Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
50 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
15.11.13, 21:16
Aktualisiert
15.11.13, 21:16
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Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Anlage 7 „Vorschläge zur Abwägung“
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
Während der frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit in der Zeit vom 01. Oktober
bis 04. November 2013 einschließlich sind
keine Stellungnahmen vorgetragen worden.
lfd. Nr.
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
B) Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
1
Ericsson Services GmbH
Backnang
07.10.2013
1.1
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Abwägung
Keine Abwägung erforderlich.
Beschlussvorschlag
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Westnetz GmbH (RWE
Deutschland AG)
Münster
16.10.2013
Stadtwerke Bielefeld GmbH
01.10.2013
Unitymedia NRW GmbH
Kassel
15.10.2013
Landesbetrieb Wald und
Holz
Regionalforstamt OWL
Seite 1 von 10 Stand: 07.10.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
2.1
Hinweis, dass Ausgleichspflanzungen im
Schutzbereich der der Baubeschränkungszone der 220-kV-Leitung vorgesehen sind.
Bei der Auswahl der Büsche und Bäume ist
deren Endwuchshöhe zu berücksichtigen,
um später dadurch erforderlich werdende
Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheitsabstände zu den Leiterseilen zu
vermeiden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Bedenken bzgl. Immissionsschutz
(Störfallbetriebliche Aufsicht), kommunales
Abwasser, Agrarstruktur und allgemeiner
Landeskultur.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Abwägung
Beschlussvorschlag
Bielefeld
(zur Änderung des Flächennutzungsplanes)
08.10.2013
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Münster
14.10.2013
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
RNL OWL
Bielefeld
24.10.2013
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
04.11.2013
2
Netz Veltheim GmbH
Porta Westfalica
31.10.2013
3
Bezirksregierung Detmold
Dez. 33
18.10.2013
3
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Der Belang ist im Durchführungsvertrag berücksichtigt.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Maßnahmen mit der E.ON Westfalen Weser AG - Technik Mitte - Goethestraße 9, 31840 Hessisch-Oldendorf
als Eigentümer der 30kV-Mittelspannungsfreileitung sowie der Netz
Veltheim GmbH, Möllberger Straße 387, 32457 Porta Westfalica als Eigentümer der 220kV-Leitung A01/A02 Veltheim - Bielefeld-Ost / Bechterdissen
oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Höhe des Bewuchses innerhalb der Schutzstreifen der Leitung vor Beginn abzustimmen.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Hinweis, dass aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine Stellungnahme abgegeben
werden konnte, da Aussagen zur Abwasserbeseitigung nicht vorlagen.
Seite 2 von 10 Stand: 07.10.2013
4
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Kreis Lippe
FG Planen und Bauen
Detmold
4.1
Keine grundsätzlichen Bedenken.
4.2
21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Mit Rechtskraft des VB-Planes treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Flächen im Bebauungsplan auf denen grünordnerische Festsetzungen nach § 9 (1) Ziffern 20,
25a und 25b BauGB getroffen werden, verbleiben im Landschaftsschutz.
Der Anregung zur Rücknahme
der Darstellung der Sonderbaufläche in dem vom Landschaftsschutz betroffenen Bereiches
wird gefolgt.
31.10.2013
Anregung, die Darstellung von Sonderbaufläche innerhalb der im B-Plan als Grünfläche / Anpflanzungsfläche berücksichtigten
Bereiches, welcher weiterhin unter Landschaftsschutz steht, zurückzunehmen.
Die betroffene Anpflanzungsfläche gehört zu dem Grundstück des Vorhabens „Saatgutbearbeitungshalle“.
Im Flächennutzungsplan wird für die Anpflanzungsflächen im Gegensatz zu
den naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen keine Darstellung als Grünfläche vorgenommen.
Im vorliegenden Fall bekommt der betroffene Bereich die Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“, damit deutlich wird, dass es sich hier nicht
um eine Baufläche handelt.
4.3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Landschaft und Naturhaushalt
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen
gegenüber der o. g. Planung erhebliche
Bedenken.
Lt. Artenschutzprüfung gehen durch die
Planung potentielle Brutstandorte für
Feldlerche und Kiebitz verloren, die nicht
ersetzt werden. Durch die Gestaltung der
Kompensationsfläche als Feldgehölz wird
der Lebensraum für Bodenbrüter zusätzlich
dezimiert. Um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
abzuwenden, sind im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten zu schaffen
bzw. zu optimieren.
