Daten
Kommune
Wesseling
Größe
394 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Stadt Wesseling
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 27.01.2017
Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017
Liste 1: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit
1.
2.
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Karl-Heinz und Monika Mundorf,
Akazienweg 11
50389 Wesseling-Berzdorf
Schreiben vom 31.08.2016
Wir schreiben Sie an wegen der geplanten Bebauung des Flurstücks 48 hinter
unseren Gärten. Wir haben nun Kenntnis von der beabsichtigten Bebauung des
Flurstücks 48 und wir müssen Ihnen mitteilen: wir sind entsetzt über das, was man
uns da antun will. Das Bauvorhaben in der geplanten Form ist absolut unmöglich.
Wir hatten beim Bau unseres Hauses im Jahr 1995 bewusst ein dörfliches Umfeld
für unser neues Zuhause gewählt. Das wird uns durch die nun anstehende
Bebauung in dieser Form absolut genommen. Beim Bau unseres Hauses wurde
mitgeteilt, dass auf dem hinter unserem Garten liegenden Grundstück nur eine
„Kopfbebauung" gestattet ist. Die nun geplante Bebauung wird für uns zu einer
unerträglichen Situation führen: Nur ca. 3 m von unserer Grundstücksgrenze
entfernt sollen Mehrfamilien-Häuser errichtet werden. Das ist viel zu nah und
unzumutbar und wir denken auch nicht zulässig! Wir würden künftig im Schatten
leben müssen und unsere liebevoll gepflegten Kleingärten (ca. 8 m ab Terrasse)
als „grüne Erholungsfläche" nicht mehr nutzen können. Die geplanten Häuser
passen zudem keinesfalls in das Bild der anderen, vorhandenen Häuser und in das
vorhandene schöne Wohnumfeld. Hier wird so viel zerstört — wir können es nicht
fassen ... Eine Bebauung in der geplanten Form ist für uns absolut unerträglich; sie
darf in dieser Form auf keinen Fall durchgeführt werden. Helfen Sie mit, das gute
und schöne Wohnumfeld, welches jetzt vorhanden ist, zu erhalten! Wir vertrauen
auf Ihre Unterstützung und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
Schreiben vom 04.09.2016
Das Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 48 ist in dieser Form von uns nicht
hinnehmbar. Das Grundstück zwischen Buchenstraße und Langenackerstraße ist in
der Breite offensichtlich, unabhängig vom Planungskonzept, viel zu gering für die
geplante Bebauung. Hier wird versucht auf Biegen und Brechen etwas Großes in
etwas Kleines zu Quetschen. Hier werden Raumordnung, Anpassungspflicht bzw.
Abwägungspflicht gänzlich außer Acht gelassen und die angrenzenden Anwohner
stehen im Regen. Das Vorhaben entspricht nicht den Voraussetzungen des § 34
Abs. 1 BauGB. Es fügt sich insbesondere hinsichtlich des Standortes und damit
hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart
der näheren Umgebung ein, weil es entgegen dieser Umgebungsbebauung in
zweiter Reihe auf der rückwärtigen Grundstücksfläche errichtet werden solle.
Außerdem lasse das Bauvorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in
unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen, welche eine vergleichbare
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen nicht betroffen.
Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan
B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in
einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Teilplanes A.
Stefan und Rita Kessel
Akazienweg 7
50389 Wesseling
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das
städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der
Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
weitergeführt.
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen nicht betroffen.
Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan
B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in
einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Teilplanes A.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das
städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der
Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127
1
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
3.
Manfred J. Queck
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
rückwärtige Bebauung nicht aufweise. Außerdem sei zu befürchten, dass aufgrund
der davon ausgehenden Vorbildwirkung weitere ähnliche Vorhaben genehmigt
werden müssten und somit einer weiteren ungeordneten baulichen Entwicklung
Vorschub geleistet werden würde. Ein auf einem solchen Innenbereichsgrundstück
geplantes Bauvorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die
Umgebung ein, wenn es deutlich hinter einer faktischen rückwärtigen Baugrenze
errichtet werden soll und ein städtebaulich relevantes Interesse an seiner
Nichtausführung besteht. Das Erscheinungsbild der näheren Umgebung des
Baugrundstücks wird dadurch geprägt, dass der Bereich hinter den zur Straßen hin
orientierten Wohnhäusern von Wohnbebauung frei ist. Der sich hinter der
Straßenrandbebauung befindliche Gartenbereich bildet daher eine rückwärtige
Ruhezone für die entlang der Straße vorhandenen Wohnhäuser. Die hierdurch
bedingten städtebaulichen Spannungen führen zu dem Ergebnis, dass sich das
Vorhaben aufgrund seiner räumlichen Lage innerhalb der Umgebungsbebauung
nicht nach Maßgabe des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll" in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit eine nach § 34 Abs.
1 BauGB planungsrechtlich unzulässige Innenbereichsbebauung darstellt. Bereits
im Jahre 2000 hat die Bauaufsicht der Stadt Wesseling einen vergleichbaren
Antrag der Fa. Breuer geprüft (siehe Anhang) und aus den o. g. Gründen für
unzulässig erklärt. Was sich nun an den örtlichen Gegebenheiten geändert haben
soll, erschließt sich uns nicht. Denkbar wäre aber ein Deal, den die Stadt Wesseling
mit der Fa. Breuer geschlossen hat. Denn der Fa. Breuer gehört anscheinend auch
das Grundstück wo nun die Häuser für Flüchtlingen gebaut werden soll. Ebenfalls
gehört ihm das Grundstück wo die Stadt einen Lebensmittelmarkt plant und
errichten möchte. In Anbetracht auf die damalige Ablehnung des Vorhabens und
der jetzigen Absicht die Genehmigung zu erteilen, erscheint uns das Vorhaben als
abgesprochen und rechtsmissbräuchlich. Wir als Anwohner und betroffene werden
uns mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln dagegen zur Wehr setzen. Wir hoffen
auf Ihre Unterstützung.
Schreiben vom 06.09.2016
Die Vorgehensweise der Stadtverwaltung Wesseling und die Ausgestaltung des
Bebauungsplanes Nr. 3/127 können meine Zustimmung nicht finden. Ich dachte,
die Stadtverwaltung hätte mittlerweile verstanden, dass bei Stadtplanungen
möglichst transparent zu agieren ist und die Bürger der Stadt und insbesondere die
Eigentümer benachbarter Grundstücke sehr frühzeitig in die Planungen mit
einzubinden sind. Dies ist vorliegend nicht geschehen, im Gegenteil, man versucht
mit Absicht nahezu ohne Bürgerbeteiligung Rechtsgrundlagen für das weitere
Handeln zu schaffen. Die Anwendung der Regeln des BauGB zum vereinfachten
Verfahren bewirkt genau dies. Insofern ist es Aufgabe des Rates, die
Stadtverwaltung - auch im Blick auf zukünftiges Handeln - zu mehr Transparenz,
Bürgernähe und Offenheit aufzufordern. Sie können sich vorstellen, dass mir die
o.a. Planung überhaupt nicht gefallen kann, setzt man doch gleich zwei
Mehrfamilienhäuser mit 16 Wohneinheiten direkt an meine Grundstücksgrenze, d.h.
das vorhandene Zweifamilienhaus erhält im direkten räumlichen Zusammenhang
16 neue Nachbarn. Die Verdichtung der Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht
akzeptabel. Wünschenswert wäre der ausschließliche Bau von Doppelhäusern
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
weitergeführt.
