Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
288 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
24.06.13, 10:40
Aktualisiert
24.06.13, 10:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände"
Ortsteil:
Bechterdissen
Plangebiet: Teilbereich nördlich der Heeper Straße (K 2) / östlich des
Grenzweges / westlich "Am Steinsiek"
Begründung
Verfahrensstand: SATZUNG
gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG
1
Räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes
2
2
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
2
3
Verfahren
3
4
Raumordnung und Landesplanung / Flächennutzungsplan
4
5
5.1
5.2
Situationsbeschreibung
Örtliche Gegebenheiten
Derzeitiges Planungsrecht
4
4
5
6
6.1
6.2
Belange des Städtebaus
Planungskonzept
Planungsalternativen
5
5
6
7
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
Beabsichtigte planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
Festsetzung der Höhen baulicher Anlagen
Baugestalterische Festsetzungen
Grünordnerische Festsetzungen
6
6
7
7
7
8
8
8.1
8.2
8.3
Belange der Verkehrserschließung
Verkehrsflächen
Stellplätze
Fahrrechte zugunsten der Anlieger
8
8
9
9
9
9.1
9.2
9.3
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser / Löschwasser
Schmutz- und Regenwasserentsorgung
Elektrizitäts- und Gasversorgung, Entsorgung
9
9
9
10
10
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
Belange der Umwelt
Umweltprüfung
Natur- und Landschaftsschutz
Artenschutz
Immissionsschutz
Boden- und Gewässerschutz
Klimaschutz / Energieeffizienz
10
10
11
11
13
16
16
11
Belange des Denkmalschutzes / der Denkmalpflege
17
12
Belange der sozialen Infrastruktur
17
1
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“
Ortsteil:
Plangebiet:
Bechterdissen
Teilbereich nördlich der Heeper Straße (K 2) / Östlich des Grenzweges / Westlich „Am Steinsiek"
Verfahrensstand:
SATZUNG gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Bechterdissen (Gemarkung Bechterdissen) in der Flur 2
und umfasst die Flurstücke 36 tlw., 262, 360, 361, 362, 363, 387 und 407.
Das Gebiet umfasst die Flächen der ehemaligen Möbelfabrikation sowie der Verkaufsräume, Verwaltungsräume und des betriebsgebundenen Wohnens des aufgegebenen
Standortes der Fa. Fillies.
Der Standort befindet sich östlich des Zentrums des Ortsteiles Asemissen mit seinen
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und der Versorgung.
Das Plangebiet hat eine Größe von 1,07 ha und wird begrenzt
Im Norden:
Im Osten:
Im Süden und
Westen:
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 355, 356, 357, 261,
260, 205 und das Flurstück 36 querend,
durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 890 tlw., 1131, 1199
und 755 jeweils in der Flur 4.
durch die nördliche Grenze des Flurstückes 904 der Flur 4 und
durch die östliche Grenze des Flurstückes 386 der Flur 2
(Heeper Straße).
Der verbindliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“ ist
im Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der Bebauungsplan besteht aus dem
Plan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.
Diese Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.
Im Planverfahren gefertigte Fachgutachten:
"Artenschutzprüfung" (Höke - Landschaftsarchitektur , Bielefeld, März 2013),
"Schalltechnisches Gutachten" (AKUS GmbH, Bielefeld, März 2013)
2
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
Anlass für die Planung ist der Antrag eines privaten Projektentwicklers, der Nachfrage
nach infrastrukturell gut erschlossenen Wohnungen durch die Nachnutzung der ehemals gewerblich genutzten Fläche an der Heeper Straße im Ortsteil Bechterdissen mit
einem Wohnungsbau in offener Bauweise nachkommen zu wollen.
Ziel des Antrages ist die Aufplanung der Fläche zur Schaffung des Bauplanungsrechtes
von sechs zweigeschossigen Gebäuden zzgl. Staffelgeschoss mit jeweils fünf bzw.
sechs Wohnungen sowie vier Reihenhauszeilen mit jeweils maximal vier Einheiten als
ein städtebauliches Ensemble.
Die Gemeinde Leopoldshöhe macht mit der Entsprechung des Antrages mit dieser
Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch, vorhandene konkrete Projekt- / Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum
2
Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen.
Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune,
so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche
Rechtfertigung fehlt (hier: Innenentwicklung / Schaffung von Wohnraum).
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie nun mittels Antrag von privater Seite initiiert
worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den
betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen.
Dieses ist hier der Fall, indem eine Fläche im Sinne der Nachnutzung einer Gewerbebrache im Innenbereich in stadträumlich gut integrierter Lage städtebaulich geordnet
und der Wohnnutzung zugeführt werden soll.
Mit der planungsrechtlichen Vorbereitung der Nachnutzung des ehemals gewerblich
genutzten Areals zum Zwecke eines Wohngebietes mit Geschosswohnungsbau wird
den gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen für den Standort entsprochen (siehe 6.2
Planungsalternativen).
Aufgrund der bauleitplanerischen Zielvorstellung einer Nachnutzung der aufgelassenen
Betriebsflächen auf dem ehemaligen Firmengelände der Fa. Fillies zum Zwecke einer
Wohnbebauung wird der Bebauungsplan Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“ aufgestellt.
3
Verfahren
Seit dem 01.01.2007 besteht die Möglichkeit, zur Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.
Die Anwendungsvoraussetzungen hierzu sind gegeben:
Die Planung dient der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum.
Es handelt sich bei der Planung um die Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie um eine Nachverdichtung und Innenentwicklung.
Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Plangebietes liegt unter
20.000 m² (1,07 ha Plangebiet).
Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000- / FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete) verbunden.
Es sind darüber hinaus keine weiteren Bebauungspläne im Umfeld des Plangebietes
für eine Aufstellung vorgesehen. Somit sind keine weiteren Grundflächen für die Bestimmung der Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB im vorliegenden Fall
relevant.
Es ergibt sich keine Notwendigkeit zur Vorprüfung des Einzelfalles (überschlägige Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen) gemäß Anlage 2 zu § 13a (1) Satz 2 Nr. 2
BauGB, da die Größe der festgesetzten Grundfläche 20.000 m² nicht überschreitet.
Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann somit entsprechend dem vereinfachten
Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung der
nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden, da mit der Planung der Umweltzustand des Plangebietes bzw. der benachbarten
Gebiete nicht nachteilig verändert wird.
3
4
Raumordnung und Landesplanung / Flächennutzungsplan
Bauleitpläne sind gemäß § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold - Teilabschnitt
Oberbereich Bielefeld - weist das Plangebiet und die angrenzenden Flächen als Allgemeinen Siedlungsbereich aus.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für das Plangebiet ebenso "Wohnbaufläche" dar, wie für die nördlich und östlich angrenzenden Siedlungsbereiche "Wohnbaufläche" dargestellt ist.
Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Westlich und südlich der Heeper Straße ist in Gegenlage zu dem Plangebiet "Fläche für
die Landwirtschaft" dargestellt.
5
Situationsbeschreibung
5.1
Örtliche Gegebenheiten
Die ehemals durch einen Möbelbetrieb genutzte Fläche ist an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Nördlich und östlich grenzen die Wohnbaugrundstücke am Marderweg bzw. "Am Steinsiek" unmittelbar an das Plangebiet.
Im Süden trennt die Heeper Straße die vorhandene Wohnbebauung vom Plangebiet.
Westlich der Heeper Straße grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Die unmittelbar nördlich an das Plangebiet grenzende Bebauung ist im Westen zweigeschossig mit Satteldach (Höhe rd. 10,00 m) und im Osten eingeschossig mit Sattelbzw. Pultdach (Höhe rd. 7,00 m). Daran schließt in Richtung Norden ein- und zweigeschossige Wohnbebauung mit geneigtem Dach an.
Die Bebauung östlich des Plangebietes an der Straße "Am Steinsiek" ist gekennzeichnet durch große Baugrundstücke, die in ihrem westlichen Teil überwiegend als Nutzund Ziergärten genutzt werden. Die Bebauung reicht hier ebenfalls von eingeschossig
bis zweigeschossig, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Die Gebäudehöhen reichen hier von rd. 9,00 m bis rd. 11,00 m.
Südlich der Heeper Straße ist die Bebauung eingeschossig, jedoch mit einem steilen
Satteldach und einem entsprechenden Ausbau des Dachraumes. Hier wird eine Gebäudehöhe von rd. 11,00 m erreicht.
Das Plangebiet ist durch die Betriebsgebäude und –flächen geprägt. Charakteristisch
für den Standort ist hier der weithin sichtbare Turm (rd. 18,00 m Höhe mit Zeltdach), der
eine zu dem Möbelverkauf gehörende gastronomische Einrichtung beherbergte.
Die Betriebsaufgabe der Fa. Fillies erfolgte an dem Standort im Jahr 2003.
Innerhalb des Betriebsgeländes waren eine Möbelproduktion und ein Möbelverkauf ansässig. Das Betriebsgebäude der Produktion / Ausstellung (Höhe rd. 6,00m - 8,00 m)
wurde in den 1980er Jahren durch einen zusätzlichen Hallenanbau (EinrichtungsCenter) in einer Höhe von rd. 5,00 m, südlich der Produktion, ergänzt. Dieser Anbau
zeigt sich heute deutlich durch die orangene Metallfassade, der bis zur Heeper Straße
eine Grünfläche vorgelagert ist.
Westlich der Produktion / Ausstellung befanden sich die Verwaltungsräume und weitere
Ausstellungsflächen in einem nach Westen ausgerichteten dreigeschossigen Gebäude
mit Walmdach mit einer Höhe von rd. 14,00 m. Das Gebäude war mit dem betriebsgebundenen südlich angrenzenden Wohnhaus verbunden, welches mit seinem steilen
Satteldach eine Höhe von rd. 11,00 m erreicht. Dem Wohnhaus ist zur Heeper Straße
vorgelagert der zum Wohnhaus gehörende Garten.
Der Standort war von drei Seiten erschlossen. Die Zufahrt von der Heeper Straße im
4
Süden diente der Kundenzufahrt des Einrichtungs-Centers (Abholung).
Im Westen befand sich ebenfalls eine Kundenzufahrt mit angeschlossenem Stellplatzbereich sowie unmittelbar an der nördlichen Grenze verlaufend die Zufahrt zur Produktion bzw. Ausstellung für LKW (Anlieferung).
Das Plangebiet stellte sich aufgrund seiner Funktion als von den benachbarten Bereichen abgeschlossener Standort dar, welcher durch seine zwei "offenen" Seiten an der
Heeper Straße eine besondere städtebauliche Bedeutung erfährt.
Die vorhandene Bebauung setzt sich heute bereits aufgrund der Vorprägung der vergangenen gewerblichen Nutzung von den umgebenden Flächen ab, dass dieser Charakter bereits ein Merkmal für den Standort darstellt.
Das Plangebiet liegt in sehr guter fußläufiger Entfernung / Erreichbarkeit zu dem Ortsteilzentrum Asemissens, welches mit den Versorgungs- und sozialen Infrastruktureinrichtungen östlich des Gebietes liegt.
5.2
Derzeitiges Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich zurzeit im sog. unbeplanten Innenbereich. Diese Beurteilung gilt auch für die östlich des Plangebietes angrenzenden Baugrundstücke bis zur
Straße "Am Steinsiek". Ebenfalls im unbeplanten Innenbereich liegt das Wohngebäude
nordwestlich der ehemaligen Betriebszufahrt.
Die sonstigen nördlich des Plangebietes angrenzenden Baugrundstücke befinden sich
in dem Bebauungsplan Nr. 02/01 "In der Heide", der für diese innerhalb eines "Allgemeinen Wohngebietes" eine zwingende Zweigeschossigkeit in offener Bauweise festsetzt.
Die Wohnbebauung südlich der Heeper Straße liegt im sog. Außenbereich.
6
Belange des Städtebaus
6.1
Planungskonzept
Das Konzept sieht innerhalb des Plangebietes vor, Geschosswohnungsbau mit zwei
Geschossen zzgl. eines Staffelgeschosses im westlichen und südlichen Teilbereich des
Plangebietes zu errichten.
Dabei sollen jeweils drei Gebäude mit fünf bzw. sechs Wohneinheiten entstehen.
Die Gebäude erreichen Höhen von 10,20 m und sind mit einem Abschluss als Flachdach bzw. flach geneigtes Pultdach vorgesehen.
Die Gebäude sollen allesamt barrierefrei errichtet werden, so dass sämtliche Geschosse durch einen hydraulischen Aufzug im Gebäude auch aus der Tiefgarage erreicht
werden können.
Es soll ein Angebot an unterschiedlichen Wohnungsgrößen geschaffen werden, wobei
der Wohnungsmix von 2-Zimmer- (rd. 70 m²) bis 4-Zimmer-Wohnungen (rd. 150 m²)
reichen soll.
Im Osten des Plangebietes ist die Errichtung von vier Reihenhauszeilen mit jeweils maximal vier Einheiten vorgesehen. Auch hier ist eine Bebauung mit zwei Geschossen
sowie einem abschließenden Staffelgeschoss beabsichtigt.
Insgesamt sind in dem Plangebiet 48 Wohneinheiten vorgesehen.
Sämtliche Baukörper sind nach Westen ausgerichtet, dabei erhalten die Reihenhäuser
ihre Gärten im Westen, die Freisitze der Stadtvillen werden ebenfalls nach Westen
ausgerichtet.
