Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
29 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 21:15
Aktualisiert
28.06.13, 21:15
Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe)

öffnen download melden Dateigröße: 29 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 54/2013 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck / Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-105 05208/991-114 Datum: 28. Juni 2013 Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 11.07.2013 Rat 18.07.2013 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 13. September 2012 das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet (siehe Anlage 3). Das Gesetz will die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes verbessern. Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet unter anderem nachfolgend aufgeführte Änderungen der Gemeindeordnung NRW, die sich auf die entsprechenden Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe (siehe Anlage 1) und in der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe (siehe Anlage 2) auswirken:  Freistellung gemäß § 44 GO NRW Bei flexiblen Arbeitszeiten wird für die Gleitzeit, die nicht zur Kernarbeitszeit gehört, ein Freistellungsanspruch für die Mandatsträger von 50 % der für die Mandatswahrnehmung aufgewendeten Zeiten durch Zeitgutschrift vom Arbeitgeber auf dem Gleitzeitkonto gewährt. Für die Zeitgutschrift besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung gegenüber der Kommune. Es wird klargestellt, dass auch bei einer Entsendung von Vertretern durch den Rat in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts im Sinne des § 113 GO NRW der entsandte Vertreter auf Veranlassung des Rates handelt und somit von der Arbeit freizustellen ist. Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wird ein Urlaubsanspruch des Mandatsträgers von 8 Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt. Für die Zeit des kommunalpolitischen Bildungsurlaubes besteht grundsätzlich kein Lohnund Gehaltsfortzahlungsanspruch. Für den Verdienstausfall und die Kinderbetreuung erfolgt eine Erstattung durch die Kommune. -2-  Entschädigung der Ratsmitglieder gemäß § 45 GO NRW Bei der Zahlung von Verdienstausfall ist nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen. Verdienstausfallentschädigung wird für die Mandatsausübung gewährt, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist somit seitens der Verwaltung nicht mehr zu ermitteln. Die Haushaltsentschädigung wird in einem neu gefassten § 45 Abs. 3 GO NRW geregelt. Bei einem 2Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person im Haushalt leben und die den Haushalt führende Person nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 GO NRW). Drei-Personen-Haushalte erhalten hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine Haushaltsentschädigung, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind.  Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 GO NRW Es wird klargestellt, dass der hauptamtliche Bürgermeister im Falle von Dringlichkeitsentscheidungen vom allgemeinen Vertreter vertreten wird.  Teilnahme des Bürgermeisters an Sitzungen gemäß § 69 GO NRW Der Bürgermeister wird bei der Teilnahme an Sitzungen gemäß § 69 GO NRW verpflichtet, bereits auf Verlangen eines Ratsmitgliedes und nicht wie bisher auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Die mit dem „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ einhergehenden wesentlichen Änderungen der Gemeindeordnung NRW sowie die sich daraus herleitenden Änderungen der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe können aus den Anlagen ersehen werden. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die a) 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe und die b) Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe gemäß der als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassungen zu beschließen. Schemmel