Daten
Kommune
Wesseling
Größe
151 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
41/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
60
66
80
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg"
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
60
66
80
07.03.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 41/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
07.03.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg"
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung
und Umweltschutz an, die im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
(Beschlussvorlage 221/2016 – Liste 1/2, Abwägungsvorschläge)
öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB (Beschlussvorlage 41/2017 – Liste 1/2, Abwägungsvorschläge)
entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt worden sind.
Der Rat beschließt, die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in
den vorgenannten Beschlussvorlagen zu bescheiden.
2.
Der in der Sitzung vorliegende Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ mit textlichen
Festsetzungen und Hinweisen wird gemäß §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in der zur Zeit geltenden Fassung) in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV
NRW S. 966) in der zur Zeit geltenden Fassung) vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung beschlossen.
3.
Die in der Sitzung vorliegende, gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügte Begründung wird zur Kenntnis
genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
13.12.2016 die öffentliche Auslegung des Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss ist am 28.12.2016 im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Der
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ einschließlich Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen haben in der Zeit vom 09.01.2017 bis einschließlich 10.02.2017 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling öffentlich ausgelegen. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belage sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt worden.
2. Lösung
Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB
Im Rahmen der Beteiligung haben 14 Behörden/ sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 4/122 abgegeben. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen
sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste 1 zu entnehmen.
Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung sind vier schriftliche Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste 2 zu entnehmen. Die Einwender sind in der Tabelle anonym aufgeführt. In
der Sitzung des Rates wird dem Gremium ein Namensverzeichnis der Einwender zur Zuordnung der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Ausgelöst durch die Stellungnahmen einzelner Anwohner vom Tannenweg ist der Bebauungsplanentwurf
nach der Offenlage noch einmal geändert worden. Die Änderungen umfassen eine Vergrößerung der Flächen für Stellplätze auf den Privatgrundstücken, eine Verschiebung der hinweislich dargestellten öffentlichen
Stellplätze am Tannenweg sowie die Umwandlung einer kleinen öffentlichen Straßenbegleitgrünfläche am
östlichen Ende des Tannenwegs in eine Baugebietsfläche (nicht überbaubare Grundstücksfläche). Gemäß §
4a Abs. 3 BauGB ist die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen, wenn der Bebauungsplanentwurf nach der Auslegung geändert wird. Es kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu geänderten bzw. ergänzten
Teilen abgegeben werden dürfen. Sind von den Änderungen nicht die Grundzüge der Planung berührt, ist es
ausreichend, nur die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen.
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der angeführten Änderungen für das Grundgerüst des Bebauungsplans, berühren diese nicht die Grundzüge der Planung. Im Zuge der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde somit ausschließlich die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, die sich auf die Eigentümer, Mieter
und Pächter der Grundstücke Tannenweg 2, 4, 10, 12, 14, 17 und 19 eingrenzen ließ. Die mit Schreiben
vom 13.02.2017 angeschriebenen Haushalte hatten Gelegenheit, sich vom 14.02.2017 bis einschließlich
01.03.2017 zu der Änderung des Bebauungsplanentwurfs zu äußern. Die Stellungnahmen durften sich dabei
ausschließlich auf die geänderten Teile des Bebauungsplans beziehen. Von den beteiligten Bürgern ging
keine Stellungnahme zu den Änderungen des Bebauungsplanentwurfs ein. Grund hierfür ist vermutlich, dass
durch die Änderungen den Anregungen aus der Offenlage gefolgt worden ist, bzw. hiermit keine tatsächlichen Auswirkungen für die beteiligten Personen verbunden waren.
Der besseren Nachvollziehbarkeit halber sind die geänderten Textpassagen in der vorliegenden Begründung
durch Kursivdruck und eine Randmarkierung gekennzeichnet (s. Anlage). Auf eine besondere Kennzeichnung der Änderungsbereiche auf der Planurkunde des B-Plans wird verzichtet.
Neben den oben angeführten Änderungen mit Relevanz für die genannten Grundstücke am Tannenweg
wurde nach der Offenlage des B-Plans geringfügiger Änderungsbedarf einer Festsetzung festgestellt, die
den Projektbereich des Bauträgers Wilma Wohnen Köln-Bonn Projekte GmbH (Wilma) betrifft. Um in den
Baufeldern 26-28 jederzeit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist die Schallschutzanlage vor Aufnahme der Wohnnutzung fertigzustellen. Der genau Wortlaut der ergänzten Textfestsetzung Nr.
