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Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
71 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
23.09.13, 21:16
Aktualisiert
23.09.13, 21:16

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Anlage 7 „Vorschläge zur Abwägung“ Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. A) Äußerungen der Öffentlichkeit Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag Während der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 23. Juli 2013 bis 30. August 2013 einschließlich sind keine Äußerungen vorgetragen worden. 1 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. B) Äußerungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen Gascade Gastransport GmbH Kassel 29.07.2013 1.1 Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Abwägung Keine Abwägung erforderlich. Beschlussvorschlag Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Ericsson Services GmbH Osnabrück 16.08.2013 Westnetz GmbH (RWE Deutschland AG) Münster 14.08.2013 Stadtwerke Bielefeld GmbH 30.07.2013 Seite 1 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) 2.1 Hinweis, dass innerhalb des Plangebietes der Gesellschaft gehörende Leitungen mit Schutzstreifen verlaufen (Mittelspannungskabel, Mittelspannungs-Freileitung). Abwägung Beschlussvorschlag Unitymedia NRW GmbH Kassel 31.07.2013 Stadtwerke Oerlinghausen 26.07.2013 TenneT TSO GmbH Lehrte 26.07.2013 / 29.07.2013 Landesbetrieb Wald und Holz Regionalforstamt OWL Bielefeld 22.07.2013 DB Services Immobilien GmbH Köln 29.07.2013 Deutsche Telekom Technik GmbH Münster 08.08.2013 Neuapostolische Kirche NRW Dortmund 12.08.2013 LANUV NRW Recklinghausen 14.08.2013 2 E.ON Westfalen Weser AG Hess. Oldendorf 14.08.2013 In die Hinweis zum VB-Plan werden Ausführungen zum Umgang mit den Leitungen (30-kV-Leitungen) und den Schutzstreifen aufgenommen. Der Anregung zur Aufnahme der textlichen Hinweise zum Umgang mit den Leitungen / Schutzstreifen wird gefolgt. Anregung, textliche Hinweise zum Umgang mit den Leitungen und den SchutzSeite 2 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag streifen in den VB-Plan aufzunehmen. 3 Netz Veltheim GmbH Porta Westfalica 3.1 Hinweis, dass das Plangebiet außerhalb der Baubeschränkungszone der 220-kVLeitung südlich des Plangebietes liegt. 4.1 Zur Änderung des Flächennutzungsplanes: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 19.07.2013 4 Landesbetrieb Straßenbau NRW RNL OWL Bielefeld Keine Bedenken und Anregungen. 15.07.2013 5 Landesbetrieb Straßenbau NRW RNL OWL Bielefeld 5.1 17.07.2013 6 Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Lippe 6.1 Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Gegen die Durchführung des geplanten Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bauvorhabens mit direkter Zufahrt zur Keine Abwägung erforderlich. Landesstraße 968 werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Hinweis, dass der Landesbetrieb Straßen NRW sich die Forderung von Bedingungen und Auflagen insbesondere hinsichtlich der erforderlichen technischen Gestaltung der Zufahrt im Rahmen eines eventuellen Bauantrages vorbehält. Dieser Vorbescheid verliert seine Gültigkeit, sofern nicht innerhalb von zwei Jahren ein Bauantrag vorgelegt bzw. die Verlängerung der Gültigkeit des Vorbescheides beantragt wird. Bei Bauantragstellung sind dem Landesbetrieb Straßen NRW zur Abgabe der endgültigen straßenrechtlichen Stellungnahme zuzuleiten. