Daten
Kommune
Wesseling
Größe
702 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING – STADTTEIL URFELD
Bebauungsplan Nr. 4/122, „Fichtenweg/Tannenweg“
Begründung
Stand: März 2017
___. Ausfertigung
Stadtplanungsbüro:
H+B Stadtplanung, Beele und Haase Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stadtplaner
Dillenburger Straße 75
51105 Köln
Bearbeitung: Stefan Haase, Stadtplaner AKNW
WES01-beg-satzung3, 03.03.2017
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
7.9
7.10
8.
9.
10.
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
11.7
11.8
11.9
Lage des Plangebietes......................................................................................................... 2
Planungsanlass.................................................................................................................... 2
Planungsrechtliche Situation ................................................................................................ 2
Bestandssituation ................................................................................................................. 3
Städtebauliches Konzept...................................................................................................... 4
Technische Infrastruktur ....................................................................................................... 5
Begründung der Festsetzungen ........................................................................................... 6
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................... 6
Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ................................................................... 8
Immissionsschutz................................................................................................................. 8
Grünordnerische Festsetzungen ........................................................................................ 10
Verkehrsflächen ................................................................................................................. 11
Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind ................................... 12
Besonderer Nutzungszweck von Flächen .......................................................................... 12
Stellplätze, Carports und Garagen ..................................................................................... 12
Flächen für Versorgungsanlagen ....................................................................................... 13
Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................................... 13
Nachrichtliche Übernahmen ............................................................................................... 14
Hinweise ............................................................................................................................ 14
Auswirkungen auf die Umwelt ........................................................................................... 15
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ....................................................................... 15
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .............................................................................. 15
Boden und Grundwasser.................................................................................................... 15
Luft und Klima .................................................................................................................... 16
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung ............................................................................... 16
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Orts- und Landschaftsbild........................................ 17
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ........... 18
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................ 18
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts ............................................................. 18
11.10 Erhaltung der Luftqualität .................................................................................................. 18
11.11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................. 18
12. Durchführung ..................................................................................................................... 18
Anmerkung: Nach der Offenlage (09.01.2017 – 10.02.2017) durchgeführte inhaltliche Änderungen
der Begründung sind nachfolgend durch eine vertikale Randsignatur sowie Kursivdruck
gekennzeichnet (s. auch Beschlussvorlage Nr. 41/2017 zum Satzungsbeschluss).
1
1.
Lage des Plangebietes
Das ca. 3,3 ha große Plangebiet liegt am westlichen Rand des Wesselinger Stadtteils Urfeld. Das
Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen:
•
•
•
•
Im Norden durch die Wendeanlage des Fichtenweges,
im Osten durch die Stadtbahntrasse der Linie 16,
im Süden durch die Urfelder Straße und
im Westen durch die Jägerstraße und den Fichtenweg.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes kann der Planzeichnung entnommen werden.
2.
Planungsanlass
Die Wilma Wohnen Köln- Bonn Projekte GmbH aus Ratingen (nachfolgend Wilma genannt) plant
auf den noch unbebauten Grundstücken des Plangebiets den Bau von 34 Einfamilienhäusern.
Durch den Mix aus Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern sollen vor allem junge Familien aus
Wesseling, aber auch aus der Region Bonn und Köln angesprochen werden, die sich auf der
Suche nach einem Eigenheim mit eigener Gartenfläche befinden.
Daneben sollen abseits der Flächen, die die Wilma entwickeln möchte, weitere Flächen in das
Plangebiet aufgenommen werden. Dort soll für die realisierte Bebauung mit der dazugehörigen,
teilweise noch nicht vollständig ausgebauten Erschließung Rechtssicherheit geschaffen, sowie der
rechtliche Rahmen für die künftige städtebauliche Entwicklung gesetzt werden.
Die Bevölkerung im Stadtgebiet von Wesseling hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt.
Die Einwohnerzahl legte von 35.081 Einwohnern am 31.12.2011 auf 35.975 Einwohner am
31.12.2015 zu, was einem Wachstum von ca. 2,5 % entspricht. Dieser Trend wird sich aller
Voraussicht nach in den nächsten Jahren fortsetzen. So geht die Gemeindemodellrechnung von
IT.NRW davon aus, dass die Bevölkerungszahl Wesselings bis zum Jahr 2025 auf 37.864
Einwohner steigen und im Jahr 2040 sogar einen Wert von 40.637 erreichen wird. (Quelle:
it.nrw.de, Basis Zensus 2011)
In der Stadt Wesseling ist daher nach wie vor ein Bedarf an Eigenheimen zu verzeichnen. Die
besondere Lagegunst der Stadt Wesseling resultiert aus ihrer guten Erreichbarkeit zu den
Oberzentren Köln und Bonn als Arbeitsplatzschwerpunkte und den landschaftsorientierten
Wohnlagen zwischen dem Rheintal und dem Vorgebirge. Außerdem sind die gute infrastrukturelle
Ausstattung mit allen sozialen Einrichtungen sowie die Nähe zu wichtigen industriellen
Arbeitgebern mit überregionaler Bedeutung hervorzuheben. Durch die vorgesehene
Baugebietsentwicklung der Wilma kann eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der südöstlichen
Waldsiedlung erreicht werden.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der o.g. Anliegen zu schaffen, ist
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund der begrenzten Grundflächen der
vorhandenen und geplanten Wohnbebauung im Plangebiet (< 20.000 qm) sowie der Tatsache,
dass mit der Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, kann der
Bebauungsplan im sog. „beschleunigten Verfahren“ nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
3.
Planungsrechtliche Situation
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist der zur Bebauung
vorgesehene Bereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Planung entspricht
damit den Zielen der Raumordnung.
2
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling stellt für das Plangebiet
Wohnbauflächen dar. Lediglich ein schmaler Streifen entlang der Urfelder Straße ist als Grünfläche
ausgewiesen. Die entgegenstehenden Darstellungen werden durch eine nachträgliche
Berichtigung des Flächennutzungsplans nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Dadurch kann
der Bebauungsplan in Gänze aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Für das Plangebiet liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 4/77B Blatt b vor. Die
Festsetzungen dieses Plans entsprechen jedoch insbesondere aufgrund der großmaßstäblichen
Gebäudeplanung der 1970er Jahre für den Bereich nicht mehr den Planungszielen der Stadt
Wesseling.
Im Jahr 2000 hat die Wesselinger Verwaltung einen Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 erarbeitet, der
sich mit seinen Festsetzungen näher am vorhandenen Gebäudebestand orientiert sowie die
inzwischen erstellten Verkehrsflächen lagegetreu übernehmen sollte. Aufgrund nicht ausräumbarer
Bedenken des Betreibers einer Öl-Fernleitung im Plangebiet (s.u.) wurde das
Bebauungsplanverfahren Nr. 4/97 jedoch nicht abgeschlossen. Damit ist das Planungsrecht wieder
auf den zuletzt rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 4/77B Blatt b zurückgefallen.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 4/122 soll die zukünftige städtebauliche Ordnung für das
Plangebiet abschließend vorgeben.
4.
Bestandssituation
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand von Urfeld in einem geschlossenen Wohnquartier
westlich der Stadtbahntrasse der Linie 16, das als „Waldsiedlung“ bezeichnet wird. Das Plangebiet
und seine nähere Umgebung werden von einer ein- bis zweieinhalbgeschossigen Wohnbebauung
in offener Bauweise geprägt.
Der Planbereich der Wilma wird durch brach liegende Wiesenflächen eingenommen.
