Daten
Kommune
Wesseling
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Datum
04.04.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“
Stand: 03.03.2017
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Reihenfolge gemäß Absendedatum
Nr.
1.
2.
3.
4.
Behörde/ Institution
Gasversorgung Rhein- Erft (GVG)
Postfach 1222
50329 Hürth
Rheinische NETZGesellschaft mbH
(RNG)
50823 Köln
Unitymedia NRW GmbH
Postfach 102028
34010 Kassel
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Postfach 120161
53874 Euskirchen
Stand: 03.03.2017
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 04.01.2017
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Die GVG hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft
mbH (RNG) verpachtet, die die Belange der GVG als Träger
öffentlicher Belange wahrnimmt. Die inhaltliche Antwort wird die Stadt
Wesseling von der RNG erhalten.
Schreiben vom 05.01.2017
Kenntnisnahme
Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung bestehen keine Bedenken.
Der Planbereich kann mit Erdgas versorgt werden.
Schreiben vom 10.01.2017
Kenntnisnahme
Es wird auf die Stellungnahme vom 24.11.2016 verwiesen.
Dort wurden keine Bedenken geäußert. Daher Kenntnisnahme
Schreiben vom 12.01.2017
Grundsätzlich keine Bedenken
Es ist keine neue Erschließung zur L 300 vorzusehen.
Der B-Plan basiert auf dem bestehenden Straßennetz. Es erfolgt
keine neue Anbindung an die L 300.
Es darf am Knoten L 300/Urfelder Straße nicht zu Sicherheits- oder
Leistungsfähigkeitseinbußen kommen.
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine bis zu 4geschossige Bebauung zu. Der nun vorliegende Bebauungsplan setzt
nur maximal zwei Vollgeschosse fest und ermöglicht eine geringere
Bewohnerdichte, als das geltende Planungsrecht. Es ist somit
keinesfalls mit einem höheren Verkehrsaufkommen als bei einer
Bebauung auf Grundlage des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans
zu rechnen.
Keine rechtlichen Ansprüche gegenüber der Straßenbauverwaltung
auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm durch
die L300, auch künftig nicht. Hinweis auf Lärmreflexionen an
Hochbauten, daraus resultierende notwendige Maßnahmen gehen zu
Lasten der Stadt Wesseling.
Es wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und passive
Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den
Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den
Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau vom Juli 2017) bei freier Schallausbreitung
berücksichtigt. Zusätzlich wurde festgesetzt, dass bei Schlaf- und
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Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut
werden müssen, um die Nachtruhe zu wahren.
5.
6.
7.
Bundesamt
für
Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr (BAIUDBw) Infra I
3
Postfach 29 63
53019 Bonn
Bezirksregierung Köln
Dezernat 53 – Immissionsschutz
50606 Köln
Stadtwerke Wesseling GmbH
(SWW), Entsorgungsbetriebe
Wesseling (EBW)
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
Es ist zeichnerisch und oder textlich auf die Verkehrsemissionen
(Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen zu
Lasten der Kommune/ der Vorhabenträger.
Schreiben vom 13.01.2017
Es wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Die Stellungnahme ergänzt die Stellungnahmen des BAIUDBw vom
05.01.2016 und bestätigt die Rechtsmäßigkeit der Stellungnahmen
der Fernleitungsbetriebsgesellschaft und des Gutachtens des TÜVSüd vom 22.01.2016.
Kenntnisnahme
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Keine Einwände oder Bedenken
Schreiben vom 17.01.2017
Zwischen Plangebiet und der Rheinland- Raffinerie der Firma Shell
Deutschland Oil GmbH liegt ein ausreichend großer Abstand; das
Plangebiet liegt entgegen der Hauptwindrichtung. Belange des
Immissionsschutzes daher nicht berührt.
Schreiben vom 17.01.2017 und 20.01.2017
Kenntnisnahme
Grundsätzlich keine Bedenken (SWW und EBW).
Jedes Grundstück soll einen eigenen Kanalhausanschluss für das
anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser bekommen.
Das anfallende Niederschlagswasser auf öffentlichen Straßen und
Gehwegen wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt.