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Hinweis, dass der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in hoch bonitierte landwirtschaftliche Flächen eingreift. Gegen diese Inanspruchnahme landwirtschaftli- Aufgrund der vorhabenbezogenen Standortanforderungen wie Seite 3 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes 31.07.2013 6.2 Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag cher Flächen werden ausschließlich wegen der angrenzenden Lage an das Gut Hovedissen zur Erweiterung des vorhandenen Saatzuchtbetriebes keine Bedenken vorgetragen. Aus Sicht der Flächenschonung wäre die Saatgutaufarbeitung grundsätzlich auch in bereits ausgewiesenen Gewerbegebieten denkbar. Landwirtschaftliche Belange werden neben dem Entzug der Flächen für die bauliche Entwicklung im Zuge der Gebietsausweisung auch für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen berührt. unmittelbare räumliche Nähe zu dem vorhandenen Betriebsstandort, zusammenhängende Fläche, die Erweiterungsoptionen erlaubt, unmittelbare Anbindung an überörtliches Verkehrsnetz / äußere Erschließung kommen - neben dem von dem Projektträger präferierten Standort - keine alternativen Standorte in Leopoldshöhe in Frage. Der Standort für die Saatgutverarbeitungshalle ist unmittelbar am heutigen Standort der WvB sowie in räumlicher Nähe zu den zum Betrieb gehörenden Anbauflächen vorzusehen. Hinweis, dass es sich bei der in der Artenschutzprüfung auf Seite 17 als Lebensraumtyp ,Säume und Hochstaudenfluren' bezeichneten. Uferrandstreifen um die temporäre Anlage von Uferrandsteifen auf Ackerfläche handelt. ln der Bilanzierung des Eingriffs und Ausgleichs sind diese Streifen als Ackerfläche zu bewerten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. ln der Regel entziehen auch diese Maßnahmen der Landwirtschaft Flächen. Gleichzeitig erfordert die Europäische Wasserrahmenrichtline Maßnahmen zum Gewässerschutz. ln der Gemeinde Leopoldshöhe sind solche Maßnahmen der an der "Windwehe" verortet. Auf dem Gebiet der Stadt Lage finden sich ebensolche Maßnahmen im Nahbereich des Eingriffs an der Werre. Anregung, sofern nicht Artenschutzmaßnahmen den unmittelbaren Bezug zum Eingriffsort erfordern, Maßnahmen im Sinne der WRRL als Kompensation für den Eingriff umzusetzen. - Die Eingriffsfläche liegt auf einer Ackerfläche. Dementsprechend wurde bei der Eingriffsermittlung die gesamte Eingriffsfläche als Acker bewertet. Die Uferrandstreifen werden bei der Bilanzierung der Kompensationsfläche ebenfalls als Ackerfläche bewertet. In der Artenschutzprüfung wurden die Uferrandstreifen dem Lebensraumtyp „Säume, Hochstauden“ zugeordnet, da für die Bestandsaufnahme der Lebensraumtypen der aktuelle Bestand zugrunde gelegt werden muss. Die ausgewählte Kompensationsfläche liegt auf der Ackerfläche des Vorhabensträgers und soll im räumlichen Bezug zur Eingriffsfläche hergestellt werden.. Die derzeitig geplante Kompensationsmaßnahme ist in dieser Form und an dieser Stelle planerisch und vom Vorhabenträger Eigentümer gewünscht. Auf Grund des künftigen Zuschnitts des Ackers ist die wirtschaftliche Nutzung des Ackers nicht mehr möglich, so dass sich hier die Anlage der Ausgleichsfläche anbietet. Zudem wird die von der Gemeinde Leopoldshöhe gewünschte Biotopvernetzung durch die geplante Kompensationsmaßnahme erreicht. Der Anregung zum artenschutzrechtlichen Ausgleich Maßnahmen im Sinne der WRRL als Kompensation für den Eingriff umzusetzen, wird nicht gefolgt. Die Kompensationsfläche liegt südwestlich des Vorhabenbereiches innerhalb der Gemarkung Schuckenbaum, Flur 2, Flurstück 8. Auf der Kompensationsfläche soll ein Feldgehölz aus lebensraumtypischen Gehölzen angelegt werden. Die Kompensationsfläche schließt im Westen an den mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Garten des Gutes Hovedissen an. Das Feldgehölz wird außerdem mit den Gehölzen entlang des Heipker Baches sowie den umliegenden Baumreihen und -gruppen vernetzt, sodass Seite 4 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag ein Biotopverbund entsteht. Zwischen dem Garten und der Kompensationsfläche ist ein 3,5 m breiter Weg aus einer wassergebundenen Wegedecke geplant. