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Beschlussvorlage (Liste 1 und 2)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
394 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Stadt Wesseling Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 27.01.2017 Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017 Liste 1: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit 1. 2. Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Karl-Heinz und Monika Mundorf, Akazienweg 11 50389 Wesseling-Berzdorf Schreiben vom 31.08.2016 Wir schreiben Sie an wegen der geplanten Bebauung des Flurstücks 48 hinter unseren Gärten. Wir haben nun Kenntnis von der beabsichtigten Bebauung des Flurstücks 48 und wir müssen Ihnen mitteilen: wir sind entsetzt über das, was man uns da antun will. Das Bauvorhaben in der geplanten Form ist absolut unmöglich. Wir hatten beim Bau unseres Hauses im Jahr 1995 bewusst ein dörfliches Umfeld für unser neues Zuhause gewählt. Das wird uns durch die nun anstehende Bebauung in dieser Form absolut genommen. Beim Bau unseres Hauses wurde mitgeteilt, dass auf dem hinter unserem Garten liegenden Grundstück nur eine „Kopfbebauung" gestattet ist. Die nun geplante Bebauung wird für uns zu einer unerträglichen Situation führen: Nur ca. 3 m von unserer Grundstücksgrenze entfernt sollen Mehrfamilien-Häuser errichtet werden. Das ist viel zu nah und unzumutbar und wir denken auch nicht zulässig! Wir würden künftig im Schatten leben müssen und unsere liebevoll gepflegten Kleingärten (ca. 8 m ab Terrasse) als „grüne Erholungsfläche" nicht mehr nutzen können. Die geplanten Häuser passen zudem keinesfalls in das Bild der anderen, vorhandenen Häuser und in das vorhandene schöne Wohnumfeld. Hier wird so viel zerstört — wir können es nicht fassen ... Eine Bebauung in der geplanten Form ist für uns absolut unerträglich; sie darf in dieser Form auf keinen Fall durchgeführt werden. Helfen Sie mit, das gute und schöne Wohnumfeld, welches jetzt vorhanden ist, zu erhalten! Wir vertrauen auf Ihre Unterstützung und verbleiben mit freundlichen Grüßen. Schreiben vom 04.09.2016 Das Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 48 ist in dieser Form von uns nicht hinnehmbar. Das Grundstück zwischen Buchenstraße und Langenackerstraße ist in der Breite offensichtlich, unabhängig vom Planungskonzept, viel zu gering für die geplante Bebauung. Hier wird versucht auf Biegen und Brechen etwas Großes in etwas Kleines zu Quetschen. Hier werden Raumordnung, Anpassungspflicht bzw. Abwägungspflicht gänzlich außer Acht gelassen und die angrenzenden Anwohner stehen im Regen. Das Vorhaben entspricht nicht den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Es fügt sich insbesondere hinsichtlich des Standortes und damit hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es entgegen dieser Umgebungsbebauung in zweiter Reihe auf der rückwärtigen Grundstücksfläche errichtet werden solle. Außerdem lasse das Bauvorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen, welche eine vergleichbare Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen nicht betroffen. Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Stefan und Rita Kessel Akazienweg 7 50389 Wesseling Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B weitergeführt. Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen nicht betroffen. Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127 1 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger 3. Manfred J. Queck Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag rückwärtige Bebauung nicht aufweise. Außerdem sei zu befürchten, dass aufgrund der davon ausgehenden Vorbildwirkung weitere ähnliche Vorhaben genehmigt werden müssten und somit einer weiteren ungeordneten baulichen Entwicklung Vorschub geleistet werden würde. Ein auf einem solchen Innenbereichsgrundstück geplantes Bauvorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein, wenn es deutlich hinter einer faktischen rückwärtigen Baugrenze errichtet werden soll und ein städtebaulich relevantes Interesse an seiner Nichtausführung besteht. Das Erscheinungsbild der näheren Umgebung des Baugrundstücks wird dadurch geprägt, dass der Bereich hinter den zur Straßen hin orientierten Wohnhäusern von Wohnbebauung frei ist. Der sich hinter der Straßenrandbebauung befindliche Gartenbereich bildet daher eine rückwärtige Ruhezone für die entlang der Straße vorhandenen Wohnhäuser. Die hierdurch bedingten städtebaulichen Spannungen führen zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben aufgrund seiner räumlichen Lage innerhalb der Umgebungsbebauung nicht nach Maßgabe des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit eine nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässige Innenbereichsbebauung darstellt. Bereits im Jahre 2000 hat die Bauaufsicht der Stadt Wesseling einen vergleichbaren Antrag der Fa. Breuer geprüft (siehe Anhang) und aus den o. g. Gründen für unzulässig erklärt. Was sich nun an den örtlichen Gegebenheiten geändert haben soll, erschließt sich uns nicht. Denkbar wäre aber ein Deal, den die Stadt Wesseling mit der Fa. Breuer geschlossen hat. Denn der Fa. Breuer gehört anscheinend auch das Grundstück wo nun die Häuser für Flüchtlingen gebaut werden soll. Ebenfalls gehört ihm das Grundstück wo die Stadt einen Lebensmittelmarkt plant und errichten möchte. In Anbetracht auf die damalige Ablehnung des Vorhabens und der jetzigen Absicht die Genehmigung zu erteilen, erscheint uns das Vorhaben als abgesprochen und rechtsmissbräuchlich. Wir als Anwohner und betroffene werden uns mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln dagegen zur Wehr setzen. Wir hoffen auf Ihre Unterstützung. Schreiben vom 06.09.2016 Die Vorgehensweise der Stadtverwaltung Wesseling und die Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 können meine Zustimmung nicht finden. Ich dachte, die Stadtverwaltung hätte mittlerweile verstanden, dass bei Stadtplanungen möglichst transparent zu agieren ist und die Bürger der Stadt und insbesondere die Eigentümer benachbarter Grundstücke sehr frühzeitig in die Planungen mit einzubinden sind. Dies ist vorliegend nicht geschehen, im Gegenteil, man versucht mit Absicht nahezu ohne Bürgerbeteiligung Rechtsgrundlagen für das weitere Handeln zu schaffen. Die Anwendung der Regeln des BauGB zum vereinfachten Verfahren bewirkt genau dies. Insofern ist es Aufgabe des Rates, die Stadtverwaltung - auch im Blick auf zukünftiges Handeln - zu mehr Transparenz, Bürgernähe und Offenheit aufzufordern. Sie können sich vorstellen, dass mir die o.a. Planung überhaupt nicht gefallen kann, setzt man doch gleich zwei Mehrfamilienhäuser mit 16 Wohneinheiten direkt an meine Grundstücksgrenze, d.h. das vorhandene Zweifamilienhaus erhält im direkten räumlichen Zusammenhang 16 neue Nachbarn. Die