Das Entwässerungskonzept wurde im Vorfeld der Offenlage des
Bebauungsplanes mit der Stadtwerke Wesseling GmbH sowie den
Entsorgungsbetrieben Wesseling abgestimmt und entspricht der
vorliegenden Erschließungsplanung der Firma Wilma.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Neubaugebiet in Verlängerung Jagdweg, zwischen Fichtenweg und
Bahngelände: Das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und
befestigten Flächen ist dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll
über eigene Versickerungsanlage verfügen.
8.
Telefonica Germany GmbH & Co.
OHG
Rheinstraße 15
14513 Teltow
Stand: 03.03.2017
Neubaugebiet im restlichen Bereich: Das auf Dach- und befestigten
Flächen anfallende Niederschlagswasser wird der öffentlichen
Kanalisation zugeführt.
Schreiben vom 01.02.2017
Das Plangebiet weist einen mehr als ausreichenden Abstand zu
Richtfunktrassen der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG auf.
Kenntnisnahme
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9.
Rhein- Erft- Kreis
50124 Bergheim
Stand: 03.03.2017
Schreiben vom 06.02.2017
Die Untere Wasserbehörde verweist auf die Stellungnahme vom
10.12.2015: Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene
Mischkanalisation eingeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser
soll dezentral versickert werden. Da die Erstellung von
Versickerungsanlagen auf Grundstücken von der im B-Plan
vorgesehenen Größe häufig nicht realisierbar ist, wird angeregt,
entsprechende Flächen festzusetzen und diese mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen. Zudem ist die Erstellung eines
geohydrologischen
Gutachtens
zur
Feststellung
der
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, ebenfalls in Abstimmung
mit der Unteren Wasserbehörde, erforderlich.
Hierzu erfolgte bereits vor der Offenlage des Bebauungsplanes eine
Abstimmung mit den Stadtwerken/ Entsorgungsbetrieben Wesseling:
Das Schmutzwasser wird sowohl für die Bestands- als auch für die
Neubaugrundstücke in die vorhandene Mischwasserkanalisation
abgeleitet.
Die
Bestandsbebauung
ist
bzgl.
des
Umganges
mit
Niederschlagswasser an die bestehende Mischwasserkanalisation
bereits angeschlossen.
Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Neubebauung
der Wilma wird für die Teilflächen, auf denen Rigolen untergebracht
werden können, versickert. Dies bezieht sich auf die Flächen der
vorgesehenen
freistehenden
Einfamilienhäuser
sowie
die
Reihenhausgrundstücke nördlich des Spielplatzes.
Zur effizienten Ausnutzung des bestehenden Mischwasserssystems
sollen die übrigen Neubauten der Wilma daran angeschlossen
werden. Diese Vorgehensweise stützt sich auf § 44 LWG NRW i.V.m.
§ 55 WHG.
Das Straßenverkehrsamt schätzt die Gehwegbreiten und
Aufstellflächen am Knotenpunkt Urfelder Straße/Rheinstraße/WillyBrandt- Straße insb. in Hinblick auf den Schülerverkehr als zu schmal
ein.
Die
Thematik
der
unzureichenden
Aufstellflächenund
Gehwegbreiten am Knotenpunkt Urfelder Straße/ Rheinstraße/ WillyBrandt- Straße wurde im Rahmen eines Schulwegsicherungskonzeptes (Runge + Küchler, 05/2010) für die Neue Rheinschule
untersucht. Die Umsetzung der in dem Konzept vorgeschlagenen
baulichen Maßnahmen am o.g. Knotenpunkt haben allerdings
Auswirkungen auf die Ampelsteuerung, die wiederum an das
Steuerungsgerät der Stadtbahnlinie gekoppelt ist. Änderungen an
dem Steuerungsgerät erfordern ein Genehmigungsverfahren nach
dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Aufgrund der technischen,
genehmigungsrechtlichen und finanziellen Komplexität geeigneter
Maßnahmen am Knotenpunkt hat die Stadt Wesseling vor einigen
Jahren beschlossen, die Waldsiedlung mit dem Schulbus an die Neue
Rheinschule anzubinden. Die Schulbuslinie ist zu diesem Zwecke
geändert worden und erschließt die Waldsiedlung über den Fahrweg
Urfelder Straße, Waldstraße, Jagdweg, Urfelder Straße und
Rheinstraße. Die Schulkinder aus der Waldsiedlung überqueren den
o.g. Knotenpunkt somit sicher mit dem Schulbus. Die Kapazitäten des
Schulbusses sind ausreichend, um weitere Kinder aus dem
Bebauungsplangebiet aufzunehmen. Sollte der Knotenpunkt zukünftig
einmal umgebaut werden, umfasst dies selbstverständlich auch die
Optimierung der Querungsmöglichkeiten für Fußgänger und
Radfahrer gemäß den geltenden Richtlinien.
