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Beschlussvorlage (Text Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
36 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
29.11.13, 21:16
Aktualisiert
29.11.13, 21:16

Inhalt der Datei

Entwurf Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom ____________________ Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Präambel Name, Bezeichnung, Gebiet Wappen, Flagge, Banner und Siegel Gleichstellung von Frau und Mann Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner Anregungen und Beschwerden Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder Aufgaben und Verfahren des Rates Dringlichkeitsentscheidungen Bildung von Ausschüssen Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz Genehmigung von Rechtsgeschäften Bürgermeisterin / Bürgermeister Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen Öffentliche Bekanntmachung Arbeitsmaterial Inkrafttreten Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV NW S. 564), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am __________________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen: §1 Name, Bezeichnung, Gebiet (1) Die Gemeinde ist durch das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Lemgo (LemgoGesetz) vom 5. November 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 durch Zusammenschluss der Gemeinden Asemissen, Bechterdissen, Bexterhagen, Greste, Krentrup, Leopoldshöhe, Nienhagen, Schuckenbaum und Gebietsteilen der Gemeinden Helpup, Lockhausen und Wülfer-Bexten neu gebildet worden. Sie hat durch das "Lemgo-Gesetz" den Namen "Leopoldshöhe" erhalten. (2) Das Gemeindegebiet umfaßt 36,97 qkm. §2 Wappen, Flagge, Banner und Siegel (1) Der Gemeinde ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten Detmold vom 3. März 1971 das Recht zur Führung eines Wappens, einer Flagge, eines Banners und eines Siegels verliehen worden. (2) Beschreibung des Wappens: Von Rot und Grün durch einen silbernen (weißen) Wellenbalken schräggeteilt; oben ein goldenes (gelbes) Zahnrad, unten eine silberne (weiße) Rübe. (3) Beschreibung der Flagge: Von Rot-Gelb-Rot im Verhältnis 1:2:1 längsgestreift mit dem von der Mitte zur Stange verschobenen Gemeindewappen. (4) Beschreibung des Banners: Von Rot-Gelb-Rot im Verhältnis 1:2:1 längsgestreift mit dem Gemeindewappen oberhalb der Mitte. (5) Das Dienstsiegel entspricht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel. Es wird daneben in einer kleineren Ausführung mit einem Durchmesser von 2,5 cm geführt. §3 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen der Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze zu verwirklichen. In der Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten liegen alle Fragen und Angelegenheiten, die Frauen betreffen. Darunter sind alle Themen zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren, als die der Männer. Es handelt sich dabei um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können. (2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge und Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt sicher, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und die von ihr erbetenen Auskünfte. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte verantwortet ihre gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Öffentlichkeits- und Pressearbeit (5) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in Personalangelegenheiten, bei Auswahlentscheidungen im Falle von Einstellungen und Umsetzungen beteiligt. Sie erhält auf Anforderung Auskunft über den Kreis der Bewerberinnen und Bewerber, Auswahlkriterien, usw. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre Auffassung einzubringen und streitige Fälle der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vorzutragen. (6) Der von der Gleichstellungsbeauftragten jährlich zu erstellende Tätigkeitsbericht ist dem Rat zuzuleiten. , (7) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt sicher, dass abweichende Meinungen der Gleichstellungsbeauftragten dem zuständigen Ausschuss oder dem Rat bekannt gegeben werden müssen. §4 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. (3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. §5 Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Leopoldshöhe fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Leopoldshöhe fallen, sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Antragstellerin/Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. (5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Absatz 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. (6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Absätze 2 und 3 GO NW), bleibt unberührt. (7) Der Antragstellerin/Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen und Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (9) Die Antragstellerin/Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Absatz 4 zuständigen Ausschusses durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu unterrichten. §6 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder (1) Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Gemeinde Leopoldshöhe". (2) Die gewählten Vertreterinnen/Vertreter führen die Bezeichnung "Ratsmitglied". §7 Aufgaben und Verfahren des Rates (1) Der Rat entscheidet über a) die nicht übertragbaren Angelegenheiten, b) alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht auf einen Ausschuss übertragen worden sind oder werden oder zu den der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister gesetzlich oder anderweitig übertragenen Aufgaben gehören. (2) Das Verfahren des Rates und seiner Ausschüsse ist in einer vom Rat zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. §8 Dringlichkeitsentscheidungen Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptund Finanzausschusses oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Absätze 1 und 2 GO NW) bedürfen der Schriftform. §9 Ausschüsse (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein. (2) Jedes Ausschussmitglied kann von einem anderen Ratsmitglied oder einer sachkundigen Bürgerin/einem sachkundigen Bürger vertreten werden, sofern diese als Vertreterin/Vertreter gewählt wurden. Werden mehrere Vertreterinnen/Vertreter gewählt, legt der Rat gleichzeitig die Reihenfolge der Vertretung fest. Die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Ausschussmitglieder steht im Ermessen des Rates. Der Rat sollte die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter auf ein erforderliches Maß beschränken. (3) Ratsmitgliedern, die gemäß § 58 Abs. 1 Sätze 11 und 12 GO NW das Recht haben, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören, wird das Recht eingeräumt, drei Ausschüssen als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Entscheidung, welchen Ausschüssen die Ratmitglieder mit beratender Stimme angehören sollen, trifft der Rat. § 10 Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse (1) Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse werden, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, durch besondere Ratsbeschlüsse festgelegt. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss wird über die im Rahmen der §§ 59 und 61 der Gemeindeordnung bestehenden Aufgaben hinaus ermächtigt, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, welche dem Rat der Gemeinde nicht zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit die Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister übertragen ist. Die Entscheidung über die politische oder wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit trifft der Haupt- und Finanzausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürgerinnen/Bürger erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 Euro festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,- Euro je Stunde überschreiten. (4) Die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürgerinnen/Bürger erhalten für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Genehmigung wird erteilt: a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch Beschluss des Rates; b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch Beschluss des Ausschusses; c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und sachkundiger Bürgerinnen/Bürger durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. (5) Stellvertretende Bürgermeisterinnen/Bürgermeister nach § 67 Absatz 1 GO NW Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. und eine den eine § 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern oder Mitgliedern der Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife geschlossen werden, b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Absatz 3 GO NW) darstellt. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowie ihre/seine allgemeine Vertreterin / ihr/sein allgemeiner Vertreter und die Fachbereichsleiterinnen/Fachbereichsleiter. § 13 Bürgermeisterin/Bürgermeister (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe festgelegt. (2) Im Übrigen hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. § 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen (1) Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis einer/eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, sind durch den Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, so entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung besteht. § 15 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet (www.leopoldshoehe.de) auf den Aushang hinzuweisen ist. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus und den hierfür bestimmten Stellen öffentlich bekanntgemacht. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. (3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus. § 16 Arbeitsmaterial Jedes Ratsmitglied erhält auf Wunsch als Arbeitsmaterial auf Kosten der Gemeinde a) eine Textausgabe der Gemeindeordnung, b) ein Exemplar "Gesammeltes Ortsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe" in der jeweils neuesten Fassung. § 17 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 30. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 18. Juli 2013 außer Kraft.