Gehölzbestände befinden sich dort nicht, so dass diese Flächen auch keine hohe ökologische
Wertigkeit aufweisen.
Die übergeordnete verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Urfelder Straße nach
Westen zur Siebengebirgsstraße, die als L192 klassifiziert ist. Diese stellt die Verbindung nach
Norden zur Anschlussstelle „Wesseling“ der Autobahn A 555 her, die Köln und Bonn verbindet.
Die
nächstgelegene
Haltestelle
„Urfeld“
des
schienengebundenen
öffentlichen
Personennahverkehrs liegt in Luftlinie etwa 260 m südöstlich des Plangebietes. Dort verkehrt die
Stadtbahnlinie 16 zwischen Köln und Bonn zwischen 6 und 19 Uhr im 20-Minuten-Regeltakt, so
dass das Plangebiet gemäß Verwaltungsverordnung der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen (Punkt 51.11 zum § 51 der BauO NW) als sehr gut an den ÖPNV angeschlossen gilt.
Der katholische Kindergarten St. Thomas im Bereich der Waldstraße liegt ca. 150 m Luftlinie vom
Rand des Plangebietes entfernt. Gemäß Aussage des zuständigen Fachbereiches der
Stadtverwaltung können die drei in Urfeld vorhandenen Kindertageseinrichtungen den Bedarf in
den nächsten Jahren auch mit dem durch das Vorhaben ausgelösten Bedarf decken. Die Neue
Rheinschule am Josef-Kuth-Weg liegt ca. 300 m vom Plangebiet entfernt und deckt als zweizügige
Gemeinschaftsgrundschule die Grundschulversorgung im Stadtteil Urfeld ab. Der
Schulentwicklungsplan der Stadt Wesseling, der die Schülerzahlen bis 2022 prognostiziert, weist
genügend Schulkapazitäten zur Aufnahme weiterer Grundschüler aus dem Neubaugebiet aus.
Vor allem entlang der Rheinstraße im östlich an das Plangebiet anschließenden Ortskern von
Urfeld sind eine Reihe von Einrichtungen des täglichen Bedarfs und ergänzende Dienstleistungen
vorhanden, so dass die Nahversorgung für das Baugebiet ebenfalls abgedeckt ist.
3
5.
Städtebauliches Konzept
Grundsätzlich sollen mit dem Bebauungsplan Nr. 4/122 folgende Ziele erreicht werden:
Zum einen wird durch die Aufnahme der bereits bebauten Bestandsgrundstücke im Bereich des
Fichtenweges mit seinen Nebenstraßen sowie dem östlichen Teil des Tannenweges und der
Urfelder Straße Rechtssicherheit für die dortige Bebauung geschaffen.
Des Weiteren werden für jenen Bereich des Plangebietes, der sich im Eigentum der Wilma
befindet, neue Bebauungsmöglichkeiten für 20 Doppelhaushälften, 9 Reihen- und 5 freistehende
Einfamilienhäuser geschaffen, so dass in diesem Bereich von einem Bauvolumen von 34
Wohneinheiten ausgegangen werden kann. Die von der Wilma geplanten Gebäude werden in 2geschossiger offener Bauweise mit ausgebautem Satteldach ausgeführt. Die Grundstücksgrößen
bewegen sich in einer Spannweite von ca. 200 qm (Reihenmittelhäuser) bis ca. 370 qm je
Baugrundstück.
Schließlich wurden an Flächen untersucht, die sich für eine bauliche Entwicklung mit
Einfamilienhäusern eignen, jedoch nicht im Eigentum der Wilma stehen. Auf diesen Flächen waren
teilweise bereits im Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 als auch im Bebauungsplan Nr. 4/77B Blatt b
Bebauungsmöglichkeiten festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 4/122 wird hier nun ebenfalls
die Errichtung sowohl von Einzel- als auch Doppelhäusern ermöglicht. Es wird darauf hingewiesen,
dass dies ein Angebot an den entsprechenden Grundstückseigentümer ist, mit der er keine
Bauverpflichtung eingeht. Konkret handelt es sich um das Flurstück 20 im Bereich südlich des
Fichtenweges.
Zur Erschließung des Neubaubereiches wird das hergestellte bzw. noch herzustellende öffentliche
Straßensystem der Jägerstraße, des Fichtenweges mit seinen Nebenstraßen und des
Tannenweges genutzt. Dort wo die Straßen noch nicht ausgebaut sind, wird dies nach der
Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen. Im südwestlichen Teil des Plangebietes, in dem die
Wilma baut, wird eine Privaterschließung durch einen befahrbaren bzw. begehbaren Wohnweg
angelegt, der die Baufelder im Bereich des Tannenweges erschließt. Der Wohnweg wird im
Bebauungsplan als Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der
Versorgungsträger festgesetzt.
Entlang der Bahntrasse der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK), im Bereich zwischen
nördlicher Geltungsbereichsgrenze und dem Anschluss des Fichtenweges, bleibt der vorhandene
öffentliche Fuß- und Radweg erhalten. Eine Benutzung durch Wartungsfahrzeuge für die hier
verlaufende Hauptwasserleitung der Stadtwerke Wesseling sowie für Fahrzeuge der HGK wird
sichergestellt.
Um die vollständige Erschließung des Plangebietes, besonders für Müll- und Einsatzfahrzeuge, zu
sichern, wird eine (bereits ausparzellierte) Verbindung des Fichtenweges bis zur HGK-Trasse als
öffentliche Verkehrsfläche geschaffen. Der von dort nach Süden abzweigende, entlang der HGKTrasse verlaufende Weg, wird bis zum Anschluss an den Tannenweg im südöstlichen Bereich des
Flurstückes 20 als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“
festgesetzt. Das Befahren dieses Weges für Müll- und Einsatzfahrzeuge ist zulässig. Er wird
jedoch mit klappbaren Pollern versehen, um eine Nutzung durch Privatfahrzeuge und damit
Schleichverkehre zu vermeiden.
Der östliche Teil des Tannenweges wird durch Herausnahme der Bordsteine, Angleichung der
Oberflächen und Markierung von Parkplätzen von einer Tempo 30- Zone in einen
verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet.
Die Jägerstraße wird zur Optimierung der dort verkehrenden Buslinie im Abschnitt zwischen der
Urfelder Straße und dem Fichtenweg so nach Osten aufgeweitet, dass eine durchgängige
Fahrbahn von 5,5 m und auch auf der Ostseite der Straße ein Gehweg von 1,5 m Breite
4
ausgebildet werden kann. Die Stadt Wesseling und Wilma werden hierzu eine vertragliche
Vereinbarung treffen. Zur Kompensation der o.g. Flächenansprüche im Bereich der Jägerstraße
wird die parallel dazu verlaufende Trasse des Tannenweges ebenfalls geringfügig nach Osten
verschoben.
Für jede von der Wilma geplante Wohneinheit werden 2 Stellplätze nachgewiesen. Der 2.
Stellplatz befindet sich jeweils in der Garagenzufahrt. Entlang der Urfelder Straße werden die
Garagen soweit nördlich angeordnet, dass auch Besucherstellplätze in der Einfahrt untergebracht
werden können. Garagenzufahrten im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Urfelder Straße mit der
Jägerstraße werden nicht zugelassen (Verbot von Ein- und Ausfahrten).
