Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,1 MB
Datum
19.12.2013
Erstellt
08.11.13, 21:16
Aktualisiert
08.11.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Ortsteil:
Schuckenbaum
Plangebiet:
Südlich Schackenburger Straße (L 968)
Begründung
(Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Verfahrensstand:
Satzung gemäß § 10 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de
November 2013
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG (Teil A)
1
Räumlicher Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
4
2
Anlass und Ziel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
4
3
Verfahren
5
4
Situationsbeschreibung
6
5
5.1
5.2
5.3
Planerische Randbedingungen
Raumordnung und Landesplanung
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
7
7
8
9
6
6.1
6.2
6.3
Belange des Städtebaus
Nutzungs- und Baukonzept
Standortalternativen
Belange des Verkehrs
10
10
12
13
7
7.1
7.2
13
13
7.3
Bauplanungsrechtliche Inhalte
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Vollgeschosse / Höhe baulicher
Anlagen
Baugestalterische Festsetzungen
14
14
8
Verkehrsflächen
15
9
Grünflächen
15
10
10.1
10.2
10.3
10.4
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser
Niederschlagswasserentsorgung
Elektrizitäts- und Gasversorgung
Abfallbeseitigung
15
15
15
16
16
11
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
Belange der Umwelt
Umweltprüfung
Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Belange des Artenschutzes
Belange des Immissionsschutzes
Belange des Bodenschutzes
16
16
17
17
18
18
12
Belange des Denkmalschutzes
18
13
Erschließungskosten
19
14
Bodenordnung
19
2
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Anlage:
Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB
Hinweis
Gesonderter Teil der Begründung:
Teil B
Umweltbericht und Artenschutzprüfung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans und
Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Saatgutbearbeitungshalle Gut
Hovedissen“
3
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Begründung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle
Gut Hovedissen“ - Teil A
Ortsteil:
Plangebiet:
Schuckenbaum
Südlich Schackenburger Straße (L 968)
Verfahrensstand:
Satzung gemäß § 10 (1) BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst
einen Teilbereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich der Schackenburger
Straße (L 968) östlich des Gutes Hovedissen im Ortsteil Schuckenbaum und umfasst in
der Gemarkung Schuckenbaum (2183), Flur 2 einen Teil des Flurstückes 8. Das
Plangebiet hat eine Größe von rd. 3,74 ha.
Der verbindliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im
Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus
- dem Nutzungsplan (Teil A),
- den Rechtsgrundlagen (Teil B),
- den textlichen Festsetzungen mit Zeichenerklärungen und Anmerkungen (Teil C),
- den sonstigen Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt (Teil D).
- dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil E),
Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.
Sie ist unterteilt in
Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung und
Teil B: Umweltbericht (separater Teil).
2
Anlass und Ziel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Der Bauleitplanung vorangestellt ist eine private Projektentwicklung / Vorhabenplanung
zur Errichtung einer Halle zur Saatgutverarbeitung.
(Hinweis: Die Begriffe Saatgutverarbeitung, Saatgutaufbereitung, Saatgutvorbereitung
oder Saatgutbearbeitung werden synonym verwandt.)
Mit dem Projekt soll auf der im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Fläche, die
den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst, eine Anlage / Halle zur Verarbeitung von Saatgut entstehen. Diese soll im Wesentlichen die im
Bereich des westlich des Plangebietes unmittelbar angrenzenden Gut Hovedissen vorhandene Saatgutaufbereitungshalle ergänzen bzw. ersetzen.
Die vorhandene Halle erlaubt nicht mehr die Erfüllung der Ansprüche an eine zeitgemäße Aufbereitung des Saatgutes. Innerhalb des vorhandenen baulichen Bestandes
des Gutes Hovedissen sind die für eine, den heutigen Ansprüchen des Marktes entsprechende, Aufbereitung des Saatgutes notwendigen technischen Einrichtungen nicht
unterzubringen. Zudem stehen innerhalb des Gutes Hovedissen keine Flächen zur Verfügung, die für die Errichtung der geplanten Halle zur Saatgutbearbeitung notwendig
sind. Dieses auch, dass der nunmehr gewählte Standort östlich des Gutes Hovedissen
auch die Möglichkeit einer abschnittsweisen Realisierung bzw. einer Erweiterung der
Halle berücksichtigen kann.
4
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
In den letzten Jahren musste stark improvisiert werden, um bei ausgeweitetem Sortiment die enorm gestiegenen Anforderungen an Vermehrung und Saatgutaufbereitung
zu bewerkstelligen. Diese Möglichkeit ist mittlerweile ausgeschöpft. Gleichzeitig ermöglicht der Erfolg am Markt auch die Finanzierung einer solchen Anlage. So ist die Investition in eine neue Aufbereitungshalle dringend und unternehmerisch zwingend geboten,
eben auch weil das Umstellungskonzept erfolgreich gewesen ist und WvB inzwischen
gute Aussichten hat, diesen Erfolg im In- und Ausland auszuweiten.
Die Anforderungen bedingen die notwendige Fläche einer entsprechenden Halle von
rd. 5.000 m2.
Bauplanungsrechtlich soll ein Gesamtausbauzustand gesichert werden, wobei hieraus
zunächst ein Teil zur Umsetzung kommen soll. Die Erweiterung innerhalb der beantragten Fläche soll optional möglich sein, da eine weitere Zunahme der Saatgutproduktion
erwartet wird und die neue Saatgutaufbereitungsanlage in 5 bis 8 Jahren in einem weiteren Schritt erweitert werden kann.
