmbH • Jöllenbecker Straße 536 • 33739 Bielefeld-Jöllenbeck • Tel. 0 52 06 / 7055-0 • Fax. 0 52 06 / 7055-99 • www.akus-online.de • info@akus-online.de
Geschäftsführer: Klaus Brokopf, Ina Friedrich • Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld, HRB 36713 • Bankverbindung: Sparkasse Herford, BLZ 494 501 20 Kto. 140 035 940
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Inhaltsverzeichnis
Text:
Seite:
1.
Allgemeines und Aufgabenstellung
3
2.
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
4
3.
Verkehr
6
3.1
Geräuschemissionen
6
3.2
Geräuschimmissionen
8
4.
Tiefgaragennutzung
14
4.1
Geräuschemissionen
14
4.2
Geräuschimmissionen
16
5.
Zusammenfassung
17
Anlagen:
Anlage 1:
Übersicht
Anlage 2:
Akustisches Computermodell: Lageplan
Anlage 3, Blatt 1:
Geräuschimmissionen Verkehr / Tag / 2.OG
Anlage 3, Blatt 2:
Geräuschimmissionen Verkehr / Nacht / 2.OG
Anlage 4, Blatt 1:
Geräuschimmissionen Tiefgaragenzufahrt / Tag / 1.OG
Anlage 4, Blatt 2:
Geräuschimmissionen Tiefgaragenzufahrt / Nacht / 1.OG
Das vorliegende Gutachten darf nur vollständig vervielfältigt werden.
Auszugskopien bedürfen unserer Zustimmung.
Datei: BLP-13 1043 01
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1.
Allgemeines und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Leopoldshöhe betreibt ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) geschaffen werden.
Die Anlage 1 zeigt in einem Übersichtsplan die Lage des Plangebietes.
Auf das Änderungsgebiet wirken die durch den KFZ-Verkehr auf der Heeper Straße (Kreisstraße K2) verursachten Geräuschimmissionen (Verkehrslärm) ein.
Das hier vorliegende schalltechnische Gutachten ermittelt und bewertet den auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrslärm. Der Verkehrslärm wird entsprechend der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90,
Zitat / 4/ in Kapitel 2) ermittelt.
Für die zukünftigen Bewohner des Plangebietes ist zusätzlich zu den ebenerdigen Stellplätzen eine Tiefgarage
vorgesehen. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll von der Heeper Straße aus entlang der nördlichen Plangebietsgrenze erfolgen. Die durch die Nutzung der Tiefgarage verursachten und auf die nördlich des Plangebietes
gelegenen Wohnhäuser einwirkenden Geräuschimmissionen werden ebenfalls im Rahmen des hier vorliegenden schalltechnischen Gutachtens ermittelt.
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2.
/ 1/
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinrichtungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der
Fassung der Bek. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist.
/ 2/
TA Lärm
"Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm"
6. AVwV vom 26.08.1998 zum BImSchG
Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesministerium
des Inneren, 49. Jahrgang, ISSN 0939-4729 am 28.08.1998
/ 3/
16. BImSchV
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990,
Bundesgesetzblatt, S. 1036 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19.09.2006 (BGBl. 1, S. 2146)
/ 4/
RLS - 90
"Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen"
Der Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau
Ausgabe 1990
/ 5/
DIN 18005
"Schallschutz im Städtebau“ – Berechnungsverfahren
Teil 1
Ausgabe Juli 2002
Datei: BLP-13 1043 01
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/ 6/
"Parkplatzlärmstudie"
Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen,
Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen
Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt
6. überarbeitete Auflage – August 2007
/ 7/
/ 8/
VDI 2720
"Schallschutz durch Abschirmung im Freien"
Blatt 1
Ausgabe März 1997
BauGB
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bek. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.
/ 9/
BauNVO
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
/10/
Fickert/
Baunutzungsverordnung
Fieseler
Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
11. Auflage
Datei: BLP-13 1043 01
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3.
Verkehr
3.1
Geräuschemissionen
Auf die Geräusch-Belastung durch den KFZ-Verkehr haben die folgenden Parameter den wesentlichen Einfluss:
•
Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV)
in KFZ/24 h als Jahresmittelwert,
•
LKW-Anteil (p) in %, tags und nachts,
•
Geschwindigkeit (v) in km/h der KFZ,
•
Straßenoberfläche (DStrO) in dB(A), nach Tabelle 4 / 4/,
•
Steigung (DStg) in dB(A), nach / 4/ (wird vom EDV-Programm automatisch
aus den Daten für die Topografie ermittelt),
•
ggf. Zuschläge (K) für lichtzeichengeregelte Kreuzungen
oder Einmündungen, nach / 4/.