Das Planungskonzept des nicht rechtskräftig gewordenen Bebauungsplans Nr. 4/97 sah einen
öffentlichen Kinderspielplatz in einer Größe von ca. 500 qm vor. Der Spielplatz wird im neuen
Bebauungsplan Nr. 4/122 beibehalten, jedoch lagemäßig an das neue städtebauliche Konzept
angepasst. Auch hierzu werden die Stadt Wesseling und die Wilma eine vertragliche Vereinbarung
schließen.
6.
Technische Infrastruktur
Bei der Baugebietsentwicklung ist zu beachten, dass die Grundstücke im Bereich Tannenweg und
Jägerstraße von einer Öl-Fernleitung mit einem beidseitigen 5 Meter breiten Schutzstreifen
durchzogen werden, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht und
Verteidigungszwecken dient. Hierzu wird auch auf die Kapitel 7.7, 7.8 und 10 verwiesen.
Entlang der HGK- Trasse verläuft eine Hauptwasserleitung der Stadtwerke Wesseling mit beidseits
2,5 m breiten Schutzstreifen. Diese Leitungstrasse mit ihren Schutzstreifen bleibt unbebaut. Der
Bebauungsplan setzt im nördlichen Bereich der Leitungstrasse eine Fläche mit besonderem
Nutzungszweck fest, innerhalb der ein für Wartungsfahrzeuge befahrbarer, öffentlicher Fuß- und
Radweg zulässig ist. Im südlichen Bereich liegt die Leitung bereits innerhalb öffentlicher Verkehrsund Grünflächen, die der Bebauungsplan auch planungsrechtlich fixiert.
Die vorhandene Mischwasserkanalisation ist ausreichend dimensioniert, um das für die
Bestandsbebauung sowie den überwiegenden Teil der neuen Bebauung anfallende Abwasser
(Schmutz- und Niederschlagswasser) aufnehmen zu können. Lediglich im Bereich des WA 4
(freistehende Einfamilienhäuser) und WA 6 (Doppelhaus/Hausgruppe) nördlich des
Kinderspielplatzes ermöglichen die geplanten Grundstücksgrößen und Abstände zur
Nachbarbebauung eine Rigolenversickerung des unbelasteten Niederschlagswassers in den
Hausgärten. Damit wird dem § 44 Abs. 1 LWG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG Rechnung
getragen.
Im Bereich des westlichen Tannenweges befindet sich ein Trafostandort, der als
Versorgungsfläche mit Zweckbestimmung „Elektrizität/ Trafostation“ im Bebauungsplan
bestandsorientiert festgesetzt wird.
Die Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Kanalisation, Gas, Wasser, Strom, Telefon
etc.) wurde im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung bei den entsprechenden
Versorgungsträgern abgefragt. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine
Neubebauung sprechen.
5
7.
Begründung der Festsetzungen
7.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung werden gemäß § 4 BauNVO Allgemeine Wohngebiete (WA)
festgesetzt, um den bereits vorhandenen Gebietscharakter zu wahren.
Diese Nutzungskategorie entspricht der bereits im Plangebiet und der näheren Umgebung
vorhandenen Nutzung. Auch die neu vorgesehene Nutzung soll überwiegend der Wohnbebauung
dienen, perspektivisch aber auch eine kleinteilige Nutzungsmischung ermöglichen.
Um erhebliche Beeinträchtigungen insb. aufgrund eines zu hohen Verkehrsaufkommens und des
teilweise erheblichen Flächenbedarfs der Nutzungen zu vermeiden, werden gemäß § 1 Abs. 5 und
6 BauNVO die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise zulässig bleiben die unter § 4 Abs. 3
Nr. 2 angeführten sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe.
Um gesunde Wohnverhältnisse mit ausreichenden Belichtungsmöglichkeiten zu sichern und
Bewohner vor den möglichen Folgen von Starkregenereignissen zu schützen, sind Wohnungen
unterhalb der Erdgeschossebene nicht zulässig. Einzelne Aufenthaltsräume sind von dieser
Regelung ausgenommen.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Vollgeschosse
Für das Plangebiet werden in den einzelnen Baugebieten entsprechend der vorhandenen
Bestandsbebauung sowie auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes jeweils maximal zulässige
Vollgeschosse festgesetzt, um ein harmonisches Einfügen in die Umgebung zu gewährleisten.
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse liegt bei maximal zwei Vollgeschossen, was dem üblichen
Rahmen für eine Wohnbebauung außerhalb des Wesselinger Stadtzentrums entspricht.
Im WA 1 soll an der Festsetzung von einem zulässigen Vollgeschoss, wie dies der
Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 bereits vorgibt, festgehalten werden. Das WA 1 stellt den
Übergangsbereich zwischen den vorhandenen eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Flachdach
(nördlich außerhalb des Plangebietes) und der weiter südlich im WA 2 realisierten
2geschossigen Bebauung her. Die vorhandene Reihenhausbebauung mit Satteldach und
ausgebauten Dachgeschoss des WA 1 vermittelt hier zwischen den benachbarten
Gebäudekubaturen und sorgt für ein harmonisches Gesamtbild.
Grundflächenzahl (GRZ)
Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und um die bauliche Verdichtung zu
begrenzen, werden in den einzelnen Baugebieten die Grundflächenzahlen zwischen 0,3
(freistehende Einfamilienhäuser), 0,35 (freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser) und 0,4
(Doppelhäuser und Reihenhäuser) festgesetzt. Die Staffelung der GRZ trägt den unterschiedlichen
Dichtegraden der festgesetzten Hausformen Rechnung. Die gemäß § 17 BauNVO für ein
Allgemeines Wohngebiet (WA) maximal festsetzbare GRZ von 0,4 wird lediglich in den Bereichen
des Plangebiets erreicht, in denen ausschließlich Reihenhäuser oder Reihen- und Doppelhäuser
zulässig sind.
6
Nach § 19 Abs. 4 BauNVO können die o.g. Grundflächenzahlen durch Stellplätze, Carports,
Garagen mit ihren jeweiligen Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Damit ergibt sich der zulässige
Gesamtversiegelungsgrad der Grundstücke zwischen 45 und 60 %.
Geschossflächenzahl (GFZ)
In den verschiedenen Baugebieten werden jeweils entsprechend des tatsächlichen Bestandes
bzw. des städtebaulichen Entwurfes auch die Geschossflächenzahlen festgesetzt. Diese liegen in
Analogie zu der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sowie den o.g. Grundflächenzahlen
zwischen 0,4 (Reihenhäuser im Bestand), 0,6 (freistehende Einfamilienhäuser), 0,7 (freistehende
Einfamilienhäuser und Doppelhäuser) und 0,8 (Doppelhäuser und geplante Reihenhäuser).
Damit wird eine ortsübliche städtebauliche Dichte für das Wohnquartier ermöglicht. Die
Obergrenze, die § 17 BauNVO mit 1,2 festlegt, wird bei weitem nicht ausgeschöpft.
Maximale Trauf- und Firsthöhen
In den einzelnen Baugebieten werden maximale Trauf- und Firsthöhen in Metern über
Normalhöhennull - NHN - festgesetzt. Die Festsetzung von NHN- Höhen hat gegenüber der
Festsetzung von relativen Gebäudehöhen den Vorteil, dass kein Bezugspunkt für die Bemaßung
baulicher Anlagen im Bebauungsplan festgesetzt werden muss. Insbesondere in bestehenden
Baugebieten ist die Festsetzung von NHN- Höhen im Vergleich zur Festsetzung von relativen
Gebäudehöhen weniger fehleranfällig.