Zudem sollen innerhalb des Plangebietes über die Verarbeitungshalle hinaus unmittelbar notwendige Einrichtungen wie Gewächshäuser errichtet und die zentrale Stellplatzanlage für das Gut Hovedissen (Mitarbeiter / Besucher) vorgesehen werden.
Die Umstellung und Ausweitung der züchterischen Arbeit der „W. von BorriesEckendorf GmbH & Co.KG“ (WvB) einerseits und die gute Auftragsentwicklung bei der
„Saaten-Union Biotec GmbH“ (SU Biotec) am Standort Hovedissen andererseits, haben
dazu geführt, dass die vorhandenen Gewächshäuser in Hovedissen nicht mehr ausreichen und zusätzliche Einheiten errichtet werden müssen. Außerdem müssen für die
gestiegene Anzahl der Beschäftigten auch zusätzliche Parkplätze geschaffen werden.
Die Verlagerung der heutigen Stellplatzanlage aus dem Gut Hovedissen heraus ist einerseits mit der notwendigen Überbauung der heutigen Fläche mit einem Wirtschaftsgebäude und andererseits durch die heute unbefriedigende Erreichbarkeit der Stellplätze über die gesamte Gutsanlage mit der Anbindung an die Hovedisser Straße im Westen begründet.
Das Plangebiet liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die vorgesehene Nutzung einer Saatgutbearbeitungshalle gilt dem Grunde nach als sog. privilegiertes Vorhaben im
Außenbereich und ist somit zurzeit an dem Standort grundsätzlich genehmigungsfähig.
Die Schaffung des notwendigen Bauplanungsrechtes für die Projekt- und Vorhabenplanung soll dennoch durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB,
hier im Sinne eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB erfolgen.
3
Verfahren
Mit Schreiben vom Juni 2013 hat der Grundstückseigentümer als Vorhabenträger die
Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung einer Saatgutbearbeitungshalle östlich des Gutes
Hovedissen gem. § 12 BauGB beantragt.
In dem Antrag wird bereits der Vorhabenträgerwechsel für den Fall der Rechtskraft des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die anschließende Umsetzung und Durchführung des Vorhabens auf die WvB angezeigt.
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 18.07.2013 gem.
§ 2 (1) BauGB die Aufstellung der 21. Flächennutzungsplanänderung und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut
Hovedissen“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss ist somit zur Einleitung des Verfahrens über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB erfolgt.
Das Planverfahren wird als sog. Vollverfahren durchgeführt.
5
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Dem Aufstellungsbeschluss folgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gem. § 4 (2) BauGB erfolgen.
4
Situationsbeschreibung
Das Plangebiet liegt südlich angrenzend an die L 968 / Schackenburger Straße, die es
im Osten über Pottenhausen mit Lemgo und im Westen mit Bielefeld verbindet.
Luftbild (TIM-online) - ohne Maßstab
Es grenzt östlich an das Gut Hovedissen an und ist derzeit eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die dem Ackerbau dient. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung wurde auf
der Fläche Weizen angebaut. Auch die unmittelbar angrenzenden Flächen, mit Ausnahme der Verkehrswege, werden landwirtschaftlich genutzt. Nördlich und südlich des
Plangebietes befinden sich weitere ackerbaulich genutzte Flächen, während sich westlich das Gut Hovedissen befindet.
Blick auf das Plangebiet, von Westen
Blick auf das Plangebiet, von Nordwesten
6
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Die Höhenentwicklung im Plangebiet verläuft in Ost-südöstlicher Richtung um etwa 6 m
abfallend. Des Weiteren verlaufen zwei 30-kV-Leitungen im Süden über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Beide Leitungstrassen sollen zukünftig durch hochbauliche Anlagen nicht unterbaut werden.
Gewässer und Grünflächen werden von der Planung nicht berührt.
Das Gut Hovedissen beinhaltet bauliche Anlagen des Saatzuchtbetriebes WvB (Wirtschaftsgebäude, Laborräume, Gewächshäuser, Büroräume und Garagen), zwei Wohnhäuser sowie ein Trafohäuschen. Im Abschnitt der Schackenburger Straße am Gut
Hovedissen verläuft an der Südseite der Straße ein Fuß- und Radweg.
Das Pflanzenzuchtunternehmen WvB ist seit über 160 Jahren im Gebiet der heutigen
Gemeinde Leopoldshöhe tätig und konzentriert sich heute auf den Standort
Hovedissen.
Die WvB hat sich heute zu einem führenden Getreidezüchter in Deutschland entwickelt,
der mit mehreren erstklassigen Sorten wieder hervorragende Perspektiven hat. Das
Sortiment umfasst aktuell 12 Winterweizen- und 3 Wintergerstensorten am Markt und
12 Sortenstämme in den fortgeschrittenen Zulassungsverfahren. Die Anzahl der Beschäftigten in Hovedissen (bei WvB, „Saaten-Union Biotec GmbH“ (SU Biotec) und
Landwirtschaft) konnte mit heute 100 Mitarbeitern, davon 14 Auszubildende, auch deutlich gesteigert werden.
Planungskonsequenz:
Da die Planung unmittelbare bauliche Maßnahmen vorbereiten und darüber hinaus die
Option einer baulichen Erweiterung bieten soll, empfiehlt sich eine bauliche Entwicklung
in West-Ost-Richtung, um stets einen Zusammenhang der neu entstehenden baulichen
Anlagen und des Gutes Hovedissen zu gewährleisten.