Die alternierende Anlage der öffentlichen Stellplätze wird begrüßt. Die
Anzahl der Stellplätze im Tannenweg, im Fichtenweg und in der
Die Wilma wird für jedes Einfamilienhaus mindestens 2 Stellplätze auf
dem jeweiligen Baugrundstück vorsehen. Im Zuge der
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10.
Shell Deutschland Oil GmbH
Rheinland
Raffinerie,
Wesseling
Postfach 1663
50380 Wesseling
Jägerstraße wird als zu gering eingestuft.
Straßenplanung wurden ausreichend Parkplätze für den durch die
Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so dass
eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden werden
kann. Eine Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem
Vorhabenträger der Neubebauung nicht auferlegt werden.
Die Abteilungen Bodenschutz und Immissionsschutz, die Untere
Naturschutzbehörde und das Amt für Straßenbau und Verkehr haben
keine Bedenken.
Schreiben vom 07.02.2017
Kenntnisnahme
Aufgrund der Entfernung des Plangebietes zum Werksgelände wird
kein unmittelbarer gegenseitiger Einfluss gesehen. Gleichwohl
können sich Konfliktsituationen durch Geräusche und andere
Immissionen ergeben, die Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen
Werksbetrieb haben können.
Im Lärmgutachten wird lediglich der Verkehrslärm berücksichtigt. Es
wäre auch eine Aussage zu anlagenbezogenen Geräuschen hilfreich
gewesen.
Das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln (siehe Punkt 6.) hat keine
Bedenken zur Planung geäußert. Daher waren gutachterliche
Aussagen zum Gewerbelärm nicht notwendig.
Wenngleich keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird ein
Hinweis auf mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit § 50
BImSchG durch schädlichen Umweltauswirkungen und schwere
Unfälle gegeben. Trotz Lage des Geltungsbereiches außerhalb der
bekannten Achtungsabstände zum Shell-Werk, wird gebeten, dieses
bei weiteren Planungen als Betriebsbereich nach Störfallverordnung
entsprechend zu berücksichtigen.
In seiner Sitzung vom 24.01.2017 hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung
und
Umweltschutz
den
Entwurf
des
„Städtebauliches Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur
Seveso
IIIRichtlinie“
für
die
Durchführung
der
der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gebilligt. Laut diesem Planwerk liegt das
Plangebiet außerhalb des Anwendungsbereiches der Seveso IIIRichtlinie. Eine weitere Befassung mit diesem Themenkomplex ist im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu diesem Bebauungsplan nicht
erforderlich. Gleichwohl wird das o.g. Konzept für die zukünftige
Entwicklung der Stadt Wesseling eine wichtige Rolle spielen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Werk
Der Stellungname wird teilweise gefolgt.
11.
Stadtwerke Köln GmbH
Parkgürtel 24
50823 Köln
Schreiben vom 09.02.2017
Es wird auf das Schreiben vom 17.12.2015 verwiesen.
Es wird noch einmal auf die auftretenden Erschütterungen und
Lärmemissionen der Gleistrasse der HGK hingewiesen. Der
Eisenbahnbetrieb muss ohne zeitliche Beschränkung durchführbar
sein. Betriebliche Einschränkungen durch evtl. spätere Forderungen
der Bewohner können nicht toleriert werden.
Stand: 03.03.2017
Es wurde bereits vor der Offenlage des Bebauungsplanes ein
Hinweises bzgl. der Verkehrsemissionen aufgenommen: „Auf
mögliche weitere Verkehrsemissionen durch die benachbarten
Straßen und Bahnanlagen (Staub, Abgase, Spritzwasser,
Erschütterungen u.ä.) wird hingewiesen“.
