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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussempfehlung über den Jahresabschluss 2012 gem. § 96 GO NRW i.V.m. § 37 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
25.10.13, 21:15
Aktualisiert
25.10.13, 21:15
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussempfehlung über den Jahresabschluss 2012 gem. § 96 GO NRW i.V.m. § 37 GemHVO NRW)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 96/2013 zur Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB I Innerer Service / Personal / Finanzen Auskunft erteilt: Herr Lange Telefon: 05208 / 991-100 Datum: 25. Oktober 2013 Beratung und Beschlussempfehlung über den Jahresabschluss 2012 gem. § 96 GO NRW i.V.m. § 37 GemHVO NRW Beratungsfolge Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss Termin 14.11.2013 Haupt- und Finanzausschuss 14.11.2013 Rat 19.12.2013 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Jahresabschluss des Kernhaushaltes für das Haushaltsjahr 2012 liegt vor und die Prüfung durch die BPW Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Bünde ist abgeschlossen. Danach schließt die Ergebnisrechnung des Kernhaushaltes im Jahr 2012 mit einem Fehlbetrag von 820.523,72 € ab. Nähere Einzelheiten zum Jahresabschluss werden durch den Bericht der BPW Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläutert. Kopien der Bilanz und der Ergebnis- und Finanzrechnung werden der Einladung als Anlage beigefügt. Der vollständige Jahresabschluss 2012 wird zeitnah in das Ratsinformationssystem eingestellt und kann dort eingesehen werden. Beschlussvorschlag: Der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe 1) den geprüften Jahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht für das Haushaltsjahr 2012 festzustellen und 2) dem Bürgermeister uneingeschränkt Entlastung zu erteilen und 3) den Jahresfehlbetrag in Höhe von 820.523,72 € auf neue Rechnung vorzutragen und später mit der in der Bilanz ausgewiesenen allg. Rücklage in Höhe von 19.991.059,86 € zu verrechnen. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage durch den vorstehenden Betrag beträgt 4,10%. Hierdurch bleiben die Vorschriften des § 76 GO NRW über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unberührt. In Vertretung Lange