Die Daten bzgl. der Verkehrsmengen auf der Kreisstaße 2 (Heeper Straße) entstammen den amtlichen Zählungen aus dem Jahr 2010.
Diese werden von uns pauschal um 20% erhöht, damit die Berechnungsergebnisse angesichts steigender
Verkehrsmengen auch mittelfristig Bestand haben.
Datei: BLP-13 1043 01
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Nachfolgend nun die Parameter für die in Rede stehenden Straßenabschnitte:
•
Kreisstraße K 2 „Heeper Straße“:
DTV:
pT / pN:
v:
DStrO:
3.208
1,8 / 2,2
KFZ/24 h,
%,
50
km/h,
0
dB(A).
Gemäß / 4/ werden aus den vorgenannten Daten die Emissionspegel Lm,E der Verkehrswege berechnet.
Der Emissionspegel Lm,E ist der Mittelungspegel, der sich in 25 m Abstand von der Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn und in 4 m Höhe über Straßenniveau bei ungehinderter Schallausbreitung ergibt.
Tabelle 1:
Emissionspegel Lm,E
Verkehrsweg
Lm,E tags
Lm,E nachts
in dB(A)
in dB(A)
55,0
46,5
K 2 – Heeper Straße
Datei: BLP-13 1043 01
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3.2
Geräuschimmissionen
Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung,
Luftabsorption, Boden- und Meteorologiedämpfung, Topografie und ggf. Abschirmung durch Gebäude und
Hindernisse.
Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den energetischen Mittelwerten bei
leichtem Mitwind entsprechen.
Zur besseren Anschauung werden die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen grafisch in Anlage 3 für die
Ebene des am stärksten belasteten 2.OG dargestellt:
Tag (Anlage 3, Blatt 1):
In dem Plangebiet erreichen die Pegel der Verkehrslärmbelastung tags Werte von ≤ 47 dB(A) im nordöstlichen
Teil bis hin zu 61 dB(A) unmittelbar an der Heeper Straße.
Nacht (Anlage 3, Blatt 2):
Nachts treten im Plangebiete Werte von ≤ 38 dB(A) im nordöstlichen Teil bis hin zu 53 dB(A) an der Heeper
Straße auf.
Datei: BLP-13 1043 01
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Zur Wertung der ermittelten Verkehrs-Geräuschpegel:
Für Planverfahren, in denen Quartiere in Nachbarschaft zu Verkehrswegen entwickelt bzw. überplant werden,
gibt es keine normativen Geräusch-Immissions-Grenzwerte. Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist vielmehr zur Kenntnis zu nehmen, was an diesbezüglichem Regel- und Verordnungswerk vorhanden ist.
•
Dabei handelt es sich zunächst um die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der
Norm DIN 18005 (Teil 1) / 5/ (das Beiblatt 1 ist kein Bestandteil der Norm). Die Orientierungswerte
betragen bei der Beurteilung von Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrswegen:
Allgemeine Wohngebiete (WA):
55 / 45 dB(A)
tags / nachts,
Mischgebiete (MI):
60 / 50 dB(A)
tags / nachts,
Gewerbegebiete (GE):
65 / 55 dB(A)
tags / nachts.
Es ist allgemein anerkannt, dass die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 (Teil 1) als idealtypisch angesehen werden und dass bei deren Einhaltung die Geräuschpegel in den jeweiligen
Baugebieten regelmäßig als zumutbar betrachtet werden können. Gleichzeitig gilt das in § 50
BImSchG / 1/ formulierte Trennungsgebot als eingehalten.
•
Des Weiteren gibt es die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV / 3/), die bei wesentlichen
Änderungen bzw. dem Neubau von Verkehrswegen zwingend herangezogen werden muss. Die
Grenzwerte dieser Verordnung betragen:
Wohnen (WR / WA):
59 / 49 dB(A)
tags / nachts.
Mischgebiete (MI) / Kerngebiete (MK):
64 / 54 dB(A)
tags / nachts,
Gewerbegebiete (GE):
69 / 59 dB(A)
tags / nachts.