5
Planerische Randbedingungen
5.1
Raumordnung und Landesplanung
Die Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
Der Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) für den Regierungsbezirk Detmold - Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld - weist das Plangebiet zurzeit als „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ aus.
Diese Darstellung erfolgt auch für die östlich, südlich und westlich angrenzenden Flächen. Im Norden schließt der Verlauf der L 968 / Schackenburger Straße als „Straße für
den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ an.
Der Standort des Gutes Hovedissen ist ebenfalls als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Südwestlich des Plangebietes sind dem Gebietsentwicklungsplan
Ausweisungen für „Oberflächengewässer“ sowie „Waldbereiche“ zu entnehmen.
Zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung wurde am 10.07.2013
gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Bezirksplanungsbehörde der Bezirksregierung Detmold eine Anfrage im Bauleitplanverfahren gestellt.
Mit Schreiben vom 15. August teilt die Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem
Kreis Lippe mit, dass nach Prüfung der Unterlagen aus regionalplanerischer Sicht keine
Bedenken bestehen.
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Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Regionalplan-Ausschnitt - ohne Maßstab
5.2
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt das Plangebiet
als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Diese Darstellung erfolgt auch für die angrenzenden Flächen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt zudem innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, aus dem das Gut Hovedissen ausgenommen ist.
Flächennutzungsplan-Ausschnitt - ohne Maßstab
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Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Planungskonsequenz:
Dem Entwicklungsgebot des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 (2) BauGB kann entsprochen werden, da der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB geändert wird (21. Änderung).
Hierbei soll die Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaufläche,
Zweckbestimmung: Verarbeitung und Züchtung von Saatgut, Getreide und Bodenfrüchten“ bzw. in „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft“ geändert werden.
5.3
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtsgültigen Landschaftsplanes Nr. 2
„Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe. Im Festsetzungsteil ist der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das
Gut Hovedissen westlich des Plangebietes hingegen ist von der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.
Der Entwicklungsteil des Landschaftsplanes des Kreises Lippe weist das Plangebiet als
Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 („Anreicherung“) aus. Das Entwicklungsziel 2 wird
insbesondere dargestellt für im Ganzen erhaltungswürdige Räume mit relativ geringer
Ausstattung mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen. Es handelt sich dabei meist um intensiv genutzte Räume mit hohem Ackeranteil.
Landschaftsplan-Ausschnitt - ohne Maßstab
Planungskonsequenz:
Gem. § 29 (4) Landschaftsgesetz (LG NRW) sind die Flächen mit der beabsichtigten
Festsetzung eines „Sondergebietes“ aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
herauszunehmen.
Wird mit einem Bebauungsplan in den Geltungsbereich eines Landschaftsplanes eingegriffen, so treten nach Landschaftsgesetz NRW bei der Aufstellung, Änderung und
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Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Ergänzung eines Bebauungsplanes mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende
Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Hierzu zählen
Darstellungen der Entwicklungsziele, die Festsetzung von Schutzgebieten, die Festsetzung zur Zweckbestimmung für Brachflächen, forstliche Festsetzungen sowie Festsetzungen von Entwicklungs-, Pflege- und Ersatzmaßnahmen gem. Landschaftsgesetz
NRW sowie der Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Mit Rechtskraft des VB-Planes treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Flächen im Bebauungsplan auf denen grünordnerische Festsetzungen nach § 9 (1) Ziffern 20, 25a und 25b BauGB getroffen werden, verbleiben im Landschaftsschutz.
6
Belange des Städtebaus
6.1
Nutzungs- und Baukonzept
Wie bereits in 2 - Anlass und Ziel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschrieben, entspricht die Saatgutbearbeitungsanlage des Gutes
Hovedissen nicht mehr den Ansprüchen und Erfordernissen an eine solche. Aus diesem Grund ist eine neue Halle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehen.
Diese soll im ersten Bauabschnitt eine Länge von etwa 100 m haben und in 10 m Abstand entlang der Schackenburger Straße errichtet werden. Die Gebäudetiefe beträgt
50 m. Der nordwestliche Gebäudeteil der Halle ist in Relation zur übrigen Halle erhöht
geplant, da dort Maschinen und ein Silo untergebracht werden. Der südwestliche, abgeschrägt angeordnete Teil der Halle ist als Annahmehalle vorgesehen und nordwestlich der Halle ist eine Anlage zur Trocknung geplant.
Eine diesen Abmessungen der Halle entsprechende Erweiterung der Halle ist für die
Zukunft als Erweiterungsoption in östlicher Richtung vorgesehen.
Ebenfalls im ersten Bauabschnitt sollen vier Foliengewächshäuser südlich der Halle
sowie davon südlich die Anlage von 7 Parkplatzanlagen mit je 10 Stellplätzen entstehen. Die Anlage der Foliengewächshäuser soll im Rahmen einer baulichen Erweiterung
ebenfalls in östlicher Richtung fortführbar sein. Hierfür sind weitere drei Foliengewächshäuser geplant.
Östlich an die Foliengewächshäuser anschließend ist eine potentielle bauliche Erweiterung um zwei Glasgewächshäuser vorgesehen.
Die Höhenentwicklung des Geländes wird ausgeglichen und die Hoffläche sowie die
Stellplatzanlagen plan auf 98,00 m angelegt. Diese Höhe entspricht dem Niveau des
geplanten Einfahrtsbereiches nordwestlich im Plangebiet an der Schackenburger Straße.
