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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg" hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
151 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg"
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg"
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg"
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hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 41/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung 60 66 80 Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg" hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 60 66 80 07.03.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 41/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 07.03.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betreff: Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg" hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz an, die im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen zur  frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Beschlussvorlage 221/2016 – Liste 1/2, Abwägungsvorschläge)  öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB (Beschlussvorlage 41/2017 – Liste 1/2, Abwägungsvorschläge) entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt worden sind. Der Rat beschließt, die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in den vorgenannten Beschlussvorlagen zu bescheiden. 2. Der in der Sitzung vorliegende Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gemäß §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in der zur Zeit geltenden Fassung) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) in der zur Zeit geltenden Fassung) vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung beschlossen. 3. Die in der Sitzung vorliegende, gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügte Begründung wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 die öffentliche Auslegung des Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 28.12.2016 im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ einschließlich Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen haben in der Zeit vom 09.01.2017 bis einschließlich 10.02.2017 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belage sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt worden. 2. Lösung Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung haben 14 Behörden/ sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren Nr. 4/122 abgegeben. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste 1 zu entnehmen. Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung sind vier schriftliche Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste 2 zu entnehmen. Die Einwender sind in der Tabelle anonym aufgeführt. In der Sitzung des Rates wird dem Gremium ein Namensverzeichnis der Einwender zur Zuordnung der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Ausgelöst durch die Stellungnahmen einzelner Anwohner vom Tannenweg ist der Bebauungsplanentwurf nach der Offenlage noch einmal geändert worden. Die Änderungen umfassen eine Vergrößerung der Flächen für Stellplätze auf den Privatgrundstücken, eine Verschiebung der hinweislich dargestellten öffentlichen Stellplätze am Tannenweg sowie die Umwandlung einer kleinen öffentlichen Straßenbegleitgrünfläche am östlichen Ende des Tannenwegs in eine Baugebietsfläche (nicht überbaubare Grundstücksfläche). Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen, wenn der Bebauungsplanentwurf nach der Auslegung geändert wird. Es kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen. Sind von den Änderungen nicht die Grundzüge der Planung berührt, ist es ausreichend, nur die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der angeführten Änderungen für das Grundgerüst des Bebauungsplans, berühren diese nicht die Grundzüge der Planung. Im Zuge der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde somit ausschließlich die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, die sich auf die Eigentümer, Mieter und Pächter der Grundstücke Tannenweg 2, 4, 10, 12, 14, 17 und 19 eingrenzen ließ. Die mit Schreiben vom 13.02.2017 angeschriebenen Haushalte hatten Gelegenheit, sich vom 14.02.2017 bis einschließlich 01.03.2017 zu der Änderung des Bebauungsplanentwurfs zu äußern. Die Stellungnahmen durften sich dabei ausschließlich auf die geänderten Teile des Bebauungsplans beziehen. Von den beteiligten Bürgern ging keine Stellungnahme zu den