Daten
Kommune
Wesseling
Größe
221 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
19.06.17, 17:07
Aktualisiert
19.06.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
120/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
80
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Masterplan Einzelhandel 2017 der Stadt Wesseling (Entwurf)
hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
80
17.05.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 120/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
17.05.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Masterplan Einzelhandel 2017 der Stadt Wesseling (Entwurf)
hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz nimmt den vorliegenden Entwurf des „Masterplan Einzelhandel 2017“ der Stadt Wesseling zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt die öffentliche Auslegung sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den in der Sitzung vorliegenden
Entwurf des „Masterplan Einzelhandel 2017“ der Stadt Wesseling.
Sachdarstellung:
1.
Problem
Die Einzelhandelsentwicklung unterliegt seit Jahren einer deutlichen Dynamik mit erheblichen Auswirkungen
auf städtische bzw. städtebauliche Strukturen und Funktionen; dieser Prozess wird aktuell durch den OnlineHandel weiter forciert. Den betriebswirtschaftlich bedingten Entwicklungen des Einzelhandels stehen landesrechtliche und regionalplanerische Rahmenvorgaben sowie die städtebaulichen Entwicklungsziele der Kommunen gegenüber, die im Rahmen der geltenden Rechtslage zu betrachten und in Einklang zu bringen sind.
Die räumlich-funktionale Steuerung der Einzelhandelsentwicklung liegt in der Planungshoheit der Kommunen. Durch das Bau- und Planungsrecht sind die Kommunen mit Befugnissen ausgestattet, die Ansiedlung
bzw. Standortwahl von Einzelhandelsbetrieben im Sinne gesamtgemeindlicher und städtebaulich sinnvoller
Grundsätze zu steuern. Durch die kommunale Bauleitplanung und Baugenehmigungspraxis kann die öffentliche Hand aktiv Steuerungsinstrumente anwenden, um einen für die Bürgerschaft und Besucher attraktiven,
vielfältigen Nutzungsmix für die Innenstadt, Ortsteil- und Nebenzentren zu sichern und zu entwickeln bzw.
um die wohnungsnahe Versorgung (Nahversorgungsstandorte) dauerhaft zu stabilisieren und auszubauen.
Jede Steuerung von Einzelhandelsvorhaben mittels Bauleitplanung oder Baugenehmigungsverfahren bedarf
einer aus städtebaulichen Konzepten und aus dem Bauplanungsrecht abgeleiteten sorgfältigen Begründung.
Da diese Steuerung im jeweiligen Einzelfall auch nachteilige Auswirkungen für Private (z.B. Ablehnung oder
Einschränkungen eines Einzelhandelsvorhabens an einem Standort) zur Folge haben kann, werden an die
Begründung dieses hoheitlichen Handelns hohe rechtsstaatliche Anforderungen gestellt. Im Zentrum der
kommunalen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung müssen stets raumordnerische oder städtebauliche
- d.h. bodenrechtliche - Aspekte stehen, zu denen der Schutz zentraler Versorgungsbereiche gehört.
Als geeignete Steuerungsinstrumente haben sich kommunale Einzelhandelskonzepte und/oder Masterpläne
Einzelhandel etabliert, die die Einzelhandelsentwicklung für das gesamte Stadtgebiet betrachten.
Rechtliche Grundlage für die Erarbeitung kommunaler Einzelhandelskonzepte bilden zum einen die landesund regionalplanerischen Vorgaben, die in Nordrhein-Westfalen aktuell durch den Anfang 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen, Kapitel 6.5 Großflächiger Einzelhandel, und
des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln definiert sind. Die Ziele und Grundsätze des LEP NRW,
Kapitel 6.5, waren als Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel des LEP NRW bereits seit dessen
Inkrafttreten Mitte 2013 als verbindliche Ziele und Grundsätze bei der Bauleitplanung zu beachten. Im Rahmen der Planverfahren wird die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung konkret überprüft (landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz).