10
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Begründung der vorhabenbezogenen Notwendigkeit der neuen Saatgutaufbereitungsanlage
Aufgrund der erfolgreichen Zuchtsituation im Getreidebereich der WvB, sind in den letzten Jahren die Anforderungen an die Qualität und Reinigungsleistung sowie die Lagerkapazität der Saatgutaufbereitungsanlage gestiegen.
In einem ersten Schritt ist vor vier Jahren der Hauptreiniger in der bestehenden Anlage
durch ein leistungsfähigeres Gerät ersetzt worden. Die dadurch entstandene Entlastung
dauerte aber nur zwei Jahre an, da durch die Zulassung neuer Sorten die Gesamtanlage, also Förderwege sowie Vor- und Nachbearbeitung, mit der gesamtumzusetzenden
Masse überlastet war.
Die derzeitige Situation ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:
Annahmeleistung: 15 - 20 t/h, je nach Feuchte der Ware. Moderne Mähdrescher schaffen 40 - 50 t/h, sodass angelieferte Ware nur mit Verzögerungen für die Landwirte angenommen werden kann.
Die Gesamtlagerkapazität beträgt zurzeit 800 t inklusive Holzkisten, der für 2013 geplante Wareneingang beträgt jedoch 1500 t. Das heißt, dass die Ware sofort verarbeitet
und ausgeliefert werden muss. Dies ist in der Form jedoch nicht möglich, da die Ware
zunächst von behördlicher Stelle anerkannt werden muss und somit mindestens eine
Woche im Silo oder in Kisten verbleibt, bis die Anerkennungsdokumente vorliegen.
Die Reinigungsleistung des Hauptreinigers ist auf 20 t/h ausgelegt, die aber nur mit den
passenden Zu- und Abfördersträngen zu erreichen sind. Ein Umbau der bestehenden
Anlage ist aus Platzgründen nicht zu realisieren.
Als zusätzliche Lagerfläche für Auslieferungsware sind seit zwei Jahren Zelte auf die
Hoffläche gestellt. Die Folge ist, dass die Anlieferung und Abholung von Ware bei zeitgleichem Normalbetrieb der Saatzuchttechnik dazu führt, dass dieses innerhalb der
heute zur Verfügung stehenden Fläche nicht mehr zu bewältigen ist.
Ein weiteres großes Manko der bestehenden Anlage ist der Saatgutwechsel (Umstellung von einer Sorte auf eine andere). Aufgrund mühseliger Handreinigung beansprucht
ein solcher Wechsel bisher bis zu 6 Stunden. In der geplanten Anlage wäre es eine
Frage von Minuten, bis eine andere Sorte angenommen werden kann.
Bei der Planung der neuen Anlage sind diese Problempunkte intensiv betrachtet worden, mit der Schlussfolgerung, dass ein Neubau innerhalb des bestehenden Geländes
in den notwendigen Dimensionen nicht zu realisieren ist. Der Saatgutfluss sollte ohne
weiteres Überheben der Ware durch alle Bearbeitungsstationen von oben nach unten
gewährleistet sein.
Die Firma Westrup, ein europaweit führendes Unternehmen in der Saatgutproduktion,
stellte hierfür ein überzeugendes Maschinenkonzept zur Saatgutaufbereitung vor. Hierbei wird die Ware nach der Annahme auf eine Höhe von 18,00 m gefördert und durchläuft anschließend die auf vier Etagen verteilten Reinigungs- und Sortieranlagen
(Entgrannung, Vorreinigung, Hauptreinigung, Gewichtssortierung und Beizung). Die
Ware wird somit nicht für jeden Arbeitsschritt neu angefasst sondern kann sich durch
die Gravitationskraft von oben nach unten durch die Anlage bewegen.
Die Annahmeleistung beträgt bei der geplanten Anlage 80 t/h, der gesamte Reinigungsstrom mit Abpackung kann reibungslos mit 20 t/h betrieben werden.
Die Lagerung der Ware erfolgt in glattwandig verschweißten Silozellen, die hinter dem
Maschinenhaus stehen und aus Platzgründen ebenfalls eine Umbaute Höhe von
18,00 m benötigen.
Das Annahmehaus ist mit einer Höhe von 13,00 m geplant, um das rückwärtige entladen von Muldenkippern zu gewährleisten. Auch im landwirtschaftlichen Bereich geht
der Trend immer mehr zu schlagkräftigerer Transporttechnik.
11
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Die große Halle mit einer Höhe von 12,00 m beinhaltet die Arbeitsbereiche Kistenlagerung, Absackung und Verpackung, Lager Fertigware, Beladung Fertigware sowie Entsorgungssysteme für Abfallprodukte der Getreidereinigung.
Die nach dem Umzug der Saatgutaufbereitung frei werdenden Gebäude sind als Hallen
für landwirtschaftliche Maschinen vorgesehen.
Erschließungskonzept
Zwischen der neu geplanten Halle und dem Gelände des Gutes Hovedissen ist die Erschließung von der Schackenburger Straße aus geplant.
Eine Erschließung über das heutige Gutsgelände unter ausschließlicher Benutzung der
vorhandenen Zu- und Abfahrt an der Hovedisser Straße scheidet aus, da hier keine
ausreichenden Bewegungsflächen zur Verfügung stehen bzw. aufgrund der baulichen
Situation geschaffen werden können, die der Aufnahme des Verkehrs gerecht werden
können.
So ist die Verlagerung der Stellplatzanlage aus dem Gut Hovedissen heraus in das
Plangebiet durch die heute unbefriedigende Erreichbarkeit der Stellplätze über die gesamte Gutsanlage mit der Anbindung an die Hovedisser Straße im Westen begründet.
