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Mitteilungsvorlage (Anfrage der Fraktion Soziales Bündnis Wesseling: Anfrage zum Dezernat I - Amt 30 (Recht))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
111 kB
Datum
16.05.2017
Erstellt
28.04.17, 13:01
Aktualisiert
28.04.17, 13:01
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 83/2017 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Recht Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Anfrage der Fraktion Soziales Bündnis Wesseling: Anfrage zum Dezernat I - Amt 30 (Recht) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 04.04.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 83/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Weik 26.04.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Anfrage der Fraktion Soziales Bündnis Wesseling: Anfrage zum Dezernat I - Amt 30 (Recht) Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: In der Sitzung des Rates am 4. April 2017 wurde die schriftliche Anfrage der Fraktion vom 31. März 2017 dem Rat mittels der Vorlage 83/2017 zur Kenntnis gebracht. Die Verwaltung sagte zu, dass die in der Anfrage gestellten Fragen zur Sitzung des Hauptausschusses am 16. Mai 2017 beantwortet werden. Die Antwort ist im Folgenden wiedergegeben: 1. Wie viele Klagen führt bzw. führte der Bereich Recht innerhalb der jetzigen Ratsperiode? a) Wie viele Klagen gingen von der Stadt Wesseling als Kläger aus? b) Wie viele Klagen gingen gegen die Stadt Wesseling als Beklagte? In der Ratsperiode waren insgesamt 71 Klagen eingegangen Hiervon gingen 12 Klagen von der Stadt Wesseling als Klägerin aus. In 59 Fällen wurde die Stadt verklagt Nicht abgeschlossen, also schwebende Verfahren gab es in dieser Zeit 66 Fälle. 2. Um welche Rechtsfälle (Bau-, Arbeits-, Sozial-, Zivil- und Verwaltungsrecht; im Strafrecht handelt es sich nicht um Klagen, sondern Strafverfahren) handelt bzw. handelte es sich? 31 Verwaltungsgerichtsfälle 25 Sozialgerichtsfälle 14 Zivilgerichtsfälle 1 Arbeitsgerichtsfall 3. Wie viele dieser Klagen zu Ziffer 1. a) und b) wurde die Stadt Wesseling a) durch den Bereich Recht – selbst vor Gericht vertreten? b) durch externe Anwälte vertreten? 4 67 Anmerkung: Nicht immer kam es zu einer mündlichen Verhandlung. c) Wie hoch waren die jeweiligen Streitwerte? Die Streitwerte in den 25 sozialgerichtlichen Verfahren wurden vom Sozialgericht nicht dargestellt bzw. diese lassen sich nicht einfach in einem Eurobetrag festlegen. In den 31 verwaltungsgerichtlichen Fällen lagen die Streitwerte in Euro wie folgt: 6.983,71 *; 2.500; 5.000; 8.628,73; 3.491,85; 2.000; 1.380,40 *; 21.631,29; 7.500; 3.750; 14.125,96; 7.500; 7.500; 10.000; 5.000; 5.000; 5.000; 10.000; 413,90; 2.500; 20.151,52; 7.655,54; 1.637,20; 5.000; 5.000; 3.000; 3.750; 5.000; 5.000; 2.500; 5.000; (*unterlegen, in den anderen Verfahren obsiegt). In den 14 zivilgerichtlichen Verfahren lagen die Streitwerte in Euro wie folgt: 18.000; 815,14; 800; 0; 20,95; 108,83; 406,02; 387.833,90; 237,63; 168,17; 321,05; 0; 2.672,97; 1.546,09; (in keinem dieser Verfahren unterlegen). Schließlich in dem einzigen arbeitsgerichtlichen Verfahren lag der Streitwert in Euro wie folgt: 23.652,88. 4. Wenn Klagen durch externe Anwälte vertreten und geführt wurden, weshalb konnten diese nicht durch den Bereich Recht selbst geführt werden? Es wurden 4 Klagen von externen Rechtsanwälten geführt. Im ersten Fall (wegen Eingliederungshilfe) musste in der 2. Instanz vor dem OVG NRW eine Fachanwältin hinzugezogen werden; im zweiten Fall vor dem LG Köln (wegen Rückerstattung der Beihilfekosten vom Unfallgegner) besteht Anwaltszwang; im dritten Fall vor dem LG Köln (Insolvenzverwalter klagt gegen die Energiepartner GmbH) besteht ebenfalls Anwaltszwang. Im vierten Fall vor dem LArbG Köln besteht ebenfalls Anwaltszwang. 5. In wie vielen Fällen 2014 2015 2016 a) obsiegte die Stadt Wesseling als Klägerin? 5 1 9 b) obsiegte die Stadt Wesseling als Beklagte? 5 5 15 c) unterlag die Stadt Wesseling als Klägerin? 0 0 0 d) unterlag die Stadt Wesseling als Beklagte? 1 2 0 Anmerkung: Von den unter Ziffer 1 genannten 71 Klagen sind noch einige offen, sodass die o.a. angegebenen Zahlen nur die in diesen Jahren abgeschlossenen Verfahren betreffen. Unberücksichtigt bleiben 44 weitere im Berichtszeitraum abgeschlossene Verfahren, die mit Vergleich endeten oder bei denen die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. 