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Beschlussvorlage (Abwägung frühzeitige Beteiligung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
104 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06

Inhalt der Datei

STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen STADT WESSELING Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ Stand: 14.11.2016 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Reihenfolge gemäß Eingangsdatum Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Behörde/ Institution RWE Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung Kuchenheimer Str. 1-3, 53881 Euskirchen Evonik Technology & Infrastructure GmbHGebäude 2605 – PB 11 Paul-Baumann-Str. 1 45772 Marl PLEdoc GmbH Postfach 12 02 55 45312 Essen Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Godorfer Hauptstraße 186 50997 Köln Nord-West-Oelleitung GmbH Kolkerhofweg 120 45478 Mülheim an der Ruhr Unitymedia NRW GmbH Postfach 10 20 28 34010 Kassel Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Schreiben vom 18.11.2015 Trafostationsanlage Urfeld, Fichtenweg, TP-Nr. 05362040-S-K-ST00137 ist in Betrieb, Standort wurde 1994 mit der Stadt abgestimmt. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Eigentümerin ist die RWE Deutschland AG, techn. Betriebsführung durch RheinEnergie AG. Schreiben vom 19.11.2015 Im Plangebiet verlaufen keine von der Evonik betreuten Fernleitungen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Schreiben vom 19.11.2015 Es befinden sich keine von der Pledoc verwalteten Versorgungsanlagen innerhalb des Geltungsbereiches. Keine Bedenken Schreiben vom 23.11.2015 Von der genannten Maßnahme sind weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen. Hinweis, dass im Falle einer Ausgleichsmaßnahme sichergestellt sein muss, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RheinMain-Rohrleitungstransportgesellschaft vorgenommen wird. Bitte um erneute Beteiligung. Schreiben vom 23.11.2015 Es werden keine Mineralölfernleitungen und/ oder weitere von der Nord-West-Oelleitung GmbH überwachte Fernleitungen berührt. Keine Bedenken gegen das Vorhaben. Empfehlung an die ausführenden Firmen, die Dienste der ALIZ GmbH&Co. KG, als zentrales Leitungsauskunftssystem in Anspruch zu nehmen. Schreiben vom 24.11.2015 Im Planbereich liegen Versorgungsmedien der Unitymedia NRW GmbH. Der Trafostandort wurde als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund der Verfahrensgestaltung nach § 13a BauGB nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungen liegen in den öffentlichen Straßenräumen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzliches Stand: 14.11.2016 Interesse, das glasfaserbasierte Kabelnetz in Seite 1 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen 7. InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG Chemiepark Knapsack 50354 Hürth Neubaugebieten zu erweitern und einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung der Bürger zu leisten. Anfrage wurde an zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich zu gegebener Zeit melden wird. Bitte um weitere Beteiligung am Bebauungsplanverfahren. Schreiben vom 24.11.2015 Im Bereich der geplanten Maßnahme befinden sich keine Einrichtungen der InfraServ bzw. von der InfraServ betreute Einrichtungen. Hinweis, dass eine weitere Beteiligung nur dann erforderlich ist, wenn für die Maßnahme Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Schutzstreifen von Leitungen der InfraServ erforderlich werden. Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund der Verfahrensgestaltung nach § 13a BauGB nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. 8. LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn Schreiben vom 27.11.2015 Keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentl. Interessen des Bodendenkmalschutzes. Hinweis auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein Westfalen sowie Bitte um Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den B-Plan. Aufnahme eines Hinweises bzgl. des Verhaltens beim unerwarteten Auftreten von archäologischen Funden oder Befunden. Der Stellungnahme wird gefolgt 9. 10. 11. 12. Thyssengas GmbH Kampstraße 49 44137 Dortmund Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund Evonik Real Estate GmbH & Co. KG 45764 Marl Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund Stand: 14.11.2016 Schreiben vom 27.11.2015 Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind zur Zeit nicht vorgesehen. Schreiben vom 01.12.2015 Hinweis, dass sich keine 110 kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH im Planbereich befinden und auch keine Planungen hierfür vorliegen. Schreiben vom 01.12.2015 Hinweis, dass die Evonik Industries AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit unter die Seveso-III-Richtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten betreibt. Das Vorhaben befindet sich mit 3.900 m Entfernung außerhalb des Abstandes zu dem nächsten Betriebsbereich nach Störfallverordnung, weshalb keine Einwände gegen das Vorhaben vorliegen. Bitte um Information über Fortgang des Verfahrens. Schreiben vom 01.12.2015 Im Bereich der Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Planungen liegen für diesen Bereich nicht vor. Hinweis, dass die Stellungnahme nur die von der Amprion betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes betrifft. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 2 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen 13. 14. Gascade Gastransport GmbH Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel Bezirksregierung DüsseldorfDezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst Postfach 30 08 65 40408 Düsseldorf Schreiben vom 01.12.2015 Antwort zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Die eigenen und von der Gascade betreuten Leitungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. Schreiben vom 02.12.2015 Gemäß Luftbildauswertung liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Geltungsbereich vor. Keine Garantie, dass keine Kampfmittel vorhanden sind. Hinweise auf das Verhalten bei Auffinden von Kampfmitteln im Zuge der Bauarbeiten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufnahme eines Hinweises bzgl. des Verhaltens beim unerwarteten Auffinden von Kampfmitteln im Zuge der Bauarbeiten. Der Stellungnahme wird gefolgt 15. Bezirksregierung Köln Dezernat 54 – Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 50606 Köln Schreiben vom 07.12.2015 Verlauf der Mineralölfernleitung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) von Würselen nach Altenrath, die die Treibstoffversorgung der NATO in Mitteleuropa sichert. Förderung von gesundheitsschädlichen und umweltgefährdenden Kraftstoffen. Die Leitung ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen der Leitung können erhebliche Folgeschäden haben (Personen-, Vermögensund Sachschäden, insbes. Bodenund Grundwasserkontaminationen). Hinweis auf Ziffer 3.1.1 der TRFL, dass Rohrfernleitungen nicht in bebautem od. in einem B-Plan für Wohn-Bebauung ausgewiesenem Gebiet errichtet werden dürfen. Im Umkehrschluss sollte ein neues Baugebiet nicht im Bereich einer Rohrfernleitung ausgewiesen werden. 16. Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Postfach 120161 53874 Euskirchen Stand: 14.11.2016 Vom Betreiber der Pipeline wurde eine gutachterliche Stellungnahme an den TÜV Süd Industrie Service GmbH als anerkanntem Sachverständigen vergeben. Der TÜV Süd hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im Vorfeld der Beauftragung des TÜV Süd mit dem Betreiber der Pipeline und der Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach sind bestimmte Anlagen und Einrichtungen (Bepflanzungen, Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/ Aufschüttungen, Zufahrten und sonstige befestigte Flächen, Spielgeräte und Spiel-/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen Grünfläche) innerhalb des Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur eingeschränkt zulässig. Vorgenannte Bedingungen werden zudem privatrechtlich in gesondert abzuschließenden Gestattungsverträgen zwischen dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) und den Erwerbern vereinbart. Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Ausweisung des Wohngebietes im Bereich der Rohrfernleitung. Schreiben vom 11.12.2015 Grundsätzlich keine Bedenken Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Es ist keine neue Erschließung zur L 300 vorzusehen. Der B-Plan basiert auf dem bestehenden Straßennetz. Es erfolgt keine neue Anbindung an die L 300. Keine rechtl. Ansprüche gegenüber der Straßenbauverwaltung auf aktiven u./od. passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm durch die L300, auch künftig nicht. Es wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den Seite 3 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Hinweis auf Lärmreflexionen an Hochbauten, daraus resultierende notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Im B-Plan ist zeichnerisch u./od. textlich auf die Verkehrslärmemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Notw. Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten der Kommune/ des Vorhabenträgers. Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) bei freier Schallausbreitung berücksichtigt. Zusätzlich wurde festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden müssen, um die Nachtruhe zu wahren. Eine endgültige Stellungnahme erfolgt nach Vorlage eines Verkehrsgutachtens der umgebenden Knotenpunkte mit der L300 in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und Sicherheit mit Lösungsvorschlägen zu ggf. auftretenden Defiziten. Mögl. Baumaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Die Erstellung eines Verkehrsgutachtens ist nicht notwendig. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine bis zu vier geschossige Bebauung zu. Der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf setzt nur maximal zwei Vollgeschosse fest und ermöglicht eine geringere Bewohnerdichte, als das geltende Planungsrecht. Es ist somit keinesfalls mit einem höheren Verkehrsaufkommen als bei einer Bebauung auf Grundlage des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans zu rechnen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 17. 18. Rheinische NETZGesellschaft mbH Parkgürtel 26 50823 Köln Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70/4 50124 Bergheim Schreiben vom 16.12.2015 Im Plangebiet verlaufen Leitungen der öffentlichen Gasversorgung auf derzeit öffentlichen Flächen. Sofern die o.g. Leitungen sich später auf privaten Flächen befinden und nicht verlegt werden, sollte in den BPlan die Festsetzung eines Leitungsrechtes zugunsten des Versorgungsträgers aufgenommen und zudem eine privatrechtliche Sicherung im Grundbuch vorgenommen werden. Schreiben vom 17.12.2015 Aus Sicht der Wasserwirtschaft werden folgende Hinweise gegeben: Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene Mischkanalisation eingeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser soll dezentral versickert werden. Da die Erstellung von Versickerungsanlagen auf Grundstücken von der im B-Plan vorgesehenen Größe häufig nicht realisierbar ist, wird angeregt, entsprechende Flächen festzusetzen und diese mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Zudem ist die Erstellung eines geohydrologischen Gutachtens zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, ebenfalls in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde, erforderlich. Ansprechpartnerin Frau Sommerfeld, Tel.: 02271-834701. Die vorhandenen Leitungen, die zukünftig auf privaten Flächen liegen würden, werden auf Kosten des Leitungsträgers in die festgesetzten, öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes ist somit nicht notwendig. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Hierzu erfolgte eine Abstimmung mit den Stadtwerken Wesseling: Das Schmutzwasser wird sowohl für die Bestands- als auch für die Neubaugrundstücke in die vorhandene Mischwasserkanalisation abgeleitet. Die Bestandsbebauung ist bzgl. des Umganges mit Niederschlagswasser an die bestehende Mischwasserkanalisation bereits angeschlossen. Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Neubebauung der Wilma wird für die Teilflächen, auf denen Rigolen untergebracht werden können, versickert. Dies bezieht sich auf die Flächen der vorgesehenen freistehenden Einfamilienhäuser sowie die Reihenhausgrundstücke nördlich des Spielplatzes. Zur effizienten Ausnutzung des bestehenden Mischwasserssystems sollen die übrigen Neubauten der Wilma daran angeschlossen werden. Diese Vorgehensweise stützt sich auf § 44 LWG NRW i.V.m. § 55 WHG. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stand: 14.11.2016 Seite 4 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen 19. Stadtwerke Köln GmbH Parkgürtel 24 50823 Köln Postfach 10 15 43 50455 Köln Schreiben vom 17.12.2015 Stellungnahme namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) sowie der Kölner Verkehrsbetriebe AG. Keine grundsätzlichen Bedenken. Folgendes ist zu berücksichtigen: Eine Betroffenheit der Eigentumsgrenzen der angrenzend verlaufenden HGK Gleistrasse ist auszuschließen. Die bestehenden Eigentumsgrenzen wurden bei der Planung berücksichtigt. Hinweis auf Erschütterungen und Lärmemissionen, die durch die angrenzend verkehrende Stadtbahnlinie 16 hervorgerufen werden. Forderung zur Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. von Vorkehrungen zum Schutz vor den Emissionen. Entsprechende Maßnahmen dürfen nicht zu Lasten der HGK durchgeführt werden. Eisenbahnbetrieb muss ohne zeitl. Beschränkungen durchführbar bleiben. Betriebliche Einschränkungen durch evtl. spätere Forderungen der Bewohner sind nicht tolerierbar. Aufnahme eines Hinweises bzgl. der Verkehrsemissionen: „Auf mögliche weitere Verkehrsemissionen durch die benachbarten Straßen und Bahnanlagen (Staub, Abgase, Spritzwasser, Erschütterungen u.