Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
36 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
29.11.13, 21:16
Aktualisiert
29.11.13, 21:16
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Entwurf
Hauptsatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom
____________________
Inhaltsübersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Präambel
Name, Bezeichnung, Gebiet
Wappen, Flagge, Banner und Siegel
Gleichstellung von Frau und Mann
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
Anregungen und Beschwerden
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
Aufgaben und Verfahren des Rates
Dringlichkeitsentscheidungen
Bildung von Ausschüssen
Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
Genehmigung von Rechtsgeschäften
Bürgermeisterin / Bürgermeister
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
Öffentliche Bekanntmachung
Arbeitsmaterial
Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Bstb. f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV NW S. 564),
hat
der
Rat
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
am
__________________
mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
(1) Die Gemeinde ist durch das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Lemgo (LemgoGesetz) vom 5. November 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 durch Zusammenschluss
der Gemeinden Asemissen, Bechterdissen, Bexterhagen, Greste, Krentrup, Leopoldshöhe,
Nienhagen, Schuckenbaum und Gebietsteilen der Gemeinden Helpup, Lockhausen und
Wülfer-Bexten neu gebildet worden. Sie hat durch das "Lemgo-Gesetz" den Namen
"Leopoldshöhe" erhalten.
(2) Das Gemeindegebiet umfaßt 36,97 qkm.
§2
Wappen, Flagge, Banner und Siegel
(1) Der Gemeinde ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten Detmold vom 3. März 1971 das
Recht zur Führung eines Wappens, einer Flagge, eines Banners und eines Siegels
verliehen worden.
(2) Beschreibung des Wappens:
Von Rot und Grün durch einen silbernen (weißen) Wellenbalken schräggeteilt; oben ein
goldenes (gelbes) Zahnrad, unten eine silberne (weiße) Rübe.
(3) Beschreibung der Flagge:
Von Rot-Gelb-Rot im Verhältnis 1:2:1 längsgestreift mit dem von der Mitte zur Stange
verschobenen Gemeindewappen.
(4) Beschreibung des Banners:
Von Rot-Gelb-Rot im Verhältnis 1:2:1 längsgestreift mit dem Gemeindewappen oberhalb der
Mitte.
(5) Das Dienstsiegel entspricht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten
Siegel. Es wird daneben in einer kleineren Ausführung mit einem Durchmesser von 2,5 cm
geführt.
§3
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, vorhandene
Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen der Herstellung der
Gleichberechtigung dienenden Gesetze zu verwirklichen. In der Zuständigkeit der
Gleichstellungsbeauftragten liegen alle Fragen und Angelegenheiten, die Frauen betreffen.
Darunter sind alle Themen zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von
Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren, als die der Männer. Es handelt
sich dabei um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle
Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.
(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig, dass deren Initiativen,
Anregungen, Vorschläge und Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt
werden können. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt sicher, dass die Meinung der
Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der
Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und die von ihr erbetenen Auskünfte.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Rates und der
Ausschüsse teilzunehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte verantwortet ihre
gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
Öffentlichkeits-
und
Pressearbeit
(5) Die
Gleichstellungsbeauftragte
wird
in
Personalangelegenheiten,
bei
Auswahlentscheidungen im Falle von Einstellungen und Umsetzungen beteiligt. Sie erhält
auf Anforderung Auskunft über den Kreis der Bewerberinnen und Bewerber,
Auswahlkriterien, usw. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre Auffassung
einzubringen und streitige Fälle der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vorzutragen.
(6) Der von der Gleichstellungsbeauftragten jährlich zu erstellende Tätigkeitsbericht ist dem Rat
zuzuleiten.
,
(7) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt sicher, dass abweichende Meinungen der
Gleichstellungsbeauftragten dem zuständigen Ausschuss oder dem Rat bekannt gegeben
werden müssen.
§4
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame
Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig
zu erfolgen. Über Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse,
öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer
Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat
von Fall zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen
oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde
unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine
Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung
kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle
Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der
Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten
entsprechend. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung.
Zu Beginn der Versammlung unterrichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die
Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der
Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner
Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu
bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister
zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der
Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende
Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§5
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden
müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde
Leopoldshöhe fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde
Leopoldshöhe fallen, sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister an die zuständige
Stelle weiterzuleiten. Die Antragstellerin/Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum
Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung von der
Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der
Rat den Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Absatz 4 zuständige
Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur
Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Absätze 2 und 3 GO NW), bleibt
unberührt.
(7) Der Antragstellerin/Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen und
Beschwerden in der
für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl
einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen
Unterlagen ausgesetzt werden.
(8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues Sachvorbringen
vorliegt.