Grundlage der Festsetzung für die Bestandsbebauung bilden Messdaten eines öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs, der die heute im Plangebiet vorhandenen Trauf- und Firsthöhen bezogen
auf NHN aufgenommen hat. Um dem in der Politik geäußerten Wunsch nachzukommen, die
Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen am Entwurf des alten Bebauungsplans Nr. 4/97 zu
orientieren, wurde wie folgt vorgegangen: Überschreiten die ermittelten Bestandshöhen die
Festsetzungen des BP 4/97 (in m ü. NHN übertragen), so wird die tatsächliche Höhe im neuen
Bebauungsplan festgesetzt, um den Bestand rechtskonform abzubilden. Bleiben
Bestandsgebäude hinsichtlich der Trauf- und Firsthöhen hinter den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 4/97 zurück, so werden die Höhen des Altbebauungsplans zu Grunde gelegt
(in m ü. NHN übertragen). Als Anlage 1 ist dieser Begründung eine Tabelle beigefügt, welche der
besseren Nachvollziehbarkeit halber die im Bebauungsplan Nr. 4/122 festgesetzten absoluten
Höhen über Normalhöhennull in relativen Höhen angibt. Das beschriebene Vorgehen sichert den
Gebäudebestand vorhandener „Ausreißer“, deren Trauf- und Firsthöhe auf die heute vorhandenen
Maße festgelegt werden, und schafft an anderer Stelle im Einzelfall Spielraum für eine
gebietsverträgliche Anpassung der Gebäudehöhen. Letzterer kann sich z.B. im Zusammenhang
mit Dachsanierungen ergeben oder wenn ein Gebäude abgerissen und durch einen Neubau
ersetzt wird.
Ergänzende gestalterische Regelungen werden für Doppel- und Reihenhäuser vorgesehen, die an
späterer Stelle der Begründung erläutert werden.
Die von der Wilma geplanten Gebäude fügen sich maßvoll in die Bestandsbebauung ein.
Umgerechnet in relative Höhen zum Niveau des Erdgeschossfußbodens unter Berücksichtigung
des empfohlenen Sockels zum Schutz vor Niederschlagswasser ergeben sich Firsthöhen von ca.
9,9 m für die Einzelhäuser im WA 4 und ca. 10,8 m für die übrigen, geplanten Doppelhäuser und
Hausgruppen.
7
7.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Innerhalb der Baugebiete werden jeweils entsprechend der bestehenden Bebauung bzw. des
städtebaulichen Entwurfes Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen (Reihenhäuser) festgesetzt. In
der Regel werden in den Baugebieten zwei verschiedene Bauweisen miteinander kombiniert, um
die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung zu erhöhen und auf sich ändernde
Marktbedingungen flexibel reagieren zu können.
Im WA 1 sind bereits Reihenhäuser realisiert. Eine weitere Verdichtung ist hier nicht möglich,
weshalb auf die Ausweisung einer anderen Bauweise verzichtet wird. Im WA 4 soll der bereits
mehrfach begründete Übergang zum Baugebiet WA 3 maßvoll mit freistehenden
Einfamilienhäusern vorgegeben werden.
Um eine kompakte Bebauung sicherzustellen, werden anhand des städtebaulichen Entwurfes
durch Baugrenzen markierte Baufelder festgesetzt, innerhalb derer die Gebäude errichtet werden
müssen. Die Baufelder sind jeweils so angeordnet, dass ein sparsamer Umgang mit Grund und
Boden gewährleistet bleibt.
Nicht überdachte Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen überschreiten wobei zu
Verkehrsflächen, den Flächen mit Geh- und Leitungsrechten des Baugebiets WA 8 sowie zu den
Schutzstreifen der Öl-Fernleitung und der Hauptwasserleitung ein Mindestabstand von 3 m
einzuhalten ist.
7.4
Immissionsschutz
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch das Büro Peutz Consult aus Düsseldorf ein Gutachten1
bzgl. des Verkehrslärms erstellt. Für die Begutachtung wurde bereits die neue DIN 4109 mit Stand
vom Juli 2016 berücksichtigt, wenngleich sie bisher noch nicht als bautechnische Bestimmung im
Land NRW eingeführt ist. Dies kann in Kürze erwartet werden. Sie soll jedoch im Hinblick auf
anstehende Bauantragsverfahren als aktuelle Grundlage für die Bemessung der passiven
Schallschutzmaßnahmen dienen. Die Firma Wilma hat die neue DIN 4109 bereits bei ihren
Planungen berücksichtigt.
Die aufsummierten Beurteilungspegel zum betrachteten Straßen- und Schienenverkehr zeigen,
dass entlang der Urfelder Straße und der HGK- Trasse mit den höchsten Lärmwerten zu rechnen
ist. Sie betragen an der Urfelder Straße am Tag bis zu 68 dB(A) und in der Nacht bis zu 61 dB(A),
an einem Bestandgebäude an der Urfelder Straße 2 sogar 70 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Allgemeine Wohngebiete von
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht, die jedoch keine Grenzwerte darstellen und der
Abwägung zugänglich sind, werden deutlich überschritten. Vor diesem Hintergrund sind
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen.
Da aktive Schallschutzmaßnahmen wie Wände oder Wälle eine Höhe von bis zu ca. 8 m entlang
der HGK- Trasse sowie der Urfelder Straße haben müssten, um Immissionsorte im 2.
Obergeschoss
zu
schützen,
wird
aus
Gründen
der
Verhältnismäßigkeit,
der
Grundstücksverfügbarkeit
und auch aus städtebaulich- gestalterischen Gründen (insb.
Vermeidung der Abriegelung des Plangebietes) von solchen aktiven Schallschutzmaßnahmen zum
Schutz zumutbarer Innenraumpegel abgesehen.
Die Ergebnisse des Lärmgutachtens zeigen, dass die Innenräume der Neubebauung durch
passive Schallschutzmaßnahmen effektiv geschützt werden können. Im Rahmen der
Hochbauplanung müssen Schalldämmmaße der Lärmpegelbereiche IV und V der DIN 4109
1
Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/Tannenweg“ der Stadt
Wesseling, Düsseldorf im-November 2016
8
(Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) nachgewiesen werden. Der Lärmpegelbereich VI
wurde im Lärmgutachten nur für Teilbereiche von drei Bestandsgebäuden ermittelt. Grundsätzlich
wurde die Ausbreitungsrechnung für den am stärksten belasteten Immissionsort im 2.
Obergeschoss, der ca. 8 m über Gelände liegt, berücksichtigt.
Aufgrund der ermittelten Beurteilungspegel in der Nacht, sind alle Schlaf- und Kinderzimmer durch
schallgedämmte Lüftungsanlagen zu schützen, um die Nachtruhe zu wahren.
Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz sind für die bestehende Bebauung dann bindend,
wenn hier wesentliche Änderungen an der Bebauung vorgenommen werden. Ansonsten gilt der
Bestandsschutz. Sofern Eigentümer im Rahmen der Selbsthilfe Lärmschutzwände z.B. zur HGKTrasse errichten möchten, schließt dies der Bebauungsplan nicht aus. Da keine wesentlichen
Änderungen an der L300 bzw. der HGK- Trasse vorgenommen werden, besteht für die
Baulastträger keine Verpflichtung, nachträglich aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen
vorzusehen.