Mit der einheitlichen Wahl der Bebauungstypologie ist eine deutliche Ablesbarkeit eines
eigenständigen Quartiers möglich.
5
Prägend für das Konzept ist die sehr offene Bauweise, die es bei jeder der Stadtvillen
zulässt, eine große, den Baugrundstücken zuzurechnende Garten- / Freifläche zu berücksichtigen. Diese finden ihre Ergänzung in einem privaten Wegesystem in dem Gebiet, mit seinen Quartiersplätzen und Spielflächen. Das gesamte Plangebiet wird zu den
Nachbargrundstücken und zur Heeper Straße mit einer Eingrünung im Sinne einer Einfriedung abgepflanzt werden.
Innerhalb des Plangebietes sind keine öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Der
Planbereich ist ausreichend über die umgebenden Verkehrsflächen direkt erschlossen.
6.2
Planungsalternativen
Planungsalternativen zu einer wohnbaulichen Nachnutzung der Gewerbebrache werden nicht gesehen.
Eine Fortführung / Wiederaufnahme einer gewerblichen Nutzung an dem Standort im
Sinne eines misch- oder gewerbegebietstypischen Betriebes ist vor dem Hintergrund
der Lage des Standortes innerhalb des wohngenutzten Umfeldes nicht zweckmäßig.
Einerseits wären durch die Wohnnutzung Einschränkungen hinsichtlich der gewerblichen Ausnutzbarkeit notwendig, andererseits wären immissionsrelevante Konflikte zwischen Wohnen und Gewerbe zu erwarten.
7
Beabsichtigte planungsrechtliche Festsetzungen
Vor dem Hintergrund des Anlasses und der Ziele der Neuaufstellung des Bebauungsplanes sollen folgende Festsetzungen getroffen werden.
7.1
Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung in dem Plangebiet soll als
„Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO erfolgen.
Danach sollen nach BauNVO die Nutzungen
Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
zulässig sein, während die Nutzungen
die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe sowie
Tankstellen
ausgeschlossen werden sollen.
Mit den Nutzungsarten sollen ausschließlich die Wohnnutzung und die in diesem Bereich möglichen Wohnfolgeeinrichtungen zulässig werden. Zu den Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner
dienen. Die beabsichtigte Nutzung ist innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig.
Innerhalb des Baugebietes sollen z.B. sozialen Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen wie eine Kindertagesstätte bauplanungsrechtlich zulässig sein.
Innerhalb des Gebietes sollen Räume für freie Berufe deshalb auch nur in dem sich aus
§ 13 BauNVO ergebenden untergeordneten Umfang zulässig sein.
6
7.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll
zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf, wird mit einer Grundflächenzahl - GRZ - von 0,4 festgesetzt.
Eine Überschreitung der GRZ für Stellplätze bzw. deren Zufahrten gemäß § 19 (4)
BauNVO ist für das gesamte Allgemeine Wohngebiet zulässig.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) drückt das Verhältnis zur maßgebenden Grundstücksfläche des Baugrundstückes aus. In den Wohngebieten wird die zulässige Geschossflächenzahl mit einem Höchstmaß von 1,2 festgesetzt. Dabei sollen sog. Garagengeschosse, also Geschosse oder Geschossteile, die ausschließlich der Unterbringung des
ruhenden Verkehrs dienen, gemäß § 21a (1) BauNVO nicht auf die Geschossflächenzahl angerechnet werden.
Für das Plangebiet wird eine offene Bauweise, wobei für die Stadtvillen der Zusatz
"Einzelhaus" und für die Reihenhäuser ein entsprechender Zusatz erfolgt.
Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung geht einher mit der Beschränkung
der Wohneinheiten auf
maximal eine Wohnung pro Reihenhauseinheit sowie
maximal fünf bzw. sechs Wohnungen pro Einzelhaus.
Die Regelung ergeht vor dem Hintergrund, den potentiellen Zu- und Abgangsverkehr
hier im Wesentlichen auf die sich daraus potentiell ergebene Zahl der Wohneinheiten in
dem Gebiet zu beschränken.
Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen wird bewusst dem Planungskonzept im Sinne der Festsetzung von gebäudebezogenen Baufenstern nachgekommen. Die in dem Konzept dargestellte und beabsichtigte Verteilung der Baukörper
in dem Plangebiet soll erreicht werden. Daher wird von der Festsetzung zusammenhängender "Bauteppiche" abgesehen.
7.3
Festsetzung der Höhen baulicher Anlagen
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Abhängigkeit zu der Festsetzung der Maximalgeschossigkeit und der zulässigen Dachform mit einer Gebäudehöhe von 10,20 m
für die Stadtvillen (Geschosswohnungsbau) bzw. 10,00 m für die Reihenhäuser festgesetzt.
Als unterer Bezugspunkt gem. § 18 BauNVO wird analog zur Lage der Heeper Straße
eine NHN-Höhe von 130,00 m festgesetzt.
7.4
Baugestalterische Festsetzungen
Baugestalterische Festsetzungen auf der Grundlage des § 86 BauO NRW werden auf
die Festsetzungen zur Dachform und zur Dachneigung beschränkt.
Um in dem Gebiet eine einheitliche Gestalt hinsichtlich der Dachlandschaft zu erhalten,
wird in dem Plangebiet ausschließlich das Flachdach bzw. geneigte Dach mit einer maximalen Neigung von 10° festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Baufenster und der daraus resultierenden
Stellung der Gebäude in dem Plangebiet erlaubt die zusätzliche Regelung der Dachlandschaft hier die Schaffung eines eigenständigen, zusammenhängenden städtebaulichen Ensembles.
7
7.5
Grünordnerische Festsetzungen
In den Randbereichen des Plangebietes werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB im Sinne
einer Einfriedung festgesetzt.
Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen ist im Sinne einer Einfriedung eine freiwachsende Hecke aus
standortgerechten, heimische Gehölzen auszubilden.
Pro Einzelhaus, Doppelhaus bzw. Reihenhauszeile ist ein hochstämmiger Obstbaum zu
pflanzen. Der Standort ist frei wählbar und bei der Bauantragsstellung im Lageplan einzutragen.
8
Belange der Verkehrserschließung
8.1
Verkehrsflächen
Von der Planung sind keine Verkehrsflächen betroffen bzw. es werden keine Verkehrsflächen festgesetzt.
Das Plangebiet ist über die Heeper Straße erschlossen. Innerhalb des Plangebietes erfolgt eine Teilung des an- und abfahrenden Verkehrs in zwei Verkehrszellen.
Dabei wird der Verkehr der Stadtvillen mit seinen maximal 33 Wohneinheiten im Nordwesten des Gebietes an die Heeper Straße mit der Tiefgaragenzu- und -abfahrt angeschlossen.