Verdichtung der Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht akzeptabel. Wünschenswert wäre der ausschließliche Bau von Doppelhäusern „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B weitergeführt. Zu Öffentlichkeitsbeteiligung Der Vorwurf, der Planung fehle es an der gebotenen Transparenz, ist absolut unbegründet. Die Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB). Das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127 wird gemäß § 13a BauGB im „beschleunigten Verfahren“ für Bebauungspläne der Innenentwicklung durchgeführt. Das Verfahren ermöglicht als Planerleichterung u.a. den Verzicht auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Trotz eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB hat der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz die Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich einer Bürgerinformationsveranstaltung beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 27.01.2017, die Bürgerinformationsveranstaltung mit ca. 50 Teilnehmern fand am 17.01.2017 im Rathaus der Stadt Wesseling statt. Grundsätzlich 2 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag bzw. Reihenhäusern, was der vorhandenen baulichen Struktur am besten gerecht würde. Zumindest aber müsste die Anzahl der Wohneinheiten in den Mehrfamilienhäusern drastisch reduziert werden. In der heutigen Zeit, in der jeder Haushalt in der Regel über mehr als 2 Fahrzeuge verfügt, fehlt es erkennbar auch an einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen. Eine Stadtverwaltung, die in die Planung nur das Mindestmaß von rechtlich zwingend vorgeschriebenen Stellplätzen einbezieht, verfehlt ihren Auftrag und nutzt die Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichend. Die Verdichtung der Bebauung auch mit Blick auf die anderen Mehrfamilienhäuser hin zur Langenackerstrasse ist unerträglich. Hier wäre allenfalls der Bau eines Mehrfamilienhauses unmittelbar an der Langenackerstrasse zu erwägen, da dort die bauliche Nutzung bereits jetzt ausgeprägter ist. wird jeder Verfahrensschritt in öffentlichen Sitzungen behandelt und die Tagesordnung wird vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Insofern hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich über Planungen, die seine Belange berühren, umfassend zu informieren. Die Verwaltung kann letztlich erst die nach BauGB vorgesehenen Verfahrensschritte durchführen, wenn es dazu Entscheidungen der zuständigen politischen Gremien gibt. Der Hinweis zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird zur Kenntnis genommen. Zu Anzahl der Wohneinheiten Mit dem Bebauungsplan sollen Bauvorhaben ermöglicht werden, die im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) ansonsten nach § 34 BauGB nicht zulässig wären. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern. Infolge der Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit, wurde der ursprüngliche städtebauliche Entwurf (Variante 6, Grundlage Aufstellungsbeschluss) dahingehend überarbeitet, dass die geplanten Mehrfamilienhäuser ausschließlich entlang des Akazienweges angeordnet werden. Entlang der Buchenstraße ist der Bau von Einfamilienreihenhäusern vorgesehen, die damit an die vorhandene, kleinteilige Siedlungsund Baustruktur in diesem Bereich anknüpfen. Der Anregung bezüglich der maximalen Anzahl von Wohneinheiten wird zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange sind im Bebauungsplanentwurf bereits 3 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag adäquat berücksichtigt. Zu Stellplätzen Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf dem jeweiligen Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in der Garage und in der davor liegenden Zufahrt jeweils zwei Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8 Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der Umgebungsbebauung. Ein durch das Vorhaben ausgelöster Parkdruck auf die angrenzenden Straßen ist daher nicht zu erwarten. Die Anregung zu den Stellplätzen wird zur Kenntnis genommen. 4. Inge Porta Buchenstr.12 50389 Wesseling Schreiben vom 02.09.2016 Als Miteigentümerin und Bewohner des Hauses Buchenstr. 12 Flurstück 666 bin ich über die o.g. Planung für die Flurstücke 48 und 671 total verärgert. Die Planung sieht auf dem Stück Nr.48 2 Fünffamilienhäuser und 2 Vierfamilienhäuser vor, auf dem Flurstück 671 gleich 2 Wohnblocks mit 16 Wohneinheiten. Die Verdichtung der Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht akzeptabel, hier müssen zumindest die Wohneinheiten reduziert werden. Nach § 34 BauGB müssen sich die Neubauten an die bereits z.T. sehr lang bestehende Umgebung anpassen. Die vorliegende Planung ist ein massiver Eingriff in die bestehende Umgebung, von Anpassung kann hier nicht die Rede sein. An der Buchenstr./Vochemer Str./Akazienweg (im Bereich Flurstück 671) stehen 1-2 Familienhäuser, keine Mehrfamilienblocks. Natürlich will der Bauherr ein Maximum an Nutzung aus den Grundstücken herausholen, als Anlieger fühlen wir uns jedoch außerordentlich in unseren Rechten beschnitten. Direkt an unserer Grundstücksgrenze führt die Zufahrt zu den geplanten Häusern Buchenstr. entlang. Wo ist hier der 3 m Abstand zur Grenze? Fast jeder Haushalt verfügt heute über 2 und mehr Fahrzeuge. Wir werden die hier entstehende Geräusch-und Abgasbelästigung nicht hinnehmen. Auf dem Flurstück 671 befindet sich eine Kapelle. Seit Jahrzehnten wird diese von Berzdorfer-Bürgern ehrenamtlich gepflegt. Ihre Planung sieht nun vor, dass die Kapelle mit Häusern, Stellplätzen und einem Sichtschutz umbaut wird. Es wäre wünschenswert, wenn dieses Kleinod in Berzdorf (die Kapelle ist eine WallfahrtsKapelle) würdevoller behandelt würde. Man sollte die vorgesehene Profit-Planung nicht in dieser Form genehmigen. Ich bitte Sie, dass Sie sich für eine abgespeckte Bebauung auf beiden Flurstücken einsetzen und die Bedenken der Anlieger Buchenstr. Akazienweg berücksichtigen, damit sich ein ansonsten anstehendes Normenkontrollverfahren gem. §47 VwGO erübrigt. Die Stellungnahme der Verwaltung bezieht sich ausschließlich auf den Teilbereich westlich der Buchenstraße (Parzellen 298 und 671). Die Anregungen und Hinweise zur Parzelle 48 (Teilbereich östlich der Buchenstraße) werden in dem gesonderten Bauleitplanverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Zu Anzahl der Wohneinheiten Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene 4 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern. Infolge der Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit, wurde der ursprüngliche städtebauliche Entwurf (Variante 6, Grundlage Aufstellungsbeschluss) dahingehend überarbeitet, dass die geplanten Mehrfamilienhäuser ausschließlich entlang des Akazienweges angeordnet werden. Entlang der Buchenstraße ist der Bau von Einfamilienreihenhäusern vorgesehen, die damit an die vorhandene, kleinteilige Siedlungsund Baustruktur in diesem Bereich anknüpfen. Der Anregung bezüglich der maximalen Anzahl von Wohneinheiten wird zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange sind im Bebauungsplanentwurf bereits adäquat berücksichtigt. Zu Wallfahrts-Kapelle Der seit dem 25.06.1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3/40 setzt für den Bereich der Kapelle am Akazienweg „Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen / Kapelle“ fest. Damit ist die Nutzung der vorhandenen Kapelle planungsrechtlich gesichert. Die Anregung zur Wallfahrts-Kapelle am Akazienweg wird zur Kenntnis genommen. 