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Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
29 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
08.03.13, 21:15
Aktualisiert
08.03.13, 21:15
Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014) Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014) Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 14/2013 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB I Innerer Service / Personal / Finanzen der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Sommer / Frau Patruck Telefon: 05208/991-101 / 05208/991-105 Datum: 8. März 2013 Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014 Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 21.03.2013 Rat 11.04.2013 Bemerkungen Sachdarstellung: Für die im Jahr 2014 stattfindende Kommunalwahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Wahlausschusses – mit Ausnahme des Vorsitzenden – werden von der Vertretung des Wahlgebietes gewählt. Nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern. Außer den Beisitzern ist je ein Stellvertreter zu wählen (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KWahlO). Wahlleiter ist Kraft Gesetzes der Bürgermeister; im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG). Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG). Die Anzahl der Beisitzer ist von der Vertretung zu bestimmen. Für die letzte Kommunalwahl am 30. August 2009 wurde die Anzahl der Beisitzer auf 10 festgesetzt. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben: 1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, und zwar spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode (§ 4 Abs. 1 KWahlG i. V. m. Artikel 12 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen - KWahlZG). Für die am 21. Oktober 2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gem. Artikel 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannten Monatszahlen um jeweils vier Monate verringert werde. Spätester Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke ist demnach der 20. Oktober 2013. Der Wahlleiter des Kreises Lippe hat mit Schreiben vom 31. Januar 2013 darum gebeten, ihm die Wahlbezirkseinteilung bis zum 15.06.2013 mitzuteilen, damit auch der Wahlausschuss des Kreises die Einteilung des Wahlgebietes für die Kreistagswahl umgehend vornehmen kann. Nach § 17 Abs. 4 KWahlG i. V. m. § Artikel 12 Satz 2 KWahlZG sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber -2- für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Für die am 21. Oktober 2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gem. Artikel 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannte Monatsfrist um vier Monate verringert wird. Frühester Termin für die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung ist demnach der 21. März 2013. 2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG); 3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG); 4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG). Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG). Dieses gilt insbesondere für die verhältnismäßige Zusammensetzung und für die Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze. Nach der derzeitigen Sitzverteilung im Rat der Gemeinde Leopoldshöhe (SPD 14, CDU 13, B90/Grüne 4, FDP 2, ABS 1) würde sich der Wahlausschuss unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NW wie folgt zusammensetzen: SPD CDU B90/Grüne 13 Sitze 14 Sitze FDP ABS 4 Sitze Teiler Höchstzah l SitzNr. Höchstzah l SitzNr. Höchstzah l 1 14,0000 1 13,0000 2 4,0000 2 7,0000 3 6,5000 4 3 4,6666 5 4,3333 4 3,5000 8 3,2500 5 2,8000 10 6 2,3333 2 Sitz SitzNr. 1 Sitz SitzNr. Höchstzah l Höchstzah l 7 2,0000 1,0000 2,0000 1,0000 0,5000 6 1,3333 0,6666 0,3333 9 1,0000 0,5000 0,2500 2,6000 0,8000 0,4000 0,2000 2,1666 0,6666 0,3333 0,1666 damit entfallen auf die 4 6 8 10 SPD 2 3 4 5 (5)* Sitze CDU 2 3 3 4 (4)* Sitze B90/Grüne - - 1 1 (1)* Sitze FDP - - - - Sitze ABS - - - - Sitze * in Klammern die Anzahl der Beisitzer des letzten Wahlausschusses Beisitzern SitzNr. -3- Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NW besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Dieser bedarf eines einstimmigen Ratsbeschlusses über seine Annahme. Über die Anzahl der Beisitzer ist eine Empfehlung an den Rat auszusprechen. Gleichzeitig werden die Vertreter der politischen Parteien gebeten, Wahlvorschläge (einschließlich persönlicher Vertreter) für die von ihnen zu benennenden Beisitzer zu unterbreiten. Da dem Kreis die Wahlbezirkseinteilung bereits zum 15.06.2013 mitzuteilen ist, sollte die erste Sitzung des Wahlausschusses zeitnah erfolgen. Die übernächste planmäßige Sitzung des Gemeinderates findet voraussichtlich am 18.07.2013 statt, so dass die Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014 zwingend in der nächsten Sitzung des Rates am 11.04.2013 erfolgen muss. Schemmel