Zu Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Vorwurf, der Planung fehle es an der gebotenen
Transparenz, ist absolut unbegründet. Die Vorgaben zur
Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus dem Baugesetzbuch
(BauGB). Das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127 wird gemäß §
13a BauGB im „beschleunigten Verfahren“ für Bebauungspläne
der Innenentwicklung durchgeführt. Das Verfahren ermöglicht als
Planerleichterung u.a. den Verzicht auf die Durchführung einer
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Trotz eines
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB hat der zuständige
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz die
Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit
einschließlich einer Bürgerinformationsveranstaltung
beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte in der
Zeit vom 09.01.2017 bis zum 27.01.2017, die
Bürgerinformationsveranstaltung mit ca. 50 Teilnehmern fand am
17.01.2017 im Rathaus der Stadt Wesseling statt. Grundsätzlich
2
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
bzw. Reihenhäusern, was der vorhandenen baulichen Struktur am besten gerecht
würde. Zumindest aber müsste die Anzahl der Wohneinheiten in den
Mehrfamilienhäusern drastisch reduziert werden. In der heutigen Zeit, in der jeder
Haushalt in der Regel über mehr als 2 Fahrzeuge verfügt, fehlt es erkennbar auch
an einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen. Eine Stadtverwaltung, die in die
Planung nur das Mindestmaß von rechtlich zwingend vorgeschriebenen
Stellplätzen einbezieht, verfehlt ihren Auftrag und nutzt die
Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichend. Die Verdichtung der Bebauung auch
mit Blick auf die anderen Mehrfamilienhäuser hin zur Langenackerstrasse ist
unerträglich. Hier wäre allenfalls der Bau eines Mehrfamilienhauses unmittelbar an
der Langenackerstrasse zu
erwägen, da dort die bauliche Nutzung bereits jetzt ausgeprägter ist.
wird jeder Verfahrensschritt in öffentlichen Sitzungen behandelt
und die Tagesordnung wird vorher ortsüblich öffentlich bekannt
gemacht. Insofern hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich über
Planungen, die seine Belange berühren, umfassend zu
informieren.
Die Verwaltung kann letztlich erst die nach BauGB vorgesehenen
Verfahrensschritte durchführen, wenn es dazu Entscheidungen
der zuständigen politischen Gremien gibt.
Der Hinweis zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird zur Kenntnis
genommen.
Zu Anzahl der Wohneinheiten
Mit dem Bebauungsplan sollen Bauvorhaben ermöglicht werden,
die im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) ansonsten nach § 34 BauGB nicht zulässig
wären. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle
Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete
erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird.
Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige
Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu
hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere
Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf
vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen,
als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist.
Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind
insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht
mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene
Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine
zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des
§ 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu
verhindern.
Infolge der Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit,
wurde der ursprüngliche städtebauliche Entwurf (Variante 6,
Grundlage Aufstellungsbeschluss) dahingehend überarbeitet,
dass die geplanten Mehrfamilienhäuser ausschließlich entlang
des Akazienweges angeordnet werden. Entlang der
Buchenstraße ist der Bau von Einfamilienreihenhäusern
vorgesehen, die damit an die vorhandene, kleinteilige Siedlungsund Baustruktur in diesem Bereich anknüpfen.
Der Anregung bezüglich der maximalen Anzahl von
Wohneinheiten wird zur Kenntnis genommen. Die geltend
gemachten Belange sind im Bebauungsplanentwurf bereits
3
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
adäquat berücksichtigt.
Zu Stellplätzen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf
dem jeweiligen Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierzu
stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der
Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in
der Garage und in der davor liegenden Zufahrt jeweils zwei
Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten
Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8
Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser
üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der
Umgebungsbebauung. Ein durch das Vorhaben ausgelöster
Parkdruck auf die angrenzenden Straßen ist daher nicht zu
erwarten.
Die Anregung zu den Stellplätzen wird zur Kenntnis
genommen.
4.
Inge Porta
Buchenstr.12
50389 Wesseling
Schreiben vom 02.09.2016
Als Miteigentümerin und Bewohner des Hauses Buchenstr. 12 Flurstück 666 bin ich
über die o.g. Planung für die Flurstücke 48 und 671 total verärgert. Die Planung
sieht auf dem Stück Nr.48 2 Fünffamilienhäuser und 2 Vierfamilienhäuser vor, auf
dem Flurstück 671 gleich 2 Wohnblocks mit 16 Wohneinheiten. Die Verdichtung der
Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht akzeptabel, hier müssen zumindest die
Wohneinheiten reduziert werden. Nach § 34 BauGB müssen sich die Neubauten an
die bereits z.T. sehr lang bestehende Umgebung anpassen. Die vorliegende
Planung ist ein massiver Eingriff in die bestehende Umgebung, von Anpassung
kann hier nicht die Rede sein. An der Buchenstr./Vochemer Str./Akazienweg (im
Bereich Flurstück 671) stehen 1-2 Familienhäuser, keine Mehrfamilienblocks.
Natürlich will der Bauherr ein Maximum an Nutzung aus den Grundstücken
herausholen, als Anlieger fühlen wir uns jedoch außerordentlich in unseren
Rechten beschnitten. Direkt an unserer Grundstücksgrenze führt die Zufahrt zu den
geplanten Häusern Buchenstr. entlang. Wo ist hier der 3 m Abstand zur Grenze?
Fast jeder Haushalt verfügt heute über 2 und mehr Fahrzeuge. Wir werden die hier
entstehende Geräusch-und Abgasbelästigung nicht hinnehmen.
Auf dem Flurstück 671 befindet sich eine Kapelle. Seit Jahrzehnten wird diese von
Berzdorfer-Bürgern ehrenamtlich gepflegt. Ihre Planung sieht nun vor, dass die
Kapelle mit Häusern, Stellplätzen und einem Sichtschutz umbaut wird. Es wäre
wünschenswert, wenn dieses Kleinod in Berzdorf (die Kapelle ist eine WallfahrtsKapelle) würdevoller behandelt würde. Man sollte die vorgesehene Profit-Planung
nicht in dieser Form genehmigen. Ich bitte Sie, dass Sie sich für eine abgespeckte
Bebauung auf beiden Flurstücken einsetzen und die Bedenken der Anlieger
Buchenstr. Akazienweg berücksichtigen, damit sich ein ansonsten anstehendes
Normenkontrollverfahren gem. §47 VwGO erübrigt.
Die Stellungnahme der Verwaltung bezieht sich ausschließlich
auf den Teilbereich westlich der Buchenstraße (Parzellen 298
und 671). Die Anregungen und Hinweise zur Parzelle 48
(Teilbereich östlich der Buchenstraße) werden in dem
gesonderten Bauleitplanverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Zu Anzahl der Wohneinheiten
Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden.
Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle
Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete
erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird.
Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige
Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu
hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere
Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf
vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen,
als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist.
Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind
insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht
mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene
4
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine
zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des
§ 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu
verhindern.
