Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
129 kB
Datum
25.02.2015
Erstellt
10.11.14, 12:01
Aktualisiert
18.12.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z1 / F 4/2014
Datum: 05.11.2014
Erzeugung von Aromastoffen
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Mit der Anfrage F 4/2014 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um Beantwortung von Fragen im
Rahmen der Erweiterung der Fa. Takasago gebeten. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
zu1):
Im Rahmen des Bauantrages (Stadt Zülpich) vom 06.02.2014 wurde die Untere
Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen um Stellungnahme zu dem Bauvorhaben der
thermischen Nachverbrennung (TNV) der Abluft der Fa. Takasago gebeten. In der Stellungnahme
wurden verschiedene Vorschläge für Nebenbestimmungen gemacht.
Die Baugenehmigung wurde am
07.04.2014 mit
Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen erteilt:
folgenden
Auflagen
der
Unteren
Abgasableitung über einen Schornstein, Mindesthöhe: 10 m über Flur und 3 m über First,
ungestörter Abgasabtransport mit der freien Luftströmung
Die Kaminhöhe ist gemäß TA-Luft( Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz; Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) Nr. 5.5.2 bis 5.5.4
zu bestimmen.
Emissionsgrenzwerte nach TA-Luft 5.2.4:
o
o
Kohlenmonoxid (CO): 0,10 g/m³
Stickoxide (NOx als NO2): 0,10 g/m³
Nach Inbetriebnahme der Anlage und Erreichen des bestimmungsgemäßen Betriebes ist
gemäß Ziffer 5.3 TA-Luft eine Messung der Emissionen im Abgas der TNV durchzuführen. Da
die Anlage voraussichtlich in der 47. Kw (17.-21.11.2014) in Betrieb geht, hat die Fa.Takasago
bereits für Mitte Januar 2015 einen Messtermin mit dem TÜV abgestimmt.
Vor dem Anfahren der Produktion ist sicherzustellen, dass die TNV die erforderliche
Betriebstemperatur erreicht hat. (Ca. 800 bis 850 Grad Celsius)
Jeder Ausfall der Abgasreinigungseinrichtung ist mit Datum und Uhrzeit in einem
Betriebstagebuch zu dokumentieren.
-2zu 2):
Nein, weder die derzeitige Produktion noch die TNV sind nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftig.
Zu 3):
Die geruchsbeladene Abluft aus der Produktion gelangt über Staubfilter oder Wäscher in die
Verbrennungsanlage. Nach der Abluftvorwärmung werden die Schadstoffe in der Brennkammer zu
CO2 (Kohlendioxid) und H2O (Wasser) oxidiert.
Die gereinigte Abluft (Reinluft) verlässt die Brennkammer und strömt durch einen zweiten
Wärmespeicher-Reaktor. Hier wird sie annähernd auf die Ablufteintrittstemperatur abgekühlt, wobei
die Wärmeenergie auf den keramischen Wärmespeicher im Wärmespeicher-Reaktor B übertragen
wird. Dieser Wärmespeicher-Reaktor kann im Folgezyklus für die Abluftvorwärmung genutzt werden.
Durch das automatische Zuschalten eines Brenners wird die erforderliche Brennkammertemperatur
sichergestellt. Der Brenner wird mit Erdgas betrieben.
Prozessdaten:
Abluft-Eintrittstemperatur:
Oxidationstemperatur:
Reingas-Austrittstemperatur:
ca. 80°C
ca. 800 – 850°C
max. 116°C
zu 4):
Es handelt sich bei den Produktionsprozessen um die Herstellung von Aromen. Die dafür
verwendeten Rohstoffe sind für die Lebensmittelindustrie zugelassen. Halogenierte Substanzen
werden nicht eingesetzt. In die zu verbrennende Abluft gelangen keine halogenierten
Kohlenwasserstoffverbindungen und keine Chlorverbindungen. Daher ist die Bildung von Dioxinen
und Furanen auszuschließen.
zu 5):
Immissionen durch Luftverunreinigungen können mit Hilfe
von chemisch/physikalischen
Messverfahren nachgewiesen werden. Die Erfassung von Geruchsbelästigungen ist mit Hilfe dieser
Methoden äußerst aufwändig oder überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt, dass auch die
belästigende Wirkung stark von der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt. Luftmessungen
können im Normalfall nur an der Abluftquelle durchgeführt werden, dies ist nicht geschehen. Hierzu
wäre auch nur das LANUV NRW in der Lage.
Im Rahmen eines in 2013 durchgeführten Baugenehmigungsverfahren wurde die Fa. Takasago
aufgefordert ein Geruchsgutachten erstellen zu lassen. Das Gutachten vom 18.10.2013 wurde durch
den TÜV Rheinland erstellt. Nach der in NRW geltenden Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vom
September 2008 darf die Häufigkeit der Geruchsstunden im Jahr bei Wohn/Mischgebieten 10 %, und
bei Dorfgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 15% nicht überschreiten. Nach dem
Gutachten werden einschließlich der in Zülpich vorhandenen Vorbelastung die zulässigen Richtwerte
nicht überschritten. Durch die Inbetriebnahme der TNV ist zu erwarten, dass keine größeren
Geruchsbelästigungen mehr auftreten.
-3zu 6):
Bei Betriebsstörungen der TNV gibt es Bypassklappen die sich zwischen den Produktionsanlagen
und der TNV befinden und die Abluft ohne Verbrennung ins Freie leiten. Die Betriebsanlagen der Fa.
Takasago unterliegen nicht der Störfallverordnung.
zu 7):
Anlagen die nach Baurecht genehmigt sind, haben den Stand der Technik einzuhalten. Der Stand der
Technik wird u. a. durch die TA-Luft in Verbindung mit dem § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetz
dargestellt und vorgeschrieben. Durch die in den Nebenbestimmungen aufgeführten
Emissionsgrenzwerte sind die möglichen gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Eine Nachmessung der
festgelegten Grenzwerte findet statt.
gez.
i.V. Poth