Daten
Kommune
Leopoldshöhe
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378 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
15.11.13, 21:16
Aktualisiert
15.11.13, 21:16
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Gemeinde Leopoldshöhe
Fortschreibung
des Frauenförderplans
der Gemeinde Leopoldshöhe
2013-2015
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
1
Fortschreibung des Frauenförderplans
2013 – 2015
Inhalt
I.
Bericht über die Personalentwicklung
Bestandsaufnahme, -änderung und Analyse der Beschäftigtenstruktur
A.
B.
Beschäftigte der Gemeindeverwaltung - nach Stellen -
Allgemein
-
Ausbildung
-
Leitungsfunktionen
-
Beamte/Beamtinnen
-
Tariflich Beschäftigte im Verwaltungsdienst
-
Tariflich Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
-
Tariflich Beschäftigte im technisch-gewerblichen Bereich
-
Teilzeitbeschäftigung
Ermittlung der Unterrepräsentanz, gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz
-
Beamte/Beamtinnen
-
Tariflich Beschäftigte
II. Bericht über die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen
III. Prognose
IV. Zielvereinbarungen
V. Maßnahmen
1.
Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
2.
Geschlechtergerechte Sprache
3.
Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten
4.
Ausschreibung
5.
Vorstellungsgespräch
6.
Auswahlkriterien
7.
Fortbildung
8.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
8.1
Arbeitszeit und Teilzeit
8.2
Beurlaubung
9.
Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
10.
Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
11.
Inkrafttreten und Kontrolle
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
2
I.
Bericht über die Personalentwicklung
Bestandsaufnahme, -änderung und Analyse der Beschäftigtenstruktur
Stichtag 31.12.2012
Vorbemerkung:
Seit Inkrafttreten des TvöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) werden alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Kommunalen
Arbeitgeberverbände ist, Beschäftigte genannt. Eine Unterteilung in Angestellte und ArbeiterInnen gibt es nicht
mehr. In der Fortschreibung des Frauenförderplans für die Jahre 2010 bis 2012 wurden die Bezeichnungen
„ehemalige Angestellte und ehemalige ArbeiterInnen“ gewählt; die Ausdrucksweise ist heute nicht mehr
anzuwenden. Auch die Beamten und BeamtInnen werden als Beschäftigte der Gemeinde Leopoldshöhe
bezeichnet, sie tauchen im folgenden Text als Gruppe auf, genauso wie die tariflich Beschäftigten im
Verwaltungsdienst, die tariflich Beschäftigten im technisch-gewerblichen Dienst und die tariflich Beschäftigten
im Sozial- und Erziehungsdienst.
A.
Beschäftigte der Gemeindeverwaltung – nach Stellen –
(ohne geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten, Beschäftigte in Elternzeit/ Beurlaubung, Altersteilzeit
Freistellungsphase, Bundesfreiwilligendienstleistende und Bürgerarbeiter)
Allgemein
Bei der Gemeinde Leopoldshöhe gab es zum Stichtag 31.12.2012 141,50 Stellen. Davon
waren 79,67 Stellen von Frauen und 61,83 Stellen von Männern besetzt.
Der prozentuale Anteil der von Frauen besetzten Stellen hat sich vom 31.12.2009 bis zum
31.12.2012 von 56,53% auf 56,29% nahezu nicht verändert.
Ausbildung
Bei allen Ausbildungsberufen handelt es sich um Vollzeitausbildungen.
Die Anzahl der Auszubildenden ist auf 13 gesunken, die Frauenquote beträgt 61,54%.
Leitungsfunktionen
Die Zahl der Stelleninhaber mit Leitungsfunktionen bei der Gemeinde Leopoldshöhe
einschließlich des Bürgermeisters beträgt weiterhin 13.
Nach wie vor handelt es sich um Vollzeitstellen.
Sämtliche Fachbereichsleiterstellen sind nach wie vor männlich besetzt. Lediglich die
Leitungsstellen der Kindertagesstätten und der Bücherei sind von Frauen besetzt.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
3
Seit Oktober 2009 gibt es eine organisatorische Neuregelung der stellvertretenden
Fachbereichsleitungen. 2 von den 7 benannten Stellvertretern sind Frauen.
Beamte/Beamtinnen
Die Gesamtzahl der Beamtinnen- und Beamtenstellen beträgt 11,03 wobei 6 Stellen von
Männern besetzt werden.
Die Frauenquote ist mit 46,81% nicht erfüllt.
Bezogen auf die Laufbahngruppen beträgt die Frauenquote im mittleren Dienst 61,25%,
im gehobenen Dienst 68,75% und im höheren Dienst 0,00% (hier besteht allerdings
ohnehin nur eine Stelle, die 2. Stelle wird nach einem Ratsbeschluss aus 2009 künftig
wegfallen).
Tariflich Beschäftigte im Verwaltungsdienst
Die Gesamtzahl der Stellen im Verwaltungsdienst beträgt 45,56, wobei 16,14 Stellen von
Männern und 29,42 Stellen von Frauen besetzt werden.
Die Frauenquote beträgt 64,57%.
Wie im Beamtenbereich, gilt auch für den Bereich der tariflich Beschäftigten, dass der
Frauenanteil mit der Höhe der Entgeltgruppe abnimmt.