Bei Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV in den jeweiligen Baugebieten liegen gemäß
16. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vor. Gesundes
Wohnen und Arbeiten im Sinne des BauGB ist noch gegeben.
Hinweis:
In der 16. BImSchV wird bei Wohngebieten nicht zwischen allgemeinen und
reinen Wohngebieten unterschieden.
Datei: BLP-13 1043 01
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Vor dem Hintergrund des bislang Dargestellten ergibt sich für das Plangebiet Folgendes:
Die idealtypischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA)
werden im nordöstlichen Teil des Plangebietes eingehalten. In einem ca. 30 m breiten Streifen parallel zur
Heeper Straße werden die idealtypischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 hingegen überschritten.
Angesichts der z.T. über den Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 liegenden Lärmpegel im
Plangebiet ist zunächst festzustellen, dass das gesamte Plangebiet nicht ohne Weiteres für eine Wohnnutzung als geeignet erscheint, da ansonsten das in § 50 BImSchG formulierte Trennungsgebot unverträglicher
Nutzungen verletzt werden würde. Dieses Trennungsgebot besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die
für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen
so weit wie möglich vermieden werden.
Das Trennungsgebot ist jedoch vom Grundsatz her nicht unüberwindbar – sofern gesunde Wohnverhältnisse
im Sinne des BauGB gegeben sind.
Kann städtebaulich argumentiert werden, dass auch höher als idealtypisch belastete Flächen für diese
Zwecke dienen müssen, kann dieses Trennungsgebot in der Abwägung überwunden werden. Dann ergäben
sich Flächen mit – gemessen an den Planungszielen – schädlichen Umwelteinwirkungen. Wenn diese schädlichen Umwelteinwirkungen jedoch nur belästigenden und keinen gefährdenden Charakter aufweisen, wäre
gesundes Wohnen und Arbeiten im Sinne des BauGB gewährleistet.
Dieses bedeutet, dass die Abwägung zu höheren Lärmwerten hin sich auf diejenigen Flächen beziehen (und
beschränken) muss, die zwar höher als idealtypisch (Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005) belastet sind, auf denen jedoch die Grenze des gesunden Wohnens im Sinne des BauGB noch nicht überschritten wird.
Ein derartiges Abwägungsergebnis kann sich nicht „beliebig” ergeben, sondern es ist in jedem Fall zu untersuchen, ob durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen die Geräusch-Belastung im Plangebiet gemindert werden kann.
Datei: BLP-13 1043 01
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Bevor wir auf diese Maßnahmen eingehen, wollen wir kurz der Frage nachgehen, in welchem grundsätzli-
chen Rahmen der zulässige Abwägungsspielraum der planenden Gemeinde bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen liegt; mit anderen Worten: Bis hin zu welchen Pegeln ist gesundes Wohnen im Sinne des
BauGB gegeben?
Den Abwägungsspielraum stellen Fickert/Fieseler /10/ in § 1 Rn. 46 wie folgt dar:
Den grundsätzlichen Rahmen des zulässigen Abwägungsspielraumes der planenden Gemeinde bei der
Bewertung von Verkehrsgeräuschen stellen Fickert/Fieseler /10/ in § 1 Rn. 46 wie folgt dar:
„Für die gemeindliche Abwägung ergeben sich unter Berücksichtigung von
§ 1 Abs. 5
BauGB (menschenwürdige Umwelt, Wohnbedürfnisse, Umweltschutz) und der u.a. aus
§ 50 BImSchG herzuleitenden Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit von Belästigungen verschiedene
Abwägungsspielräume:
-
Von der Erfüllung optimaler Immissionsschutzanforderungen (keine Belästigungen) bis an die
Grenze noch unerheblicher = noch zumutbarer Belästigungen ohne rechtliche Folgen;
-
von der Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze bis an die enteignungsrechtliche Unzumutbarkeitsgrenze bei gebotener teilweiser Zurückstellung des Immissionsschutzes unter Einsatz - soweit wie möglich - aktiver oder passiver Schutzmaßnahmen;
-
von der Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle unter weitgehender
Zurückstellung des Immissionsschutzes zugunsten anderer Belange mit der Folge der Entschädigungsverpflichtung bis an die Gefahrengrenze. Die der Gemeinde entstehenden Kosten für
Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen müssen in die Abwägung eingestellt werden." [...]
