Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwägung Offenlage)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
44 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06

Inhalt der Datei

STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen STADT WESSELING Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ Stand: 03.03.2017 Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Reihenfolge gemäß Absendedatum Nr. 1. 2. 3. 4. Behörde/ Institution Gasversorgung Rhein- Erft (GVG) Postfach 1222 50329 Hürth Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) 50823 Köln Unitymedia NRW GmbH Postfach 102028 34010 Kassel Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Postfach 120161 53874 Euskirchen Stand: 03.03.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Schreiben vom 04.01.2017 Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Die GVG hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) verpachtet, die die Belange der GVG als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Die inhaltliche Antwort wird die Stadt Wesseling von der RNG erhalten. Schreiben vom 05.01.2017 Kenntnisnahme Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung bestehen keine Bedenken. Der Planbereich kann mit Erdgas versorgt werden. Schreiben vom 10.01.2017 Kenntnisnahme Es wird auf die Stellungnahme vom 24.11.2016 verwiesen. Dort wurden keine Bedenken geäußert. Daher Kenntnisnahme Schreiben vom 12.01.2017 Grundsätzlich keine Bedenken Es ist keine neue Erschließung zur L 300 vorzusehen. Der B-Plan basiert auf dem bestehenden Straßennetz. Es erfolgt keine neue Anbindung an die L 300. Es darf am Knoten L 300/Urfelder Straße nicht zu Sicherheits- oder Leistungsfähigkeitseinbußen kommen. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine bis zu 4geschossige Bebauung zu. Der nun vorliegende Bebauungsplan setzt nur maximal zwei Vollgeschosse fest und ermöglicht eine geringere Bewohnerdichte, als das geltende Planungsrecht. Es ist somit keinesfalls mit einem höheren Verkehrsaufkommen als bei einer Bebauung auf Grundlage des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans zu rechnen. Keine rechtlichen Ansprüche gegenüber der Straßenbauverwaltung auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm durch die L300, auch künftig nicht. Hinweis auf Lärmreflexionen an Hochbauten, daraus resultierende notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Es wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom Juli 2017) bei freier Schallausbreitung berücksichtigt. Zusätzlich wurde festgesetzt, dass bei Schlaf- und Seite 1 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden müssen, um die Nachtruhe zu wahren. 5. 6. 7. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) Infra I 3 Postfach 29 63 53019 Bonn Bezirksregierung Köln Dezernat 53 – Immissionsschutz 50606 Köln Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW), Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW) Brühler Straße 95 50389 Wesseling Es ist zeichnerisch und oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten der Kommune/ der Vorhabenträger. Schreiben vom 13.01.2017 Es wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die Stellungnahme ergänzt die Stellungnahmen des BAIUDBw vom 05.01.2016 und bestätigt die Rechtsmäßigkeit der Stellungnahmen der Fernleitungsbetriebsgesellschaft und des Gutachtens des TÜVSüd vom 22.01.2016. Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Keine Einwände oder Bedenken Schreiben vom 17.01.2017 Zwischen Plangebiet und der Rheinland- Raffinerie der Firma Shell Deutschland Oil GmbH liegt ein ausreichend großer Abstand; das Plangebiet liegt entgegen der Hauptwindrichtung. Belange des Immissionsschutzes daher nicht berührt. Schreiben vom 17.01.2017 und 20.01.2017 Kenntnisnahme Grundsätzlich keine Bedenken (SWW und EBW). Jedes Grundstück soll einen eigenen Kanalhausanschluss für das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser bekommen. Das anfallende Niederschlagswasser auf öffentlichen Straßen und Gehwegen wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Das Entwässerungskonzept wurde im Vorfeld der Offenlage des Bebauungsplanes mit der Stadtwerke Wesseling GmbH sowie den Entsorgungsbetrieben Wesseling abgestimmt und entspricht der vorliegenden Erschließungsplanung der Firma Wilma. Der Stellungnahme wird gefolgt. Neubaugebiet in Verlängerung Jagdweg, zwischen Fichtenweg und Bahngelände: Das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen ist dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eigene Versickerungsanlage verfügen. 8. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Rheinstraße 15 14513 Teltow Stand: 03.03.2017 Neubaugebiet im restlichen Bereich: Das auf Dach- und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Schreiben vom 01.02.2017 Das Plangebiet weist einen mehr als ausreichenden Abstand zu Richtfunktrassen der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG auf. Kenntnisnahme Seite 2 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen 9. Rhein- Erft- Kreis 50124 Bergheim Stand: 03.03.2017 Schreiben vom 06.02.2017 Die Untere Wasserbehörde verweist auf die Stellungnahme vom 10.12.2015: Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene Mischkanalisation eingeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser soll dezentral versickert werden. Da die Erstellung von Versickerungsanlagen auf Grundstücken von der im B-Plan vorgesehenen Größe häufig nicht realisierbar ist, wird angeregt, entsprechende Flächen festzusetzen und diese mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Zudem ist die Erstellung eines geohydrologischen Gutachtens zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, ebenfalls in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde, erforderlich. Hierzu erfolgte bereits vor der Offenlage des Bebauungsplanes eine Abstimmung mit den Stadtwerken/ Entsorgungsbetrieben Wesseling: Das Schmutzwasser wird sowohl für die Bestands- als auch für die Neubaugrundstücke in die vorhandene Mischwasserkanalisation abgeleitet. Die Bestandsbebauung ist bzgl. des Umganges mit Niederschlagswasser an die bestehende Mischwasserkanalisation bereits angeschlossen. Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Neubebauung der Wilma wird für die Teilflächen, auf denen Rigolen untergebracht werden können, versickert. Dies bezieht sich auf die Flächen der vorgesehenen freistehenden Einfamilienhäuser sowie die Reihenhausgrundstücke nördlich des Spielplatzes. Zur effizienten Ausnutzung des bestehenden Mischwasserssystems sollen die übrigen Neubauten der Wilma daran angeschlossen werden. Diese Vorgehensweise stützt sich auf § 44 LWG NRW i.V.m. § 55 WHG. Das Straßenverkehrsamt schätzt die Gehwegbreiten und Aufstellflächen am Knotenpunkt Urfelder Straße/Rheinstraße/WillyBrandt- Straße insb. in Hinblick auf den Schülerverkehr als zu schmal ein. Die Thematik der unzureichenden Aufstellflächenund Gehwegbreiten am Knotenpunkt Urfelder Straße/ Rheinstraße/ WillyBrandt- Straße wurde im Rahmen eines Schulwegsicherungskonzeptes (Runge + Küchler, 05/2010) für die Neue Rheinschule untersucht. Die Umsetzung der in dem Konzept vorgeschlagenen baulichen Maßnahmen am o.g. Knotenpunkt haben allerdings Auswirkungen auf die Ampelsteuerung, die wiederum an das Steuerungsgerät der Stadtbahnlinie gekoppelt ist. Änderungen an dem Steuerungsgerät erfordern ein Genehmigungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Aufgrund der technischen, genehmigungsrechtlichen und finanziellen Komplexität geeigneter Maßnahmen am Knotenpunkt hat die Stadt Wesseling vor einigen Jahren beschlossen, die Waldsiedlung mit dem Schulbus an die Neue Rheinschule anzubinden. Die Schulbuslinie ist zu diesem Zwecke geändert worden und erschließt die Waldsiedlung über den Fahrweg Urfelder Straße, Waldstraße, Jagdweg, Urfelder Straße und Rheinstraße. Die Schulkinder aus der Waldsiedlung überqueren den o.g. Knotenpunkt somit sicher mit dem Schulbus. Die Kapazitäten des Schulbusses sind ausreichend, um weitere Kinder aus dem Bebauungsplangebiet aufzunehmen. Sollte der