Die Frauenquote im mittleren Dienst ( Entgeltgruppe 5 bis 8 ) beträgt 94,38%, nur noch
47,16%
im gehobenen Dienst (Entgeltgruppe 9 bis 11) und im höheren Dienst ist keine Frau
beschäftigt.
Tariflich Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Die Zahl der Stellen im Sozial- und Erziehungsdienst beträgt 37,98 Stellen, wobei hier
zwei Stellen von Männern besetzt sind.
Während im mittleren Dienst 100% der Beschäftigten Frauen sind, beträgt deren Anteil im
gehobenen Dienst 94,73%.
Tariflich Beschäftigte im technisch-gewerblichen Bereich
Dieser Beschäftigtenkreis umfasst Küchenkräfte, Hausmeister, Beschäftigte des Bauhofs,
des Wasser- und Abwasserwerks ohne Leitungsfunktionen.
Die Gesamtzahl dieser Stellen beträgt 46,91 wobei 37,69 Stellen von Männern besetzt
werden. Die Frauenquote beträgt nur 19,71%.
Auch hier ist festzustellen, dass Frauen überwiegend in den unteren Lohngruppen,
insbesondere als Küchenkräfte in den Familienzentren, beschäftigt sind.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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Im einfachen Dienst (Entgeltgruppe 2 und 3) beträgt die Frauenquote 70,80%.
Im mittleren Dienst (Entgeltgruppe 4 – 7) beträgt die Frauenquote nur noch 10,98%.
Teilzeitbeschäftigte
Noch immer ist Teilzeitbeschäftigung (ohne Altersteilzeit) bei der Gemeinde Leopoldshöhe
eine Beschäftigungsform, die zum Stichtag fast nur von Frauen ausgeübt wird und die
insbesondere in den unteren Besoldungs-, und Entgeltgruppen realisiert wird.
Lediglich ein männlicher Beschäftigter übt aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung
aus.
B.
Ermittlung der Unterrepräsentanz von Frauen gemäß § 7 LGG
Beamte/Beamtinnen
Zum Stichtag 31.12.2012 bestand Unterrepräsentanz ab der Besoldungsgruppe A 13 g.D.
Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Hier gab es allerdings ohnehin nur 3 Stellen, davon
wird eine künftig wegfallen (kw-Vermerk).
Tariflich Beschäftigte
Zum Stichtag 31.12.2012 bestand im Allgemeinen Verwaltungsdienst/Rathaus mit einer
Frauenquote von 64,57% keine Unterrepräsentanz.
Es ist festzustellen, dass für den Bereich des mittleren Dienstes (hier Entgeltgruppe 4 – 8)
keine Unterrepräsentanz besteht.
Besonders in den niedrigen Entgeltgruppen 5 und 6 sind Frauen überproportional stark
vertreten.
Die Frauenquote im mittleren Dienst ist mit 94,38% erfüllt. Aber bereits im gehobenen
Dienst (hier Entgeltgruppe 9 – 11) ist die Frauenquote mit 47,16% nicht erfüllt. Die einzige
Stelle im höheren Dienst (Entgeltgruppe 14) ist mit einem Mann besetzt.
In den Bereichen Bücherei sowie SchulsekretärInnen und ErzieherInnen besteht keine
Unterrepräsentanz, sämtliche dort angesiedelten Stellen sind zu 100% mit Frauen
besetzt, ebenso im Bereich der Küchenkräfte in den Familienzentren.
Im Bereich der Sozialpädagogischen Fachkräfte ist die Frauenquote mit 60,00% erfüllt.
Da die Leitungsstelle männlich besetzt ist, besteht hier für den Bereich des gehobenen
Dienstes Unterrepräsentanz.
In allen anderen Bereichen ( Tariflich Beschäftigte auf dem Bauhof, HausmeisterInnen,
Tariflich Beschäftigte im Wasser- und Abwasserwerk, Beschäftigte im technischen
Verwaltungsdienst) besteht eine eklatante Unterrepräsentanz von Frauen.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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II. Bericht über die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen
1. Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen auf Leitungsebene wurde die Förderung von
Frauen bei der Personalentwicklung und Personalplanung berücksichtigt. Bürgermeister und
Fachbereichsleitungen haben in ihren Fachbereichen auf die Entwicklung familiengerechter
Arbeitsstrukturen hingewirkt.
Seit Oktober 2009 gibt es eine organisatorische Neuregelung der stellvertretenden
Fachbereichsleitungen. 2 von den 7 benannten Stellvertretern sind Frauen.
2. Geschlechtergerechte Sprache, § 4 LGG
Die Amtssprache der Gemeinde Leopoldshöhe trägt der Gleichstellung von Frau und Mann
Rechnung. Im dienstlichen Schriftverkehr sowie bei Vordrucken, Formularen, usw. wurden in
der Regel geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen verwendet. Auf die sprachliche
Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurde geachtet. Um unnötige Aufblähungen
von Texten zu vermeiden wurde, wenn möglich, das große I eingesetzt. Die Umsetzung
dieser Maßnahme befindet sich weiterhin in einem Verbesserungsprozess und wird auch in
Zukunft kontinuierlich fortgesetzt.
3. Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung
höherwertiger Tätigkeiten, § 7 LGG
Arbeitnehmerinnen wurden in der Regel bei gleicher Befähigung bevorzugt eingestellt,
soweit in der jeweiligen Gruppe der Beschäftigten weniger Frauen als Männer beschäftigt
waren, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegend waren.