Anregung:
Innerhalb der Kompensationsfläche werden die Pflanzmaßnahmen so
vorgesehen, dass dem Anspruch der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Lippe bzgl. der Zielsetzung, im räumlichen Zusammenhang neue
Lebensstätten für Feldlerche und Kiebitz zu schaffen bzw. zu optimieren,
entsprochen wird.
Der Anregung, im räumlichen
Zusammenhang neue Lebensstätten für Feldlerche und
Kiebitz zu schaffen bzw. zu
optimieren, wird gefolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach der artenschutzrechtlichen Prüfung
dieses fachlich nicht erforderlich ist, da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie Störwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen werden
können.
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich großflächige Äcker, auf denen
überwiegend (Winter-)Getreide angebaut wird. Außerdem liegen in der
Umgebung des Plangebiets viele Äcker mit Versuchsflächen. Diese Ackerflächen sind in mehrere kleine Parzellen gegliedert. Zwischen den einzelnen Parzellen befinden sich ca. 3 m breite Streifen auf denen AckerwildSeite 3 von 10 Stand: 07.10.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
Vor diesem Hintergrund die Gestaltung der
Kompensationsflächen so vorzusehen,
dass hier Lebensraum für Bodenbrüter
geschaffen bzw. optimiert werden. Die 29
m breite Eingrünung bitte ich auf eine
3reihige Heckenpflanzung mit Überhältern
zu reduzieren und die freiwerdenden Biotopwertpunkte in die Optimierung von
Offenlandlebensräumen einzubringen.
kräuter wachsen, sodass diese Flächen optimalere Brutstandortbedingungen für die Feldlerche und den Kiebitz bieten als die Ackerfläche des Plangebiets. Der Kiebitz und die Feldlerche finden im Umfeld des Plangebiets
genügend, teils optimalere Brutstandorte als im Plangebiet, weshalb die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang auch weiterhin gegeben ist.
Die Anpassung dieser Maßnahmen hat keine Auswirkung auf die Lage und
die Dimensionierung der Kompensationsfläche. Ebenso bleibt das Ziel, die
Kompensationsmaßnahme zum Zwecke der Biotopvernetzung eine Integration in die Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“
(u.a. Kopfweidenpflanzung entlang dem Heipker Bach zufließenden Gewässers) zu ermöglichen, davon unberührt.
4.4
Anregung, entlang der Schackenburger
Straße statt einer Heckenpflanzung eine
Baumreihe vorzusehen.
Der Belang ist im Durchführungsvertrag berücksichtigt.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ festgesetzte Fläche südlich der Schackenburger Straße mit heimischen standortgerechten Bäumen entsprechend des Baufortschrittes / Fertigstellung des
Bauvorhabens (Erster bzw. zweiter Bauabschnitt) zu bepflanzen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Anpflanzung auf der Grundlage
des Grünflächenplanes vorzunehmen.
Die Pflanzlisten zur Strauch- und Baumpflanzung des Umweltberichtes sind
bzgl. der Art und Qualität der Bepflanzung zu berücksichtigen.
Der Anregung zur Berücksichtigung von Baumpflanzungen an
der Schackenburger Straße
innerhalb des Vorhabenbereiches
wird gefolgt.
4.5
Anregung, zur Minimierung des Eingriffs in
den Wasserhaushalt die Versickerung des
Oberflächenwassers vorzusehen und
Aussagen hierzu im Umweltbericht zu
treffen.
Die lehmhaltigen Böden im Gemeindegebiet sind dem Grunde nach nicht
geeignet, das gesamte Niederschlagswasser zu versickern. Auf diesen
Umstand hin ist das Entwässerungskonzept für das Vorhaben abzustimmen.
Der Anregung zur verpflichten
Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet wird nicht gefolgt.
Seitens der Abwasserwerke der Gemeinde Leopoldshöhe wird eine Einleitung gedrosselt in die offene Vorflut des südlich des Plangebietes verlaufenden namenlosen Gewässers (Verlängerung Heipker Bach) favorisiert.
Eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers in dem
Sondergebiet wird nicht vorgenommen.
Dabei sind das auf den Dachflächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser sowie das Niederschlagswasser von den befestigten Erschließungsflächen zu berücksichtigen und ggf. dass Regenwasser und
Sickersaft getrennt zu erfassen.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden ein AbwassermanageSeite 4 von 10 Stand: 07.10.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
ment entwickelt und die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) mit den zuständigen Behörden abgestimmt.
