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Beschlussvorlage (Anlage 7 Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
50 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
15.11.13, 21:16
Aktualisiert
15.11.13, 21:16

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Anlage 7 „Vorschläge zur Abwägung“ Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag Während der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 01. Oktober bis 04. November 2013 einschließlich sind keine Stellungnahmen vorgetragen worden. lfd. Nr. Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. B) Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange 1 Ericsson Services GmbH Backnang 07.10.2013 1.1 Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Abwägung Keine Abwägung erforderlich. Beschlussvorschlag Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Westnetz GmbH (RWE Deutschland AG) Münster 16.10.2013 Stadtwerke Bielefeld GmbH 01.10.2013 Unitymedia NRW GmbH Kassel 15.10.2013 Landesbetrieb Wald und Holz Regionalforstamt OWL Seite 1 von 10 Stand: 07.10.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) 2.1 Hinweis, dass Ausgleichspflanzungen im Schutzbereich der der Baubeschränkungszone der 220-kV-Leitung vorgesehen sind. Bei der Auswahl der Büsche und Bäume ist deren Endwuchshöhe zu berücksichtigen, um später dadurch erforderlich werdende Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheitsabstände zu den Leiterseilen zu vermeiden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Keine Bedenken bzgl. Immissionsschutz (Störfallbetriebliche Aufsicht), kommunales Abwasser, Agrarstruktur und allgemeiner Landeskultur. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Abwägung Beschlussvorschlag Bielefeld (zur Änderung des Flächennutzungsplanes) 08.10.2013 Deutsche Telekom Technik GmbH Münster 14.10.2013 Landesbetrieb Straßenbau NRW RNL OWL Bielefeld 24.10.2013 Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold 04.11.2013 2 Netz Veltheim GmbH Porta Westfalica 31.10.2013 3 Bezirksregierung Detmold Dez. 33 18.10.2013 3 Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Der Belang ist im Durchführungsvertrag berücksichtigt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Maßnahmen mit der E.ON Westfalen Weser AG - Technik Mitte - Goethestraße 9, 31840 Hessisch-Oldendorf als Eigentümer der 30kV-Mittelspannungsfreileitung sowie der Netz Veltheim GmbH, Möllberger Straße 387, 32457 Porta Westfalica als Eigentümer der 220kV-Leitung A01/A02 Veltheim - Bielefeld-Ost / Bechterdissen oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Höhe des Bewuchses innerhalb der Schutzstreifen der Leitung vor Beginn abzustimmen. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Hinweis, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden konnte, da Aussagen zur Abwasserbeseitigung nicht vorlagen. Seite 2 von 10 Stand: 07.10.2013 4 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Kreis Lippe FG Planen und Bauen Detmold 4.1 Keine grundsätzlichen Bedenken. 4.2 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Mit Rechtskraft des VB-Planes treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Flächen im Bebauungsplan auf denen grünordnerische Festsetzungen nach § 9 (1) Ziffern 20, 25a und 25b BauGB getroffen werden, verbleiben im Landschaftsschutz. Der Anregung zur Rücknahme der Darstellung der Sonderbaufläche in dem vom Landschaftsschutz betroffenen Bereiches wird gefolgt. 31.10.2013 Anregung, die Darstellung von Sonderbaufläche innerhalb der im B-Plan als Grünfläche / Anpflanzungsfläche berücksichtigten Bereiches, welcher weiterhin unter Landschaftsschutz steht, zurückzunehmen. Die betroffene Anpflanzungsfläche gehört zu dem Grundstück des Vorhabens „Saatgutbearbeitungshalle“. Im Flächennutzungsplan wird für die Anpflanzungsflächen im Gegensatz zu den naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen keine Darstellung als Grünfläche vorgenommen. Im vorliegenden Fall bekommt der betroffene Bereich die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“, damit deutlich wird, dass es sich hier nicht um eine Baufläche handelt. 4.