Aus Fickert/Fieseler lässt sich somit schließen, dass – vom Grundsatz her – bis hin zu den Mischgebietswerten (der 16. BImSchV) die Belästigung noch zumutbar ist, da in Mischgebieten Wohnen ohne Einschränkungen möglich ist und damit den Anforderungen des BauGB nach gesunden Wohnverhältnissen ent-
sprochen wird.
Datei: BLP-13 1043 01
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Weiterhin ergäben sich keine rechtlichen Folgen (siehe 1. Spiegelstrich des obigen Zitates). In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:
„Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden
die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und
vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. (BVerwG 17.3.2005, 4 A 18.04 = BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811)”
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Belang des Geräusch-Immissionsschutzes zwar abwägbar, jedoch
nicht beliebig „wegwägbar” ist. Erst wenn Pegelminderungs-Maßnahmen (z.B. durch aktiven Schallschutz)
nicht in Frage kommen können oder „ausgereizt” sind und städtebauliche Gründe zwingend für eine Wohn-
nutzung sprechen, ist das Trennungsgebot des § 50 BImSchG überwindbar.
Es sei auch nochmals angemerkt, dass die Pegel, die höher als idealtypisch sind und unterhalb der gesundheitlichen Gefährdungsschwelle liegen, grundsätzlich gesunden Wohnverhältnissen entsprechen, jedoch einen – gemessen an den idealtypischen Pegeln – belästigenden Charakter aufweisen.
Nachdem oben der grundsätzlich mögliche Abwägungsspielraum der planenden Gemeinde in Bezug auf Verkehrslärm dargestellt wurde, wird nachfolgend die Lärmsituation in dem Plangebiet bewertet.
Eine Reduzierung von Verkehrsgeräuschen lässt sich im Allgemeinen durch aktive Lärmschutzmaßnahmen
(Lärmschutzwall / Lärmschutzwand) erreichen. Aktiver Lärmschutz müsste dabei annähernd die Höhe der zu
schützenden Obergeschosse, in dem hier vorliegenden Fall das 1. Obergeschoss und das ausgebaute Dachgeschoss als 2. Obergeschoss, besitzen.
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Nach Aussage der Gemeinde Leopoldshöhe wird in der hier gegebenen innerörtlichen Lage aktiver Lärmschutz
in der hier erforderlichen Höhe als städtebaulich unverträglich eingestuft. Zudem müsste aktiver Lärmschutz
genau auf den Flächen errichtet werden, die eigentlich geschützt werden sollen.
Es ist aber weiterhin festzustellen, dass im gesamten Plangebiet die Mischgebietswerte der 16. BImSchV, im
weitaus überwiegenden Teil des Plangebietes auch die Wohngebietswerte der 16. BImSchV eingehalten werden.
Im gesamten Plangebiet ist somit – auch ohne Schallschutz – gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gegeben. Die ermittelten Pegel haben jedoch in den höher belasteten Bereichen – gemessen am Planungsziel WA
und den diesbezüglich idealtypischen Werten – einen belästigenden Charakter.
Passive Schallschutzmaßnahmen werden aus fachlicher Sicht für nicht erforderlich gehalten, da bei ortsüblicher Bauweise die heute handelsübliche Isolierfenster-Konstruktion ( Schallschutzklasse 2) und Baumaterialien ausreichen, um innen Pegel von ≤ 40 dB(A) tags und ≤ 30 dB(A) nachts – und somit ideale Pegel – zu
bewirken.
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4.
Tiefgaragennutzung
Die von einer privaten Tiefgaragennutzung von Wohnanlagen verursachten Geräuschimmissionen gelten als
„zum Leben dazu gehörend“ und werden somit allgemein als sozialadäquat im Bereich von Wohnanlagen
eingestuft.
Bei der Bewertung der von der geplanten privaten Tiefgaragennutzung verursachten Geräuschimmissionen
wird daher untersucht, ob an den benachbarten Wohnhäusern weiterhin gesunde Wohnverhältnisse im Sinne
des Baugesetzbuches (BauGB) gegeben sind. Nach allgemeiner Auffassung sind gesunde Wohnverhältnisse im
Sinne des BauGB bis hin zu Beurteilungspegeln von 60 / 45 dB(A) tags / nachts (= Immissionsrichtwerte der
TA Lärm / 2/ für Mischgebiete bzw. = idealtypische Orientierungswerte der DIN 18005 / 5/) gewährleistet.