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind lt. Artenschutzprüfung nicht erforderlich. Es sind ausschließlich artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. 7 Landesverband Lippe Forstmanagement Horn - Bad Meinberg 7.1 Anregung, angesichts der relativen Strukturarmut des ausgebauten Hovedisser Baches die über die erforderliche Eingrünung hinausgehenden Ausgleichsmaßnahmen nicht als flächige Bepflanzung auf einer Ackerfläche vorzusehen, sondern entlang des Gewässers zu legen, so dass hier etwas Raum für eine naturnähere Entwicklung gewonnen wird. Siehe lfd. Nr. 6.2 Der Anregung, den naturschutzrechtlichen Ausgleich entlang des Hovedisser Baches zu legen, wird nicht gefolgt. 8.1 Keine grundsätzlichen Bedenken. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 8.2 Landschaft und Naturhaushalt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 12.08.2013 8 Kreis Lippe FG Planen und Bauen Detmold 13.08.2013 Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb eines im Landschaftsplan „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet liegt. Mit Rechtskraft des VB-Planes treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Flächen im Bebauungsplan auf denen grünordnerische Festsetzungen nach § 9 (1) Ziffern 20, 25a und 25b BauGB getroffen werden, verbleiben im Landschaftsschutz. Seite 5 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) 8.2 Lt. Artenschutzprüfung gehen durch die Planung potentielle Brutstandorte für Feldlerche und Kiebitz verloren und durch die geplanten Gebäude können Störungen in Form von Silhouettenwirkungen auf potentielle Brutstandorte im Umfeld des Plangebietes auszugehen. Anregung, um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen abzuwenden sind, im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten zu schaffen bzw. zu optimieren. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist vor der Inanspruchnahme der Flächen nachzuweisen. Der Verweis der Artenschutzprüfung auf bereits bestehende Lebensräume im Umfeld ist nicht ausreichend. Abwägung Beschlussvorschlag Um eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, muss die Inanspruchnahme der Ackerfläche außerhalb der Brutzeit des Kiebitzes und der Feldlerche, also zwischen dem 01. September und dem 28. Februar, erfolgen. Im Umfeld des Plangebiets befinden sich großflächige Äcker, auf denen überwiegend (Winter-)Getreide angebaut wird. Außerdem liegen in der Umgebung des Plangebiets viele Äcker mit Versuchsflächen. Diese Ackerflächen sind in mehrere kleine Parzellen gegliedert. Zwischen den einzelnen Parzellen befinden sich ca. 3 m breite Streifen auf denen Ackerwildkräuter wachsen, sodass diese Flächen optimalere Brutstandortbedingungen für die Feldlerche und den Kiebitz bieten als die Ackerfläche des Plangebiets. Der Kiebitz und die Feldlerche finden im Umfeld des Plangebiets genügend, teils optimalere Brutstandorte als im Plangebiet, weshalb die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch weiterhin gegeben ist. Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie Störwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können ausgeschlossen werden. Der Anregung, im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten für Feldlerche und Kiebitz zu schaffen bzw. zu optimieren wird nicht gefolgt. Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dieses nicht erforderlich, da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie Störwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grund sind keine neuen Lebensstätten zu schaffen oder zu optimieren bzw. die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist vor der Inanspruchnahme der Flächen nachzuweisen. 8.3 Anregung, den naturschutzrechtlichen Ausgleich auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht in der Talaue des Heipker Baches festzusetzen. 