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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
29 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
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Inhalt der Datei

STADT WESSELING – STADTTEIL URFELD Bebauungsplan Nr. 4/122, „Fichtenweg/Tannenweg“ Textliche Festsetzungen Stand: März 2017 __. Ausfertigung Stadtplanungsbüro: H+B Stadtplanung, Beele und Haase Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stadtplaner Dillenburger Straße 75 51105 Köln Bearbeitung: Stefan Haase, Stadtplaner AKNW WES01_tf-satzung2, 03.03.2017 Anmerkung: Nach der Offenlage (09.01.2017 – 10.02.2017) durchgeführte inhaltliche Änderungen der textlichen Festsetzungen sind nachfolgend durch eine vertikale Randsignatur sowie Kursivdruck gekennzeichnet (s. auch Beschlussvorlage Nr. 41/2017 zum Satzungsbeschluss). A. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO sind die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässigen Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, mit Ausnahme von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), nicht zulässig. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB sind Aufenthaltsräume-, jedoch keine Wohnungen, unterhalb der Höhe des Erdgeschossfußbodens zulässig. 2. Bestimmung der maximalen Trauf- und Firsthöhen Als Bezugspunkt für die maximale Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Oberkante Dachhaut. Als Bezugspunkt für die maximale Firsthöhe gilt die Oberkante Firststein. Bei Flachdächern fallen maximale Trauf- und Firsthöhe in einem Bezugspunkt zusammen. Dort gilt die Oberkante Attika als Bezugspunkt. 3. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen nicht überdachte Terrassen im Erdgeschoss die festgesetzten Baugrenzen überschreiten, wobei zu öffentlichen Verkehrsflächen, den Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten des Baugebiets WA 8 sowie zu den Schutzstreifen der ÖlFernleitung und der Hauptwasserleitung ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist. 4. Stellplätze, Carports und Garagen Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der seitlichen Abstandsflächen und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen zulässig. Stellplätze sind darüber hinaus auch im Zufahrtsbereich zu Stellplätzen, Carports bzw. Garagen zulässig. 5. Besonderer Nutzungszweck von Flächen Bereich entlang der HGK- Trasse Auf der in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zeichnerisch festgesetzten Fläche sind sowohl bestehende als auch noch zu erstellende Leitungsführungen, ein Betriebsweg der Stadtwerke der Stadt Wesseling sowie ein öffentlicher Fuß- und Radweg zulässig. Schutzstreifen der Öl- Fernleitung Im Bereich des zeichnerisch festgelegten Schutzstreifens der Öl- Fernleitung werden gemäß 1 § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Die Pflanzung von Bäumen innerhalb des Schutzstreifens ist nicht gestattet. Innerhalb eines 3 m breiten Streifens beidseits der Leitung dürfen lediglich Rasen oder bodendeckende, flachwurzelnde Pflanzen angepflanzt werden. In einem Abstand zwischen 3 und 5 m beidseits der Leitung ist darüber hinaus die Pflanzung von Hecken und Sträuchern als Flachwurzler zulässig. Um eine dauerhafte Einsehbarkeit des Schutzstreifens durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten, dürfen Einfriedungen in diesem Bereich maximal eine Höhe von 1,60 m aufweisen. Gemauerte Einfriedungen sind im gesamten Schutzstreifen unzulässig. Fundamente von Einfriedungen dürfen innerhalb eines Abstands von 3 m beidseits der Leitung nicht angelegt werden. In dem Bereich zwischen 3 m und 5 m beidseits der Leitung sind Fundamente von Einfriedungen zulässig, allerdings ist der größtmögliche Abstand zur Leitung zu wahren. Zufahrten und sonstige befestigte Flächen (z.B. Freisitz), Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Schuppen, private Spielgeräte mit Fundamenten, Schwimmbecken oder Überdachungen mit fundamentierten Stützen sind innerhalb des Schutzstreifens nicht zulässig. Das gleiche gilt für Abgrabungen und Aufschüttungen (z.B. Gartenteich) von mehr als 0,3 m. Zur Zulässigkeit von Stellplätzen, Carports und Garagen siehe Textfestsetzung Nr. 4. In einem Abstand von 3 m beidseits der Öl-Fernleitung ist die Anlage von ortsfesten Spielgeräten unzulässig. Ausgenommen hiervon sind kleinere Spielgeräte wie Wipptiere oder ein Sandbacktisch, sofern die zugehörigen Fundamente nicht im unmittelbaren Leitungsbereich gesetzt werden. In einem Abstand zwischen 3 m und 5 m beidseits der Öl- Fernleitung sind Spielgeräte so anzulegen bzw. zu errichten, dass die zugehörigen Fundamente den größtmöglichen Abstand zur Leitung einhalten. 