Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
71 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
23.09.13, 21:16
Aktualisiert
23.09.13, 21:16
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Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Anlage 7 „Vorschläge zur Abwägung“
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
A) Äußerungen der Öffentlichkeit
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
Während der frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit in der Zeit vom 23. Juli 2013
bis 30. August 2013 einschließlich sind
keine Äußerungen vorgetragen worden.
1
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
B) Äußerungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen
Gascade Gastransport
GmbH
Kassel
29.07.2013
1.1
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Abwägung
Keine Abwägung erforderlich.
Beschlussvorschlag
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Ericsson Services GmbH
Osnabrück
16.08.2013
Westnetz GmbH (RWE
Deutschland AG)
Münster
14.08.2013
Stadtwerke Bielefeld GmbH
30.07.2013
Seite 1 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
2.1
Hinweis, dass innerhalb des Plangebietes
der Gesellschaft gehörende Leitungen mit
Schutzstreifen verlaufen (Mittelspannungskabel, Mittelspannungs-Freileitung).
Abwägung
Beschlussvorschlag
Unitymedia NRW GmbH
Kassel
31.07.2013
Stadtwerke Oerlinghausen
26.07.2013
TenneT TSO GmbH
Lehrte
26.07.2013 / 29.07.2013
Landesbetrieb Wald und
Holz
Regionalforstamt OWL
Bielefeld
22.07.2013
DB Services Immobilien
GmbH
Köln
29.07.2013
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Münster
08.08.2013
Neuapostolische Kirche
NRW
Dortmund
12.08.2013
LANUV NRW
Recklinghausen
14.08.2013
2
E.ON Westfalen Weser AG
Hess. Oldendorf
14.08.2013
In die Hinweis zum VB-Plan werden Ausführungen zum Umgang mit den
Leitungen (30-kV-Leitungen) und den Schutzstreifen aufgenommen.
Der Anregung zur Aufnahme
der textlichen Hinweise zum
Umgang mit den Leitungen /
Schutzstreifen wird gefolgt.
Anregung, textliche Hinweise zum Umgang mit den Leitungen und den SchutzSeite 2 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
streifen in den VB-Plan aufzunehmen.
3
Netz Veltheim GmbH
Porta Westfalica
3.1
Hinweis, dass das Plangebiet außerhalb
der Baubeschränkungszone der 220-kVLeitung südlich des Plangebietes liegt.
4.1
Zur Änderung des Flächennutzungsplanes:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
19.07.2013
4
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
RNL OWL
Bielefeld
Keine Bedenken und Anregungen.
15.07.2013
5
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
RNL OWL
Bielefeld
5.1
17.07.2013
6
Landwirtschaftskammer
NRW
Kreisstelle Lippe
6.1
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Gegen die Durchführung des geplanten
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bauvorhabens mit direkter Zufahrt zur
Keine Abwägung erforderlich.
Landesstraße 968 werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Hinweis, dass der Landesbetrieb Straßen
NRW sich die Forderung von Bedingungen
und Auflagen insbesondere hinsichtlich der
erforderlichen technischen Gestaltung der
Zufahrt im Rahmen eines eventuellen
Bauantrages vorbehält.
Dieser Vorbescheid verliert seine Gültigkeit, sofern nicht innerhalb von zwei Jahren
ein Bauantrag vorgelegt bzw. die Verlängerung der Gültigkeit des Vorbescheides
beantragt wird.
Bei Bauantragstellung sind dem Landesbetrieb Straßen NRW zur Abgabe der endgültigen straßenrechtlichen Stellungnahme
zuzuleiten.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Hinweis, dass der Vorhabenbezogene
Bebauungsplan in hoch bonitierte landwirtschaftliche Flächen eingreift. Gegen
diese Inanspruchnahme landwirtschaftli-
Aufgrund der vorhabenbezogenen Standortanforderungen wie
Seite 3 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
31.07.2013
6.2
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
cher Flächen werden ausschließlich
wegen der angrenzenden Lage an das
Gut Hovedissen zur Erweiterung des
vorhandenen Saatzuchtbetriebes keine
Bedenken vorgetragen. Aus Sicht der
Flächenschonung wäre die Saatgutaufarbeitung grundsätzlich auch in bereits
ausgewiesenen Gewerbegebieten denkbar.