ä.) wird hingewiesen“. Es wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) bei freier Schallausbreitung aufgenommen. Zusätzlich wurde bestimmt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden müssen, um die Nachtruhe zu wahren. Nachweis in Form eines Verkehrsgutachtens, dass sich die Situation an der Kreuzung L300/ Urfelder Str./ Rheinstraße unverändert darstellt oder sich durch die geplante Bebauung nachteilig verändert. Ggf. notwenige techn. Optimierungen dürfen nicht zu Lasten der HGK gehen. Die Erstellung eines Verkehrsgutachtens ist nicht notwendig. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine bis zu viergeschossige Bebauung zu. Der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf setzt nur maximal zwei Vollgeschosse fest und ermöglicht eine geringere Bewohnerdichte, als das geltende Planungsrecht. Es ist somit keinesfalls mit einem höheren Verkehrsaufkommen als bei einer Bebauung auf Grundlage des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans zu rechnen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 20. Shell Deutschland Oil GmbH Rheinland Raffinerie (Werke Wesseling und Godorf) Postfach 1663, 50380 Wesseling Ludwigshafener Straße 1, 50389 Wesseling Stand: 14.11.2016 Schreiben vom 18.12.2015 Durch weitere Bebauung in unmittelbarer Nähe zu dem Werksgelände können sich zukünftig Konfliktsituationen, insbesondere Geräuschund Emissionsbelastungen von Wohnbebauung im Einwirkungsbereich von Gewerbe und Industrie, ergeben, die Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb haben können. Hinweis auf mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit § 50 BImSchG durch schädlichen Umweltauswirkungen und schwere Unfälle. Trotz Lage des Geltungsbereiches außerhalb der bekannten Achtungsabstände zum Shell-Werk, wird gebeten, dieses bei weiteren Planungen als Betriebsbereich nach Störfallverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Ein weiteres Heranrücken von Wohnbebauung an das Shell-Werksgelände ist auszuschließen. Das Dezernat 53 - Immissionsschutz der Bezirksregierung Köln wurde im vorliegenden B-Planverfahren beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist unter Einhaltung der Achtungsabstände der Störfallverordnung und unter Würdigung der gegebenen Vorbelastung durch noch näher heranrückende Wohnbebauung (Verschlechterungsverbot) keine Betroffenheit gegeben. Seite 5 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Eine Bebauung im Nahbereich von Rohrfernleitungen mit entsprechenden Medien wird als kritisch erachtet. Die Trassen sollten von sensibler Nutzung möglichst weiträumig frei gehalten werden. Die Planungen bzw. Änderungen für ein Wohngebiet in der Nähe zu vorhandenen Gewerbe- und Industriebereichen sowie von Gleis- und Straßentrassen werden als konfliktträchtig eingestuft. Bzgl. der Pipeline sowie der nahe gelegenen Straße und Gleisanlage liegt keine Betroffenheit der Shell Deutschland Oil GmbH vor. Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 21. 22. Bezirksregierung Köln Dezernat 52 –Abfallwirtschaft und Bodenschutz 50606 Köln Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH (FBG) Hohlstraße 12 55743 Idar-Oberstein Bitte um weitere Beteiligung bei den Abwägungen der betroffenen Belange. Schreiben vom 21.12.2015 Keine Zuständigkeiten des Dezernats 52 im näheren Bereich des BPlans. Keine Stellungnahme. Hinweis auf evtl. Zuständigkeit des Dezernats 54 bzgl. der Mineralölfernleitung. Schreiben vom 30.12.2015 Verlauf der Produktenfernleitung Lüxheim-Altenrath. Der bereits im BPlan eingetragene grobe Verlauf der Leitung ist nicht bindend und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Planvorhabens dienen, da Abweichungen zwischen der Plandarstellung und der tatsächlichen Lage nicht auszuschließen sind. Die durch 3 Suchschlitze genaue Verifizierung der Lage der Produktenfernleitung, die im Auftrag der Firma Wilma durchgeführt wurde, sollte in den B-Plan übernommen werden. Verweis auf die zuständige örtliche Betriebsstelle, die kontaktiert werden sollte, sofern im Zuge weiterer Planungen eine örtl. Einweisung in den Verlauf der Produktenleitung erforderlich wird. Diese ist auch für die Beantwortung techn. Fragen, Arbeitsfreigabe im Schutzstreifen sowie die Wahrnehmung von Ortsterminen zuständig. Weitere notwendige exakte Lage- und Tiefenbestimmungen sind zu Lasten des Veranlassers nur durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen in Handschachtung unter Aufsicht der örtl. Betriebsstelle zu ermitteln. Arbeiten im Schutzstreifenbereich der Produktenfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Fernleitungsbetriebsgesellschaft durchgeführt werden. Eine Beteiligung des Dezernats 54 der Bezirksregierung Köln ist erfolgt (s.o.). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die durch die Suchschlitze verifizierte Lage der Pipeline wurde zeichnerisch als Bestandsleitung der Kartengrundlage in den B- Plan aufgenommen. Die Hinweise bzgl. der Lage- und Tiefenbestimmung sowie Arbeiten innerhalb des Schutzstreifens wurden an den Vorhabenträger zur Berücksichtigung weitergegeben. Hinweis auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompentenzzentrum Baumanagement Düsseldorf (BAIUDBw KompZ BauMgmt) als Eigentümer der Fernleitung sowie die Beauftragung der FBG mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes. In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse transportiert. Beschädigungen können erhebliche Stand: 14.11.2016 Seite 6 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Folgeschäden (Personen-, Vermögensund Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse übereinstimmt. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Leitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Hinweise zur Nutzung und Inanspruchnahme des Schutzstreifens. Von der FBG wurde ein von der Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 empfohlene, gutachterliche Stellungnahme an den TÜV Süd Industrie Service GmbH als anerkanntem Sachverständigen vergeben. Der TÜV Süd hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im Vorfeld der Beauftragung des TÜV Süd mit der FBG und der Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach sind bestimmter Anlagen und Einrichtungen (Bepflanzungen, Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/ Aufschüttungen, Zufahrten und sonstige befestigte Flächen, Spielgeräte und Spiel-/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen Grünfläche) innerhalb des Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur eingeschränkt zulässig. Es wird auf zusätzliche Sicherungsmaßnamen wie die Verlegung oder Verstärkung der Leitung, vergrößerte Abstände der Bebauung, Einschränkungen in der Erschließung usw. hingewiesen. Nach dem Vorliegen der o.g. gutachterlichen Stellungname des TÜV Süd sind keine darüber hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen, erforderlich. Die vorgesehenen Auflagen werden neben den öffentlich-rechtlichen Normen zusätzlich durch privatrechtliche Gestattungsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der Hausgrundstücke vereinbart. Der Stellungnahme wird gefolgt. 