Infolge der Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit,
wurde der ursprüngliche städtebauliche Entwurf (Variante 6,
Grundlage Aufstellungsbeschluss) dahingehend überarbeitet,
dass die geplanten Mehrfamilienhäuser ausschließlich entlang
des Akazienweges angeordnet werden. Entlang der
Buchenstraße ist der Bau von Einfamilienreihenhäusern
vorgesehen, die damit an die vorhandene, kleinteilige Siedlungsund Baustruktur in diesem Bereich anknüpfen.
Der Anregung bezüglich der maximalen Anzahl von
Wohneinheiten wird zur Kenntnis genommen. Die geltend
gemachten Belange sind im Bebauungsplanentwurf bereits
adäquat berücksichtigt.
Zu Wallfahrts-Kapelle
Der seit dem 25.06.1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3/40
setzt für den Bereich der Kapelle am Akazienweg „Gemeinbedarf“
mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken
dienenden Gebäuden und Einrichtungen / Kapelle“ fest. Damit ist
die Nutzung der vorhandenen Kapelle planungsrechtlich
gesichert.
Die Anregung zur Wallfahrts-Kapelle am Akazienweg wird zur
Kenntnis genommen.
5.
Elke Baker
Akazienweg 15
50389 Wesseling
Schreiben vom 31.08.2016
Als Eigentümer des Grundbesitzes Nr.781 — Akazienweg 15 in Wesseling-Berzdorf
wurde uns bekannt, dass dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
ein Entwurf zur Aufstellung des vorbezeichneten Bebauungsplans vorliegt.
Grundlage dieses Entwurfes ist ein Bebauungskonzept der Eigentümer des noch
unbebauten Grundstücks Nr. 48 zwischen der Langenackerstraße und der
Buchenstraße, welches unmittelbar hinter unserem und den angrenzenden Gärten
unserer direkten Nachbarn verläuft. Inhalts dieses Konzeptes ist eine Bebauung
dieses Grundstücks mit 4 Mehrfamilienhäusern von insgesamt 18 (!)
Wohneinheiten vorgesehen. Die gesamte Nachbarschaft ist mit diesem
Bauvorhaben nicht einverstanden, da hierdurch die Interessen jedes Einzelnen in
erheblichem Maße verletzt werden. Durch die geplante Bebauung würde in einem
Abstand von etwa 5 Metern hinter unserem Gartenzaun ein über 10 Meter hohes
Gebäude mit 5 Wohnungen errichtet. Infolgedessen würde die in unserem in
Südlage ausgerichteten Garten vorhandene Sonneneinstrahlung wegfallen, so
dass auch jegliche Bepflanzung in Mitleidenschaft gezogen wäre. Zusätzlich wäre
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen nicht betroffen.
Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan
B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in
einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Teilplanes A.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das
städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der
Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
weitergeführt.
5
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
6.
Elke Baker
Akazienweg 15
50389 Wesseling
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
auch unsere bislang harmonische und geradezu beschauliche Wohnsituation durch
die geballte Konzentration von weiteren 18 Wohn-Parteien auf relativ engem Raum
in unzumutbarer Weise beeinträchtigt; zudem stünde eine unverhältnismäßige
Zunahme an Unruhe, ein erhöhter Geräuschpegel, zunächst durch massiven
Baulärm auf dem gesamten Gelände und anschließend insbesondere durch
ständigen ankommenden und abfahrenden Anliegerverkehr zu befürchten. In der
näheren Umgebung befinden sich nahezu ausschließlich 1- oder 2-Familienhäuser,
die größtenteils frei stehend oder als Doppelhäuser eine relativ großzügige
Grundstücks- und Gartengestaltung gewährleisten. Während gegen eine jeweilige
„Kopfbebauung" des betreffenden Grundstücks, vor allem an der
Langenackerstraße nichts einzuwenden wäre, ist eine quasi Hinterlandbebauung,
unmittelbar an unsere Gartenzäune, in der gesamten Umgebung unüblich und
widerspricht dem bislang noch vorhandenen ländlichen Charakter des Ortsteils
Berzdorf, der wegen der damit verbundenen Lebensqualität der Bürger nicht zuletzt
auch aus der Sicht der Stadtverwaltung als schützenswert anzusehen sein sollte.
Auch aus diesen Gründen ist die geplante massive Bauverdichtung und Ballung
von Wohneinheiten auf einer kaum mehr als einer Hausgrundstücksbreite
schmalen Baulücke eine unzumutbare Verschlechterung der Wohnsituation in
diesem Bereich und damit auch ein ungerechtfertigter Eingriff in die
Eigentumsrechte der dort bereits seit über 20 Jahren anliegenden Bewohner.
Bereits vor einigen Jahren hatten wir gegen ein ähnliches Bauvorhaben
vergleichbare Einwände erhoben, welchen die Bauverwaltung durch die
dementsprechende Ablehnung des damaligen Bauantrags auch Rechnung trug.
Auf unsere in der Anlage beifolgenden Ausführungen sowie die Bescheidung der
Bauaufsicht, nach der sich eine solche Bebauung (von damals „nur" 5
Einfamilienhäusern!) im Sinne von § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung
einfügen würde, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen.
Wir bitten daher, unsere Bedenken bei der Aufstellung eines gemeinverträglichen
Bebauungsplanes zu berücksichtigen und das geplante Bauvorhaben zumindest in
dieser Form nicht zuzulassen, um ein ansonsten anstehendes
Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO zu erübrigen.
Schreiben vom 12.11.2016
Die in der beifolgenden Auflistung genannten, von dem vorbezeichneten
Bebauungsplan betroffenen Anwohner möchten zu den uns zur Kenntnis
gebrachten Bebauungsvarianten 1 bis 3b die nachstehende Stellungnahme
abgeben:
Nachdem die ursprüngliche Variante 1 als Grundlage des Aufstellungsbeschlusses
auch aus der Sicht des zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung und
Umweltschutz bereits als inakzeptabel abgelehnt wurde, ist uns bewusst, dass die
nun ergänzten Varianten 2 und 3a sowie 3b eine deutlich geringere Belastung für
die gesamte Umgebung darstellen. Dennoch beinhalten auch diese neu in Ansatz
gebrachten Bebauungsvarianten erhebliche Beeinträchtigungen der angrenzenden
Bewohner, da die bereits im Vorfeld erhobenen Einwendungen auch gegen diese
nun vorgestellte Art der Bebauung gleichermaßen zu berücksichtigen sind:
Dabei wird zunächst auf die Ausführungen meines Schreibens vom 31.08.2016 zu
der enormen Beschattung und des ungehinderten Einblicks auf unsere
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen nicht betroffen.
Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan
B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in
einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Teilplanes A.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das
städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der
Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
6
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Grundstücke und Wohnräume Bezug genommen; im Wesentlichen wird weiterhin
auf die Tatsache verwiesen, dass die massive Bauverdichtung mit den sich daraus
ergebenden Nachteilen für die betroffenen Anlieger nach den bereits
beschriebenen Erwägungen nicht hinnehmbar ist. Zunächst ist nochmals
festzustellen, dass das betreffende Grundstück bisher außerhalb eines geltenden
Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB nur in einer Weise bebaut werden kann, die
sich in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen" ließe. Wie bereits im
Hinblick auf die Bauvoranfrage im März 2000 seitens der Bauaufsicht entschieden
wurde, ist die gesamte Umgebung des Grundstücks „von straßenbegleitender
Wohnbebauung geprägt"; eine „einheitliche hintere Bauflucht nicht vorhanden", so
dass sich das damalige Bauvorhaben von 5 (Einfamilien!-) Häusern „nicht in die
Umgebung einfüge" und demnach nicht genehmigt wurde. Dem entsprechend sind
auch die gesamten eingereichten Bebauungskonzepte für zunächst 4
(Mehrfamilien!-) Häuser mit 18 Wohneinheiten, bzw. zwischenzeitlich vorliegenden
Varianten mit 3 Mehrfamiliengebäuden bzw. 2 Mehrfamilien- und mehreren
Einfamilienhäusern in der Grundstücksmitte nicht genehmigungsfähig, so dass
nunmehr ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nach dem das Bauvorhaben gestattet
werden kann. Durch diese Vorgehensweise wird der geltende § 34 BauGB außer
Kraft gesetzt, so dass der bisher erforderliche Gesichtspunkt des „Einfügens" in die
Umgebung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht länger zur Anwendung kommt.
Dies stellt nach unserer Auffassung eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung
dar, welche aufgrund der massiven Beeinträchtigung der angrenzenden Bewohner
nicht hinnehmbar ist. Während ein Bebauungsplan grundsätzlich für ein größeres
Teilgebiet beschlossen wird, in welchem die Stadt vergleichsweise frei über die Art
der Bebauung entscheiden kann, handelt es sich vorliegend um ein zwar größeres,
aber doch einzelnes Grundstück innerhalb eines ansonsten bereits vollständig
bebauten Wohngebietes, in welchem nahezu ausschließlich Einfamilien- und
wenige Zweifamilienhäuser vorhanden sind, während sich ein vergleichbares
Mehrfamilienhaus lediglich auf dem Eckgrundstück
Akazienweg/Langenackerstraße befindet. Die letztgenannte Straße ist eine relativ
viel befahrene Durchgangsstraße, in deren Verlauf auch einige Mehrfamilienhäuser
errichtet wurden, so dass an dieser Stelle (und damit auch an der Kopfseite des
Baugrundstückes) gegen das geplante Mehrfamilienhaus keine diesbezüglichen
Einwendungen bestehen. Anders verhält es sich sowohl im Innenbereich als auch
an der gegenüberliegenden Kopfseite des Grundstücks an der Buchenstraße. Die
dort angrenzenden Grundstücke sind größtenteils mit 11/2-geschossigen Ein- und
Zweifamilienhäusern bebaut, so dass ein ausladendes Gebäude für 5 bis 6
Mietparteien hier vollkommen aus dem Rahmen fällt und sich in keiner Weise in die
Umgebung einfügt. Dieser für § 34 BauGB entscheidende Gesichtspunkt des
„Einfügens in die Umgebung" darf nach unserem Verständnis nach der
gesetzlichen Ratio und dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem
verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums auch bei einer
Außerkraftsetzung der Vorschrift durch die Erstellung eines entsprechenden
Bebauungsplans nicht außer Acht gelassen werden. Demzufolge wäre es nach
dem Sinn der Vorschrift in § 34 BauGB mehr als grenzwertig, die an die
Buchenstraße anliegende Baulücke mit einem einzelnen, unüblichen und aus dem
weitergeführt.
Zur Bebauung westlich der Buchenstraße
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu Wallfahrts-Kapelle
Der seit dem 25.06.1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3/40
setzt für den Bereich der Kapelle am Akazienweg „Gemeinbedarf“
mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken
dienenden Gebäuden und Einrichtungen / Kapelle“ fest. Damit ist
die Nutzung der vorhandenen Kapelle planungsrechtlich
gesichert.
Die Anregung zur Wallfahrts-Kapelle am Akazienweg wird zur
Kenntnis genommen.
7
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
7.
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Hans-Georg Willer
Buchenstraße 12
50389 Wesseling
Rahmen fallenden Mehrfamilienhaus zu schließen. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass ein solches Gebäude nicht einfach seitlich zwischen zwei
bereits bestehende Häuser gesetzt, sondern auf der einen Seite frontal an den
Garten, die Terrasse und die Fenster der Wohnräume platziert würde. Dies ist eine
ungleich größere Beeinträchtigung als ein seitliches Anbauen in der Straßenflucht
darstellen könnte. Dies gilt ebenso in besonderem Maße für die grundstücksmittig
angesetzte Hinterlandbebauung, die ebenfalls im gesamten Verlauf sowohl der
Langenackerstraße als auch der Buchenstraße unüblich ist und infolge dessen
außerhalb des geltenden Bebauungsplans niemals genehmigt werden dürfte. Auch
für diese Gebäude soll nun der Bebauungsplan herhalten, nach dem sich das
zulässige Baufeld über die gesamte Grundstücksmitte erstreckt, und in dessen
Ausdehnung eine komplette Bebauung unvermittelt möglich gemacht würde.
Dadurch wird nicht nur die Vorgabe des § 34 BauGB umgangen, sondern auch die
Rechte der Anwohner der angrenzenden Grundstücke verletzt, indem die
grenznahe Bebauung mit etwa 20 Wohneinheiten wenige Meter hinter dem
Gartenzaun (nochmals wohlgemerkt: nicht seitlich, sondern frontal!) einen
beachtlichen Verlust an Wohnqualität sowie eine nicht unerhebliche Wertminderung
unseres Grundbesitzes zur Folge hätte! Im Übrigen dürfte eine übermäßige
Flächenverdichtung auch aus städtebaulicher Sicht unerwünscht und dem
gedeihlichen Charakter der Stadtentwicklung keineswegs zuträglich sein. Eine
solche Maßnahme kann weder durch das Gewinnstreben des Bauwilligen, noch
durch die verständliche Befürwortung der Schaffung zusätzlichen Wohnraums
gerechtfertigt werden; sie ist folglich unvertretbar und beinhaltet im Rahmen der
notwendigen Interessenabwägung bei der Ermessensausübung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht, so
dass eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung angebracht erscheint. Zur
Vermeidung eines solch aufwendigen Verfahrens möchten wir daher in Vorschlag
bringen, in den vorgesehenen Bebauungsplan ein größeres Mehrfamiliengebäude
an der Langenackerstraße und gegebenenfalls durchgängig zulässige 11/2geschossige Einfamilienhäuser bis zur Buchenstraße aufzunehmen. Auf diese
Weise könnte das Grundstück in gesamter Länge mit einer Vielzahl von
Wohneinheiten bebaut werden, ohne dass die schützenswerten Interessen der
dortigen Anlieger, auch hinsichtlich der bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt
angespannten Verkehrs- und Parksituation, über das zumutbare Maß hinaus
beeinträchtigt werden. Dem entspricht auch die antragsmäßige Änderung der
geplanten Bebauung auf dem angrenzenden „Berzdorfer Feld" (Variante 9), indem
die größeren Mehrfamilienhäuser zur Straßenfront Akazienweg Richtung
Hitzelerstraße gelegen und die Einfamilienhäuser sowohl im Hinblick auf
Gestaltung, Anzahl und Umfang, als auch der Lage an die in der Buchenstraße
vorherrschende Bauweise angepasst wurden, obgleich auch hier wünschenswert
wäre, der Kapelle etwas mehr Freiraum zu geben. Wir sind überzeugt, dass sich
dadurch ein allgemein verträglicher Konsens erreichen und ein für alle Seiten
annehmbarer Kompromiss schließen lässt.
