Daten
Kommune
Wesseling
Größe
32 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
19.06.17, 17:07
Aktualisiert
19.06.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 130/2017
Satzung der Stadt Wesseling vom __.__.____
über die Verlängerung der Veränderungssperre für den
Bereich „Flach-Fengler-Straße Nord“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am __.__.____, aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des
Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und
zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057 ff)) und des
§ 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW, in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016
(GV. NRW. S. 966)) folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
01.10.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 für den Bereich „Flach-Fengler-Straße
Nord“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 22.10.2014
bekannt gemacht worden.
Zur Sicherung dieser Planung wurde für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen. Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 14.06.2016 die Veränderungssperre für den Bereich „Flach-Fengler-Straße Nord“ als Satzung beschlossen. Die Satzung über die
Veränderungssperre für den Bereich „Flach-Fengler-Straße Nord“ ist mit ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stadt Wesseling am 22.06.2016 in Kraft getreten; entsprechend der nach § 16 Abs. 1
BauGB zu Grunde zu legenden Dauer von zwei Jahren tritt die Veränderungssperre am 21.06.2018
für den in § 2 genannten Geltungsbereich außer Kraft.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf alle Flächen innerhalb des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die Teil der Satzung der Stadt Wesseling zur Verlängerung
der Veränderungssperre für den Bereich „Flach-Fengler-Straße Nord“ ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben, und
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verlängerung der Veränderungssperre
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag des Ablaufs der wirksamen Veränderungssperre am 21.06.2018 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf eines Jahres, vom Tag ihres Inkrafttretens gerechnet,
am 20.06.2019 für den in § 2 genannten Geltungsbereich außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist zuzüglich der einjährigen Fristverlängerung der Veränderungssperre ist der seit
der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.