Landwirtschaftliche Belange werden
neben dem Entzug der Flächen für die
bauliche Entwicklung im Zuge der Gebietsausweisung auch für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen berührt.
unmittelbare räumliche Nähe zu dem vorhandenen Betriebsstandort,
zusammenhängende Fläche, die Erweiterungsoptionen erlaubt,
unmittelbare Anbindung an überörtliches Verkehrsnetz /
äußere Erschließung
kommen - neben dem von dem Projektträger präferierten Standort - keine
alternativen Standorte in Leopoldshöhe in Frage.
Der Standort für die Saatgutverarbeitungshalle ist unmittelbar am heutigen
Standort der WvB sowie in räumlicher Nähe zu den zum Betrieb gehörenden Anbauflächen vorzusehen.
Hinweis, dass es sich bei der in der Artenschutzprüfung auf Seite 17 als Lebensraumtyp ,Säume und Hochstaudenfluren'
bezeichneten. Uferrandstreifen um die
temporäre Anlage von Uferrandsteifen auf
Ackerfläche handelt. ln der Bilanzierung
des Eingriffs und Ausgleichs sind diese
Streifen als Ackerfläche zu bewerten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
ln der Regel entziehen auch diese Maßnahmen der Landwirtschaft Flächen.
Gleichzeitig erfordert die Europäische
Wasserrahmenrichtline Maßnahmen zum
Gewässerschutz. ln der Gemeinde Leopoldshöhe sind solche Maßnahmen der
an der "Windwehe" verortet. Auf dem
Gebiet der Stadt Lage finden sich ebensolche Maßnahmen im Nahbereich des Eingriffs an der Werre.
Anregung, sofern nicht Artenschutzmaßnahmen den unmittelbaren Bezug zum
Eingriffsort erfordern, Maßnahmen im
Sinne der WRRL als Kompensation für
den Eingriff umzusetzen.
-
Die Eingriffsfläche liegt auf einer Ackerfläche. Dementsprechend wurde bei
der Eingriffsermittlung die gesamte Eingriffsfläche als Acker bewertet. Die
Uferrandstreifen werden bei der Bilanzierung der Kompensationsfläche
ebenfalls als Ackerfläche bewertet.
In der Artenschutzprüfung wurden die Uferrandstreifen dem Lebensraumtyp
„Säume, Hochstauden“ zugeordnet, da für die Bestandsaufnahme der
Lebensraumtypen der aktuelle Bestand zugrunde gelegt werden muss.
Die ausgewählte Kompensationsfläche liegt auf der Ackerfläche des Vorhabensträgers und soll im räumlichen Bezug zur Eingriffsfläche hergestellt
werden..
Die derzeitig geplante Kompensationsmaßnahme ist in dieser Form und an
dieser Stelle planerisch und vom Vorhabenträger Eigentümer gewünscht.
Auf Grund des künftigen Zuschnitts des Ackers ist die wirtschaftliche Nutzung des Ackers nicht mehr möglich, so dass sich hier die Anlage der
Ausgleichsfläche anbietet. Zudem wird die von der Gemeinde Leopoldshöhe gewünschte Biotopvernetzung durch die geplante Kompensationsmaßnahme erreicht.
Der Anregung zum artenschutzrechtlichen Ausgleich
Maßnahmen im Sinne der
WRRL als Kompensation für
den Eingriff umzusetzen, wird
nicht gefolgt.
Die Kompensationsfläche liegt südwestlich des Vorhabenbereiches innerhalb der Gemarkung Schuckenbaum, Flur 2, Flurstück 8. Auf der Kompensationsfläche soll ein Feldgehölz aus lebensraumtypischen Gehölzen angelegt werden. Die Kompensationsfläche schließt im Westen an den mit
Bäumen und Sträuchern bestandenen Garten des Gutes Hovedissen an.
Das Feldgehölz wird außerdem mit den Gehölzen entlang des Heipker
Baches sowie den umliegenden Baumreihen und -gruppen vernetzt, sodass
Seite 4 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
ein Biotopverbund entsteht. Zwischen dem Garten und der Kompensationsfläche ist ein 3,5 m breiter Weg aus einer wassergebundenen Wegedecke
geplant.
