Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
155 kB
Datum
19.09.2013
Erstellt
06.09.13, 21:16
Aktualisiert
11.09.13, 11:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
80/2013
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
11. September 2013
13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Be-reich der
„Weststraße“ im Ortsteil Nienhagen
•
Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
•
Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
19.09.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Diese Planänderung soll gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Hochbau- und
Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19.09.2013 aufgestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Der finanzielle Aufwand für die 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdKSiedlung“ im Bereich der „Weststraße“ im Ortsteil Nienhagen wird vom Antragsteller getragen.
Damit sind die finanziellen Mittel, die mit den Planungen zur Erreichung der
bauplanungsrechlichten Zulässigkeit des Vorhabens verbunden sind, gesichert.
Der Bebauungsplan wurde durch ein Planungsbüro erarbeitet.
Bestandssituation
Das Plangebiet (Flurstücksnummer ██████████████████████ Gemarkung Nienhagen)
liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der
„Weststraße“.
Das Grundstück befindet sich im Bereich eines allgemeinen Wohngebietes und grenzt im Norden
an die Flurstücke █████████████, im Osten an das Flurstück ██, im Westen an das
Flurstück ███und im Süden an die Flurstücke ██████████████████ an.
Die Gesamtgröße des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 1269 m². Die zur
Weststraße orientierten Grundstücksteile sind, wie die angrenzenden Grundstücke, mit 1- bis 2geschossigen Wohnhäusern bebaut.
Planungsanlass und Planungsziele
Die Grundstückseigentümer haben beantragt, die überbaubare Fläche ihres Grundstückes zu
erweitern, um dort die Möglichkeit zu schaffen, eine weitere Wohneinheit errichten zu können.
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Eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann nicht in
Aussicht gestellt werden. Zur Ermöglichung der zusätzlichen überbaubaren Fläche ist deshalb eine
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Erweiterung soll nach Norden sowie Westen erfolgen und der Tiefe der östlich angrenzenden
überbaubaren Grundstücksfläche angepasst werden. Die Erweiterung wird mit dem
städtebaulichen Grund der Nachverdichtung begründet. Die Nutzungsmöglichkeiten des
Grundstückes werden in einem städtebaulich akzeptablem Maß erhöht, um dort ein Wohngebäude
errichten zu können.
Die übrigen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (1 Vollgeschoss, GRZ und GFZ
0,3, Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten, Dachform/Dachneigung 30° - 45°, Firsthöhe von 9,00
m) sowie zur Festsetzung der nicht überbaubaren Flächen als private Grünfläche werden aus dem
vorhandenen B-Plan (11. Änderung) übernommen.
Neben der Vergrößerung des überbaubaren Bereiches wird eine zusätzliche öffentliche
Verkehrsfläche für die zukünftige Option zur Erweiterung der Wendeanlage für 3-achsige
Müllfahrzeuge festgesetzt.
Umweltbericht
Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Das Änderungsverfahren
wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der vereinfachten Änderung
der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter
Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet.
Artenschutz
Aus nachfolgenden Gründen sind für den Bereich der 13. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der „Weststraße“ im Ortsteil Nienhagen die
Belange des Artenschutzes nicht betroffen.
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Bei der Zeitplanung des Vorhabens werden die gesetzlichen Vorgaben zur Beseitigung des
Gehölzbestandes sowie die zur Baulandfreimachung eingehalten.
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Auf der zu beplanenden Fläche, einschließlich der durch das Bauvorhaben beanspruchten
Umgebung befinden sich keine mehrjährigen Bäume, Gehölze oder Hecken,
Höhlenbäume, Gewässer, eine oder mehrere offene Bodenstellen, ungenutzte Brachfläche
oder leerstehende Gebäude.
Auf dem Grundstück bzw. in der Nähe sind keine Vorkommen folgender Tiere bekannt oder
bekannt geworden: Fledermausarten (alle), Haselmaus, Wachtel, Rebhuhn, Turmfalke,
Kiebitz, Schleiereule, Waldkauz, Waldohreule, Steinkauz, Grünspecht, Saatkrähe,
Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Zauneidechse oder
Kammmolch.
Die Bebauungsplanänderung gestattet eine geringfügige Erweiterung der Baugrenzen nach
Norden und Westen. Der Einwirkungsbereich dieser nun zulässigen baulichen Anlagen beschränkt
sich somit auf vorhandene Flächen und Hausgärten in unmittelbarer Nähe der vorhandenen
Wohngebäude. Schützenswerte Tierarten sind in diesen Bereichen nicht zu erwarten, zumal der
Änderungsbereich mitten in einem größeren Wohngebiet liegt.
In diesem Fall ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung des Vorhabens keine
Verbotsbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Weitergehende Unterlagen zum
Artenschutz müssen nicht beigefügt werden.
Umweltbericht / Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Eine Umweltprüfung ist nicht notwendig, da es sich um eine Aufstellung des Bebauungsplanes im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB handelt. Ein Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt ist demnach durch die Bebauungsplanänderung nicht gegeben. Aus diesen
Gründen entfällt auch die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a
BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ ist als 13. Änderung im vereinfachten Verfahren
gemäß § 1 (3) und (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss).
2. Der Entwurf für die 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“
wird beschlossen.
3. Die 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ wird gemäß
§ 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort
und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu
machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 13. vereinfachten Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2)
BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung.
Schemmel
Anlagen
Planzeichnung
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Begründung