Diese unbefriedigende Situation würde sich bei einem zusätzlichen verkehrlichen Anschluss des Plangebietes in Richtung der Hovedisser Straße noch verstärken.
6.2
Standortalternativen
Aufgrund der vorhabenbezogenen Standortanforderungen wie
- unmittelbare räumliche Nähe zu dem vorhandenen Betriebsstandort,
- zusammenhängende Fläche, die Erweiterungsoptionen erlaubt,
- unmittelbare Anbindung an überörtliches Verkehrsnetz / äußere Erschließung
kommen - neben dem von dem Projektträger präferierten Standort - keine alternativen
Standorte in Leopoldshöhe in Frage.
Der Standort für die Saatgutbearbeitungshalle ist unmittelbar am heutigen Standort der
WvB sowie in räumlicher Nähe zu den zum Betrieb gehörenden Anbauflächen vorzusehen.
Die erfolgte Standortwahl ist aufgrund der Gunst des in Rede stehenden Gebietes erfolgt. Die Umsetzbarkeit des Vorhabens ist hier mit der zur Verfügung stehenden Flächen gegeben.
Eine Berücksichtigung von Flächen in einem Umfang von rd. 3,17 ha für das Projekt
„Saatgutbearbeitungshalle“ in einem vorhandenen Siedlungsbereich ist nicht zu erkennen. Brachflächen oder andere Standorte im Sinne einer Nachnutzung aufgelassener
landwirtschaftlicher Liegenschaften sind ebenfalls nicht vorhanden.
Alternative Standorte im Außenbereich wären ebenfalls mit Eingriffen in Natur und
Landschaft verbunden, wobei der in Rede stehende Standort seine Gunst aufgrund der
notwendigen räumlichen Nähe zu dem Gut Hovedissen erfährt.
Für diese zukunftssichernden Investitionen reicht die gegebene Fläche der Hofstätte in
Hovedissen nicht aus. Eine Erweiterung der Hofstätte um wenigstens 3,17 ha ist daher
notwendig. Als einzig denkbare Hofstätten-Erweiterung bietet sich die östlich der heutigen Hofstätte Hovedissen gelegene Ackerfläche „Heidland“ entlang der
Schackenburger Straße an.
Eine „Aussiedlung“ in Gewerbegebiete der Gemeinde verbietet sich, weil technisches
Saatgut in enger Verbindung mit der Zuchtabteilung laufend geprüft und aufgearbeitet
werden muss (Qualitätssicherung, Sortenechtheits-Kontrolle etc.). Als Alternative wäre
theoretisch auch eine totale Verlagerung des Standortes in eine andere Region denkbar. Eine solche Konzeptänderung zu Lasten hiesiger fachlich hochqualifizierter Arbeits- und Ausbildungsplätze möchten die Gesellschafter der WvB vermeiden.
12
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
6.3
Belange des Verkehrs
Die Erschließung ist von der Schackenburger Straße aus vorgesehen. Diese ist so breit
anzulegen, dass Zu- und Abgangsverkehr von Lastkraftwagen stattfinden kann.
Die geplante Zu- und Abfahrt liegt außerhalb der Orstdurchfahrt der Landesstraße 968
an deren freier Strecke.
Gegen die Durchführung des geplanten Bauvorhabens mit direkter Zufahrt zur Landesstraße 968 werden seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW als Baulastträger
keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Der Landesbetrieb Straßen NRW behält sich die Forderung von Bedingungen und Auflagen insbesondere hinsichtlich der erforderlichen technischen Gestaltung der Zufahrt
im Rahmen eines eventuellen Bauantrages vor.
Dieser Vorbescheid verliert seine Gültigkeit, sofern nicht innerhalb von zwei Jahren ein
Bauantrag vorgelegt bzw. die Verlängerung der Gültigkeit des Vorbescheides beantragt
wird.
Bei Bauantragstellung sind dem Landesbetrieb Straßen NRW zur Abgabe der endgültigen straßenrechtlichen Stellungnahme zuzuleiten.
Im südlichen Teil des Plangebietes sind 10 PKW-Parkplatzreihen mit je 10 Stellplätzen
vorgesehen, sodass insgesamt 100 PKW-Stellplätze geplant sind. Diese sind notwendig, da eine Anbindung des Plangebietes an den öffentlichen Personennahverkehr nicht
unmittelbar gewährleistet ist.
Die nächsten Bushaltestellen befinden sich in Leopoldshöhe in ca. 1.100 m und in
Heipke in ca. 900 m Entfernung.
7
Bauplanungsrechtliche Inhalte
7.1
Art der baulichen Nutzung
Innerhalb des Plangebietes erfolgt eine Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet (SO)
gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Verarbeitung und Züchtung von Saatgut, Getreide und Bodenfrüchten“.
Die Festsetzung eines Baugebietstypes nach §§ 2 - 9 BauNVO kommt aufgrund der
speziellen, projektbezogenen Ausgestaltung der Planung nicht in Frage.
Mit der Anwendung des § 11 BauNVO wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
zulässige Art der baulichen Nutzung projekt- / vorhabenbezogen zu konkretisieren.