Für die Reihenausbebauung (maximal 15 Wohneinheiten) erfolgt die Zu- und Abfahrt zu
der Gemeinschaftsstellplatzanlage im Südwesten des Plangebietes.
Bezüglich der potentiellen Verkehrsbelastung durch den Anschluss der Teilbereiche an
das vorhandene Verkehrsnetz ist von folgender rechnerischen Größe nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, Anhang 2, Köln 1995)
maximal auszugehen:
33 Wohneinheiten x max. 0,35 Kfz/Spitzenstunde = maximal 11 Kfz pro Spitzenstunde
(7.00 - 8.00 Uhr / 16.00 - 17.00 Uhr),
15 Wohneinheiten x max. 0,35 Kfz/Spitzenstunde = maximal 5 Kfz pro Spitzenstunde.
Bei einer Überplanung des Gebietes im Sinne eines Einzelhausgebietes
wäre von folgenden Zahlen auszugehen:
Plangebiet 10.700 m²; unter Berücksichtigung von 15 %- Verkehrsflächen
in dem Gebiet: 9.095 m² Nettobauland für Einzel- und Reihenhäuser; bei
einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 500 m² = 18 Baugrundstücke x 2 Wohneinheiten = 36 Wohneinheiten = maximal 13 Kfz pro Spitzenstunde
Die Verkehrsbelastung, die mit der Überplanung der Gewerbebrache mit Stadtvillen /
Geschosswohnungsbau sowie Reihenhäusern verbunden ist, bedeutet keine nachteilige Wirkung für das Verkehrsnetz bzw. die Heeper Straße und ergibt keine wesentlich
höhere Verkehrsbelastung gegenüber einer Planung eines Einzelhausgebietes.
Das Plangebiet ist mit der Bushaltestellen in dem Grenzweg an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Belange des Rad- und Fußverkehrs sind durch die Planung nicht betroffen.
Bei den in dem Plangebiet liegenden Bau- und Buchgrundstücken, die für die Wohnnutzung vorgesehen sind, wird es sich ausschließlich um private Flächen handeln.
Auf öffentliche Wegeführungen bzw. die Berücksichtigung von mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Flächen wird in dem Gebiet bewusst verzich8
tet.
Die Herstellung und der Umfang einer Durchlässigkeit des Gebietes für Fußgänger und
Radfahrer soll hier den Grundstückseigentümern vorbehalten werden.
8.2
Stellplätze
Die Andienung einer Tiefgarage für den Stellplatzbedarf der Stadtvillen soll durch einen
Anschluss an die Heeper Straße im Bereich der ehemaligen betrieblichen LKW-Zufahrt
erfolgen.
Die Reihenhausbebauung im Osten erhält eine Gemeinschaft-Stellplatzanlage, welche
im Süden von der Heeper Straße aus erschlossen wird. Hier sind Besucherstellplätze
ebenso vorgesehen wie auf einer weiteren Stellplatzfläche an der Heeper Straße im
Südosten.
Das Angebot für den ruhenden Verkehr wird in dem Plangebiet ausreichend vorgesehen, so dass kein Parkverkehr in der Heeper Straße zu erwarten ist.
8.3
Fahrrechte zugunsten der Anlieger
Innerhalb der am Nordrand des Plangebietes verlaufenden Zufahrt zur Tiefgarage wird
eine mit einem Fahrrecht zugunsten des nördlich an das Plangebiet grenzenden Anliegers (Flurstück 261) festgesetzt. Damit wir der heutigen Erschließung dieses Grundstückes weiter entsprochen, welche über die ehemalige LKW-Zufahrt an gleicher Stelle erfolgte.
9
Belange der Ver- und Entsorgung
9.1
Trinkwasser / Löschwasser
Das Plangebiet ist an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Die Versorgungstrassen verlaufen in den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes.
Die Versorgung mit Löschwasser kann über die Trinkwasserleitung sichergestellt werden.
Durch die Vorhabenplanung ergibt sich im Mittel ein Anspruch von 48 m³/h, die über die
Dauer von zwei Stunden vorzuhalten sind. Der Mindestlöschbedarf richtet sich nach der
Bebauungsdichte und der Brandausbreitungsgefahr. Für Wohngebiete mittlerer Dichte,
darunter fällt das Vorhaben sowie die Umgebungsbebauung, wird der Mindestbedarf
bei 48 m³/h bzw. bei 96 m³/h gesehen. Diese Mengen können über das vorhandene
Trinkwassernetz bereitgestellt werden. Nach heutigem Kenntnisstand ergibt sich kein
veränderter Anspruch an das Vorhalten von Löschwasserkapazitäten.
9.2
Schmutz- und Regenwasserentsorgung
Zurzeit ist ausschließlich die Schmutz- und Regenwasserwasserentwässerung öffentlich für einen Teilbereich des Plangebietes im Südosten als gesichert anzusehen. Hier
kann aufgrund der Topografie eine Einleitung in die Kanalisation der Heeper Straße erfolgen.
Die Schmutzwasserentwässerung erfolgt heute für das ehemalige Betriebsgelände
über eine Leitung im Norden nach Norden in die Kanalisation im Marderweg.
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 51a LWG
ergänzt bzw. konkretisiert den bundesrechtlichen Grundsatz.
Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagwasserbeseitigung entfällt, da das Plangebiet
bereits vor dem 1.1.1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
9
war.
Das Bebauungsplangebiet liegt nicht innerhalb einer genehmigten Kanalnetzplanung
für die Niederschlagswasserentwässerung.
Gemäß dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Leopoldshöhe
ist das Plangebiet bislang nicht an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation angeschlossen.
Die Niederschlagswasserentwässerung erfolgt heute über Kanäle mit privater Durchleitungsvereinbarung auf Flächen Dritter in das Gewässer Pansbach nordöstlich des
Plangebietes.
Diese Vereinbarungen gelten für den status quo, der vorhandenen / ehemaligen gewerblichen Nutzung.
Diese Vereinbarungen sind zu erneuern. Auf dieser Grundlage ist eine Einleitungserlaubnis, die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Änderung einer bestehenden Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe nach den §§ 8
- 13 Wasserhaushaltsgesetz zu beantragen.
Dieses auch, obwohl mit der geplanten Wohnnutzung eine Entsiegelung der Fläche
einhergeht, wobei die versiegelte Fläche bei rd. 2.500 m² liegen wird. Derzeit weist das
Plangebiet eine eine versiegelte Fläche von rd. 5.500 m² aufgrund der gewerblichen
Vornutzung auf.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Niederschlagswasserabfluss von derzeit 50 l /
sec auf max. 10 l / sec zu drosseln ist und hierfür eine Rückhaltung im Gebiet (ggf. dezentral unterhalb der Gartenflächen) vorzusehen ist und nur zwei Gebäude an der
Heeper Straße im Südosten des Plangebietes direkt an die Kanalisation in der Heeper
Straße angeschlossen werden können.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zugunsten des Abwasserwerkes / Gemeindebetriebes der Gemeinde Leopoldshöhe festzusetzen. Die Durchleitungsrechte sind im
Grundbuch einzutragen.