Schreiben vom 03.09.2016
Als Miteigentümer und Bewohner des Hauses Buchenstr.12, Flur 2 Flurstück 666
bin ich über die Planung für das Flurstück 48 total entsetzt. Wie kann man auf
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
8
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
8.
Grit und Achim Nowak
Akazienweg 9
50389 Wesseling
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
dieses verhältnismäßig kleine Areal 4 Häuser errichten, davon 2 als
Fünffamilienhäuser- und 2 als Vierfamilienhäuser. In der Buchenstr. befinden sich
nur Ein-oder Zweifamilienhäuser. Im Akazienweg sind es nur Einfamilienhäuser. Es
ist doch auf die bestehende Bebauung mehr Rücksicht zu nehmen. Die Zufahrt zu
den Häusern an der Buchenstr, führt direkt an unserer Grundstücksgrenze entlang.
Im Hinblick darauf, dass in der heutigen Zeit fast jeder Haushalt über mehrere
Fahrzeuge verfügt, ist zu fragen, wo sollen die alle hin? Außerdem ist die
Geräusch- und Abgasbelästigung zu beachten. Die geplante Verdichtung der
Bebauung auf Flurstück 48 und 671 ist so nicht hinnehmbar. Ich bitte Sie daher,
sich hier der berechtigten Sorgen und Einwendungen der anliegenden Nachbarn
anzunehmen und sich dafür einzusetzen, dass die Bebauung nur in abgeänderter
Form durchgeführt werden kann.
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im
Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße
zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der
Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern
vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert.
Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der
Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem
gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Teilplanes A.
Schreiben vom 02.09.2016
Wie Sie sich sicher vorstellen können, sind wir über eine derartige Bebauung der
Fläche hinter unseren kleinen Doppel-Häuser nicht erfreut und kann von uns nicht
einfach so angenommen werden. Unsere kleinen Doppelhäuser (EG, OG und DG)
scheinen ja von den großen Klötzen der Mehrfamilienhäuser buchstäblich erdrückt
zu werden, da es auch nur einen geringen Abstand von unserer
Grundstücksgrenze zum Mehrfamilienhaus gibt. Dabei ist noch zu beachten, dass
hinter unseren Häusern auch nur kleine Gärten (8 m von Terrasse zur
Grundstücksgrenze) etwas Luft zum Erholen bieten, die dann auch sehr knapp
wird, denn in Licht und Sonnen armen Gebieten ist für Fauna und Flora kein Platz,
auch für uns Menschen nicht. Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der
näheren Umgebung kann bei diesen 4 Mehrfamilienhäuser in keiner Weise
gesprochen werden. Sie stellen Fremdkörper in der Wohnlandschaft dar. Auch
finden wir, dass die angespannte Verkehrssituation des ruhenden wie fließenden
Verkehres in keine Weise berücksichtigt wurde. Die Langenackerstraße und der
Akazienweg sind schon heute durch parkende Autos und starken Verkehr
überbelastet. Zum anderen wäre für uns interessant zu erfahren, warum mit
Schreiben der Stadt Wesseling vom 07.03.2000, unter Bezugnahme auf die
Bauverordnung des Landes NRW eine Bebauung mit Einfamilienhäusern als
unzulässig abgelehnt wurde und heute eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern
zulässig sein soll. Auch in der Sitzungsvorlage 136/2016 vom 11.08.2016 wird eine
Genehmigung des Vorhabens aufgrund der Größe und der städtebaulichen
Wirkung auf die Umgebung ausgeschlossen. Die uns vorliegenden Pläne weisen
immer auf die Möglichkeit einer Bebauung der vorderen Flurstückbereiche auf die
Langenackerstraße und Buchenstraße hin. Wir hoffen, dass auch in Zukunft der
Rat der Stadt Wesseling sich für menschenwürdiges Wohnen einstimmig einsetzt.
Auch die Wohnbedürfnisse der ansässigen Bevölkerung zum Erhalt sozial stabiler
Bewohnerstrukturen sind zu berücksichtigen. Der von uns Anwohnern, mit Fleiß,
Sparsamkeit und Mühen geschaffene Lebensraum ist für die Familien jungen und
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im
Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße
zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der
Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern
vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert.
Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der
Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem
gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Teilplanes A.
Die Bedenken bezüglich der geplanten Verdichtung im
Bereich der Parzelle 671 wurden bereits im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens berücksichtigt. Den geltend
gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung
getragen.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die
geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
9
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
9.
10.
Stephan Kuth
Akazienweg 13
50389 Wesseling
Michael Wegener
Akazienweg 17
50389 Wesseling
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
alten, zu sichern und damit Aufgabe das Bürgermeisters. Es wäre dringend an der
Zeit, dass sich die Verantwortlichen des Rates mal die Zeichnungen in die Hand
nehmen und bei einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse ihre Einstellung zum
Bauprojekt überdenken, denn die Verdichtung der Bebauung mit den
Mehrfamilienhäusern erscheint uns unerträglich. Soweit zum Thema unser Dorf soll
schöner werden.
Schreiben vom 01.09.2016
Ich bin Eigentümer des Einfamilienhauses Akazienweg 13 und habe erfahren, dass
es eine Anfrage zur Bebauung für dieses Flurstück geben soll. Nach meinen
Informationen sollen dort 4 Häuser zu jeweils 6 und 4 Parteien entstehen, welche
zusätzlich neben der zu erwartenden Bauhöhe als auch direkte Nähe zum Garten
in nur ca. 3 Meter Entfernung errichtet werden sollen. Mit diesem Bauvorhaben bin
ich nicht einverstanden, hierdurch werden meine Interessen erheblich und
unzumutbar beeinträchtigt.
• Durch die hohe und enge Bauweise läge mein Garten nun in Schattenlage und
es gäbe keine Sonneneinstrahlung mehr und dies im Besonderen in den Herbstund Wintermonaten.
• Ebenso steht zu befürchten, dass meine Solaranlage dann ebenso beschattet
wird, was aufgrund der Planung dieser Anlage als nicht zumutbar betrachtet
werden muss.
• Es ist durch die Beschattung ebenso mit steigenden Heizkosten zu rechnen.
• Auch wäre ein Wertverlust meines Objektes sicherlich nicht unwahrscheinlich,
weil nun dort eine Art „Hinterhofatmosphäre" hergestellt wird.
• Ebenso ist bei dem Zuzug von Bewohnern für 20 Wohnungen mit einer
deutlichen Lärmbelästigung zu rechnen, um hier mal nur fahrende Fahrzeuge und
Garagennutzung zu nennen.
