Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
29 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
08.03.13, 21:15
Aktualisiert
08.03.13, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
14/2013
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB I Innerer Service / Personal /
Finanzen
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Sommer / Frau Patruck
Telefon:
05208/991-101 / 05208/991-105
Datum:
8. März 2013
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
21.03.2013
Rat
11.04.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Für die im Jahr 2014 stattfindende Kommunalwahl ist ein Wahlausschuss zu bilden.
Die Mitglieder des Wahlausschusses – mit Ausnahme des Vorsitzenden – werden von der Vertretung des
Wahlgebietes gewählt. Nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) besteht der Wahlausschuss
aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern. Außer den Beisitzern ist je
ein Stellvertreter zu wählen (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KWahlO). Wahlleiter ist Kraft Gesetzes der
Bürgermeister; im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt.
Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer
Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich
bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG). Wahlleiter und ihre
Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der
jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG). Die Anzahl der Beisitzer ist von der Vertretung zu
bestimmen. Für die letzte Kommunalwahl am 30. August 2009 wurde die Anzahl der Beisitzer auf 10
festgesetzt.
Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben:
1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, und zwar spätestens 52 Monate nach Beginn der
Wahlperiode (§ 4 Abs. 1 KWahlG i. V. m. Artikel 12 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der
allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen - KWahlZG). Für die am 21. Oktober 2009
begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gem. Artikel 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die
genannten Monatszahlen um jeweils vier Monate verringert werde. Spätester Termin für die Einteilung
des Gemeindegebietes in Wahlbezirke ist demnach der 20. Oktober 2013.
Der Wahlleiter des Kreises Lippe hat mit Schreiben vom 31. Januar 2013 darum gebeten, ihm die
Wahlbezirkseinteilung bis zum 15.06.2013 mitzuteilen, damit auch der Wahlausschuss des Kreises die
Einteilung des Wahlgebietes für die Kreistagswahl umgehend vornehmen kann.
Nach § 17 Abs. 4 KWahlG i. V. m. § Artikel 12 Satz 2 KWahlZG sind die Vertreter für die
Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber
-2-
für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke zu wählen. Für die am 21. Oktober 2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gem.
Artikel 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannte Monatsfrist um vier Monate verringert
wird. Frühester Termin für die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung ist demnach der 21. März
2013.
2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die
Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG);
3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG);
4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG).
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im
Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG). Dieses gilt insbesondere für die verhältnismäßige
Zusammensetzung und für die Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze.
Nach der derzeitigen Sitzverteilung im Rat der Gemeinde Leopoldshöhe (SPD 14, CDU 13, B90/Grüne 4,
FDP 2, ABS 1) würde sich der Wahlausschuss unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NW wie folgt
zusammensetzen:
SPD
CDU
B90/Grüne
13
Sitze
14
Sitze
FDP
ABS
4
Sitze
Teiler
Höchstzah
l
SitzNr.
Höchstzah
l
SitzNr.
Höchstzah
l
1
14,0000
1
13,0000
2
4,0000
2
7,0000
3
6,5000
4
3
4,6666
5
4,3333
4
3,5000
8
3,2500
5
2,8000
10
6
2,3333
2
Sitz
SitzNr.
1
Sitz
SitzNr.
Höchstzah
l
Höchstzah
l
7
2,0000
1,0000
2,0000
1,0000
0,5000
6
1,3333
0,6666
0,3333
9
1,0000
0,5000
0,2500
2,6000
0,8000
0,4000
0,2000
2,1666
0,6666
0,3333
0,1666
damit
entfallen auf die
4
6
8
10
SPD
2
3
4
5 (5)*
Sitze
CDU
2
3
3
4 (4)*
Sitze
B90/Grüne
-
-
1
1 (1)*
Sitze
FDP
-
-
-
-
Sitze
ABS
-
-
-
-
Sitze
* in Klammern die Anzahl der Beisitzer des letzten Wahlausschusses
Beisitzern
SitzNr.
-3-
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NW besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Ratsmitglieder zur
Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Dieser bedarf eines
einstimmigen Ratsbeschlusses über seine Annahme.
Über die Anzahl der Beisitzer ist eine Empfehlung an den Rat auszusprechen. Gleichzeitig werden die
Vertreter der politischen Parteien gebeten, Wahlvorschläge (einschließlich persönlicher Vertreter) für die von
ihnen zu benennenden Beisitzer zu unterbreiten. Da dem Kreis die Wahlbezirkseinteilung bereits zum
15.06.2013 mitzuteilen ist, sollte die erste Sitzung des Wahlausschusses zeitnah erfolgen. Die übernächste
planmäßige Sitzung des Gemeinderates findet voraussichtlich am 18.07.2013 statt, so dass die Bildung des
Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014 zwingend in der nächsten Sitzung des Rates am 11.04.2013
erfolgen muss.
Schemmel