Daten
Kommune
Wesseling
Größe
365 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
20.06.17, 13:00
Aktualisiert
20.06.17, 13:00
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Stadt Wesseling
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 24.04.2017 bis zum 29.05.2017
Liste 1: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind bei der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, 2 schriftlichen Stellungnahmen
zu dem vorgenannten Bauleitplanverfahren eingegangen.
01
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Manfred J. Queck
E-Mail vom 28.04.2017
Dank an die Stadtverwaltung Wesseling und die Bereitschaft, den Bebauungsplan
Nr. 3/127, "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße", Teilplan A, zu
überarbeiten. Die Entscheidung für die "Variante 9 (neu)" wird meinerseits begrüßt,
dies gilt insbesondere dafür, dass entlang der Buchenstraße nunmehr
ausschließlich der Bau von einem Einfamilienreihenhaus bestehend aus drei
Einheiten vorgesehen ist. Diese Planung dürfte sich im Ergebnis wesentlich besser
in die vorhandene Baustruktur einfügen als die Ausgangsplanung.
Als Eigentümer der Buchenstraße 11 habe ich aber gleichwohl ein Problem mit der
unmittelbar angrenzenden Bebauung, dies mit Blick auf die beabsichtigte
Anordnung der angrenzenden Garage. Hier wäre es wünschenswert, dass die
unmittelbar angrenzende und neu zu errichtende Garage ausschließlich parallel zu
der auf meinem Grundstück vorhandenen Garage erfolgen darf. Anderenfalls
würde es zu einer Beeinträchtigung (Verdunkelung der Küchenfenster) kommen.
Dies sollte möglichst vermieden werden (vgl. hierzu anhängende Planskizze). Im
Voraus bereits jetzt herzlichen Dank für die Berücksichtigung dieses
Detaileinwandes.
Aus städtebaulichen Gründen sowie im Sinne des sparsamen
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist es nicht
erwünscht, Garagen zu weit von der jeweiligen
Erschließungsstraße abzurücken und damit unnötig lange
befestigte/versiegelte Zufahrten zu erzeugen. Garagen sollten
möglichst nur so weit von der Straße entfernt sein, dass ein
Fahrzeug davor stehen kann, ohne in den Straßenraum hinein zu
ragen. Da sich die angesprochene Garage auf der Nordseite des
Nachbargrundstücks befindet und in der Regel nicht höher als
3 m sein wird, ist nicht zu erwarten, dass eine relevante
Verschattung des südlich gelegenen Nachbargrundstücks
entstehen wird. Die nach der Planzeichnung zulässige
Platzierung einer Garage in dem angesprochenen Bereich bleibt
daher unverändert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
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Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Monika Leiber
E-Mails vom 25.05.2017
Vielen Dank für die versprochenen Pläne und die Erläuterungen. Ich hätte da aber
noch eine Frage. Wir wohnen im Ahornweg 6, also Eckhaus Ahornweg/
Buchenstraße. Der Ahornweg ist nur eine kleine Zufahrtstraße. Im Ahornweg gibt
es 4 Häuser. Unsere Bedenken gehen dahin, dass zukünftig der Ahornweg als
Durchgangsstraße dienen könnte für Anwohner in der Buchenstraße und
Vochemer Straße. Von der Vochemer Straße kann man nicht direkt auf die Brühler
Straße fahren. Besteht die Möglichkeit, dass der Ahornweg als Spielstrasse
deklariert wird, zumal der Weg so schmal ist, dass keine Bürgersteige existieren
und der Weg sehr unübersichtlich ist. Über eine Rückinfo würden wir uns freuen.
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Noch ein kleiner Zusatz zu meiner Mail von eben. Im Ahornweg steht bereits ein
Schild Spielstrasse. Dies wird allerdings aktuell schon nicht beachtet. Unsere
Anfrage geht in die Richtung, ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, wie z.B. dass
eine Sackgasse daraus gemacht wird. Oder weitere Anregungen...?
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch
nicht Gegenstand des Regelungsrahmens des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung
bezieht sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes
Nr. 3/127, Teilplan A.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Liste 2: Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Insgesamt sind 23 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen.
01
Behörde / Träger öffentlicher
Belange
Stellungnahme
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
mbH
Schreiben vom 19.04.2017
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für
Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert
wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer
Leitungen stattfindet. Sollten die Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden,
bitten wir um erneute Beteiligung.