Außerdem wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und
passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den
Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den
Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
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(Schallschutz
im
Hochbau)
bei
freier
Schallausbreitung
aufgenommen. Zusätzlich wurde bestimmt, dass bei Schlaf- und
Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut
werden müssen, um die Nachtruhe zu wahren.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 – Wasserwirtschaft
einschließlich
anlagenbezogener
Umweltschutz
50606 Köln
Schreiben vom 10.02.2016
Es wird auf die Stellungnahme vom 20.05.2016 mit der Bitte um
Beachtung verwiesen. Darüber hinaus wird keine Betroffenheit des
Dezernats 54 als Obere Wasserbehörde gesehen.
In ihrer Stellungnahme vom 20.05.2016 empfiehlt das Dezernat 54
der Bezirksregierung die Einholung einer gutachterlichen
Stellungnahme bei einem Sachverständigen nach § 6 RohrFLtgV. In
Abstimmung mit dem BAUIDBw der Wilma und der Stadt Wesseling
ist die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH dieser Empfehlung
nachgekommen und hat den TÜV Süd mit einer entsprechenden
gutachterlichen Stellungnahme zu der geplanten Bebauungsplanung
beauftragt. Der TÜV Süd hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme
vom 09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im
Vorfeld der Beauftragung des TÜV Süd mit dem Betreiber der
Pipeline und der Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach
sind bestimmte Anlagen und Einrichtungen (Bepflanzungen,
Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/ Aufschüttungen,
Zufahrten und sonstige befestigte Flächen, Spielgeräte und Spiel/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen Grünfläche) innerhalb des
Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur eingeschränkt zulässig.
Nach der o.g. gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd sind keine
darüber hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Die vorgesehenen Auflagen werden neben den öffentlich-rechtlichen
Normen zusätzlich durch privatrechtliche Gestattungsverträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der
Hausgrundstücke vereinbart. Dies gilt auch für den geplanten
öffentlichen Spielplatz am Tannenweg.
Da keine unmittelbaren Maßnahmen an der Pipeline erforderlich und
vorgesehen
sind,
ist
ein
Zulassungsverfahren
für
die
Rohrfernleitungsanlage bei der Bezirksregierung Köln als
diesbezügliche Genehmigungsbehörde nicht mehr notwendig. Die
Entscheidung, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eine
Wohnbebauung in der Nähe der Rohrfernleitung zu ermöglichen,
obliegt einzig und allein der Stadt Wesseling im Rahmen ihrer
kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Mit den oben genannten
Maßnahmen wird ein umfassender Schutz der Fernleitung unter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährt. Die
beschriebenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie das Ziel,
Stand: 03.03.2017
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preiswerten Wohnraum für Familien zu schaffen, überwiegen die
aufrecht erhaltenen grundsätzlichen Bedenken der Oberen
Wasserbehörde gegen die Ausweisung des geplanten Wohngebiets.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
13.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Postfach 100709
44782 Bochum
Schreiben vom 10.02.2017
Es bestehen keine Einwände.
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsleitungen der
Telekom, deren Betrieb weiterhin gewährleistet sein muss.
Eine Festsetzung ist nicht erforderlich, da für die Leitungslegungen
öffentliche Verkehrsflächen oder Flächen, die mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger
zu belasten sind, im Bebauungsplan festgesetzt sind.
Zur Unterbringung von Telekommunikationslinien der Telekom wird
um die Festsetzung von 0,50 m breiten Leitungszonen in allen
Straßen und Gehwegen gebeten. Es wird auf ein Merkblatt zu
Baumpflanzungen verwiesen. Mindestens 6 Monate vor Baubeginn
ist dieser schriftlich anzuzeigen.
Auf Grundlage der Erschließungsplanung für die öffentlichen
Verkehrsflächen wird eine koordinierte Leitungsplanung erstellt, die
auch mit der Deutsche Telekom abgestimmt wird. Die übrigen
Hinweise werden dabei ebenfalls berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
14.
Westnetz GmbH, Regionalzentrum
Westliches Rheinland. Netzplanung
Kuchenheimer Straße 1-3
53881 Euskirchen
Stand: 03.03.2017
Schreiben vom 10.02.2017
Es bestehen keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass entlang der HGK- Trasse innerhalb
der
Fläche
mit
dem
besonderen
Nutzungszweck
Mittelspannungskabel liegen.
Der Hinweis steht mit der Festsetzung im Einklang. Daher
Kenntnisnahme.
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LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Reihenfolge gemäß Absendedatum
Nr.