9.3
Elektrizitäts- und Gasversorgung, Entsorgung
Das Plangebiet kann mit Elektrizität versorgt werden.
Die örtliche Situation gibt eine Energieversorgung über Gas vor. Eine Anbindung an
das bereits vorhandene Gasleitungsnetz ist möglich. Durch die Planung ergibt sich kein
veränderter Anspruch an die Versorgungskapazitäten.
Das Plangebiet kann durch die gemeindliche Abfallentsorgung angefahren werden. Für
den Abfuhrtag sind entsprechende Sammelstellen für die Müllbehälter an den umliegenden Straßen in dem Plangebiet vorzusehen.
Die Baugrundstücke in dem Plangebiet sind gemäß Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Leopoldshöhe in Verbindung mit § 17 (1) Kreislaufwirtschaftgesetz
(KrWG) und §§ 5, 6 Landesabfallgesetz NRW an die kommunale Hausmüllentsorgung
anzuschließen.
In dem Plangebiet ist entsprechend dem Stellwert der Kreislaufwirtschaft eine angemessene Abfallentsorgung vor Ort durch den Anschluss der Baugrundstücke an die Erschließungsstraßen möglich, so dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung problemlos umgesetzt werden kann.
10
Belange der Umwelt
10.1
Umweltprüfung
Das Plangebiet erfüllt die Bedingungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB.
10
Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann entsprechend dem vereinfachten Verfahren
zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung der nach § 2
(4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden. Die
Umweltbelange sind dennoch in der Begründung zum Bebauungsplan zu betrachten.
10.2
Natur- und Landschaftsschutz
Aufgrund der vorhandenen Situation (ehemals gewerblich genutzte Fläche / Versiegelung der Fläche) sind gemäß § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur Änderung dieses Bebauungsplanes erfolgt oder zulässig gewesen.
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch den Bebauungsplan im Zusammenhang mit der Sicherung des Standortes für eine Nachnutzung nicht
gegeben.
Aus diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur
Bewältigung von Eingriffsfolgen.
10.3
Artenschutz
Das Plangebiet ist im Wesentlichen durch vorhandene Bebauung / Versiegelung bzw.
unmittelbar angrenzende Bebauung und Verkehrswege geprägt.
Zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Erheblichkeit der Bauleitplanung ist eine
"Artenschutzprüfung" (Höke - Landschaftsarchitektur , Bielefeld, März 2013) erstellt
worden.
Zur Bewertung der zu erwartenden vorhabensspezifischen Auswirkungen wurden das
Plangebiet und die nähere Umgebung in die Lebensraumtypen „Gebäude“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“,
„Äcker, Weinberge“, „Fettwiesen- und weiden“, „Säume, Hochstaudenfluren“ und
„Fließgewässer“ des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in NordrheinWestfalen“ (FIS) überführt. Es ergibt sich das Erfordernis der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Betroffene Lebensraumtypen im Plangebiet sind „Gebäude“, „Gärten, Parkanlagen,
Siedlungsbrachen“, und „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“. Im näheren Umfeld befinden sich Baumreihen, Feldgehölze, Wohngebäude mit Ziergärten,
Äcker, Fettwiesen und –weiden sowie ein Bach.
Zunächst wurden die Wirkfaktoren des Vorhabens ermittelt. Anschließend sind die Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet erfasst und das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) sowie die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LINFOS) ausgewertet worden. Es erfolgte am 12. März 2013 eine Begehung
des Untersuchungsgebiets zur Untersuchung der Gebäude und Gehölze. Aufbauend
auf diesen Datenquellen sind im Zuge der Vorprüfung alle relevanten Arten untersucht
worden.
Das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" (FIS) nennt für
die Messtischblätter 4017 „Brackwede“ und 4018 „Lage“ für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume insgesamt 65 Arten als planungsrelevant. Unter
den Tierarten sind 12 Säugetierarten, 46 Vogelarten, 5 Amphibienarten und 2 Reptilienarten. Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt. Die Landschaftsinformationssammlung des Landes Nordrhein-Westfalen (LINFOS) weist für das Untersuchungsgebiet keine Vorkommen von Arten aus (LANUV 2013A).
Als Konfliktarten wurden folgende Fledermaus- und Vogelarten ermittelt:
Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleine Bartfledermaus,
Zwergfledermaus, Mehlschwalbe.
11
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und
Tötung) kann unter Anwendung der unten dargestellten Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Vorhabensspezifisch sind weder im Bereich des Plangebiets noch in der Umgebung
Störwirkungen im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zu erwarten.
Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
der Fledermausarten und der Mehlschwalbe gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG kann bei
Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen und ggf. der Schaffung von Ersatzquartieren ausgeschlossen werden.
Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“ löst bei Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen und ggf. der Schaffung von Ersatzquartieren
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG aus
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden festgesetzt:
Fledermäuse
Der Abriss der Gebäude muss außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit
im Zeitraum von September bis Oktober durchgeführt werden. Sollte bei dem Abriss
festgestellt werden, dass Fledermäuse das Gebäude in diesem Zeitraum als Tagesquartier nutzen, sind die Abrissarbeiten sofort einzustellen.
Für das weitere Vorgehen ist ein Gutachter einzuschalten, der die notwendigen Maßnahmen festlegt, die zu einem Verlassen des Gebäudes durch die Fledermäuse führen.
Die Abrissarbeiten dürfen erst wieder nach Freigabe durch den Gutachter aufgenommen werden.
Der Abriss von Gebäuden im Zeitraum von November bis August ist nur möglich, wenn
vorher ein Gutachter bei einer Überprüfung des jeweiligen Gebäudes festgestellt und
schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von Vögeln oder Fledermäusen als
Fortpflanzungsstätte oder von Fledermäusen als Winterquartier genutzt wird.
Um ein ausreichendes Angebot an potenziellen Quartierstandorten weiterhin zu gewährleisten, müssen vor Beginn des Abrisses vier Sommerquartiere und zwei Überwinterungsquartiere im Umfeld des Plangebietes angebracht werden. Für die Sommerquartiere sind Schwegler Fledermaus-Universal-Sommerquartier 1 FTH zu verwenden,
die an Gebäuden oder Bäumen angebracht werden können. Für die Überwinterungsquartiere sind Schwegler Großraum- und Überwinterungshöhlen 1 FW oder Schwegler
Fledermaus - Ganzjahres-Fassadenquartier 1 WQ zu verwenden.