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Aufgrund der Durchführung des Planverfahrens im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, entfällt die
Erforderlichkeit eines Ausgleichs für naturschutzrechtliche
Eingriffe gemäß § 1a Abs. 3 BauGB. Es sind keine
landschaftspflegerischen / naturschutzfachlichen Maßnahmen
vorgesehen / erforderlich, auch nicht außerhalb des
Plangebietes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
02
03
N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Maatschappij
Schreiben vom 19.04.2017
Von genannten Vorhaben sind wir nicht betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stadtwerke Wesseling GmbH und
Entsorgungsbetriebe Wesseling
Schreiben vom 19.04.2017
In Bezug auf den Bebauungsplan „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße"
nehmen die Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke wie folgt Stellung:
Die Entwässerungsplanung ist mit den Entsorgungsbetrieben
abgestimmt und ein entsprechender Hinweis wurde bereits in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW):
Es bestehen seitens der EBW grundsätzlich keine Bedenken. Auf Grundlage der
hydraulischen Berechnung der Entsorgungsbetriebe Wesseling sowie gemäß §51 a
LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen
dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eigene Versickerungsanlage
verfügen. Ebenso soll jedes Grundstück einen eigenen Kanalhausanschluss für das
anfallende Schmutzwasser erhalten. Ferner ist es erforderlich, die Straßen im
Bereich der Parzelle 48 um mindestens 1 m zu verbreitern, damit sich der dort
befindliche Schacht komplett im öffentlichen Bereich befindet.
Die Straßen im Bereich der Parzelle 48 um mindestens 1 m zu
verbreitern, damit sich der dort befindliche Schacht komplett im
öffentlichen Bereich befindet, ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Teilplans A. Die ist ggf. im vorgesehenen Teilplan
B zu regeln.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den geltend
gemachten Belangen wurde adäquat Rechnung getragen.
Stadtwerke Wesseling (SWW):
Es bestehen seitens der SWW grundsätzlich keine Bedenken. Die geplante
Bebauung kann entweder von der Langenackerstraße oder von der Buchenstraße
mit Trinkwasser versorgt werden. Die zur Verfügung stehende Löschwassermenge
aus dem Trinkwassernetz für das Bauvorhaben ist ausreichend.
04
Stadt Wesseling, Bereich 66 –
Verkehrsflächen
Schreiben vom 24.04.2017
Alles im Vorfeld besprochene wurde berücksichtigt. Es bestehen keine Anregungen
oder Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3
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05
06
07
08
09
Nord-West Oelleitung GmbH
PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft
Fremdplanungsbearbeitung
Amprion GmbH
Arbeitskreis für Behindertenintegration
Evonik Logistics - Pipelines
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Email vom 24.04.2017
Soweit aus den übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort
vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwacht
Fernleitungen nicht berührt. Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken.
Schreiben vom 24.04.2017
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen
Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die
Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung: Eine
Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten
Abstimmung mit uns.
Email vom 25.04.2017
Im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
verlaufen
keine
Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Weiterhin liegen für den Bereich
aus heutiger Sicht keine Planungen für Höchstspannungsleitungen vor. Es wird
davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen beteiligt wurden.
Email vom 26.04.2017
Es bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben.
Telefax vom 26.04.2017
Von dem oben genannten Bebauungsplan sind keine von uns betreuten
Fernleitungen betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Andere potenziell betroffene Netzbetreiber wurden gesondert
beteiligt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht
verändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Offenlage wurden bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
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Thyssengas GmbH
GASCADE Gastransport GmbH
Nahverkehr Rheinland GmbH
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Schreiben vom 26.04.2017
Durch die Maßnahme werden keine durch die Thyssengas GmbH betreuten
Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in dem Bereich sind zz. nicht
vorgesehen.
Schreiben vom 28.04.2017
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten
Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH,
NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach
Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen
teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe
Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Unter https://portal.bil-leitunqsauskunft.de steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal
BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch
auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von
Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im
Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls
unter http://bil-leitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich
Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese
Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen
und eventuellen Auflagen anzufragen.