23. 24. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Infra I 3 Postfach 29 63 53019 Bonn Bezirksregierung Köln Dezernat 32 – Regionalentwicklung und Braunkohle 50606 Köln Schreiben vom 05.01.2016 BAIUDBw ist als Träger öffentl. Belange zuständig und fordert betroffene Fachdienststellen auf, Stellungnahmen bzgl. der Betroffenheit der Bundeswehr abzugeben. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH (FBG) verwiesen. der Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Auf die Stellungnahme der Fernleitungsbetriebsgesellschaft, aus der die Auflagen und die beschränkt persönl. Dienstbarkeit der zukünftigen Grundstücke hervorgeht, wird hingewiesen. Schreiben vom 06.01.2016 Es bestehen keine Bedenken gegenüber der beabsichtigten Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling. Durch die positive Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 ist die landesplanerische Zustimmung zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB gegeben. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. 25. Bezirksregierung Köln Dezernat 54 – Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 50606 Köln Stand: 14.11.2016 Schreiben vom 20.05.2016 Nach der Besprechung vom 10.05.2016 wird abschließend zur Ausweisung eines Wohngebietes im Bereich der NATORohrfernleitungsanlage in Wesseling- Urfeld Stellung genommen. Es ist ein dinglich gesicherter Schutzstreifen von 5 m beiderseits der Vom Betreiber der Pipeline wurde ein von der Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 empfohlene, gutachterliche Stellungnahme an den TÜV Süd Industrie Service GmbH als anerkanntem Sachverständigen vergeben. Der TÜV Süd hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme Seite 7 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Rohrachse ausgewiesen. Der Schutzstreifen muss für die Selbstüberwachung des Betreibers bzw. Wartungsund Reparaturarbeiten jederzeit frei zugänglich sein. Der Schutzstreifen ist von Pflanzenwuchs freizuhalten. Es dürfen keine betriebsfremden Bauwerke (Gebäude, Zäune, etc.) errichtet werden. Die grundsätzlichen Bedenken der Stellungnahme vom 07.12.2015 werden aufrechterhalten. Sollte der Bebauungsplan im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungshoheit dennoch beschlossen werden, so wird es für sinnvoll gehalten, dass vorab geklärt wird, welche Sicherungsmaßnahmen aufgrund des Heranrückens der Wohnbebauung und der damit verbundenen Nutzung des Schutzstreifens, bzw. aufgrund der Gefährdung, resultierend aus dem Betrieb der Pipeline, für die Bewohner einer neuern Bebauung notwendig sind. In Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis sind besondere Maßnahmen in Abhängigkeit von der Art des Gebietes, den Eigenschaften des beförderten Mediums und sonstigen Standorteigenschaften festzulegen. Es wird empfohlen, eine gutachterliche Stellungnahme eines anerkannten Sachverständigen einzuholen, der überprüft, welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind. Diese Sicherungsmaßnahmen sollen mit dem Betreiber der Rohrfernleitungsanlage abgestimmt werden und müssen ggfs. in einem Zulassungsverfahren bei der Bezirksregierung beantragt werden. Stand: 14.11.2016 vom 09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im Vorfeld der Beauftragung des TÜV Süd mit dem Betreiber der Pipeline und der Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach sind bestimmte Anlagen und Einrichtungen (Bepflanzungen, Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/ Aufschüttungen, Zufahrten und sonstige befestigte Flächen, Spielgeräte und Spiel/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen Grünfläche) innerhalb des Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur eingeschränkt zulässig. Nach dem Vorliegen der o.g. gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd sind keine darüber hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die vorgesehenen Auflagen werden neben den öffentlich-rechtlichen Normen zusätzlich durch privatrechtliche Gestattungsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der Hausgrundstücke vereinbart. Da keine unmittelbaren Maßnahmen mehr an der Pipeline vorgesehen sind, ist ein Zulassungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln ebenfalls nicht mehr notwendig. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Seite 8 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Reihenfolge gemäß Eingangsdatum Nr. Bürger 1. Sylvia Mandt, Tannenweg 2, 50389 Wesseling Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Schreiben vom 18.12.2015 1. Hinweis, dass gemäß dem Bauungsplan(entwurf) Nr. 4/97 für die Teilbereiche des Tannenwegs/ Fichtenwegs eine eingeschossige Bebauung bei einer Traufhöhe von 4,60 m und einer Firsthöhe von 8,00 m zulässig war. Widerspruch gegen die im Bebauungsplanentwurf vorgeschlagene Zweigeschossigkeit mit Dachgeschossausbau sowie die maximale Firsthöhe von bis zu 12 m, da man bei Kauf des Grundstückes mit dem darauf befindlichen Gebäude davon ausging (Auskunft des damaligen Eigentümers), dass auf dem nördl. angrenzenden Grundstück aufgrund der dort verlaufenden Versorgungsleitung und dem deshalb einzuhaltenden Mindestabstand keine weitere Bebauung möglich sei. Hinweis, dass Renovierungen und Umbauten des vergangenen Jahres unter der jetzigen Situation nicht erfolgt wären. Befürchtung eines Wertverlustes des Hauses. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Zu 1.: Der Bebauungsplan Nr. 4/97, der keine Rechtskraft erlangt hat, setzt für die Baugebiete am Fichtenweg und am Tannenweg verschiedene Trauf- und Firsthöhen fest. Im Umfeld der Einwenderin beträgt die festgesetzte Traufhöhe 5,90 m, die Firsthöhe 10,80 m. Im weiteren Plangebiet variieren die festgesetzten Traufhöhen des BP Nr. 4/97 zwischen 4,50 m und 6,60 m, die Firsthöhen zwischen 8,00 m und 10,80 m. Im Großteil des Plangebiets ermöglichte der Bebauungsplanentwurf eine II-geschossige Bebauung, so auch für das Grundstück der Einwenderin. Lediglich für die Reihenhäuser am Wendehammer des Fichtenwegs sowie für einzelne noch unbebaute Grundstücke enthält der BP Nr. 4/97 die Festlegung einer maximal eingeschossigen Bebauung. Der Hinweis ist somit nicht korrekt. Das Gebäude Tannenweg 2 besitzt eine Traufhöhe von ca. 6,4 m sowie eine Firsthöhe von ca. 8,6 m über der Achshöhe des Tannenweges. Laut den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind zukünftig