4.6
Anregung, die als Ausgleich für die Verlegung eines Wirtschaftsweges vorgesehene
Baumpflanzung im Bebauungsplan zu
berücksichtigen und nach § 9 (1) Nr. 25
BauGB festzusetzen.
4.7
Wasserwirtschaft
Hinweis, dass ein Antrag für eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vorliegt, aus
denen hervorgeht, dass Anlagenbestandteile zur Klärung und Rückhaltung von
Niederschlagswasser vorgesehen sind.
Anregung, diese Anlagen im Bebauungsplan als Flächen für die Wasserwirtschaft
und Abwasserbeseitigung auszuweisen.
Hinweis, dass im Falle einer beabsichtigten
Versickerung die Fähigkeit des Bodens
nachzuweisen ist.
5
Lippischer Heimatbund
Detmold
5.1
02.11.2013
5.2
Die Verlegung des Wirtschaftsweges ist ein gesondertes, abgeschlossenes
Verfahren und steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Saatgutbearbeitungshalle".
Auf Grund des überwiegend geringen Abstandes zwischen der Plangebietsgrenze und der Baugrenze (ca. 5-8 m) sowie den Darstellungen des
Vorhaben- und Erschließungsplans besteht ohnehin keine Möglichkeit die
Baumreihe, die als Kompensation für den geplanten Weg gepflanzt werden
soll, innerhalb des Plangebiets festzusetzen.
Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich ausschließlich um Vorhabenbezogene bauliche Anlagen, die innerhalb des Vorhabengebietes ausnahmslos zulässig sind. Dieses schließt nach den Festsetzungen auch sog.
Nebenanlagen der Entwässerung ein.
Eine Festsetzung als Flächen für die Wasserwirtschaft und Abwasserbeseitigung käme nur dann in Frage, wenn diese Anlagen einen Nutzungszweck
über den Vorhabenbereich hinaus hätten.
Der Anregung, die als Ausgleich
für die Verlegung eines Wirtschaftsweges vorgesehene
Baumpflanzung im Bebauungsplan zu berücksichtigen und nach
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB festzusetzen, wird nicht gefolgt.
Der Anregung zur Festsetzung
der Entwässerungsanlagen / flächen als Flächen für die Wasserwirtschaft und Abwasserbeseitigung wird nicht gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Hinweis, dass dem Vorhaben dem Grunde
nach keine Privilegierung im Außenbereich
unterstellt werden kann.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage
der Kompensationsfläche (Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL),
da eine Dreieckfläche zwischen dem Vorhabenbereich und der Kompensationsfläche verbleibt, die nicht landwirtschaftlich
beackert werden kann.
Die Lage der Kompensationsfläche ist verlegt worden, um sie in einem
möglichen Zusammenhang mit der Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ (u.a. Kopfweidenpflanzung entlang dem Heipker
Bach zufließenden Gewässers) zum Zwecke der Biotopvernetzung in Verbindung zu bringen. Die Kompensationsfläche greift nicht in den Uferbereich des Gewässers ein. Die Belange der WRRL können weiter berück-
Den Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage der Kompensationsfläche wird nicht gefolgt.
Seite 5 von 10 Stand: 07.10.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
sichtigt werden.
Zudem ist die Fläche auf Wunsch des Grundstückseigentümers so geschnitten, dass auf der nördlich angrenzenden Fläche weiterhin Ackerbau
möglich ist.
10
Lippischer Heimatbund
Detmold
5.3
Bedenken bzgl. der Wegeführung westlich
der Kompensationsfläche, die als nicht
notwendig erachtet wird.
Der Weg wird als Ersatz für einen Wirtschaftsweg mit wassergebundener
Decke vorgesehen und ist zwingend notwendig für den Rübentransport.
Die Verlegung des Wirtschaftsweges ist ein gesondertes, abgeschlossenes
Verfahren und steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Saatgutbearbeitungshalle".
Den Bedenken bzgl. der Wegeführung wird nicht gefolgt, auch
weil der Belang nicht FNPrelevant ist.
5.4
Hinweis, dass bei der Entwässerung die
Topografie ebenso zu berücksichtigen ist
wie die Gefahr von Ölunfällen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
5.5
Hinweis, dass der Gartenteich auf dem
Nachbargrundstück trocken fällt und daher
nicht zur Löschwasserversorgung zur
Verfügung steht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Das geplante Vorhaben fällt nicht mehr in das bauaufsichtliche „Vereinfachte Genehmigungsverfahren“.