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind lt. Artenschutzprüfung
nicht erforderlich. Es sind ausschließlich artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
7
Landesverband Lippe
Forstmanagement
Horn - Bad Meinberg
7.1
Anregung, angesichts der relativen Strukturarmut des ausgebauten Hovedisser
Baches die über die erforderliche Eingrünung hinausgehenden Ausgleichsmaßnahmen nicht als flächige Bepflanzung auf
einer Ackerfläche vorzusehen, sondern
entlang des Gewässers zu legen, so dass
hier etwas Raum für eine naturnähere
Entwicklung gewonnen wird.
Siehe lfd. Nr. 6.2
Der Anregung, den naturschutzrechtlichen Ausgleich
entlang des Hovedisser Baches zu legen, wird nicht gefolgt.
8.1
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
8.2
Landschaft und Naturhaushalt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
12.08.2013
8
Kreis Lippe
FG Planen und Bauen
Detmold
13.08.2013
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb
eines im Landschaftsplan „Leopoldshöhe /
Oerlinghausen-Nord“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet liegt. Mit Rechtskraft
des VB-Planes treten widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes außer Kraft. Flächen im
Bebauungsplan auf denen grünordnerische
Festsetzungen nach § 9 (1) Ziffern 20, 25a
und 25b BauGB getroffen werden, verbleiben im Landschaftsschutz.
Seite 5 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
8.2
Lt. Artenschutzprüfung gehen durch die
Planung potentielle Brutstandorte für Feldlerche und Kiebitz verloren und durch die
geplanten Gebäude können Störungen in
Form von Silhouettenwirkungen auf potentielle Brutstandorte im Umfeld des Plangebietes auszugehen.
Anregung, um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
abzuwenden sind, im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten zu schaffen
bzw. zu optimieren. Die Wirksamkeit dieser
Maßnahmen ist vor der Inanspruchnahme
der Flächen nachzuweisen. Der Verweis
der Artenschutzprüfung auf bereits bestehende Lebensräume im Umfeld ist nicht
ausreichend.
Abwägung
Beschlussvorschlag
Um eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen,
muss die Inanspruchnahme der Ackerfläche außerhalb der Brutzeit des
Kiebitzes und der Feldlerche, also zwischen dem 01. September und dem
28. Februar, erfolgen.
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich großflächige Äcker, auf denen
überwiegend (Winter-)Getreide angebaut wird. Außerdem liegen in der
Umgebung des Plangebiets viele Äcker mit Versuchsflächen. Diese Ackerflächen sind in mehrere kleine Parzellen gegliedert. Zwischen den einzelnen Parzellen befinden sich ca. 3 m breite Streifen auf denen Ackerwildkräuter wachsen, sodass diese Flächen optimalere Brutstandortbedingungen für die Feldlerche und den Kiebitz bieten als die Ackerfläche des Plangebiets. Der Kiebitz und die Feldlerche finden im Umfeld des Plangebiets
genügend, teils optimalere Brutstandorte als im Plangebiet, weshalb die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang auch weiterhin gegeben ist.
Eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie Störwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG können ausgeschlossen werden.
Der Anregung, im räumlichen
Zusammenhang neue Lebensstätten für Feldlerche und
Kiebitz zu schaffen bzw. zu
optimieren wird nicht gefolgt.
Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dieses nicht
erforderlich, da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
sowie Störwirkungen im Sinne
von § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG ausgeschlossen
werden können.
Aus diesem Grund sind keine neuen Lebensstätten zu schaffen oder zu
optimieren bzw. die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist vor der Inanspruchnahme der Flächen nachzuweisen.
8.3
Anregung, den naturschutzrechtlichen
Ausgleich auch aus wasserwirtschaftlicher
Sicht in der Talaue des Heipker Baches
festzusetzen.
8.4
Anregung, zur Minimierung des Eingriffes
in den Wasserhaushalt, die Versickerung
des Oberflächenwassers festzusetzen.
Siehe lfd. Nr. 6.2
Der Anregung zur Festsetzung
der naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahme in der
Talaue des Heipker Baches
wird nicht gefolgt.
Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist im Rahmen der
Hochbauplanung noch abzustimmen.
Seitens der Abwasserwerke der Gemeinde Leopoldshöhe wird eine Einleitung gedrosselt in die offene Vorflut des südlich des Plangebietes verlaufenden namenlosen Gewässers (Verlängerung Heipker Bach) favorisiert.
Der Anregung zur verpflichten
Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet wird nicht gefolgt.
Seite 6 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
Eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers in dem
Sondergebiet wird nicht vorgenommen. Der Umfang einer Versickerung soll
dem Entwässerungskonzept vorbehalten bleiben.
Dabei sind das auf den Dachflächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser sowie das Niederschlagswasser von den befestigten Erschließungsflächen zu berücksichtigen und ggf. dass Regenwasser und
Sickersaft getrennt zu erfassen.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wird noch ein Abwassermanagement entwickelt, das eine Versickerung von verunreinigtem Niederschlagswasser und eine ordnungsgemäße Vorreinigung von mit Ernteresten beaufschlagtem Niederschlagswasser sicherstellt.
Die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit
dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) werden mit den
zuständigen Behörden abgestimmt.
8.5
8.6
Wasserwirtschaft
Hinweis, dass im Falle einer Versickerung
oder einer Direkteinleitung in den Heipker
Bach bei der UWB rechtzeitig ein wasserrechtlicher Antrag einzureichen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Abfallwirtschaft
In die Hinweis zum VB-Plan werden Ausführungen zum Umgang mit dem
Bodenaushub gemäß den Angaben der Behörde aufgenommen.
Der Anregung zur Aufnahme
der textlichen Hinweise zum
Umgang mit dem Bodenaushub wird gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Anregung, textliche Hinweise zum Umgang mit dem Bodenaushub in den VBPlan aufzunehmen.
8.7
Der Umfang einer Versickerung
soll dem Entwässerungskonzept vorbehalten bleiben.
Technische Bauaufsicht / Brandschutz
Hinweis, dass das geplante Vorhaben nicht
mehr in das bauaufsichtliche „Vereinfachte
Genehmigungsverfahren“ fällt.
Es handelt sich um Sonderbauten für die
ein Brandschutzkonzept mit den entsprechenden nachweisen für die Feuerwehrzufahrten und die Löschwasserversorgung
vorzulegen ist.
Seite 7 von 14 Stand: 02.09.2013
9
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Lippischer Heimatbund
Detmold
9.1
Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes.
14. 08.2013
Die geplante Änderung der bisher im
Planbereich festgesetzten Flächen für die
Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Ziffer 9a
BauGB in Sonderbauflächen führt dazu,
dass wieder einmal intakte und genutzte
landwirtschaftliche Ackerfläche einer
gewerblichen Nutzung zugeführt wird.
Dies Flächeninanspruchnahme mag für
den Eigentümer aufgrund der Nähe zum
Hof und dem dort befindlichen Gewerbebetrieb nachvollziehbar sein. Tatsächlich ist dort jedoch keine privilegierte
landwirtschaftliche Nutzung sondern eine
gewerbliche Saatzucht mit den notwendigen Baulichkeiten geplant. Im Rahmen
der Begründung des gleichfalls in Aufstellung begriffenenen Bebauungsplans wird
darauf hingewiesen, dass vorgesehen
ist, diese Anlagen dann den bereits bestehenden Gewerblich tätigen Gesellschaften zuzuordnen.
Eine solche gewerbliche Nutzung gehört
nicht zwingend in den Außenbereich.
Abwägung
Beschlussvorschlag
Das Plangebiet liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die vorgesehene Den Bedenken zur Änderung
Nutzung einer Saatgutbearbeitungshalle gilt dem Grunde nach als sog.
des Flächennutzungsplanes
privilegiertes Vorhaben im Außenbereich und ist somit zurzeit an dem
wird nicht gefolgt.
Standort grundsätzlich genehmigungsfähig.
Das Gut Hovedissen beinhaltet bauliche Anlagen des Saatzuchtbetriebes
WvB (Wirtschaftsgebäude, Laborräume, Gewächshäuser, Büroräume und
Garagen), zwei Wohnhäuser sowie ein Trafohäuschen. Im Abschnitt der
Schackenburger Straße am Gut Hovedissen verläuft an der Südseite der
Straße ein Fuß- und Radweg.