dort 2 Vollgeschosse, ca. 6,4 m max. Traufhöhe und ca. 10,8 m max. Firsthöhe gerechnet über der Straßenachse des Tannenweges möglich. Die Ausnutzbarkeit des Grundstückes wird daher deutlich verbessert. Für das nördlich angrenzende, noch unbebaute Baufeld werden 2 Vollgeschosse sowie eine Traufhöhe von max. 5,9 m und eine Firsthöhe von max. 10,8 m über der angrenzenden Straßenhöhe festgesetzt. Damit ist dort eine vergleichbar hohe Bebauung als im Bereich des Tannenweges 2 möglich. Der Mindestabstand von Gebäuden und neuen baulichen Anlagen zur Pipeline auf dem Flurstück 20 können im Rahmen der Bauausführung aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Da bereits im B-Planentwurf 4/97 aus dem Jahr 2000 nördlich des Grundstückes Tannenweges 2 und südlich der Pipeline ein Baufeld festgesetzt war, hätte mit der Bebauung des nördlich angrenzenden Grundstückes (vorbehaltlich der Zustimmung des Leitungsbetreibers) gerechnet werden müssen. Nachvollziehbare Gründe für eine Wertminderung des Grundstücks bestehen nicht. 2. Hinweis, dass man sich gegen ggf. auf die Anwohner umzulegende Straßenbaukosten für den Ausbau des Fußwegs entlang der Stand: 14.11.2016 Zu 2.:Die Abrechnung der entstehenden Erschließungskosten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie erfolgt gemäß der Seite 9 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Bahntrasse zur Überfahrung durch Entsorgungsund Rettungsfahrzeuge verwehrt, da kein direkter und unmittelbarer Nutzen daraus entsteht. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren. Die anrechenbaren Kosten werden unter Berücksichtigung eventuell getätigter Vorauszahlungen einzelner Bauherren auf alle begünstigten Anlieger umgelegt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. C. und A. Bellin, Tannenweg 8, 50389 Wesseling Schreiben vom 19.12.2015 Schreiben in Vertretung der Anwohner: Tannenweg 3, 4, 6-8,10, 12, 16 und 18 sowie Fichtenweg 7, 11, 14-17, 19, 21 und 89 sowie Urfelder Straße 23. Es werden folgende Anregungen gegeben: 1. Die im Bebauungsplan vorgesehene 2 ½ geschossige Bebauung mit einer Firsthöhe von 12 m führt zu einer Verschattung der im Nordwesten der Grundstücke gelegenen Gärten der Anwohner des Tannenwegs sowie zu Sichtbehinderungen. Darüber hinaus geplante Bebauung nicht zu dem bisherigen Bebauungsstil der Siedlung. Hinweis, dass die ursprünglich vorgesehene Bungalowbebauung bereits durch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern verändert wurde. Zu 1: Über Nordwestgärten verfügen von den Einwendern lediglich die Grundstücke Tannenweg 4, 6, 8, 10, 12, 16 und 18. Hiervon liegen die Grundstücke 4-12 südlich des Flurstücks 20, auf welchem der Bebauungsplan Nr. 4/122 zwei Baufelder vorsieht. Eine Verschattung der Bestandsgärten durch die Neubauten ist ausgeschlossen, da diese sich nördlich zu den Bestandsgrundstücken befinden bzw. so große Abstände aufweisen, dass keine Verschattungswirkung zu erwarten ist. Unabhängig davon sind Verschattungen gewöhnliche Begleiterscheinungen von Bauvorhaben, die in der Regel nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigen der Nachbarschaft führen. Für „Sichtbehinderungen“ gilt ein ähnlicher Maßstab. Niemand kann darauf vertrauen bzw. hat einen Anspruch darauf, dass ein bisher freier Blick nicht durch ein Neubauvorhaben „verstellt“ wird. Die geplante Bebauung orientiert sich in ihrer Bauweise an der bereits vorhandenen Bebauung, die ebenfalls durch Satteldächer und eine bis zu zweigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dach geprägt ist. Die durch den Bebauungsplan Nr. 4/77 ermöglichte Bungalowbebauung wurde in der geplanten Art nirgends umgesetzt. Der nun in Aufstellung befindliche Bebauungsplan orientiert sich in Art und Maß an der vorhandenen Bebauung und will zudem für diese Rechtssicherheit schaffen. Stand: 14.11.2016 2. Anregung, dass anstelle der Anlage eines neuen Spielplatzes der in fußläufiger Entfernung (< 5 Min.) gelegene und wenig genutzte Spielplatz ertüchtigt werden soll. Zu 2.: Die Herrichtung eines gebietsinternen Spielplatzes innerhalb des Plangebietes ist im Sinne einer familienfreundlichen Planung unverzichtbar. 3. Hinweis auf die zeitweise bereits angespannte Parkplatzsituation im Baugebiet und Anregung, diese bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen. Zu 3.: Bzgl. der Parkplatzsituation wird darauf hingewiesen, dass die Garagen der neu geplanten Gebäude so weit zurück versetzt werden, dass ausreichend Fläche für einen weiteren Stellplatz davor verbleibt. Somit werden auf jedem Grundstück zwei Stellplätze zur Verfügung stehen. Im Bereich der Urfelder Straße werden die Garagen sogar so Seite 10 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen weit zurück versetzt, dass zwei Stellplätze vor den Garagen entstehen. Im Zuge der Straßenplanung werden ausreichend Parkplätze für den durch die Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so dass eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden werden kann. Entsprechende Flächen werden hinweislich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen. Eine Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem Vorhabenträger der Neubebauung nicht auferlegt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 3. Peter Wirtz Hüling 22 53332 Bornheim Teil-Eigentümer des Grundstückes Fichtenweg 45 inkl. Bebauung Schreiben vom 20.12.2015 Grundsätzliche Zustimmung zu dem B-Planentwurf 4/122. Es werden folgende Einwände vorgebracht: 1. Widerspruch gegen die in der Bürgerversammlung am 17.12.2015 vorgestellte maximale Firsthöhe von 12,0 m, die die im BPlanentwurf Nr. 4/ 97 festgesetzte maximale Firsthöhe von 10,7 m um 1,3 m überschreitet. Hinweis, dass die festgesetzte maximale Firsthöhe von 10,7 m ausreichend dimensioniert ist, um die vom Investor vorgeschlagene Doppelhausbebauung zu realisieren. Zu 1.: Auf dem Flurstück 496, das dem Grundstück des Einwenders benachbart liegt, wird die bisher vorgesehene maximale Firsthöhe von 12,0 m auf eine Höhe von max. 62,3 m über Normalhöhennull – NHN - begrenzt. Ausgehend von der Straßenausbauhöhe als Orientierung entspricht dies einer relativen Höhe von max. 10,8 m (bei einer geplanten Sockelhöhe von ca. 0,2 bis 0,3 m). Dieser Wert überschreitet die im Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 festgesetzte Traufhöhe nur geringfügig und bleibt unter der Höhe, die einige Bestandsgebäude innerhalb des Plangebiets aufweisen. 2. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 03.11.2015 können für den vorliegenden B-Plan die Festsetzungen des B-Plan-Entwurfes 4/97 übernommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Anwohner bzgl. des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz Vertrauensschutz genießen. Zu 2.: Bzgl. des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 4/122 für die Bestandsbebauung die Traufund Firsthöhenfestsetzungen des B-Planentwurfes Nr. 4/97 sämtlich übernommen bzw. an die tatsächlich realisierten Gebäudehöhen angepasst hat. Letztere sind mit Hilfe einer ausführlichen Bauaktenrecherche sowie der Nachvermessung einzelner Gebäude ermittelt worden. Forderung, dass für die Bebauung entlang des Fichtenweges auf dem Flurstück Nr. 496 mit Einfamilienhäusern ebenfalls den Festsetzungen des B-Planentwurfes 4/97 (Geschossigkeit I, Traufhöhe 4,6m, Firsthöhe 8,0 m, Grundflächenzahl 0,3- 0,35 Flurstück 496) zu folgen ist. 4. Hedwig Wirtz Hüling 22 53332 Bornheim Teil-Eigentümerin des Stand: 14.11.2016 Hinweis, dass unter diesen Voraussetzungen die Baulinie problemlos von 4,0 m auf 3,0 m zu den Häusern Fichtenweg 43 bis 47 verringert werden kann. Schreiben vom 20.12.2016 Die abgegebene Stellungnahme entspricht exakt dem Wortlaut der von Herrn Peter Wirtz abgegebenen Stellungnahme (s.o.). Hierzu wird auf den Punkt 1. verwiesen. Die nördliche Baugrenze auf dem Flurstück 496 hat einen Abstand von 5,0 Meter zur nördlichen Flurstücksgrenze. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Siehe Stellungnahme Peter Wirtz Seite 11 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Grundstückes Fichtenweg 45 inkl. Bebauung 5. Sarah Kuhl Kölner Landstraße 14 53332 Bornheim Teil-Eigentümerin des Grundstückes Fichtenweg 45 inkl. Bebauung 6. Dirk Kiener Fichtenweg 8 50389 Wesseling Schreiben vom 20.12.2016 Die abgegebene Stellungnahme entspricht inhaltlich exakt der von Herrn Peter Wirtz abgegebenen Stellungnahme (s.o.). Schreiben vom 21.12.2016 Es werden folgende Anregungen gegeben: 1. Widerspruch gegen eine Festsetzung von 2,5 Geschossen, wie sie in der Bürgerversammlung vorgestellt wurde. Die Geschossigkeit soll gemäß Vereinbarung im Bauausschuss bei 2 Geschossen liegen. Eine Firsthöhe von 10,0 m soll nicht überschritten werden. Siehe Stellungnahme Peter Wirtz Zu 1.: Eine Festsetzung von 2,5 Geschossen ist planungsrechtlich nicht möglich. Ansinnen des Bauträgers Wilma ist es, Gebäude mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss zu bauen, welches aufgrund seiner Höhe in Relation zu seiner Grundfläche kein Vollgeschoss ist. Eine solche Bauform wird umgangssprachlich als „2,5-geschossig“ bezeichnet. Rein rechtlich betrachtet handelt es sich aber um ein zweigeschossiges Gebäude. Auch der in Rede stehende Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 setzt im Plangebiet überwiegend 2 Vollgeschosse fest. Durch die Festsetzung von maximalen Trauf- und Firsthöhen kann die Ausführung des Daches bei einem Gebäude mit Satteldach so weit limitiert werden, dass ein Ausbau bzw. eine Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum nicht mehr möglich ist. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 variiert in seinen diesbezüglichen Festsetzungen. Teilweise sind Gebäude mit 2 Vollgeschossen zulässig, in denen aufgrund der festgesetzten Trauf- und Firsthöhen kein Ausbau des Daches möglich ist, teilweise sind die Höhen so bemessen, dass das Dachgeschoss als Wohnraum genutzt werden kann. Wie bereits an anderer Stelle angeführt, orientiert sich der nun vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 4/122 bei der Festsetzung von Geschossigkeiten und Höhen für die bestehende Bebauung an den tatsächlich vorhandenen Maßen. Zum Teil weisen die Gebäude größere Höhen auf, als der Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 festsetzt. Für die Baufelder, wo dies der Fall ist, wurden die tatsächlich vorhandenen Trauf- und Firsthöhen in den Bebauungsplan Nr. 4/122 übernommen. Ermöglichte der Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 einen größeren Spielraum (der durch die Bestandsgebäude nicht ausgenutzt wird), so wurden diese Höhen in den BP Nr. 4/122 übernommen. Für die Bauträgergrundstücke der Wilma wird die Geschossigkeit im Bebauungsplan 4/122 mit zwei Vollgeschossen festgesetzt. Der Bauträger sieht für seine Gebäude eine maximale Firsthöhe von 9,9 bis 10,8 m (ergibt sich aus den festgesetzten NHNHöhen abzgl. Straßenausbauhöhe und Sockelhöhe) vor. Damit wurde die Obergrenze der zulässigen Höhen nunmehr auf die tatsächlich geplanten Höhen begrenzt. Stand: 14.11.2016 Seite 12 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Stand: 14.11.2016 2. Einwand gegen die Festsetzung einer GFZ von mehr als 0,36. 0,36 soll als GFZ erhalten bleiben. Zu 2.: Bzgl. des aufgeführten GFZ-Wertes von 0,36 wird davon ausgegangen, dass der Einwender den GRZ-Wert meint, da der Wert von 0,36 dem GRZ-Wert des B-Planentwurfes 4/97 von 0,35 entspricht und zudem keine GFZ-Werte im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4/97 festgesetzt wurden. Auf dem Flurstück 496 wird im Bebauungsplan Nr. 4/122 eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 (B-Planentwurf 4/97: 0,35) und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete liegen bei einer GRZ von max. 0,4 und einer GFZ von max. 0,8 bei 2 Vollgeschossen. Diese Werte werden im gesamten Geltungsbereich eingehalten. 3. Erschließungsbeiträge, die im Zusammenhang mit Vorhaben innerhalb des B-Planes 4/122 stehen, dürfen keine Auswirkungen auf die entstandenen und abrechenbaren Kosten durch zeitlich vorab erfolgte Maßnahmen zur Erschließung der Flächen in den Grenzen des B-Planes 4/122 haben. In der Bürgerveranstaltung kam zum Ausdruck, dass in den letzten 15 Jahren unterschiedliche Modi bei der Berechnung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen angewendet wurden (Kostenverteilung Eigentümer: Stadt von 70:30 bis 90:10 à Aussage eines Bürgers in der Bürgerveranstaltung) Die Unterscheide in den Kostenbeteiligungen der Eigentümer ist nicht nachvollziehbar. Zu 3.: Die Abrechnung der entstehenden Erschließungskosten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie erfolgt gemäß der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren. Die anrechenbaren Kosten werden auf alle begünstigten Anlieger umgelegt. 4. Anregung, dass das Gebot des Emissionsschutzes Anwendung finden soll und regelmäßig auf seine Einhaltung hin überprüft wird, insbesondere was den Gebrauch von privaten Energieanlagen wie Heizöfen und zusätzliche Feuerstellen angeht. Forderung der Einrichtung von Feinstaub-Messstellen, die eine regelmäßige und systematische Erfassung der Belastung zulassen und bei Überschreitung gebäudegenaue Maßnahmen zur Vermeidung der Feinstaubbelastung ermöglichen. Zu 4.: Die durch private Anlagen erzeugte Feinstaubbelastung ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens, da gemäß § 9 Abs. 1 BauGB keine Rechtsgrundlage für eine solche Festsetzung besteht. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb solcher Anlagen sind von jedem Eigentümer einzuhalten und werden durch den örtlichen Schornsteinfeger überwacht. 