Weitere rechtliche Grundlagen für die Erarbeitung kommunaler Einzelhandelskonzepte sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die zu dieser Thematik ergangene, umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Der Bundesgesetzgeber hat mit der BauGB-Novelle
2007 den Stellenwert kommunaler Einzelhandelskonzepte im Rahmen der Bauleitplanung deutlich gestärkt.
Kommunale Einzelhandelskonzepte stellen als Städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs.
6 Nr. 11 BauGB eine wesentliche Abwägungsgrundlage für die künftige Bauleitplanung für Einzelhandelsvorhaben dar. Durch den Beschluss als Städtebauliche Entwicklungskonzepte i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB durch den Stadtrat werden sie zu einer abgestimmten Handlungsleitlinie für Rat und Verwaltung und
sind als wesentliche Grundlage der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bei einzelhandelsrelevanten Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Jedoch sind auch beschlossene Entwicklungskonzepte
i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB informelle Konzepte und nicht unmittelbar rechtsverbindlich; zur Entfaltung
einer rechtsverbindlichen Steuerungswirkung ist die Umsetzung in Bebauungsplänen für den jeweiligen Einzelfall erforderlich.
In Anbetracht ihrer Bedeutung für die kommunale Bauleitplanung werden hohe Anforderungen an die sachgerechte Erarbeitung und rechtssichere Begründung von Einzelhandelskonzepten gestellt. Die besondere
Bedeutung von beschlossenen Einzelhandelskonzepten und deren städtebaulich-funktional begründete Abwägung wurde in einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (Oberverwaltungsgerichte und
Bundesverwaltungsgericht) seit 2007 hervorgehoben.
Aus Anlass u.a. dieser Rechtsprechung (insbesondere der rechtlichen Anforderungen an die Festlegung
zentraler Versorgungsbereiche) und der dynamischen Einzelhandelsentwicklungen wurden auch die einzelhandelsbezogenen Steuerungsinstrumente des Bau- und Planungsrechts in den vergangenen Jahren mehrfach modifiziert und den aktuellen Herausforderungen angepasst.
Die Stadt Wesseling verfügt mit dem „Masterplan Einzelhandel“ aus dem Jahr 2007 bereits über ein vom Rat
der Stadt beschlossenes Einzelhandelskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Grundlage für den Masterplan bildet der Bericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Wesseling“ aus dem Jahr 2006 (Büro Dr. Donato
Acocella, Lörrach). Im „Masterplan Einzelhandel 2007“ sind wesentliche Zielsetzungen und Steuerungsgrundsätze für die nachhaltige Einzelhandels- und Nahversorgungsentwicklung im Wesselinger Stadtgebiet
dargelegt. Der Masterplan 2007 wurde bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen mit Einzelhandelsrelevanz regelmäßig als Abwägungsgrundlage für die jeweilige Bauleitplanung zu Grunde gelegt; die
Wesselinger Liste (Sortimentsliste) als Bestandteil des Masterplan 2007 wurde als textliche Festsetzung in
die Bebauungspläne aufgenommen und damit rechtsverbindlich umgesetzt.
Der nunmehr seit 10 Jahren angewandte Masterplan Einzelhandel 2007 ist jedoch in Anbetracht
der aktuellen Herausforderungen und Entwicklungsziele zur Aufwertung und Attraktivierung der
Wesselinger Innenstadt (:gesamtperspektive Wesseling und Begleitprozess Innenstadtentwicklung),
der veränderten rechtlichen Grundlagen der Landes- und Regionalplanung (LEP NRW 2007),
der zahlreichen Änderungen des Bau- und Planungsrechts (BauGB, BauNVO) und der zu Grunde zu
legenden Rechtsprechung sowie
des nunmehr 10 Jahre alten, einzelhandelsbezogenen Datenbestandes
nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr geeignet, die beschriebenen Funktionen für die fundierte Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Wesselinger Stadtgebiet zu übernehmen.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Fortschreibung des Masterplan Einzelhandel erforderlich, um aktuelle Datengrundlagen für die Ableitung künftiger Entwicklungsziele und Steuerungsgrundsätze für die Wesselinger
Einzelhandelsentwicklung zu erhalten. Der Fortschreibung des Masterplan Einzelhandel im Jahr 2017
kommt auf Grund der begonnenen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) Wesseling eine besondere Bedeutung zu. Für die FNP-Neuaufstellung sind grundlegende Untersuchungen, Planungen und
Darstellungen zur Festlegung bzw. Sicherung zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet bzw. zur Neuausweisung von Sonderbauflächen zu erarbeiten.