Im Kreuzungsbereich der Urfelder Straße mit der Jägerstraße (Projektbereich Wilma) muss aber
eine max. 3 m hohe Lärmschutzwand mit einer Schalldämmwirkung von mindestens 24 dB
errichtet werden, um für die Außenwohnbereiche der neuen Eckbebauung einen Lärmpegel von
max. 60 dB(A) am Tag (6 bis 22 Uhr) zu sichern. Damit wird der Abwägungsspielraum von 5
dB(A), den der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2007 - 4BN6.07 für die
Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 eröffnet, ausgeschöpft. Nachts (22 bis 6
Uhr) werden die Außenwohnbereiche der Wohnbaugrundstücke in der Regel nicht genutzt, so
dass sich der o.g. Beurteilungszeitraum auf den Tagwert bezieht.
Die Lärmschutzwand wird als begrünte Anlage in Form von Erdgabionen mit Berankung durch
Schling- und Kletterpflanzen schallabsorbierend ausgeführt, um optische Beeinträchtigungen zu
vermeiden. Die Finanzierung der Lärmschutzwand erfolgt durch die Wilma.
Entlang der Urfelder Straße, wo eine Neubebauung im Baufeld 28 vorgesehen ist, wird der
Lärmschutz in den Außenwohnbereichen sowohl der dort geplanten Gebäude als auch der
dahinterliegenden, geplanten Bebauung (Baufelder 26 und 27) durch die Abschirmung der
Gebäude entlang der Urfelder Straße ermöglicht. Um dies zu sichern, enthält der Bebauungsplan
eine bedingte Festsetzung, dass die Wohnnutzung innerhalb dieser Gebäude nur zulässig ist,
wenn die Gebäude entlang der Urfelder Straße mit den dazugehörigen Garagen (Baufeld 28)
sowie der o.g. Lärmschutzwand bereits durchgängig als lärmschützender Riegel errichtet sind. Die
Festsetzung bezieht sich auf den Projektbereich der Wilma.
In den Baugebieten WA 4 und WA 5 weist das Lärmgutachten nach, dass die Außenwohnbereiche
von Neubauten auf der Westseite durch die Eigenabschirmung der Gebäude selbst geschützt
werden. Hier sind keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen notwendig.
Zur Verdeutlichung des Lärmkonzeptes dient die nachfolgende Darstellung:
9
Die o.g. Lärmpegelbereiche sind bei freier Schallausbreitung (lediglich die reflektierende Wirkung
der Bestandsgebäude wurde berücksichtigt) im Bebauungsplan gekennzeichnet. Je nach
Gebäudeanordnung können zum Beispiel auf der Gebäuderückseite oder durch die Abschirmung
durch andere Neubauten die tatsächlichen Lärmbelastungen niedriger sein, als der maßgebliche
Außenlärmpegel des Lärmpegelbereichs. Für diesen Fall kann bei einer Einzelfallbetrachtung im
Rahmen des Bauantragsverfahrens von den in der Planzeichnung festgesetzten
Lärmpegelbereichen abgewichen werden.
7.5
Grünordnerische Festsetzungen
Die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ wird aus dem Bebauungsplanentwurf
Nr. 4/97 flächenmäßig übernommen, jedoch um wenige Meter Richtung Süden verschoben. Der
weiterhin bestehende Bedarf für den Spielplatz wurde vom zuständigen Fachbereich der Stadt
Wesseling bestätigt. Vorgesehen ist die Anlage eines Spielplatzes für Kinder von 0-6 Jahren. Die
Ausstattung des Spielplatzes wird somit auf eine andere Altersklasse ausgerichtet sein, als bei der
benachbarten Spielfläche an der Bröhlstraße, die in erster Linie Spielgeräte für ältere Kinder bietet.
Beidseits der festgesetzten Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und
Radweg“ verbleiben begleitende Grünflächen innerhalb der öffentlichen Parzelle
(„Straßenbegleitgrün“).
Nach der Offenlage des Bebauungsplans sind Änderungen der zeichnerisch festgesetzten Flächen
vorgenommen worden: Die Eigentümerin des Grundstücks Tannenweg 2 hat gegenüber der Stadt
ihr Interesse bekundet, einen Teil des „Straßenbegleitgrüns“ zur Arrondierung ihres Gartens zu
erwerben. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Grundstücksgeschäft zu schaffen,
wurde der betroffene Teilbereich von einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Straßenbegleitgrün“ in Wohngebietsfläche (nicht überbaubare Grundstücksfläche) umgewandelt.
10
Diese Änderung berührt die Grundzüge der Planung nicht. Daher konnte hier ein ergänzendes
Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB angewendet werden.
Innerhalb der Baugebiete WA 1 bis WA 3 wurde bereits vor Jahren ein Pflanzstreifen zur optischen
Abschirmung der Grundstücke zur HGK- Trasse angelegt. Dieser wird zum Erhalt von Bäumen
und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Um den Versiegelungsgrad zu minimieren und die Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers zu fördern, sind befestigte Flächen auf den privaten Grundstücken (wie z.B.
Zuwegungen oder Abstellflächen für PKW) wasserdurchlässig (z.B. mit Versickerungspflaster o.ä.)
herzustellen.
7.6
Verkehrsflächen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind die öffentlichen Verkehrsflächen
größtenteils vorhanden. Für die Bereiche, in denen der Endausbau noch nicht erfolgt ist, wurde im
Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine Erschließungsplanung erstellt. Auf dieser Grundlage
wurde das vorhandene bzw. noch auszubauende Straßenprofil als öffentliche Verkehrsflächen im
Bebauungsplan auch höhenmäßig dargestellt. Die Darstellung hat keinen Festsetzungscharakter
und dient lediglich der Orientierung hinsichtlich der im Plan festgesetzten maximalen Trauf- und
Firsthöhen, die ebenfalls als NHN-Werte angegeben sind. Beim Ausbau der Straßen sind
geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Höhenpunkten möglich.
Nach der Offenlage des Bebauungsplans sind Änderungen an den dargestellten Flächen
vorgenommen worden: Die vorgesehenen Besucherparkplätze im südlichen Bereich des
Tannenweges wurden so verschoben, dass die genehmigten Stellplätze vor den Gebäuden
Tannenweg 17 und 19 grundsätzlich angefahren werden können. Diese Darstellung im
Bebauungsplan hat weiterhin nur hinweislichen Charakter.
Wie bereits unter Punkt 5. dieser Begründung beschrieben, soll die Jägerstraße im Bereich
zwischen Urfelder Straße und Fichtenweg auf eine Fahrbahnbreite von 5,5 m mit beidseitigem 1,5
m breitem Fußweg ausgebaut werden, um den Straßenquerschnitt für den dort verlaufenden
Linienbusverkehr optimieren zu können. Die dafür notwendigen Flächen werden entsprechend der
Erschließungsplanung als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Im Gegenzug wird der parallel dazu verlaufende Abschnitt des Tannenweges auf Höhe des
geplanten Kinderspielplatzes um ca. 1,5 m schmaler ausgeführt, als dies die derzeitige
Parzellierung vorsieht. Dadurch kann ein Flächentausch zwischen der Stadt Wesseling und der
Wilma vorbereitet werden.
Entlang der Stadtbahntrasse verläuft bereits heute ein öffentlicher Weg. Dieser stellt die fußläufige
Verbindung vom Plangebiet zu der nahegelegenen Station der Stadtbahntrasse sowie zu dem
dahinter anschließenden Wohngebiet, in dem sich auch die Grundschule von Urfeld befindet, dar.
Um diese Verbindung zu sichern, wird im Bereich zwischen dem südlichsten Stich des
Fichtenweges und dem östlichen Ende des Tannenweges eine Verkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Diese wird durch Poller für den motorisierten
Individualverkehr gesperrt. Eine Nutzung dieses Weges durch Rettungs- und Müllfahrzeuge ist
jedoch zulässig, um die Festsetzung großflächiger Wende- und Aufstellflächen für die o.g.
