Daten
Kommune
Wesseling
Größe
190 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen und
Hinweise
Entwurf
Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Teilplan A
Erstellt durch
Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied)
07.03.2017
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 07.03.2017 – Seite 2
Textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Die Art der baulichen Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen werden
gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen.
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Planzeichnung bestimmt / festgesetzt. Für
die Ermittlung von Abstandsflächen ist das Gelände nach Bauabschluss maßgebend.
Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Zulässig sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser. Die zulässige Gebäudelänge
richtet sich nach den Baugrenzen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Hauszugänge, Stellplätze und Zufahrten aus
wasserdurchlässigem Material zu erstellen.
Anpflanzen von Bäumen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Für je angefangene 200 qm überbaute Grundstücksfläche ist ein Baum (Pflanzgröße
StU. >16 cm) auf dem Grundstück zu pflanzen z.B. Acer platanoides (Spitzahron),
Sorbus aucuparia (Vogelbeere), Quercus robur (Stieleiche), Malus floribunde
(Wildapfel), Prunus avium (Vogelkirsche).
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. §
9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Um den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und
lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, müssen Fenster mit Zwangslüftung über
ein Schließsystem verfügen, das bei Störfällen eine Zuführung von Außenluft
ausschließt. Zuluftanlagen müssen im Störfall abschaltbar sein.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO
NRW
Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser müssen die gleichen Trauf-,
First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen.
Die Festsetzungen zu Dachform und Dachneigung gelten nicht für Garagen und
Carports im Sinne des § 12 BauNVO sowie für untergeordnete Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO.
Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils bezüglich der
Fassaden- und Dachmaterialien sowie der Fassaden- und Dachfarben, der
Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel einheitlich
zu gestalten.
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind
derart einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, so dass sie von
öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 07.03.2017 – Seite 3
Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur in
Form von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig
angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z. B.
Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden.Darüber hinaus sind
Sichtschutzzäune und Mauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig,
sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von
maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und
im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten
heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird.
Hinweise
Störfall-Betriebsbereiche i.S.d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL
2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von
Betrieben i.S.d. §3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des
Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände
für die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches
Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem
Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt
worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 3/2015)
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche
Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die
Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der
Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten
mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine
Tiefendetektion empfohlen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden,
ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich
der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege Bonn, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax. 02425/9039-199, anzuzeigen und die
Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Versiegelung und Bodenaushub
Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der
Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende
unbelastete Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer
sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist an
allen Baugenehmigungen zu beteiligen.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 07.03.2017 – Seite 4
Erdbebenzone
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Unterklasse T
gemäß der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni
2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005), in der genannten DIN 4149 (Geltung
seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Rodung von Gehölzen
Die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit sie als Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte genutzt werden oder geeignet sind, darf aus Gründen des Artenschutzes
nur außerhalb der Brut-/Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen
erfolgen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind solche Arbeiten nur in
Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der Naturschutzbehörde möglich.
Technische Regelwerke, Fachgutachten
Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz einsehbar.
Gebäudegründung
Auf Grund der untersuchten Untergrundverhältnisse wird die Gründung der
geplanten Gebäude über elastisch gebettete Bodenplatten (Stahlbetonplatten)
empfohlen. Zum Ausgleich unterschiedlicher Setzungstendenzen ist unterhalb der
Bodenplatten ein Bodenaustausch gegen ein Gründungspolster aus geeignetem
Material in einer Stärke von mindestens 0,50 m vorzusehen. (siehe Baugrund- und
Gründungsbeurteilung der GBU oHG vom 17.02.2017)
Entwässerung
Auf Grund der vorhandenen Kapazitäten ist ein Anschluss an die öffentlichen
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser ausgeschlossen. Durch den
oberflächennah anstehenden bindigen Boden ist eine Versickerung von
Niederschlagswasser nur über Rigolen auf den einzelnen Grundstücken möglich. Bei
der Errichtung von Rigolen ist eine sichere Einbindung der Sohle (ca. 0,50 m) in die
sandigen Kiese der Niederterrasse (1,50 bis 2,00 m unter Geländeoberkante)
sicherzustellen. (siehe Geohydrologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes der GBU oHG vom 10.02.2017)
Telekommunikationsanlagen
Der Grundstückseigentümer bzw. Vorhabenträger soll sich im Rahmen seiner
Projektplanungen frühzeitig mit der Deutschen Telekom Technik GmbH,
Bauherrenberatungsbüro, Venloer Straße 156, 50672 Köln, Tel. 0221/3398-18271,
Mail Bbb-Koeln@telekom.de in Verbindung setzen.
Fachspezifische Untersuchungen
Gutachterliche Stellungnahme zu artenschutzfachlichen Belangen des Büros für
Landschaftsökologie Dr. Claus Mückschel vom 15.08.2016
Geohydrologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes der
GBU oHG vom 10.02.2017
Baugrund- und Gründungsbeurteilung der GBU oHG vom 17.02.2017