Nach wie vor ist der Masterplan Einzelhandel - Fortschreibung 2017 - als Abwägungsgrundlage für die aktuelle Aufstellung bzw. Änderung von einzelhandelsrelevanten Bauleitplänen notwendig.
Zudem wird die Überprüfung und Fortschreibung des Masterplan Einzelhandel der Stadt Wesseling auf
Grund aktuell vorliegender Investorenanfragen zur geplanten Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (Lebensmittel-Nahversorger/Drogeriemarkt) in Berzdorf von Seiten der Bezirksregierung Köln als
Voraussetzung für eine fachlich fundierte Bewertung der geplanten Neuansiedlung (Bauleitplanverfahren
„Einzelhandel Berggeiststraße“) gefordert.
2.
Lösung
Die Stadt Wesseling hat 2016 das Büro Stadt + Handel, Dortmund, mit der Aktualisierung und Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel 2007“ beauftragt. Zwischenzeitlich wurden Bestandserhebungen vor Ort
durchgeführt und der Entwurf des „Masterplan Einzelhandel 2017“ für die Stadt Wesseling erarbeitet.
Der Entwurf des „Masterplan Einzelhandel 2017“ (Fassung Mai 2017) soll als strategische Arbeits- und Abwägungsgrundlage für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in Wesseling dienen. Es wurde u.a. überprüft, ob sich (neue) Handlungserfordernisse im Hinblick auf die Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche und der Nahversorgungsqualität ergeben. Zudem wurde die bisherige Sortimentsliste „Wesselinger Liste“ einer Überprüfung unterzogen und in geringem Umfang modifiziert.
Zielsetzung der Fortschreibung des Masterplans für die Stadt Wesseling ist u.a. die Generierung einer auf
aktuellen Daten beruhenden, fachlich fundierten und empirisch abgesicherten Entscheidungsbasis.
Als wesentliche Ziele sind weiterhin die Entwicklung von Strategien und Empfehlungen für die nachhaltige
Einzelhandelsentwicklung im Hinblick auf die
Sicherung und Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche,
Sicherung und Ergänzung der wohnortnahen Versorgung (Nahversorgung),
rechtssichere und sachgerechte Abwägung bei künftigen Bauleitplanverfahren und
fundierte interkommunale Abstimmung
zu benennen.
Zusammenfassung der Ergebnisse „Masterplan Einzelhandel 2017“ (Entwurf, vgl. Anlage)
Auf der Grundlage einer umfassenden Bestandserhebung im Sommer 2016 hat das beauftragte Büro eine
aussagekräftige Basis für die Überprüfung der Einzelhandelssituation in Wesseling gesammelt. Die Auswertung der Daten hat zu folgenden Empfehlungen bzw. Veränderungen im Vergleich zum „Masterplan Einzelhandel 2007“ geführt:
Zielsetzung
Die bisherigen Entwicklungsziele a) bis f) (vgl. Entwurf Masterplan 2017, S. 36-38) wurden überprüft. Während die Entwicklungslinien a) bis e) weiterhin einen allgemein gültigen Charakter für die Einzelhandelsentwicklung in Wesseling aufweisen, ist für die Entwicklungslinie f) zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
innerhalb von Gewerbegebieten eine Differenzierung angebracht. Der Masterplan 2017 (Entwurf) enthält die
Empfehlung, den Leitsatz zukünftig auf Gewerbegebiete zu beziehen, die nach ihrer Lage und Funktion sowie gemäß den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Wesseling auch zukünftig vorrangig der Gewerbeansiedlung und eben nicht dem Einzelhandel als Standort vorbehalten sein sollten.