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Landschaft und Naturhaushalt Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegenüber der o. g. Planung erhebliche Bedenken. Lt. Artenschutzprüfung gehen durch die Planung potentielle Brutstandorte für Feldlerche und Kiebitz verloren, die nicht ersetzt werden. Durch die Gestaltung der Kompensationsfläche als Feldgehölz wird der Lebensraum für Bodenbrüter zusätzlich dezimiert. Um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen abzuwenden, sind im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten zu schaffen bzw. zu optimieren. Anregung: Innerhalb der Kompensationsfläche werden die Pflanzmaßnahmen so vorgesehen, dass dem Anspruch der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe bzgl. der Zielsetzung, im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten für Feldlerche und Kiebitz zu schaffen bzw. zu optimieren, entsprochen wird. Der Anregung, im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten für Feldlerche und Kiebitz zu schaffen bzw. zu optimieren, wird gefolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der artenschutzrechtlichen Prüfung dieses fachlich nicht erforderlich ist, da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie Störwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Im Umfeld des Plangebiets befinden sich großflächige Äcker, auf denen überwiegend (Winter-)Getreide angebaut wird. Außerdem liegen in der Umgebung des Plangebiets viele Äcker mit Versuchsflächen. Diese Ackerflächen sind in mehrere kleine Parzellen gegliedert. Zwischen den einzelnen Parzellen befinden sich ca. 3 m breite Streifen auf denen AckerwildSeite 3 von 10 Stand: 07.10.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag Vor diesem Hintergrund die Gestaltung der Kompensationsflächen so vorzusehen, dass hier Lebensraum für Bodenbrüter geschaffen bzw. optimiert werden. Die 29 m breite Eingrünung bitte ich auf eine 3reihige Heckenpflanzung mit Überhältern zu reduzieren und die freiwerdenden Biotopwertpunkte in die Optimierung von Offenlandlebensräumen einzubringen. kräuter wachsen, sodass diese Flächen optimalere Brutstandortbedingungen für die Feldlerche und den Kiebitz bieten als die Ackerfläche des Plangebiets. Der Kiebitz und die Feldlerche finden im Umfeld des Plangebiets genügend, teils optimalere Brutstandorte als im Plangebiet, weshalb die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch weiterhin gegeben ist. Die Anpassung dieser Maßnahmen hat keine Auswirkung auf die Lage und die Dimensionierung der Kompensationsfläche. Ebenso bleibt das Ziel, die Kompensationsmaßnahme zum Zwecke der Biotopvernetzung eine Integration in die Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ (u.a. Kopfweidenpflanzung entlang dem Heipker Bach zufließenden Gewässers) zu ermöglichen, davon unberührt. 4.4 Anregung, entlang der Schackenburger Straße statt einer Heckenpflanzung eine Baumreihe vorzusehen. Der Belang ist im Durchführungsvertrag berücksichtigt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ festgesetzte Fläche südlich der Schackenburger Straße mit heimischen standortgerechten Bäumen entsprechend des Baufortschrittes / Fertigstellung des Bauvorhabens (Erster bzw. zweiter Bauabschnitt) zu bepflanzen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Anpflanzung auf der Grundlage des Grünflächenplanes vorzunehmen. Die Pflanzlisten zur Strauch- und Baumpflanzung des Umweltberichtes sind bzgl. der Art und Qualität der Bepflanzung zu berücksichtigen. Der Anregung zur Berücksichtigung von Baumpflanzungen an der Schackenburger Straße innerhalb des Vorhabenbereiches wird gefolgt. 4.5 Anregung, zur Minimierung des Eingriffs in den Wasserhaushalt die Versickerung des Oberflächenwassers vorzusehen und Aussagen hierzu im Umweltbericht zu treffen. Die lehmhaltigen Böden im Gemeindegebiet sind dem Grunde nach nicht geeignet, das gesamte Niederschlagswasser zu versickern. Auf diesen Umstand hin ist das Entwässerungskonzept für das Vorhaben abzustimmen. Der Anregung zur verpflichten Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet wird nicht gefolgt. Seitens der Abwasserwerke der Gemeinde Leopoldshöhe wird eine Einleitung gedrosselt in die offene Vorflut des südlich des Plangebietes verlaufenden namenlosen Gewässers (Verlängerung Heipker Bach) favorisiert. Eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet wird nicht vorgenommen. Dabei sind das auf den Dachflächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser sowie das Niederschlagswasser von den befestigten Erschließungsflächen zu berücksichtigen und ggf. dass Regenwasser und Sickersaft getrennt zu erfassen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden ein AbwassermanageSeite 4 von 10 Stand: 07.10.