Änderungen des Bebauungsplanentwurfs ein. Grund hierfür ist vermutlich, dass durch die Änderungen den Anregungen aus der Offenlage gefolgt worden ist, bzw. hiermit keine tatsächlichen Auswirkungen für die beteiligten Personen verbunden waren. Der besseren Nachvollziehbarkeit halber sind die geänderten Textpassagen in der vorliegenden Begründung durch Kursivdruck und eine Randmarkierung gekennzeichnet (s. Anlage). Auf eine besondere Kennzeichnung der Änderungsbereiche auf der Planurkunde des B-Plans wird verzichtet. Neben den oben angeführten Änderungen mit Relevanz für die genannten Grundstücke am Tannenweg wurde nach der Offenlage des B-Plans geringfügiger Änderungsbedarf einer Festsetzung festgestellt, die den Projektbereich des Bauträgers Wilma Wohnen Köln-Bonn Projekte GmbH (Wilma) betrifft. Um in den Baufeldern 26-28 jederzeit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist die Schallschutzanlage vor Aufnahme der Wohnnutzung fertigzustellen. Der genau Wortlaut der ergänzten Textfestsetzung Nr. 6 lautet nun: „Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wohnnutzung in den Baufeldern 26, 27 und 28 erst dann zulässig, wenn die im Baufeld 28 festgesetzte Bebauung aus Doppelhäusern oder Hausgruppen als geschlossener Lärmriegel mit einer Mindestlänge von 70 m bestehend aus Garagen, geschlossenen Fassaden, geschlossenen Dächern und schallabsorbierender Lärmschutzwand errichtet ist.“ Die Änderung der Festsetzung erfolgte im Einvernehmen mit der Wilma. Die geänderten Textpassagen der vorliegenden textlichen Festsetzungen und der Begründung sind durch Kursivdruck und Randmarkierung gekennzeichnet. Klarstellungen/ Ergänzungen ohne erneuten Auslegungsbedarf Über die angeführten Änderungen hinaus sind geringfügige Modifizierungen am Bebauungsplan vorgenommen worden, die ausschließlich klarstellenden Charakter haben oder sich auf die nicht verbindlichen Hinweise des Bebauungsplans beziehen. Das Erfordernis zur Durchführung einer erneuten Beteiligung ergab sich hierdurch nicht. Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Änderungen/ Ergänzungen:     Die Lage der nachrichtlich dargestellten bestehenden Hauptwasserleitung (einschließlich Schutzstreifen) entlang der Stadtbahntrasse wurde korrigiert. Tatsächlich liegt die Leitung ca. 1,5 m weiter westlich, als zunächst im Offenlageplan dargestellt. In die Begründung wurde eine kurze Erläuterung zur Anwendung der neuen DIN 4109 aufgenommen (passiver Schallschutz). Die oben angeführte Ergänzung der Festsetzung zur Lärmschutzwand wurde in der Begründung erläutert. In der Begründung wurde klargestellt, dass das im B-Plan enthaltene Geh- und Leitungsrecht zugunsten von Versorgungsträgern in den Vorgärten entlang der Westseite des Tannenwegs nur vorsorglicher Art ist und voraussichtlich nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden muss. Auch diese geänderten Textpassagen sind in der vorliegenden Begründung durch Kursivdruck und eine Randmarkierung gekennzeichnet (s. Anlage). Erklärung der Verwaltung zur Stellungnahme der Bezirksregierung Köln (Mineralöl-Fernleitung) Aufgrund der besonderen Bedeutung für das Planverfahren wird an dieser Stelle noch einmal gesondert auf die Stellungnahmen der Bezirksregierung Köln im Zusammenhang mit der Mineralöl-Fernleitung eingegangen. Wie bereits in der Vorlage Nr. 221/2016 zum Offenlagebeschluss ausführlich beschrieben, äußerte die Obere Wasserbehörde (Dezernat 54) der Bezirksregierung Köln zu einem früheren Verfahrensstand (07.12.2015) „grundsätzliche Bedenken“ gegen das Bebauungsplanverfahren Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“. In einer späteren Stellungnahme (20.05.2016) bestätigte die Behörde ihre Bedenken, verwies aber gleichzeitig auf die kommunale Selbstverwaltungshoheit, die es der Stadt Wesseling erlaube, den Bebauungsplan ungeschadet dieser Bedenken zu beschließen. Zur Identifizierung geeigneter Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der neuen Bewohner im unmittelbaren Umfeld der Leitung empfahl die Bezirksregierung, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Das hieraus erwachsene Kurzgutachten des TÜV Süd war Anlage zur Vorlage Nr. 221/2016 und ist dem Dezernat 54 im Zuge der Offenlage zusammen mit den anderen Planunterlagen zugegangen. Der TÜV bestätigt in seinem Kurzgutachten die Wirksamkeit der im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Pipeline, die den Ausschluss bzw. die Einschränkung bestimmter