(9) Die Antragstellerin/Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Absatz 4
zuständigen Ausschusses durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu unterrichten.
§6
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1) Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Gemeinde Leopoldshöhe".
(2) Die gewählten Vertreterinnen/Vertreter führen die Bezeichnung "Ratsmitglied".
§7
Aufgaben und Verfahren des Rates
(1) Der Rat entscheidet über
a) die nicht übertragbaren Angelegenheiten,
b) alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht auf einen Ausschuss übertragen
worden sind oder werden oder zu den der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister gesetzlich
oder anderweitig übertragenen Aufgaben gehören.
(2) Das Verfahren des Rates und seiner Ausschüsse ist in einer vom Rat zu beschließenden
Geschäftsordnung zu regeln.
§8
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen
des
Hauptund
Finanzausschusses
oder
der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Absätze 1 und 2 GO NW)
bedürfen der Schriftform.
§9
Ausschüsse
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in
anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die
Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(2) Jedes Ausschussmitglied kann von einem anderen Ratsmitglied oder einer sachkundigen
Bürgerin/einem sachkundigen Bürger vertreten werden, sofern diese als Vertreterin/Vertreter
gewählt wurden. Werden mehrere Vertreterinnen/Vertreter gewählt, legt der Rat gleichzeitig
die Reihenfolge der Vertretung fest. Die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden
Ausschussmitglieder steht im Ermessen des Rates. Der Rat sollte die Zahl der zu
wählenden Vertreterinnen/Vertreter auf ein erforderliches Maß beschränken.
(3) Ratsmitgliedern, die gemäß § 58 Abs. 1 Sätze 11 und 12 GO NW das Recht haben,
mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören, wird das
Recht eingeräumt, drei Ausschüssen als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die
Entscheidung, welchen Ausschüssen die Ratmitglieder mit beratender Stimme angehören
sollen, trifft der Rat.
§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse
(1) Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse werden, soweit keine gesetzlichen Regelungen
bestehen, durch besondere Ratsbeschlüsse festgelegt.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss wird über die im Rahmen der §§ 59 und 61 der
Gemeindeordnung bestehenden Aufgaben hinaus ermächtigt, über alle Angelegenheiten zu
entscheiden, welche dem Rat der Gemeinde nicht zur ausschließlichen Entscheidung
vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung
eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit die Befugnis zur Entscheidung
nicht einem anderen Ausschuss oder der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister übertragen ist.
Die Entscheidung über die politische oder wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit
trifft der Haupt- und Finanzausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
(EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der
Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Jahr
beschränkt.
(2) Sachkundige Bürgerinnen/Bürger erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung
erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die
Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der
Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Jahr
beschränkt.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen
durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der
Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an
kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.
Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die
letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass
sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
7,50 Euro festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten,
sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des
Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens
eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI
ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als
20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt
des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,- Euro je Stunde
überschreiten.
(4) Die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürgerinnen/Bürger erhalten für genehmigte
Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die
Genehmigung wird erteilt:
a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch Beschluss des Rates;
b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch Beschluss des Ausschusses;
c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und sachkundiger Bürgerinnen/Bürger durch
die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.
(5) Stellvertretende Bürgermeisterinnen/Bürgermeister nach § 67 Absatz 1 GO NW
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch
stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen,
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.
und
eine
den
eine
§ 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern oder Mitgliedern der Ausschüsse sowie mit der
Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde
bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife geschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde
vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Absatz 3 GO
NW) darstellt.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister
sowie ihre/seine allgemeine Vertreterin / ihr/sein allgemeiner Vertreter und die
Fachbereichsleiterinnen/Fachbereichsleiter.
§ 13 Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die
Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat
und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe festgelegt.
(2) Im Übrigen hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen
sind.
§ 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die dienstrechtlichen
und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis einer/eines Bediensteten zur Gemeinde
verändern, sind durch den Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister
zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu
Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, so entscheidet die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung
besteht.
§ 15 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde
Leopoldshöhe und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens
einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet (www.leopoldshoehe.de) auf
den Aushang hinzuweisen ist.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang im
Bekanntmachungskasten am Rathaus und den hierfür bestimmten Stellen öffentlich
bekanntgemacht. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der
Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen
Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu
bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus.
§ 16 Arbeitsmaterial
Jedes Ratsmitglied erhält auf Wunsch als Arbeitsmaterial auf Kosten der Gemeinde
a) eine Textausgabe der Gemeindeordnung,
b) ein Exemplar "Gesammeltes Ortsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe" in der jeweils
neuesten Fassung.
§ 17 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 30.
März 1995 in der Fassung der Änderung vom 18. Juli 2013 außer Kraft.