Das Pflanzenzuchtunternehmen WvB ist seit über 160 Jahren im Gebiet der
heutigen Gemeinde Leopoldshöhe tätig und konzentriert sich heute auf den
Standort Hovedissen.
Da die Planung unmittelbare bauliche Maßnahmen vorbereiten und darüber
hinaus die Option einer baulichen Erweiterung bieten soll, empfiehlt sich
eine bauliche Entwicklung in West-Ost-Richtung, um stets einen
Zusammenhang der neu entstehenden baulichen Anlagen und des Gutes
Hovedissen zu gewährleisten.
Aufgrund der vorhabenbezogenen Standortanforderungen wie
unmittelbare räumliche Nähe zu dem vorhandenen Betriebsstandort,
zusammenhängende Fläche, die Erweiterungsoptionen erlaubt,
unmittelbare Anbindung an überörtliches Verkehrsnetz /
äußere Erschließung
kommen - neben dem von dem Projektträger präferierten Standort - keine
alternativen Standorte in Leopoldshöhe in Frage.
Der Standort für die Saatgutverarbeitungshalle ist unmittelbar am heutigen
Standort der WvB sowie in räumlicher Nähe zu den zum Betrieb gehörenden Anbauflächen vorzusehen.
Die erfolgte Standortwahl ist aufgrund der Gunst des in Rede stehenden
Gebietes erfolgt. Die Umsetzbarkeit des Vorhabens ist hier mit der zur
Verfügung stehenden Flächen gegeben.
Eine Berücksichtigung von Flächen in einem Umfang von rd. 3,17 ha für
das Projekt „Saatgutbearbeitungshalle“ in einem vorhandenen Siedlungsbereich ist nicht zu erkennen. Brachflächen oder andere Standorte im Sinne
einer Nachtnutzung aufgelassener landwirtschaftlicher Liegenschaften sind
ebenfalls nicht vorhanden.
Alternative Standorte im Außenbereich wären ebenfalls mit Eingriffen in
Natur und Landschaft verbunden, wobei der in Rede stehende Standort
seine Gunst aufgrund der notwendigen räumlichen Nähe zu dem Gut HoSeite 8 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
vedissen erfährt.
Für diese zukunftssichernden Investitionen reicht die gegebene Fläche der
Hofstätte in Hovedissen nicht aus. Eine Erweiterung der Hofstätte um
wenigstens 3,17 ha ist daher notwendig. Als einzig denkbare HofstättenErweiterung bietet sich die östlich der heutigen Hofstätte Hovedissen gelegene Ackerfläche „Heidland“ entlang der Schackenburger Straße an.
Eine „Aussiedlung“ in Gewerbegebiete der Gemeinde verbietet sich, weil
technisches Saatgut in enger Verbindung mit der Zuchtabteilung laufend
geprüft und aufgearbeitet werden muss (Qualitätssicherung, Sortenechtheits-Kontrolle etc.). Als Alternative wäre theoretisch auch eine totale
Verlagerung des Standortes in eine andere Region denkbar. Eine solche
Konzeptänderung zu Lasten hiesiger fachlich hochqualifizierter Arbeits- und
Ausbildungsplätze möchten die Gesellschafter der WvB vermeiden.
9.2
Bedenken, da die Ausweisung als Sonderbaufläche nicht den gesetzlichen
Planungsvorgaben entspricht. Denn eine
Ausweisung als Sonderbaufläche kommt
erst dann in Betracht, wenn das geplante
Gebiet einen wesentlichen Unterschied
zu den vorhandenen Gebietstypen ausweist; d.h. wenn ein Festsetzungsgehalt
gewollt ist, der sich keinem der normalen
Gebietstypen zuordnen lässt.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Lagerhallen, die Silos, die Stellplatzflächen und das Verwaltungsgebäude sind
typischerweise auf einer Gewerbefläche zu
realisieren.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das innerhalb eines
Gewerbegebietes ebenfalls zulässig wäre. Aufgrund der besonderen Eigenart des Vorhabens, welches keinen gewerblichen Betrieb darstellt
(wenn dieses so wäre, wäre eine Privilegierung im Außenbereich dem
Grunde nach nicht gegeben), ist die Darstellung einer Sonderbaufläche im
FNP bzw. die Festsetzung eines Sondergebietes im VB-Plan gewählt worden.