Fahrzeuge an anderen Stellen im Plangebiet zu vermeiden. Diese wären nicht nur für die
Einsatzfahrzeuge ungünstiger, sondern würden auch eine unnötige Lärmbelastung der Anwohner
durch Rangierverkehr erzeugen.
Um einen einwandfreien Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich der Urfelder Straße mit der
Jägerstraße gewährleisten zu können, ist die Festsetzung eines Verbotes für Ein- und Ausfahrten
auf die Baugrundstücke in diesem Bereich notwendig.
11
7.7
Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind
Innerhalb des Plangebietes verläuft eine Öl-Fernleitung mit einem beidseitigen, jeweils 5 m breiten
Schutzstreifen. Um die Wartung bzw. die Kontrolle dieser Öl-Fernleitung gewährleisten zu können,
wird der Bereich des Schutzstreifens zeichnerisch mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten
des Versorgungsträgers im Bebauungsplan festgesetzt. Im Grundbuch sind Bestand und Betrieb
der Öl-Fernleitung bereits durch eine Grunddienstbarkeit gesichert.
Für den Ausbau der Jägerstraße im Bereich zwischen Urfelder Straße und Fichtenweg werden
private Flächen der Wilma östlich des heutigen Straßenprofils der Jägerstraße von der Stadt
Wesseling in Anspruch genommen. Als Ausgleich hierfür wird der Tannenweg in diesem Bereich
ebenfalls entsprechend nach Osten verschoben. Der in diesem Bereich vorhandene
Leitungsbestand im Tannenweg wird in Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen in den
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen umverlegt. Das in den Vorgartenbereichen dort noch
festgesetzte Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger ist daher nur vorsorglicher
Natur und muss daher aller Voraussicht nach nicht in Anspruch genommen werden.
Durch einen vom Tannenweg abgehenden Privatweg werden die dort vorgesehenen Wohnhäuser
für den Anliegerverkehr erschlossen (Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der Anlieger und
der Versorgungsträger).
7.8
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
Für die in der Planzeichnung mit „BN“ gekennzeichnete Fläche entlang der HGK-Trasse wird
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ein besonderer Nutzungszweck festgesetzt, der sowohl die
vorhandenen Leitungstrassen als auch einen durch Wartungsfahrzeuge befahrbaren, öffentlichen
Fuß- und Radweg ermöglicht.
Der Schutzstreifen der bereits erwähnten Öl- Fernleitung wird mit bestimmten Auflagen belegt, die
als Festsetzungen in den Bebauungsplan eingeflossen sind. Dazu wurde von der
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH (FBG) als Betreiber der Pipeline ein Gutachten an den TÜV
Süd Industrie Service GmbH (im weiteren TÜV genannt) als anerkanntem Sachverständigen
vergeben. Der TÜV hat mit seiner Stellungnahme vom 09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die
die Verwaltung im Vorfeld der Beauftragung des TÜV mit dem Betreiber der Pipeline und der
Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach dürfen innerhalb des Schutzstreifens
generell keine Gebäude und Garagen errichtet werden. Dies wurde bereits durch zeichnerische
Festsetzungen zu den Baugrenzen und den Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen im
Bebauungsplan ausgeschlossen. Außerdem sind bestimmte Anlagen und Einrichtungen
(Bepflanzungen, Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/ Aufschüttungen, Zufahrten und
sonstige befestigte Flächen, Spielgeräte und Spiel-/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen
Grünfläche) innerhalb des Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur eingeschränkt zulässig.
Zusätzlich werden die Auflagen und Hinweise in privatrechtlichen Gestattungsverträgen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Grundstückserwerbern vereinbart. Diese Verträge
räumen der Bundesrepublik Deutschland weiterhin umfangreiche Rechte zur Sicherung der ÖlFernleitung ein. Auf diese Gestattungsverträge wird als Hinweis (Kapitel 10.) eingegangen.
Alle Auflagen zur Sicherstellung, dass die Öl-Fernleitung durch die im Schutzstreifen zulässige
Nutzung nicht gefährdet wird, werden demnach sowohl durch öffentlich-rechtliche Regelungen als
auch durch privatrechtliche Vereinbarungen abgesichert.
12
7.9
Stellplätze, Carports und Garagen
Um einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten, sollen Stellplätze, Carports
und Garagen möglichst kompakt im Bereich der Hauptgebäude errichtet werden.
Deshalb setzt der Bebauungsplan fest, dass gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO Stellplätze, Carports und
Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der seitlichen
Abstandsflächen und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze, Carports
und Garagen zulässig sind. Die Zufahrten zu den angeführten Anlagen können ebenfalls als
Stellplatz genutzt werden.
Nach der Offenlage des Bebauungsplans sind Änderungen der zeichnerisch festgesetzten Flächen
vorgenommen worden: Im südlichen Abschnitt des Tannenweges wurden die tatsächlich
bestehenden Stellplätze als „Flächen für Stellplätze“ im Bebauungsplan ergänzt, sofern es sich
dabei um genehmigte Stellplätze (Tannenweg 17 und 19) handelt. Ferner wurden für die
Reihenmittelhäuser in diesem Bereich Stellplatzflächen in den Vorgärten ausgewiesen. Zum
Zeitpunkt der Baugenehmigungen aus dem Jahre 1962 war ein entsprechender Stellplatznachweis
noch nicht vorgesehen (Tannenweg 4, 10, 12 und 14).
Im Bereich des Tannenweges 2 wurde auf Anregung der Eigentümerin eine Fläche für Stellplätze,
Carports und Garagen nach Osten anschließend an das Wohngebäude ergänzt, um z.B. eine
Doppelgarage zu errichten.
Alle o.g. Ergänzungen berühren die Grundzüge der Planung nicht. Daher konnte hier ein
ergänzendes Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB angewendet werden.
7.10 Flächen für Versorgungsanlagen
Im Bereich des Tannenweges ist die von der RWE Rheinland bestehende Trafostation (TP-Nr.
05362040-S-K-ST-00137) in Betrieb. Der Standort wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB im
Bebauungsplan zeichnerisch als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Elektrizität/ Trafostation“ festgesetzt.
8.
Örtliche Bauvorschriften
Da die Dachgestaltung Einfluss auf die städtebauliche Wirkung des Baugebietes besitzt, werden
Regelungen zur Dachneigung sowie zu Dachgauben, Zwerchhäusern und Dacheinschnitten in
den Bebauungsplan übernommen. So wird vermieden, dass gestalterische Fehlentwicklungen in
Form von unproportionierten Dächern auftreten können. Die Festsetzungen ergänzen die
Regelungen zu den zulässigen Vollgeschossen sowie den maximalen Trauf- und Firsthöhen und
tragen dazu bei, dass sich die Gebäude in das Ortsbild einfügen.
Aufgrund der geringen Tiefe der Baugrundstücke im WA 4 dürfen Dachgauben, Zwerchhäuser und
Dacheinschnitte nur nach Süden zur angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche orientiert werden,
um den Sozialabstand zu den bestehenden Gebäuden im WA 3 zu wahren.
Durch die Festsetzung, dass Doppel- und Reihenhäuser die gleichen Trauf-, First- und
Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen müssen, wird
sichergestellt, dass Änderungen der Gebäudehöhe nur im Einvernehmen mit den Nachbarn
zulässig sind. Beide Eigentümer des Doppelhauses bzw. sämtliche Eigentümer einer Hausgruppe
müssen sich im Sinne der Festsetzung abstimmen und die zeitgleiche Umsetzung der Maßnahme
gewährleisten. Die Festsetzung ergänzt die Regelungen zu den bereits begründeten maximalen
Trauf- und Firsthöhen.