In dem SO 1 sind mit der Zweckbestimmung des Gebietes in funktionalem Zusammenhang stehend zulässig:
- Gebäude und Anlagen zur Annahme, Verarbeitung, Aufbereitung sowie Abgabe von
Saatgut, Getreide und Bodenfrüchten,
- Anlagen zum Aufstellen und der Instandhaltung von Maschinen und Geräten sowie
zur Lagerung und Abfüllung von Betriebsmitteln / landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und Saatgut, Getreide und Bodenfrüchten,
- Silos,
- freie und überdachte Lagerplätze,
- freie Stellplätze.
In dem SO 2 sind mit der Zweckbestimmung des Gebietes in funktionalem Zusammenhang stehend zulässig:
- Gewächshäuser,
- Büro- und Verwaltungsgebäude,
- freie Stellplätze.
13
Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
7.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Vollgeschosse / Höhe baulicher Anlagen
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll
zum Einen die bauliche Dichte und zum Anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf, wird für SO 1 und SO 2 mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO festgesetzt, um eine möglichst hohe
Ausnutzung der Flächen für den Nutzungszweck zu erlauben. Bei der Ermittlung der
Grundfläche sind gem. § 19 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen
inkl. der Zufahrten, Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO mitzurechnen.
Für das SO 1 wird eine abweichende Bauweise gem. § 22 (4) BauNVO mit der Maßgabe festgesetzt, dass hier von der offenen Bauweise abweichend Baukörperlängen von
mehr als 50,00 m zulässig sind und diese ggf. als geschlossene Bauweise miteinander
verbunden werden können. Hierdurch wird sichergestellt, dass Gebäude mit einer Seitenlänge von mehr als 50,00 m, wie es bei der Saatgutbearbeitungshalle mit dem oben
beschriebenen Ziel erforderlich ist, errichtet werden dürfen.
Für die Saatgutbearbeitungshalle wird überwiegend eine Traufhöhe von 5,50 m bei einer Firsthöhe von 12,00 m bestimmt. Die nordwestliche Ecke der Halle wird erhöht mit
einer Firsthöhe von 18,00 m festgesetzt. Die Höhe von 18 m über Grund wird determiniert durch die Silos und die Reinigungsanlage, die ihre Leistung nur erbringen kann,
wenn sie die einzelnen Reinigungsschritte in einem Durchlauf von oben nach unten
durchführen kann.
Die Annahmehalle an der Saatgutbearbeitungshalle ist mit einer Firsthöhe von 13,00 m
zu errichten.
Für das SO 2 wird ebenfalls eine abweichende Bauweise gem. § 22 (4) BauNVO mit
der Maßgabe festgesetzt, dass hier von der offenen Bauweise abweichend Baukörperlängen von mehr als 50,00 m zulässig sind und diese ggf. als geschlossene Bauweise
miteinander verbunden werden können. Hierdurch wird die angedachte Erweiterungsanlage von Glasgewächshäusern ermöglicht.
Die Folien- und die Glasgewächshäuser sind mit einer maximalen Firsthöhe von 6,00 m
zu errichten. Gleiches gilt für das geplante Erweiterungsgebäude für Verwaltung im
Südosten des Geltungsbereiches.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen
gem. § 23 (3) BauNVO definiert. Die Baugrenzen werden entsprechend der Projektplanung / des Nutzungs- und Baukonzeptes festgelegt. Ein Überschreiten der Baugrenzen
in geringem Ausmaß kann gem. § 23 (3) BauNVO jedoch zugelassen werden.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (nicht mit dem Hauptgebäude verbundene,
diesem untergeordnete bauliche Anlagen, die dem Nutzungszweck des Grundstückes
selbst dienen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
7.3
Baugestalterische Festsetzungen
Baugestalterische Festsetzungen werden auf der Grundlage des § 86 BauO NRW zur
Dachform, Dachneigung und zur Einfriedung getroffen.
Im SO 1 sind geneigte Dächer mit einer maximalen Neigung von 25 ° zulässig.
Für das SO 2 sind sowohl geneigte Dächer mit einer maximalen Neigung von 25 ° sowie Flachdächer festgesetzt.
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Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Die Einfriedungen sind nur als offene Einfriedungen der Grundstücke zulässig; sie dürfen Wanderbeziehungen von Kleintieren bis Igelgröße nicht beeinträchtigen, d.h. sie
müssen für diese unterkriechbar sein und mindestens 15 cm Bodenfreiheit haben.
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Verkehrsflächen
Innerhalb des Plangebietes werden
§ 9 (1) Ziffer 11 BauGB festgesetzt.
keine
Straßenverkehrsflächen
gem.
Der Bereich westlich der überbaubaren Grundstücksfläche, in dem sich auch die geplante Zufahrt von der Schackenburger Straße befindet, wird als „Fläche für Stellplätze
sowie für Zu- und Umfahrten“ festgesetzt.
Die planungsrechtliche Sicherung der Zufahrt im Bebauungsplan erfolgt durch die Festsetzung eines „Einfahrtsbereiches“ an der Schackenburger Straße.
Die Sichtfelder im Ein- und Ausfahrtsbereich zur Schackenburger Straße werden unter
Anwendung der RAS-K-1 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Knotenpunkte,
Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte) im Bebauungsplan dargestellt, um auch eine
ausreichende Einsehbarkeit zu gewährleisten.
9
Grünflächen
Für die Eingrünung des Plangebietes zur landschaftlichen Einbindung sind entlang der
Schackenburger Straße und der östlichen Plangebietsgrenze „Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gem. § 9 (1) Ziffer 25a BauGB
festgesetzt.