Den Bedenken bzgl. der Ausweisung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan
wird nicht gefolgt.
Unabhängig davon, dass bei dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Anwendung der Gebietstypik der BauNVO vollständig entfallen könnte, ist
es dem Plangeber unbenommen, die Gebietstypik den planerischen Zielvorstellungen entsprechend für seine Darstellungen im FNP und Festsetzungen im B-Plan zu wählen.
Hier ist kein Grund zu erkennen, warum an dem Standort eine gewerbliche
Baufläche dargestellt werden sollte, die dann die Einschränkung einer
Bindung an den vorhandene Betrieb erfahren müsste, um hier nicht ein
allgemeines Gewerbegebiet entstehen zu lassen.
Auch sind mit der Wahl der Sonderbaufläche / des Sondergebietes keine
planerischen Nachteile für angrenzende Gebiete (im Sinne eines Etikettenschwindels) zu erkennen.
9.3
Bedenken aufgrund der Bedeutung der
Fläche als Teil des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 2 des Kreises Lippe.
Dieser Bereich ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Da die geplante Nut-
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens u.a. unter- und miteinander abzuwägende Belange sind:
Belange des "Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs-
Den Bedenken bzgl. der Inanspruchnahme von Fläche eines
Landschaftsschutzgebietes
wird nicht gefolgt.
Seite 9 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
zung ohne Weiteres auch in einem Gewerbegebiet zulässig ist, besteht keine Notwendigkeit, zur Ausweisung einer Sonderbaufläche und der Aufhebung des Landschaftsschutzes. Der Verzicht auf die
festgeschriebenen Schutzziele und Entwicklungsziele in diesem Bereich sowie die
unwiederbringliche Nutzung und der weitere Verlust landwirtschaftlicher Fläche, kann
die Planung nicht rechtfertigen.
Abwägung
Beschlussvorschlag
gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt" gemäß
§ 1 (6) Ziffer 7, Buchstaben a) und c) BauGB
Belange der „Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur,
der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erhaltung, Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen“ gemäß § 1 (6) Ziffer 8, Buchstaben a), b) und c) BauGB
In der Gesamtabwägung ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Planung
nicht erheblich sind,
kompensier- und ausgleichbar sind,
keine Schutzansprüche im Sinne des Umwelt-, Landschafts-, Immissions- und Nachbarschutzes derart berührt werden, dass sie der Bauleitplanung entgegenstehen würden.
Mit dem Instrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird sichergestellt, dass nur das Vorhaben der Betriebsentwicklung und erweiterung planungsrechtlich zulässig wird.
Als Ergebnis der Gesamtabwägung ist die vorgesehene Planung trotz der
Reduzierung der landwirtschaftlichen Fläche zugunsten einer gewerblichen
Nutzung mit den privaten wirtschaftlichen und öffentlichen nachbar- und
umweltschützenden Anforderungen vereinbar.
Insbesondere sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, die Bedürfnisse der Bevölkerung, die Fortentwicklung
des vorhandenen Standortes sowie die Belange des Umweltschutzes im
Rahmen der Planung miteinander abgewogen worden, mit dem Ergebnis,
dass die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Fläche für einen in der
Landwirtschaft tätigen Betrieb vertretbar ist.
10
Lippischer Heimatbund
Detmold
14. 08.2013
10.1
Bedenken gegen die Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die geplante Änderung der bisherigen
landwirtschaftlich genutzten Fläche, also
dem geschützten Außenbereich, in sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO führt dazu, dass wieder eirunal intakte
und genutzte landwirtschaftliche Ackerflächen einer gewerblichen Nutzung zugeführt
werden. Diese Flächeninanspruchnahme
Siehe lfd. Nr. 9.1
Den Bedenken zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird nicht
gefolgt.