13
9.
Nachrichtliche Übernahmen
Die Öl-Fernleitung und die Hauptwasserleitung der Stadtwerke Wesseling sind nach ihrer Lage
und mit ihrem jeweiligen, beidseitigen Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
10.
Hinweise
Insbesondere aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
haben sich Hinweise ergeben, auf die im Hinblick auf zukünftige
Bauantragsverfahren eingegangen werden soll und die im Rahmen der Umsetzung zu beachten
sind:
Es wird darauf hingewiesen, dass ergänzend zu den getroffenen Festsetzungen
Grunddienstbarkeiten und zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Leitungsbetreiber und den
jeweiligen Grundstückseigentümern im Bereich des Schutzstreifens der Öl-Fernleitung vereinbart
werden müssen.
Ferner wurde ein Hinweis aufgenommen, der sich auf das Verhalten bei möglichen Funden von
Bodendenkmalen bezieht. Hierzu liegen aber beim Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
keine konkreten Hinweise vor.
Ein weiterer Hinweis bezieht sich auf den Umgang mit möglicherweise vorkommenden
Kampfmitteln, für die derzeit ebenfalls keine Anhaltspunkte sprechen. Der Vorhabenträger Wilma
wird Kontakt mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst aufnehmen, so dass vor Beginn der
Erdarbeiten alle neu geplanten Flächen innerhalb des Plangebietes überprüft und ggfs. geräumt
sein werden. Der Hinweis gilt auch für die noch unbebauten Grundstücke, die nicht im Eigentum
der Wilma liegen.
Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu den allgemeinen Rodungsverboten in der
Vogelbrutzeit sind zu beachten. Zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgaben wird darauf als
Hinweis in der Planzeichnung verwiesen.
Das innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen gezeigte Straßenprofil mit Parkplätzen ist nur
informativ dargestellt und wird verbindlich in Abhängigkeit von den vorgesehenen Zufahrten und
Zuwegungen für die noch nicht errichteten Wohnhäuser festgelegt.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW und die HGK weisen auf mögliche weitere
Verkehrsemissionen durch die benachbarten Straßen und Bahnanlagen (Staub, Abgase,
Spritzwasser, Erschütterungen u.ä.) hin. Auch diese Informationen werden als Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Aufgrund des sich abzeichnenden Klimawandels haben Starkregenereignisse in den letzten
Jahren spürbar zugenommen. Um Beeinträchtigungen in Folge dieser Ereignisse auszuschließen,
wird den Bauherren aufgetragen, die Erdgeschossfußbodenhöhe mindestens 15 cm über den
jeweiligen Straßenrandhöhen zu realisieren. Jedem Bauherrn bleibt überlassen, ob er diesen
Hinweis dadurch umsetzt, dass er mindestens 1 Stufe im Eingangsbereich des Hauses realisiert
oder den Vorgartenbereich zum Eingang hin entsprechend anböscht.
Als weiterer Hinweis wird gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung geregelt, dass
technische Regelwerke wie z.B. DIN- Normen bei der Stadt Wesseling eingesehen werden
können.
14
11.
Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und zur
Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet jedoch
nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu
bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Folgenden werden die
Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden Auswirkungen auf diese kurz
beschrieben.
Momentan bildet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4/77B Blatt b die Grundlage für die
Beurteilung der planungsrechtlichen Situation. In den nachfolgenden Ausführungen werden daher
die Auswirkungen auf die Umwelt im Vergleich mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr.
4/122 bewertet.
11.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH- Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der Umgebung
nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt tangiert.
11.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Der Bebauungsplan Nr. 4/77B Blatt b, der im Jahre 1978 rechtskräftig wurde, sah noch keine
artenschutzrechtliche Prüfung vor. Diese wurde mit der Aufstellung des vorliegenden
Bebauungsplanes Nr. 4/122 erforderlich. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht die
Verpflichtung, den Artenschutz im Rahmen der Planaufstellung zu prüfen, da nicht
auszuschließen ist, dass Lebensräume besonders und streng geschützter Arten beeinträchtigt
werden könnten.
Vom Büro RMP Landschaftsarchitekten aus Bonn wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung
(Stufe 1)2 durchgeführt. Die noch brachliegenden Flächen weisen nach fachlicher Einschätzung
keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Fledermaus- und Vogelarten auf. In
den Gehölzflächen kommen ausschließlich siedlungstypische Vogelarten vor. Die bei der
Ortsbegehung beobachteten Vogelarten (Turmfalke und Haussperling) werden durch die geplante
Bebauung nicht gestört. Da die Gehölzrodungen außerhalb der Vogelbrutzeit durchgeführt
werden, sind unbeabsichtigte Tötungen von siedlungstypischen Vogelarten ausgeschlossen.
Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten, wie Wechselkröte und
Zauneidechse, sind aufgrund fehlender Lebensräume auf dem Gelände nicht zu erwarten.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach dem § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 BNatSchG
(Zugriffsverbote) nicht vorliegt. Weitergehende Untersuchungen sind daher nicht erforderlich.
11.3 Boden und Grundwasser
Auch bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung
bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine wesentlichen, neuen
Beeinträchtigungen zu erwarten, die über das vorliegende Maß des Bebauungsplanes Nr. 4/77B
Blatt b hinausgehen. Vielmehr kommt es beim Schutzgut Wasser zu einer deutlichen
Verbesserung.
2
RMP Landschaftsarchitekten: Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/Tannenweg“, Artenschutzrechtliche Vorprüfung
(Stufe 1), Bonn im März 2016
15
Der rechtskräftige Bebauungsplan sah aufgrund seiner großmaßstäblichen Bebauung und auch
der vorgesehenen Atriumsbauweise eine GRZ von 0,4 bis 0,6 vor. Zum Schutz der
Bodenfunktionen wird der Überbauungsgrad im neuen Bebauungsplan Nr 4/122 durch die
Festsetzung einer GRZ von 0,3 bis 0,4 begrenzt und durch vergleichsweise eng gefasste
Baufelder weiter limitiert.
Gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet
werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese Regelung ist für die Bestandsgrundstücke
nicht anzuwenden, da sie vor dem in § 44 LWG NRW benannten Stichtag am 01.01.1996 bereits
erstmalig bebaut waren.
Im vorliegenden Fall kommt für die Neubebauung eine Versickerung des Niederschlagswassers
nur teilweise zur Anwendung, da die vorhandene Mischwasserkanalisation generell ausreichend
dimensioniert ist, um das für den überwiegenden Teil der neuen Bebauung anfallende Abwasser
(Schmutz- und Niederschlagswasser) aufnehmen zu können. Lediglich im Bereich des WA 4
(freistehende Einfamilienhäuser) und WA 6 (Hausgruppe) nördlich des Kinderspielplatzes
ermöglichen die geplanten Grundstücksgrößen und Abstände zur Nachbarbebauung eine
Rigolenversickerung des unbelasteten Niederschlagswassers in den Hausgärten.
11.4 Luft und Klima
Aufgrund seiner vorhandenen Nutzung sowie der Einbindung in die Siedlungsstruktur (Insellage in
einem weitestgehend bereits bebauten Wohnquartier) erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten,
für die Schutzgüter Luft und (Lokal-) Klima bedeutsamen Funktionen.