8.4 Anregung, zur Minimierung des Eingriffes in den Wasserhaushalt, die Versickerung des Oberflächenwassers festzusetzen. Siehe lfd. Nr. 6.2 Der Anregung zur Festsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme in der Talaue des Heipker Baches wird nicht gefolgt. Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist im Rahmen der Hochbauplanung noch abzustimmen. Seitens der Abwasserwerke der Gemeinde Leopoldshöhe wird eine Einleitung gedrosselt in die offene Vorflut des südlich des Plangebietes verlaufenden namenlosen Gewässers (Verlängerung Heipker Bach) favorisiert. Der Anregung zur verpflichten Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet wird nicht gefolgt. Seite 6 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag Eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet wird nicht vorgenommen. Der Umfang einer Versickerung soll dem Entwässerungskonzept vorbehalten bleiben. Dabei sind das auf den Dachflächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser sowie das Niederschlagswasser von den befestigten Erschließungsflächen zu berücksichtigen und ggf. dass Regenwasser und Sickersaft getrennt zu erfassen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wird noch ein Abwassermanagement entwickelt, das eine Versickerung von verunreinigtem Niederschlagswasser und eine ordnungsgemäße Vorreinigung von mit Ernteresten beaufschlagtem Niederschlagswasser sicherstellt. Die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) werden mit den zuständigen Behörden abgestimmt. 8.5 8.6 Wasserwirtschaft Hinweis, dass im Falle einer Versickerung oder einer Direkteinleitung in den Heipker Bach bei der UWB rechtzeitig ein wasserrechtlicher Antrag einzureichen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Abfallwirtschaft In die Hinweis zum VB-Plan werden Ausführungen zum Umgang mit dem Bodenaushub gemäß den Angaben der Behörde aufgenommen. Der Anregung zur Aufnahme der textlichen Hinweise zum Umgang mit dem Bodenaushub wird gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Anregung, textliche Hinweise zum Umgang mit dem Bodenaushub in den VBPlan aufzunehmen. 8.7 Der Umfang einer Versickerung soll dem Entwässerungskonzept vorbehalten bleiben. Technische Bauaufsicht / Brandschutz Hinweis, dass das geplante Vorhaben nicht mehr in das bauaufsichtliche „Vereinfachte Genehmigungsverfahren“ fällt. Es handelt sich um Sonderbauten für die ein Brandschutzkonzept mit den entsprechenden nachweisen für die Feuerwehrzufahrten und die Löschwasserversorgung vorzulegen ist. Seite 7 von 14 Stand: 02.09.2013 9 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Lippischer Heimatbund Detmold 9.1 Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. 14. 08.2013 Die geplante Änderung der bisher im Planbereich festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Ziffer 9a BauGB in Sonderbauflächen führt dazu, dass wieder einmal intakte und genutzte landwirtschaftliche Ackerfläche einer gewerblichen Nutzung zugeführt wird. Dies Flächeninanspruchnahme mag für den Eigentümer aufgrund der Nähe zum Hof und dem dort befindlichen Gewerbebetrieb nachvollziehbar sein. Tatsächlich ist dort jedoch keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung sondern eine gewerbliche Saatzucht mit den notwendigen Baulichkeiten geplant. Im Rahmen der Begründung des gleichfalls in Aufstellung begriffenenen Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, diese Anlagen dann den bereits bestehenden Gewerblich tätigen Gesellschaften zuzuordnen. Eine solche gewerbliche Nutzung gehört nicht zwingend in den Außenbereich. Abwägung Beschlussvorschlag Das Plangebiet liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die vorgesehene Den Bedenken zur Änderung Nutzung einer Saatgutbearbeitungshalle gilt dem Grunde nach als sog. des Flächennutzungsplanes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich und ist somit