Hinweis: Die Schwegler Großraum- und Überwinterungshöhle 1 FW ist an Gehölzen
und das Schwegler Fledermaus - Ganzjahres-Fassadenquartier 1 WQ an Gebäuden
anzubringen. Geeignete Standorte wären die benachbarten Gebäude sowie das Ufergehölz und der kleine Wald im Nordosten des Untersuchungsgebiets (im Bereich der
Kreuzung Am Steinsiek/Hasenweg). Die Kästen sollten nach Süden orientiert sein, jedoch dürfen sie nicht schutzlos der prallen Sonne ausgesetzt werden. Die optimale
Montagehöhe liegt zwischen 3,00 und 5,00 m. Wichtig ist weiterhin, dass die Fledermäuse den Kasten frei anfliegen können.
Mehlschwalbe
Der Abriss der Gebäude (im Falle einer Besiedlung durch die Mehlschwalbe) muss
außerhalb der Brutzeit (Mai bis September), also zwischen dem 01. Oktober und dem
12
30. April erfolgen.
Bei einer Nichtbesiedlung durch die Mehlschwalbe und/oder anderer Gebäude bewohnender Vogelarten kann von der Bauzeitenbeschränkung in Bezug auf Vogelarten verzichtet werden. Findet eine Besiedlung durch andere Vogelarten statt, so dürfen die
Gebäude nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September abgerissen werden.
Es müssen im näheren Umfeld des Plangebiets vor dem Abriss Ersatzbrutstandorte für
die Mehlschwalbe geschaffen werden. Hierzu müssen insgesamt mindestens 10 künstliche Schwalbennester in Gruppen (Schwegler Mehlschwalbennest Nr. 9A zum Aufhängen unter Dachvorsprüngen, Schwegler Mehlschwalben-Fassadennest Nr.11 zum Aufhängen unter Dachvorsprüngen oder an der Fassade) an den umliegenden Gebäuden
des Plangebiets angebracht werden. Die Nisthilfen sollten in mindestens 2,00 m Höhe
an der wetterabgewandten Seite montiert werden. Montageorte mit hellem Untergrund
oder Holzverschalung werden bevorzugt angenommen.
Alternativ zu der Anbringung von künstlichen Nestern am Gebäude kann auch ein
Schwalbenhaus (z. B. „Krofdorfer Schwalbenhaus“) im näheren Umfeld des Plangebietes aufgestellt werden. (Hinweis: Das „Krofdorfer Schwalbenhaus“ besteht aus
einem quadratischen (auch sechs- oder achteckigen) z.B. blechbedeckten Zeltdach von
ca. 2,00 m Kantenlänge. Das Schwalbenhaus wird auf einem Mast in mindestens 4,00
m Höhe montiert. An dem Schwalbenhaus werden künstliche Schwalbennester angebracht. Das Schwalbenhaus sollte nach Möglichkeit in Sichtweite zu vorhandenen Nestern aufgestellt werden.)
Fäll- und Rodungsarbeiten sind zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen.
10.4
Immissionsschutz
Gewerbelärm
Das Umfeld des Plangebietes ist überwiegend durch nicht störende Nutzungen geprägt.
Immissionen durch Gewerbebetriebe liegen nicht vor.
Beeinträchtigungen durch die innerhalb eines Wohngebietes allgemein zulässigen Vorhaben sind nicht zu erwarten. Vom Plangebiet selbst gehen - bezogen auf den Immissionsschutz - keine Negativauswirkungen auf benachbarte Nutzungen außerhalb des
Plangebietes aus. Vielmehr wird durch die wohnbezogene Nachnutzung eine geeignete
Ergänzung zu den benachbarten Nutzungen geschaffen.
Stellplätze / Tiefgarage
Die in Wohngebieten durch die private Nutzung von Stellplätzen entstehenden Geräuschimmissionen werden allgemein als sozial-adäquat bewertet, so dass eine Ermittlung und Bewertung dieser Geräuschimmissionen i.d.R. nicht vorgenommen wird.
Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden "Alltagserscheinungen" und rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme
einer Verletzung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine über den Normalfall
hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten.
In dem hier vorliegenden Fall werden durch die Stellplatz-Nutzung im Sinne der Tiefgaragenzu- und -abfahrt an der nördlichen Plangebietsgrenze Geräuschimmissionen verursacht werden.
In einem "Schalltechnischen Gutachten" (AKUS GmbH, Bielefeld, März 2013) wird festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Stellplätze in der Tiefgarage sowie den nach
der Parkplatzlärmstudie (Bayr. Landesumweltamt, 2007) anzusetzenden Bewegungen
pro Stellplatz an den benachbarten Wohnhäusern Geräuschimmissionen von < 46
dB(A) tags / < 43 dB(A) nachts erreicht werden. Damit sind die gesunden Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB gewährleistet. Dabei wird unterstellt, dass die Regenrinnen
der Tiefgarageneinfahrt lärmarm ausgebildet werden.
13
Straßenverkehrslärm
Bzgl. des Straßenverkehrslärms ist der potentielle Lärm der südlich und westlich des
Plangebietes verlaufenden Heeper Straße (Kreisstraße 2) zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis "Schalltechnischen Gutachtens" (AKUS GmbH, Bielefeld, März
2013) erreichen die Pegel tags Werte von < 47 dB(A) im nordöstlichen Teil und bis hin
zu 61 dB(A) unmittelbar an der Heeper Straße.
Nachts treten im Plangebiet Werte von < 38 dB(A) im nordöstlichen Teil und bis hin zu
53 dB(A) an der Heeper Straße auf.
Die idealtypischen Orientierungwerte der DIN 18005 für ein WA-Gebiet werden im
nordöstlichen Teil des Plangebietes eingehalten. In einem ca. 30 m breiten Streifen parallel zur Heeper Straße werden diese überschritten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV
für Mischgebiete (64 dB(A) tags / 54 dB(A) nachts), in denen das Wohnen allgemein
zulässig ist und somit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach BauGB
entsprochen werden kann, werden auch dort eingehalten.
Nachfolgend wird die Standortwahl sowie die Beurteilung der Festsetzung zu treffender
Schutzmaßnahmen erläutert, wobei folgende Vorgehensweise für die Planung und die
Einbindung der Belange des Immissionsschutzes gewählt wurde.
a) Standortwahl für eine Wohnbebauung vor dem Hintergrund einer möglichst anzustrebenden räumlichen Trennung zwischen Emissions- und Immissionsort
Bei der Bauleitplanung handelt es sich um eine Innenentwicklung und Nachverdichtung
sowie die Schaffung eines Wohnstandortes. Der Standort bietet sich für die Entwicklung
als Wohnbaufläche an, da eine Mischnutzung oder gar eine gewerbliche Nutzung nur
sehr eingeschränkt und wenig wirtschaftlich an dem Standort etabliert werden könnte
(siehe Planungsalternativen).