Auch hier wird die Verminderung der GRZ von 0,4 bis 0,6 im derzeit rechtkräftigen
Bebauungsplan Nr. 4/77B Blatt b auf 0,3 bis 0,4 im neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr.
4/122 dazu führen, dass mehr wohnungsnahe Freiflächen innerhalb des Plangebietes
verbleiben.
11.5 Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Der Bebauungsplan Nr. 4/122 liegt nicht innerhalb der angemessenen Abstände zu
Betriebsbereichen mit Störfallanlagen, die im „Gutachten zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der
Seveso-III-Richtlinie (Artikel 13)“ vom TÜV Nord (12/2015) ermittelt worden sind.
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch das Büro Peutz Consult aus Düsseldorf ein Gutachten3
bzgl. des Verkehrslärms erstellt. Die aufsummierten Beurteilungspegel zum betrachteten Straßenund Schienenverkehr zeigen Lärmpegel von bis zu 70 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Allgemeine Wohngebiete von
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden deutlich überschritten. Die Überschreitungen
sind für Wohngebiete in hoch verdichteten Räumen wie der Stadt Köln und ihrem unmittelbaren
Umland nicht ungewöhnlich und stellen eine Begleiterscheinung der Prosperität dieser Region dar.
Zum Schutz der Bewohner vor den Verkehrsgeräuschen in den Außenwohnbereichen wird im
Kreuzungsbereich der Urfelder Straße mit der Jägerstraße eine max. 3 m hohe Schallschutzwand
und eine bedingte Festsetzung bzgl. einer Lärmabschirmung für die Neubebauung an der Urfelder
3
Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/Tannenweg“ der Stadt
Wesseling, Düsseldorf im November 2016
16
Straße vorgegeben. Außerdem werden für alle Baufelder im Plangebiet passive
Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume im Bebauungsplan festgesetzt. Im Rahmen
der Hochbauplanung müssen Schalldämmmaße der Lärmpegelbereiche IV bis V der DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten
Beurteilungspegel in der Nacht sind alle Schlaf- und Kinderzimmer durch schallgedämmte
Lüftungsanlagen zu schützen, um die Nachtruhe zu wahren.
Drei Bestandsgebäude sind aufgrund der vorhandenen Belastung durch Verkehrslärm partiell dem
Lärmpegelbereich VI zuzuordnen. Entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen sind, wie auch
in den weniger stark belasteten Bestandsbereichen, erst bei wesentlichen baulichen Änderungen
der Gebäude erforderlich.
Von der Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH (FBG) als Betreiber der Pipeline wurde ein
Gutachten an den TÜV Süd Industrie Service GmbH (im weiteren TÜV genannt) als anerkanntem
Sachverständigen vergeben. Der TÜV hat mit seiner Stellungnahme vom 09.09.2016 die
Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im Vorfeld der Beauftragung des TÜV mit dem Betreiber
der Pipeline und der Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Damit sind keine
Beeinträchtigungen der heutigen und zukünftigen Bewohner durch den Betrieb der Pipeline zu
erwarten (siehe auch Kapitel 7.7).
Im Bereich der Fernölleitung, der von der Wilma bebaut werden soll, wurden auch Bodenschürfe
zu möglichen Bodenbelastungen im Bereich der Leitung durchgeführt. Der Gutachter stellt
zusammenfassend fest: „Die untersuchten Mischproben halten die Prüfwerte für Wohngebiete
gemäß BBodSchV ein. Die Prüfwerte gemäß LAWA werden ebenfalls eingehalten. Die
Untersuchungen aus dem Bereich der Fernölleitung zeigen keine KW- Gehalte oberhalb der
Nachweisgrenze. Aus den vorliegenden Analyseergebnissen ist von dem derzeitigen Gelände
keine Gefährdung der Schutzgüter menschliche Gesundheit und Grundwasser über die
Wirkungspfade Boden – Mensch bzw. Boden – Grundwasser abzuleiten. Eine Verunreinigung des
Untergrunds durch die Fernölleitung ist aufgrund der vorliegenden Analysen nicht abzuleiten.“ 4
11.6
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Orts- und Landschaftsbild
Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind im Plangebiet
nicht vorhanden. Es wurde jedoch ein vorsorglicher Hinweis aufgenommen, der sich auf das
Verhalten bei möglichen Funden von Bodendenkmalen bezieht. Hierzu liegen aber beim Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland keine konkreten Hinweise vor.
Das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt, da
Bebauungsplan die Sicherung eines weitestgehend bereits vorhandenen,
geschossigen
Siedungsbestandes zum Ziel hat. Die Neubebauung fügt
Gebäudehöhe in den baulichen Bestand ein. Eine neue Ortsrandlage, die
Landschaftsbild haben könnte, wird nicht geschaffen.
der vorliegende
überwiegend 2sich in gleicher
Einfluss auf das
Desweiteren ist anzumerken, dass der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan Nr. Nr. 4/77B
Blatt b noch Bebauungsmöglichkeiten von bis zu 4 Vollgeschossen eröffnet hat. Vor diesem
Hintergrund steht der neue Bebauungsplan für einen deutlich harmonischeren Umgang mit dem
vorhandenen Orts- und Landschaftsbild.
4
Dr. Tillmanns Consulting GmbH: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Tannenweg, Jägerstraße, Urfelder Straße
in Wesseling, Erläuterungsbericht, Hilden im September 2015
17
11.7 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen
Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird.
Bei Einhaltung der gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner
Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu
erwarten.
11.8 Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Bebauungspläne dürfen keine verbindlichen Regelungen zur Verwendung einer speziellen
Energieform vorgeben. Der Vorhabenträger Wilma und die Eigentümer der bestehenden
Wohngrundstücke sind demnach frei in ihrer Entscheidung, entsprechende Maßnahmen zur
Energieeinsparung oder zur Vergrößerung der Energieeffizienz vorzusehen.
11.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine Landschaftspläne
aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder naturschutzrechtliche
Festlegungen bestehen nicht.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des
Trinkwassers gesicherter Gebiete.
11.10 Erhaltung der Luftqualität
Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der
zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen die
Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne aufstellen. Für
Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine
nennenswerte Beeinträchtigung des Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch
die Planung keine wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten, die über die
Auswirkungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4/77B Blatt b hinausgehen.
11.11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere aufgrund der geringen
Eingriffsintensität im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4/77B Blatt b nicht zu
erwarten.
12.
Durchführung
Die Wilma übernimmt alle Kosten, die sich aus der Aufstellung und der Umsetzung des
Bebauungsplanes für den von ihr erworbenen Teil des Plangebietes ergeben. Der Stadt
Wesseling entstehen dort keine Kosten.
Die Realisierung der Erschließungsplanung und des Spielplatzes wird in einem städtebaulichen
Vertrag zwischen der Stadt Wesseling und der Wilma geregelt.
18
Die Kosten für den Ausbau der Straßen innerhalb des Bestandsgebietes werden über
Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch mit den jeweiligen Anliegern abgerechnet, sofern hier
noch keine Ablösebeiträge gezahlt wurden.
Aufgestellt:
H+B Stadtplanung Beele und Haase Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stadtplaner
Köln, den 01.03.2017
Stefan Haase
19
Anlage 1: Erläuterungen zu den Festsetzungen der maximalen Trauf- und Firsthöhen
Diese Begründung gehört zu dem vom Rat der Stadt Wesseling am ________________ als
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“.
Wesseling, den ______________
___________________________
Erwin Esser
Bürgermeister
20