5. Elke Baker Akazienweg 15 50389 Wesseling Schreiben vom 31.08.2016 Als Eigentümer des Grundbesitzes Nr.781 — Akazienweg 15 in Wesseling-Berzdorf wurde uns bekannt, dass dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz ein Entwurf zur Aufstellung des vorbezeichneten Bebauungsplans vorliegt. Grundlage dieses Entwurfes ist ein Bebauungskonzept der Eigentümer des noch unbebauten Grundstücks Nr. 48 zwischen der Langenackerstraße und der Buchenstraße, welches unmittelbar hinter unserem und den angrenzenden Gärten unserer direkten Nachbarn verläuft. Inhalts dieses Konzeptes ist eine Bebauung dieses Grundstücks mit 4 Mehrfamilienhäusern von insgesamt 18 (!) Wohneinheiten vorgesehen. Die gesamte Nachbarschaft ist mit diesem Bauvorhaben nicht einverstanden, da hierdurch die Interessen jedes Einzelnen in erheblichem Maße verletzt werden. Durch die geplante Bebauung würde in einem Abstand von etwa 5 Metern hinter unserem Gartenzaun ein über 10 Meter hohes Gebäude mit 5 Wohnungen errichtet. Infolgedessen würde die in unserem in Südlage ausgerichteten Garten vorhandene Sonneneinstrahlung wegfallen, so dass auch jegliche Bepflanzung in Mitleidenschaft gezogen wäre. Zusätzlich wäre Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen nicht betroffen. Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B weitergeführt. 5 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger 6. Elke Baker Akazienweg 15 50389 Wesseling Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme auch unsere bislang harmonische und geradezu beschauliche Wohnsituation durch die geballte Konzentration von weiteren 18 Wohn-Parteien auf relativ engem Raum in unzumutbarer Weise beeinträchtigt; zudem stünde eine unverhältnismäßige Zunahme an Unruhe, ein erhöhter Geräuschpegel, zunächst durch massiven Baulärm auf dem gesamten Gelände und anschließend insbesondere durch ständigen ankommenden und abfahrenden Anliegerverkehr zu befürchten. In der näheren Umgebung befinden sich nahezu ausschließlich 1- oder 2-Familienhäuser, die größtenteils frei stehend oder als Doppelhäuser eine relativ großzügige Grundstücks- und Gartengestaltung gewährleisten. Während gegen eine jeweilige „Kopfbebauung" des betreffenden Grundstücks, vor allem an der Langenackerstraße nichts einzuwenden wäre, ist eine quasi Hinterlandbebauung, unmittelbar an unsere Gartenzäune, in der gesamten Umgebung unüblich und widerspricht dem bislang noch vorhandenen ländlichen Charakter des Ortsteils Berzdorf, der wegen der damit verbundenen Lebensqualität der Bürger nicht zuletzt auch aus der Sicht der Stadtverwaltung als schützenswert anzusehen sein sollte. Auch aus diesen Gründen ist die geplante massive Bauverdichtung und Ballung von Wohneinheiten auf einer kaum mehr als einer Hausgrundstücksbreite schmalen Baulücke eine unzumutbare Verschlechterung der Wohnsituation in diesem Bereich und damit auch ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsrechte der dort bereits seit über 20 Jahren anliegenden Bewohner. Bereits vor einigen Jahren hatten wir gegen ein ähnliches Bauvorhaben vergleichbare Einwände erhoben, welchen die Bauverwaltung durch die dementsprechende Ablehnung des damaligen Bauantrags auch Rechnung trug. Auf unsere in der Anlage beifolgenden Ausführungen sowie die Bescheidung der Bauaufsicht, nach der sich eine solche Bebauung (von damals „nur" 5 Einfamilienhäusern!) im Sinne von § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügen würde, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen. Wir bitten daher, unsere Bedenken bei der Aufstellung eines gemeinverträglichen Bebauungsplanes zu berücksichtigen und das geplante Bauvorhaben zumindest in dieser Form nicht zuzulassen, um ein ansonsten anstehendes Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO zu erübrigen. Schreiben vom 12.11.2016 Die in der beifolgenden Auflistung genannten, von dem vorbezeichneten Bebauungsplan betroffenen Anwohner möchten zu den uns zur Kenntnis gebrachten Bebauungsvarianten 1 bis 3b die nachstehende Stellungnahme abgeben: Nachdem die ursprüngliche Variante 1 als Grundlage des Aufstellungsbeschlusses auch aus der Sicht des zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz bereits als inakzeptabel abgelehnt wurde, ist uns bewusst, dass die nun ergänzten Varianten 2 und 3a sowie 3b eine deutlich geringere Belastung für die gesamte Umgebung darstellen. Dennoch beinhalten auch diese neu in Ansatz gebrachten Bebauungsvarianten erhebliche Beeinträchtigungen der angrenzenden Bewohner, da die bereits im Vorfeld erhobenen Einwendungen auch gegen diese nun vorgestellte Art der Bebauung gleichermaßen zu berücksichtigen sind: Dabei wird zunächst auf die Ausführungen meines Schreibens vom 31.08.2016 zu der enormen Beschattung und des ungehinderten Einblicks auf unsere Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen nicht betroffen. Die Entscheidung über die angesprochene Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das städtebauliche Konzept für den Bereich östlich der Buchenstraße wird überarbeitet und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B 6 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Grundstücke und Wohnräume Bezug genommen; im Wesentlichen wird weiterhin auf die Tatsache verwiesen, dass die massive Bauverdichtung mit den sich daraus ergebenden Nachteilen für die betroffenen Anlieger nach den bereits beschriebenen Erwägungen nicht hinnehmbar ist. Zunächst ist nochmals festzustellen, dass das betreffende Grundstück bisher außerhalb eines geltenden Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB nur in einer Weise bebaut werden kann, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen" ließe. Wie bereits im Hinblick auf die Bauvoranfrage im März 2000 seitens der Bauaufsicht entschieden wurde, ist die gesamte Umgebung des Grundstücks „von straßenbegleitender Wohnbebauung geprägt"; eine „einheitliche hintere Bauflucht nicht vorhanden", so dass sich das damalige Bauvorhaben von 5 (Einfamilien!-) Häusern „nicht in die Umgebung einfüge" und demnach nicht genehmigt wurde. Dem entsprechend sind auch die gesamten eingereichten Bebauungskonzepte für zunächst 4 (Mehrfamilien!