Aus stadtplanerischer Sicht ist es trotz der anzunehmenden kritischen Verkehrslärmbelastung im Bereich der Heeper Straße sinnvoll, hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes zu schaffen.
Das Umfeld ist geprägt durch eine Wohnbebauung, die sich als straßenbegleitende Bebauung darstellt.
Da diese charakteristische, straßenbegleitende Stellung der Gebäude nicht verändert
werden soll, ist ein deutliches „Zurücksetzen“ der künftigen Bebauung zur Sicherung
größerer Abstände zur Straße / Lärmquelle nicht sinnvoll. Zudem würden hierdurch
Nutzungsmöglichkeiten der rückwärtigen Grundstücksflächen eingeschränkt.
Das Prinzip der vorsorgenden Planung im Sinne der räumlichen Trennung konfligierender Nutzungen (durch die räumliche Trennung dieser Flächennutzungen) im Rahmen
der Stadtentwicklungsplanung und Bauleitplanung (Prinzip der räumlichen Trennung als
Optimierungsgebot des § 50 BImSchG im Rahmen der Bauleitplanung) ist daher vor
dem Hintergrund der städtebaulich gewünschten Entwicklung und Ausprägung des
Siedlungsraumes mit seinen Bau- und Verkehrsflächen zu sehen.
Für die räumliche Planung ist vor dem Hintergrund der wesentlichen Leitziele gemäß
§ 1 (6) i.V.m. § 1a BauGB, nämlich der Berücksichtigung
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Ziffer 1),
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Ziffer 2),
der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (Ziffer 4)
und
der Belange des Umweltschutzes (Ziffer 7)
eine Entscheidung bzgl. der Ausweisung und Festsetzung von Wohnbaufläche an diesem Standort getroffen worden, der bereits baulich genutzt war und sich in einem Umfeld mit Wohnbebauung befindet.
14
Dabei spielen die in dieser Begründung aufgeführten Kriterien zur Nutzung des in Rede
stehenden Plangebietes eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung für eine Wohnbebauung an diesem Standort:
Prinzip der Innenentwicklung (Nachverdichtung) an gewachsenem Standort,
Vermeidung von Außenentwicklung mit dem Schutz von Natur und Landschaftsraum,
Nutzung vorhandener Erschließungsinfrastruktur.
Solche Kriterien im Sinne einer nachhaltigen Siedlungs- und Gebietsentwicklung machen, vor dem Hintergrund der oben skizzierten Vorbelastung, ein Abwägen der gesamtplanerischen Aspekte mit den Forderungen nach einem ausreichenden Vorsorgeund Schutzanspruch gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig. Dabei ist
zu konstatieren, dass eine Siedlungsentwicklung unter ausschließlicher Berücksichtigung der Orientierungswerte und der Grenzwerte der Verordnungen und Normen
überwiegend nur in Bereichen mit erhöhten städtebaulichen und stadtwirtschaftlichen
Aufwendungen möglich wäre.
Somit ist aufgrund der gegebenen lokalspezifischen Ausprägung der immissionsrelevanten Situation des Plangebietes eine Entscheidung für eine auch straßenbegleitende
Wohnbebauung getroffen worden, da es gelingt, den Ansprüchen an gesunde Wohnund
Arbeitsverhältnisse
ausreichend
Rechnung
zu
tragen.
b) Umgang mit und Umfang der zu ergreifenden / festzusetzenden aktiven Schutzmaßnahmen im Falle einer ausbleibenden bzw. nicht genügenden räumlichen Trennung
zwischen Emissions- und Immissionsort
Die räumliche Trennung von Emissions- und Immissionsort scheidet zur Konfliktbewältigung aus, da dieses bei der städtebaulichen Planung unter Berücksichtigung des vorhandenen emittierenden Verkehrsweges (bandartiger Emissionsort) nur sehr bedingt
bzw. nicht möglich ist (Prinzip der straßenbegleitenden Bebauung).
Daher ist zunächst der Aspekt des aktiven Schallschutzes geprüft worden, und zwar vor
dem Hintergrund
der städtebaulichen Verträglichkeit und
der stadtwirtschaftlichen Erheblichkeit.
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form eines Walles oder einer Wand müssten an der
Emissionsquelle angebracht werden. Aktive Maßnahmen wie die Errichtung von Wällen
oder Wänden sind aus städtebaulicher und stadtgestalterischer Sicht abzulehnen, da
hiermit das stadtgestalterische Leitbild einer straßenraumbegleitenden Bebauung aufgegeben werden müsste und die Ortsbebauung zukünftig hinter einer Wand bzw.
einem Wall verschwinden müsste.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen z. B. durch die Anordnung von Lärmschutzwänden, wällen oder baulichen Einrichtungen sind ortsuntypisch und würden somit den Planungszielen entgegenstehen.
Aktiver Lärmschutz (Wand oder Wall) kann im vorliegenden Fall wegen der Höhe der
geplanten Objekte (2-geschossig mit einem Staffelgeschoss) und der städtebaulichen
Idee keine Lösung sein. Bei einem zu schützenden 1. Obergeschoss müsste die Höhe
der Lärmschutzmaßnahmen ca. 5 m betragen. Ein Lärmschutzwall in dieser Höhe würde einen Großteil der eigentlich zu schützenden Fläche verbrauchen und würde in der
hier gegebenen Lage erfahrungsgemäß i.d.R. als städtebaulich unverträglich eingestuft
werden. Somit lässt sich durch aktive Schallschutzmaßnahmen in einer städtebaulich
verträglichen Höhe keine Reduzierung der Verkehrsgeräusche erreichen.
Aus stadtplanerischer Sicht sind im Übrigen nur passive Lärmschutzmaßnahmen für
zulässige Wohnnutzungen entlang der Heeper Straße geeignet, um den erforderlichen
Lärmschutz für gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
15
c) Umgang mit und Umfang der zu ergreifenden / festzusetzenden passiven Schutzmaßnahmen im Falle ausbleibender bzw. nicht genügender aktiver Schutzmaßnahmen
Es wurde dargestellt, dass der aktive Schallschutz aus Gründen des Städtebaus, der
Stadtwirtschaftlichkeit und der Stadtgestaltung hier nicht zur Ausführung kommen soll.
Passive Schallschutzmaßnahmen sind ebenfalls nicht festzusetzen, da in dem gesamten Plangebiet auch ohne Schallschutz gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gegen
ist. Die Pegel haben in den mischgebietypisch belasteten Bereichen an der Heeper
Straße gegenüber den wohngebietstypischen Werten einen belästigenden Charakter.
Mit einer üblichen Isolierfenster-Konstruktion und Außenbauteilen, die der Schallschutzklasse 2 entsprechen, sind im Innenraum Pegel von < 40 dB(A) tags / <30 dB(A)
nachts zu erreichen.