Ebenso habe ich mit den Eigentümern der Häuser 11, 13, 15, 17 eine Anfrage an
den Grundstückseigentümer geschrieben und unser Kaufinteresse bekundet um
unsere Gärten zu verlängern. Dies wäre dann ca. die hälftige Fläche des o.
bezeichneten Flurstücks bis hin zum Buchenweg. Ich bitte Sie meine Interessen bei
der Entscheidung über die Bauvoranfrage zu berücksichtigen und diese negativ zu
entscheiden. Für den Fall das der Bauvoranfrage stattgegeben würde, möchte ich
Sie darauf hinweisen alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel nutzen zu
wollen um die Verwirklichung des Bauvorhabens zu verhindern.
Schreiben vom 04.09.2016
Ich habe auf der Internetseite der Stadt Wesseling die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 3/127 Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße
gelesen und bin mit die Art und Planung der Bebauung überrascht. Aus meiner
Sicht ist eine solch große Bebauung nicht akzeptabel. In unserem Wohngebiet das
vorwiegend aus Einfamilienhäuser besteht, sollen auf engstem Raum
Mehrfamilienhäuser gebaut werden, die nicht unserem „Dorf Charakter"
entsprechen. Weiterhin wird durch die Höhe der Bebauung die Besonnung unserer
Häuser negativ beeinflusst. Durch die südliche Ausrichtung unsere Häuser erfahren
wir besonders in den Wintermonaten einen ganztägigen Schatten. Die vorliegende
Planung ist für einen Investor der aus kleinstem Raum ein Maximum an Profit
erzielen möchte. Auf die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der anliegenden
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen nicht betroffen.
Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der
Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem
gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Teilplanes A.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die
geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im
Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße
zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der
Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern
vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert.
Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der
Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem
gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des
10
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
11.
Hans-Georg Willer
Buchenstraße 12
50389 Wesseling
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Bürger wird hier keine Rücksicht genommen. Diese Art der Bebauung wurde
bereits im Jahr 2000 vom Bauamt abgelehnt. Begründet wurde es unter anderem
das eine rückwärtige Bebauung nicht statthaft ist, da das Erscheinungsbild sich
nicht in die nähere Umgebung einfügt. Bei einer Straßenrandbebauung bildet der
hintere Gartenbereich eine rückwärtige Ruhezone. Ich möchte Sie bitten bei der
Entscheidung des Bebauungsplanes meine Bedenken zu berücksichtigen und hoffe
auf Ihre Unterstützung.
vorliegenden Teilplanes A.
Schreiben vom 07.01.2017
Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 03.09.2016 möchte ich mich zu den
neuen Plänen Variante 3a (neu) und Variante 3b (neu) äußern. Wie kann man 3
solche Wohnkästen mitsamt Zufahrtswegen, Garagen und Stellplätzen auf dieses
schmale Grundstück setzen? Das ist nicht hinnehmbar. Die Häuser, die hier
errichtet werden sollen, passen hinsichtlich ihrer Architektur überhaupt nicht zur
bereits z.T. seit Jahrzehnten bestehenden Nachbar-Bebauung. Hauptsache, die
Rendite stimmt!! Da alle Einwendungen und Bedenken bereits ausführlich geäußert
wurden, ist eine Wiederholung der Argumente hier nicht mehr notwendig, sie
bleiben völlig bestehen.
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen nicht betroffen.
Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der
Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem
gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Teilplanes A.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die
geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die
geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
12.
Inge Porta
Buchenstr.12
50389 Wesseling
Schreiben vom 07.01.2017
Als Eigentümer des Hauses Buchenstr.12 wende ich mich in o.g. Angelegenheit
nochmals an Sie, s. h. auch mein Schreiben vom 02.09.2016. Uns liegt inzwischen
der Entwurf zum Bebauungsplan des Grundstückes 48 zwischen Langenackerstr.
und Buchenstr. vor. Der von Ihnen favorisierten Planung 3a(neu) und 3b(neu)
können wir in keinster Weise zustimmen. Es ist hier eine Bebauung mit 3
Mehrfamilienhäusern, Garagen, Zufahrtswegen und Stellplätzen mit insgesamt 18
Wohneinheiten vorgesehen. Diese massive Gebäude-und
Wohneinheitenverdichtung auf dem schmalen Grundstück zwischen den
vorhandenen-2-Familienhäusern ist eine unzumutbare Beeinträchtigung für die hier
bereits seit mehr als 20 Jahren wohnenden Eigentümer. Die geplante Bebauung
stellt einen Eingriff in die Rechte, die Privatsphäre und eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität der Anlieger dar. Die unmittelbar an unsere
Grundstücksgrenze geplante Hinterland-Bebauung ist absolut keine Anpassung an
die bestehende Umgebung, das Ortsbild würde also erheblich beeinträchtigt. Es ist
uns klar, dass der Eigentümer/Investor möglichst viel Profit aus den beiden
Flurstücken herausholen möchte. Es liegt in Ihrer Entscheidung, dies nicht in der
geplanten Form zu genehmigen und hier die berechtigten Sorgen der Anlieger zu
Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung
westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen
Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im
Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße
zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der
Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern
vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert.
Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der
Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem
gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Teilplanes A.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die
geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
11
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
13.
Klaus +Renate Reimann
Akazienweg 12
50389 Wesseling -Berzdorf
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
berücksichtigen. Wir bitten Sie nochmals, sich unserer Sorgen, Bedenken und
Einwände unter Wahrung unserer Rechte anzunehmen und die Bebauung nicht in
der geplanten Form zu genehmigen und hoffen sehr, dass sich ein ansonsten
anstehendes Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO erübrigt.
Schreiben vom 11.01.2017
Ich weise die Verwaltung darauf hin, dass der Kanal im Akazienweg bei starkem
Regen (ab 60 Itr. auf den qm) überläuft!!!!!! Wir haben jedes Mal den Keller unter
Wasser! Bedingt entsteht dies durch unser Flachdach (baulich nur so genehmigt)
das eine Innenentwässerung zum Kanal das Wasser abfließen lässt. Wenn der
Abflusskanal im Akazienweg überläuft, schließt unsere Drosselklappe um das
Schmutzwasser nicht eindringen zu lassen, lässt aber das Wasser vom Flachdach
nicht in den Kanal abfließen. Somit ergießt sich das Wasser vom Dach in unseren
Keller. Bedingt durch den Rückstau im Straßenkanal. Bei dem Bebauungsplan
Nr.3/127 ist dies unbedingt zu beachten. Ich bitte Sie, dies beim
Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen!
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Eine funktionsfähige und ordnungsgemäße Entwässerung ist
Grundvoraussetzung für die Genehmigung baulicher Anlagen, bei
denen abzuleitendes Schmutz- und Niederschlagswasser anfällt.
Gemäß Stellungnahme der Entsorgungsbetriebe Wesseling ist
auf Grundlage der hydraulischen Berechnung sowie gemäß § 51a
LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und
befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes Grundstück
soll über eine eigene Anlage zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers verfügen. Das in den vorhandenen
Mischwasserkanal einzuleitende Schmutzwasser hat keinen
Einfluss auf die hydraulische Auslastung des Kanals.
Eine Einleitung von Niederschlagswasser von den neuen
Bauflächen in den öffentlichen Kanal ist ausgeschlossen. Somit
hat die neue Bebauung auch keine nachteiligen Auswirkungen
auf die derzeitige Entwässerungssituation.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den
geltend gemachten Belangen wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens bereits adäquat Rechnung
getragen.