-) Häuser mit 18 Wohneinheiten, bzw. zwischenzeitlich vorliegenden Varianten mit 3 Mehrfamiliengebäuden bzw. 2 Mehrfamilien- und mehreren Einfamilienhäusern in der Grundstücksmitte nicht genehmigungsfähig, so dass nunmehr ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nach dem das Bauvorhaben gestattet werden kann. Durch diese Vorgehensweise wird der geltende § 34 BauGB außer Kraft gesetzt, so dass der bisher erforderliche Gesichtspunkt des „Einfügens" in die Umgebung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht länger zur Anwendung kommt. Dies stellt nach unserer Auffassung eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung dar, welche aufgrund der massiven Beeinträchtigung der angrenzenden Bewohner nicht hinnehmbar ist. Während ein Bebauungsplan grundsätzlich für ein größeres Teilgebiet beschlossen wird, in welchem die Stadt vergleichsweise frei über die Art der Bebauung entscheiden kann, handelt es sich vorliegend um ein zwar größeres, aber doch einzelnes Grundstück innerhalb eines ansonsten bereits vollständig bebauten Wohngebietes, in welchem nahezu ausschließlich Einfamilien- und wenige Zweifamilienhäuser vorhanden sind, während sich ein vergleichbares Mehrfamilienhaus lediglich auf dem Eckgrundstück Akazienweg/Langenackerstraße befindet. Die letztgenannte Straße ist eine relativ viel befahrene Durchgangsstraße, in deren Verlauf auch einige Mehrfamilienhäuser errichtet wurden, so dass an dieser Stelle (und damit auch an der Kopfseite des Baugrundstückes) gegen das geplante Mehrfamilienhaus keine diesbezüglichen Einwendungen bestehen. Anders verhält es sich sowohl im Innenbereich als auch an der gegenüberliegenden Kopfseite des Grundstücks an der Buchenstraße. Die dort angrenzenden Grundstücke sind größtenteils mit 11/2-geschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut, so dass ein ausladendes Gebäude für 5 bis 6 Mietparteien hier vollkommen aus dem Rahmen fällt und sich in keiner Weise in die Umgebung einfügt. Dieser für § 34 BauGB entscheidende Gesichtspunkt des „Einfügens in die Umgebung" darf nach unserem Verständnis nach der gesetzlichen Ratio und dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums auch bei einer Außerkraftsetzung der Vorschrift durch die Erstellung eines entsprechenden Bebauungsplans nicht außer Acht gelassen werden. Demzufolge wäre es nach dem Sinn der Vorschrift in § 34 BauGB mehr als grenzwertig, die an die Buchenstraße anliegende Baulücke mit einem einzelnen, unüblichen und aus dem weitergeführt. Zur Bebauung westlich der Buchenstraße Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu Wallfahrts-Kapelle Der seit dem 25.06.1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3/40 setzt für den Bereich der Kapelle am Akazienweg „Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen / Kapelle“ fest. Damit ist die Nutzung der vorhandenen Kapelle planungsrechtlich gesichert. Die Anregung zur Wallfahrts-Kapelle am Akazienweg wird zur Kenntnis genommen. 7 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A 7. Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Hans-Georg Willer Buchenstraße 12 50389 Wesseling Rahmen fallenden Mehrfamilienhaus zu schließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein solches Gebäude nicht einfach seitlich zwischen zwei bereits bestehende Häuser gesetzt, sondern auf der einen Seite frontal an den Garten, die Terrasse und die Fenster der Wohnräume platziert würde. Dies ist eine ungleich größere Beeinträchtigung als ein seitliches Anbauen in der Straßenflucht darstellen könnte. Dies gilt ebenso in besonderem Maße für die grundstücksmittig angesetzte Hinterlandbebauung, die ebenfalls im gesamten Verlauf sowohl der Langenackerstraße als auch der Buchenstraße unüblich ist und infolge dessen außerhalb des geltenden Bebauungsplans niemals genehmigt werden dürfte. Auch für diese Gebäude soll nun der Bebauungsplan herhalten, nach dem sich das zulässige Baufeld über die gesamte Grundstücksmitte erstreckt, und in dessen Ausdehnung eine komplette Bebauung unvermittelt möglich gemacht würde. Dadurch wird nicht nur die Vorgabe des § 34 BauGB umgangen, sondern auch die Rechte der Anwohner der angrenzenden Grundstücke verletzt, indem die grenznahe Bebauung mit etwa 20 Wohneinheiten wenige Meter hinter dem Gartenzaun (nochmals wohlgemerkt: nicht seitlich, sondern frontal!) einen beachtlichen Verlust an Wohnqualität sowie eine nicht unerhebliche Wertminderung unseres Grundbesitzes zur Folge hätte! Im Übrigen dürfte eine übermäßige Flächenverdichtung auch aus städtebaulicher Sicht unerwünscht und dem gedeihlichen Charakter der Stadtentwicklung keineswegs zuträglich sein. Eine solche Maßnahme kann weder durch das Gewinnstreben des Bauwilligen, noch durch die verständliche Befürwortung der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gerechtfertigt werden; sie ist folglich unvertretbar und beinhaltet im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung bei der Ermessensausübung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht, so dass eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung angebracht erscheint. Zur Vermeidung eines solch aufwendigen Verfahrens möchten wir daher in Vorschlag bringen, in den vorgesehenen Bebauungsplan ein größeres Mehrfamiliengebäude an der Langenackerstraße und gegebenenfalls durchgängig zulässige 11/2geschossige Einfamilienhäuser bis zur Buchenstraße aufzunehmen. Auf diese Weise könnte das Grundstück in gesamter Länge mit einer Vielzahl von Wohneinheiten bebaut werden, ohne dass die schützenswerten Interessen der dortigen Anlieger, auch hinsichtlich der bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt angespannten Verkehrs- und Parksituation, über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dem entspricht auch die antragsmäßige Änderung der geplanten Bebauung auf dem angrenzenden „Berzdorfer Feld" (Variante 9), indem die größeren Mehrfamilienhäuser zur Straßenfront Akazienweg Richtung Hitzelerstraße gelegen und die Einfamilienhäuser sowohl im Hinblick auf Gestaltung, Anzahl und Umfang, als auch der Lage an die in der Buchenstraße vorherrschende Bauweise angepasst wurden, obgleich auch hier wünschenswert wäre, der Kapelle etwas mehr Freiraum zu geben. Wir sind überzeugt, dass sich dadurch ein allgemein verträglicher Konsens erreichen und ein für alle Seiten annehmbarer Kompromiss schließen lässt. Schreiben vom 03.09.2016 Als Miteigentümer und Bewohner des Hauses Buchenstr.12, Flur 2 Flurstück 666 bin ich über die Planung für das Flurstück 48 total entsetzt. Wie kann man auf Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung 8 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger 8. Grit und Achim Nowak Akazienweg 9 50389 Wesseling Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag dieses verhältnismäßig kleine Areal 4 Häuser errichten, davon 2 als Fünffamilienhäuser- und 2 als Vierfamilienhäuser. In der Buchenstr. befinden sich nur Ein-oder Zweifamilienhäuser. Im Akazienweg sind es nur Einfamilienhäuser. Es ist doch auf die bestehende Bebauung mehr Rücksicht zu nehmen. Die Zufahrt zu den Häusern an der Buchenstr, führt direkt an unserer Grundstücksgrenze entlang. Im Hinblick darauf, dass in der heutigen Zeit fast jeder Haushalt über mehrere Fahrzeuge verfügt, ist zu fragen, wo sollen die alle hin? Außerdem ist die Geräusch- und Abgasbelästigung zu beachten. Die geplante Verdichtung der Bebauung auf Flurstück 48 und 671 ist so nicht hinnehmbar. Ich bitte Sie daher, sich hier der berechtigten Sorgen und Einwendungen der anliegenden Nachbarn anzunehmen und sich dafür einzusetzen, dass die Bebauung nur in abgeänderter Form durchgeführt werden kann. westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert. Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Schreiben vom 02.09.2016 Wie Sie sich sicher vorstellen können, sind wir über eine derartige Bebauung der Fläche hinter unseren kleinen Doppel-Häuser nicht erfreut und kann von uns nicht einfach so angenommen werden. Unsere kleinen Doppelhäuser (EG, OG und DG) scheinen ja von den großen Klötzen der Mehrfamilienhäuser buchstäblich erdrückt zu werden, da es auch nur einen geringen Abstand von unserer Grundstücksgrenze zum Mehrfamilienhaus gibt. Dabei ist noch zu beachten, dass hinter unseren Häusern auch nur kleine Gärten (8 m von Terrasse zur Grundstücksgrenze) etwas Luft zum Erholen bieten, die dann auch sehr knapp wird, denn in Licht und Sonnen armen Gebieten ist für Fauna und Flora kein Platz, auch für uns Menschen nicht. Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann bei diesen 4 Mehrfamilienhäuser in keiner Weise gesprochen werden. Sie stellen Fremdkörper in der Wohnlandschaft dar. Auch finden wir, dass die angespannte Verkehrssituation des ruhenden wie fließenden Verkehres in keine Weise berücksichtigt wurde. Die Langenackerstraße und der Akazienweg sind schon heute durch parkende Autos und starken Verkehr überbelastet. Zum anderen wäre für uns interessant zu erfahren, warum mit Schreiben der Stadt Wesseling vom 07.03.2000, unter Bezugnahme auf die Bauverordnung des Landes NRW eine Bebauung mit Einfamilienhäusern als unzulässig abgelehnt wurde und heute eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern zulässig sein soll. Auch in der Sitzungsvorlage 136/2016 vom 11.08.2016 wird eine Genehmigung des Vorhabens aufgrund der Größe und der städtebaulichen Wirkung auf die Umgebung ausgeschlossen. Die uns vorliegenden Pläne weisen immer auf die Möglichkeit einer Bebauung der vorderen Flurstückbereiche auf die Langenackerstraße und Buchenstraße hin. Wir hoffen, dass auch in Zukunft der Rat der Stadt Wesseling sich für menschenwürdiges Wohnen einstimmig einsetzt. Auch die Wohnbedürfnisse der ansässigen Bevölkerung zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen sind zu berücksichtigen. Der von uns Anwohnern, mit Fleiß, Sparsamkeit und Mühen geschaffene Lebensraum ist für die Familien jungen und Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert. Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Die Bedenken bezüglich der geplanten Verdichtung im Bereich der Parzelle 671 wurden bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt. Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. 9 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger 9. 10. Stephan Kuth Akazienweg 13 50389 Wesseling Michael Wegener Akazienweg 17 50389 Wesseling Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme alten, zu sichern und damit Aufgabe das Bürgermeisters. Es wäre dringend an der Zeit, dass sich die Verantwortlichen des Rates mal die Zeichnungen in die Hand nehmen und bei einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse ihre Einstellung zum Bauprojekt überdenken, denn die Verdichtung der Bebauung mit den Mehrfamilienhäusern erscheint uns unerträglich. Soweit zum Thema unser Dorf soll schöner werden. Schreiben vom 01.09.2016 Ich bin Eigentümer des Einfamilienhauses Akazienweg 13 und habe erfahren, dass es eine Anfrage zur Bebauung für dieses Flurstück geben soll. Nach meinen Informationen sollen dort 4 Häuser zu jeweils 6 und 4 Parteien entstehen, welche zusätzlich neben der zu erwartenden Bauhöhe als auch direkte Nähe zum Garten in nur ca. 3 Meter Entfernung errichtet werden sollen. Mit diesem Bauvorhaben bin ich nicht einverstanden, hierdurch werden meine Interessen erheblich und unzumutbar beeinträchtigt. • Durch die hohe und enge Bauweise läge mein Garten nun in Schattenlage und es gäbe keine Sonneneinstrahlung mehr und dies im Besonderen in den Herbstund Wintermonaten. • Ebenso steht zu befürchten, dass meine Solaranlage dann ebenso beschattet wird, was aufgrund der Planung dieser Anlage als nicht zumutbar betrachtet werden muss. • Es ist durch die Beschattung ebenso mit steigenden Heizkosten zu rechnen. • Auch wäre ein Wertverlust meines Objektes sicherlich nicht unwahrscheinlich, weil nun dort eine Art „Hinterhofatmosphäre" hergestellt wird. • Ebenso ist bei dem Zuzug von Bewohnern für 20 Wohnungen mit einer deutlichen Lärmbelästigung zu rechnen, um hier mal nur fahrende Fahrzeuge und Garagennutzung zu nennen. Ebenso habe ich mit den Eigentümern der Häuser 11, 13, 15, 17 eine Anfrage an den Grundstückseigentümer geschrieben und unser Kaufinteresse bekundet um unsere Gärten zu verlängern. Dies wäre dann ca. die hälftige Fläche des o. bezeichneten Flurstücks bis hin zum Buchenweg. Ich bitte Sie meine Interessen bei der Entscheidung über die Bauvoranfrage zu berücksichtigen und diese negativ zu entscheiden. Für den Fall das der Bauvoranfrage stattgegeben würde, möchte ich Sie darauf hinweisen alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel nutzen zu wollen um die Verwirklichung des Bauvorhabens zu verhindern. Schreiben vom 04.09.2016 Ich habe auf der Internetseite der Stadt Wesseling die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße gelesen und bin mit die Art und Planung der Bebauung überrascht. Aus meiner Sicht ist eine solch große Bebauung nicht akzeptabel. In unserem Wohngebiet das vorwiegend aus Einfamilienhäuser besteht, sollen auf engstem Raum Mehrfamilienhäuser gebaut werden, die nicht unserem „Dorf Charakter" entsprechen. Weiterhin wird durch die Höhe der Bebauung die Besonnung unserer Häuser negativ beeinflusst. Durch die südliche Ausrichtung unsere Häuser erfahren wir besonders in den Wintermonaten einen ganztägigen Schatten. Die vorliegende Planung ist für einen Investor der aus kleinstem Raum ein Maximum an Profit erzielen möchte. Auf die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der anliegenden Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen nicht betroffen. Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert. Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des 10 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger 11. Hans-Georg Willer Buchenstraße 12 50389 Wesseling Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Bürger wird hier keine Rücksicht genommen. Diese Art der Bebauung wurde bereits im Jahr 2000 vom Bauamt abgelehnt. Begründet wurde es unter anderem das eine rückwärtige Bebauung nicht statthaft ist, da das Erscheinungsbild sich nicht in die nähere Umgebung einfügt. Bei einer Straßenrandbebauung bildet der hintere Gartenbereich eine rückwärtige Ruhezone. Ich möchte Sie bitten bei der Entscheidung des Bebauungsplanes meine Bedenken zu berücksichtigen und hoffe auf Ihre Unterstützung. vorliegenden Teilplanes A. Schreiben vom 07.01.2017 Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 03.09.2016 möchte ich mich zu den neuen Plänen Variante 3a (neu) und Variante 3b (neu) äußern. Wie kann man 3 solche Wohnkästen mitsamt Zufahrtswegen, Garagen und Stellplätzen auf dieses schmale Grundstück setzen? Das ist nicht hinnehmbar. Die Häuser, die hier errichtet werden sollen, passen hinsichtlich ihrer Architektur überhaupt nicht zur bereits z.T. seit Jahrzehnten bestehenden Nachbar-Bebauung. Hauptsache, die Rendite stimmt!! Da alle Einwendungen und Bedenken bereits ausführlich geäußert wurden, ist eine Wiederholung der Argumente hier nicht mehr notwendig, sie bleiben völlig bestehen. Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen nicht betroffen. Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. 12. Inge Porta Buchenstr.12 50389 Wesseling Schreiben vom 07.01.2017 Als Eigentümer des Hauses Buchenstr.12 wende ich mich in o.g. Angelegenheit nochmals an Sie, s. h. auch mein Schreiben vom 02.09.2016. Uns liegt inzwischen der Entwurf zum Bebauungsplan des Grundstückes 48 zwischen Langenackerstr. und Buchenstr. vor. Der von Ihnen favorisierten Planung 3a(neu) und 3b(neu) können wir in keinster Weise zustimmen. Es ist hier eine Bebauung mit 3 Mehrfamilienhäusern, Garagen, Zufahrtswegen und Stellplätzen mit insgesamt 18 Wohneinheiten vorgesehen. Diese massive Gebäude-und Wohneinheitenverdichtung auf dem schmalen Grundstück zwischen den vorhandenen-2-Familienhäusern ist eine unzumutbare Beeinträchtigung für die hier bereits seit mehr als 20 Jahren wohnenden Eigentümer. Die geplante Bebauung stellt einen Eingriff in die Rechte, die Privatsphäre und eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der Anlieger dar. Die unmittelbar an unsere Grundstücksgrenze geplante Hinterland-Bebauung ist absolut keine Anpassung an die bestehende Umgebung, das Ortsbild würde also erheblich beeinträchtigt. Es ist uns klar, dass der Eigentümer/Investor möglichst viel Profit aus den beiden Flurstücken herausholen möchte. Es liegt in Ihrer Entscheidung, dies nicht in der geplanten Form zu genehmigen und hier die berechtigten Sorgen der Anlieger zu Der Bebauungsplan wird nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Der vorliegende Teilplan A umfasst nur die neue Bebauung westlich der Buchenstraße. Diese ist von den vorgetragenen Anregungen überwiegend nicht betroffen. Die nunmehr im Bebauungsplan Teilplan A westlich der Buchenstraße zugelassene Bebauung entspricht zudem den in der Bürgerinformationsveranstaltung von den Anliegern vorgetragenen Belangen und wurde als verträglich akzeptiert. Die Entscheidung über die Bebauung im Teilplan B östlich der Buchenstraße wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren getroffen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Teilplanes A. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A 11 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger 13. Klaus +Renate Reimann Akazienweg 12 50389 Wesseling -Berzdorf Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag berücksichtigen. Wir bitten Sie nochmals, sich unserer Sorgen, Bedenken und Einwände unter Wahrung unserer Rechte anzunehmen und die Bebauung nicht in der geplanten Form zu genehmigen und hoffen sehr, dass sich ein ansonsten anstehendes Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO erübrigt. Schreiben vom 11.01.2017 Ich weise die Verwaltung darauf hin, dass der Kanal im Akazienweg bei starkem Regen (ab 60 Itr. auf den qm) überläuft!!!!!! Wir haben jedes Mal den Keller unter Wasser! Bedingt entsteht dies durch unser Flachdach (baulich nur so genehmigt) das eine Innenentwässerung zum Kanal das Wasser abfließen lässt. Wenn der Abflusskanal im Akazienweg überläuft, schließt unsere Drosselklappe um das Schmutzwasser nicht eindringen zu lassen, lässt aber das Wasser vom Flachdach nicht in den Kanal abfließen. Somit ergießt sich das Wasser vom Dach in unseren Keller. Bedingt durch den Rückstau im Straßenkanal. Bei dem Bebauungsplan Nr.3/127 ist dies unbedingt zu beachten. Ich bitte Sie, dies beim Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen! sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Eine funktionsfähige und ordnungsgemäße Entwässerung ist Grundvoraussetzung für die Genehmigung baulicher Anlagen, bei denen abzuleitendes Schmutz- und Niederschlagswasser anfällt. Gemäß Stellungnahme der Entsorgungsbetriebe Wesseling ist auf Grundlage der hydraulischen Berechnung sowie gemäß § 51a LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eine eigene Anlage zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers verfügen. Das in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleitende Schmutzwasser hat keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung des Kanals. Eine Einleitung von Niederschlagswasser von den neuen Bauflächen in den öffentlichen Kanal ist ausgeschlossen. Somit hat die neue Bebauung auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die derzeitige Entwässerungssituation. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den geltend gemachten Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bereits adäquat Rechnung getragen. 