Es handelt sich um Sonderbauten für die ein Brandschutzkonzept mit den
entsprechenden Nachweisen für die Feuerwehrzufahrten und die Löschwasserversorgung vorzulegen ist.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
6.1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan:
Hinweis, dass dem Vorhaben dem Grunde
nach keine Privilegierung im Außenbereich
unterstellt werden kann.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage
der Kompensationsfläche (Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL),
da eine Dreieckfläche zwischen dem Vorhabenbereich und der Kompensationsfläche verbleibt, die nicht landwirtschaftlich
beackert werden kann.
Die Lage der Kompensationsfläche ist verlegt worden, um sie in einem
möglichen Zusammenhang mit der Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ (u.a. Kopfweidenpflanzung entlang dem Heipker
Bach zufließenden Gewässers) zum Zwecke der Biotopvernetzung in Verbindung zu bringen. Die Kompensationsfläche greift nicht in den Uferbereich des Gewässers ein. Die Belange der WRRL können weiter berücksichtigt werden.
Zudem ist die Fläche auf Wunsch des Grundstückseigentümers so geschnitten, dass auf der nördlich angrenzenden Fläche weiterhin Ackerbau
Den Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage der Kompensationsfläche wird nicht gefolgt.
02.11.2013
6.2
Seite 6 von 10 Stand: 07.10.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
möglich ist.
6.3
Bedenken bzgl. des Eingriffes in das
Landschaftsbild und der mit dem Vorhaben
verbundenen Bodenbewegungen / Angleichung der Topografie sowie einer fehlenden Kompensation dieses Eingriffes.
Bedenken, dass die geplante bauliche
Ausprägung nicht der vorhandenen Nachbarbebauung entspricht.
Bedenken, dass die festgesetzten Baugrenzen zukünftig überschritten werden,
was ausgeschlossen werden sollte.
Die Verwirklichung des Vorhabens macht die Nivellierung des Bodens
Die Bedenken bzgl. der Eingriffe
notwendig. Gleichzeitig ist mit dem Vorhaben ein notwendiges Volumen mit in das Landschaftsbild werden
entsprechender Höhe der baulichen Anlage verbunden, die ohne Zweifel für zur Kenntnis genommen.
den Landschaftsraum einen Eingriff bedeutet. Dieser soll weitestgehend
durch die geplante Anpflanzung an dem Vorhabenstandort kompensiert
werden.
Die Baugrenzen können - ohne dass hierfür eine Änderung eines Bebauungsplanes notwendig wird - generell geringfügig überschritten werden.
Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die überbaubaren Grundstücksflächen maßlos erweitert werden können.
6.4
Bedenken bzgl. der Wegeführung westlich
der Kompensationsfläche, die als nicht
notwendig erachtet wird.
Der Weg wird als Ersatz für einen Wirtschaftsweg mit wassergebundener
Decke vorgesehen und ist zwingend notwendig für den Rübentransport.
Die Verlegung des Wirtschaftsweges ist ein gesondertes, abgeschlossenes
Verfahren und steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Saatgutbearbeitungshalle".
6.5
Bedenken bzgl. der Grünpflanzung auf
Zeit, da bei einem Umsetzen der Grünpflanzung Auswirkungen auf die dann dort
befindlichen Tiere erwartet wird.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich - entsprechend der Darstellung im
Den Bedenken bzgl. der GrünVorhaben- und Erschließungsplan -, eine mindestens 10,00 m breite Fläche pflanzung auf Zeit wird nicht
zum Anpflanzen für den räumlichen Abschluss des Vorhabens im Osten mit gefolgt.
einer standortgerechten 3-reihigen Sträucherhecke durchgehend vom
nördlichen bis zum südlichen Rand des Vorhabenbereiches zu bepflanzen.
Den Bedenken bzgl. der Wegeführung wird nicht gefolgt, auch
weil der Belang nicht FNPrelevant ist.
Sofern es zu einer Erweiterung des Vorhabens nach Osten (Zweiter Bauabschnitt) kommt, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die Begrünungsmaßnahme auf der im vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 08/001
„Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ im Osten des Plangebietes
festgesetzten Fläche zum Anpflanzen mit heimischen standortgerechten
Sträuchern und Bäumen durchgehend vom nördlichen bis zum südlichen
Rand vorzunehmen und dieser Verpflichtung spätestens 3 Monate nach
Fertigstellung des Bauvorhabens nachzukommen. Sollte zuvor eine Bepflanzung am Rand des Ersten Bauabschnittes erfolgt sein, kann diese
entfernt werden.