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag ment entwickelt und die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) mit den zuständigen Behörden abgestimmt. 4.6 Anregung, die als Ausgleich für die Verlegung eines Wirtschaftsweges vorgesehene Baumpflanzung im Bebauungsplan zu berücksichtigen und nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB festzusetzen. 4.7 Wasserwirtschaft Hinweis, dass ein Antrag für eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vorliegt, aus denen hervorgeht, dass Anlagenbestandteile zur Klärung und Rückhaltung von Niederschlagswasser vorgesehen sind. Anregung, diese Anlagen im Bebauungsplan als Flächen für die Wasserwirtschaft und Abwasserbeseitigung auszuweisen. Hinweis, dass im Falle einer beabsichtigten Versickerung die Fähigkeit des Bodens nachzuweisen ist. 5 Lippischer Heimatbund Detmold 5.1 02.11.2013 5.2 Die Verlegung des Wirtschaftsweges ist ein gesondertes, abgeschlossenes Verfahren und steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Saatgutbearbeitungshalle". Auf Grund des überwiegend geringen Abstandes zwischen der Plangebietsgrenze und der Baugrenze (ca. 5-8 m) sowie den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans besteht ohnehin keine Möglichkeit die Baumreihe, die als Kompensation für den geplanten Weg gepflanzt werden soll, innerhalb des Plangebiets festzusetzen. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich ausschließlich um Vorhabenbezogene bauliche Anlagen, die innerhalb des Vorhabengebietes ausnahmslos zulässig sind. Dieses schließt nach den Festsetzungen auch sog. Nebenanlagen der Entwässerung ein. Eine Festsetzung als Flächen für die Wasserwirtschaft und Abwasserbeseitigung käme nur dann in Frage, wenn diese Anlagen einen Nutzungszweck über den Vorhabenbereich hinaus hätten. Der Anregung, die als Ausgleich für die Verlegung eines Wirtschaftsweges vorgesehene Baumpflanzung im Bebauungsplan zu berücksichtigen und nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB festzusetzen, wird nicht gefolgt. Der Anregung zur Festsetzung der Entwässerungsanlagen / flächen als Flächen für die Wasserwirtschaft und Abwasserbeseitigung wird nicht gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Hinweis, dass dem Vorhaben dem Grunde nach keine Privilegierung im Außenbereich unterstellt werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage der Kompensationsfläche (Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL), da eine Dreieckfläche zwischen dem Vorhabenbereich und der Kompensationsfläche verbleibt, die nicht landwirtschaftlich beackert werden kann. Die Lage der Kompensationsfläche ist verlegt worden, um sie in einem möglichen Zusammenhang mit der Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ (u.a. Kopfweidenpflanzung entlang dem Heipker Bach zufließenden Gewässers) zum Zwecke der Biotopvernetzung in Verbindung zu bringen. Die Kompensationsfläche greift nicht in den Uferbereich des Gewässers ein. Die Belange der WRRL können weiter berück- Den Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage der Kompensationsfläche wird nicht gefolgt. Seite 5 von 10 Stand: 07.10.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag sichtigt werden. Zudem ist die Fläche auf Wunsch des Grundstückseigentümers so geschnitten, dass auf der nördlich angrenzenden Fläche weiterhin Ackerbau möglich ist. 10 Lippischer Heimatbund Detmold 5.3 Bedenken bzgl. der Wegeführung westlich der Kompensationsfläche, die als nicht notwendig erachtet wird. Der Weg wird als Ersatz für einen Wirtschaftsweg mit wassergebundener Decke vorgesehen und ist zwingend notwendig für den Rübentransport. Die Verlegung des Wirtschaftsweges ist ein gesondertes, abgeschlossenes Verfahren und steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Saatgutbearbeitungshalle". Den Bedenken bzgl. der Wegeführung wird nicht gefolgt, auch weil der Belang nicht FNPrelevant ist. 5.4 Hinweis, dass bei der Entwässerung die Topografie ebenso zu berücksichtigen ist wie die Gefahr von Ölunfällen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 5.5 Hinweis, dass der Gartenteich auf dem Nachbargrundstück trocken fällt und daher nicht zur Löschwasserversorgung zur Verfügung steht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Das geplante Vorhaben fällt nicht mehr in das bauaufsichtliche „Vereinfachte Genehmigungsverfahren“. Es handelt sich um Sonderbauten für die ein Brandschutzkonzept mit den entsprechenden Nachweisen für die Feuerwehrzufahrten und die Löschwasserversorgung vorzulegen ist. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 6.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan: Hinweis, dass dem Vorhaben dem Grunde nach keine Privilegierung im Außenbereich unterstellt werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage der Kompensationsfläche (Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL), da eine Dreieckfläche zwischen dem Vorhabenbereich und der Kompensationsfläche verbleibt, die nicht landwirtschaftlich beackert werden kann. Die Lage der Kompensationsfläche ist verlegt worden, um sie in einem möglichen Zusammenhang mit der Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend dem Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ (u.a. Kopfweidenpflanzung entlang dem Heipker Bach zufließenden Gewässers) zum Zwecke der Biotopvernetzung in Verbindung zu bringen. Die Kompensationsfläche greift nicht in den Uferbereich des Gewässers ein. Die Belange der WRRL können weiter berücksichtigt werden. Zudem ist die Fläche auf Wunsch des Grundstückseigentümers so geschnitten, dass auf der nördlich angrenzenden Fläche weiterhin Ackerbau Den Bedenken bzgl. der Abgrenzung und Lage der Kompensationsfläche wird nicht gefolgt. 02.11.2013 6.2 Seite 6 von 10 Stand: 07.10.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag möglich ist. 6.3 Bedenken bzgl. des Eingriffes in das Landschaftsbild und der mit dem Vorhaben verbundenen Bodenbewegungen / Angleichung der Topografie sowie einer fehlenden Kompensation dieses Eingriffes. Bedenken, dass die geplante bauliche Ausprägung nicht der vorhandenen Nachbarbebauung entspricht. Bedenken, dass die festgesetzten Baugrenzen zukünftig überschritten werden, was ausgeschlossen werden sollte. Die Verwirklichung des Vorhabens macht die Nivellierung des Bodens Die Bedenken bzgl. der Eingriffe notwendig. Gleichzeitig ist mit dem Vorhaben ein notwendiges Volumen mit in das Landschaftsbild werden entsprechender Höhe der baulichen Anlage verbunden, die ohne Zweifel für zur Kenntnis genommen. den Landschaftsraum einen Eingriff bedeutet. Dieser soll weitestgehend durch die geplante Anpflanzung an dem Vorhabenstandort kompensiert werden. Die Baugrenzen können - ohne dass hierfür eine Änderung eines Bebauungsplanes notwendig wird - generell geringfügig überschritten werden. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die überbaubaren Grundstücksflächen maßlos erweitert werden können. 6.4 Bedenken bzgl. der Wegeführung westlich der Kompensationsfläche, die als nicht notwendig erachtet wird. Der Weg wird als Ersatz für einen Wirtschaftsweg mit wassergebundener Decke vorgesehen und ist zwingend notwendig für den Rübentransport. Die Verlegung des Wirtschaftsweges ist ein gesondertes, abgeschlossenes Verfahren und steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Saatgutbearbeitungshalle". 6.5 Bedenken bzgl. der Grünpflanzung auf Zeit, da bei einem Umsetzen der Grünpflanzung Auswirkungen auf die dann dort befindlichen Tiere erwartet wird. Der Vorhabenträger verpflichtet sich - entsprechend der Darstellung im Den Bedenken bzgl. der GrünVorhaben- und Erschließungsplan -, eine mindestens 10,00 m breite Fläche pflanzung auf Zeit wird nicht zum Anpflanzen für den räumlichen Abschluss des Vorhabens im Osten mit gefolgt. einer standortgerechten 3-reihigen Sträucherhecke durchgehend vom nördlichen bis zum südlichen Rand des Vorhabenbereiches zu bepflanzen. Den Bedenken bzgl. der Wegeführung wird nicht gefolgt, auch weil der Belang nicht FNPrelevant ist. Sofern es zu einer Erweiterung des Vorhabens nach Osten (Zweiter Bauabschnitt) kommt, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die Begrünungsmaßnahme auf der im vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ im Osten des Plangebietes festgesetzten Fläche zum Anpflanzen mit heimischen standortgerechten Sträuchern und Bäumen durchgehend vom nördlichen bis zum südlichen Rand vorzunehmen und dieser Verpflichtung spätestens 3 Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzukommen. Sollte zuvor eine Bepflanzung am Rand des Ersten Bauabschnittes erfolgt sein, kann diese entfernt werden. Falls es zu einem Umsetzen Entfernen der Grünpflanzung kommt, hat dieses, wie bei jeder anderen Rodung / Wegnahme von Gehölzen unter Seite 7 von 10 Stand: 07.10.