Dasselbe galt bei Beförderungen und Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten. Bei der
Vergabe von Ausbildungsplätzen wurden Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern sie in einem Ausbildungsgang noch nicht
zu 50% berücksichtigt waren.
4. Ausschreibungen, § 8 LGG
Die im Berichtszeitraum durchgeführten Stellenausschreibungen wurden grundsätzlich in
weiblicher und männlicher Form abgefasst. Der Zusatz, dass die Gemeinde Leopoldshöhe
die Gleichstellung von Frau und Mann fördert, Bewerbungen von Frauen deshalb
ausdrücklich erwünscht sind, wurde in die Stellenausschreibungen eingearbeitet wenn
Unterrepräsentanz bestand. Ebenso der Teilzeitvermerk, soweit Teilzeitbeschäftigung auf
der zu besetzenden Stelle möglich war. Beschäftigte in Elternzeit und Beurlaubung haben
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
6
stets ein Exemplar der Stellenausschreibung erhalten. Freigewordene Stellen wurden
grundsätzlich zumindest intern ausgeschrieben. In einigen dringenden Fällen wurde hiervon
abgesehen, es erfolgte jedoch eine ausführliche mündliche Erörterung der Gründe. Das
jeweilige Stellenprofil für die auszuschreibende Stelle wurde von dem zuständigen
Fachbereichsleiter
in
Zusammenarbeit
mit
dem
Fachbereich
I
sowie
der
Gleichstellungsbeauftragten erstellt. Ausbildungsplätze wurden öffentlich ausgeschrieben.
Der Zusatz, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind, wurde auch hier
aufgenommen. Eine explizite Werbung um Frauen war nicht erforderlich.
5. Vorstellungsgespräch, § 9 LGG
Zum Vorstellungsgespräch wurden in der Regel ebenso viele Frauen wie Männer bzw. alle
BewerberInnen eingeladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung der
Stelle besaßen. Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sowie der Betreuung von
Kindern wurden nicht gestellt. Ebenso wenig wurden Teilzeitbeschäftigungen, Elternzeiten,
Zeiten einer Beurlaubung, Familienstand oder Einkommensverhältnisse des Partners
nachteilig berücksichtigt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhielt stets Einsicht in alle Akten,
die Maßnahmen betrafen, an denen sie zu beteiligen war. Des Weiteren bekam sie stets
Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie wurde über die Vorstellungstermine informiert und
nahm in der Regel an Vorstellungsgesprächen teil.Die Auswahlkommissionen waren nach
Möglichkeit jeweils zur Hälfte mit Frauen besetzt. War dieses nicht möglich oder sinnvoll
(Gründe: z.B. unnötige Aufblähung der Auswahlkommission um die Parität zu erreichen)
wurden die Gründe in der Regel aktenkundig gemacht.
6. Auswahlkriterien (Stellenbesetzung), § 10 LGG
Die Gleichstellungsbeauftragte wurde frühzeitig über beabsichtigte Stellenbesetzungen oder
Umsetzungen informiert. Ihr wurde stets Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben.
Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die
Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes beachtet worden.
7. Fortbildung, § 11 LGG
Fortbildungsangebote (z.B. der Studieninstitute, des Kommunalen Rechenzentrums usw.)
werden per Umlauf allen Beschäftigten bekanntgegeben. Dies gilt auch für Beschäftigte in
Elternzeit und beurlaubte Beschäftigte. Sämtlichen Beschäftigten steht, unabhängig vom
Beschäftigungsumfang, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen – im Rahmen der zur
Verfügung
stehenden
Haushaltsmittel
-
nach
Rücksprache
mit
dem
zuständigen
Fachbereichsleiter frei. Obwohl Teilzeitbeschäftigte der Gemeinde Leopoldshöhe regelmäßig
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
7
an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, wurden bisher keine Kinderbetreuungskosten
geltend gemacht. Bei Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen haben
Teilzeitkräfte eine entsprechende Zeitgutschrift erhalten. Durch die Fortbildungsangebote der
Studieninstitute usw. sind auch die Themen Gleichstellung von Frau und Mann,
Personalentwicklung und Frauenförderung usw. abgedeckt. Zusätzliche Angebote zur
beruflichen Förderung von Frauen waren daher aus Verwaltungssicht nach wie vor nicht
erforderlich.
8. Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie unterstützt.
8.1 Arbeitszeit und Teilzeit, § 13 LGG
Im Bereich des Rathauses wurde allen Teilzeitwünschen sowohl im Hinblick auf den Umfang
der Arbeitszeit, Dauer der täglichen Arbeitszeit, als auch auf deren Verteilung auf die
Wochentage, sowie dem Wunsch auf Befristung der Teilzeitarbeit entsprochen.
Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte in Mutterschutz, Elternzeit oder Beurlaubung haben
jederzeit die Möglichkeit, sich im Fachbereich I / Personal entsprechend beraten zu lassen.
In den gemeindlichen Kindertageseinrichtungen wurde ein personeller Ausgleich für
Mitarbeiterinnen im Mutterschutz, Elternzeit oder Beurlaubung bereits ab Beginn der
Mutterschutzfrist der Kollegin vorgenommen.
8.2 Beurlaubung, § 14 LGG
Auf Wunsch wurde den Beschäftigten der Gemeinde Leopoldshöhe eine Beurlaubung
ermöglicht. Sie wurden auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen
Folgen hingewiesen. In der Regel wurde 6 Monate vor Ablauf der Beurlaubung zu einem
Rückkehrgespräch eingeladen.
9. Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
Im Berichtszeitraum sind keine sexuellen Belästigungen und Fälle von Mobbing am
Arbeitsplatz bekannt geworden. Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu den o.g.
Themen steht den Fachbereichsleitern und den Beschäftigten frei. Auch in diesem
Berichtszeitraum wurden zu den Themen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
keine Fortbildungen besucht.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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10. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte hat ihre Rechte im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlage
(LGG, Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe) wahrgenommen. Einmal monatlich ist ein
Informationsaustausch zwischen dem Dienststellenleiter und der Gleichstellungsbeauftragten
vorgesehen.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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III. Prognose für die nächsten 5 Jahre:
Folgende Stellen werden in den nächsten 5 Jahren voraussichtlich frei:
Fachbereich Kinder / Jugend / Bildung / Sport:
EG S 3 Teilzeit 33,42 Std.
Fachbereich I Innerer Service / Personal / Finanzen:
Verwaltung:
A 15
Vollzeit
A 10
Teilzeit 19,5 Std.
EG 9
Teilzeit 19,5 Std.
(f„llt weg)
HausmeisterInnen:
EG 6
Vollzeit
EG 6
Vollzeit
EG 6
Vollzeit
EG 5
Vollzeit
Fachbereich II Bürgerservice / Ordnung / Soziales:
./.
Fachbereich III Bau / Planen / Umwelt:
Verwaltung:
EG 14 Vollzeit
EG 11 Teilzeit 30,39 Std.
EG 10 Teilzeit 33 Std.
EG 10 Teilzeit 30 Std.
Bauhof:
EG 6
Vollzeit
EG 3
Vollzeit
Abwasserwerk:
EG 7
Vollzeit
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
10
IV. Zielvereinbarungen
Langfristiges Ziel der Gemeinde Leopoldshöhe ist, den Frauenanteil in den Bereichen, in
denen sie unterrepräsentiert sind auf 50 vom Hundert zu erhöhen.
Allerdings
ist
zu
berücksichtigen,
dass
durch
Altersfluktuation
/
Beginn
der
Freistellungsphase von Altersteilzeit in den nächsten 3 Jahren nur wenige Stellen frei werden
und somit nur wenige Wiederbesetzungen erfolgen werden.
Daher kommt der Stellenvergabe i.S. von §7 LGG auch zukünftig eine besondere Bedeutung
zu!
Zur Verwirklichung dieser Ziele verpflichtet sich der Dienststellenleiter in Zusammenarbeit
mit den Fachbereichsleitungen und der Gleichstellungsbeauftragten die im Frauenförderplan
festgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen:
1.
Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
2.
Geschlechtergerechte Sprache
3.
Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
4.
Ausschreibung
5.
Vorstellungsgespräch
6.
Auswahlkriterien
7.
Fortbildung
8.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
8.1 Arbeitszeit und Teilzeit
8.2 Beurlaubung
9.
Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
10.
Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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V.
Maßnahmen
Alle Tätigkeitsbereiche bei der Gemeinde Leopoldshöhe sind für Männer und für Frauen
offen, sofern keine rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
1.
Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
1.1
Die Förderung von Frauen ist integraler Bestandteil von Personalentwicklung und
gemeinsame Aufgabe aller an der Personalplanung und -entwicklung Beteiligter.
1.2
Der Bürgermeister und die Fachbereichsleitungen tragen Sorge dafür, dass das
Kriterium der Geschlechtergerechtigkeit im Rahmen von Personalentwicklung, Ausund Fortbildung und bei der Entwicklung von Arbeitszeitmodellen Berücksichtigung
findet und frauengerechte Maßnahmen umgesetzt werden. Bei der Entwicklung
entsprechender Konzepte sollen Beschäftigte in Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung
beteiligt werden.
1.3
Der Bürgermeister und die Fachbereichsleitungen wirken in ihren Fachbereichen auf
die Entwicklung und Umsetzung frauenfördernder Maßnahmen und familiengerechter
Arbeitsstrukturen hin, mit Hilfe derer
a)
der Anteil der Frauen in Bereichen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind erhöht
werden kann und
b)
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer verbessert werden
soll.
Die Gleichstellungsbeauftragte berät die Fachbereiche auf Wunsch hinsichtlich
geeigneter bzw. ergänzender Maßnahmen zur Zielerreichung. Darüber hinaus sind
die regelmäßig zu führenden MitarbeiterInnengespräche ein geeigneter Rahmen, um
die vorstehenden Ziele zu kommunizieren.
1.4
Im Rahmen von Haushaltssicherungskonzepten, Haushaltskonsolidierung und
anderen Personalmaßnahmen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass diese
nicht zu Lasten der Beschäftigung von Frauen gehen.
1.5
Datenerhebungen und -analysen in der Personalverwaltung und gegebenenfalls auch
in einzelnen Fachbereichen sind geschlechtsspezifisch durchzuführen.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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2.
Geschlechtergerechte Sprache, § 4 LGG
2.1
Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen
und
Männern
zu
achten.
In
Vordrucken
sind
geschlechtsneutrale
Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können,
sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden, § 4 LGG.