Knotenpunkt zukünftig einmal umgebaut werden, umfasst dies selbstverständlich auch die Optimierung der Querungsmöglichkeiten für Fußgänger und Radfahrer gemäß den geltenden Richtlinien. Die alternierende Anlage der öffentlichen Stellplätze wird begrüßt. Die Anzahl der Stellplätze im Tannenweg, im Fichtenweg und in der Die Wilma wird für jedes Einfamilienhaus mindestens 2 Stellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück vorsehen. Im Zuge der Seite 3 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen 10. Shell Deutschland Oil GmbH Rheinland Raffinerie, Wesseling Postfach 1663 50380 Wesseling Jägerstraße wird als zu gering eingestuft. Straßenplanung wurden ausreichend Parkplätze für den durch die Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so dass eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden werden kann. Eine Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem Vorhabenträger der Neubebauung nicht auferlegt werden. Die Abteilungen Bodenschutz und Immissionsschutz, die Untere Naturschutzbehörde und das Amt für Straßenbau und Verkehr haben keine Bedenken. Schreiben vom 07.02.2017 Kenntnisnahme Aufgrund der Entfernung des Plangebietes zum Werksgelände wird kein unmittelbarer gegenseitiger Einfluss gesehen. Gleichwohl können sich Konfliktsituationen durch Geräusche und andere Immissionen ergeben, die Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb haben können. Im Lärmgutachten wird lediglich der Verkehrslärm berücksichtigt. Es wäre auch eine Aussage zu anlagenbezogenen Geräuschen hilfreich gewesen. Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln (siehe Punkt 6.) hat keine Bedenken zur Planung geäußert. Daher waren gutachterliche Aussagen zum Gewerbelärm nicht notwendig. Wenngleich keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird ein Hinweis auf mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit § 50 BImSchG durch schädlichen Umweltauswirkungen und schwere Unfälle gegeben. Trotz Lage des Geltungsbereiches außerhalb der bekannten Achtungsabstände zum Shell-Werk, wird gebeten, dieses bei weiteren Planungen als Betriebsbereich nach Störfallverordnung entsprechend zu berücksichtigen. In seiner Sitzung vom 24.01.2017 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz den Entwurf des „Städtebauliches Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso IIIRichtlinie“ für die Durchführung der der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gebilligt. Laut diesem Planwerk liegt das Plangebiet außerhalb des Anwendungsbereiches der Seveso IIIRichtlinie. Eine weitere Befassung mit diesem Themenkomplex ist im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu diesem Bebauungsplan nicht erforderlich. Gleichwohl wird das o.g. Konzept für die zukünftige Entwicklung der Stadt Wesseling eine wichtige Rolle spielen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Werk Der Stellungname wird teilweise gefolgt. 11. Stadtwerke Köln GmbH Parkgürtel 24 50823 Köln Schreiben vom 09.02.2017 Es wird auf das Schreiben vom 17.12.2015 verwiesen. Es wird noch einmal auf die auftretenden Erschütterungen und Lärmemissionen der Gleistrasse der HGK hingewiesen. Der Eisenbahnbetrieb muss ohne zeitliche Beschränkung durchführbar sein. Betriebliche Einschränkungen durch evtl. spätere Forderungen der Bewohner können nicht toleriert werden. Stand: 03.03.2017 Es wurde bereits vor der Offenlage des Bebauungsplanes ein Hinweises bzgl. der Verkehrsemissionen aufgenommen: „Auf mögliche weitere Verkehrsemissionen durch die benachbarten Straßen und Bahnanlagen (Staub, Abgase, Spritzwasser, Erschütterungen u.ä.) wird hingewiesen“. Außerdem wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 Seite 4 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen (Schallschutz im Hochbau) bei freier Schallausbreitung aufgenommen. Zusätzlich wurde bestimmt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden müssen, um die Nachtruhe zu wahren. Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. Bezirksregierung Köln Dezernat 54 – Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 50606 Köln Schreiben vom 10.02.2016 Es wird auf die Stellungnahme vom 20.05.2016 mit der Bitte um Beachtung verwiesen. Darüber hinaus wird keine Betroffenheit des Dezernats 54 als Obere Wasserbehörde gesehen. In ihrer Stellungnahme vom 20.05.2016 empfiehlt das Dezernat 54 der Bezirksregierung die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme bei einem Sachverständigen nach § 6 RohrFLtgV. In Abstimmung mit dem BAUIDBw der Wilma und der Stadt Wesseling ist die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH dieser Empfehlung nachgekommen und hat den TÜV Süd mit einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme zu der geplanten Bebauungsplanung beauftragt. Der TÜV Süd hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im Vorfeld der Beauftragung des TÜV Süd mit dem Betreiber der Pipeline und der Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach sind bestimmte Anlagen und Einrichtungen (Bepflanzungen, Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/ Aufschüttungen, Zufahrten und sonstige befestigte Flächen, Spielgeräte und Spiel/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen Grünfläche) innerhalb des Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur eingeschränkt zulässig. Nach der o.g. gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd sind keine darüber hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die vorgesehenen Auflagen werden neben den öffentlich-rechtlichen Normen zusätzlich durch privatrechtliche Gestattungsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der Hausgrundstücke vereinbart. Dies gilt auch für den geplanten öffentlichen Spielplatz am Tannenweg. Da keine unmittelbaren Maßnahmen an der Pipeline erforderlich und vorgesehen sind, ist ein Zulassungsverfahren für die Rohrfernleitungsanlage bei der Bezirksregierung Köln als diesbezügliche Genehmigungsbehörde nicht mehr notwendig. Die Entscheidung, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eine Wohnbebauung in der Nähe der Rohrfernleitung zu ermöglichen, obliegt einzig und allein der Stadt Wesseling im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Mit den oben genannten Maßnahmen wird ein umfassender Schutz der Fernleitung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährt. Die beschriebenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie das Ziel, Stand: 03.03.2017 Seite 5 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen preiswerten Wohnraum für Familien zu schaffen, überwiegen die aufrecht erhaltenen grundsätzlichen Bedenken der Oberen Wasserbehörde gegen die Ausweisung des geplanten Wohngebiets. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 13. Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 100709 44782 Bochum Schreiben vom 10.02.2017 Es bestehen keine Einwände. Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsleitungen der Telekom, deren Betrieb weiterhin gewährleistet sein muss. Eine Festsetzung ist nicht erforderlich, da für die Leitungslegungen öffentliche Verkehrsflächen oder Flächen, die mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger zu belasten sind, im Bebauungsplan festgesetzt sind. Zur Unterbringung von Telekommunikationslinien der Telekom wird um die Festsetzung von 0,50 m breiten Leitungszonen in allen Straßen und Gehwegen gebeten. Es wird auf ein Merkblatt zu Baumpflanzungen verwiesen. Mindestens 6 Monate vor Baubeginn ist dieser schriftlich anzuzeigen. Auf Grundlage der Erschließungsplanung für die öffentlichen Verkehrsflächen wird eine koordinierte Leitungsplanung erstellt, die auch mit der Deutsche Telekom abgestimmt wird. Die übrigen Hinweise werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 14. Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland. Netzplanung Kuchenheimer Straße 1-3 53881 Euskirchen Stand: 03.03.2017 Schreiben vom 10.02.2017 Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass entlang der HGK- Trasse innerhalb der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck Mittelspannungskabel liegen. Der Hinweis steht mit der Festsetzung im Einklang. Daher Kenntnisnahme. Seite 6 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Reihenfolge gemäß Absendedatum Nr. Bürger 1. Sylvia Mandt Tannenweg 2 50389 Wesseling Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Zwei Schreiben vom 18.01.2017 Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Bei der Planung und dem Ausbau der Straßen soll die Parkplatzsituation (besonders im Bereich Tannenweg 1-8) geprüft und wenn möglich optimiert werden. Die Firma Wilma wird für jedes Einfamilienhaus mindestens 2 Stellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück vorsehen. Im Zuge der Straßenplanung wurden ausreichend Parkplätze für den durch die Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so dass eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden werden kann. Entsprechende Flächen wurden hinweislich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen. Eine Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem Vorhabenträger der Neubebauung nicht auferlegt werden. Bitte um Prüfung, warum die bestehende Garage auf dem Grundstück Tannenweg 2 weder innerhalb der Baugrenze noch als Fläche für Stellplätze, Garagen und Carports eingezeichnet ist. Wenngleich die bestehende Garage gemäß Textfestsetzung Nr. 4 des B-Plans innerhalb der Abstandsfläche des Wohngebäudes zulässig ist, wurde eine Fläche für Stellplätze, Carports und Garagen ergänzt (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB), um z.B. eine Doppelgarage zu ermöglichen. Hinweis: Seitens der Bügerin wurde gegenüber dem Bereich 80, Liegenschaften, angefragt, die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün zum Zweck der Gartenerweiterung zu erwerben. Der Anfrage wird insoweit entsprochen, als dass die benannte Fläche außerhalb des Schutzstreifens der anliegenden Hauptwasserleitung in eine nicht überbaubare Grundstücksfläche (WA) geändert wird (4a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Den Stellungnahmen wird teilweise gefolgt. 2. Stipan Markulin Tannenweg 17 50389 Wesseling Stand: 03.03.2017 Schreiben vom 30.01.2017 Die vor dem Grundstück des Einwenders geplanten öffentlichen Parkplätze blockieren die Stellplätze in Senkrechtaufstellung des Einwenders, die im Vorgartenbereich des Hauses Tannenweg 17 angelegt wurden. Die Erschließungsplanung wurde so optimiert, dass zwei öffentliche Parkplätze, die bisher vor den Gebäuden Tannenweg 17/19 angeordnet waren, auf die Nordseite der Straße verschoben werden. Ein weiterer Parkplatz wird nach Osten verschoben. In Summe bleibt es bei der geplanten Anzahl der Besucherparkplätze. Aus der Baugenehmigung zum Grundstück Tannenweg 17 ist ersichtlich, dass 2 Stellplätze in einer heute nicht mehr normgerechten Tiefe von ca. 4,5 m im Vorgartenbereich genehmigt sind. Die Vorgartenflächen auch des Nachbargrundstückes Tannenweg 19 werden als Fläche für Stellplätze im Bebauungsplan ergänzt (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Tatsächlich berücksichtigen die Stellplätze des Einwenders und seines o.g. Nachbarn vor Ort nicht die gegebenen Eigentumsverhältnisse. Vielmehr werden die öffentlichen Straßenflächen mit in Anspruch genommen. Im Vorfeld des Seite 7 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen Straßenausbaues werden mit dem Einwender und seinem Nachbarn Verhandlungen aufgenommen, wie diese Situation zu bereinigen ist. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. S. Kuhl Kölner Landstraße 14 53332 Bornheim Stand: 03.03.2017 Schreiben vom 01.02.2017 Die Einwenderin ist Eigentümerin eines Baugrundstückes an der Urfelder Straße (Flurstück 255, westlich Hausnr. 25). Sie bittet vorzuschreiben, dass die vorgesehene Schallschutzwand an der Ecke Jägerstraße/Urfelder Straße zu den Straßenseiten hin schallabsorbierend ausgeführt wird, damit sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Schallwerte durch Reflektion nicht erhöhen. Die bedingte Festsetzung entsprechend ergänzt. zum aktiven Schallschutz Der Stellungnahme wird gefolgt. Seite 8 wurde