Zentrale Versorgungsbereiche
Gemäß Masterplan Einzelhandel 2007 wurden für die Stadt Wesseling sechs zentrale Versorgungsbereiche
sowie ein potenzieller Entwicklungsbereich ausgewiesen:
Hauptzentrum Innenstadt
Nahversorgungszentren Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf, Eichholzer Straße und
Keldenicher Straße
Potenzieller Entwicklungsbereich, Nahversorgungszentrum Urfeld
Der Masterplan 2017 (Entwurf) kommt zu dem Ergebnis, dass die Nahversorgungszentren
Kronenweg
Westerwaldstraße
Berzdorf
Keldenicher Straße
nicht die, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Mindestanforderungen an
die Ausstattungsqualität eines zentralen Versorgungsbereiches erfüllen können. Insbesondere ist bei den
vorgenannten Bereichen die Ausstattung mit prägenden Nahversorgern und ergänzendem Einzelhandel, der
Grad der Nutzungsmischung, die städtebauliche Dichte und die damit verbundene Vitalität auch bei ergänzenden Zentrenfunktionen (Dienstleistung, Gastronomie, öffentliche Einrichtungen etc.) nicht hinreichend
vorhanden. Zudem stehen in diesen Bereichen keine ausreichenden Potenzialflächen bzw. Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine zukünftige Ausbildung eines zentralen Versorgungsbereiches erwarten lassen.
Der Bereich Eichholzer Straße kann die erforderlichen Voraussetzungen für einen zentralen Versorgungsbereich nachweisen und wird daher weiterhin als Nahversorgungszentrum ausgewiesen.
Der potenzielle Entwicklungsbereich „Nahversorgungszentrum Urfeld“ weist bezüglich der aktuellen Nutzungsmischung, der städtebaulichen Dichte und der damit verbundenen Vitalität auch bei ergänzenden Zentrenfunktionen aktuell noch nicht die Voraussetzungen auf, die die Ausweisung eines Nahversorgungszentrums rechtfertigen würden. Allerdings weist der Bereich eine Nahversorgungsbedeutung auf, die über den
unmittelbaren Nahbereich hinausreicht.
Durch perspektivische Entwicklungsmöglichkeiten im Standortumfeld kann erwartet werden, dass die notwendige Qualifizierung und ggf. Erweiterung der Angebotsstrukturen zukünftig erreicht werden kann. Der
Bereich Urfeld soll daher weiterhin als potenzieller Entwicklungsbereich „Nahversorgungszentrum Urfeld“
ausgewiesen werden.
Nahversorgungsstandorte
Um eine, über die zentralen Versorgungsbereiche hinausgehende optimierte Nahversorgung, insbesondere
in bisher unterversorgten Stadtgebieten zu gewährleisten, wird im Masterplan 2017 (Entwurf) empfohlen,
Nahversorgungsstandorte in städtebaulich integrierten Lagen zu sichern bzw. neu darzustellen.
Als bestehende Nahversorgungsstandorte werden folgende Bereiche empfohlen, die bereits eine städtebaulich integrierte Lage und einen Besatz mit strukturprägenden Lebensmittelbetrieben aufweisen:
Im Blauen Garn
Aachener Straße
Im Stadtteil Berzdorf steht aktuell die Ansiedlung eines Lebensmittel-Nahversorgers/Drogeriefachmarktes an
der Berggeiststraße in der planerischen Diskussion. Der geplante Standort wurde geprüft und als grundsätzlich geeignet zur Sicherung und Optimierung der Nahversorgung in Berzdorf beurteilt. Dieser Bereich wird im
Masterplan 2017 (Entwurf) daher als weiterer Nahversorgungsstandort empfohlen.