zurzeit an dem wird nicht gefolgt. Standort grundsätzlich genehmigungsfähig. Das Gut Hovedissen beinhaltet bauliche Anlagen des Saatzuchtbetriebes WvB (Wirtschaftsgebäude, Laborräume, Gewächshäuser, Büroräume und Garagen), zwei Wohnhäuser sowie ein Trafohäuschen. Im Abschnitt der Schackenburger Straße am Gut Hovedissen verläuft an der Südseite der Straße ein Fuß- und Radweg. Das Pflanzenzuchtunternehmen WvB ist seit über 160 Jahren im Gebiet der heutigen Gemeinde Leopoldshöhe tätig und konzentriert sich heute auf den Standort Hovedissen. Da die Planung unmittelbare bauliche Maßnahmen vorbereiten und darüber hinaus die Option einer baulichen Erweiterung bieten soll, empfiehlt sich eine bauliche Entwicklung in West-Ost-Richtung, um stets einen Zusammenhang der neu entstehenden baulichen Anlagen und des Gutes Hovedissen zu gewährleisten. Aufgrund der vorhabenbezogenen Standortanforderungen wie unmittelbare räumliche Nähe zu dem vorhandenen Betriebsstandort, zusammenhängende Fläche, die Erweiterungsoptionen erlaubt, unmittelbare Anbindung an überörtliches Verkehrsnetz / äußere Erschließung kommen - neben dem von dem Projektträger präferierten Standort - keine alternativen Standorte in Leopoldshöhe in Frage. Der Standort für die Saatgutverarbeitungshalle ist unmittelbar am heutigen Standort der WvB sowie in räumlicher Nähe zu den zum Betrieb gehörenden Anbauflächen vorzusehen. Die erfolgte Standortwahl ist aufgrund der Gunst des in Rede stehenden Gebietes erfolgt. Die Umsetzbarkeit des Vorhabens ist hier mit der zur Verfügung stehenden Flächen gegeben. Eine Berücksichtigung von Flächen in einem Umfang von rd. 3,17 ha für das Projekt „Saatgutbearbeitungshalle“ in einem vorhandenen Siedlungsbereich ist nicht zu erkennen. Brachflächen oder andere Standorte im Sinne einer Nachtnutzung aufgelassener landwirtschaftlicher Liegenschaften sind ebenfalls nicht vorhanden. Alternative Standorte im Außenbereich wären ebenfalls mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, wobei der in Rede stehende Standort seine Gunst aufgrund der notwendigen räumlichen Nähe zu dem Gut HoSeite 8 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag vedissen erfährt. Für diese zukunftssichernden Investitionen reicht die gegebene Fläche der Hofstätte in Hovedissen nicht aus. Eine Erweiterung der Hofstätte um wenigstens 3,17 ha ist daher notwendig. Als einzig denkbare HofstättenErweiterung bietet sich die östlich der heutigen Hofstätte Hovedissen gelegene Ackerfläche „Heidland“ entlang der Schackenburger Straße an. Eine „Aussiedlung“ in Gewerbegebiete der Gemeinde verbietet sich, weil technisches Saatgut in enger Verbindung mit der Zuchtabteilung laufend geprüft und aufgearbeitet werden muss (Qualitätssicherung, Sortenechtheits-Kontrolle etc.). Als Alternative wäre theoretisch auch eine totale Verlagerung des Standortes in eine andere Region denkbar. Eine solche Konzeptänderung zu Lasten hiesiger fachlich hochqualifizierter Arbeits- und Ausbildungsplätze möchten die Gesellschafter der WvB vermeiden. 9.2 Bedenken, da die Ausweisung als Sonderbaufläche nicht den gesetzlichen Planungsvorgaben entspricht. Denn eine Ausweisung als Sonderbaufläche kommt erst dann in Betracht, wenn das geplante Gebiet einen wesentlichen Unterschied zu den vorhandenen Gebietstypen ausweist; d.h. wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der normalen Gebietstypen zuordnen lässt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Lagerhallen, die Silos, die Stellplatzflächen und das Verwaltungsgebäude sind typischerweise auf einer Gewerbefläche zu realisieren. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das innerhalb eines Gewerbegebietes ebenfalls zulässig wäre. Aufgrund der besonderen Eigenart des Vorhabens, welches keinen gewerblichen Betrieb darstellt (wenn dieses so wäre, wäre eine Privilegierung im Außenbereich dem Grunde nach nicht gegeben), ist die Darstellung einer Sonderbaufläche im FNP bzw. die Festsetzung eines Sondergebietes im VB-Plan gewählt worden. Den Bedenken bzgl. der Ausweisung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan wird nicht gefolgt. Unabhängig davon, dass bei dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Anwendung der Gebietstypik der BauNVO vollständig entfallen könnte, ist es dem Plangeber unbenommen, die Gebietstypik den planerischen Zielvorstellungen entsprechend für seine Darstellungen im FNP und Festsetzungen im B-Plan zu wählen. Hier ist kein Grund zu erkennen, warum an dem Standort eine gewerbliche Baufläche dargestellt werden sollte, die dann die Einschränkung einer Bindung an den vorhandene Betrieb erfahren müsste, um hier nicht ein allgemeines Gewerbegebiet entstehen zu lassen. Auch sind mit der Wahl der Sonderbaufläche / des Sondergebietes keine planerischen Nachteile für angrenzende Gebiete (im Sinne eines Etikettenschwindels) zu erkennen. 9.3 Bedenken aufgrund der Bedeutung der Fläche als Teil des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 2 des Kreises Lippe. Dieser Bereich ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Da die geplante Nut- Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens u.a. unter- und miteinander abzuwägende Belange sind:  Belange des "Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs- Den Bedenken bzgl. der Inanspruchnahme von Fläche eines Landschaftsschutzgebietes wird nicht gefolgt. Seite 9 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) zung ohne Weiteres auch in einem Gewerbegebiet zulässig ist, besteht keine Notwendigkeit, zur Ausweisung einer Sonderbaufläche und der Aufhebung des Landschaftsschutzes. Der Verzicht auf die festgeschriebenen Schutzziele und Entwicklungsziele in diesem Bereich sowie die unwiederbringliche Nutzung und der weitere Verlust landwirtschaftlicher Fläche, kann die Planung nicht rechtfertigen. Abwägung  Beschlussvorschlag gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt" gemäß § 1 (6) Ziffer 7, Buchstaben a) und c) BauGB Belange der „Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen“ gemäß § 1 (6) Ziffer 8, Buchstaben a), b) und c) BauGB In der Gesamtabwägung ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Planung  nicht erheblich sind,  kompensier- und ausgleichbar sind,  keine Schutzansprüche im Sinne des Umwelt-, Landschafts-, Immissions- und Nachbarschutzes derart berührt werden, dass sie der Bauleitplanung entgegenstehen würden. Mit dem Instrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird sichergestellt, dass nur das Vorhaben der Betriebsentwicklung und erweiterung planungsrechtlich zulässig wird. Als Ergebnis der Gesamtabwägung ist die vorgesehene Planung trotz der Reduzierung der landwirtschaftlichen Fläche zugunsten einer gewerblichen Nutzung mit den privaten wirtschaftlichen und öffentlichen nachbar- und umweltschützenden Anforderungen vereinbar. Insbesondere sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Bedürfnisse der Bevölkerung, die Fortentwicklung des vorhandenen Standortes sowie die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Planung miteinander abgewogen worden, mit dem Ergebnis, dass die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Fläche für einen in der Landwirtschaft tätigen Betrieb vertretbar ist. 10 Lippischer Heimatbund Detmold 14. 