Falls es zu einem Umsetzen Entfernen der Grünpflanzung kommt, hat
dieses, wie bei jeder anderen Rodung / Wegnahme von Gehölzen unter
Seite 7 von 10 Stand: 07.10.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
den einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
6.6
Hinweis, dass die Löschwasserversorgung
zu klären ist und die Stell- und Verkehrsflächen als versickerungsoffene Systeme
herzustellen sind und darauf zu achten ist,
dass es bei den anfallenden Niederschlagswassermengen nicht zu schwallartigen Einleitungen in den Oberwasserkörper kommt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Die lehmhaltigen Böden im Gemeindegebiet sind dem Grunde nach nicht
geeignet, das gesamte Niederschlagswasser zu versickern. Auf diesen
Umstand hin ist das Entwässerungskonzept für das Vorhaben abzustimmen.
Seitens der Abwasserwerke der Gemeinde Leopoldshöhe wird eine Einleitung gedrosselt in die offene Vorflut des südlich des Plangebietes verlaufenden namenlosen Gewässers (Verlängerung Heipker Bach) favorisiert.
Eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers in dem
Sondergebiet wird nicht vorgenommen.
Dabei sind das auf den Dachflächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser sowie das Niederschlagswasser von den befestigten Erschließungsflächen zu berücksichtigen und ggf. dass Regenwasser und
Sickersaft getrennt zu erfassen.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden ein Abwassermanagement entwickelt und die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) mit den zuständigen Behörden abgestimmt.
6.7
Hinweis, dass bei der Entwässerung die
Topografie ebenso zu berücksichtigen ist
wie die Gefahr von Ölunfällen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
6.8
Anregung, die Pflege und die Anzahl der
Pflanzungen bei den Pflanzflächen und der
Kompensationsfläche festzulegen.
Der Belang ist im Durchführungsvertrag berücksichtigt.
Es wird ein Grünflächenplan erstellt, mit Angaben zu Größe, Umfang,
Qualität und Pflanzschema der einzelnen Anpflanzungen im Vorhabenbereich.
Der Anregung, die Pflege und
die Anzahl der Pflanzungen bei
den Pflanzflächen und der Kompensationsfläche festzulegen,
wird gefolgt.
Die Pflanzlisten zur Strauch- und Baumpflanzung des Umweltberichtes sind
bzgl. der Art und Qualität der Bepflanzung zu berücksichtigen.
6.9
Hinweis, dass die Planung aufgrund der
Auswirkungen der Bodenaufschüttungen
und die damit verbundenen Auswirkungen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Seite 8 von 10 Stand: 07.10.2013
Einwender;
Datum der Einwendung
lfd. Nr.
lfd. Nr.
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Abwägung
Beschlussvorschlag
Abwägung
Beschlussvorschlag
auf das Landschaftsbild abgelehnt wird.
Stellungnahmen der Fachbereiche im Hause
Einwender;
Datum der Einwendung
Lfd. Nr.
Lfd. Nr.
C)
1
Fachbereich I
1.1
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
2
Fachbereich II
Bürgerservice / Ordnung /
Soziales
2.1
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
3
Abwasserwerk
Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu
vertretender Belang wird nicht betroffen.
Keine Abwägung erforderlich.
Kein Beschlussvorschlag zu
formulieren.
Stellungnahme
(in inhaltlicher Zusammenfassung)
Ergänzungsvorschlag der Verwaltung:
In der Festsetzungsschablone der Planzeichnung ist im SO 1 eine maximal zulässige Traufhöhe (TH) von 5,50 m festgesetzt.
In der Legende / den textlichen Festsetzungen des Planentwurfes fehlt die entsprechende Bestimmung zu dieser Festsetzung.
Dieses soll in der Satzungsfassung nachgeholt werden.
Die textliche Festsetzung wird daher redaktionell ergänzt:
Die maximal zulässige Traufhöhe (TH) wird vom unteren Bezugspunkt bis zur Schnittlinie der Außenflächen der Außenwand mit der Dachhaut
gemessen.
Seite 9 von 10 Stand: 07.10.2013
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Stattgabe der Anregungen sowie der Ergänzungsvorschlag der Verwaltung berührt die Grundzüge der Planung nicht.
Die Auswirkungen der Stattgabe berühren ausschließlich Belange innerhalb des Plangebietes und betreffen ausschließlich die darin liegenden
Flurstücke.
Eine erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB ist nicht notwendig.
Seite 10 von 10 Stand: 07.10.2013