Östlich der ersten beabsichtigten Baustufe wird zunächst ein „Ortsrand auf Zeit“ entstehen. D.h., dass dieser grün ausgebildete Ortsrand zunächst den ersten Bauabschnitt
begrenzen wird und mit Abschluss des zweiten optionalen Bauabschnittes nach Osten
in gleichem Umfang verlagert wird.
Die Grünanpflanzung als „Ortsrand auf Zeit“ wird in dem Durchführungsvertrag zu dem
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtend geregelt.
10
Belange der Ver- und Entsorgung
10.1
Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser
Der Anschluss an das Trinkwassernetz kann nach heutigem Kenntnisstand durch Anschluss an das Leitungsnetz des Wasserwerkes Leopoldshöhe von der
Schackenburger Straße aus sichergestellt werden.
Innerhalb des Plangebietes ist eine vorhabenbezogene Rückhaltung des Niederschlagswassers vorzusehen, sodass hier ggf. verbunden mit einer Brauchwassernutzung das überschüssige Regenwasser in Zisternen auch zur Löschwasserbevorratung
gesammelt werden kann.
10.2
Niederschlagswasserentsorgung
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 51a LWG
ergänzt bzw. konkretisiert den bundesrechtlichen Grundsatz.
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Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Die lehmhaltigen Böden im Gemeindegebiet sind dem Grunde nach nicht geeignet, das
gesamte Niederschlagswasser zu versickern. Auf diesen Umstand hin ist das Entwässerungskonzept für das Vorhaben abzustimmen.
Seitens der Abwasserwerke der Gemeinde Leopoldshöhe wird eine Einleitung gedrosselt in die offene Vorflut des südlich des Plangebietes verlaufenden namenlosen Gewässers (Verlängerung Heipker Bach) favorisiert.
Eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers in dem Sondergebiet
wird nicht vorgenommen.
Dabei sind das auf den Dachflächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser
sowie das Niederschlagswasser von den befestigten Erschließungsflächen zu berücksichtigen und ggf. dass Regenwasser und Sickersaft getrennt zu erfassen.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden ein Abwassermanagement entwickelt und die notwendigen Maßnahmen zur Abwasserbehandlung / zum Umgang mit
dem Niederschlagswasser (Rückhaltung und Reinigung) mit den zuständigen Behörden
abgestimmt.
Grundsätzlich ist bei der Wahl des Entwässerungskonzeptes zu gewährleisten, dass
der heute vorhandene natürliche Landabfluss gewährleistet bleibt bzw. nicht verschlechtert wird. Ein wildes Abfließen von Oberflächenwasser auf an das Plangebiet
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist ggf. durch einen Graben entlang der
Grenzen zu unterbinden.
10.3
Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Stromversorgung kann nach heutigem Kenntnisstand durch Anschluss an das
Ortsnetz der Energieversorgung sichergestellt werden.
Innerhalb des Plangebietes verlaufen zwei 30-kV-Leitungen. Beide Leitungstrassen sollen zukünftig durch hochbauliche Anlagen nicht unterbaut werden. Innerhalb des
Schutzstreifens darf die Nutzung der Grundstücke den Betrieb der Leitung in keiner
Weise gefährden. Von Bepflanzungen hochwachsender Bäume und Sträucher ist abzusehen.
Südlich des Plangebietes verläuft eine 220-kV-Leitung. Der Trassenverlauf einschließlich des beidseitigen Schutzabstandes von 20 m wird durch die Planung nicht berührt.
10.4
Abfallbeseitigung
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung am Vorhabenort im Rahmen eines innerbetrieblichen Abfallmanagements mit dem Anschluss an die gemeindliche Müllabfuhr.
11
Belange der Umwelt
11.1
Umweltprüfung
Die Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung)
erfolgt in Teil B der Begründung (Umweltbericht (Höke LandschaftsArchitektur, Bielefeld, August 2013)).
In einer Bestandsermittlung wurden im Zuge der Umweltprüfung für die potenziell betroffenen Schutzgüter die Aspekte der bestehenden Umweltsituation im Plangebiet ermittelt und bewertet. Dazu ist eine Ortsbegehung durchgeführt und die einschlägige Literatur ausgewertet worden.
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Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Anhand der ermittelten Bestandssituation im Untersuchungsgebiet ist es möglich, die
Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen, zu prognostizieren und den
Umfang und die Erheblichkeit dieser Wirkungen abzuschätzen.
Gemäß den Vorgaben des BauGB § 1 (6) werden im Rahmen der Umweltprüfung die
Auswirkungen auf folgende Schutzgüter geprüft:
Menschen und menschliche Gesundheit
Tiere
Pflanzen
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen
Zusammenfassend wird deutlich, dass von dem Vorhaben primär Wirkungen auf die
Schutzgüter Boden, Pflanzen, Tiere und Landschaftsbild ausgehen. Relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Wasser, Klima und
Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.
11.2
Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist für deren Ausgleich auf der Basis des Berechnungsmodells des Landes Nordrhein-Westfalen „Ausgleich von Eingriffen in Natur
und Landschaft – Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“ sowie der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ eine erforderliche Biotopwertverbesserung von 22.749 Werteinheiten ermittelt worden.
Die Kompensationsfläche liegt südlich des Plangebiets innerhalb der Gemarkung
Schuckenbaum, Flur 2, Flurstück 8 . Entlang des Heipker Baches soll eine 5-reihige
Strauchpflanzung vorgenommen werden. Außerdem ist geplant auf der zentralen Kompensationsfläche eine Baumgruppe aus drei Eschen (Fraxinus excelsior) anzupflanzen. Auf der übrigen Fläche soll eine Artenreiche Mähwiese entwickelt werden.
