Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
29 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 21:15
Aktualisiert
28.06.13, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
54/2013
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-105 05208/991-114
Datum:
28. Juni 2013
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und der Geschäftsordnung für
den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
11.07.2013
Rat
18.07.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 13. September 2012 das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen
Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet (siehe
Anlage 3). Das Gesetz will die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes
verbessern.
Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet unter anderem nachfolgend aufgeführte Änderungen der
Gemeindeordnung NRW, die sich auf die entsprechenden Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe (siehe Anlage 1) und in der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der
Gemeinde Leopoldshöhe (siehe Anlage 2) auswirken:
Freistellung gemäß § 44 GO NRW
Bei flexiblen Arbeitszeiten wird für die Gleitzeit, die nicht zur Kernarbeitszeit gehört, ein
Freistellungsanspruch für die Mandatsträger von 50 % der für die Mandatswahrnehmung aufgewendeten
Zeiten durch Zeitgutschrift vom Arbeitgeber auf dem Gleitzeitkonto gewährt. Für die Zeitgutschrift besteht
ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung gegenüber der Kommune.
Es wird klargestellt, dass auch bei einer Entsendung von Vertretern durch den Rat in Organe und
Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts im Sinne
des § 113 GO NRW der entsandte Vertreter auf Veranlassung des Rates handelt und somit von der
Arbeit freizustellen ist.
Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wird ein Urlaubsanspruch des
Mandatsträgers von 8 Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt. Für die Zeit des
kommunalpolitischen
Bildungsurlaubes
besteht
grundsätzlich
kein
Lohnund
Gehaltsfortzahlungsanspruch. Für den Verdienstausfall und die Kinderbetreuung erfolgt eine Erstattung
durch die Kommune.
-2-
Entschädigung der Ratsmitglieder gemäß § 45 GO NRW
Bei der Zahlung von Verdienstausfall ist nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen.
Verdienstausfallentschädigung wird für die Mandatsausübung gewährt, soweit sie während der
Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist somit seitens der Verwaltung nicht mehr zu
ermitteln.
Die Haushaltsentschädigung wird in einem neu gefassten § 45 Abs. 3 GO NRW geregelt. Bei einem 2Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht
werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person im Haushalt leben
und die den Haushalt führende Person nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist (§ 45
Abs. 3 Nr. 2 GO NRW). Drei-Personen-Haushalte erhalten hingegen unabhängig von einer Altersgrenze
der Kinder eine Haushaltsentschädigung, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind.
Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 GO NRW
Es wird klargestellt, dass der hauptamtliche Bürgermeister im Falle von Dringlichkeitsentscheidungen
vom allgemeinen Vertreter vertreten wird.
Teilnahme des Bürgermeisters an Sitzungen gemäß § 69 GO NRW
Der Bürgermeister wird bei der Teilnahme an Sitzungen gemäß § 69 GO NRW verpflichtet, bereits auf
Verlangen eines Ratsmitgliedes und nicht wie bisher auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
Die mit dem „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer
kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften“
einhergehenden
wesentlichen
Änderungen
der
Gemeindeordnung NRW sowie die sich daraus herleitenden Änderungen der Hauptsatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe
können aus den Anlagen ersehen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die
a) 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und die
b) Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe
gemäß der als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassungen zu beschließen.
Schemmel