baulicher Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzungen im Schutzstreifen der Leitung zum Gegenstand haben. Die vorgesehenen Auflagen, die zur Erhöhung ihrer Bindungswirkung nicht mehr lediglich als „Hinweise“ zum Bebauungsplan (Stand Juli 2016), sondern seit der Planfassung des Offenlagebeschlusses als rechtsverbindlicher Teil der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan verankert sind, werden durch privatrechtliche Gestattungsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der neuen Hausgrundstücke im Umfeld der Pipeline sowie über Grundbucheintragungen (Ölfernleitungsrecht des Bundes) ergänzt. Mit Datum vom 10.02.2017 hat die Bezirksregierung Köln sich im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut zum Planverfahren geäußert. In ihrer Stellungnahme verweist sie jedoch lediglich auf ihr oben bereits genanntes Schreiben vom 20.05.2016. Eine weitere Betroffenheit in der Zuständigkeit des Dezernats 54 wird ihrerseits nicht gesehen. Da keine unmittelbaren Maßnahmen an der Pipeline erforderlich und vorgesehen sind, ist ein Zulassungsverfahren für die Rohrfernleitungsanlage bei der Bezirksregierung Köln als diesbezügliche Genehmigungsbehörde nicht mehr notwendig. Die Entscheidung, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eine Wohnbebauung in der Nähe der Rohrfernleitung zu ermöglichen, obliegt einzig und allein der Stadt Wesseling im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Mit den oben genannten Maßnahmen wird ein umfassender Schutz der Fernleitung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die beschriebenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie das Ziel, preiswerten Wohnraum für Familien zu schaffen, überwiegen die aufrecht erhaltenen grundsätzlichen Bedenken der Oberen Wasserbehörde gegen die Ausweisung des geplanten Wohngebiets. Neben dem angeführten TÜV-Gutachten wird die Einschätzung der Verwaltung durch die Stellungnahmen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) und der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft MbH (FBG) gestützt. Letztere haben als Eigentümer/ Betreiber und Betriebsbevollmächtigte keine Bedenken gegen die Planung. Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und Satzungsbeschluss Die Abwägung des Rates der Stadt Wesseling gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ umfasst sowohl die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB) als auch die bei der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen. Die Auswertung der Stellungnahmen zur Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Beschlussvorlage 221/2016 – Liste 1/2, Abwägungsvorschläge) ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt und damit Bestandteil der gesamten Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Wesseling. Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ soll mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling abgeschlossen werden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie für das Lärmgutachten und eine artenschutzrechtliche Prüfung wurden zwischen der Stadt Wesseling und der Wilma anhand der jeweiligen Flächenanteile am Plangebiet (s. Geltungsbereich) aufgeteilt. Die diesbezüglichen Kosten belaufen sich für die Stadt Wesseling auf ca. 20.000 € brutto. Diesem Betrag stehen künftige Einnahmen für Erschließungsbeiträge gegenüber, welche die Bauverwaltung überschlägig auf ca. 60.000 € beziffert. Zwischen der Stadt Wesseling und der Wilma werden mehrere Verträge geschlossen, um die Erschließung der neuen Wohnbebauung zu gewährleisten. Über einen Werkvertrag wird die Wilma mit den erforderlichen (Rest-)Ausbaumaßnahmen am Tannenweg, südlichen Fichtenwegstich und an der Jägerstraße beauftragt. In einem Ablösevertrag werden die Erschließungsbeiträge des Bauträgers mit den Erstellungskosten aus dem Werkvertrag verrechnet. Eine weitere Ablösevereinbarung wird zu Baukostenzuschüssen (Kanal) abgeschlossen. Schließlich werden Vereinbarungen zur Erstellung und Kostenverteilung des Spielplatzes und der „Umfahrung“ zwischen dem südlichen Fichtenwegstich und dem Tannenweg getroffen. Anlagen - Geltungsbereich - Auswertung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen (Liste 1/2) - Planzeichnung (verkleinert) - Textliche Festsetzungen - Begründung - Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen (Vorlage 221/2016, Liste 1/2) Die Fraktionen/ fraktionslosen Ratsmitglieder erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ im Originalmaßstab 1:500.