4.1
Geräuschemissionen
Durch die Nutzung einer Tiefgarage entstehen Geräuschemissionen im Wesentlichen durch die Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der Tiefgarage.
Ausgangsgröße für die folgenden schalltechnischen Berechnungen sind die Schall-Leistungspegel LWA.
Bei den Schall-Leistungspegeln handelt es sich um schalltechnische Kenngrößen von Betrieben, Anlagenteilen, KFZ etc. für die „Stärke“ ihrer Schallquellen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Einwirkdauer (z.B.
Betriebszeit) ergeben sich aus den Schall-Leistungspegeln die sogenannten Schall-Leistungs-Beurteilungspegel LWAr. Bei kontinuierlich über den gesamten Beurteilungszeitraum betriebenen Anlagen sind SchallLeistungspegel und Schall-Leistungs-Beurteilungspegel identisch.
Die Schall-Leistungs-Beurteilungspegel werden in einem dreidimensionalen schalltechnischen ComputerModell in dem hier vorliegenden Fall sogenannten Linien-Schallquellen als Emissionspegel zugeordnet. Mit
diesem Computermodell werden Schallausbreitungsberechnungen auf die Nachbarschaft durchgeführt.
Datei: BLP-13 1043 01
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Es werden – analog zur TA Lärm / 2/ – die Beurteilungszeiträume Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und Nacht
(22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) betrachtet, wobei nachts die volle Stunde mit dem höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel maßgeblich ist.
Die Emissionspegel werden entsprechend der Parkplatzlärmstudie / 6/ ermittelt. Gemäß der Parkplatzlärmstudie werden tags 0,15 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde sowie nachts in der ungünstigsten Nachtstunde 0,09 Bewegungen je Stellplatz in Ansatz gebracht.
Es wird davon ausgegangen, dass die Regenrinnen vor der Tiefgarageneinfahrt lärmarm, z.B. durch verschraubte Gusseisenplatten, ausgebildet werden.
Es ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Schall-Leistungs-Beurteilungspegel für die 41 Stellplätze und
die Zufahrt. Die Lage der Geräuschquellen ist in Anlage 2 dargestellt.
• Linienschallquelle L1:
Tag:
LWAr ’
=
58,5 dB(A)/m
Nacht:
LWAr ’
=
56,5 dB(A)/m
n
=
41,
Tag:
n
=
100,
Nacht:
n
=
4,
v
=
30 km/h.
Tag:
LWAr ’
=
63,3 dB(A)/m
Nacht:
LWAr ’
=
61,3 dB(A)/m
n
=
41,
Tag:
n
=
100,
Nacht:
n
=
4,
mittlere Fahrgeschwindigkeit:
v
=
30 km/h,
Zuschlag für Gefälle 13%:
KStg
=
4,8 dB(A).
Zufahrt. Pegel gemäß Parkplatzlärmstudie.
Anzahl der Stellplätze:
Anzahl der PKW-Bewegungen:
mittlere Fahrgeschwindigkeit:
• Linienschallquelle L2:
Ein-/Ausfahrt Tiefgarage. Pegel gemäß Parkplatzlärmstudie.
Anzahl der Stellplätze:
Anzahl der PKW-Bewegungen:
Datei: BLP-13 1043 01
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4.2
Geräuschimmissionen
Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Topographie und Boden- und Meteorologiedämpfung sowie für die Schallabschirmung von Hochbauten und sonstigen Hindernissen.
Anlage 2 zeigt einen Plot des Computermodells in Draufsicht.
Die Ergebnisse der Berechnungen werden in der Anlage 4 grafisch für die Ebene des 1.OG dargestellt.
Die in Anlage 4 dokumentierten Ergebnisse zeigen, dass an den nördlich an das Plangebiet angrenzenden
Wohnhäusern die Geräuschimmissionen tags ≤ 46 dB(A) und nachts ≤ 43 dB(A) erreichen.
An den benachbarten Wohnhäusern sind somit weiterhin gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des
BauGB gewährleistet.
Zum Thema Spitzenpegel:
Sofern die Regenrinnen – wie oben beschrieben – lärmarm ausgebildet werden, sind keine schalltechnisch
relevanten Spitzenpegel durch die Tiefgaragennutzung zu erwarten.
Datei: BLP-13 1043 01
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5.
Zusammenfassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe betreibt ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) geschaffen werden.