Die Gehölzpflanzung ergänzt die am Heipker Bach vorhandenen Bäume, während das
extensive Grünland mit den Grünlandflächen südwestlich des Plangebiets vernetzt wird.
Hierdurch wird ein Biotopverbund hergestellt. Zwischen dem Garten und der Kompensationsfläche ist ein 3,5 m breiter Weg aus einer wassergebundenen Wegedecke geplant.
Die 5-reihige Strauchpflanzung entlang des Heipker Baches soll eine breite von 10 m
besitzen.
Durch das Entwickeln einer 4.468 m² großen Artenreichen Mähwiese sowie das Pflanzen eines 1.190 m² großen Gehölzstreifens wird der Kompensationsbedarf von 22.749
Biotop-punkten gedeckt.
11.3
Belange des Artenschutzes
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz, welche bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung (ASP) abgeprüft werden. Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten
Arten im Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW wurden von Höke LandschaftsArchitektur
untersucht.
Im Plangebiet befinden sich potentielle Brutstandorte der Vogelarten Feldlerche und Kiebitz.
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Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG muss die Inanspruchnahme der Ackerfläche außerhalb der Brutzeit von Feldlerche und Kiebitz, also
zwischen dem 01. September und dem 28. Februar, erfolgen.
Außerhalb des Plangebietes befinden sich Flächen mit deutlich optimaleren Brutstandortbedingungen für diese Vogelarten, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch weiterhin gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme können die Verbotstatbestände nach
§ 44 (1) Ziffer 1-3 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Um eine Betroffenheit gemäß § 44(1) Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, muss die Inanspruchnahme der Ackerfläche außerhalb der Brutzeit des Kiebitzes und der Feldlerche,
also zwischen dem 01. September und dem 28. Februar, erfolgen.
11.4
Belange des Immissionsschutzes
Im Umfeld des Plangebietes sind keine Immissionsorte vorhanden, für die aus Gründen
des Lärm- und Geruchsimmissionsschutzes in dem Plangebiet entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen wären.
In der Nähe des Plangebietes befinden sich keine emittierenden gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Betriebe, zu denen bauleitplanerisch Abstände der geplanten Sondergebiets-Nutzung zu berücksichtigen wären.
Immissionen innerhalb des Plangebietes sind durch die beabsichtigte Entwicklung des
Plangebietes als Gebiet für die Saatgutverarbeitung nicht zu erwarten. Die verkehrliche
Belastung, die durch das Plangebiet erzeugt wird, bezieht sich ausschließlich auf den
so genannten Anliegerverkehr.
11.5
Belange des Bodenschutzes
Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden wie folgt beurteilt:
Begrenzung der Bodenversiegelung und Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen (Schadstoffe, Erosionen, Verdichtungen):
Die Bodenversiegelung und -verdichtung wird auf der Grundlage der vorgesehenen
Planung auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Erosionen sind bei
dem Gelände trotz der Neigung nach Süden und Osten nicht zu erwarten. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Sondergebietes
nicht zu erwarten.
Erhalt schutzwürdiger Böden:
Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in dem Teil des Gemeindegebietes
stehen außer der Inanspruchnahme / Nachnutzung der landwirtschaftlichen Flächen
keine geringwertigeren Flächen zur Verfügung (siehe 6.3 Standortalternativen).
In dem Plangebiet und seinem Umfeld sind nach heutigem Kenntnisstand keine Altlasten, Altstandorte oder Altablagerungen bekannt bzw. vorhanden. Im Verzeichnis der
Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Lippe sind nach heutigem Kenntnisstand
keine entsprechenden Flächen verzeichnet. Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen.
Belange des Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand
nicht berührt.
12
Belange des Denkmalschutzes
Ein 370 Jahre altes Fachwerkhaus des Vorwerks zu Gut Hovedissen steht kurz vor
dem Eintrag in die Denkmalliste. Der Ausschuss für Bildung und Kultur hat einstimmig
dafür votiert.
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Gemeinde Leopoldshöhe - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 08/001 „Saatgutbearbeitungshalle Gut Hovedissen“
Begründung (Teil A: Allgemeine Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Die Initiative ging von Eigentümer Hermann Graf von der Schulenburg aus. Die Denkmalpfleger des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) bestätigten die Denkmalwürdigkeit des Fachwerkhauses aus dem Jahr 1643. Es zeige die Entwicklung der
landschaftlichen Arbeits- und Produktionsverhältnisse seit dem Dreißigjährigen Krieg.
Die Liste der Baudenkmäler in Leopoldshöhe enthält sonst keine weiteren Baudenkmäler innerhalb des Gutes Hovedissen.
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Erschließungskosten
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe ergeben sich aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen nicht.
Die Initiative für die Planung beruht auf einer privaten Projektentwicklung. Der Vorhabenträger hat sich bereit und in der Lage erklärt, die Kosten, die mit den Planungen zur
Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind,
vollständig zu tragen.
Nach heutigem Kenntnisstand sind von der Planung keine Erschließungsmaßnahmen
im öffentlichen Raum außer der Verlegung / Anbindung der sog. Hausanschlüsse betroffen.
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Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich. Das gesamte Plangebiet steht in
privater Verfügung zur Umsetzung der Planungsinhalte.
Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, im November 2013
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230
Fax. 05205-22679
info@dhp-sennestadt.de
www.dhp-sennestadt.de
------------------------------------------Dipl.-Ing. Jens-Peter Huesmann
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