2.2
Um unnötige Aufblähungen von Texten zu vermeiden, kann - sofern es sich nicht um
die direkte Ansprache bestimmter Personen handelt - das große I eingesetzt werden,
also beispielsweise die MitarbeiterInnen an Stelle von die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
2.3
Alle gemeindeeigenen Vordrucke und Formulare sowie das Ortsrecht und die
Ausschussvorlagen werden entsprechend auf die geschlechtsneutrale Anrede
umgestellt.
Zuständigkeit: Fachbereich I
3.
Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, § 7 LGG
Beamte/Beamtinnen
3.1
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei
Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Maßgabe von § 8 Abs. 4, § 199 Abs.
2
des
Landesbeamtengesetzes
(LBG)
bevorzugt
zur
berücksichtigen.
Für
Beförderungen gilt § 25 Abs. 6 des LBG, § 7 Abs. 1 LGG.
3.2
Im Beamtenbereich ist der Frauenanteil in der angestrebten Laufbahn maßgebliche
Bezugsgröße für die Feststellung der Unterrepräsentanz.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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ArbeitnehmerInnen
3.3
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei
Begründung eines Arbeitsverhältnisses bevorzugt einzustellen, soweit in der
jeweiligen Gruppe der ArbeitnehmerInnen weniger Frauen als Männer sind, sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Satz 1 gilt auch
für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, soweit in der damit verbundenen
Vergütungs- oder Lohngruppe der jeweiligen Gruppe der ArbeitnehmerInnen weniger
Frauen als Männer beschäftigt sind, § 7 Abs. 2 LGG.
Die Punkte 3.2 und 3.3 gelten entsprechend für Umsetzungen, soweit damit die
Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens verbunden ist, und für die
Zulassung zum Aufstieg, § 7 Abs. 7 LGG, d.h., bei Abordnungen und Umsetzungen,
die dazu dienen, Qualifikationen zu erlangen und ggf. später zu Beförderungen bzw.
Höhergruppierungen führen, sind Frauen - bei gleicher Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung - solange zu bevorzugen, bis sie in den jeweiligen Besoldungs-,
Vergütungs- oder Lohngruppen paritätisch vertreten sind.
3.4
Die Abgrenzung der Gruppen erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 LGG.
Zuständigkeit: Ob Unterrepräsentanz von Frauen in einer Gruppe besteht, ist
vom Fachbereich I/Personal festzustellen.
4.
Ausschreibung, § 8 LGG
4.1
In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe des § 7 LGG unterrepräsentiert sind,
sind zu besetzende Stellen in allen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitgebers
auszuschreiben, § 8 Abs. 1 LGG.
4.2
Liegen nach einer Ausschreibung in allen Dienststellen des Dienstherrn oder
Arbeitgebers keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderte Qualifikation
erfüllen, und ist durch haushaltsrechtliche Bestimmungen eine interne Besetzung
nicht zwingend vorgeschrieben, soll die Ausschreibung öffentlich einmal wiederholt
werden. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer
öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden, § 8 Abs. 2 LGG.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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4.3
Es ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten der Gemeindeverwaltung, auch
Beschäftigte in Elternzeit, Beurlaubte, geringfügig Beschäftigte und langfristig (über 6
Wochen) Erkrankte ein Exemplar der Stellenausschreibung erhalten.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
4.4
Ausbildungsplätze sind öffentlich auszuschreiben, § 8 Abs. 3 Satz 1 LGG.
4.5
Beträgt der Frauenanteil in einem Ausbildungsgang weniger als 20 %, ist zusätzlich
öffentlich mit dem Ziel zu werben, den Frauenanteil zu erhöhen, § 8 Abs. 3 Satz 2
LGG.
4.6
Die Werbung für diese Ausbildungsgänge sollen Frauen durch gezielte Maßnahmen
ansprechen, wie z.B. Hospitation, Schulpraktika für Frauen und Mädchen,
Informationen an die Bundesagentur für Arbeit, dass die Bewerbung von Frauen
besonders erwünscht ist.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal sowie der zuständige Fachbereichsleiter
in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten.
4.7
Es
sind
die
notwendigen
sachlichen,
räumlichen
und
organisatorischen
Voraussetzungen für die Ausbildung von Frauen zu schaffen.
4.8
Als Ansprechpartnerin für die Auszubildenden der Gemeinde Leopoldshöhe wird
neben dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbetreuerin benannt.
4.9
In der Ausschreibung ist sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu
verwenden,
es
sei
denn,
ein
bestimmtes
Geschlecht
ist
unverzichtbare
Voraussetzung für die Tätigkeit. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass
Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind.
4.10
Bei der Gemeinde Leopoldshöhe erhalten Stellenausschreibungen für Stellen in den
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, folgenden Zusatz:
Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert die Gleichstellung von Frau und Mann.
Bewerbungen von Frauen sind deshalb ausdrücklich erwünscht.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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4.11
Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen des zu
besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes zu orientieren, § 8
Abs. 5 LGG.
4.12
Das Stellenprofil wird vom zuständigen Fachbereichsleiter in Zusammenarbeit mit
dem Fachbereich I/Personal sowie der Gleichstellungsbeauftragten erstellt und
umfasst das Aufgabengebiet, das fachliche Anforderungsprofil und das persönliche
Anforderungsprofil.
4.13
Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind die Stellen
einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung
auch in Teilzeit auszuschreiben, § 8 Abs. 6 LGG.