Das hier vorliegende schalltechnische Gutachten ermittelt die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche durch den KFZ-Verkehr auf der Kreisstraße K2 (Heeper Straße).
Die für ein allgemeines Wohngebiet (WA) idealtypischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005
werden im nordöstlichen Plangebiet eingehalten, entlang der Heeper Straße jedoch überschritten.
Aktive Schallschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Verkehrsgeräusche, die annähernd die Höhe der zu
schützenden Obergeschosse aufweisen müssten, werden von der Gemeinde Leopoldshöhe in der hier gegebenen innerörtlichen Lage als städtebaulich unverträglich eingestuft.
Im gesamten Plangebiet werden – auch ohne Schallschutz - die Mischgebietswerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten, so dass insgesamt gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB gegeben sind.
Bzgl. der detaillierten Ergebnisdiskussion wird auf das Kapitel 3.2 verwiesen.
Datei: BLP-13 1043 01
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Für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets soll zusätzlich zu den ebenerdigen Stellplätzen eine Tiefgarage errichtet werden. Die Zufahrt zu der Tiefgarage soll von der Heeper Straße entlang der nördlichen Plangebietsgrenze erfolgen.
Durch die Tiefgaragennutzung werden Geräuschimmissionen entstehen und auf die nördlich des Plangebietes
gelegenen Wohnhäuser einwirken. Die diesbezüglich durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen haben
ergeben, dass an den nördlich des Plangebietes gelegenen Wohnhäusern weiterhin gesunde Wohnverhältnisse gegeben sein werden.
gez.
Der Sachverständige
Dipl.-Met. v. Bachmann
(digitale Version – ohne Unterschrift gültig)
Datei: BLP-13 1043 01
(Digitale Version – PDF)
Anlage 1
BLP-13 1043 01
Geobasisdaten Land NRW, Bonn 2013
http.:www.geobasis.nrw.de
Leopoldshöhe
Bauleitplanverfahren Nr. 02/04 “Fillies-Gelände”
Übersicht
26.03.2013
Maßstab ca.
1 : 5.000
erwe
eg
Mard
Grenzw
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6.
2
Anlage 2
GEN-13 1043 01
74
8
L1
Auf d
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Wohnbebauung
He
ep
er
Str
aß
e-
K2
26.03.2013
Leopoldshöhe / Bauleitplanverfahren Nr. 02/04 “Fillies-Gelände”
Lageplan
Maßstab ca.
1: 750
Anlage 3, Blatt 1
BLP-13 1043 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 34 dB(A)
<= 39 dB(A)
<= 44 dB(A)
<= 49 dB(A)
<= 54 dB(A)
<= 59 dB(A)
<= 64 dB(A)
<= 69 dB(A)
<= 74 dB(A)
<= 79 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Bauleitplanverfahren Nr. 02/04 ''Fillies-Gelände''
Geräuschimmissionen Verkehr / Tag / 2.OG
3.75
7.5
79 dB(A)
15
30
26.03.2013
M 1:750
45
Anlage 3, Blatt 2
BLP-13 1043 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 34 dB(A)
<= 39 dB(A)
<= 44 dB(A)
<= 49 dB(A)
<= 54 dB(A)
<= 59 dB(A)
<= 64 dB(A)
<= 69 dB(A)
<= 74 dB(A)
<= 79 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Bauleitplanverfahren Nr. 02/04 ''Fillies-Gelände''
Geräuschimmissionen Verkehr / Nacht / 2.OG
3.75
7.5
79 dB(A)
15
30
26.03.2013
M 1:750
45
Anlage 4, Blatt 1
BLP-13 1043 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Bauleitplanverfahren Nr. 02/04 ''Fillies-Gelände''
Geräuschimmissionen Tiefgaragenzufahrt / Tag / 1.OG
3.75
7.5
80 dB(A)
15
30
26.03.2013
M 1:750
45
Anlage 4, Blatt 2
BLP-13 1043 01
Flächen gleicher Klassen
des Beurteilungspegels
<= 35 dB(A)
<= 40 dB(A)
<= 45 dB(A)
<= 50 dB(A)
<= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)
<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
>
0
Leopoldshöhe / Bauleitplanverfahren Nr. 02/04 ''Fillies-Gelände''
Geräuschimmissionen Tiefgaragenzufahrt / Nacht / 1.OG
3.75
7.5
80 dB(A)
15
30
26.03.2013
M 1:750
45