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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung "West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße" hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
23.05.2017
Erstellt
08.05.17, 17:07
Aktualisiert
08.05.17, 17:07
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung "West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße"
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord"
hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung "West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße"
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord"
hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung "West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße"
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord"
hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung "West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße"
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord"
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 88/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 60 - - 66 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung "West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße" hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Aufstellungsbeschluss Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 60 - - 66 - 19.04.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 88/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 19.04.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung "West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße" hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Aufstellungsbeschluss Beschlussentwurf: 1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/69 „West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße“ gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB). 2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 18.06.2008 den Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/69 „West-Devon-Straße/ Traunsteiner Straße“ gefasst. Mit dem Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines vom Planungsbüro Prof. Coersmeier erarbeiteten Konzepts für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Auftraggeber der Planung und Investor war die „Minerva Immobilienentwicklung GmbH & Co. Grundstücks KG“. Da die notwendigen Schritte zur Fortführung der Bauleitplanung seitens des Investors unterblieben sind, hat der Bebauungsplan Nr. 1/69, 5. Änderung keine Rechtskraft erlangt. Vor einigen Wochen ist der Investor „Bonava Deutschland GmbH“ aus Köln auf die Verwaltung zugekommen und hat sein Interesse für die noch unbebauten Flächen zwischen Traunsteiner und West-Devon-Straße bekundet. Die Bonava ist 2016 aus dem Unternehmen NCC hervorgegangen, das in den letzten Jahren diverse Wohnungsbauprojekte im Kölner Umland verwirklicht hat. Geplant ist die Realisierung eines durchgrünten Wohngebiets mit ca. 140 Wohneinheiten als Reihen- und Doppelhäuser. Ein kleiner Teil der Reihenhäuser soll nach den Kriterien der sozialen Wohnungsbauförderung angeboten werden, um auch Schwellenhaushalten die Möglichkeit zur Eigentumsbildung zu ermöglichen. Die Bonava hat das Planungsbüro H + B Stadtplanung aus Köln mit der Erarbeitung von zwei Varianten für die geplante Wohnbebauung beauftragt. Die Varianten unterscheiden sich deutlich von dem städtebaulichen Konzept des oben angeführten Büros Prof. Coersmeier. Aufgrund des schlechten Zustands der vorhandenen Straßen und Kanäle in dem unbebauten Gebiet – der Alteigentümer hatte hier bereits in den 1990er Jahren Infrastruktur angelegt – löst sich die neue Bebauungs- und Erschließungskonzeption vollständig von bisherigen Planungsideen. Auch der von der GVG Rhein-Erft geplante Rückbau einer das Plangebiet querenden Ferngasleitung eröffnet aufgrund der Rücknahme des zugehörigen 8 m breiten Schutzstreifens neue Planungsspielräume. Die beiden Planungsvarianten sowie eine zugehörige textliche Beschreibung sind der Anlage zu entnehmen. Mit Schreiben vom 31.03.2017 hat die Bonava die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das neue Wohngebiet beantragt (s. Anlage). Die Verwaltung empfiehlt, dem Anliegen des Investors nachzukommen, um das große Baupotenzial an der Traunsteiner Straße zu nutzen und attraktiven, erschwinglichen Wohnraum für Familien zu schaffen. Störfallthematik Artikel 13 der europäischen Seveso-III-Richtlinie fordert, dass zwischen Betrieben mit Störfallanlagen einerseits und Wohngebieten andererseits ein „angemessener Abstand“ zu wahren ist, um die Folgen von schweren Industrieunfällen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Das Plangebiet zwischen der Traunsteiner Straße und der West-Devon-Straße liegt innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen, die vom TÜV Nord im „Gutachten zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der SevesoIII-Richtlinie (Artikel 13)“ ermittelt worden sind. Bei den Anlagen handelt es sich um ein Acrolein-Tanklager der Evonik Degussa GmbH mit einem angemessenen Abstand von 2.750 m und um den Betriebsbereich der Thermischen Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV), dessen angemessener Abstand sich auf 2.400 m beläuft. Die tatsächlichen Abstände des Plangebiets zu den angeführten Anlagen sind vergleichsweise gering. Sie belaufen sich auf ca. 850 m zum Acroleintanklager der Evonik und ca. 650 m zur TRV. Bei der Entwicklung schutzbedürftiger Nutzungen wie eines Wohngebiets innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen muss das hiermit verbundene Risiko sachgerecht geprüft und gewürdigt werden. Das Abstandsgebot ist als ein wesentlicher Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Überwiegen städtebauliche und/oder sozioökonomische Belange wie etwa die Schaffung von dringend erforderlichem preiswertem Wohnraum im Einzelfall den Belang des Abstandsgebots, kann eine Wohngebietsentwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen vertretbar sein. Der für das Plangebiet Traunsteiner Straße/ West-Devon-Straße rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1/69, 3. Änderung (Rechtskraft November 1998) enthält keine Aussagen zur Störfallthematik. Das Abstandsgebot ist im Planverfahren nicht geprüft und in die Abwägung eingestellt worden. Der Bebauungsplan kann daher trotz seiner formalen Rechtsverbindlichkeit nicht als Genehmigungsgrundlage für schutzbedürftige Nutzungen in der Dimensionierung eines Neubaugebiets herangezogen werden. 2. Lösung Aufgrund der geschilderten Seveso-Problematik kann ein neues Wohngebiet an dem Standort zwischen Traunsteiner Straße und West-Devon-Straße grundsätzlich nur durch die Neuaufstellung eines Bebauungsplans legitimiert werden. Die im vorliegenden Fall sehr geringen Abstände zu vorhandenen Störfallanlagen verlangen eine besonders sorgsame, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergebnisoffene Prüfung des Abstandsgebots im weiteren Planverfahren. Die Prüfung muss insbesondere auch die Ermittlung der Belange der betroffenen Anlagenbetreiber umfassen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig den Dialog mit der Evonik und der TRV zu suchen. Die Verwaltung schlägt vor, ein Bebauungsplanverfahren unter der Bezeichnung BP Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ einzuleiten. Durch die neue Nummerierung kann eine eindeutige Abgrenzung zu früheren Verfahrensschritten oder Änderungsfassungen des Bebauungsplans Nr. 1/69 hergestellt werden. Ebenfalls der Klarheit dient es, den Aufstellungsbeschluss der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/69 aufzuheben. 3. Alternativen Bei einem Verzicht auf das Planverfahren wäre eine Baugebietsentwicklung zwischen der West-DevonStraße und der Traunsteiner Straße ausgeschlossen. 4. Finanzielle Auswirkungen Der Investor Bonava verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher mit der Planung verbundenen Kosten (s. Anlage Antrag). Der genaue Inhalt vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere zur Erschließung des Gebiets, ist im weiteren Planverfahren festzulegen. Anlagen - Geltungsbereich BP Nr. 1/69, 5. Änderung - Geltungsbereich BP Nr. 1/131 - Antrag Bonava auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens - Städtebaulicher Entwurf Variante Anger A (verkleinert) - Städtebaulicher Entwurf Variante Anger B (verkleinert) - Entwurfserläuterung - Städtebauliche Kennwerte Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar der Entwurfsvariante A und B im Originalmaßstab.