4.14
Stellenausschreibungen der Gemeinde Leopoldshöhe erhalten daher in der Regel
den Zusatz:
Teilzeitbeschäftigung ist möglich.
4.15
Für den Fall, dass Teilzeitbeschäftigung auf der auszuschreibenden Stelle nicht
möglich sein sollte, sind die Gründe hierfür vom zuständigen Fachbereichsleiter in
Zusammenarbeit mit dem Fachbereich I/Personal schriftlich zu benennen und der
Gleichstellungsbeauftragten 1 Woche vor Veröffentlichung der Stellenausschreibung
schriftlich mitzuteilen.
5.
Vorstellungsgespräch, § 9 LGG
5.1
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele
Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen,
wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des
zu übertragenden Amtes erfüllen, § 9 Abs. 1 LGG.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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5.2
Gemäß § 18 Abs. 1 LGG erhält die Gleichstellungsbeauftragte Einsicht in alle Akten,
die
Maßnahmen
betreffen,
an
denen
sie
zu
beteiligen
ist.
Bei
Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich der
von BewerberInnen, die nicht in die engere Auswahl einbezogen werden, sowie für
Personalakten nach Maßgabe der Grundsätze des § 102 Abs. 3 LBG.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unverzüglich über den Vorstellungstermin zu
informieren. Sie nimmt nach eigenem Ermessen an den Gesprächen teil.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
5.4
Nimmt sie nicht teil, kann sie sich über das Verfahren informieren. Die Information ist
vom Dienststellenleiter auf Anfrage umfassend und vollständig zu erteilen.
5.5
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus
zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen, § 9
Abs. 2 LGG.
5.6
Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der
Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit sind unzulässig, § 9 Abs. 3 LGG.
6.
Auswahlkriterien (Stellenbesetzung), § 10 LGG
6.1
Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind
ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu
vergebenden Amtes maßgeblich, § 10 Abs. 1 S. 1 LGG.
6.2
Bei der Qualifikationsbeurteilung sollen Erfahrungen und Fähigkeiten aus der
Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen einbezogen werden, soweit diese für
die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind, § 10 Abs. 1 S. 2 LGG.
Die
Qualifikationsbeurteilung
orientiert
sich
an
dem
im
Ausschreibungstext
formuliertem Anforderungsprofil.
6.3
Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Stellenbesetzung zu beteiligen.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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6.4
Gemäß § 18 Abs. 2 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über
beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer
angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6.5
Frühzeitig bedeutet, dass die Gleichstellungsbeauftragte Gelegenheit hat, sich am
Entscheidungsprozess der Dienststelle zu beteiligen und das Ergebnis zu
beeinflussen. Die Abstimmung zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und
Dienststellenleitung ist ein Element der Willensbildung der Dienststelle. Deshalb tritt
das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zeitlich
vor das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren.
7.
Fortbildung, § 11 LGG
7.1
In der Regel bietet die Dienststelle keine eigenen Fortbildungen an, so dass die
Angebote
einschlägiger
Volksheimstättenwerk,
Institute
(Studieninstitut
Kommunales
für
Rechenzentrum
kommunale
etc.)
durch
Verwaltung,
Umlauf
so
bekanntgegeben werden, dass alle Beschäftigten rechtzeitig informiert sind.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
7.2
Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für
Weiterqualifikation, sind - soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind weibliche Beschäftigte mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen
zu der Fortbildungsmaßnahme zuzulassen, § 11 Abs. 1 LGG.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
7.3
Für Beschäftigte in Elternzeit und beurlaubte Beschäftigte ist vom zuständigen
Fachbereichsleiter rechtzeitig vor Wiederaufnahme (ca. 6 Monate) der Tätigkeit das
Fortbildungsangebot im Hinblick auf die Rückkehr des Beschäftigten zu prüfen. Die
Beschäftigte ist zur abschließenden Klärung des Fortbildungsbedarfs zu einem
Gespräch einzuladen, s. Punkt 8.2.4. .
7.4
Auch während einer längerfristigen Abwesenheit von der Dienststelle haben
Beschäftigte auf Wunsch die Möglichkeit, Fortbildungen zum Erhalt und zur
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
18
Förderung der beruflichen Qualifikation sowie zur Erleichterung der Wiederaufnahme
der Erwerbstätigkeit zu besuchen.
Kosten hierfür werden von der Dienststelle getragen, eine Zeitgutschrift erfolgt nicht.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
7.5
Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für
die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, so sind diese zu erstatten, § 11 Abs. 3
S. 2 LGG.
7.6
Neben den fachspezifischen Angeboten sind dabei auch Themen der allgemeinen
Personalentwicklung (Frauenförderung, Kommunikationstraining etc.) und der Schutz
vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen.
7.7
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind bereitzustellen.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal/Finanzen
8.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
8.1
Die Gemeinde Leopoldshöhe unterstützt ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie.
8.2
Teilzeitarbeit und flexible Formen der Arbeitsorganisation werden gefördert.
8.1 Arbeitszeit und Teilzeit, § 13 LGG
8.1.1 Auf Wunsch wird den Beschäftigten der Gemeinde Leopoldshöhe im Rahmen
der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung
ermöglicht.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
8.1.2 Unter
Beachtung
der
dienstlichen
Belange
soll
Beschäftigten
mit
betreuungsbedürftigen Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen eine
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
19
Einteilung der Arbeitszeit ermöglicht werden, die ihnen die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie erleichtert.