08.2013 10.1 Bedenken gegen die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die geplante Änderung der bisherigen landwirtschaftlich genutzten Fläche, also dem geschützten Außenbereich, in sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO führt dazu, dass wieder eirunal intakte und genutzte landwirtschaftliche Ackerflächen einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Diese Flächeninanspruchnahme Siehe lfd. Nr. 9.1 Den Bedenken zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird nicht gefolgt. Seite 10 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag mag für den Eigentümer aufgrund der Nähe zum Hof und dem dort befindlichen Gewerbebetrieb nachvollziehbar sein. Tatsächlich ist jedoch keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung sondern eine gewerbliche Saatzucht mit den notwendigen Baulichkeiten im Außenbereich geplant. Im Rahmen der Begründung wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, diese Anlagen den bereits bestehenden gewerblich tätigen Gesellschaften zuzuordnen. Eine solche gewerbliche Nutzung gehört nicht zwingend in den Außenbereich, insbesondere handelt es sich nicht um eine privilegierte Nutzung im Außenbereich. 10.2 Bedenken gegen die Ausweisung als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO entspricht nicht den gesetzlichen Planungsvorgaben. Denn eine Ausweisung als Sonderbaugebiet kommt erst dann in Betracht, wenn das geplante Gebiet einen wesentlichen Unterschied zu den vorhandenen Gebietstypen der BauNVO ausweist; d.h. wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der normalen Gebietstypen zuordnen lässt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Lagerhallen, die Silos, die Stellplatzflächen und das Verwaltungsgebäude sind typischerweise in einem Gewerbegebiet zu realisieren. Siehe lfd. Nr. 9.2 10.3 Bedenken, da die Planung gegen die gesetzliche Vorgabe verstößt, die in den unterschiedlichen Baugesetzen ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich der Vorgabe:" der Stärkung der Innenentwicklung". Danach soll die weitere Flächeninanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen verringert oder sogar Aufgrund der vorhabenbezogenen Standortanforderungen wie Den Bedenken bzgl. der Inanunmittelbare räumliche Nähe zu dem vorhandenen Be- spruchnahme landwirtschaftlitriebsstandort, cher Fläche wird nicht gefolgt. zusammenhängende Fläche, die Erweiterungsoptionen erlaubt, unmittelbare Anbindung an überörtliches Verkehrsnetz / äußere Erschließung kommen - neben dem von dem Projektträger präferierten Standort - keine Den Bedenken bzgl. der Festsetzung eines Sondergebietes im VB-Plan wird nicht gefolgt. Seite 11 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag verhindert werden. Die vorliegenden Planung verstößt dagegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf § 1 Abs. 5 und 8 BauGB und die Vorgaben des § la Abs. 2 BauGB. Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ist zu begrenzen. alternativen Standorte in Leopoldshöhe in Frage. Der Standort für die Saatgutverarbeitungshalle ist unmittelbar am heutigen Standort der WvB sowie in räumlicher Nähe zu den zum Betrieb gehörenden Anbauflächen vorzusehen. 10.4 Bedenken aufgrund der Bedeutung der Fläche als Teil des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 2 des Kreises Lippe. Dieser Bereich ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Da die geplante Nutzung ohne Weiteres auch in einem Gewerbegebiet zulässig ist, besteht keinen Notwendigkeit, zur Ausweisung einer Sonderbaufläche und der Aufhebung des Landschaftsschutzes. Der Verzicht auf die festgeschriebenen Schutzziele und Entwicklungsziele in diesem Bereich sowie die unwiederbringliche Nutzung und der weitere Verlust landwirtschaftlicher Fläche, kann die Planung nicht rechtfertigen. Siehe lfd. Nr. 9.3 Den Bedenken bzgl. der Inanspruchnahme von Fläche eines Landschaftsschutzgebietes wird nicht gefolgt. 