14. Michael Bernardy Vochemer Str. 25 50389 Wesseling Schreiben vom 23.01.2017 Bauvorhaben Vochemer Straße –Akatzienweg Leider wurde dieses Bauvorhaben in Ihrer Info-Veranstaltung am 17.1.2017 nicht behandelt. Auch möchte ich Ihnen sagen, dass die aus dem vorigen Jahrtausend stammende Regelung 1 Einstellplatz pro Wohneinheit schon längst überholt ist. Das Paradebeispiel ist wohl die Bebauung der Hitzeler Str. 41-131. Der Großteil der Bewohner sind jeden Tag unterwegs, ihr 2 oder auch 3. Fahrzeug außerhalb zu parken. Um dieser Parkplatznot entgegen zu wirken, wäre es sinnvoll mehr Parkflächen als nur je Wohneinheit 1 Stellplatz zu planen. Muss man der Profitgier der Bauträger nachgeben? Vor allem kann ich mir vorstellen, dass NachbarschaftsStreitigkeiten zu diesem Punkt entfallen. Was ich auch nicht verstehen kann, das genehmigte Garagen als Ersatzteillager bzw. Werkstatt genutzt werden darf. Es wäre gut, wenn meine Anregung Erfolg haben würde. Zur Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017 Inhalt der Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017 war das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127. Im Rahmen der Veranstaltung wurden unterschiedliche Bebauungsvarianten für den Bereich zwischen Vochemer Straße und Akazienweg vorgestellt und diskutiert. Der Hinweis zur Bürgerinformation wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Bebauung zwischen Vochemer Straße und Akazienweg wurde ausführlich dargestellt und erläutert. Zu Stellplätzen Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8 Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser 12 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der Umgebungsbebauung. Neben Stellplätzen und Garagen gemäß §12 BauNVO sind in den Baugebieten nach §§ 2 bis 13 BauNVO weiterhin untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in den Baugebieten liegenden Grundstücken dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. 13 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Liste 2: Stellungnahmen aus der Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017 1. Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Herr Zimmermann, Langenackerstraße 30 Durch die geplanten Stellplätze für die neuen Häuser entfallen bisher genutzte Stellplätze an den Straßen. Bei 18 Wohnungen und 2 Autos je Familie wird sich die Parkplatzsituation auf der Langenackerstraße deutlich verschärfen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 2. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Die Anwohner haben bereits gemeinsam erarbeitete Vorschläge vorgelegt. Die Parkplatzsituation ist schon heute in allen Bereichen schwierig, weil nur ein Stellplatz pro Wohnung nachgewiesen werden muss. Ein zweites Fahrzeug muss daher in der Regel einen entsprechenden Stellplatz an den Straßen nutzen. Die Anwohner schlagen vor, für den westlichen Teil des Plangebietes die Variante 9 zu wählen. Für den östlichen Teil wird vorgeschlagen, an der Buchenstraße kein Mehrfamilienhaus vorzusehen, sondern dort die eineinhalbgeschossige Bebauung fortzuführen, um den durch Einfamilienhäuser geprägten Dorfcharakter zu wahren. Das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße wird als akzeptabel bewertet. Dadurch wird sich jedoch die Stellplatzproblematik nicht lösen lassen. Es bleibt die Frage nach Tiefgaragen, um das Stellplatzproblem zu lösen. Die Anregungen liegen der Verwaltung vor. Die Stellungnahme der Verwaltung bezieht sich ausschließlich auf den Teilbereich westlich der Buchenstraße (Parzellen 298 und 671). Die dazu schriftlich eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zur Abwägung und weiteren Beschlussfassung vorgelegt. Die Anregungen und Hinweise zur Parzelle 48 (Teilbereich östlich der Buchenstraße) werden in dem gesonderten Bauleitplanverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/ Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Zu Stellplätzen Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8 Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der Umgebungsbebauung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. Zu Entwurfsvarianten Der Anregung zu den Entwurfsvarianten wird gefolgt. Die Entwurfsvariante 9 wurde als Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes herangezogen. 3. Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12 Ist die ursprüngliche Planung mittlerweile verworfen? Und gibt es jetzt nur noch die neuen Varianten. Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 3/127 wurde der Vorhabenträger von der Politik mit der 14 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Überarbeitung der vorgelegten Plankonzepte und Entwurfsvarianten beauftragt. Die überarbeiteten Konzepte wurden im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 22.11.2016 als „Variante 8“ und „Variante 9“ vorgestellt und weisen im Vergleich zu den ursprünglichen Bebauungskonzepten eine deutlich reduzierte Bebauungsdichte auf. Der Ausschuss beschloss, die „Varianten 8 und 9“ als Grundlage für die Weiterführung des Planverfahrens heranzuziehen und im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung der Öffentlichkeit vorzustellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Frau Grit Nowak, Akazienweg 9 Der Vorschlag der Anwohner steht leider nicht zur Diskussion. Die Variante mit den 3 Mehrfamilienhäusern findet keine Zustimmung. Der dörfliche Charakter der umliegenden Wohnbebauung werde völlig zerstört. Der Wohnkomfort würde komplett entwertet. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 5. Frau Inge Porta, Buchenstraße 12 Für den westlichen Teil wäre die Variante 9 akzeptabel. Das Mehrfamilienhaus an der Buchenstraße wäre vollkommen unpassend. Die Bebauung für den östlichen Teil wird gänzlich abgelehnt. Die Aussicht der umliegenden Häuser würde genommen und der jetzige Charakter des Wohnumfeldes zerstört. Eine so verdichtete Bebauung ist aus Sicht des Investors sicher wünschenswert, aber seitens der Anwohner nicht akzeptabel. Es wurden bereits bei der Verwaltung entsprechende Anregungen eingereicht. Auf die Problematik der Stellplätze wird nochmal hingewiesen. Insbesondere in den Abendstunden sind kaum freie Stellplätze zu finden. Die Frage wird gestellt, ob die Parzelle 48 noch zu erwerben ist Die Stellungnahme der Verwaltung bezieht sich ausschließlich auf den Teilbereich westlich der Buchenstraße (Parzellen 298 und 671). Die dazu schriftlich eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zur Abwägung und weiteren Beschlussfassung vorgelegt. Die Anregungen und Hinweise zur Parzelle 48 (Teilbereich östlich der Buchenstraße) werden in dem gesonderten Bauleitplanverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/ Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Zu Entwurfsvarianten Der Anregung zu den Entwurfsvarianten wird gefolgt. Die Entwurfsvariante 9 wurde als Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes herangezogen. Zu Grunderwerb Das Grundstück befindet sich in Privateigentum. Die Vermarktung der Grundstücke ist nicht Regelungsinhalt des hiesigen Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 6. Herr Hermann-Josef Fenner, Buchenstraße 3 Ein Stellplatz pro Wohneinheit wäre eine Katastrophe für das gesamte Umfeld und dürfe so nicht realisiert werden. Zu diesem Thema würde es sicherlich zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen. Die Verwaltung wird gebeten, das Zu Stellplätzen Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu 15 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Thema zu erläutern. stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8 Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der Umgebungsbebauung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. 7. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Seitens der Anwohner wird die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser an der Buchenstraße nach § 34 BauGB bezweifelt. Insbesondere die Art der Nutzung wäre nicht passend. Die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser unter dem Aspekt des Maßes der Nutzung wird in dem von Einfamilienhäusern geprägten Umfeld in Frage gestellt. Bei einer eineinhalbgeschossigen Bebauung auf der Parzelle 48 könnten nachteilige Auswirkungen für die Nachbarbebauung durch Beschattungseffekte minimiert werden. Insbesondere im Winter würden die Nachbargrundstücke deutlich früher beschattet. Insofern könnte aus Sicht der Anwohner mit dem genannten Kompromissvorschlag eine weitgehend einvernehmliche Planung erreicht werden, auch wenn die Stellplatzsituation nicht gelöst wird. Den Anwohnern fehlt dennoch das Verständnis dafür, dass das vorhandene Mehrfamilienhaus als Zulässigkeitsmaßstab dienen soll, wenn dessen Genehmigung rückblickend als Fehler gewertet werden könne. Zur Art der baulichen Nutzung Die Umgebung wird einem WA – Allgemeinen Wohngebiet zugeordnet, in denen gemäß § 4 Abs.2 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig sind. Das Vorhaben fügt sich demnach hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Zum Maß der baulichen Nutzung Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der Langenackerstraße oder im Akazienweg. Die Anregungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung werden zur Kenntnis genommen. Zur Geschossigkeit Die Anregungen zur Geschossigkeit und einer damit verbundenen möglichen Verschattung benachbarter Grundstücke werden zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. 8. Frau Inge Porta, Buchenstraße 12 Auf ihren Grundstücken gibt es mehr als 1 Stellplatz. Die vorhandenen Stellplätze sind häufig von den Anwohnern der Langenackerstraße und des Akazienweges belegt, weil die dortigen Häuser nicht über ausreichend Stellplätze verfügen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Mehrfamilienhaus Akazienweg 1 als Maßstab für die geplante Bebauung gelten soll, wenn dessen Genehmigung rückblickend als Fehler gewertet werden könne. Ein solcher Fehler dürfte nicht wiederholt werden. Betreffend der Beschattung sei bereits heute festzustellen, dass einzelne Grundstücke auf Grund der vorhandenen Umgebungsbebauung im Winter kaum Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 16 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A 9. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB besonnt werden. Der vorgenannte Kompromissvorschlag wird nochmals bestätigt, mit der Variante 9 für den westlichen Teil und der angesprochenen Änderung für die östliche Bebauung. Der städtebauliche Entwurf „Variante 9“ stellt die Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A (westlicher Teil) dar. Der Bereich östlich des Buchenweges wird in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 10. Herr Zimmermann, Langenackerstraße 30 Es wird nochmal das Thema Tiefgarage angesprochen. Es gibt dafür im Umfeld ein Beispiel, wobei jedoch nicht bekannt ist, wie viele Stellplätze darin enthalten sind. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. So ist im Bereich der Einfamilienhäuser davon auszugehen, dass pro Wohneinheit in der Garage und der davor liegenden Zufahrt, jeweils zwei Stellplätze errichtet werden können. Im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser am Akazienweg sind pro Gebäude 8 Stellplätze geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser üblichen Wert und orientiert sich am Rahmen der Umgebungsbebauung. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 11. Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12 Einige Häuser am Akazienweg haben ein Flachdach und sind daher deutlich niedriger. Eine Firsthöhe der neuen Häuser bis zu 14 m füge sich keinesfalls in die Umgebungsbebauung am Akazienweg ein. Für die Flachdachhäuser schließt der geltende Bebauungsplan eine Aufstockung aus. Es sei nicht verständlich, warum so unterschiedliche Maßstäbe gelten. Der westliche Bereich des Akazienweges bis auf Höhe des Erlenweges liegt im Geltungsbereich des seit dem 25.06.1997 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/40 der hier eine dreigeschossige Bauweise sowie eine Traufhöhe von 70,00 m ü NN und eine Firsthöhe von 75,00 m ü. NN festsetzt. Eine Festsetzung zur Dachform liegt nicht vor. Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A setzt eine zweigeschossige Bauweise sowie eine Traufhöhe von 67,50 m ü. NN und eine Firsthöhe von 71,00 m ü. NN fest. Damit liegt die geplante Bebauung in Bezug auf die Höhenentwicklung deutlich unter dem Rahmen der Umgebungsbebauung. Für den Bereich Akazienweg 12 liegt kein Bebauungsplan vor. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt demnach gemäß § 34 BauGB, wonach sich die Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. 12. Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12 Ist es möglich, die beiden Häuser auf der Parzelle 48 an der Buchen-und an der Langenackerstraße parallel zur Straße zu drehen. Die Anregung bezieht sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan A sondern wird in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 17 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 13. Herr Stephan Kuth, Akazienweg 13 Derzeit befinden sich im Umfeld der Ackerflächen nur Einfamilienhäuser. Auch das weitere Umfeld ist von Einfamilienhäusern geprägt. Insofern stelle sich die Frage, ob Mehrfamilienhäuser überhaupt an diesen Standort passen und stattdessen nur Doppelhäuser errichtet werden könnten. 14. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Die Anwohner haben sich in mehreren Treffen intensiv mit der Planung befasst. Im Ergebnis wird das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße als passend bewertet. Der Charakter des Wohngebietes könne gewahrt bleiben, wenn an der Buchenstraße nur Reihenhäuser errichtet würden. Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der Langenackerstraße oder im Akazienweg. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf Variante 9 als Grundlage für das Bauleitplanverfahren sieht im Bereich des Buchenweges die Errichtung von Reihenhäusern vor. Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen. Die Anregungen zum Bereich östlich der Buchenstraße werden in dem gesonderten Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan B behandelt. Der Anregung zur Bauweise wird gefolgt. 15. Herr Andreas Spahn, Buchenstraße 2 Der von Herrn Wegener angesprochene Kompromissvorschlag wird bestätigt. Die Problematik der Stellplätze sollte jedoch im weiteren Verfahren eine angemessene Rolle im Sinne der Anwohner spielen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 18