Seite 10 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
mag für den Eigentümer aufgrund der Nähe
zum Hof und dem dort befindlichen Gewerbebetrieb nachvollziehbar sein. Tatsächlich ist jedoch keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung sondern eine gewerbliche Saatzucht mit den notwendigen Baulichkeiten im Außenbereich geplant. Im
Rahmen der Begründung wird darauf
hingewiesen, dass vorgesehen ist, diese
Anlagen den bereits bestehenden gewerblich tätigen Gesellschaften zuzuordnen.
Eine solche gewerbliche Nutzung gehört
nicht zwingend in den Außenbereich, insbesondere handelt es sich nicht um eine
privilegierte Nutzung im Außenbereich.
10.2
Bedenken gegen die Ausweisung als
sonstiges Sondergebiet nach § 11
BauNVO entspricht nicht den gesetzlichen Planungsvorgaben. Denn eine
Ausweisung als Sonderbaugebiet kommt
erst dann in Betracht, wenn das geplante
Gebiet einen wesentlichen Unterschied
zu den vorhandenen Gebietstypen der
BauNVO ausweist; d.h. wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der normalen Gebietstypen zuordnen lässt.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Lagerhallen, die Silos, die Stellplatzflächen und das Verwaltungsgebäude sind typischerweise in einem Gewerbegebiet zu realisieren.
Siehe lfd. Nr. 9.2
10.3
Bedenken, da die Planung gegen die
gesetzliche Vorgabe verstößt, die in den
unterschiedlichen Baugesetzen ihren
Niederschlag gefunden hat, nämlich der
Vorgabe:" der Stärkung der Innenentwicklung". Danach soll die weitere Flächeninanspruchnahme bisher landwirtschaftlich
genutzter Flächen verringert oder sogar
Aufgrund der vorhabenbezogenen Standortanforderungen wie
Den Bedenken bzgl. der Inanunmittelbare räumliche Nähe zu dem vorhandenen Be- spruchnahme landwirtschaftlitriebsstandort,
cher Fläche wird nicht gefolgt.
zusammenhängende Fläche, die Erweiterungsoptionen erlaubt,
unmittelbare Anbindung an überörtliches Verkehrsnetz /
äußere Erschließung
kommen - neben dem von dem Projektträger präferierten Standort - keine
Den Bedenken bzgl. der Festsetzung eines Sondergebietes
im VB-Plan wird nicht gefolgt.
Seite 11 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
verhindert werden.
Die vorliegenden Planung verstößt dagegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf §
1 Abs. 5 und 8 BauGB und die Vorgaben
des § la Abs. 2 BauGB. Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ist zu begrenzen.
alternativen Standorte in Leopoldshöhe in Frage.
Der Standort für die Saatgutverarbeitungshalle ist unmittelbar am heutigen
Standort der WvB sowie in räumlicher Nähe zu den zum Betrieb gehörenden Anbauflächen vorzusehen.
10.4
Bedenken aufgrund der Bedeutung der
Fläche als Teil des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 2 des Kreises Lippe.
Dieser Bereich ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Da die geplante Nutzung ohne Weiteres auch in einem Gewerbegebiet zulässig ist, besteht keinen Notwendigkeit, zur Ausweisung einer Sonderbaufläche und der Aufhebung des Landschaftsschutzes. Der Verzicht auf die
festgeschriebenen Schutzziele und Entwicklungsziele in diesem Bereich sowie die
unwiederbringliche Nutzung und der weitere Verlust landwirtschaftlicher Fläche, kann
die Planung nicht rechtfertigen.
Siehe lfd. Nr. 9.3
Den Bedenken bzgl. der Inanspruchnahme von Fläche eines
Landschaftsschutzgebietes
wird nicht gefolgt.
10.5
Bedenken, da aufgrund der Ausweisung
als Sondergebiet die abweichende Bauweise möglich ist, die zu einem massiven
Eingriff in das Landschaftsbild führt. Die
baugestalterischen Festsetzungen entsprechen nicht den vorhandenen Gebäuden des Nachbargrundstückes. Inwieweit § 9 Abs. 3 Denkmalschutz- gesetz (Umgebungsbebauung) beachtet
wird, wird nicht dargestellt. Ob tatsächlich
nur das Fachwerkbaus des Vorwerks
oder nicht auch weitere Gebäude der
Hofanlage unter Denkmalschutz stehen
oder als Denkmal eingetragen müssten,
muss hinterfragt werden. Eine Abwägung
fehlt bisher.