14.
Michael Bernardy
Vochemer Str. 25
50389 Wesseling
Schreiben vom 23.01.2017
Bauvorhaben Vochemer Straße –Akatzienweg
Leider wurde dieses Bauvorhaben in Ihrer Info-Veranstaltung am 17.1.2017 nicht
behandelt. Auch möchte ich Ihnen sagen, dass die aus dem vorigen Jahrtausend
stammende Regelung 1 Einstellplatz pro Wohneinheit schon längst überholt ist.
Das Paradebeispiel ist wohl die Bebauung der Hitzeler Str. 41-131. Der Großteil der
Bewohner sind jeden Tag unterwegs, ihr 2 oder auch 3. Fahrzeug außerhalb zu
parken. Um dieser Parkplatznot entgegen zu wirken, wäre es sinnvoll mehr
Parkflächen als nur je Wohneinheit 1 Stellplatz zu planen. Muss man der Profitgier
der Bauträger nachgeben? Vor allem kann ich mir vorstellen, dass NachbarschaftsStreitigkeiten zu diesem Punkt entfallen. Was ich auch nicht verstehen kann, das
genehmigte Garagen als Ersatzteillager bzw. Werkstatt genutzt werden darf. Es
wäre gut, wenn meine Anregung Erfolg haben würde.
Zur Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017
Inhalt der Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017 war
das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127. Im Rahmen der
Veranstaltung wurden unterschiedliche Bebauungsvarianten für
den Bereich zwischen Vochemer Straße und Akazienweg
vorgestellt und diskutiert.
Der Hinweis zur Bürgerinformation wird zur Kenntnis
genommen. Die geplante Bebauung zwischen Vochemer
Straße und Akazienweg wurde ausführlich dargestellt und
erläutert.
Zu Stellplätzen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf
den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu
stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der
Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in
der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei
Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten
Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8
Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser
12
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der
Umgebungsbebauung. Neben Stellplätzen und Garagen gemäß
§12 BauNVO sind in den Baugebieten nach §§ 2 bis 13 BauNVO
weiterhin untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen
zulässig, die dem Nutzungszweck der in den Baugebieten
liegenden Grundstücken dienen und die seiner Eigenart nicht
widersprechen.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
13
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Liste 2: Stellungnahmen aus der Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017
1.
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Herr Zimmermann, Langenackerstraße
30
Durch die geplanten Stellplätze für die neuen Häuser entfallen bisher genutzte
Stellplätze an den Straßen. Bei 18 Wohnungen und 2 Autos je Familie wird sich die
Parkplatzsituation auf der Langenackerstraße deutlich verschärfen.
Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
2.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Die Anwohner haben bereits gemeinsam erarbeitete Vorschläge vorgelegt. Die
Parkplatzsituation ist schon heute in allen Bereichen schwierig, weil nur ein
Stellplatz pro Wohnung nachgewiesen werden muss. Ein zweites Fahrzeug muss
daher in der Regel einen entsprechenden Stellplatz an den Straßen nutzen. Die
Anwohner schlagen vor, für den westlichen Teil des Plangebietes die Variante 9 zu
wählen. Für den östlichen Teil wird vorgeschlagen, an der Buchenstraße kein
Mehrfamilienhaus vorzusehen, sondern dort die eineinhalbgeschossige Bebauung
fortzuführen, um den durch Einfamilienhäuser geprägten Dorfcharakter zu wahren.
Das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße wird als akzeptabel bewertet.
Dadurch wird sich jedoch die Stellplatzproblematik nicht lösen lassen. Es bleibt die
Frage nach Tiefgaragen, um das Stellplatzproblem zu lösen. Die Anregungen
liegen der Verwaltung vor.
Die Stellungnahme der Verwaltung bezieht sich ausschließlich
auf den Teilbereich westlich der Buchenstraße (Parzellen 298
und 671). Die dazu schriftlich eingegangenen Anregungen,
Hinweise und Bedenken wurden dem Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umweltschutz zur Abwägung und weiteren
Beschlussfassung vorgelegt. Die Anregungen und Hinweise zur
Parzelle 48 (Teilbereich östlich der Buchenstraße) werden in dem
gesonderten Bauleitplanverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/
Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt.
Zu Stellplätzen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf
den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu
stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der
Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in
der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei
Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten
Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8
Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser
üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
Zu Entwurfsvarianten
Der Anregung zu den Entwurfsvarianten wird gefolgt. Die
Entwurfsvariante 9 wurde als Grundlage für die Erarbeitung
des Bebauungsplanentwurfes herangezogen.
3.
Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12
Ist die ursprüngliche Planung mittlerweile verworfen? Und gibt es jetzt nur noch die
neuen Varianten.
Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
Nr. 3/127 wurde der Vorhabenträger von der Politik mit der
14
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Überarbeitung der vorgelegten Plankonzepte und
Entwurfsvarianten beauftragt. Die überarbeiteten Konzepte
wurden im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
22.11.2016 als „Variante 8“ und „Variante 9“ vorgestellt und
weisen im Vergleich zu den ursprünglichen Bebauungskonzepten
eine deutlich reduzierte Bebauungsdichte auf. Der Ausschuss
beschloss, die „Varianten 8 und 9“ als Grundlage für die
Weiterführung des Planverfahrens heranzuziehen und im
Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung der Öffentlichkeit
vorzustellen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4.
Frau Grit Nowak, Akazienweg 9
Der Vorschlag der Anwohner steht leider nicht zur Diskussion. Die Variante mit den
3 Mehrfamilienhäusern findet keine Zustimmung. Der dörfliche Charakter der
umliegenden Wohnbebauung werde völlig zerstört. Der Wohnkomfort würde
komplett entwertet.
Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
5.
Frau Inge Porta, Buchenstraße 12
Für den westlichen Teil wäre die Variante 9 akzeptabel. Das Mehrfamilienhaus an
der Buchenstraße wäre vollkommen unpassend. Die Bebauung für den östlichen
Teil wird gänzlich abgelehnt. Die Aussicht der umliegenden Häuser würde
genommen und der jetzige Charakter des Wohnumfeldes zerstört. Eine so
verdichtete Bebauung ist aus Sicht des Investors sicher wünschenswert, aber
seitens der Anwohner nicht akzeptabel. Es wurden bereits bei der Verwaltung
entsprechende Anregungen eingereicht. Auf die Problematik der Stellplätze wird
nochmal hingewiesen. Insbesondere in den Abendstunden sind kaum freie
Stellplätze zu finden. Die Frage wird gestellt, ob die Parzelle 48 noch zu erwerben
ist
Die Stellungnahme der Verwaltung bezieht sich ausschließlich
auf den Teilbereich westlich der Buchenstraße (Parzellen 298
und 671). Die dazu schriftlich eingegangenen Anregungen,
Hinweise und Bedenken wurden dem Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umweltschutz zur Abwägung und weiteren
Beschlussfassung vorgelegt. Die Anregungen und Hinweise zur
Parzelle 48 (Teilbereich östlich der Buchenstraße) werden in dem
gesonderten Bauleitplanverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/
Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt.
Zu Entwurfsvarianten
Der Anregung zu den Entwurfsvarianten wird gefolgt. Die
Entwurfsvariante 9 wurde als Grundlage für die Erarbeitung
des Bebauungsplanentwurfes herangezogen.