8.1.3 Darüber
hinaus
soll
Alleinerziehenden
und
Teilzeitbeschäftigten
mit
schulpflichtigen Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Arbeitszeit
mittels eines Jahresarbeitszeitkontos an die Schulferien anzupassen.
8.1.4 Abweichungen von den bestehenden Arbeitszeitregelungen - auch der
Kernarbeitszeit - werden in Absprache mit der Fachbereichsleitung und dem
Fachbereich I/Personal zugelassen, um die Arbeitszeiten z.B. auf die
Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen abzustimmen.
Zuständigkeit:
Fachbereichsleitungen
in
Zusammenarbeit
mit
Fachbereich I/Personal
8.1.5 Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, sind auf die Folgen
der ermäßigten Arbeitszeit, insbesondere auf die beamten-, arbeits-,
versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen, § 13 Abs. 5 LGG.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
8.1.6 Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist unter Ausschöpfen aller
haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten
ein
personeller,
sonst
ein
organisatorischer Ausgleich vorzunehmen, § 13 Abs. 6 LGG.
8.1.7 Wenn den Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung vorrangig zugelassen werden, § 13 LGG.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
20
8.2 Beurlaubung, § 14 LGG
8.2.1 Auf Wunsch wird den Beschäftigten der Gemeinde Leopoldshöhe im Rahmen
der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen eine Beurlaubung
ermöglicht.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
8.2.2 Beschäftigte, die eine Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen,
insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen
Folgen hinzuweisen, § 14 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 5 LGG.
8.2.3 Mit den Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung und der
Elternzeit Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten
ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden, § 14 Abs. 6
LGG.
8.2.4 Vom Fachbereich I/Personal werden Beschäftigte des Rathauses 6 Monate
vor Ablauf der Elternzeit bzw. Beurlaubung zu einem entsprechenden
Gespräch eingeladen, an dem der Fachbereichsleiter I der betroffene
Fachbereichsleiter und die Gleichstellungsbeauftragte teilnehmen.
8.2.5 In diesem Gespräch sind die gegenseitigen Vorstellungen bezüglich des
Arbeitszeitmodells, des Tätigkeitsbereiches, des Fortbildungsbedarfes u.ä. zu
klären.
8.2.6 Beschäftigte in Elternzeit und Beurlaubung werden über das aktuelle
Geschehen in der Verwaltung, z.B. Personalratsinfos, Gemeinschaftsaktionen,
Änderungen von Dienstanweisungen usw. informiert.
Zuständigkeit: Fachbereich I, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
21
9.
Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
9.1
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes sexuell bestimmte Verhalten, das die
Würde von Beschäftigten verletzt. Es ist ein einseitiges und unerwünschtes
Verhalten, das gegen den Willen und ohne Einverständnis der Betroffenen geschieht.
9.2
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz richtet sich in aller Regel gegen Frauen, nur
selten sind Männer betroffen.
Hierzu gehören beispielsweise:
-
körperliche Berührungen und Übergriffe
-
Bemerkungen mit sexuellem Inhalt oder Witze über das Äußere von
Beschäftigten
-
Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
-
Zeigen pornografischer Darstellungen sowie das Aufhängen pornografischer
Darstellungen in den Diensträumen
-
Kopieren, Anwenden oder Nutzen pornografischer und/oder sexistischer
Computerprogramme auf dienstlichen Anlagen
9.3
Die Gemeinde Leopoldshöhe ist verpflichtet, entsprechend dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Hinweisen auf sexuelle Belästigung nachzugehen
und durch geeignete Maßnahmen ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu schaffen
und darauf hinzuwirken, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz unterbleiben.
9.4
Insbesondere Dienstkräfte mit Leitungsaufgaben und Beschäftigte im Personalwesen
haben sexuellen Belästigungen entgegen zu wirken, für ein belästigungsfreies Klima
Sorge zu tragen, bekannt gewordenen Fällen nachzugehen und sicher zu stellen,
dass die arbeits- und dienstrechtlichen Folgen vom Täter bzw. der Täterin zu tragen
sind.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
22
9.5
Sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz sind ein Verstoß gegen das
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Betroffenen
-
haben das Recht, sich direkt an Personen ihres Vertrauens zu wenden, wie
z.B. den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, die Jugendvertretung,
soziale Dienste oder die Führungskräfte bzw. den Bürgermeister
-
dürfen keine persönlichen oder beruflichen Nachteile erfahren
-
haben
einen
Rechtsanspruch
gegenüber
dem
Arbeitgeber,
dass
entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Beide
Themen
werden
in
Fortbildungsveranstaltungen,
insbesondere
für
Führungskräfte, Personalräte usw. einbezogen.
9.6
Darüber hinaus sind alle Beschäftigten aufgefordert, ihren persönlichen Beitrag zu
einem Arbeitsklima zu leisten, das Mobbing und sexuelle Belästigung verhindert.
10.
Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Rechte im Rahmen der geltenden
Rechtsgrundlagen (LGG, Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe) wahr.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
23
VI.
Inkrafttreten und Kontrolle
1.
Die Dienststelle erstellt den Frauenförderplan jeweils für den Zeitraum von drei Jahren, § 5 a Abs. 1 LGG.
2.
Der Frauenförderplan ist durch den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zu beschließen,
§ 5 a Abs. 4 LGG.
3.