5. Die den Anliegern durch das Antasten der innerhalb des Geltungsbereiches befindlichen NATO-Pipeline entstehenden Kosten (z.B. als Folge von Unfällen, Unregelmäßigkeiten, Mängeln an der Planung und/ oder Ausführung von baulichen Aktivitäten an der Kraftstoffleitung) sollen allesamt verbindlich vom Bauträger und/ oder der genehmigenden Behörde übernommen werden. Zu 5.: Es wird zunächst klargestellt, dass die Pipeline nicht schadhaft ist und kein aktueller Handlungsbedarf besteht. Aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 09.09.2016, die der Leitungsbetreiber in Auftrag gegeben hat, sind im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes keine baulichen Maßnahmen mehr an der Pipeline erforderlich. Sollte zukünftig eine Instandsetzung der Pipeline notwendig werden, erfolgt diese inkl. Übernahme aller anfallenden Kosten durch den Mit Abschluss einer Ablösevereinbarung ist die Beitragspflicht i.d.R. abgegolten. Lediglich, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich von den vorab geschätzten Kosten abweichen (sowohl höher als auch niedriger), kann es zu einer nachträglichen Anpassung kommen. Den betroffenen Bürgern, die eine Ablösevereinbarung mit der Stadt getroffen haben, wird geraten, sich mit der Bauverwaltung der Stadt Wesseling in Verbindung zu setzen, um detaillierte Auskünfte zu erhalten. Seite 13 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Leitungsbetreiber selbst. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 7. Olaf Wierz Fichtenweg 13 50389 Wesseling Schreiben vom 21.12.2015 Schreiben in Vertretung der Anwohner Fichtenweg 7, 9, 11, 13 sowie 15, 17, 19 und 21. Dem Bebauungsplanvorentwurf in seiner derzeitigen Gestaltung wird widersprochen. Aufteilung der weiteren Anmerkungen in Haupt- und Nebenbegehren. Hauptbegehren ist, dass das B-Planverfahren in seiner jetzigen Form von Verwaltung und Politik abgelehnt werden soll. Hierfür werden folgende Gründe aufgeführt: a) Behauptung, dass die Anwohner sich den kommerziellen Interessen des Bauträgers unterwerfen und sich in die Vorstellungen des Bauträgers einfügen sollen. Zudem sollen sie an erheblichen Kosten (z.B. für Erschließung) beteiligt werden. Anmerkung, dass durch die Verpflichtung der Kostenübernahme bei Neubebauung im Bereich der Pipeline die Einwohner „zwangsenteignet werden“ (Zitat Herr Rothermund in der Bürgeranhörung). Vorwurf, dass die Verwaltung sich von dem Investor vor den Karren spannen lässt. Zu a): Der Bebauungsplan wird zwar aufgrund des Anliegens des Vorhabenträgers aufgestellt, gleichzeitig nutzt die Verwaltung diesen Anlass jedoch auch, um die baurechtlichen Gegebenheiten für das Bestandsgebiet rechtssicher festzusetzen, da der Bebauungsplanentwurf 4/97 nie rechtskräftig wurde. Es wird zunächst klargestellt, dass die Pipeline nicht schadhaft ist und kein aktueller Handlungsbedarf besteht. Aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 09.09.2016, die der Leitungsbetreiber in Auftrag gegeben hat, sind im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes keine baulichen Maßnahmen mehr an der Pipeline erforderlich. Aber selbst in einem solchen Fall war nicht die Rede davon, dass die Eigentümer sämtlicher Bestandsgebäude finanziell an der Tieferlegung der Leitung beteiligt werden sollen. Es ist lediglich abgefragt worden, ob seitens der Eigentümer der Grundstücke Fichtenweg 89/91, deren Garten von der Mineralölfernleitung durchquert wird, ein Interesse zur Beteiligung an einer so gearteten Maßnahme besteht. Da dies verneint wurde, wären bauliche Maßnahmen – sofern diese erforderlich geworden wären – nur im Projektbereich der Wilma und auf Kosten der Wilma vorgenommen worden. Sollte zukünftig eine Instandsetzung der Pipeline notwendig werden, erfolgt diese inkl. Übernahme aller anfallenden Kosten durch den Leitungsbetreiber selbst. b) Stand: 14.11.2016 Hinweis, dass der Festsetzungskatalog des B-Planentwurfs 4/ 97 mit allen Beteiligten abgestimmt war und es deshalb Sinn macht, diesen für den B-Planentwurf 4/122 zu übernehmen. Zu b): Für die Bestandsgebäude werden die Festsetzungen des BPlanentwurfes 4/ 97 zur Trauf- und Firsthöhe übernommen bzw. an die tatsächlich realisierten Gebäudehöhen angepasst. Die Geschossigkeit im Bebauungsplan 4/122 wird weitestgehend auf Seite 14 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Als Nebenbegehren wird ein konstruktiver Ansatz in Form eines Stichwortkataloges vorgestellt, der nach Ansicht der Stellungnehmer einen Kompromiss für das beabsichtigte Vorhaben darstellt. Dieser soll auf Grundlage der Ergebnisse des B-Planentwurfes 4/ 97 aufbauen und Berücksichtigung finden. 1. Pipeline: Forderung, dass ausreichende Maßnahmen für Neu- und Bestandsbebauung festgesetzt werden, die ein Aushebeln des kathodischen Korrosionsschutzes vermeiden. Es dürfen hierfür keine Kosten auf die Grundstückseigentümer umgewälzt werden, da dies einer Zwangsenteignung – Bauen nur gegen Kostenübernahmeder Instandsetzung - gleichkommt. zwei Vollgeschosse festgesetzt. Der Bauträger sieht für seine Gebäude eine maximale Firsthöhe von 9,9 bis 10,8 (ergibt sich aus den festgesetzten NHN-Höhen abzgl. Straßenausbauhöhe und Sockelhöhe) vor. Damit wurde die Obergrenze der zulässigen Höhen nunmehr auf die tatsächlich geplanten Höhen begrenzt. . Zu 1.: Es wird auf Punkt a) verwiesen. Innerhalb des Geltungsbereiches soll die Pipeline als Ganzes und nicht grundstücksweise ausgetauscht werden. Frage, ob die Alteigentümer bestehender Grundstücke das Verfahren mit dem Bund und Regierungspräsidenten der Bezirksregierung selbst betreiben sollen. Forderung, dass der Bauträger dies komplett übernehmen soll, da er mit Realisierung und Verkauf der Bebauung Geld verdient. Stand: 14.11.2016 2. Forderung, dass sämtliche Kosten der geplanten Umfahrung für Rettungs- und Müllfahrzeuge im Bereich des südlichen Fichtenwegstichs vom Bauträger getragen werden, da dieser als Verursacher zu betrachten ist. . Bitte um Klärung der Umstände zum Erschließungsbeitrag. 3. Erschließungsbeiträge: Klärung aller Umstände zur Pipeline, Straßenführung etc., bevor die betroffenen Bürger informiert und angehört werden. Erst dann sind eine weitere Bewertung und die Fortführung des Verfahrens vertretbar. Der Bauträger als Verursacher soll die Erschließungsbeiträge insgesamt übernehmen. 