Zu Grunderwerb
Das Grundstück befindet sich in Privateigentum. Die Vermarktung
der Grundstücke ist nicht Regelungsinhalt des hiesigen
Bebauungsplanverfahrens.
Die Stellungnahme der Verwaltung wird zur Kenntnis
genommen.
6.
Herr Hermann-Josef Fenner,
Buchenstraße 3
Ein Stellplatz pro Wohneinheit wäre eine Katastrophe für das gesamte Umfeld und
dürfe so nicht realisiert werden. Zu diesem Thema würde es sicherlich zu einer
rechtlichen Auseinandersetzung kommen. Die Verwaltung wird gebeten, das
Zu Stellplätzen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf
den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu
15
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Thema zu erläutern.
stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der
Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in
der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei
Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten
Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8
Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser
üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
7.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Seitens der Anwohner wird die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser an der
Buchenstraße nach § 34 BauGB bezweifelt. Insbesondere die Art der Nutzung
wäre nicht passend. Die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser unter dem Aspekt des
Maßes der Nutzung wird in dem von Einfamilienhäusern geprägten Umfeld in Frage
gestellt.
Bei einer eineinhalbgeschossigen Bebauung auf der Parzelle 48 könnten
nachteilige Auswirkungen für die Nachbarbebauung durch Beschattungseffekte
minimiert werden. Insbesondere im Winter würden die Nachbargrundstücke
deutlich früher beschattet. Insofern könnte aus Sicht der Anwohner mit dem
genannten Kompromissvorschlag eine weitgehend einvernehmliche Planung
erreicht werden, auch wenn die Stellplatzsituation nicht gelöst wird. Den
Anwohnern fehlt dennoch das Verständnis dafür, dass das vorhandene
Mehrfamilienhaus als Zulässigkeitsmaßstab dienen soll, wenn dessen
Genehmigung rückblickend als Fehler gewertet werden könne.
Zur Art der baulichen Nutzung
Die Umgebung wird einem WA – Allgemeinen Wohngebiet
zugeordnet, in denen gemäß § 4 Abs.2 BauNVO Wohngebäude
allgemein zulässig sind. Das Vorhaben fügt sich demnach
hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Zum Maß der baulichen Nutzung
Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht
ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher
heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für
Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der
Langenackerstraße oder im Akazienweg.
Die Anregungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
werden zur Kenntnis genommen.
Zur Geschossigkeit
Die Anregungen zur Geschossigkeit und einer damit
verbundenen möglichen Verschattung benachbarter
Grundstücke werden zur Kenntnis genommen. Die geltend
gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
8.
Frau Inge Porta, Buchenstraße 12
Auf ihren Grundstücken gibt es mehr als 1 Stellplatz. Die vorhandenen Stellplätze
sind häufig von den Anwohnern der Langenackerstraße und des Akazienweges
belegt, weil die dortigen Häuser nicht über ausreichend Stellplätze verfügen. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass das Mehrfamilienhaus Akazienweg 1 als Maßstab für
die geplante Bebauung gelten soll, wenn dessen Genehmigung rückblickend als
Fehler gewertet werden könne. Ein solcher Fehler dürfte nicht wiederholt werden.
Betreffend der Beschattung sei bereits heute festzustellen, dass einzelne
Grundstücke auf Grund der vorhandenen Umgebungsbebauung im Winter kaum
Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
16
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
9.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
besonnt werden.
Der vorgenannte Kompromissvorschlag wird nochmals bestätigt, mit der Variante 9
für den westlichen Teil und der angesprochenen Änderung für die östliche
Bebauung.
Der städtebauliche Entwurf „Variante 9“ stellt die Grundlage für
das weitere Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A
(westlicher Teil) dar. Der Bereich östlich des Buchenweges wird
in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
10.
Herr Zimmermann, Langenackerstraße
30
Es wird nochmal das Thema Tiefgarage angesprochen. Es gibt dafür im Umfeld ein
Beispiel, wobei jedoch nicht bekannt ist, wie viele Stellplätze darin enthalten sind.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf
den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu
stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der
Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in
der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei
Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten
Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8
Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser
üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der
Umgebungsbebauung.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
11.
Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12
Einige Häuser am Akazienweg haben ein Flachdach und sind daher deutlich
niedriger. Eine Firsthöhe der neuen Häuser bis zu 14 m füge sich keinesfalls in die
Umgebungsbebauung am Akazienweg ein. Für die Flachdachhäuser schließt der
geltende Bebauungsplan eine Aufstockung aus. Es sei nicht verständlich, warum
so unterschiedliche Maßstäbe gelten.
Der westliche Bereich des Akazienweges bis auf Höhe des
Erlenweges liegt im Geltungsbereich des seit dem 25.06.1997
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/40 der hier eine
dreigeschossige Bauweise sowie eine Traufhöhe von 70,00 m ü
NN und eine Firsthöhe von 75,00 m ü. NN festsetzt. Eine
Festsetzung zur Dachform liegt nicht vor. Der Bebauungsplan Nr.
3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan
A setzt eine zweigeschossige Bauweise sowie eine Traufhöhe
von 67,50 m ü. NN und eine Firsthöhe von 71,00 m ü. NN fest.
Damit liegt die geplante Bebauung in Bezug auf die
Höhenentwicklung deutlich unter dem Rahmen der
Umgebungsbebauung. Für den Bereich Akazienweg 12 liegt kein
Bebauungsplan vor. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt
demnach gemäß § 34 BauGB, wonach sich die Gebäude in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen.
12.
Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12
Ist es möglich, die beiden Häuser auf der Parzelle 48 an der Buchen-und an der
Langenackerstraße parallel zur Straße zu drehen.
Die Anregung bezieht sich nicht auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan A sondern wird in dem gesonderten
Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
17
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
13.
Herr Stephan Kuth, Akazienweg 13
Derzeit befinden sich im Umfeld der Ackerflächen nur Einfamilienhäuser. Auch das
weitere Umfeld ist von Einfamilienhäusern geprägt. Insofern stelle sich die Frage,
ob Mehrfamilienhäuser überhaupt an diesen Standort passen und stattdessen nur
Doppelhäuser errichtet werden könnten.
14.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Die Anwohner haben sich in mehreren Treffen intensiv mit der Planung befasst. Im
Ergebnis wird das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße als passend
bewertet. Der Charakter des Wohngebietes könne gewahrt bleiben, wenn an der
Buchenstraße nur Reihenhäuser errichtet würden.
Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht
ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher
heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für
Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der
Langenackerstraße oder im Akazienweg.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Der städtebauliche Entwurf Variante 9 als Grundlage für das
Bauleitplanverfahren sieht im Bereich des Buchenweges die
Errichtung von Reihenhäusern vor. Den geltend gemachten
Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen. Die
Anregungen zum Bereich östlich der Buchenstraße werden in
dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan B
behandelt.
Der Anregung zur Bauweise wird gefolgt.
15.
Herr Andreas Spahn, Buchenstraße 2
Der von Herrn Wegener angesprochene Kompromissvorschlag wird bestätigt. Die
Problematik der Stellplätze sollte jedoch im weiteren Verfahren eine angemessene
Rolle im Sinne der Anwohner spielen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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