Nach Ablauf des Frauenförderplans hat die Dienststelle, die den Frauenförderplan
aufstellt, einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten
Maßnahmen zu erarbeiten und dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe gemeinsam mit
der Fortschreibung des Frauenförderplans vorzulegen, § 5 a, Abs. 6 LGG.
4.
Wird während der Geltungsdauer des Frauenförderplans erkennbar, dass dessen
Ziele nicht erreicht werden, sind ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, § 6 Abs. 5
LGG.
5.
Der Frauenförderplan, der Bericht über die Personalentwicklung und die nach
Maßgabe
des
Frauenförderplans
durchgeführten
Maßnahmen
sind
in
den
Dienststellen, deren Personal sie betreffen, und in den Schulen bekannt zu machen,
§ 5a Abs. 8 LGG.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
24
Gemeinde Leopoldshöhe
Tabellen
zum Frauenförderplan
der Gemeinde Leopoldshöhe
2013-2015
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
25
TABELLEN ZUM FRAUENFÖRDERPLAN
STAND: 31.12.2012
A Erfassung der Beschäftigten nach
Stellen
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
26
Beschäftigte der Gemeinde Leopoldshöhe nach Stellen
Stichtag 31.12.2012
Beschäftigte ohne geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten, Beschäftigte in Elternzeit/
Beurlaubung, Altersteilzeit Freistellungsphase, Bundesfreiwiligendienstleistendende und
Bürgerarbeiter
BeamtInen
Tariflich
Beschäftigte im
Verwaltungsdienst
Tariflich
Beschäftigte im
Sozialund
Erziehungsdienst
Tariflich
Beschäftigte im
technischgewerblichen
Dienst*
Insgesamt
Insgesamt
Männer
Frauen
Frauen in %
5,03
29,42
Männer in
%
54,40
35,43
11,03
45,56
6,00
16,14
37,98
2,00
35,98
5,27
94,73
46,93
37,69
9,24
79,89
20,11
141,50
61,83
79,67
43,70
56,30
45,60
64,57
*Dieser Beschäftigtenkreis umfasst Küchenkräfte, Hausmeister, Beschäftigte des Bauhofes,
Wasserwerks und Abwasserwerks ohne Leitungsfunktionen.
Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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Beschäftigte der Gemeinde Leopoldshöhe nach
Besoldungs- und Entgeltgruppen sowie nach Laufbahnen
Stichtag: 31.12.2012
Beschäftigte ohne geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten,
Beschäftigte in Elternzeit/ Beurlaubung, Altersteilzeit Freistellungsphase,
Bundesfreiwiligendienstleistendende und Bürgerarbeiter
* nach Stellen *
Tariflich Beschäftigte im Verwaltungsdienst
Laufbahn
mittlerer
Dienst
Summe
gehobener
Dienst
Summe
höherer
Dienst
Insgesamt
Entgeltgruppe Insgesamt
5
5,10
6
6,20
8
6,50
17,80
9
15,83
10
5,77
11
5,16
26,76
14
1,00
45,56
Männer
0,00
0,00
1,00
1,00
8,26
3,00
2,88
14,14
1,00
Frauen
5,10
6,20
5,50
16,80
7,57
2,77
2,28
12,62
0,00
Männer %
0,00
0,00
15,38
5,62
52,18
52,00
55,81
52,84
100,00
Frauen %
100,00
100,00
84,62
94,38
47,82
48,00
44,19
47,16
0,00
16,14
33,24
35,43
64,57
Tariflich Beschäftigte im technisch- gewerblichen Dienst*
Laufbahn
einfacher
Dienst
Summe
mittlerer
Dienst
Summe
Insgesamt
Entgeltgruppe Insgesamt
2
4,07
3
2,77
6,84
4
2,00
5
4,00
6
24,34
7
9,69
40,09
46,93
Männer
0,00
2,00
2,00
2,00
3,00
23,00
7,69
35,69
37,69
Frauen
4,07
0,77
4,84
0,00
1,00
1,40
2,00
4,40
9,24
Männer %
0,00
72,21
29,20
100,00
75,00
94,27
79,63
89,02
80,29
Frauen %
100,00
27,79
70,80
0,00
25,00
5,73
20,37
10,98
19,71
*Dieser Beschäftigtenkreis umfasst Küchenkräfte, Hausmeister, Beschäftigte des Bauhofes,
des Wasserwerks und des Abwasserwerks ohne Leitungsfunktionen.
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Personalentwicklungskonzept · Gemeinde Leopoldshöhe
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TABELLEN ZUM FRAUENFÖRDERPLAN
STAND: 31.12.2012
B Erfassung der Beschäftigten gemäß
§ 7 LGG zur Ermittlung der
Unterrepräsentanz in den
Beschäftigungsgruppen
Gemäß den Verwaltungsvorschriften sowie den Handlungsempfehlungen zum
Landesgleichstellungsgesetz ist bei Einstellungen im Beamtenbereich der
Frauenanteil in der angestrebten Laufbahn maßgebliche Bezugsgröße für die
Feststellung der Unterrepräsentanz.
Für den Tarifbereich sind die Gruppen in gleicher Weise abzugrenzen.
Bei der Berechnung der Unterrepräsentanz sind alle Beschäftigten einzubeziehen,
die sich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden. Beurlaubte und
Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung jeweils nach Personenzahl
einzubeziehen. Beschäftigte in der Freistellungsphase des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses werden nicht berücksichtigt
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