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Beschlussvorlage (Entwurf Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
190 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
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Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen und Hinweise Entwurf Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Teilplan A Erstellt durch Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied) 07.03.2017 Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 07.03.2017 – Seite 2 Textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Die Art der baulichen Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Planzeichnung bestimmt / festgesetzt. Für die Ermittlung von Abstandsflächen ist das Gelände nach Bauabschluss maßgebend. Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Zulässig sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser. Die zulässige Gebäudelänge richtet sich nach den Baugrenzen. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Hauszugänge, Stellplätze und Zufahrten aus wasserdurchlässigem Material zu erstellen. Anpflanzen von Bäumen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Für je angefangene 200 qm überbaute Grundstücksfläche ist ein Baum (Pflanzgröße StU. >16 cm) auf dem Grundstück zu pflanzen z.B. Acer platanoides (Spitzahron), Sorbus aucuparia (Vogelbeere), Quercus robur (Stieleiche), Malus floribunde (Wildapfel), Prunus avium (Vogelkirsche). Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Um den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, müssen Fenster mit Zwangslüftung über ein Schließsystem verfügen, das bei Störfällen eine Zuführung von Außenluft ausschließt. Zuluftanlagen müssen im Störfall abschaltbar sein. Bauordnungsrechtliche Vorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NRW Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser müssen die gleichen Trauf-, First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen. Die Festsetzungen zu Dachform und Dachneigung gelten nicht für Garagen und Carports im Sinne des § 12 BauNVO sowie für untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie der Fassaden- und Dachfarben, der Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel einheitlich zu gestalten. Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind derart einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, so dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 07.03.2017 – Seite 3 Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur in Form von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z. B. Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden.Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune und Mauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird. Hinweise Störfall-Betriebsbereiche i.S.d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von Betrieben i.S.d. §3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 3/2015) Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax. 02425/9039-199, anzuzeigen und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende unbelastete Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Abfallwirtschaft, Bodenschutz Die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist an allen Baugenehmigungen zu beteiligen. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 07.03.2017 – Seite 4 Erdbebenzone Die Gemarkung Wesseling befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Unterklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005), in der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Rodung von Gehölzen Die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt werden oder geeignet sind, darf aus Gründen des Artenschutzes nur außerhalb der Brut-/Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen erfolgen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind solche Arbeiten nur in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der Naturschutzbehörde möglich. Technische Regelwerke, Fachgutachten Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz einsehbar. Gebäudegründung Auf Grund der untersuchten Untergrundverhältnisse wird die Gründung der geplanten Gebäude über elastisch gebettete Bodenplatten (Stahlbetonplatten) empfohlen. Zum Ausgleich unterschiedlicher Setzungstendenzen ist unterhalb der Bodenplatten ein Bodenaustausch gegen ein Gründungspolster aus geeignetem Material in einer Stärke von mindestens 0,50 m vorzusehen. (siehe Baugrund- und Gründungsbeurteilung der GBU oHG vom 17.02.2017) Entwässerung Auf Grund der vorhandenen Kapazitäten ist ein Anschluss an die öffentlichen Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser ausgeschlossen. Durch den oberflächennah anstehenden bindigen Boden ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nur über Rigolen auf den einzelnen Grundstücken möglich. Bei der Errichtung von Rigolen ist eine sichere Einbindung der Sohle (ca. 0,50 m) in die sandigen Kiese der Niederterrasse (1,50 bis 2,00 m unter Geländeoberkante) sicherzustellen. (siehe Geohydrologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes der GBU oHG vom 10.02.2017) Telekommunikationsanlagen Der Grundstückseigentümer bzw. Vorhabenträger soll sich im Rahmen seiner Projektplanungen frühzeitig mit der Deutschen Telekom Technik GmbH, Bauherrenberatungsbüro, Venloer Straße 156, 50672 Köln, Tel. 0221/3398-18271, Mail Bbb-Koeln@telekom.de in Verbindung setzen. Fachspezifische Untersuchungen  Gutachterliche Stellungnahme zu artenschutzfachlichen Belangen des Büros für Landschaftsökologie Dr. Claus Mückschel vom 15.08.2016  Geohydrologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes der GBU oHG vom 10.02.2017  Baugrund- und Gründungsbeurteilung der GBU oHG vom 17.02.2017