6 lautet nun: „Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wohnnutzung in den Baufeldern 26, 27 und 28 erst
dann zulässig, wenn die im Baufeld 28 festgesetzte Bebauung aus Doppelhäusern oder Hausgruppen als
geschlossener Lärmriegel mit einer Mindestlänge von 70 m bestehend aus Garagen, geschlossenen Fassaden, geschlossenen Dächern und schallabsorbierender Lärmschutzwand errichtet ist.“ Die Änderung der
Festsetzung erfolgte im Einvernehmen mit der Wilma.
Die geänderten Textpassagen der vorliegenden textlichen Festsetzungen und der Begründung sind durch
Kursivdruck und Randmarkierung gekennzeichnet.
Klarstellungen/ Ergänzungen ohne erneuten Auslegungsbedarf
Über die angeführten Änderungen hinaus sind geringfügige Modifizierungen am Bebauungsplan vorgenommen worden, die ausschließlich klarstellenden Charakter haben oder sich auf die nicht verbindlichen Hinweise des Bebauungsplans beziehen. Das Erfordernis zur Durchführung einer erneuten Beteiligung ergab sich
hierdurch nicht. Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Änderungen/ Ergänzungen:
Die Lage der nachrichtlich dargestellten bestehenden Hauptwasserleitung (einschließlich Schutzstreifen) entlang der Stadtbahntrasse wurde korrigiert. Tatsächlich liegt die Leitung ca. 1,5 m weiter westlich, als zunächst im Offenlageplan dargestellt.
In die Begründung wurde eine kurze Erläuterung zur Anwendung der neuen DIN 4109 aufgenommen
(passiver Schallschutz).
Die oben angeführte Ergänzung der Festsetzung zur Lärmschutzwand wurde in der Begründung erläutert.
In der Begründung wurde klargestellt, dass das im B-Plan enthaltene Geh- und Leitungsrecht zugunsten von Versorgungsträgern in den Vorgärten entlang der Westseite des Tannenwegs nur vorsorglicher
Art ist und voraussichtlich nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden muss.
Auch diese geänderten Textpassagen sind in der vorliegenden Begründung durch Kursivdruck und eine
Randmarkierung gekennzeichnet (s. Anlage).
Erklärung der Verwaltung zur Stellungnahme der Bezirksregierung Köln (Mineralöl-Fernleitung)
Aufgrund der besonderen Bedeutung für das Planverfahren wird an dieser Stelle noch einmal gesondert auf
die Stellungnahmen der Bezirksregierung Köln im Zusammenhang mit der Mineralöl-Fernleitung eingegangen.
Wie bereits in der Vorlage Nr. 221/2016 zum Offenlagebeschluss ausführlich beschrieben, äußerte die Obere Wasserbehörde (Dezernat 54) der Bezirksregierung Köln zu einem früheren Verfahrensstand
(07.12.2015) „grundsätzliche Bedenken“ gegen das Bebauungsplanverfahren Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“. In einer späteren Stellungnahme (20.05.2016) bestätigte die Behörde ihre Bedenken, verwies aber
gleichzeitig auf die kommunale Selbstverwaltungshoheit, die es der Stadt Wesseling erlaube, den Bebauungsplan ungeschadet dieser Bedenken zu beschließen. Zur Identifizierung geeigneter Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der neuen Bewohner im unmittelbaren Umfeld der Leitung empfahl die Bezirksregierung, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Das hieraus erwachsene Kurzgutachten des TÜV Süd
war Anlage zur Vorlage Nr. 221/2016 und ist dem Dezernat 54 im Zuge der Offenlage zusammen mit den
anderen Planunterlagen zugegangen.
Der TÜV bestätigt in seinem Kurzgutachten die Wirksamkeit der im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Pipeline, die den Ausschluss bzw. die Einschränkung bestimmter baulicher Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzungen im Schutzstreifen der Leitung zum Gegenstand haben.