E-Mail vom 02.05.2017
Der NVR nimmt wie folgt Stellung:
Treffen Sie eine Aussage zur Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wo
liegt die nächste Haltestelle? Wie kann diese erreicht werden? Welche Linie fährt
dort wie oft? Ist eine Verdichtung des Taktes geplant? Erforderliche Gehwegbreiten
sind laut RAST 06 mindestens 2,50 m.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Alle potenziell betroffenen Betreiber von Leitungen im
Plangebiet wurden beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es besteht eine ausreichende Erschließung des Plangebietes
durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Über die
Haltestelle Godorfer Burg, die vom Plangebiet über die Hitzeler
Straße fußläufig erreichbar ist, wird mit der Linie 930 eine
stündliche, umstiegsfreie Anbindung ins Zentrum von Wesseling
und damit zu den übergeordneten Nahverkehrsnetzen
gewährleistet. Eine geplante Takt-Verdichtung ist nicht bekannt
und aufgrund des geplanten Baugebietes nicht erforderlich.
In der Planung sind keine öffentlichen Erschließungsanlagen mit
Gehwegen vorgesehen. Die vorhandenen öffentlichen
Erschließungsanlagen einschließlich Gehwege bleiben von der
Planung unberührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) /
Luftbildauswertung
Schreiben vom 02.05.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich.
Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht
erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
In den Planunterlagen ist bereits entsprechender Hinweise unter
dem Punkt Kampfmittelbeseitigung enthalten.
Als Hinweis wird in die Planunterlagen ergänzt.
„Es gibt keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann jedoch
nicht gewährt werden.“
„Das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite des
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Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle
ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite
das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Westnetz GmbH, Spezialservice
Strom
Evonik Real Estate GmbH & Co. KG
E-Mail vom 04.05.2017
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖBBeteiligung zu den o.g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet
verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den
öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in
dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine
Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG
NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde
als
Untere
Denkmalbehörde
oder
dem
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Schreiben vom 05.05.2017
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen
für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft
nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als
Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Schreiben vom 05.05.2017
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 19. April 2017 und teilen Ihnen mit, dass
von unserer Seite keine ergänzenden Planungen oder sonstige Maßnahmen
vorliegen, die für die städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind. Die
vorhandenen Informationen und Überwachungsmaßnahmen für das betreffende
Gebiet liegen der Stadt Wesseling bereits vor. Das Baugrundstück befindet sich mit
einem Abstand von ca. 2.000 m im äußeren (Drittel) Randbereich zum
angemessenen Abstand gem. Gutachten. Trotz „wohngebietsähnlicher Größe" des
Vorhabens - hier 29 Wohneinheiten für ca. 60 bis 80 Einwohner - bestehen
unsererseits keine weiteren Anmerkungen.
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) www.brd.nrw.de ist zu
beachten.“
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
In den Planunterlagen ist bereits ein entsprechender Hinweis
unter dem Punkt Denkmalschutz enthalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den geltend
gemachten Belangen wurde adäquat Rechnung getragen.
Die weiteren Versorgungsträger wurden gesondert beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
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GVG Rhein-Erft
Rheinische NETZGesellschaft mbH
Telefonica
Unitymedia NRW GmbH
Shell Deutschland Oil GmbH
Rheinland Raffinerie
Werk Wesseling
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Schreiben vom 19.04.2017
Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die
Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die
Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne,
Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet,
von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH
Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren
der Bauleitplanung. Bei Fragen steht Ihnen der o.g. Ansprechpartner gerne zur
Verfügung. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit.
E-Mail vom 22.05.2017
Gegen dieses Verfahren bestehen aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung keine
Bedenken. Aus technischer Sicht kann der gesamte Planbereich mit Erdgas
versorgt werden.
E-Mail vom 29.05.2017
Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass der Bebauungsplan Nr. 3/127 der
Stadt Wesseling einen mehr als ausreichenden Abstand zu unseren
Richtfunktrassen aufweist. Es sind somit von Seiten der Telefonica Germany GmbH
& Co. OHG keine Belange zu erwarten. Sollten sich noch Änderungen in der
Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen
kann. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen
von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze
Verbindungen gehören zu E-Plus).
Schreiben vom 29.05.2017
Vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine
Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben
stehende Vorgangsnummer an.
Schreiben vom 29.05.2017
Mit Beteiligungsschreiben vom 19.04.2017 baten Sie uns um Stellungnahme zur
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Aus Sicht der Rheinland Raffinerie liegt das Plangebiet in ca. 4.000 m Entfernung
vom Werksteil Wesseling und damit außerhalb des „angemessenen Abstandes“
unseres Werkes. Die Entfernung zu unserem Werksteil Godorf beträgt ca. 3.000 m.