6. Passiver Schallschutz zum Verkehrslärm Die Außenbauteile (Außenwände, Dächer sowie Fenster) von Büro- und Aufenthaltsräumen (bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB so ausgeführt sein, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R'w, res (nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) erreicht wird. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außen- Aufenthaltsräume in Büroräume und verLPB lärmpegel Wohnungen und ver- gleichbar schutzbedB(A) gleichbar schutzbe- dürftige Nutzungen dürftige Nutzungen Erf. R’W,res des Außenbauteils in dB I Bis 55 30 II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 VI 76 bis 80 50 45 Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb von jeweils höchstens zwei Stunden) ist durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen 2 sicherzustellen. Schlafräume und Kinderzimmer sind mit schallgedämmten Lüftungsanlagen auszuführen. Die Lüftungsanlagen dürfen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämmmaßes R'w, res führen. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite bzw. eines Geschosses niedriger ausfällt, als dies der Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen und ein entsprechend niedrigeres Maß zugelassen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wohnnutzung in den Baufeldern 26, 27 und 28 erst dann zulässig, wenn die im Baufeld 28 festgesetzte Bebauung aus Doppelhäusern oder Hausgruppen als geschlossener Lärmriegel mit einer Mindestlänge von 70 m bestehend aus Garagen, geschlossenen Fassaden, geschlossenen Dächern und schallabsorbierender Lärmschutzwand errichtet ist. 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Befestigte Flächen auf den privaten Grundstücken (z.B. Zuwegungen oder Abstellflächen für PKW), sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wasserdurchlässig (z.B. mit Versickerungspflaster o.ä.) herzustellen. B. Örtliche Bauvorschriften 1. Dachform und Dachneigung Doppel- und Reihenhäuser müssen die gleichen Trauf-, First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen. Im gesamten Plangebiet wird eine maximale Dachneigung von 42° festgesetzt. 2. Dachgauben, Giebel und Dacheinschnitte Die Gesamtlänge von Dachgauben, Zwerchhäusern und Dacheinschnitten darf das Maß einer halben Trauflänge je Hausseite nicht überschreiten. Mehrere Gauben, Zwerchhäuser oder Dacheinschnitte sind zulässig, sofern deren Gesamtlänge das oben genannte Maß nicht überschreitet. Die genannten Anlagen dürfen im WA 4 nur nach Süden, zu der angrenzenden Verkehrsfläche orientiert, ausgeführt werden. C. 1. Hinweise Schutzstreifen der Öl- Fernleitung Zur Sicherung und zum Schutz der Öl-Fernleitung werden neben den Textfestsetzungen Nr. 5 Gestattungsverträge zwischen dem Leitungsbetreiber und den jeweiligen Grundstückseigentümern geschlossen sowie Grundbucheintragungen über beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Ölfernleitungsrecht des Bundes) vorgenommen. 3 2. Bodendenkmäler Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehntorfstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3. Kampfmittel Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeistelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen und es ist das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten. 4. Artenschutz Gehölzrodungen und Rückschnitte größeren Umfangs sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der vom 1.3. bis 30.9. andauernden Vogelnistzeiten durchzuführen. 5. Straßenprofil Die Verortung der innerhalb des Straßenprofils festgesetzten Parkplätze ist nicht bindend. Die Standorte für Parkplätze können im Zuge der Ausführungsplanung verschoben werden. 6. Einsichtnahme in technische Regelwerke DIN-Vorschriften und andere Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können während der üblichen Öffnungszeiten beim Bereich Stadtplanung in der 3. Etage des Neuen Rathauses, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling eingesehen werden. Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. 7. Sonstige Emissionen Auf mögliche Verkehrsemissionen durch die benachbarten Straßen und Bahnanlagen Staub, Abgase, Spritzwasser, Erschütterungen u.ä.) wird hingewiesen. 8. Erdgeschossfußbodenhöhe Die Erdgeschossfußbodenhöhe ist für Neubauten mindestens 15 cm über den jeweiligen Höhen der an das Grundstück angrenzenden Straßenränder zu realisieren, um Schäden durch Starkregenereignisse vorzubeugen. 4