Mit der festgesetzten Bauweise und der zulässigen Gebäudehöhe wird den
durch die beabsichtigte Nutzung notwendigen baulichen Ausprägungen
entsprochen.
Es handelt sich um ein Sonderbauvorhaben, welches die festgesetzte
maximal zulässige Kubatur benötigt.
Die durch den Bau der Gebäude und des Silos entstehenden Sichtbeziehungen können teilweise durch die randlichen Bepflanzungen des Plangebietes aufgehoben werden.
Den Bedenken bzgl. der abweichenden Bauweise und den
Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird nicht gefolgt.
Belange des Denkmalschutzes bzw. ein Widerspruch zu dem in der Begründung zum VB-Plan festgestellten Belangen des Denkmalschutzes sind
durch die im Verfahren hierzu zu beteiligenden Behörden nicht vorgetragen
worden.
Seite 12 von 14 Stand: 02.09.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
10.6
Äußerung
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Bedenken, da die große Zahl an Stellplätzen Sicherungsmaßnahmen für den
Bodenschutz (auslaufendes Öl etc.)
verlangt, der Verbleib des Niederschlagwassers, die Nähe zum Gewässer Heipker Bach, der Landschaftsschutz nicht
ausreichend gewürdigt werden.
Abwägung
Beschlussvorschlag
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wird noch ein Abwassermanagement entwickelt, das eine Versickerung von verunreinigtem Niederschlagswasser und eine ordnungsgemäße Vorreinigung von mit Ernteresten beaufschlagtem Niederschlagswasser sicherstellt.
Die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit
dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) werden mit den
zuständigen Behörden abgestimmt.
Den Bedenken zu den Stellplätzen, der Auseinandersetzung mit dem Boden- , Gewässer und dem Landschaftsschutz wird nicht gefolgt.
Im Umweltbericht sind die Schutzgüter Landschaft, Boden und Gewässer
ausreichend gewürdigt worden.
11
Gemeindesportverband
Leopoldshöhe
11.1
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
12.1
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
13.1
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
14.1
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
15.1
Bedenken bzgl. der eingetragenen Sichtfelder der Zu- / Abfahrt zur Landesstraße
968 von 110 m - Schenkellänge; aufgrund
der möglichen Geschwindigkeit auf der
Straße ist eine Schenkellänge von 200 m
zu berücksichtigen
In der Planzeichnung zum Entwurf werden die Schenkellängen von 200 m
berücksichtigt.
Den Bedenken bzgl. der Sichtfelder wird gefolgt.
18.07.2013
12
Wolfgang Tomiak
Ehrenamtlicher Seniorenund Behindertenbeauftragter der Gemeinde Leopoldshöhe
22.07.2013
13
Stadt Oerlinghausen
24.07.2013 (telefonisch)
14
Stadt Bielefeld
08.08.2013 (telefonisch)
15
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
RNL OWL
Bielefeld
15.08.2013
Seite 13 von 14 Stand: 02.09.2013
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahmen der Fachbereiche im Hause
Einwender;
Datum der Einwendung
Lfd. Nr.
Lfd. Nr.
C)
Fachbereich I
Stellungnahmen
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Hinweis, dass das Regenwasser in den
südöstlich verlaufenden Bachlauf, mit
entsprechender Vorschaltung, zur Einleitung zu bringen ist.
Für die Feuerwehr bzw. für das Löschwasser ist eine entsprechende Rückhaltung
vorzusehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
23.07.2013
2
Fachbereich II
Bürgerservice / Ordnung /
Soziales
2.1
23.07.2013
Abwasserwerk
12.08.2013
Innerhalb des Plangebietes ist eine vorhabenbezogene Rückhaltung des
Niederschlagswassers vorzusehen, sodass hier ggf. verbunden mit einer
Brauchwassernutzung das überschüssige Regenwasser in Zisternen auch
zur Löschwasserbevorratung gesammelt werden kann.
Seite 14 von 14 Stand: 02.09.2013