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag den einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. 6.6 Hinweis, dass die Löschwasserversorgung zu klären ist und die Stell- und Verkehrsflächen als versickerungsoffene Systeme herzustellen sind und darauf zu achten ist, dass es bei den anfallenden Niederschlagswassermengen nicht zu schwallartigen Einleitungen in den Oberwasserkörper kommt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Die lehmhaltigen Böden im Gemeindegebiet sind dem Grunde nach nicht geeignet, das gesamte Niederschlagswasser zu versickern. Auf diesen Umstand hin ist das Entwässerungskonzept für das Vorhaben abzustimmen. Seitens der Abwasserwerke der Gemeinde Leopoldshöhe wird eine Einleitung gedrosselt in die offene Vorflut des südlich des Plangebietes verlaufenden namenlosen Gewässers (Verlängerung Heipker Bach) favorisiert. Eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet wird nicht vorgenommen. Dabei sind das auf den Dachflächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser sowie das Niederschlagswasser von den befestigten Erschließungsflächen zu berücksichtigen und ggf. dass Regenwasser und Sickersaft getrennt zu erfassen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden ein Abwassermanagement entwickelt und die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) mit den zuständigen Behörden abgestimmt. 6.7 Hinweis, dass bei der Entwässerung die Topografie ebenso zu berücksichtigen ist wie die Gefahr von Ölunfällen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 6.8 Anregung, die Pflege und die Anzahl der Pflanzungen bei den Pflanzflächen und der Kompensationsfläche festzulegen. Der Belang ist im Durchführungsvertrag berücksichtigt. Es wird ein Grünflächenplan erstellt, mit Angaben zu Größe, Umfang, Qualität und Pflanzschema der einzelnen Anpflanzungen im Vorhabenbereich. Der Anregung, die Pflege und die Anzahl der Pflanzungen bei den Pflanzflächen und der Kompensationsfläche festzulegen, wird gefolgt. Die Pflanzlisten zur Strauch- und Baumpflanzung des Umweltberichtes sind bzgl. der Art und Qualität der Bepflanzung zu berücksichtigen. 6.9 Hinweis, dass die Planung aufgrund der Auswirkungen der Bodenaufschüttungen und die damit verbundenen Auswirkungen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Seite 8 von 10 Stand: 07.10.2013 Einwender; Datum der Einwendung lfd. Nr. lfd. Nr. Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Abwägung Beschlussvorschlag Abwägung Beschlussvorschlag auf das Landschaftsbild abgelehnt wird. Stellungnahmen der Fachbereiche im Hause Einwender; Datum der Einwendung Lfd. Nr. Lfd. Nr. C) 1 Fachbereich I 1.1 Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 2 Fachbereich II Bürgerservice / Ordnung / Soziales 2.1 Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. 3 Abwasserwerk Keine Bedenken und Anregungen bzw. zu vertretender Belang wird nicht betroffen. Keine Abwägung erforderlich. Kein Beschlussvorschlag zu formulieren. Stellungnahme (in inhaltlicher Zusammenfassung) Ergänzungsvorschlag der Verwaltung: In der Festsetzungsschablone der Planzeichnung ist im SO 1 eine maximal zulässige Traufhöhe (TH) von 5,50 m festgesetzt. In der Legende / den textlichen Festsetzungen des Planentwurfes fehlt die entsprechende Bestimmung zu dieser Festsetzung. Dieses soll in der Satzungsfassung nachgeholt werden. Die textliche Festsetzung wird daher redaktionell ergänzt: Die maximal zulässige Traufhöhe (TH) wird vom unteren Bezugspunkt bis zur Schnittlinie der Außenflächen der Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Seite 9 von 10 Stand: 07.10.2013 Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“ sowie 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Die Stattgabe der Anregungen sowie der Ergänzungsvorschlag der Verwaltung berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die Auswirkungen der Stattgabe berühren ausschließlich Belange innerhalb des Plangebietes und betreffen ausschließlich die darin liegenden Flurstücke. Eine erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB ist nicht notwendig. Seite 10 von 10 Stand: 07.10.2013