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Beschlussvorlage (2_Abwägung Offenlage_ohne Namen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
365 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
20.06.17, 13:00
Aktualisiert
20.06.17, 13:00

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Stadt Wesseling Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.04.2017 bis zum 29.05.2017 Liste 1: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind bei der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, 2 schriftlichen Stellungnahmen zu dem vorgenannten Bauleitplanverfahren eingegangen. 01 Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Manfred J. Queck E-Mail vom 28.04.2017 Dank an die Stadtverwaltung Wesseling und die Bereitschaft, den Bebauungsplan Nr. 3/127, "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße", Teilplan A, zu überarbeiten. Die Entscheidung für die "Variante 9 (neu)" wird meinerseits begrüßt, dies gilt insbesondere dafür, dass entlang der Buchenstraße nunmehr ausschließlich der Bau von einem Einfamilienreihenhaus bestehend aus drei Einheiten vorgesehen ist. Diese Planung dürfte sich im Ergebnis wesentlich besser in die vorhandene Baustruktur einfügen als die Ausgangsplanung. Als Eigentümer der Buchenstraße 11 habe ich aber gleichwohl ein Problem mit der unmittelbar angrenzenden Bebauung, dies mit Blick auf die beabsichtigte Anordnung der angrenzenden Garage. Hier wäre es wünschenswert, dass die unmittelbar angrenzende und neu zu errichtende Garage ausschließlich parallel zu der auf meinem Grundstück vorhandenen Garage erfolgen darf. Anderenfalls würde es zu einer Beeinträchtigung (Verdunkelung der Küchenfenster) kommen. Dies sollte möglichst vermieden werden (vgl. hierzu anhängende Planskizze). Im Voraus bereits jetzt herzlichen Dank für die Berücksichtigung dieses Detaileinwandes. Aus städtebaulichen Gründen sowie im Sinne des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist es nicht erwünscht, Garagen zu weit von der jeweiligen Erschließungsstraße abzurücken und damit unnötig lange befestigte/versiegelte Zufahrten zu erzeugen. Garagen sollten möglichst nur so weit von der Straße entfernt sein, dass ein Fahrzeug davor stehen kann, ohne in den Straßenraum hinein zu ragen. Da sich die angesprochene Garage auf der Nordseite des Nachbargrundstücks befindet und in der Regel nicht höher als 3 m sein wird, ist nicht zu erwarten, dass eine relevante Verschattung des südlich gelegenen Nachbargrundstücks entstehen wird. Die nach der Planzeichnung zulässige Platzierung einer Garage in dem angesprochenen Bereich bleibt daher unverändert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A 02 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Monika Leiber E-Mails vom 25.05.2017 Vielen Dank für die versprochenen Pläne und die Erläuterungen. Ich hätte da aber noch eine Frage. Wir wohnen im Ahornweg 6, also Eckhaus Ahornweg/ Buchenstraße. Der Ahornweg ist nur eine kleine Zufahrtstraße. Im Ahornweg gibt es 4 Häuser. Unsere Bedenken gehen dahin, dass zukünftig der Ahornweg als Durchgangsstraße dienen könnte für Anwohner in der Buchenstraße und Vochemer Straße. Von der Vochemer Straße kann man nicht direkt auf die Brühler Straße fahren. Besteht die Möglichkeit, dass der Ahornweg als Spielstrasse deklariert wird, zumal der Weg so schmal ist, dass keine Bürgersteige existieren und der Weg sehr unübersichtlich ist. Über eine Rückinfo würden wir uns freuen. Vielen Dank vorab und freundliche Grüße Noch ein kleiner Zusatz zu meiner Mail von eben. Im Ahornweg steht bereits ein Schild Spielstrasse. Dies wird allerdings aktuell schon nicht beachtet. Unsere Anfrage geht in die Richtung, ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, wie z.B. dass eine Sackgasse daraus gemacht wird. Oder weitere Anregungen...? Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Regelungsrahmens des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung bezieht sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan A. 2 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Liste 2: Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Insgesamt sind 23 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 01 Behörde / Träger öffentlicher Belange Stellungnahme Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft mbH Schreiben vom 19.04.2017 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten die Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Aufgrund der Durchführung des Planverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, entfällt die Erforderlichkeit eines Ausgleichs für naturschutzrechtliche Eingriffe gemäß § 1a Abs. 3 BauGB. Es sind keine landschaftspflegerischen / naturschutzfachlichen Maßnahmen vorgesehen / erforderlich, auch nicht außerhalb des Plangebietes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 02 03 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij Schreiben vom 19.04.2017 Von genannten Vorhaben sind wir nicht betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stadtwerke Wesseling GmbH und Entsorgungsbetriebe Wesseling Schreiben vom 19.04.2017 In Bezug auf den Bebauungsplan „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" nehmen die Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke wie folgt Stellung: Die Entwässerungsplanung ist mit den Entsorgungsbetrieben abgestimmt und ein entsprechender Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan aufgenommen. Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW): Es bestehen seitens der EBW grundsätzlich keine Bedenken. Auf Grundlage der hydraulischen Berechnung der Entsorgungsbetriebe Wesseling sowie gemäß §51 a LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eigene Versickerungsanlage verfügen. Ebenso soll jedes Grundstück einen eigenen Kanalhausanschluss für das anfallende Schmutzwasser erhalten. Ferner ist es erforderlich, die Straßen im Bereich der Parzelle 48 um mindestens 1 m zu verbreitern, damit sich der dort befindliche Schacht komplett im öffentlichen Bereich befindet. Die Straßen im Bereich der Parzelle 48 um mindestens 1 m zu verbreitern, damit sich der dort befindliche Schacht komplett im öffentlichen Bereich befindet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplans A. Die ist ggf. im vorgesehenen Teilplan B zu regeln. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den geltend gemachten Belangen wurde adäquat Rechnung getragen. Stadtwerke Wesseling (SWW): Es bestehen seitens der SWW grundsätzlich keine Bedenken. Die geplante Bebauung kann entweder von der Langenackerstraße oder von der Buchenstraße mit Trinkwasser versorgt werden. Die zur Verfügung stehende Löschwassermenge aus dem Trinkwassernetz für das Bauvorhaben ist ausreichend. 04 Stadt Wesseling, Bereich 66 – Verkehrsflächen Schreiben vom 24.04.2017 Alles im Vorfeld besprochene wurde berücksichtigt. Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A 05 06 07 08 09 Nord-West Oelleitung GmbH PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Amprion GmbH Arbeitskreis für Behindertenintegration Evonik Logistics - Pipelines Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Email vom 24.04.2017 Soweit aus den übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwacht Fernleitungen nicht berührt. Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Schreiben vom 24.04.2017 Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Email vom 25.04.2017 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Weiterhin liegen für den Bereich aus heutiger Sicht keine Planungen für Höchstspannungsleitungen vor. Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Email vom 26.04.2017 Es bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben. Telefax vom 26.04.2017 Von dem oben genannten Bebauungsplan sind keine von uns betreuten Fernleitungen betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Andere potenziell betroffene Netzbetreiber wurden gesondert beteiligt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht verändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Offenlage wurden bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A 10 11 12 Thyssengas GmbH GASCADE Gastransport GmbH Nahverkehr Rheinland GmbH Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Schreiben vom 26.04.2017 Durch die Maßnahme werden keine durch die Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in dem Bereich sind zz. nicht vorgesehen. Schreiben vom 28.04.2017 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Unter https://portal.bil-leitunqsauskunft.de steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-leitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. E-Mail vom 02.05.2017 Der NVR nimmt wie folgt Stellung: Treffen Sie eine Aussage zur Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wo liegt die nächste Haltestelle? Wie kann diese erreicht werden? Welche Linie fährt dort wie oft? Ist eine Verdichtung des Taktes geplant? Erforderliche Gehwegbreiten sind laut RAST 06 mindestens 2,50 m. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Alle potenziell betroffenen Betreiber von Leitungen im Plangebiet wurden beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht eine ausreichende Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Über die Haltestelle Godorfer Burg, die vom Plangebiet über die Hitzeler Straße fußläufig erreichbar ist, wird mit der Linie 930 eine stündliche, umstiegsfreie Anbindung ins Zentrum von Wesseling und damit zu den übergeordneten Nahverkehrsnetzen gewährleistet. Eine geplante Takt-Verdichtung ist nicht bekannt und aufgrund des geplanten Baugebietes nicht erforderlich. In der Planung sind keine öffentlichen Erschließungsanlagen mit Gehwegen vorgesehen. Die vorhandenen öffentlichen Erschließungsanlagen einschließlich Gehwege bleiben von der Planung unberührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Schreiben vom 02.05.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen In den Planunterlagen ist bereits entsprechender Hinweise unter dem Punkt Kampfmittelbeseitigung enthalten. Als Hinweis wird in die Planunterlagen ergänzt. „Es gibt keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann jedoch nicht gewährt werden.“ „Das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite des 5 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. 14 15 16 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Westnetz GmbH, Spezialservice Strom Evonik Real Estate GmbH & Co. KG E-Mail vom 04.05.2017 Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖBBeteiligung zu den o.g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Schreiben vom 05.05.2017 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Schreiben vom 05.05.2017 Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 19. April 2017 und teilen Ihnen mit, dass von unserer Seite keine ergänzenden Planungen oder sonstige Maßnahmen vorliegen, die für die städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind. Die vorhandenen Informationen und Überwachungsmaßnahmen für das betreffende Gebiet liegen der Stadt Wesseling bereits vor. Das Baugrundstück befindet sich mit einem Abstand von ca. 2.000 m im äußeren (Drittel) Randbereich zum angemessenen Abstand gem. Gutachten. Trotz „wohngebietsähnlicher Größe" des Vorhabens - hier 29 Wohneinheiten für ca. 60 bis 80 Einwohner - bestehen unsererseits keine weiteren Anmerkungen. Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) www.brd.nrw.de ist zu beachten.“ Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. In den Planunterlagen ist bereits ein entsprechender Hinweis unter dem Punkt Denkmalschutz enthalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den geltend gemachten Belangen wurde adäquat Rechnung getragen. Die weiteren Versorgungsträger wurden gesondert beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A 17 18 19 20 21 GVG Rhein-Erft Rheinische NETZGesellschaft mbH Telefonica Unitymedia NRW GmbH Shell Deutschland Oil GmbH Rheinland Raffinerie Werk Wesseling Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Schreiben vom 19.04.2017 Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung. Bei Fragen steht Ihnen der o.g. Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. E-Mail vom 22.05.2017 Gegen dieses Verfahren bestehen aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung keine Bedenken. Aus technischer Sicht kann der gesamte Planbereich mit Erdgas versorgt werden. E-Mail vom 29.05.2017 Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass der Bebauungsplan Nr. 3/127 der Stadt Wesseling einen mehr als ausreichenden Abstand zu unseren Richtfunktrassen aufweist. Es sind somit von Seiten der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG keine Belange zu erwarten. Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus). Schreiben vom 29.05.2017 Vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Schreiben vom 29.05.2017 Mit Beteiligungsschreiben vom 19.04.2017 baten Sie uns um Stellungnahme zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: Aus Sicht der Rheinland Raffinerie liegt das Plangebiet in ca. 4.000 m Entfernung vom Werksteil Wesseling und damit außerhalb des „angemessenen Abstandes“ unseres Werkes. Die Entfernung zu unserem Werksteil Godorf beträgt ca. 3.000 m. Aufgrund der großen Entfernung rechnen wir nicht mit entsprechenden Auswirkungen auf das Plangebiet, ausgehend von unseren Anlagen. Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren unsererseits kann daher verzichtet werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Änderung/Erweiterung des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes vorgesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A 22 23 Bezirksregierung Köln - Dez. 53 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB E-Mail vom 26.04.2017 In der Begründung zum vorgenannten Bebauungsplan wird darauf eingegangen, dass das Plangebiet innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von Betriebsbereichen der in Wesseling ansässigen Unternehmen Fa. Evonik Degussa GmbH und Fa. Thermische Rückstandsverwertung (TRV) GmbH & Co KG liegt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bzw. störfallrechtlicher Belange bestehen daher grundsätzliche Bedenken gegen diese Planung. Eine Bewertung Ihrer Ausführungen zu den störfallrechtlichen Aspekten auf der Grundlage des „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG bzw. der Seveso-III Richtlinie" und dem von Ihnen daraus abgeleitetem Stadtentwicklungskonzept, das offensichtlich als Abwägungshilfe für Sie die Rechtmäßigkeit dieser Planungen begründen soll, erfolgt von hieraus nicht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 29.05.2017 Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben: Untere Wasserbehörde Ansprechpartner: Herr Holtschneider, Tel: 02271/8317043 Wasserrechtliche Teilstellungnahme: Der Teilplan A des Bebauungsplans Nr.3/127 liegt weder in einem Wasser-Schutznoch in einem Überschwemmungsgebiet. Wie in der Begründung des Bebauungsplanes festgehalten, ist das anfallende Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern (gem. § 44 Abs.1 LWG). Jedes Grundstück soll hier eine eigene Anlage zur Versickerung des Niederschlagswassers erhalten. Das Geohydrologische Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist beachten. Die befahren Flächen (z.B. die zentrale Zufahrt, Hauseinfahrten) sind über die belebte Bodenzone zu versickern (Muldenversickerung). Das anfallende Schmutzwasser hat keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung des vorhandenen Mischwasserkanals. Ich bitte darum folgende Formulierung in den Baubauungsplan zu übernehmen: Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist beim RheinErft-Kreis vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/17062 Aus bodenschutzrechtlicher Sicht weise ich auf folgende rechtliche Vorgabe hin: Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht. zu Untere Wasserbehörde In den Planunterlagen ist bereits entsprechender Hinweis zur Entwässerung enthalten. Der Stellungnahme wird gefolgt und nachstehender Hinweis in den Planunterlagen übernommen: „Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist beim Rhein-Erft-Kreis vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.“ zu Bodenschutz Der vorliegende Bebauungsplan schafft kein neues Baurecht. Auch wenn die betroffenen Flächen bislang noch nicht baulich genutzt wurden, war eine bauliche Nutzung bereits nach dem seit dem 25.06.1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3/40 „Berzdorfer Feld“ grundsätzlich zulässig. Die Neuaufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes dient vorrangig dazu, die Frage der Achtungsabstände zu Betrieben i.S.d. § 3 (5a) BImSchG und dem Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) bauleitplanerisch Rechnung zu tragen. Zudem folgt die Planung dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB zur Innenentwicklung und Nachverdichtung. Es geht bei der vorliegenden Planung um konkrete Bauvorhaben, die an dieser innerörtlichen Stelle realisiert werden sollen. Entsprechende Aussagen dazu sind in der Begründung enthalten. Dem Vorhabenträger stehen in der Stadt Wesseling keine anderen (bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten) Flächen zur Verfügung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8