Bürger
1. Sylvia Mandt
Tannenweg 2
50389 Wesseling
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Zwei Schreiben vom 18.01.2017
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Bei der Planung und dem Ausbau der Straßen soll die
Parkplatzsituation (besonders im Bereich Tannenweg 1-8) geprüft und
wenn möglich optimiert werden.
Die Firma Wilma wird für jedes Einfamilienhaus mindestens 2
Stellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück vorsehen.
Im Zuge der Straßenplanung wurden ausreichend Parkplätze für den
durch die Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so
dass eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden
werden kann. Entsprechende Flächen wurden hinweislich in den
zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen. Eine
Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem Vorhabenträger
der Neubebauung nicht auferlegt werden.
Bitte um Prüfung, warum die bestehende Garage auf dem Grundstück
Tannenweg 2 weder innerhalb der Baugrenze noch als Fläche für
Stellplätze, Garagen und Carports eingezeichnet ist.
Wenngleich die bestehende Garage gemäß Textfestsetzung Nr. 4 des
B-Plans innerhalb der Abstandsfläche des Wohngebäudes zulässig
ist, wurde eine Fläche für Stellplätze, Carports und Garagen ergänzt
(§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB), um z.B. eine Doppelgarage zu
ermöglichen.
Hinweis: Seitens der Bügerin wurde gegenüber dem Bereich 80,
Liegenschaften, angefragt, die öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung
Straßenbegleitgrün
zum
Zweck
der
Gartenerweiterung zu erwerben.
Der Anfrage wird insoweit entsprochen, als dass die benannte Fläche
außerhalb des Schutzstreifens der anliegenden Hauptwasserleitung in
eine nicht überbaubare Grundstücksfläche (WA) geändert wird (4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Den Stellungnahmen wird teilweise gefolgt.
2. Stipan Markulin
Tannenweg 17
50389 Wesseling
Stand: 03.03.2017
Schreiben vom 30.01.2017
Die vor dem Grundstück des Einwenders geplanten öffentlichen
Parkplätze blockieren die Stellplätze in Senkrechtaufstellung des
Einwenders, die im Vorgartenbereich des Hauses Tannenweg 17
angelegt wurden.
Die Erschließungsplanung wurde so optimiert, dass zwei öffentliche
Parkplätze, die bisher vor den Gebäuden Tannenweg 17/19
angeordnet waren, auf die Nordseite der Straße verschoben werden.
Ein weiterer Parkplatz wird nach Osten verschoben. In Summe bleibt
es bei der geplanten Anzahl der Besucherparkplätze.
Aus der Baugenehmigung zum Grundstück Tannenweg 17 ist
ersichtlich, dass 2 Stellplätze in einer heute nicht mehr
normgerechten Tiefe von ca. 4,5 m im Vorgartenbereich genehmigt
sind. Die Vorgartenflächen auch des Nachbargrundstückes
Tannenweg 19 werden als Fläche für Stellplätze im Bebauungsplan
ergänzt (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Tatsächlich berücksichtigen die Stellplätze des Einwenders und
seines
o.g.
Nachbarn
vor
Ort
nicht
die
gegebenen
Eigentumsverhältnisse.
Vielmehr
werden
die
öffentlichen
Straßenflächen mit
in
Anspruch genommen. Im Vorfeld des
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – eingegangene Stellungnahmen
Straßenausbaues werden mit dem Einwender und seinem Nachbarn
Verhandlungen aufgenommen, wie diese Situation zu bereinigen ist.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3. S. Kuhl
Kölner Landstraße 14
53332 Bornheim
Stand: 03.03.2017
Schreiben vom 01.02.2017
Die Einwenderin ist Eigentümerin eines Baugrundstückes an der
Urfelder Straße (Flurstück 255, westlich Hausnr. 25). Sie bittet
vorzuschreiben, dass die vorgesehene Schallschutzwand an der Ecke
Jägerstraße/Urfelder
Straße
zu
den
Straßenseiten
hin
schallabsorbierend ausgeführt wird, damit sich auf der
gegenüberliegenden Straßenseite die Schallwerte durch Reflektion
nicht erhöhen.
Die bedingte Festsetzung
entsprechend ergänzt.
zum
aktiven
Schallschutz
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Seite 8
wurde