Die vorgesehenen Auflagen, die zur Erhöhung ihrer Bindungswirkung nicht mehr lediglich als „Hinweise“
zum Bebauungsplan (Stand Juli 2016), sondern seit der Planfassung des Offenlagebeschlusses als rechtsverbindlicher Teil der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan verankert sind, werden durch privatrechtliche Gestattungsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der neuen Hausgrundstücke im Umfeld der Pipeline sowie über Grundbucheintragungen (Ölfernleitungsrecht des Bundes)
ergänzt.
Mit Datum vom 10.02.2017 hat die Bezirksregierung Köln sich im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB erneut zum Planverfahren geäußert. In ihrer Stellungnahme verweist sie jedoch lediglich auf
ihr oben bereits genanntes Schreiben vom 20.05.2016. Eine weitere Betroffenheit in der Zuständigkeit des
Dezernats 54 wird ihrerseits nicht gesehen.
Da keine unmittelbaren Maßnahmen an der Pipeline erforderlich und vorgesehen sind, ist ein Zulassungsverfahren für die Rohrfernleitungsanlage bei der Bezirksregierung Köln als diesbezügliche Genehmigungsbehörde nicht mehr notwendig. Die Entscheidung, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eine Wohnbebauung in der Nähe der Rohrfernleitung zu ermöglichen, obliegt einzig und allein der Stadt Wesseling im
Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Mit den oben genannten Maßnahmen wird ein umfassender Schutz der Fernleitung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die beschriebenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie das Ziel, preiswerten Wohnraum für Familien zu
schaffen, überwiegen die aufrecht erhaltenen grundsätzlichen Bedenken der Oberen Wasserbehörde gegen
die Ausweisung des geplanten Wohngebiets.
Neben dem angeführten TÜV-Gutachten wird die Einschätzung der Verwaltung durch die Stellungnahmen
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) und der
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft MbH (FBG) gestützt. Letztere haben als Eigentümer/ Betreiber und Betriebsbevollmächtigte keine Bedenken gegen die Planung.
Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und Satzungsbeschluss
Die Abwägung des Rates der Stadt Wesseling gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ umfasst sowohl die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB) als
auch die bei der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen. Die Auswertung der Stellungnahmen zur
Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Beschlussvorlage 221/2016 – Liste 1/2, Abwägungsvorschläge) ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt und damit Bestandteil der gesamten Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Wesseling.
Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ soll mit dem
Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling abgeschlossen werden.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie für das Lärmgutachten und eine artenschutzrechtliche Prüfung wurden zwischen der Stadt Wesseling und der Wilma anhand der jeweiligen Flächenanteile am Plangebiet (s. Geltungsbereich) aufgeteilt. Die diesbezüglichen Kosten belaufen sich für die
Stadt Wesseling auf ca. 20.000 € brutto. Diesem Betrag stehen künftige Einnahmen für Erschließungsbeiträge gegenüber, welche die Bauverwaltung überschlägig auf ca. 60.000 € beziffert.
Zwischen der Stadt Wesseling und der Wilma werden mehrere Verträge geschlossen, um die Erschließung
der neuen Wohnbebauung zu gewährleisten. Über einen Werkvertrag wird die Wilma mit den erforderlichen
(Rest-)Ausbaumaßnahmen am Tannenweg, südlichen Fichtenwegstich und an der Jägerstraße beauftragt.
In einem Ablösevertrag werden die Erschließungsbeiträge des Bauträgers mit den Erstellungskosten aus
dem Werkvertrag verrechnet. Eine weitere Ablösevereinbarung wird zu Baukostenzuschüssen (Kanal) abgeschlossen. Schließlich werden Vereinbarungen zur Erstellung und Kostenverteilung des Spielplatzes und der
„Umfahrung“ zwischen dem südlichen Fichtenwegstich und dem Tannenweg getroffen.
Anlagen
- Geltungsbereich
- Auswertung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen (Liste 1/2)
- Planzeichnung (verkleinert)
- Textliche Festsetzungen
- Begründung
- Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen (Vorlage
221/2016, Liste 1/2)
Die Fraktionen/ fraktionslosen Ratsmitglieder erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplans Nr. 4/122
„Fichtenweg/ Tannenweg“ im Originalmaßstab 1:500.