4. Parkzonen für die Öffentlichkeit: Hinweis auf den katastrophalen Zustand der öffentl. Parkmöglichkeiten. Forderung, dass im Falle der Realisierung des B-Plans 4/122 ausreichende Besucherstellplätze sowie eine funktionierende Erschließung der Rettungs- und Müllfahrzeuge sichergestellt werden. Verpflichtung des Bauträgers, diese Zu 2. und 3.: Die Abrechnung der entstehenden Erschließungskosten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie erfolgt gemäß der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren. Die anrechenbaren Kosten werden unter Berücksichtigung eventuell getätigter Vorauszahlungen einzelner Bauherren auf alle begünstigten Anlieger umgelegt. Zu 4.: Bzgl. der Parkplatzsituation wird darauf hingewiesen, dass die Garagen der neu geplanten Gebäude so weit zurück versetzt werden, dass ausreichend Fläche für einen weiteren Stellplatz davor verbleibt. Somit werden auf jedem Grundstück zwei Stellplätze zur Verfügung stehen. Im Bereich der Urfelder Straße werden die Garagen sogar so weit zurück versetzt, dass zwei Stellplätze vor den Garagen Seite 15 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Besucherstellplätze zu schaffen. entstehen. Nach geltendem Recht ist auf Privatgrundstücken grundsätzlich ein Stellplatz je Wohneinheit nachzuweisen. Die freiwillig vom Bauträger vorgesehenen Stellplätze tragen den Bedenken der Bewohner im Plangebiet Rechnung. Im Zuge der Straßenplanung werden ausreichend Parkplätze für den durch die Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so dass eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden werden kann. Entsprechende Flächen werden hinweislich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen. Eine Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem Vorhabenträger der Neubebauung nicht auferlegt werden. Die Erschließung für Rettungs- und Müllfahrzeuge ist über das geplante Straßennetz gesichert. Stand: 14.11.2016 5. Kinderspielplatz: Anregung, dass aufgrund des eher reiferen Durchschnittsalters der Bestands-Anwohner kein reiner Kinderspielplatz sondern als Kompromiss eine integrative Grünzone mit Flächen zum Spielen, Verweilen und öffentlichem Parken für die bestehenden Anwohner (zusätzlich zu den Parkplatzmaßnahmen gegenüber dem Investor) geschaffen wird. Zu 5.: Die Herrichtung eines gebietsinternen Spielplatzes innerhalb des Plangebietes ist im Sinne einer familienfreundlichen Planung unverzichtbar. Gemäß der Empfehlung des für die Spielplatzplanung zuständigen Fachbereichs sollte der Spielplatz eine Mindestgröße von ~ 500 qm aufweisen (u.a. aufgrund der erforderlichen Schutzabstände zwischen den Spielgeräten und zur Gewährleistung einer „Mindestausstattung“). Spielplätze werden grundsätzlich mit Bänken ausgestattet und eingegrünt, so dass die Fläche altersunabhängig zum Verweilen genutzt werden kann. 6. Bauweise: Hinweis, dass durch die 35 geplanten Grundstücke mit durchschnittlich etwa 200 -250 m² eine zu hohe Dichte erzeugt wird, die nicht dem Charakter der Waldsiedlung entspricht. Frage, wie die Stadtverwaltung dies als „in die bestehende Bebauung einfügend“ versteht. Hinweis, dass gegen eine Bebauung von einzelnen zueinander ähnlichen Hauszeilen nichts einzuwenden wäre, jedoch eine Bebauung in dem urbanen Stil, wie sie bereits an anderer Stelle im Stadtgebiet hergestellt wurde, widersprochen wird. Zu 6.: Die geplanten Grundstücke sowie deren Bebauung orientieren sich nach Art und Maß an den bestehenden Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches. Auch hier liegen entsprechende Grundstücksgrößen mit vergleichbarer Bebauungsdichte vor (bspw. Reihenhaus Tannenweg: Gebäudegrundfläche ca. 61 qm zu etwa 214 qm Grundstücksfläche = GRZ 0,29 oder Reihenhaus Fichtenweg: Gebäudegrundfläche ca. 76,5 qm zu etwa 166 qm Grundstücksfläche = GRZ 0,46 sowie Einzelhaus Fichtenweg: Gebäudegrundfläche ca. 110 qm zu etwa 316 qm Grundstücksfläche = GRZ 0,35). Die von der Wilma geplante Bebauung bleibt in ihrer Dichte mit den genannten Grundstückszuschnitten sowie der Festsetzung von einer GRZ von 0,3 (Einzelhäuser auf Parzelle 496) bis 0,4 (Doppelhäuser und Hausgruppen) im Rahmen der Dichte des Bestandes. Der Aussage, dass sich die Bebauung nicht in den städtebaulichen Charakter der Umgebung einpasst, kann demnach nicht gefolgt werden. 7. Geschossigkeit: Frage, warum die im B-Planentwurf 4/ 97 festgesetzte 1-Geschossigkeit auf zwei Geschosse angehoben wird. Hinweis, dass die Anwohner bereits durch Zu 7.: Der Bebauungsplan-Entwurf 4/97 setzte überwiegend 2 Vollgeschosse fest. Lediglich im Bereich der realisierten Reihenhäuser im Norden des Plangebietes sowie in Teilbereichen der Seite 16 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen 8. die in den 90er Jahren realisierte Bebauung mit Mehrfamilienhäusern gebrandmarkt sind und dass nicht ersichtlich ist, warum das im Rahmen des B-Planverfahrens 4/ 97 erzielte Einvernehmen über die Geschossigkeit aufgrund rein kommerzieller Motive geopfert wird. Es wird ein Bestandsschutz der Waldsiedlung und nicht ein loses inflationäres Umgehen mit der Geschossigkeit gefordert. Es werden klare eingrenzende Festsetzungen zur Bebaubarkeit in Form von Baufenstern- und -linien, der maximalen Grundund Geschossflächenzahl, der Dachneigung und der maximalen Firsthöhe von 9,5 m unter Ausschluss von Ausnahmen gefordert. Flurstücke 20 und 496 ermöglichte der o.g. Bebauungsplan-Entwurf nur 1 Vollgeschoss. Die angeführte Firsthöhe von 9,50 m wird heute bereits vielerorts im Plangebiet überschritten. Anzuführen sind in diesem Zusammenhang die angesprochenen Mehrfamilienhäuser am Fichtenweg (ca. 10,70 m), ein Doppelhaus am südlichen Fichtenwegstich (ca. 11,60 m) sowie ein Doppelhaus (ca. 11,50 m) und ein Einzelhaus am Tannenweg (ca. 11,00 m). Die genannten Gebäude prägen verschiedene Bereiche des Plangebiets, so dass es aus städtebaulicher Sicht vertretbar ist, eine Neubebauung mit einer Firsthöhe von ca. 9,9 bis 10,8 m zu ermöglichen. Grünstreifen an der Bahntrasse im Nordostbereich: Der dort geplante Weg soll hinsichtlich Breite, Lärmschutz und Nutzungsbedingungen (keine Befahrbarkeit) eingeschränkt werden. Der bestehende Fußweg soll in seiner jetzigen Form erhalten bleiben und nicht versiegelt werden. Zu 8.: Die angesprochene Fläche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB in voller Breite als Fläche mit besonderem Nutzungszweck festgesetzt. Hierin sind zulässig: Sowohl bestehende als auch noch zu erstellende Leitungsführungen, ein Betriebsweg der Stadtwerke der Stadt Wesseling sowie ein öffentlicher Fuß- und Radweg. Die Befahrbarkeit des Weges ist also nur eingeschränkt für Betriebszwecke sowie für Instandhaltungs- und setzungsarbeiten möglich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind aufgrund des vorgelegten Lärmgutachtens im Bereich des Geländestreifens nicht erforderlich. Im Übrigen sind die geforderten Festsetzungsinhalte in die Planung eingeflossen: Die Baufelder orientieren sich fast gebäudescharf an der Bestandsbebauung, gleiches gilt für die geplante Neubebauung der Wilma; in Abhängigkeit von der jeweils zulässigen Bauweise wird eine GRZ von 0,3 (Einzelhaus), 0,35 (Einzel- und Doppelhäuser) und 0,4 (Hausgruppen bzw. Hausgruppen und Doppelhäuser) festgesetzt, die Festlegung der GFZ erfolgt hierzu analog der zulässigen Zweigeschossigkeit (GFZ= 0,6/ 0,7/ 0,8 bzw. 0,4 bei eingeschossiger Bestands-Reihenhausbebauung im Norden); es soll eine Dachneigung von max. 42° zugelassen werden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stand: 14.11.2016 Seite 17