Sortimentsliste - Wesselinger Liste 2017 (Entwurf)
Wie eingangs erwähnt, stellt der Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel des LEP NRW aus dem
Jahre 2013 eine wesentliche rechtliche Grundlage für die kommunale Einzelhandelsentwicklung dar. Als
Anlage 1 enthält dieser eine verbindliche Sortimentsliste, die als Mindeststandard für die Festlegung zentrenrelevanter Sortimente von den Städten und Gemeinden übernommen werden muss. Es handelt sich hierbei
um folgende Sortimente:
Papier/ Bürobedarf/ Schreibwaren
Bücher
Bekleidung, Wäsche
Schuhe, Lederwaren
medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel
Haushaltswaren, Glas/ Porzellan/ Keramik
Spielwaren
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte)
Elektrogeräte, Medien (= Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten)
Uhren, Schmuck
und
Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)
Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)
Zur Berücksichtigung der individuellen, ortstypischen Einzelhandelssituation können die Gemeinden eine
Erweiterung der oben angeführten Liste vornehmen. Eine Reduzierung um einzelne der o.g. KernSortimente hingegen ist nicht zulässig.
Die „Wesselinger Liste“ wurde im Hinblick auf die angeführten rechtlichen Anforderungen, die aktuelle Bestandssituation und die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Zielstellungen überprüft. Weit überwiegend
wird die bisherige „Wesselinger Liste“ des Masterplan Einzelhandel 2007 fortgeschrieben. Es ergeben sich
folgende Modifizierungen bei der „Wesselinger Liste 2017“ (Entwurf) im Vergleich zur „Wesselinger Liste
2007“:
„Reitsportartikel“ werden aufgrund der Sortimentseigenschaften von den Sortimenten „Sportartikel“ bzw.
„Bekleidung“ abgespalten und als nicht zentren- bzw. nicht zentren- und nahversorgungsrelevant eingeordnet.
Auf die separate Ausweisung des Sortiments „Geschenkartikel“ wird auf Grund der fehlenden Bestimmbarkeit verzichtet.
Die Sortimente „Fahrräder und Zubehör“, „Leuchten/ Lampen“ und „Kinderwagen“ werden im Abwägungsprozess des Masterplans aufgrund ihrer nicht hinreichend erkennbaren Entwicklungsperspektive
in den zentralen Versorgungsbereichen sowie der gegenwärtig nicht gegebenen Prägung selbiger als
nicht zentrenrelevant bzw. nicht zentren- und nahversorgungsrelevant eingestuft.
Hinsichtlich der detaillierten Inhalte des „Masterplan Einzelhandel 2017“ (Entwurf) wird auf den beigefügten
Textband verwiesen (vgl. Anlage, Entwurf Fassung Mai 2017). Die wesentlichen Inhalte des „Masterplan
Einzelhandel 2017“ (Entwurf) werden in der Sitzung durch das beauftragte Büro Stadt + Handel vorgestellt.
Es wird vorgeschlagen, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange für den vorliegenden Entwurf des „Masterplan Einzelhandel 2017“ der Stadt Wesseling
durchzuführen.
3.
Alternativen
Der Masterplan Einzelhandel 2007 kann anhand der vorab dargestellten, einzelhandelsrelevanten Entwicklungen und rechtlichen Änderungen nicht mehr als Grundlage für die zeitgemäße und rechtssichere planerische Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Wesselinger Stadtgebiet herangezogen werden. Es bestehen deshalb keine Alternativen.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Die von der Stadt Wesseling zu tragenden Kosten (anteilige Honorarkosten Stadt + Handel) für die Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ sind mit 7.556,50 € (brutto) zu beziffern. Die Planungsmittel stehen auf dem Produktsachkonto 51-511-00-5431400 „Planung/Gutachten“ zur Verfügung.
Anlage:
Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling (Entwurf, Fassung Mai 2017)