6. Welche Kosten (unterteilt in allgemeine Verfahrenskosten, beauftragte externe Anwälte, Gerichtskosten, Kosten der gegnerischen anwaltlichen Vertretungen etc.) sind durch erstinstanzliche Verfahren der Stadt Wesseling entstanden, in welcher die Stadt Wesseling unterlegen ist? Insgesamt gab es innerhalb der jetzigen Ratsperiode 3 Gerichtsverfahren in denen die Stadt Wesseling unterlegen ist. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren (2014/2015) die Gerichtskosten in Höhe von 680 EUR bezahlt. Die Honorare des durch die Verwaltung beauftragten Rechtsanwalts sowie des Rechtsanwalts des Klägers betrugen 33.492,62 EUR. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen des Wegfalls der Hilfe zur Erziehung, in der die Stadt erstinstanzlich unterlegen ist, fielen keine Gerichtskosten an. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts in Höhe von 1.380,40 EUR wurden übernommen. In einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen, in dem die Stadt Wesseling unterlegen ist, wurden an die Gerichtskasse 638 EUR überwiesen und die Kostenrechnung des klägerischen Rechtsanwalts in Höhe von 2.673,69 EUR beglichen. 7. Sofern die Stadt Wesseling als Klägerin oder Beklagte erstinstanzlich unterlegen ist, in wie vielen Fällen ging die Stadt Wesseling in Berufung? Nur 1 Fall als Beklagte. 8. In wie vielen Fällen a) obsiegte die Stadt Wesseling als Klägerin in der Berufung? b) obsiegte die Stadt Wesseling als Beklagte in der Berufung? c) unterlag die Stadt Wesseling als Klägerin in der Berufung? d) unterlag die Stadt Wesseling als Beklagte in der Berufung? 1 5 0 3 9. Welche Kosten (unterteilt in allgemeinen Verfahrenskosten, beauftragte externe Anwälte, Gerichtskosten, Kosten der gegnerischen anwaltlichen Vertretung etc.) sind durch die Berufungsverfahren der Stadt Wesseling entstanden? Aus der Antwort zu Ziffer 8 ergibt sich, dass es nur 3 Verfahren gab, in denen die Stadt Wesseling unterlegen ist. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Eingliederungshilfe nach § 35 SGB VIII) wurden für die eigene Rechtsanwältin 2.558,50 EUR und für den Rechtsanwalt des Klägers 3.029,56 EUR bezahlt. In dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen, in dem die Stadt unterlegen ist, wurden dem Rechtsanwalt des Klägers 2.189,18 EUR bezahlt. In dem Arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Kosten für das Berufungsverfahren in der Honorarsumme von 33.492,62 EUR (Ziffer 6) mit enthalten. 10. Auf welchen Rat hin ging die Stadt bei verlorenen erstinstanzlichen Klagen in Berufung und mit welcher Begründung? In den insgesamt drei verlorenen Berufungsverfahren ist neben dem Rat von externen Rechtsanwälten die einschlägige Rechtsprechung bzw. Unstimmigkeiten der erstinstanzlichen Urteile eigenständig geprüft worden. 11. Welche weiteren Kosten - also neben Anwaltshonoraren, Gerichtskosten, Kosten der gegnerischen Anwälte - sind der Stadt Wesseling weiterhin entstanden (z.B. Abfindungen, Vergleiche etc.)? Auf Grund von Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge 80.800 EUR. 12. Bei Klagen und Berufungen, in welchem die Stadt Wesseling obsiegt hat, wurden welche und in welcher Höhe Einnahmen generiert, bzw. Kosten durch die Gegenseite erstattet? Bei Erfolgen in sozialgerichtlichen Verfahren ist es schwer darzulegen, was die Stadt für Einnahmen generiert hat, da hier vorwiegend vermeintliche Ansprüche von Sozialhilfeempfängern erfolgreich abgewehrt worden sind. Auch bei Erfolgen in verwaltungsrechtlichen Verfahren ist es schwer darzulegen, in welcher Höhe die Stadt Einnahmen generiert hat. So gab es allein 12 Klagen wegen Nichterteilung einer Baugenehmigung, 2 Klagen gegen die Zuweisung eines Beamten, 1 Klage auf Grundstücksübertragung, 1 Klage wegen nichtgenehmigter Eingliederungshilfe und 1 Klage gegen die Maulkorbpflicht eines Hundes. Diese Beispiele zeigen auf, dass dem Erfolg in diesen Verfahren kein in Euro messbarer Betrag zugrunde liegt. In den zivilgerichtlichen Verfahren ist ein Erfolg gegenüber einer Versicherung des Unfallgegners herauszuheben, die rechtskräftig verpflichtet wurde, für eine ehemalige Mitarbeiterin deren ganzes Leben lang für die unfallbedingten Krankheitskosten aufzukommen. Ansonsten handelt es sich überwiegend um kleinere Erfolge bei Schadensersatzforderungen zwischen 20,75 EUR und 815,14 EUR. Schließlich ist der Erfolg der Energiepartner Wesseling GmbH gegenüber einem Solarstromunternehmen in Höhe von 387.833,90 EUR in erster Instanz erwähnenswert, gegen den allerdings jetzt doch Berufung eingelegt worden ist.