10.5 Bedenken, da aufgrund der Ausweisung als Sondergebiet die abweichende Bauweise möglich ist, die zu einem massiven Eingriff in das Landschaftsbild führt. Die baugestalterischen Festsetzungen entsprechen nicht den vorhandenen Gebäuden des Nachbargrundstückes. Inwieweit § 9 Abs. 3 Denkmalschutz- gesetz (Umgebungsbebauung) beachtet wird, wird nicht dargestellt. Ob tatsächlich nur das Fachwerkbaus des Vorwerks oder nicht auch weitere Gebäude der Hofanlage unter Denkmalschutz stehen oder als Denkmal eingetragen müssten, muss hinterfragt werden. Eine Abwägung fehlt bisher. Mit der festgesetzten Bauweise und der zulässigen Gebäudehöhe wird den durch die beabsichtigte Nutzung notwendigen baulichen Ausprägungen entsprochen. Es handelt sich um ein Sonderbauvorhaben, welches die festgesetzte maximal zulässige Kubatur benötigt. Die durch den Bau der Gebäude und des Silos entstehenden Sichtbeziehungen können teilweise durch die randlichen Bepflanzungen des Plangebietes aufgehoben werden. Den Bedenken bzgl. der abweichenden Bauweise und den Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird nicht gefolgt. Belange des Denkmalschutzes bzw. ein Widerspruch zu dem in der Begründung zum VB-Plan festgestellten Belangen des Denkmalschutzes sind durch die im Verfahren hierzu zu beteiligenden Behörden nicht vorgetragen worden. Seite 12 von 14 Stand: 02.09.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes 10.6 Äußerung (in inhaltlicher Zusammenfassung) Bedenken, da die große Zahl an Stellplätzen Sicherungsmaßnahmen für den Bodenschutz (auslaufendes Öl etc.) verlangt, der Verbleib des Niederschlagwassers, die Nähe zum Gewässer Heipker Bach, der Landschaftsschutz nicht ausreichend gewürdigt werden. Abwägung Beschlussvorschlag Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wird noch ein Abwassermanagement entwickelt, das eine Versickerung von verunreinigtem Niederschlagswasser und eine ordnungsgemäße Vorreinigung von mit Ernteresten beaufschlagtem Niederschlagswasser sicherstellt. Die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) werden mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Den Bedenken zu den Stellplätzen, der Auseinandersetzung mit dem Boden- , Gewässer und dem Landschaftsschutz wird nicht gefolgt. Im Umweltbericht sind die Schutzgüter Landschaft, Boden und Gewässer ausreichend gewürdigt worden. 11 Gemeindesportverband Leopoldshöhe 11.1 Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 12.1 Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 13.1 Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 14.1 Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 15.1 Bedenken bzgl. der eingetragenen Sichtfelder der Zu- / Abfahrt zur Landesstraße 968 von 110 m - Schenkellänge; aufgrund der möglichen Geschwindigkeit auf der Straße ist eine Schenkellänge von 200 m zu berücksichtigen In der Planzeichnung zum Entwurf werden die Schenkellängen von 200 m berücksichtigt. Den Bedenken bzgl. der Sichtfelder wird gefolgt. 18.07.2013 12 Wolfgang Tomiak Ehrenamtlicher Seniorenund Behindertenbeauftragter der Gemeinde Leopoldshöhe 22.07.2013 13 Stadt Oerlinghausen 24.07.2013 (telefonisch) 14 Stadt Bielefeld 08.08.2013 (telefonisch) 15 Landesbetrieb Straßenbau NRW RNL OWL Bielefeld 15.08.2013 Seite 13 von 14 Stand: 02.09.2013 Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahmen der Fachbereiche im Hause Einwender; Datum der Einwendung Lfd. Nr. Lfd. Nr. C) Fachbereich I Stellungnahmen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Hinweis, dass das Regenwasser in den südöstlich verlaufenden Bachlauf, mit entsprechender Vorschaltung, zur Einleitung zu bringen ist. Für die Feuerwehr bzw. für das Löschwasser ist eine entsprechende Rückhaltung vorzusehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 23.07.2013 2 Fachbereich II Bürgerservice / Ordnung / Soziales 2.1 23.07.2013 Abwasserwerk 12.08.2013 Innerhalb des Plangebietes ist eine vorhabenbezogene Rückhaltung des Niederschlagswassers vorzusehen, sodass hier ggf. verbunden mit einer Brauchwassernutzung das überschüssige Regenwasser in Zisternen auch zur Löschwasserbevorratung gesammelt werden kann. Seite 14 von 14 Stand: 02.09.2013