Aufgrund der großen Entfernung rechnen wir nicht mit entsprechenden
Auswirkungen auf das Plangebiet, ausgehend von unseren Anlagen. Auf eine
weitere Beteiligung im Verfahren unsererseits kann daher verzichtet werden. Für
Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung/Erweiterung des Geltungsbereiches des
vorliegenden Bebauungsplanes vorgesehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
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Bezirksregierung Köln - Dez. 53
Rhein-Erft-Kreis, Amt für
Umweltschutz und Kreisplanung
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
E-Mail vom 26.04.2017
In der Begründung zum vorgenannten Bebauungsplan wird darauf eingegangen,
dass das Plangebiet innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von
Betriebsbereichen der in Wesseling ansässigen Unternehmen Fa. Evonik Degussa
GmbH und Fa. Thermische Rückstandsverwertung (TRV) GmbH & Co KG liegt.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bzw. störfallrechtlicher Belange bestehen daher
grundsätzliche Bedenken gegen diese Planung.
Eine Bewertung Ihrer Ausführungen zu den störfallrechtlichen Aspekten auf der
Grundlage des „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im
Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG bzw. der
Seveso-III
Richtlinie"
und
dem
von
Ihnen
daraus
abgeleitetem
Stadtentwicklungskonzept, das offensichtlich als Abwägungshilfe für Sie die
Rechtmäßigkeit dieser Planungen begründen soll, erfolgt von hieraus nicht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 29.05.2017
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende
Stellungnahme abgegeben:
Untere Wasserbehörde
Ansprechpartner: Herr Holtschneider, Tel: 02271/8317043
Wasserrechtliche Teilstellungnahme:
Der Teilplan A des Bebauungsplans Nr.3/127 liegt weder in einem Wasser-Schutznoch in einem Überschwemmungsgebiet.
Wie in der Begründung des Bebauungsplanes festgehalten, ist das anfallende
Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern
(gem. § 44 Abs.1 LWG). Jedes Grundstück soll hier eine eigene Anlage zur
Versickerung des Niederschlagswassers erhalten. Das Geohydrologische
Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist beachten. Die befahren
Flächen (z.B. die zentrale Zufahrt, Hauseinfahrten) sind über die belebte
Bodenzone zu versickern (Muldenversickerung). Das anfallende Schmutzwasser
hat keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung des vorhandenen
Mischwasserkanals. Ich bitte darum folgende Formulierung in den Baubauungsplan
zu übernehmen: Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist beim RheinErft-Kreis vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/17062
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht weise ich auf folgende rechtliche Vorgabe hin:
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der
Aufstellung
von
Bauleitplänen,
bei
Planfeststellungsverfahren
und
Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen
Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich
veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine
Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder
bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens
nachzuweisen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine weiteren
Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
zu Untere Wasserbehörde
In den Planunterlagen ist bereits entsprechender Hinweis zur
Entwässerung enthalten.
Der Stellungnahme wird gefolgt und nachstehender Hinweis in
den Planunterlagen übernommen: „Für die Versickerung von
Niederschlagswasser ist beim Rhein-Erft-Kreis vorab eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.“
zu Bodenschutz
Der vorliegende Bebauungsplan schafft kein neues Baurecht.
Auch wenn die betroffenen Flächen bislang noch nicht baulich
genutzt wurden, war eine bauliche Nutzung bereits nach dem
seit dem 25.06.1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3/40
„Berzdorfer Feld“ grundsätzlich zulässig. Die Neuaufstellung
des vorliegenden Bebauungsplanes dient vorrangig dazu, die
Frage der Achtungsabstände zu Betrieben i.S.d. § 3 (5a)
BImSchG und dem Anwendungsbereich des Artikels 13 der
Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) bauleitplanerisch
Rechnung zu tragen. Zudem folgt die Planung dem Gebot des
§ 1a Abs. 2 BauGB zur Innenentwicklung und Nachverdichtung.
Es geht bei der vorliegenden Planung um konkrete
Bauvorhaben, die an dieser innerörtlichen Stelle realisiert
werden sollen. Entsprechende Aussagen dazu sind in der
Begründung enthalten. Dem Vorhabenträger stehen in der Stadt
Wesseling keine anderen (bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten) Flächen zur Verfügung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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