Ein Lärmschutz ist somit aus Gründen des städtebaulichen Immissionsschutzes nicht
vorzusehen, sonder kann hier der sog. "architektonischen Selbsthilfe" des Bauherrn in
dem entsprechenden Teil des Plangebietes überlassen werden. Dieses umso mehr, da
aufgrund der o.g. Ausführungen ein Schutz des sog. Außenwohnbereiches nicht erforderlich ist.
Der im Plangebiet betroffene Lärmpegelbereich von < 54 dB(A) nachts wird zur Orientierung in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Luftreinhaltung
Entlang der angrenzenden Heeper Straße ist aufgrund des Verkehrsaufkommens (rd.
3.200 Kfz/24 h) unter Berücksichtigung der vorhandenen offenen Bauweise sowie dem
anschließenden Freiraum nicht von einer erhöhten Luftschadstoffbelastung auszugehen.
Zum gegenwärtigen Kenntnisstand wird unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung
davon ausgegangen, dass der NO2-Jahresmittelwert den Immissionsgrenzwert der 39.
BImSchV von 40 µg/m³ bei einer Randbebauung an den Straßen eingehalten bzw.
unterschritten wird.
10.5
Boden- und Gewässerschutz
Für den Abbruch der Gebäude bzw. die Baureifmachung des Plangebietes wird ein Abbruchantrag mit einer Gefährdungsabschätzung einschließlich einer abfalltechnischen
Bewertung erstellt werden.
Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung wird durch den begleitenden
Fachgutachter nach Abschluss der Abbrucharbeiten ein Bericht erstellt, in dem die Nutzungsverträglichkeit nachgewiesen wird.
Im Bauleitplanverfahren kann somit von einer geräumten und unbelasteten (Altlasten,
Altablagerung) / sanierten Fläche ausgegangen werden.
Kampfmittel bzw. Bombenblindgänger sind innerhalb des Plangebietes nach heutigem
Kenntnisstand nicht bekannt bzw. ein Verdacht auf deren Vorhandensein ist nicht gegeben.
Mit der Planung ist eine Innenentwicklung / Nachverdichtung / Brachflächenentwicklung
mit einer Wohnbebauung vorgesehen. Der Bodenschutzklausel des BauGB wird somit
entsprochen. Die Bodenversiegelung wird auf das notwendige Maß der geplanten
Wohnbebauung durch die festgesetzte Grundflächenzahl beschränkt.
Belange des Gewässerschutzes werden nach heutigem Kenntnisstand durch die Planung nicht berührt.
10.6
Klimaschutz / Energieeffizienz
Aufgrund der bereits vor der Planung bestehenden Flächenversiegelung wird sich
durch das aktuelle Planvorhaben keine Verschlechterung der mikro- und bioklimatischen Bedingungen ergeben.
16
Mit der Entsiegelung der Gewerbebrache ergibt sich die Möglichkeit hier den Charakter
eines Stadt-Klimatopes in ein gering klimaempfindliches Stadtrand-Klimatop zu erreichen.
Mit der Novellierung des Baugesetzbuches (geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom
22.07.2011) soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden (klimagerechte Stadtentwicklung).
Dieser Grundsatz des neuen Absatzes 5 des § 1a BauGB (ergänzende Vorschriften
zum Umweltschutz) ist in der Abwägung nach § 1(7) BauGB zu berücksichtigen.
Zur Erreichung des Klimazieles ist insbesondere ein Ausbau der klimafreundlichen und
ressourcenschonenden Wärmeversorgung sinnvoll.
Für das Plangebiet bietet sich zur Standard-Wärmeversorgung (Brennwerttechnik und
Solar) auch eine Wärme- und Stromversorgung durch eine Mikro-BHKW – Lösung an.
Als Versorgungsflächen nach § 9 (1) Ziffer 12 BauGB sind mit der Novellierung des
BauGB Festsetzungen von Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und
zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung möglich. Hierzu ist ausdrücklich die Planzeichenverordnung (PlanZV) ein eigenständiges Planzeichen für die
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) aufgenommen worden, die als Darstellung / Festsetzung
im Bebauungsplan verwandt werden kann.
Darüber hinaus sind gemäß § 14 (1) BauNVO Anlagen für erneuerbare Energien als
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen (im Zusammenhang mit baulichen
Anlagen) allgemein zulässig, sofern sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und
Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser einschließlich der Anlagen für erneuerbare
Energien dienenden Nebenanlagen sind in dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässig, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt
sind (§14 (2) BauNVO).
Aufgrund dieser Regelung wird auf eine Festsetzung eines Standortes z.B. für eine
Kraft-Wärme-Kopplung verzichtet.
11
Belange des Denkmalschutzes / der Denkmalpflege
Innerhalb des Änderungsgebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine
Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte. Auch Bodendenkmale sind in dem Gebiet
nicht bekannt. Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege sind nicht
erforderlich.
12
Belange der sozialen Infrastruktur
Auswirkungen auf die soziale aufgrund des ab 01.08.2013 allgemein geltenden gesetzlichen Anspruches auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in der
Kindertagespflege ab dem 1. Lebensjahr, sowie bei gleichzeitigem Rechtsanspruch auf
einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung ab dem 3. Lebensjahr besteht
das Erfordernis, neue Kindertageseinrichtungen bis zu diesem Datum bezugsfertig hergestellt zu haben.
Der sich für das Planungsgebiet innerhalb des Sozialraumes Asemissen / Bechterdissen ergebende Bedarf und dessen Deckung kann noch nicht verlässlich prognostisiert
werden, da der real abgefragte Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren
noch nicht verlässlich absehbar ist und einer ansteigenden Dynamik unterliegt. Die Si17
tuation muss insgesamt beobachtet werden.
Es sind rein rechnerisch folgende Schülerzahlen zu berücksichtigen:
48 WE x 1,5 Kinder = 72 Kinder : 18 Jahrgänge = 4 Kinder.
Sollten sich die vorliegenden Daten zur Schülerentwicklung und die rechnerischen
Größen für die zusätzlichen Schülerinnen und Schüler, die sich aus der Realisierung
ergeben können, bestätigen, kann gesagt werden, dass die unterrichtliche Versorgung
im Rahmen der bestehenden Schule sichergestellt werden kann.
Die zu schaffenden Wohneinheiten lösen einen Spielplatzbedarf aus. Da es sich um
eine relativ geringe Anzahl von neuen Wohnungen handelt, kann der Bedarf auf einem
zu errichtenden privaten Spielplatz auf der privaten Grundstücksfläche des Plangebietes gedeckt werden.
Auswirkungen auf die Seniorenbetreuung sind durch die Bauleitplanung zurzeit nicht zu
erkennen.
Leopoldshöhe, im Juni 2013
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